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BGH · V BLw 47/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 47/50

Ebenso wird sic für sich selbst auf den Hofe in den ihr vorbehaltenen Bäumen ihre eigene Wirtschaftsführung behalten, wozu sich der Übernehmer verpflicht et, die der Übergcberin vorbehaltenen zv/ei Kühe unentgeltlich auf* dem Hofe mitzuunterhalten, ihr jährlich ein Schwein im Schlachtgewicht von 4 Zentnern zu liefern, ihr . Die Kinder Heinrich und Sophie sollen zur JQ>fin<fimg freie Wohnung auf dem Hofe imäen Räumen erholten, die zunächst die Übergeberin innehat, und eine Leibzucht im gleichen Umfang, wie sie die Übergeberin erhält (solange beide Kinder leben, danach eine verringerte Leibzucht); diese Leibzuchtsleistungen.sollen nach dem Tode der Übergeberin fällig werden. Der Übernehmer hat dazu noch die Verpflichtung übernommen, ttfür den Fall, daß er kinderlos versterben sollte, seinen Bruder Friedrich testamentarisch oder erbvortraglich zu dem Kofer-r^:. Das Amtsgericht hat den übe rgab evert rag wegen der Vereinbarung über die zwei Kühe die Genehmigung versagt. Auf sofortige Beschwerde der Ubergeberin hat das Oberlandesgericht den Übergabevertrag "unter der Bedingung genehmigt, daß die Vereinbarung, wonach zwei Kühe von der Übertragung ausgenommen und für die übox-geberin und ihre beiden Kinder Heinrich und Sophie un- • entgeltlich auf dem Hofe zu unterhalten sind und der Ertrag von 10 Uorgen Land zur Verfügung zu stellen ist, fortfällt." unentgeltlich zunächst für die Übcrgeberin und nach deren Ü?odc für seine Geschwister Heinrich und Sophie zu untorhaltcn hebe* mit der weiteren Verpflichtung, den Ertrag von 10 Morgen Land für die Übergeborin und nach deren Ableben für die beiden Geschwister zur Verfügung zu stellen, sei ungewöhnlich. Die Notwendigkeit die* ser Vereinbarung könne nicht damit begründet werden, daß die beiden Geschwister bisher ohne Entlohnung auf dem Hofe gearbeitet hätten und dies auch in Zukunft tun würden« Solange das Verhältnis der Beteiligten ungetrübt sei, bedeute diese Leibzuchtsregelung in v/esentliehen nur eine Sicherstellung der Berechtigten« Ein Grund für eine derartige Sicherstellung sei jedoch nicht ersichtlich« Der Unterhalt der übergeberin sei durch die übliche Leibzucht gewährleistet« Für die Geschwister könnten, falls sie Y/ohnung und Unterhalt nicht mehr auf dem Hofe erhielten, unter Yflirdigung ihrer Arbeitsleistungen Barabfindungen festgesetzt werden. könne die weitere Vereinbarung über den Ertrag von 10 Morgen Land nicht gebilligt werden, da eine derartige . Abmachung bei Unstimmigkeiten unter den Beteiligten zu Schwierigkeiten führen müsse und vor cllem die Wirtschaftsführung des Übernehmers erheblich beeinträchtige und damit für den Hof abträglioh sei« Die Vertragsbedingungen wegen der beiden Kühe und der 10 Morgen Land seien daher als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt anzüsehen. 32 Abs 1 LVO ergibt sich die Zulässigkeit von Auflagen und, Bedingungen bei Genehmigungen auf Grund des ERG Nr 45 und der VO Nr 84 der BrüilReg. Das Besohwerdegericht bat durch die von ihn gemachte Bedingung einen FortfaLl der Vertragsbestimmungen wegen der beiden Kühe und der 10 Morgen land angoordnet. entsprechend ändern, der Übergabevertrag damit endgültig wirksam wird, daß aber, wenn sie an Stelle dieser beseitigten Vertragsbestimmungen etwas anderers festlegen würden, der übergabevertrag endgültig unwirksam würde und die Beteiligten wegen des neuen Inhalts des Übergabevertrages ein neues Genehmigungsverfahren unter Umständen wieder durch mehrere Instanzen durchführen müßten. Es liegt aber auf der Hand, daß die Vertragsteile die Bestimmungen wegen der Kühe und des Landes nicht ohne weiteres ersatzlos in Fortfall bringen kön nen (vgl hierzu jedoch unten zu c Absatz ec). Dasselbe würde auch bei den beiden Kindern Heinrich und Sophie nach dem Tode der Hutter der Fall sein. Dadurch, daß das Besohwerdegexloht in den Gründen seines Beschlusses andeutet, für die Geschwister des Übernehmers könnten, falls sie Wohnung und Unterhalt' nicht mehr auf dem Hofe erhielten, unter Würdigung ihrer Arbeitsleistungen Barabfindungen festgesetzt werden. werden die sich ergebenden Schwierigkeiten nicht ausgeräumt, wird vor allem für den Fall des Verbleibens der beiden Geschwister in der Leibzuchtswohnung und für die Kutter nicht gezeigt, wie sie an Stelle der .Einr-ldinfte aus Hi Ich- und Landertrag zu Barmitteln für ihren b) Ilit Recht bekämpft die Rechtsbeschv/erde die Auffassung des Besohwerdegerichts, daß die Vereinbarung wegen der Kühe und des Landertrages volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei« Sie macht geltend, daß derartige Sicherungen in Übergabcvertrügen keineswegs ungewöhnlich seien, und weist auf zwei Beispiele hin, in denen in der Zeit vor 1933 erheblich stärkere Eingriffe in die Bewirtschaftung von Höfen durch größere. Beim Hofübergabevertrag handelt es sich um ein Zentralnroblem der früheren Änerbenrechte, des fWi-r-heren Reichserbhof rechts und jetzt der Höfeordnung« jedenfalls gilt das für die Gegenden mit alter Anerbensitte, insbesondere für die frühere Provinz und den hier in Frage stehenden Kreis Erhebun - und nur 5mal ein Testament (und damit auch nur 5mal die gesetzliche Erbfolge) als Grundlage für einen Ilofübergang auf die nächste Generation festgestellt, und zwar während der Zeit von 1848 bis 1894- In 84 oder 83 £ der nachgeprüften Fälle ist also der Generationswechsel im Wege eines Hofübergabevertrages vor 3ioh gegangen. Es besteht daher ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse daran, daß der Übergang des ländlichen Bodens in diemadd tüchtiger Y/irtschafter gefördert wird (üenrici aaO, 106/7); von diesem Gesichtspunkt aus hat auch die Hofübergabe ihre besondere Bedeutung, nämlich nach der Richtung, ,fdaß der Hof des gealterten, abgearbeiteten und in seinen körperlichen Kräften mehr oder weniger geschwächten Eigentümers unter tragbaren Bedingungen rechtzeitig in die Band eines im besten Hannesalter befindlichen..... daß im Laufe der letzten hundert Jahre das Leben auch der Landbevölkerung infolge der allgemeinen Verbesserung der Lebens-, I7oh-nungs— und sonstigen Gesundheitsverhältnisse um ungefähr 20 Jahre verlängert worden ist und damit ohne einen rechtzeitigen Übergang des Hofes auf die nächste Generation die Gefahr besteht, daß die Bewirt— , schaftung von Höfen in allzu großer Zahl in den onswechscls auch hinter der höheren Idee einer möglichst weitgehenden Befreiung von Fesseln und Ein-Schränkungen zurüokgetreten ist, so hat sich doch dadurch an dem Grundsatz, dass der rechtzeitige Generat i onswec hsel zu fördern sei, nichts geändert c Er. fand sichtbaren Ausdruck durch dis Bestimmung im §19 Abs 3 HöfeO, wonach der Obergang eines Hofes § auf den Hoferbon im \7ege des libergabevertragos steuerfrei gestellt wurde, nachdem diese Vergünstigung durch die Verordnung ITr 172 der BrllilReg mit Wirkung vom 20. in Verb mit Art III IJr 5 Buchst c BrllilRegVO Nr 84) bei Prüfung der Frage, ob "die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind” und daher die Genehmigung eines übergabevertrtges zu versagen ist, das Gewicht der allgemein und auch im einzelnen Falle für einen rechtzeitigen Generationswechsel sprechenden Gründe mit den bei einzelnen Bestimmungen eines Über-gabevortrages sich ergebenden Bedenken zu vergleichen und damit Klarheit zu gewinnen, ob diese Bedenken so schwer wiegen, daß eine Genehmigung nicht zu verantworten ist. Nach den Erfahrungen, welche die jetzt abgebenden Hofeigentümer durch die Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg und die Währungsunstellung- nach dem zweiten Weltkrieg sowie durch die .Preisentwicklung während des letzten Jahres gemacht haben, besteht aber das .Bestreben, die vom Übernehmer zu gewährenden Bargeldleistungen einzuschränken und an ihrer Stelle wieder den Währungsund Preisschwankungen weitgehend entzogene Naturalien oder: Naturalwerte zu erhalten. aa) Durch den tibergabevertrag werden zwei bestimmte Eühe (“über die die Beteiligten sich einig sind“) von der Übergabe ausgenommen und wird das Eigentum daran der Übergeberin Vorbehalten« Allen Anschein nach sollen die Kühe zu gegebener Zeit auch in das Eigentum von Heinrich*: und Sophie übergehen« V/as reohtens sein sollr wenn sie abständig werden oder aus einem sonstigen Grunde verkauft werden müssen, ist nioht geregelt« Insbesondere ist nioht ersichtlich, ob der Verkauf und die Er satzb©Schaffung Saohe der Leibzuchtc-berechtigten sein und wie sichergestellt werden soll, daß der .Uilehertrag gerade dieser beiden Kühe in Ha-tur und bei Verkauf der Ellas daraus den Leibzuchtsberechtigten zufließt« bb) Bei den 10 Borgen Land ist nicht klar, ob sie im gesamten Anbauplan des Hofes bestellt werden, also der Eofeigentüraer über die Bestellungsart zu entscheiden hat oder ob über die Bestellung die Leib— zuchtsberechtigten zu bestimmen haben« Eine Klärung in dieser Hinsicht kann von Bedeutung sein für die Frage, ob die Leibzuchtsvereinbarung sich leicht in die Bewirtschaftung des Hofes einfügen läßt oder mit größeren Störungen der Bewirtschaftung verbunden ist« Auch wird noch zu klären sein, wie der Ertrag dieses Landes den Leibzuchtsberechtigten “zur Verfügung zu stellen * ist, insbesondere, ob er ihnen selbst in Natur oder ob er airreino andere :Steile geliefert werden soll, die das Entgelt dafür dann an die cc) V/enn oben unter a) gesagt ist, daß die Vertragsteile die Bestimmungen v/egen der Kühe und des Landes nicht ohne weiteres ersatzlos in Fortfall bringen könnten, so entbindet das doch die ÜJatsacheninstanz nicht von der Verpflichtung, ohne Rücksicht auf das, was gerade für und gegen eine einzelne VertragsbeStimmung spricht, allgemein zu prüfen, ob bei einer Betrachtung aller Verpflichtung • gen in ihrer Gesamtheit die Höhe der Loibzuchts— und sonstigen Belastungen nicht über die Kräfte des Hofes hinausgeht und daher vielleicht aus diesem Grunde volksv/irtschaftlieh nicht gerechtfertigt ist. Bei dem Leibzuchtsrecht, der beiden Kinder Heinrich und Sophie ist zu berücksichtigen, daß für sie nur Hechte, nicht aber auch Pflichten im Übergabevertrag fcctge-legt sind, z B nicht die sonst übliche Verpflichtung zur Verrichtung anfallender Arbeiten in Haus und Hof Dabei sind die Leibsuchtsleistungen an sich nohl schon als reichlich benessen ansusprechen: Zu freier Hege und Pflege, freier Uohnung, frei Licht und frei Brand könnt noch der Ertrag von zwei Zähen und 10 Horgen Land, ein Sohnein in Schlachtgewicht von 4 Zentnern auch für die beiden Zinder allein nach den Tode der Hutter. Unter Ifciständon werdefa die Vertragsteile aber das von ihnen erstrebte Ziel durch Abschluß eines zusätzlichen Erbvertrages nit Einsetzung des Übernehmers als Vorer-ben und des Bruders Friedrich-als Ilache rbcn oder in ähnlicher %7eice erreichen können« 3 i Da es hiernach noch weitgehend an der erforderlichen tatsächlichen AufldJirung fehlt, erschien es zweckmässig, die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an das Amtsgericht zurUckzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Eechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war«

Zitierte Normen: § 19 HoefeO
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Volltext der Entscheidung

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Beschluss von 50* Oktober 1951
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VBLw 47/50
Beschluss
. In der Landwirt sohaf tssache
 betreffend Genehmigung eines Ilofübergabevertrageo (Übergabevertrag von 21 • Uärz 1949 über den Hof MT •>
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirto ohaftssache n
auf die Rechtsbeschwerde der Ui tue ITario	gob.
in	Nr	Kreis
 Antragstellerin- Beschwerde- und Rechtoboschwcrdeführerin. - vertreten durch die Rechtsanwälte üotar^Hf^I und
 in der Sitzung vom 30, . Oktober 1951 unter Iätwirkung des Senatspräoidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. nückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaft srichter Frintrop und Berk beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwprde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des IQ. Zivilsenats des Ober landesgerichts in Hamm vom 10. Hai 1950 und des Amtsgerichts in Ifinden vom 30. September 1949 auf-. gehoben.	*-v<	i
'* Die Sache wird zu:.neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Llinden zurüclrvpr-wiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Re cht Verfahrens übertragen
 wird
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Gründe
 Di© Antragstellerin lebte mit ihrem am 23. April 1946 verstorbenen Ehemann, dem Bauern Earl	in
 Nr^ mit dem sie seit 1903 verheiratet war, seit 1907 in der allgemeinen Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum gütergeneinschaft-liehen Vermögen gehörte der im Grundbuch Bd# Bl 120 von	eingetragene	Hof,	der	eine	Größe	von
 rund 72 Morgen und einen Einheitswert vpn 37 800 DH hat; et\m 60 Ilorgen sind Ackerland und etwa 12 Morgen Grün* • land| an Vieh sind 3 Pferde, 9 Hiloiikühe, 3 Stück Jungvieh und durchschnittlich 50 Schweine vorhanden.
Die Eheleute batiken durch gemeinschaftliches Testament von 8. Januar 1946 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, sodaß die V/itwe mit den Tode ihres Hannes Ei gen- • tümerin des Hofes geworden ist. Aus der Ehe sind acht Zinder hervorgegangen, von denen ein Sohn bereits als Sind verstorben ist.	*
Durch notariellen Vertrag vom 21 • Uärz 1949 hat die Hitwo den Hof mit sämtlichen Zubehör, jedoch nit ^ Ausnahme zweier Zähe, nüber die die Beteiligten sich einig sind", auf den Sohn Earl übertragen. Der Übernehmer seinerseits hat sich verpflichtet, der übergeboyin folgende Eeibzucht zu gewähren:
____"Ereie Hege und Pflege auf dem Hofe
^0H^Nr0 in gesunden und kranken Tagen, froie ftohnung daselbst für sich und ihre Zinder Heinrich und Sophie £^0) ia den vier Bäumen im Erdgeschoss
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nach Westen zu, die die übergeberin jetzt nit ihren beiden Zindern bewohnt, und Hitbcnutzung der übrigen zun gemeinschaftlichen Gebräuoh der Hausbewohner bestimnten Angelegenheiten» Frei Licht und freiten Brand. Kleidung stellt sich die Übergeberin selbst. Ebenso wird sic für sich selbst auf den Hofe in den ihr vorbehaltenen Bäumen ihre eigene Wirtschaftsführung behalten, wozu sich der Übernehmer verpflicht et, die der Übergcberin vorbehaltenen zv/ei Kühe unentgeltlich auf* dem Hofe mitzuunterhalten, ihr jährlich ein Schwein im Schlachtgewicht von 4 Zentnern zu liefern, ihr . 1/3 des auf dem Hofe wachsenden Obstes, 1/5 der anfallenden Gartenerzeugnisse, des Geflügels.und der Eier zu liefern, sowie den Ertrag von den 10 Horgen Land, von denen 5 Horgen rechts und 5 Horgen links der	Bahn	liegen,	zur	Verfügung	zu	stellen.
Endlich verpflichtet sich der Übernehmer, demnächst der Übergcberin ein standesgemässes Begräbnis zu ge— lehren«*
Die Kinder Heinrich und Sophie sollen zur JQ>fin<fimg freie Wohnung auf dem Hofe imäen Räumen erholten, die zunächst die Übergeberin innehat, und eine Leibzucht im gleichen Umfang, wie sie die Übergeberin erhält (solange beide Kinder leben, danach eine verringerte Leibzucht); diese Leibzuchtsleistungen.sollen nach dem Tode der Übergeberin fällig werden. Für dio verheirateten Töchter Harde, luiso und Leonore, die bereits je 4000 Rif und eine Aussteuer erhalten haben, sind

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1 noch Abfindungen von je 1000 DU vorgesehen. Der Sohn Friedrich soll- wenn er von Hofe abzieht, eine Abfindung von 5000 DU und für den Fell der Verheiratung ein Schlafzimmer erhalten. Der Übernehmer hat dazu noch die Verpflichtung übernommen, ttfür den Fall, daß er kinderlos versterben sollte, seinen Bruder Friedrich testamentarisch oder erbvortraglich zu dem Kofer-r^:. i ben einzusetzen.w
Das Amtsgericht hat den übe rgab evert rag wegen der Vereinbarung über die zwei Kühe die Genehmigung versagt. Auf sofortige Beschwerde der Ubergeberin hat das Oberlandesgericht den Übergabevertrag "unter der Bedingung genehmigt, daß die Vereinbarung, wonach zwei Kühe von der Übertragung ausgenommen und für die übox-geberin und ihre beiden Kinder Heinrich und Sophie un-	•
entgeltlich auf dem Hofe zu unterhalten sind und der Ertrag von 10 Uorgen Land zur Verfügung zu stellen ist, fortfällt." Uit der Beohtsbeschwerde erstrebt die tfitwe eine bedingungslose Genehmigung des übergabover-. träges.
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Die Xlechtsbeschwerde ist begründet.
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unentgeltlich zunächst für die Übcrgeberin und nach deren Ü?odc für seine Geschwister Heinrich und Sophie zu untorhaltcn hebe* mit der weiteren Verpflichtung, den Ertrag von 10 Morgen Land für die Übergeborin und nach deren Ableben für die beiden Geschwister zur Verfügung zu stellen, sei ungewöhnlich. Die Notwendigkeit die* ser Vereinbarung könne nicht damit begründet werden, daß die beiden Geschwister bisher ohne Entlohnung auf dem Hofe gearbeitet hätten und dies auch in Zukunft tun würden« Solange das Verhältnis der Beteiligten ungetrübt sei, bedeute diese Leibzuchtsregelung in v/esentliehen nur eine Sicherstellung der Berechtigten« Ein Grund für eine derartige Sicherstellung sei jedoch nicht ersichtlich« Der Unterhalt der übergeberin sei durch die übliche Leibzucht gewährleistet« Für die Geschwister könnten, falls sie Y/ohnung und Unterhalt nicht mehr auf dem Hofe erhielten, unter Yflirdigung ihrer Arbeitsleistungen Barabfindungen festgesetzt werden. Die Milchleistung zweier Euhe übersteige den Bedarf der Überge— berin und ihrer beiden ICijcder ganz erheblich. Erst recht. könne die weitere Vereinbarung über den Ertrag von 10 Morgen Land nicht gebilligt werden, da eine derartige . Abmachung bei Unstimmigkeiten unter den Beteiligten zu Schwierigkeiten führen müsse und vor cllem die Wirtschaftsführung des Übernehmers erheblich beeinträchtige und damit für den Hof abträglioh sei« Die Vertragsbedingungen wegen der beiden Kühe und der 10 Morgen Land seien daher als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt anzüsehen. An Stelle einer Versagung der Genchmi-
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gung sei os zweckmäßig erschienen, die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, daß die beanstande-ten Bostininungen des Vertrages fortfielen; darin liege eine Genehmigung des Vertrages, falls er in Sinne der Bedingung geändert werde.:..
2a) YJenn die Hechtsbeschwerde hierzu rügt, das Besohwerdegericht habe den Vertrag entweder nur im ganzen genehmigen oder die Genehmigung nur in ganzen versagen, die Genehmigungs or tci 1 üng 1 aber/ nicht 'Von,einer Bedingung abhängig machen können, so ist dieser Angriff unbegründet. Aus der ausdrücklichen Bestimmung im §
32 Abs 1 LVO ergibt sich die Zulässigkeit von Auflagen und, Bedingungen bei Genehmigungen auf Grund des ERG Nr 45 und der VO Nr 84 der BrüilReg. (Lcnge-Üulff, Höfe Ordnung. 3. Aufl S 629 ff, Bern 651; Kollneyer- BUotZ 1951, 63 ff; Fischer, Gesult Heft 19, 597 Anm 4).
Das Besohwerdegericht bat durch die von ihn gemachte Bedingung einen FortfaLl der Vertragsbestimmungen wegen der beiden Kühe und der 10 Morgen land angoordnet. Das bedeutet, daß, wenn die Vertragsteilo den übergabevertrag vom 21. Härz 1949. entsprechend ändern, der Übergabevertrag damit endgültig wirksam wird, daß aber, wenn sie an Stelle dieser beseitigten Vertragsbestimmungen etwas anderers festlegen würden, der übergabevertrag endgültig unwirksam würde und die Beteiligten wegen des neuen Inhalts des Übergabevertrages ein neues Genehmigungsverfahren unter Umständen wieder durch mehrere Instanzen durchführen müßten. Es liegt
 aber auf der Hand, daß die Vertragsteile die Bestimmungen wegen der Kühe und des Landes nicht ohne weiteres ersatzlos in Fortfall bringen kön nen (vgl hierzu jedoch unten zu c Absatz ec). Pas Becchwerdegericht irrt, wenn es davon ausgeht, daß der Unterhalt der übergeberin "durch die übliche Leibzucht, gewährleist et" sei; es übersieht, daß es der Übergeberin an Bareinkünften fehlen würde, mit denen sie die ihr obliegende Beschaffung von Kleidung und Lebensmitteln bestreiten kann, soweit diese ihr nicht auf Grund des übergabevertxages in Gestalt eines Schlachtschweines, von Obst, Gartenerzeugniscen, Geflügel und Eiern anfallen. Dasselbe würde auch bei den beiden Kindern Heinrich und Sophie nach dem Tode der Hutter der Fall sein. Gerade aus den. fortlaufenden Anfall von Hi Ich und dem Ertrag der 10 üorgen Land sollen die Lcibzuchtsberechtigten offensichtlich die 'Mittel erhalten, die sonst üblicherweise in einem Al-tentoilsvertrag in Gestalt einer Goldrente fectgolegt - werden. Dadurch, daß das Besohwerdegexloht in den Gründen seines Beschlusses andeutet, für die Geschwister des Übernehmers könnten, falls sie Wohnung und Unterhalt' nicht mehr auf dem Hofe erhielten, unter Würdigung ihrer Arbeitsleistungen Barabfindungen festgesetzt werden. werden die sich ergebenden Schwierigkeiten nicht ausgeräumt, wird vor allem für den Fall des Verbleibens der beiden Geschwister in der Leibzuchtswohnung und für die Kutter nicht gezeigt, wie sie an Stelle der .Einr-ldinfte aus Hi Ich- und Landertrag zu Barmitteln für ihren
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Unterhalt gelangen sollen« Hürde also die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen bleiben, so würde das* nicht zu einer abschließenden Entscheidung über die Genehmigung des Übergabevertrages, sondern notwendig zu einen weiteren Genehmigungsverfahren führen*
b) Ilit Recht bekämpft die Rechtsbeschv/erde die Auffassung des Besohwerdegerichts, daß die Vereinbarung wegen der Kühe und des Landertrages volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei« Sie macht geltend, daß derartige Sicherungen in Übergabcvertrügen keineswegs ungewöhnlich seien, und weist auf zwei Beispiele hin, in denen in der Zeit vor 1933 erheblich stärkere Eingriffe in die Bewirtschaftung von Höfen durch größere. Landvorbehalte der Übergeber vorgenommen worden seien« In der Tat hat das Beschwerdegericht den Begriff des 11 Volkswirt sohaftlioh nicht Gerechtfertigten11 verkannt, nämlich ihn zu eng gefaßt, indem es ihn isoliert lediglich mit dem Blick auf die beiden Bestimmungen des in Frage stehenden übergab evert rages betrachtet hat*
Beim Hofübergabevertrag handelt es sich um ein Zentralnroblem der früheren Änerbenrechte, des fWi-r-heren Reichserbhof rechts und jetzt der Höfeordnung« jedenfalls gilt das für die Gegenden mit alter Anerbensitte, insbesondere für die frühere Provinz
 und den hier in Frage stehenden Kreis	Erhebun	-
gen von ileyer (DJZ 1934, 1378/9) für das zu dem Kreise gehörige Dorf	haben	ergeben,	daß	der
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Generationenwechsel auf den Höfen in diesem Dorf in der Zeit zwischen 1820 und 1900 unter 163 Fällen I38mal durch übergabevertrag, nur 7mal durch Testament und nur 18mal durch gesetzliche Erbfolge seine Regelung gefunden hat. Riehl (Westfälisches Bauern— recht 1896, 164/5) hat in drei nicht namentlich genannten, aber”ohne jede Tendenz ausgewählten Dörfern11 im Gerichtebezirk	der	ebenfalls zu dem Kreis
 gehört, unter 60 Fällen des Besitzwechsels auf Höfen innerhalb der Familien 50mal einen öbergnbever-trag. und nur 5mal ein Testament (und damit auch nur 5mal die gesetzliche Erbfolge) als Grundlage für einen Ilofübergang auf die nächste Generation festgestellt, und zwar während der Zeit von 1848 bis 1894- In 84 oder 83 £ der nachgeprüften Fälle ist also der Generationswechsel im Wege eines Hofübergabevertrages vor 3ioh gegangen.

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Rechtzeitiger Generationswechsel hält die Wirt-
schaft auf den Höfen auf der Höhe. Der Gesetzgeber
 erwartet, daß jeder Hofeigentümer Mso wirtschaftet,
 wie es zur Sicherung der Yolksernährung notwendig
 und naoh läge der..... Verhältnisse möglich ist11
irt Y Hr 11 Buohst a BrHilRegVO Hr 84). Die deutsche
 Landwirtschaft hat die Aufgabe, die Ernährung des
 deutschen Volkes in größtmöglichem Umfange durch die
 eigene Erzeugung sioherzustellen. .Dieses %3al kenn nur erreicht werden, wenn möglichst viele und leistungs-

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fähige landwirtschaftliche Betriebe von tüchtigen. Landwirten bewirtschaftet werden (Henrici, RechtdLandw 1950, 104). Es besteht daher ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse daran, daß der Übergang des ländlichen Bodens in diemadd tüchtiger Y/irtschafter gefördert wird (üenrici aaO, 106/7); von diesem Gesichtspunkt aus hat auch die Hofübergabe ihre besondere Bedeutung, nämlich nach der Richtung, ,fdaß der Hof des gealterten, abgearbeiteten und in seinen körperlichen Kräften mehr oder weniger geschwächten Eigentümers unter tragbaren Bedingungen rechtzeitig in die Band eines im besten Hannesalter befindlichen..... Nachfolgers gelangt, dem damit die frühzeitige Gründung einer eigenen Familie ermöglicht und in den besten Jahren eine eigene Verantwortung auferlegt wird (Haegele, Hof-Übergabe und Hof-Vererbung in den Hest— zonen. 1949, 8; vgl auch Lange-Y/ulff aaO, S 276, Bern 220). Die früher vielfach laut gewordenen Klagen, daß sich der Bauer zu früh auf die Leibzucht zurückziehe (rdehl aaO, 180), sind seit langem nicht mehr begründet und der Sorge gewichen, daß der Eauer sich nicht rechtzeitig zur Hofübergabe entschließt. Das hat vor allem darin seinen Grund,. daß im Laufe der letzten hundert Jahre das Leben auch der Landbevölkerung infolge der allgemeinen Verbesserung der Lebens-, I7oh-nungs— und sonstigen Gesundheitsverhältnisse um ungefähr 20 Jahre verlängert worden ist und damit ohne einen rechtzeitigen Übergang des Hofes auf die nächste Generation die Gefahr besteht, daß die Bewirt— , schaftung von Höfen in allzu großer Zahl in den
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Hand.on überalteter, nicht mehr leistungsfähiger Landwirte, ja in den Händen von Greisen liegt (Heyer aaO, 1379).
Aus diesen (und aus anderen hier nicht weiter interessierenden) Gründen suchte das Reiohsorbhof-recht durch die Sonderregelung im § 37 Xbs 3 REG und durch Steuervergünstigungen (§ 55 REG; § 42 EHRV) die rechtzeitige 'Übergabe von Höfen auf die nächste Generati zu fördern. Im § 43 EIIFV gab es schließlich sogar die Handhabe, zwangsweise einen-Generationswechsel durch Entscheidung des Ine rb enge rieht s herbeizuführen. Die Frage der Beibehaltung einer solchen Vorschrift ist bei den Vorberatungen zur Schaffung eines neuen Höfereohts für die Britische Zone eingehend erwogen, aber sphließlioh .abgelehnt worden (T/öhrmann, RechtdLandw 1950. 103), weil unter dem Eindruck der weitgehenden Freiheitsbeschränkungen während der Zeit des Rational-Sozialismus nach dem Zusammenbruch das Bestreben dahin ging, allgemein den Uenschen wieder mehr Freiheit zu geben und damit auch den Hofeigentümer gegenüber dem Reichserbhof recht wieder freier zu stellen, diesem* wieder ndie Rechtsfreiheit zu geben, die einem freien, selbstverantwort licken Bauernstände gebührt11, und ihm nur dort eine Grenze zu setzen, wo allgemeine volkswirtschaftliche, insbesondere allgemeine er-nährungswirtsohaftliche Interessen eine Beschränkung der Rechtsfreiheit erforderlich maohen (Kenrici aaO? 105). Henn damit der Gedanke eines Zwangsgenerati-
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onswechscls auch hinter der höheren Idee einer möglichst weitgehenden Befreiung von Fesseln und Ein-Schränkungen zurüokgetreten ist, so hat sich doch dadurch an dem Grundsatz, dass der rechtzeitige Generat i onswec hsel zu fördern sei, nichts geändert c Er. fand sichtbaren Ausdruck durch dis Bestimmung im §19 Abs 3 HöfeO, wonach der Obergang eines Hofes § auf den Hoferbon im \7ege des libergabevertragos steuerfrei gestellt wurde, nachdem diese Vergünstigung durch die Verordnung ITr 172 der BrllilReg mit Wirkung vom 20. Juni 1948 (ABI liilReg Nr 27, 982 = V0B1BZ 1948, 344) gefallen ist, kommt es darauf an, im Genehmigungsverfahren (§17 Abs 3 HöfeO. in Verb mit Art III IJr 5 Buchst c BrllilRegVO Nr 84) bei Prüfung der Frage, ob "die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind” und daher die Genehmigung eines übergabevertrtges zu versagen ist, das Gewicht der allgemein und auch im einzelnen Falle für einen rechtzeitigen Generationswechsel sprechenden Gründe mit den bei einzelnen Bestimmungen eines Über-gabevortrages sich ergebenden Bedenken zu vergleichen und damit Klarheit zu gewinnen, ob diese Bedenken so schwer wiegen, daß eine Genehmigung nicht zu verantworten ist.
Bei Prüfung dieser Frage kann die geschichtliche Entwicklung auf dem Gebiete der üofübergabeverträge und vor allem auf dem Gebiete der dabei üblichen Leib—; zuchtsberechtigungeh dem Gericht wertvolle Fingerzeige
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geben. Ein weitgehender Vorbehalt von Nutzungsrechten an land und Vieh war durchaus üblich (Riehl aaO, 180; für das dem hier in Präge stehenden Kreis	be-
nachbarte frühere land Lj(P. vergl Ueyer., Das Kolo- -nat'sr‘eol\t}) im Fürstentum Lippe, 1855 S 484 und §§ 5:1,
54 des Gesetzes über die Anerbenguter vom 26. 3«. 1924, Lippische Landesverordnungen Bd 28, 557 ff). Auoh naoh Haegele (aaO, 27) sind gegen den Vorbehalt der ITutsung (des ITieBbrauchs) an einzelnen Grundstücken keine Beanstandungen zu erheben, wohl aber ist Zurückhaltung am Platze bei Vorbehalt des Eigentums an Grundstücken (Haegele S 25). In Laufe der Zeit hatten sich die Leibzüchbr immer mehr von den Weiterungen und Schwierigkeiten einer eigenen Nutzung von Ackerländereien und einer eigenen Viehhaltung freigenacht und den Bezug einer dem Ausfall solcher Nutzungen entsprechenden erhöhten Gcldrente bevorzugt. Nach den Erfahrungen, welche die jetzt abgebenden Hofeigentümer durch die Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg und die Währungsunstellung- nach dem zweiten Weltkrieg sowie durch die .Preisentwicklung während des letzten Jahres gemacht haben, besteht aber das .Bestreben, die vom Übernehmer zu gewährenden Bargeldleistungen einzuschränken und an ihrer Stelle wieder den Währungsund Preisschwankungen weitgehend entzogene Naturalien oder: Naturalwerte zu erhalten. Dieses Bestreben kann nicht ohne weiteres als unberechtigt bezeichnet werden. Lan kann die abtretenden Hofeigentümer vor allem nicht darauf verweisen, daß es ihnen, freistehe, jederzeit eine
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e*nderweitige Festsetzung ihrer Geldbezüge auf Grund des Gesetzes betreffend die anderweitige Festsetzung yon Geldbezügen aus Altenteilsverträgen vom 18. August 1923 (RGBl 815) zu beantragen; vielmehr ist es verständlich» daß sie es vermeiden wollen» gerichtliche Schritte» die erfahrungsgemäß zu weitgehender Entfremdung fuhren, zu unternehmen und Gert darauf legen, eine Regelung zu treffen, die nach menschlichem. Ermessen eine reibungslose Abwicklung ihrer Rechtsbeziehungen für ihre ganze Lebenszeit sicherst eilt. Diesem Bestreben der Hofübergeber wird in der Rechtsprechung auch bereits Rechnung getragen (vgl OLG Braunschweig in.DRpfl 1950, 74 ff; AG Segeberg, RechtdLandw 1951, 128; vgl entsprechend Henrici RechtdLandw. 1951, 114 ff zur Frage der Vereinbarung einer Ilaturalpacht,: weiter noch ReohtdLandw 1951, 152 und 258/60).
Die bisherige Aufklärung in den Tatsacheninstanzen reicht nicht aus, um die im Ubergabevertrag vorgesehene Landnutzung und auch den Vorbehalt zweier Eühe als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt an-, Zusehen. Durch die Tatsacheninstanzen muß daher in dieser Einsicht der Saohverhnlt noch weiter aufge klärt und daraufhin dann erneut über die Genehmigung entschieden werden.
o) Vor allem werden in der Tatsaoheninstanz auch noch folgende Fragen zu erörtern sein:
aa) Durch den tibergabevertrag werden zwei bestimmte Eühe (“über die die Beteiligten sich einig sind“) von der Übergabe ausgenommen und wird das Eigentum daran der Übergeberin Vorbehalten« Allen Anschein nach sollen die Kühe zu gegebener Zeit auch in das Eigentum von Heinrich*: und Sophie übergehen« V/as reohtens sein sollr wenn sie abständig werden oder aus einem sonstigen Grunde verkauft werden müssen, ist nioht geregelt« Insbesondere ist nioht ersichtlich, ob der Verkauf und die Er satzb©Schaffung Saohe der Leibzuchtc-berechtigten sein und wie sichergestellt werden soll, daß der .Uilehertrag gerade dieser beiden Kühe in Ha-tur und bei Verkauf der Ellas daraus den Leibzuchtsberechtigten zufließt«
bb) Bei den 10 Borgen Land ist nicht klar, ob sie im gesamten Anbauplan des Hofes bestellt werden, also der Eofeigentüraer über die Bestellungsart zu entscheiden hat oder ob über die Bestellung die Leib— zuchtsberechtigten zu bestimmen haben« Eine Klärung in dieser Hinsicht kann von Bedeutung sein für die Frage, ob die Leibzuchtsvereinbarung sich leicht in die Bewirtschaftung des Hofes einfügen läßt oder mit größeren Störungen der Bewirtschaftung verbunden ist« Auch wird noch zu klären sein, wie der Ertrag dieses Landes den Leibzuchtsberechtigten “zur Verfügung zu stellen * ist, insbesondere, ob er ihnen selbst in Natur oder ob er airreino andere :Steile geliefert werden soll, die das Entgelt dafür dann an die
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Leibzuchtsberechtigten zu zahlen hat.
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cc) V/enn oben unter a) gesagt ist, daß die Vertragsteile die Bestimmungen v/egen der Kühe und des Landes nicht ohne weiteres ersatzlos in Fortfall bringen könnten, so entbindet das doch die ÜJatsacheninstanz nicht von der Verpflichtung, ohne Rücksicht auf das, was gerade für und gegen eine einzelne VertragsbeStimmung spricht, allgemein zu prüfen, ob bei einer Betrachtung aller Verpflichtung • gen in ihrer Gesamtheit die Höhe der Loibzuchts— und sonstigen Belastungen nicht über die Kräfte des Hofes hinausgeht und daher vielleicht aus diesem Grunde volksv/irtschaftlieh nicht gerechtfertigt ist. Hach den Stellungsnahnen der Eroisstelje	der
 Landwirt schaft skanner vom 29. 7. 1949 und 10. 2. 1950 scheint dies nicht der Fall zu sein. Der Übernehmer des verhältnismässig kleinen. Hofes von rund 72 Uorgen mit einem Einheitswert von 37 800 DU soll aber Verpflichtungen übernehmen, die auf den ersten Blick
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reoht hoch erscheinen: An die drei verheirateten Schwestern sollen noch zusammen 3000 DH und an den Bruder Friedrich unter Umständen eine Abfindung von 5000 DU und ein Schlafzimmer gewährt werden. Bei dem Leibzuchtsrecht, der beiden Kinder Heinrich und Sophie ist zu berücksichtigen, daß für sie nur Hechte, nicht aber auch Pflichten im Übergabevertrag fcctge-legt sind, z B nicht die sonst übliche Verpflichtung zur Verrichtung anfallender Arbeiten in Haus und Hof
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und uü euch auf den Acker nach den Lkß ihrer Kräfte.
Dabei sind die Leibsuchtsleistungen an sich nohl schon als reichlich benessen ansusprechen: Zu freier Hege und Pflege, freier Uohnung, frei Licht und frei Brand könnt noch der Ertrag von zwei Zähen und 10 Horgen Land, ein Sohnein in Schlachtgewicht von 4 Zentnern auch für die beiden Zinder allein nach den Tode der Hutter. Der Unfang des Obst- und Gartenbaues sowie der Geflügelhaltung wird noch näher aufzuklären sein. damit auch die aus der Lieferung des Drittels dieser Erträge sich ergebende Belastung annähernd ermittelt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise erscheinen genaue Berechnungen der ausiGeib- . zuchts- und sonstigen Verpflichtungen sich zusammen-setzenden Gesantbelastung geboten, damit der Hoi nicht über seine Kräfte beansprucht wird.
dd) Ilach § 3 Abs 2 Schlußsatz des übergabevertra* •
‘ ges verpflichtet sich der Übernehmer, Mfür den Eall, daß er kinderlos verstirbt, seinen Brüder Triedrich testa- . mentafläoh oder erbvert^glicli zu dem.Hpferbin einzüse^zon.n Diese Bestimmung-ist wegen Verstosses gegen §2502'BGB nichtig. Unter Berücksichtigung der Vorschrift des §
139 BGB wird mit den Verträgst eilen zu erörtern sein, ob damit der gesamte übergab evert rc. g als niohtig anzü-sehen ist. Des könnte dahin führen, daß wegen offensichtlicher Dichtigkeit die Genehmigung zu versagen ist (BGHZ 1, 124 und OGHZ 2, 303 = HechtdLandw 1950, 12/13).

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Unter Ifciständon werdefa die Vertragsteile aber das von ihnen erstrebte Ziel durch Abschluß eines zusätzlichen Erbvertrages nit Einsetzung des Übernehmers als Vorer-ben und des Bruders Friedrich-als Ilache rbcn oder in ähnlicher %7eice erreichen können«
3 i Da es hiernach noch weitgehend an der erforderlichen tatsächlichen AufldJirung fehlt, erschien es zweckmässig, die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an das Amtsgericht zurUckzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Eechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war«
Dr. Pritsch
 Dr« Eüokinghaus Dr« Tasche