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BGH · V BLw 46/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 46/79

November 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den Beteiligten zu 1 bis 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. August 1934 übernommen hat, und auf die Veräußerung von zu dem Hof gehörenden Grundbesitz durch den Beteiligten zu 4 im Jahre 1974. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen und auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den Beteiligten zu 4 zur Verzinsung der vom Landgericht zuerkannten Abfindungsbeträge verurteilt. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO). In den genannten Entscheidungen wird zu dem Ausdruck gebracht, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruches nach § 13 HöfeO auf dem Hof ruhende Verbindlichkeiten in bestimmter Weise vom Hofeswert abzuziehen sind. Es hat die Berechnungsgrundsätze des § 13 HÖfeO (alter und neuer Fassung) nicht in Frage gestellt; es hat vielmehr nur ausgeführt, daß die im Übergabevertrag von 1934 getroffene Regelung, wonach je 1/5 von dem 30 000 RM übersteigenden Veräußerungserlös an die weichenden Erben auszukehren sei, eine Anrechnung von Belastungen ausschließe. Dieses Ergebnis beruht auf einer vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung der vertraglichen Regelung und nicht auf der nur im Rahmen der Auslegung unterstützend herangezogenen Vorschrift des § 13 HöfeO. Das Beschwerdegericht hat im Zusammenhang mit der Frage des Abzugs von Einkommensteuerbeträgen vom Veräußerungserlös die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für möglich gehaltene Berücksichtigung einer nach § 16 EStG anfallenden Ertragssteuer für eine zur Berechnung des Pflicht teils bedeutsame Untemehmensbewertung (§ 2311 BGB) ausdrücklich erörtert. Die "Nichtübertragung der Argumentation" auf die vertragliche Regelung im Vertrag aus dem Jahre 1934, die das Beschwerdegericht anders auslegt, stellt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG dar. Abgesehen davon, daß in der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ein dazu entgegengesetzter Rechtssatz nicht aufgestellt worden ist, wird in der VergleichsentScheidung gerade ausgeführt, daß eine analoge Anwendung des § 2313 BGB über die Berechnung des Nachlaßwertes auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Pflichtteilsrechtes zweifelhaft sei. Die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf BGHZ 59 166 für möglich gehaltene Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Berechnung von Ansprüchen nach §§12 13 HöfeO wird vom Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß nicht den Rechtssatz aufgestellt, bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO alter oder neuer Fassung seien Vorempfänge der Miterben nicht anzurechnen. Es hat vielmehr auf der Grundlage der vertraglichen Regelung aus dem Jahre 1934 (je 1/5 des 30 000 RM übersteigenden Verkaufserlöses ist an die Miterben auszukehren) die Frage nach einer Anrechnung von Leistungen, die die Miterben ebenfalls aufgrund des Vertrages von 1934 erhalten haben, nicht geprüft. Bei der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung handelt es sich nicht um einen Beschluß des Oberlande sgerichts Celle, sondern des Oberlandesgerichts Schleswig Außerdem befaßt sich die Entscheidung nicht mit der Frage nach der Anrechnung von Vorausempfängen der abfindungsberechtigten Miterben. An der in der Rechtsbeschwerdebegründung angegebenen Fundstelle (NJW 1959, 1103) ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, sondern nur ein Urteil des Bundesfinanzhofes abgedruckt. Abgesehen davon, daß der Bundesfinanzhof nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführten Gerichten zählt, ist in seiner Entscheidung auch nicht die Frage der Entstehung und Verzinsung eines Abfindungsanspruches Im übrigen hat das Beschwerdegericht auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Abfindungsanspruch nach § 13 HöfeO entstehe bereits vor der Veräußerung des Hofes im Sinne des dinglichen Übertragungsaktes auf den Erwerber. Die abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage durch den angefochtenen Beschluß ist auch hier nicht dargetan.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 HoefeO § 16 EStG § 2311 BGB § 24 LwVG § 2313 BGB § 13 HoefeO § 24 LwVG § 13 HoefeO § 285 BGB
BeteiligteBGBLwVG®NJWBeschlußBerechnungRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 46/79	BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftssache
 betreffend die Bemessung von Abfindungsansprüchen
 Beteiligte:
1.	Heinrich	SfHIHB B f> H|
2.	Else M|^®geb. Mi®, A®BBBBH Deich
3.	Magdalena E®P® geb. M®®, S<
I,
®, R(
Antragsteller und Rechtsbeschwerde gegner,
- vertreten: zu 1 durch Rechtsanwälte Harald KBl^BB,
RudgTf So®® und Felicitas So®®,
zu 2 durch Rechtsanwälte Dr. BHBBB und Dr. zu 3 durch Rechtsanwalt
4.	Gerd M(
Deich
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerde führer,
- vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
-1
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 13. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. November 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den Beteiligten zu 1 bis 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 691 523,19 DM festgesetzt.
/I
 
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 machen als weichende Erben gegen den Beteiligten zu 4 als den veräußernden hoferbenberechtigten Zweitübernehmer eines Hofes Abfindungsansprüche in Höhe von je 250 000 DM nebst Zinsen geltend. Sie stützen ihre Ansprüche auf einen notariellen Vertrag, durch den der Vater und Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 4 den Hof am 27. August 1934 übernommen hat, und auf die Veräußerung von zu dem Hof gehörenden Grundbesitz durch den Beteiligten zu 4 im Jahre 1974.
Das Oberlandesgericht hat die Abfindungsansprüche durch Beschlüsse vom 7. Juni 1977 (2 LwH 3/76 und 6/76) dem Grunde nach rechtskräftig für gerechtfertigt erklärt. Die Beteiligten streiten nunmehr über die Höhe der Abfindungsansprüche .
Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 4 zur Zahlung von je 230 507,73 DM ohne Zinsen an die Beteiligten zu 1 bis 3 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 zurückgewiesen und auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel den Beteiligten zu 4 zur Verzinsung der vom Landgericht zuerkannten Abfindungsbeträge verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 4 seinen Antrag auf Zurückweisung der Zahlungsanträge in vollem Umfang weiter. Die Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
 
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15» 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß beruhe auf Abweichungen von folgenden Entscheidungen (in der von der Rechtsbeschwerde angegebenen Reihenfolge):
 
1.	BGH Beschluß vom 18. April 1975,
V	BLw 27/74, LM § 13 HöfeO Nr. 22;
2.	OLG Celle, Beschluß vom 15. August I960, RdL I960, 295 (nicht: 259);
3.	OLG Celle, Beschluß vom 21. Mai 1974,
RdL 1975, 163;
4.	BGH Urteil vom 26. April 1972,
IV ZR 114/70, NJW 1972, 1269;
5.	BGH Beschluß vom 7. Dezember 1977,
V	BLw 4/77, LM § 12 HöfeO Nr. 14;
6.	BGH Beschluß vom 11. Juli 1972,
V	BLw 7/72, BGHZ 59, 166;
7.	BGH Urteil vom 15. Dezember 1976,
IV ZR 197/75, NJW 1977, 624;
8.	OLG Celle, Beschluß vom 21. Mai 1974,
RdL 1975, 163;
9.	OLG Celle, RdL 1964, 217;
10.	OLG Hamm, Beschluß vom 22. April 1965, RdL 1965, 299;
11.	BGH NJW 1959, 1103;
12.	BGH Urteil vom 7. März 1972,
VI ZR 169/70, NJW 1972, 1045;
13.	BGH Urteil vom 18. April 1974, KZR 6/73, NJW 1974, 1903.
Das trifft jedoch nicht zu. Im einzelnen gilt dazu folgendes:
In den genannten Entscheidungen wird zu dem Ausdruck gebracht, daß bei der Berechnung des Abfindungsanspruches nach § 13 HöfeO auf dem Hof ruhende Verbindlichkeiten in bestimmter Weise vom Hofeswert abzuziehen sind. Das Beschwerdegericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat die Berechnungsgrundsätze des § 13 HÖfeO (alter und neuer Fassung) nicht in Frage gestellt; es hat vielmehr nur ausgeführt, daß die im Übergabevertrag von 1934 getroffene Regelung, wonach je 1/5 von dem 30 000 RM übersteigenden Veräußerungserlös an die weichenden Erben auszukehren sei, eine Anrechnung von Belastungen ausschließe. Dieses Ergebnis beruht auf einer vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung der vertraglichen Regelung und nicht auf der nur im Rahmen der Auslegung unterstützend herangezogenen Vorschrift des § 13 HöfeO.
Zu 4.:
Das Beschwerdegericht hat im Zusammenhang mit der Frage des Abzugs von Einkommensteuerbeträgen vom Veräußerungserlös die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für möglich gehaltene Berücksichtigung einer nach § 16 EStG anfallenden Ertragssteuer für eine zur Berechnung des Pflicht teils bedeutsame Untemehmensbewertung (§ 2311 BGB) ausdrücklich erörtert. Die "Nichtübertragung der Argumentation" auf die vertragliche Regelung im Vertrag aus dem Jahre 1934, die das Beschwerdegericht anders auslegt, stellt keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG dar.
Die Rechtsbeschwerde meint, in der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 2313 BGB auch außerhalb seines eigentlichen Regelungsbereiches, nämlich des Pflichtteilsrechtes des BGB, ausgesprochen. Abgesehen davon, daß in der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts ein dazu entgegengesetzter Rechtssatz nicht aufgestellt worden ist, wird in der VergleichsentScheidung gerade ausgeführt, daß eine analoge Anwendung des § 2313 BGB über die Berechnung des Nachlaßwertes auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Pflichtteilsrechtes zweifelhaft sei.
Zu 6.:
Die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf BGHZ 59 166 für möglich gehaltene Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Berechnung von Ansprüchen nach §§12 13 HöfeO wird vom Beschwerdegericht nicht in Frage gestellt.
Zu 7.;
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes befaßt sich nicht mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bewertung von Vermögensmassen oder der Berechnung von Abfindungsansprüchen. Sie verhält sich vielmehr nur über Anforderungen an das Aushandeln vorformulierter Vertragsbedingungen.
Zu 2., 8. und 10.:
 
Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß nicht den Rechtssatz aufgestellt, bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 13 HöfeO alter oder neuer Fassung seien Vorempfänge der Miterben nicht anzurechnen. Es hat vielmehr auf der Grundlage der vertraglichen Regelung aus dem Jahre 1934 (je 1/5 des 30 000 RM übersteigenden Verkaufserlöses ist an die Miterben auszukehren) die Frage nach einer Anrechnung von Leistungen, die die Miterben ebenfalls aufgrund des Vertrages von 1934 erhalten haben, nicht geprüft.
Zu 9.:
Bei der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung handelt es sich nicht um einen Beschluß des Oberlande sgerichts Celle, sondern des Oberlandesgerichts Schleswig Außerdem befaßt sich die Entscheidung nicht mit der Frage nach der Anrechnung von Vorausempfängen der abfindungsberechtigten Miterben.
Zu 11,:
An der in der Rechtsbeschwerdebegründung angegebenen Fundstelle (NJW 1959, 1103) ist keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, sondern nur ein Urteil des Bundesfinanzhofes abgedruckt. Abgesehen davon, daß der Bundesfinanzhof nicht zu den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgeführten Gerichten zählt, ist in seiner Entscheidung auch nicht die Frage der Entstehung und Verzinsung eines Abfindungsanspruches
 
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nach § 13 HöfeO behandelt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, der Abfindungsanspruch nach § 13 HöfeO entstehe bereits vor der Veräußerung des Hofes im Sinne des dinglichen Übertragungsaktes auf den Erwerber.
Zu 12. und 13.:
Das Beschwerdegericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beteiligte zu 4 die Nichtzahlung der Abfindungsbeträge zu vertreten hat (§ 285 BGB), in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen die Auffassung vertreten, an die Anerkennung eines unverschuldeten Rechtsirrtums des Schuldners seien strenge Anforderungen zu stellen. Die abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage durch den angefochtenen Beschluß ist auch hier nicht dargetan.
Da es mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
10 -
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Hill	Hagen	Linden