auf welcher der Antragsgegner noch jetzt wohnt, den gesamten Grundbesitz, der im Jahre 1936 als einheitlicher Erbhof in die Erbhöferolle von SMBMM Blatt MB eingetragen wurde. In dem Vertrag vom 23« Februar I960 hat der Erblasser erklärt, er sei Eigentümer des im Grundbuch von BflHB ver-zeichneten Hofes, der zusammen mit dem im Grundbuch von HaMi eingetragenen Grundbesitz einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde, und daß der Antragsgegner sein dem-nächstiger Hoferbe sei. " Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von Ha® Blatt ®| eingetragenen Grundbesitz einen Hof gemäß der Höieordnung". Die entsprechende Eintragung im Grundbuch von Ha^HBvom 18* Januar 1955 lautet: ” Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von Wa®®H^-r^* 3 (jetzt B®B Band flB Blatt 16®) einen Hof gemäß der Höfe-ordnung” . Im Grundbuch von B^B® wurde der Vermerk vom 7♦ Dezember 1954 am 29- Dezember 1961 gelöscht und am selben Tag folgender Vermerk eingetragen: "Hof gemäß der Höfeordnung. Januar 1962 gelöscht und am selben Tag folgendes eingetragen: " Dieser Grundbesitz gehört mit dem in Ha®®Blatt fl®| eingetragenen Grundbesitz zu dem im Grundbuch von B®® Blatt 16^) eingetragenen Hof gemäß der Höfeordnung". Dieser Vermerk wurde am 15« April 1964 dahin ergänzt, daß zu dem Hof weiter hin das im Grundbuch von B®®fBlatt fl|® eingetragene Grundstück gehört. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß ihr Vater nicht einen einheitlichen Hof, sondern zwei Höfe hinterlassen habe, weil er den in Ha®®gelegenen Grundbesitz Sie hat beantragt, festzustellen, daß der Grundbesitz HaflHIl Blatt BB und Blatt 2 BB nicht zu dem im Grundbuch von Blatt ■■ und 22BP eingetragenen Hof gehört, sonder einen selbständigen Hof gemäß der Höfeordnung bildet hilfsweise, festzustellen, daß (lediglich) Ha JHP Blatt BBi nich zu dem Hof in V/aÜHB gehört, sondern einen selbständigen Hof bildet. Er hat geltend gemacht, daß der Vater, der sich in MSBBBBI lediglich ein Altenteilerhaus ohne Wirtschaftsräurae gebaut habe, die dort gelegenen Ländereien nach seinem Umzug nicht selbständig bewirtschaftet habe. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Hofvermerk, durch den der Grundbesitz in 4HB als Bestandteil des Hofes in WaBBBBI ausgewiesen werde, bei Stellung des Antrages vom 22. August 1964 bereits mehr als 5 Jahre im Grundbuch eingetragen gewesen sei und daß die Antragstellerin nicht behauptet habe, daß nach Eintragung des Hofvermerks die Bestandteilseigenschaft durch eine innerbetriebliche Teilung fortgefallen sei. 3* hilfsweise festzustellen, daß beim Erbfall der Grundbesitz HaSBBBlatt SB und Blatt 2lSI nicht zu dem im Grundbuch von ESS Blatt SS und Blatt 22S eingetragenen Hof gehörte, sondern einen selbständigen Hof im Sinne der Höfeordnung bildete; schließlich hilfsweise festzustellen, daß beim Erbfall der Grundbesitz HaBflB Blatt BS nicht zu dem im Grundbuch von bSB Blatt ^BB eingetragenen Hof gehörte, sondern einen selbständigen Hof bildete. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Peststellungsbegehren der Antragstellerin um Peststellungsanträge gemäß § 37 Abs. 1 Buchst, a und b LVO handelt; denn die Beteiligten streiten darüber, ob der Grundbesitz in HaflB ein selbständiger Hof im Sinne der Höfeordnung ist oder ob er einen Bestandteil des Hofes in BflHV bildet. Nach Lage der Sache ist davon auszugehen, daß die von der Antragstellerin erstrebte Feststellung für den Zeitpunkt des Erbfalles getroffen werden soll, weil die Frage, ob der Erblasser einen Hof oder zwei Höfe hinterlassen hat, für die Erbfolge von Bedeutung ist. Deshalb soll das Gericht gemäß § 37 Abs. 2 LVO alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen v/erden können, von der Einleitung eines Peststellungsverfahrens unter Hinweis auf die im Abs.3 Satz 1 ausgeführten Folgen verständigen. Nach Ablauf von 5 Jahren vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind (§37 Abs.4 Satz 1). Das gleiche gilt bezüglich der Hofeigenschaft auch dann, wenn der Hofvermerk auf Grund des § 34 LVO mindestens 5 Jahre eingetragen ist (§37 Abs.4 Satz 2). Einer Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht erörterten Frage, ob die Vorschrift des § 37 Abs.4 Satz 2 LVO sich nur auf die Hofeigenschaft eines bestimmten Grundbesitzes bezieht, sondern auch dann Anwendung findet, wenn ein Grundstück als Bestandteil eines Hofes (§2 HöfeO) ira Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht; denn der am 18. Der Hofvermerk, der die Grundstücke in Bfl|B als Hof ausweist, ist erst nach dem Tode des Erblassers eingetragen worden. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß § 37 Abs.4 Satz 2 LVO auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, ist deshalb im Ergebnis zutreffend. Es führt dazu aus: Die Behauptungen der Antragstellerin seien, soweit sie sich auf die Bewirtschaftung des Waldes und der in Ha|^Dgelegenen übrigen Ländereien in Größe von etwa 4 1/2 ha bezögen, sehr allgemein und unbestimmt, während der Antraggegner hierzu widersprechende genaue Angaben gemacht habe. Da es an sich schön unv/ahrscheinlich sei, daß ein 76 Jahre alter Landwirt ohne ersichtliche zwingende Gründe einen Teil seines Grundbesitzes, der zu 90 $> aus Wald bestehe, verselbständige, hätte die Antragstellerin nähere Tatsachen Vorbringen müssen, die mit Sicherheit auf eine solche Maßnahme schließen ließen. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners hätten die für die Bearbeitung der in HaflB gelegenen Ländereien benötigten Geräte entweder auf der Hofstelle in WaflHH oder anderweitig untergebracht werden müssen. einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde, und daß der Antragsgegner sein demnächstiger Hoferbe sei, nicht feststellen, daß der Erblasser den Willen zur innerbetrieblichen Teilung gehabt habe. Erst dann, wenn nähere Feststellungen über Art und Umfang des Betriebes sowie über dessen zeitliche Entwicklung getroffen sind, kann bo~ urteilt werden, ob eine Hofstelle vorhanden war, die den an eine selbständige Bewirtschaftung des Grundbesitzes in MHHIB zu stellenden Anforderungen genügte und wann die angebliche Verselbständigung des Betriebes, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin erst in den letzten Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte, abgeschlossen war. Die Präge, ob eine für die BewirtSchaffung des Betriebes geeignete Hofstelle vorhanden war, wird sich einwandfrei nur auf Grund einer Augenscheinseinnahme, die auch von beiden Beteiligten beantragt war, beantworten lassen. Die Tatsache, daß der Erblasser im Vertrag vom 23- Februar I960 erklärt hat, daß der Grundbesitz in bMB und Ha|H^einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde und daß der Antragsgegner sein demnächstiger Hoferbe sei, zwingt nicht zu der Annahme, daß der Erblasser nicht den Y/illen zur innerbetrieblichen Teilung gehabt habe.
BUNDESGERICHTSHOF V BLv/ 46/65 BESCHLUSS in der Landv/irtschaftssache der Ehefrau Hanna Auguste Clara in Gemeinde B geh. ), Antragstellerin, Beschwerde- und Rechts-heschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. 0 flHHHf (00.) - I und gegen den Landwirt Gerhard W Gemeinde BflHf (Oldb.), in Wa Antragsgegner, Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landv/irtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Komp beschlossen: Auf die Hechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 3« Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 22. Oktober 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 26 7oo DM festgesetzt. Gründe: 1. Die Beteiligten sind Geschwister und Kinder des am 9« Juni 1961 verstorbenen Landwirts Geo^g W0ÜHB (Erblasser). Dieser war Eigentümer der im Grundbuch von BUB Band Blatt 16|Pverzeichneten, etwa 6 1/2 ha großen Landstelle in Wa0||^^ bei B|H mit einem Bin-heitswert von 13 900 DM und eines rund 57 ha großen, im wesentlichen aus Wald bestehenden Grundbesitzes in MflHHBS; der im Grundbuch von HaflflB Band 6 Blatt Mi eingetragen ist und dessen Einheitswert 12 800 DM beträgt. Der Erblasser bewirtschaftete ursprünglich von der Hof stelle in W afMBVaus? auf welcher der Antragsgegner noch jetzt wohnt, den gesamten Grundbesitz, der im Jahre 1936 als einheitlicher Erbhof in die Erbhöferolle von SMBMM Blatt MB eingetragen wurde. Gegen Ende des Jahres 1952 zog der Vater der Beteiligten in ein neu erbautes Haus nach MMMBM* Burch Vertrag vom 27. März 1952 hatte er dem Antragsgegner von seinem Grüne besitz in MflBBBBB ein Grundstück/vili ^|'6?4 ha übertragen, für welches das Grundbuch HaMHiBand M Blatt 2186 angelegt wurde. Burch einen weiteren Vertrag vom 23* Februar I960 übertrug der Erblasser seinem Sohn von der Besitzung in Wa^BMH ein Grundstück in Größe von 1,9495 ha, das die Grundbuchbezeichnung iMBBBlatt 22M erhielt. Bie Übertragung der Grundstücke fand nach dem Wortlaut der Verträge "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" statt. Nach Behauptung der Antragstellerin sind die Grundstücke dem Antragsgegner nur deshalb übertragen worden, um ihm die Möglichkeit der Jagdpachtung zu geben. In dem Vertrag vom 23« Februar I960 hat der Erblasser erklärt, er sei Eigentümer des im Grundbuch von BflHB ver-zeichneten Hofes, der zusammen mit dem im Grundbuch von HaMi eingetragenen Grundbesitz einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde, und daß der Antragsgegner sein dem-nächstiger Hoferbe sei. Ber in den Grundbüchern von Ha MB einge- tragene Erbhofvermerk wurde "bei Eintragung des Hof Vermerks" im Grundbuch von BflBB 3°^ 7* Bezember 1954 und im Grundbuch von HaMBBam 10* Januar 1955 gelöscht. 4 Der anstelle des Erbhofvermerks am 7. Dezember 1954 im Grundbuch von Bf®| eingetragene Hofvermerk lautet: " Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von Ha® Blatt ®| eingetragenen Grundbesitz einen Hof gemäß der Höieordnung". Die entsprechende Eintragung im Grundbuch von Ha^HBvom 18* Januar 1955 lautet: ” Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von Wa®®H^-r^* 3 (jetzt B®B Band flB Blatt 16®) einen Hof gemäß der Höfe-ordnung” . Im Grundbuch von B^B® wurde der Vermerk vom 7♦ Dezember 1954 am 29- Dezember 1961 gelöscht und am selben Tag folgender Vermerk eingetragen: "Hof gemäß der Höfeordnung. Zum Hof gehören die im Grundbuch von Ha(®B Blatt ®Bund Blatt 21® eingetragenen Grundstücke”. Nach einem weiteren Vermerk vom 17. April 1964 gehört zu dem Hof auch das im Grundbuch von Bi®BBlatt BHP eingetragene Grundstück. Im Grundbuch von Ha®|®Blatt ®B wurde der Vermerk vom 18. Januar 1955 am 12. Januar 1962 gelöscht und am selben Tag folgendes eingetragen: " Dieser Grundbesitz gehört mit dem in Ha®®Blatt fl®| eingetragenen Grundbesitz zu dem im Grundbuch von B®® Blatt 16^) eingetragenen Hof gemäß der Höfeordnung". Dieser Vermerk wurde am 15« April 1964 dahin ergänzt, daß zu dem Hof weiter hin das im Grundbuch von B®®fBlatt fl|® eingetragene Grundstück gehört. Nach dem Erbschein und Hoffolgezeugnis vom 16. November 1961 (LwH 21/61 AG Elsfleth) ist der Erblasser von den Beteiligten je zur Hälfte beerbt worden, während Hoferbe des in den Grundbüchern von Bfl® und Ha|®p eingetragenen Hofes der Antragsgegner geworden ist. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß ihr Vater nicht einen einheitlichen Hof, sondern zwei Höfe hinterlassen habe, weil er den in Ha®®gelegenen Grundbesitz nach der Errichtung des Neubaues im Wege der innerbetrieblichen Teilung verselbständigt und.in der Folge-zeit durch Ackerwirtschaft, Holzwirtschaft, Baumschulenbetrieb und gev/erblichen Obstbau allein genutzt habe. Sie hat beantragt, festzustellen, daß der Grundbesitz HaflHIl Blatt BB und Blatt 2 BB nicht zu dem im Grundbuch von Blatt ■■ und 22BP eingetragenen Hof gehört, sonder einen selbständigen Hof gemäß der Höfeordnung bildet hilfsweise, festzustellen, daß (lediglich) Ha JHP Blatt BBi nich zu dem Hof in V/aÜHB gehört, sondern einen selbständigen Hof bildet. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Er hat geltend gemacht, daß der Vater, der sich in MSBBBBI lediglich ein Altenteilerhaus ohne Wirtschaftsräurae gebaut habe, die dort gelegenen Ländereien nach seinem Umzug nicht selbständig bewirtschaftet habe. Vielmehr habe er, der Antragsgegner, diesen Grundbesitz ebenso wie die Ländereien in BMH in zunehmendem Maße allein bearbeitet und auch die BewirtSchaffung geleitet, während sein Vater, der im Jahre 1952 bereits 76 Jahre alt gewesen sei, nur noch dabei geholfen habe. Der Vater habe auch niemals eine Aufteilung seines Besitzes in zwei selbständige Höfe beabsichtigt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Hofvermerk, durch den der Grundbesitz in 4HB als Bestandteil des Hofes in WaBBBBI ausgewiesen werde, bei Stellung des Antrages vom 22. August 1964 bereits mehr als 5 Jahre im Grundbuch eingetragen gewesen sei und daß die Antragstellerin nicht 6 behauptet habe, daß nach Eintragung des Hofvermerks die Bestandteilseigenschaft durch eine innerbetriebliche Teilung fortgefallen sei. Solche Änderungen hätten nach dem Vorbringen der Antragstellerin schon im Jahre 1951? also mehrere Jahre vor Eintragung des Hofvermerks stattgefunden, so daß die Möglichkeit einer nochmaligen Prüfung durch ein Peststellungsverfahren entfalle. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluß sofortig? Beschv/erde eingelegt und beantragt: unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses 1. festzustellen, daß beim Tode des Bauern Georg WflHBaus Ha^l am 9. Juni 1961, der Grundbesitz HaSBB Blatt BS und Blatt 2l| und der Grundbesitz von BflHBlatt SB und Blatt 22^P zwei selbständige Höfe bildeten; 2. hilfsweise festzustellen, daß beim Erbfall der Grundbesitz HaSIBBlatt SB und der Grundbesitz Blatt 16Slzwei selbständige Höfe bildeten; 3* hilfsweise festzustellen, daß beim Erbfall der Grundbesitz HaSBBBlatt SB und Blatt 2lSI nicht zu dem im Grundbuch von ESS Blatt SS und Blatt 22S eingetragenen Hof gehörte, sondern einen selbständigen Hof im Sinne der Höfeordnung bildete; schließlich hilfsweise festzustellen, daß beim Erbfall der Grundbesitz HaBflB Blatt BS nicht zu dem im Grundbuch von bSB Blatt ^BB eingetragenen Hof gehörte, sondern einen selbständigen Hof bildete. 7 Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der (vom Beschwerdegericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre bisherigen Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zulässig und auch begründet. 1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Peststellungsbegehren der Antragstellerin um Peststellungsanträge gemäß § 37 Abs. 1 Buchst, a und b LVO handelt; denn die Beteiligten streiten darüber, ob der Grundbesitz in HaflB ein selbständiger Hof im Sinne der Höfeordnung ist oder ob er einen Bestandteil des Hofes in BflHV bildet. Die jetzige Hofeigenschaft der Besitzung in BflHi wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Nach Lage der Sache ist davon auszugehen, daß die von der Antragstellerin erstrebte Feststellung für den Zeitpunkt des Erbfalles getroffen werden soll, weil die Frage, ob der Erblasser einen Hof oder zwei Höfe hinterlassen hat, für die Erbfolge von Bedeutung ist. Das in § 37 LVO geregelte Peststellungsverfahren verfolgt den Zweck, bestimmte höferechtliche Prägen mit bindender Y/irkung für und gegen alle Beteiligten zur Entscheidung zu bringen. Deshalb soll das Gericht gemäß § 37 Abs. 2 LVO alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen v/erden können, von der Einleitung eines Peststellungsverfahrens unter Hinweis auf die im Abs. 3 Satz 1 ausgeführten Folgen verständigen. Nach 8 dieser Vorschrift können, wenn ira Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder davon verständigt , nicht worden sind, einen neuen Antrag/auf Tatsachen gründen, die in den früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort geltend gemacht werden konnten. Nach Ablauf von 5 Jahren vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind (§37 Abs. 4 Satz 1). Das gleiche gilt bezüglich der Hofeigenschaft auch dann, wenn der Hofvermerk auf Grund des § 34 LVO mindestens 5 Jahre eingetragen ist (§37 Abs. 4 Satz 2). In diesem Fall ist somit ein Feststellungsantrag bezüglich der Hofeigenschaft dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der Hofeigensßhaft nach Eintragung des Hofvermerks weggefallen sind. Einer Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht erörterten Frage, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO sich nur auf die Hofeigenschaft eines bestimmten Grundbesitzes bezieht, sondern auch dann Anwendung findet, wenn ein Grundstück als Bestandteil eines Hofes (§2 HöfeO) ira Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht; denn der am 18. Januar 1955 im Grundbuch von Ha^B eingetragene Vermerk, der dem am 7. Dezember 1954 im Grundbuch von BHeingetragenen Vermerk entspricht, besagt nicht, daß der Grundbesitz in Ha0H Bestandteil des Hofes in BfllH sei. Der Grundbesitz in Bfl|B war überhaupt nicht als selbständiger Hof eingetragen. Der Hofvermerk, der die Grundstücke in Bfl|B als Hof ausweist, ist erst nach dem Tode des Erblassers eingetragen worden. Die beiden gleichlautenden Vermerke in den Grundbüchern bedeuten vielmehr, daß die Gründstücke in Hal^Bund BflB zusammen einen Hof bilden. Sind die zu dem Hof gehörenden Grundstücke in verschiedenen Grundbüchern eingetragen so muß der Hofvermerk in jedem Grundbuch eingetragen werden (vgl. Lange/Wulff, Höfeordnung 6. Aufl. § 1 Anm. 25). Die Vermerke vom 7- Dezember 1954 und 18. Januar 1955 entsprechen der für den Ehegattenhof gemäß § 34 Abs. 2 LVO vorgesehenen Fassung, wenn der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen ist. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß § 37 Abs. 4 Satz 2 LVO auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, ist deshalb im Ergebnis zutreffend. 2. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob der Erblasser nach dem 18. Januar 1955 aus seinem Grundbesitz zwei selbständige Höfe gebildet hat. a) Das Beschwerdegericht hat diese Frage verneint. Es führt dazu aus: Die Behauptungen der Antragstellerin seien, soweit sie sich auf die Bewirtschaftung des Waldes und der in Ha|^Dgelegenen übrigen Ländereien in Größe von etwa 4 1/2 ha bezögen, sehr allgemein und unbestimmt, während der Antraggegner hierzu widersprechende genaue Angaben gemacht habe. Da es an sich schön unv/ahrscheinlich sei, daß ein 76 Jahre alter Landwirt ohne ersichtliche zwingende Gründe einen Teil seines Grundbesitzes, der zu 90 $> aus Wald bestehe, verselbständige, hätte die Antragstellerin nähere Tatsachen Vorbringen müssen, die mit Sicherheit auf eine solche Maßnahme schließen ließen. Die Annahme einer innerbetrieblichen Teilung scheitere zunächst schon daran, daß der Erblasser für die Besitzung in Ha^i^ine geeignete Hofstelle errichtet habe. Für die Bewirtschaftung des Waldes, für den Baumschulenbetrieb mit etwas gewerblichem Obstbau und zur Ackerwirtschaft seien zwar keine umfangreichen Wirtschaftsgebäude erforderlich. Immerhin 10 müßten aber doch Wirtschaftsräume und ein Geräteschuppen vorhanden sein. Nach dem Vortrag der Antragstellerin habe der Erblasser lediglich ein Wohnhaus gebaut. Nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners hätten die für die Bearbeitung der in HaflB gelegenen Ländereien benötigten Geräte entweder auf der Hofstelle in WaflHH oder anderweitig untergebracht werden müssen. Erst recht lasse sich angesichts der Erklärung des Erblassers in dem Vertrag vom 23. Februar I960, daß der Grundbesitz in zusammen mit dem in HaflHB einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde, und daß der Antragsgegner sein demnächstiger Hoferbe sei, nicht feststellen, daß der Erblasser den Willen zur innerbetrieblichen Teilung gehabt habe. b) Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, das Beschv/er-degericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt und gewürdigt. Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Dieser Amtsbetrieb im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren enthebt allerdings, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, die Beteiligten nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Vom Gericht kann nicht erwartet werden, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. Eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt. Die Antragstellerin hat nicht, wie das Oberlandes-gericht meint, behauptet, daß daß es sich bei dem im Jahre 1951 in MflHHHi errichteten Gebäude lediglich um ein Wohnhaus handele, sondern v/iederholt erklärt, das Haus sei ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Sie hat im übrigen geltend gemacht, der Erblasser habe nach seinem Umzug nach von den verpachteten Ackerflächen im Laufe der Zeit 2,2 ha als Baumschule eingerichtet und diesen Betrieb später noch um 1 ha erweitert. Er habe einen etwa 1 ha großen Wirtschaftsgarten und eine Obstplantage angelegt. Daneben habe er eine umfangreiche Forstwirtschaft betrieben und mehrere kleinere Waldparzellen zur Aufzucht von Pflanzen benutzt. Die ursprünglich gemeinsame Bewirtschaftung der Grundstücke in HaflBund B^| habe erhebliche Schv/ierigkeiten bereitet, weil beide Besitzungen etwa 30 km voneinander entfernt seien. Die Bewirtschaftung der gesamten Anlagen in MflHHHB sei ausschließlich von der im Jahre 1951 errichteten Hofstelle aus erfolgt. Die Umstellung habe mehrere Jahre in Anspruch genommen. Die innerbetriebliche Teilung des Grundbesitzes sei erst in den letzten Jahren vor dem Tode des Erblassers * vollzogen gewesen. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ausreichende Tatsachen vorgetragen, die auf eine innerbetriebliche Teilung des Grundbesitzes schließen lassen. Das Oberlandesgericht hätte deshalb den Sachvortrag der Antragstellerin im einzelnen prüfen und die dazu angetretenen Beweise erheben müssen. Ein Hofeigentümer ist nicht gehindert, aus einem bisher einheitlichen Hof im Wege der sogenannten innerbetrieblichen Teilung mehrere Höfe zu bilden. Ein Betrieb, der Forstv/irtschaft, eine Baumschule und eine Obstplantage umfaßt, kann ein Hof im Sinne der Höfeordnung sein. Die Hofeigenschaft setzt allerdings das Vorhandensein einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofsteile voraus (§ 1 Abs. 1 HöfeO). Der Grundbesitz in konnte 12 deshalb nur dann ein selbständiger Hof werden, wenn eine für diesen Betrieb geeignete Hofstelle errichtet war. Wie die Hofsteile einer landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Besitzung beschaffen sein muß, richtet sich nach der Art und Größe des jeweiligen Betriebes (BGHZ 24, 169, 175). Ber angefochtene Beschluß enthält keine Feststellungen darüber, wie der Erblasser in den Jahren nach 1952 seinen Betrieb in MflHHHI im einzelnen eingerichtet und wie er dort gewirtschaftet hat. Erst dann, wenn nähere Feststellungen über Art und Umfang des Betriebes sowie über dessen zeitliche Entwicklung getroffen sind, kann bo~ urteilt werden, ob eine Hofstelle vorhanden war, die den an eine selbständige Bewirtschaftung des Grundbesitzes in MHHIB zu stellenden Anforderungen genügte und wann die angebliche Verselbständigung des Betriebes, die nach dem Vorbringen der Antragstellerin erst in den letzten Jahren vor dem Tode des Erblassers erfolgte, abgeschlossen war. Bedenken bestehen auch gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die für die Bearbeitung der Ländereien notwendigen Geräte entweder auf der Hofstelle in oder anderweitig hätten ühtergebiEsht v/erden müssen. Biese Feststellung beruht lediglich auf den Angaben, die der Antragsgegner bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 10. Februar 1965 gemacht hat. Bie Antragstellerin hat zwar die Erklärung des Antragsgegners, daß er häufig einzelne Gegenstände nach BflB mitgenommen habe, v/eil sie in HaflHH nicht untergebracht werden konnten, nicht ausdrücklich bestritten. Sie hat jedoch in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, daß für den Betrieb in MflHHHI ausreichende Wirtschaftsräurae vorhanden gewesen seien. Bas Oberlandesgerisht hätte sich deshalb nicht allein mit 13 den Angaben des Antragsgegners begnügen dürfen. Die Präge, ob eine für die BewirtSchaffung des Betriebes geeignete Hofstelle vorhanden war, wird sich einwandfrei nur auf Grund einer Augenscheinseinnahme, die auch von beiden Beteiligten beantragt war, beantworten lassen. Die Tatsache, daß der Erblasser im Vertrag vom 23- Februar I960 erklärt hat, daß der Grundbesitz in bMB und Ha|H^einen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde und daß der Antragsgegner sein demnächstiger Hoferbe sei, zwingt nicht zu der Annahme, daß der Erblasser nicht den Y/illen zur innerbetrieblichen Teilung gehabt habe. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser schon vorher durei die von ihm getroffenen Maßnahmen den Grundbesitz in Hafmverselbständigt hatte. Der Erblasser konnte aller-gings, wenn zwei Höfe entstanden sein sollten, diese Höfe wieder zu einem einheitlichen Hof vereinigen. Dies könnte in der Erklärung im Vertrag vom 23. Februar I960 in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen zu dem Ausdruck: gekommen sein (vgl. Lange/Wulff aaß § 1 Anm. 19 mit Hinweis auf OLG Celle, RdL I960, 267). Der Sachverhalt bedarf somit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einer nochmaligen tatrichterlichen Prüfung. 3. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen worden. 14 - Die Kostenentseheidung beruht auf §§ 33» 34 LwVG in Verbindung mit § 131 KostO. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Grell