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BGH · V BIw 46/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 46/59

erben eingesetzt worden ist, berufen und geltend gemacht: Durch dieses Testament habe sein Großvater das ihm seit 1953 gegebene Versprechen erfüllt, ihm den Hof zuzuwenden, falls er ein tüchtiger Landwirt werde. Auf Veranlassung seines Großvaters habe er die Volksschule ein Jahr früher als üblich verlassen und sich mit ©einer Ausbildung zu dem Landwirt einverstanden erklärt, obwohl er eigentlich habe studieren wollen. Dieser Vertrag sei unwirksam; denn sein Großvater habe ihn schon vorher bindend zu dem ITofcachfolger bestimmt gehabt* Das ergebe sich aus dessen Ver-cprechungen seit dem Jahre 1953 und dessen Einflußnahme auf seinen Werdegang. Daraufhin stellte der Vertreter der Vertragsparteien den Hilfsantrag, die Entscheidung auszusetzen, falls das Gericht Bedenken gegen die Genehmigung des Vertrages habe, weil die Übergabe noch nicht vorgenommen worden sei. Februar 1958 hat der Antragsteller, der dem Vorbringen des Antragsgegners zu 1 entgegengetreten ist, in erster Linie um Genehmigung des Hof-üterlassungsvertrages Und hilfsweise um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gebeten. Nach einer Beweisaufnahme hat das Landwirtschaftsgericht teochlossen, dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Mai 1957 nicht als einen Überlassungsvertrag, sondern als Erbvertrag angesehen und die Auffassung vertreten, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Erblasser bei Abschluß des Vertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben durch den Erblasser hat das Landwirtschaftsgericht verneint, das die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bejaht hat • Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie sich gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses.für den Antragsteller wenden. Die Antragsgegner verkennen nicht, daß die Rechtsbe-schwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 'Abs.2 Kr. 1 Lv'VGr zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht sie nicht zugelaesen hat und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Vertrag vom 23* Mai 1957 ajLs Erbvertrag angesproehen, durch den der Antragsteller zu dem Hofnachfolger bestimmt worden sei. Nach seiner Ansicht hat sich nicht feststellen lassen, daß der Erblasser bei Abschluß dieses Vertrages nicht testierfähig gewesen ist. Das Beschwerdegericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß der wirksamen Einsetzung des Antragstellers zu dem Hofnachfolger auch nicht eine vorausgegangene, ihn bindende Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben entgegengestanden habe. Io a) Die Antragsgegner meinen, das Ofcerlandesgericht Schleswig sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Die Antragsgegner sehen eine Abweichung von dieser Entscheidung darin, daß das Beschwerdegerieht die Witwe Dora zu der mündlichen Verhandlung vom 13* August 1959 Darin liegt indessen keine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die § 286 ZPO zur Grundlage hat, während nach § 9 LwVG in dem Verfahren vor den Landwirt-echaftsgerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind. Es ist weder an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden, noch auf sie angewiesen, sondern hat von sich aus zu entscheiden, welche Beweise zur Ermittlung des Sachverhalts erhoben werden sollen, wodurch das Gericht freier gestellt ist als in einem Verfahren November 1956 (V BLw 12/56) ausgeführt, die Ermittlungen seien soweit auszudehnen, als es nach der Sachlage erforderlich sei und abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt sei, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden könne. Die Abstandnahme von der nochmaligen Vernehmung eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen gibt übrigens auch im Zivilprozeß keinen Revisionsgrund, da das Prozeßgericht nach seinem - nicht nachprüfbaren - Ermessen über die wiederholte Vernehmung gemäß § 39Q ZPO zu befinden hat. April 1951 sehen die Antragsgegner darin, daß entgegen ihrem Anträge die Vorinstanzen wäder zü Lebzeiten noch nach dem Tode des Erblassers einen ärztlichen Sachverständigen von hoher Kapazität vernommen und Vereidigt haben. Die Antragsgegner halten es für ausgeschlossen, daß das Be8cbwerdegericht die zur Beurteilung dieser Fragen erforderliche Sachkunde besessen und sich die Vernehmung eines Sachverständigen deshalb erübrigt habe. Ein Arzt, der diese früher behandelt hatte, hatte sich dahin susgesprochen, daß die Erblasserin an einer fortgeschrittenen Arteriosklerose des Gehirns gelitten habe und eine Besserung der geistigen Leistungsfähigkeit zur Zeit der Testamentserrichtung nicht anzunehmen sei. Gerade mit Rücksicht auf die Darlegungen des Facharztes hat das Beschwerdegericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen, da es keinem Gutachter möglich sein werde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzuotellen, daß der Erblasser im Augenblick des Vertrags-Schlusses testierunfähig gewesen sei. Für seine Ansicht, daß sich die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen lasse, hat das Beschwerdegericht sich ferner darauf gestützt, daß der Notar bei der Beurkundung des Vertra- Infolgedessen liegt darin, daß das Beschwerdegericht von der Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat, keine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Diesem Beweisantrage sei der Antragsteller dadurch ausgewichen, daß er um die Aussetzung des Verfahrens gebeten und zugleich die Beurkundung eines neuen Überlassungsvertrages in Aussicht gestellt habe. Der Antragsteller habe aber nach der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Vertrag zur Genehmigung vorgelegt, candern in Ruhe den Tod des Erblassers abgekartet und sodann die Genehmigung des Vertrages vom 23. in diesem Verfahren die im Zivilprozeß geltenden Regeln über die Beweislast anzu-v.cnden seien, während tatsächlich nach dem unter 1, a Gesagten das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat. Falls das nicht geschieht, kann darin möglicherweise eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1955 liegen, wenn auch in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer Beweislast nicht die Rede sein kann, sondern die Beteiligten nur verpflichtet sind, durch eingehende Tatsachen-uarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; wenn 3ie dies unterlassen, kann von dem Gericht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden, allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen, dem Gericht eine Aufklürungs- und Ermittlungspflicht vielmehr nur auferlegt werden, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl. Im vorliegenden Fall ist aber ein Verschulden des Antragstellers daran, daß die von den Antragsgegnern für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragen nicht noch zu Lebzeiten dc3 Erblassers der Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen unterbreitet worden sind, nicht festzustellen. arztes Dr. Dohse wörtlich mitgeteilt, aus der sich ergab, daß die Cerebralsklerose des Erblassers zu vorübergehenden Störungen der Geschäftsfähigkeit,Anlaß geben könne, die für zurückliegende Handlungen möglich, aber praktisch nicht mehr beweisbar seien, und daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit zu verneinen sei. Danach konnte der Antragsteller davon ausgehen, daß eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers am 23* Mai 1957 nicht nachweisbar sein werde. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 19» November 1957 haben die Antragsgegner lediglich vorgetragen, es könne doch zweifelhaft sein, ob der Erblasser zur Zeit des Abschlusses des Vertrages geschäftsfähig gewesen sei. Oktober 1958, also lange nach dem Tode des Erblassers, haben die Antragsgegner dann behauptet, dieser .sei mit einer an Sicherreit grenzenden Wahrscheinlichkeit bei Vs^EagsSchluß völlig geschäftsunfähig gewesen, ohne diese Änderung ihrer Ansicht irgendwie zu belegen. In der Verhandlung vom 19- November 1957 bestand £&r den Antragsteller jedenfalls kein Anlaß für die Annahme, daß die Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand seines Vaters in Frage kommen könne. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegner hat der Antragsteller den Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens am 19. Es ist auch nicht richtig, daß das Gericht diesem Antrag stattgeben mußte; denn dieses war, wenn es der Auffassung war, daß der Vertrag vom 23. Die Antragsgegner meinen, das Beschwerdegericht sei auch von dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Bas sei der Fall, wenn die Schwester tatsächlich die Pflege für das geistige und körperliche Wohl des Erblassers übernommen habe und sie ihn unter Ausnutzung dieser Stellung in dem Bewußtsein, daß er die Tragweite des Vertrages nicht überblicke, und in dem planmäßigen Bestreben, erhebliche Teile seines Vermögens an sich zu bringen, veranlaßt habe, sie in dem Vertrage als Erbin einzusetzen• Ein wesentlicher Unterschied gegenüber jenem Sachverhalt bestehe darin, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Facharztes Er. Dchse die geistige Leistungsfähigkeit des Erblassers zu dem entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich nicht eindeutig feststellen lasse, da Cerebralsklero-tiker bald stark behindert und beeinflußbar, bald zu bedeutenderen geistigen Leistungen imstande seien. Es habe nämlich übersehen, daß die Ehefrau des Erblassers das Pflegeverhältnis auch dann bewußt ausgenutzt haben könne, wenn diese Ausnutzung nicht zu il'.ren Gunsten, sondern zugunsten ihres Sohnes erfolgt sei. Ras Beschwerdegericht hat seine “Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß sich eine Beeinflußbarkeit des Erblassers zur Zeit des Vertragsschlusses nicht habe feststellen lassen. Es ist also ebenso wie hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Vertragsschluß zu dem Ergebnis gelangt, daß sich auch seine Beeinflußbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht habe feststellen lassen. Selbst wenn es dabei von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abgewichen ©ein sollte, würde seine Entscheidung nicht hierauf beruhen, da diese schon durch die Ausführungen zur Beeinflußbarkeit des Erblassers getragen wird. 4. Bas Beschwerdegericht hat ferner die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser nach der Rechtsprechung des Senats an die Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hofnachfolger gebunden und aus diesem Grunde gehindert gewesen sein könnte? düngen des Senats zu der Frage einer formlosen, aber gleichwohl bindenden Hoferbenbestimmung in Betracht gezogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß den an eine solche Be-Stimmung zu stellenden Anforderungen hier nicht genügt seio Es hat ausgeführtj Der Antragsgegner zu 1.sei nicht jahrzehntelang, sondern nur etwas mehr als ein Jahr auf dem Hofe des Erblassers tätig gewesen. Seine Behauptung, er habe als 14-jähriger Volksschüler beabsichtigt zu studieren und sei hieran durch den von dem Erblasser gewünschten Eintritt in die landwirtschaftliche lehre gehindert worden, überzeuge nicht, da heutzutage kein junger Mensch, der studieren könne und wolle, mit 14 Jahren noch die Volksschule besuche. Es liege auch kein erhebliches Opfer darin, daß der Antragagegner zu 1 die landwirtschaft-liche Lehre nach reichlich zweijähriger Dauer abgebrochen habe, um bei seinem Großvater auf dem Hofe zu arbeiten. Die Antragsgegner machen geltend, daß das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Senats vom 16. darauf hinaus, daß sie die tatsächlichen Vorgänge, die das Beschwerdegericht für die Begründung einer Bindung des Erblassers an die Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben als unzureichend angesehen hat, für eine Bindung als genügend erachten- Es handelt sich danach r.ur um eine andere Wertung der fraglichen Vorgänge durch die Antragsgegner, nicht aber um das Aufzeigen von Abweichungen in Rechtsfragen. Nach Ansicht der Antragsgegner muß hier vor allem das notarielle Testament vom 5« Januar 1956 berücksichtigt werden, da diese Erbeinsetzung mehr gewesen sei als ein mündlich gegebenes Versprechen- Auch damit zeigen die Antragsgegner keine Abweichung im Sinne des £ 24 Abs. 2 Nr* 1 LwVG auf; denn sie bringen zutreffend selbst vor, daß in den von dem Senat entschiedenen Pallen, auf die sie sich für eine Abweichung berufen, eine der angeblichen formlosen Hoferbenbestimmung entsprechende form-gültige Verfügung von Todes wegen nicht Vorgelegen habe.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 24 LwVG § 286 ZPO § 24 LwVG § 282 ZPO § 138 BGB § 24 LwVG § 138 BGB § 24 LwVG
HofvertragenAbweichungAntragsgegnerErblasserBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

V BIw 46/59
2184 049
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
1,	dee Landwirts Friedrich 0
2,	der Ehefrau Elfriede
 zu 1) und 2) Antragsgegner, Beschwerde- und Rechts-beschwerd eführer,
- zu 1} und 2) vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
m
gegen
 üllermeister und Landwirt Fritz Adolf
m
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 und Br.
- vertreten durch die Rechtsanwälte in	-
wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 18. Oktober I960 unter IZitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Schmidt beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. August 1959 wird auf Kosten der Antragegegner, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig veiworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 482 DM festgesetzt.
 
Gründe
I.
Der im laufe des gegenwärtigen Verfahrens am 21. Februar 1958 verstorbene Bauer Fritz Peter	(künftig	als Erb-
 lasser bezeichnet) war Eigentümer des in
 legenen, im Grundbuch von	Band	^	Blatt	598
und 599 eingetragenen Hofes, der jetzt noch rund 25 ha umfaßt und einen Einheitswert von 52 700 DM hat. Der Erblasser war verheiratet mit Dora LflHK gefc.	Aus,	dieser	Ehe sind
 ein Sohn namens Fritz Adolf (Antragsteller) und eine Tochter Elfriede (Antragsgegnerin zu 2), die mit dem Gastwirt Walter 0*** verheiratet	hervorgegangen.	Der	am	15*	Septem-
ber 1938 geborene Antragsgegner zu 1 ist der Sohn der Eheleute
 Der Erblasser war ferner Eigentümer eines MUhlenbetrie-tes, den er durch Überlassungsvertrag vom 29. August 1949 auf den Antragsteller mit Wohnhaus und einer Fläche von rund 2,70 ha übertragen hat. Der Einheitswert dieses Betriebes belief sich auf 41 000 DM. Der Antragsteller verpflichtete sich in diesem Vertrage, seinen Eltern ein Altenteil von 2000 DM jährlich zu revvlfcren.
Außerdem war der Erblasser Eigentümer eines Gastwirtschafts-betriebes, den er durch Vertrag vom 22. September 1952 mit rund 0,65 ha seiner Tochter Elfriede überließ. Dieser Betrieb hatte einen Einheitswert von 18 000 DM. Die übernehmerin verpflichtete sich zur Gewährung eines Altenteils von 1200 DM jährlich.
Der Erblasser hat hinsichtlich des Hofes mehrere letztwillige Verfügungen getroffen. In einem Testament vom 14. August 1$45 hat er den Antragsteller zu dem Anerben eingesetzt. In seinem
 zweiten Testament vom 23* Januar 1947 beließ es der Erblasser bei dieser Anerbenbestimmung- Auch nach dem dritten Testament vom 20. Februar 1950 sollte sein Sohn Hoferbe werden. Durch letztwillige Verfügung vom 23. Juli 1952 bestimmte der Erblasser seine Ehefrau zur Hoferbin. Durch ein weiteres Testament vom 5. Januar 1956 hob der Erblasser die früheren Testamente auf.
Ir setzte nunmehr den Antragsgegner zu 1 zu seinem alleinigen Erben ein. Seinem Sohn, s.etzte der Erblasser in dieser letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis von 10 000 DM aus.
Durch notariellen Vertrag mit seinem Sohn vom 23. Mai 1957, der als Hofüberlaseungs- und Erbvertrag bezeichne! wurde, verpflichtete sich der Erblasser schließlich, seinen Hof sowie eine ihm gehörige Kate mit einem Einheitsvyert von 5 700 DM auf den Antragsteller zu Eigentum zu übertragen. Er behielt sich jedoch vor, den Hof zu seinen Lebzeiten auf eigene Rechnung und Gefahr weiter zu bewirtschaften. Die Auflassung sollte nach dem Tode des Erblassers durch Bevollmächtigte vorgenommen werden. Der Antragsteller verpflichtete sich in diesem Vertrage zu Altenteilsleistungen an seine Mutter und zur Zahlung einer Abfindung von 15 000 DM an seine.Schwester Elfriede.. Der Auflassungsanspruch des Sohnes wurde durch eine Vormerkung gesichert. Dieser erklärte ferner letztwillig, daß er den Antragsgegner zu 1) für den Fall zu dem Hoferben berufe, daß er ohne leibliche Erben sterben sollte. Die Vertragsschließenden vereinbarten schließlich, daß die in dem Überlassungsvertrag getroffenen Abreden auf jeden Fall auch als erbvertragliche Vereinbarungen gelten sollten.
Der Erblasser und der Antragsteller haben im Juni 1957 um Genehmigung des Vertrages vom 23. Mai 1957 gebeten.
Der Antragsgegner zu 1 und seine Mutter haben der Genehmigung des Vertrages widersprochen. Ersterer hat sich auf das Testament vom 5. Januar 1956, durch das er zu dem Erben und Hof-
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erben eingesetzt worden ist, berufen und geltend gemacht: Durch dieses Testament habe sein Großvater das ihm seit 1953 gegebene Versprechen erfüllt, ihm den Hof zuzuwenden, falls er ein tüchtiger Landwirt werde. Auf Veranlassung seines Großvaters habe er die Volksschule ein Jahr früher als üblich verlassen und sich mit ©einer Ausbildung zu dem Landwirt einverstanden erklärt, obwohl er eigentlich habe studieren wollen. Am 1. April 1954 habe er die landwirtschaftliche Lehre angetreten. Diese habe er Anfang Juni 1956 auf Verlangen seines Großvaters abgebrochen, um diesen bei der Bewirtschaftung seines Hofes zu unterstützen. Bis zu dem 4. Juli 1957 habe er auf der landwirtschaftlichen Besitzung des Großvaters gearbeitet. An diesem Tage habe sich der Antragsteller in den Besitz des Hofes ge-setzt, mit dem er sich überworfen habe. Damals habe er von dem Vertrage vom 23• Mai 1957 Kenntnis erlangt. Dieser Vertrag sei unwirksam; denn sein Großvater habe ihn schon vorher bindend zu dem ITofcachfolger bestimmt gehabt* Das ergebe sich aus dessen Ver-cprechungen seit dem Jahre 1953 und dessen Einflußnahme auf seinen Werdegang. Dadurch, daß er den Wünschen des Großvaters r.achgekommen sei, habe er erhebliche Opfer gebracht. Der Vertrag vom 23. Mai 1957 verstoße bei dieser Sachlage auch gegen die guten Sitten und stelle sich als Rechtsmißbrauch dar. 2u-dem sei der Großvater bei dem Abschluß dieses Vertrages wegen fortgeschrittener Cerebralsklerose nicht mehr geschäftsfähig, mindestens aber sehr leicht beeinflußbar gewesen. Vorsorglich fechte er den Vertrag an, der außerdem nach § 138 BGB nichtig sei, weil der Antragsteller seinen Vater zu dem Abschluß des Vertrages bestimmt habe, indem er dessen leichte Beeinflußbarkeit ausgenutzt habe. Im übrigen sei der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig, da er die Landwirtschaft nicht erlernt habe, son-dern von Beruf Kaufmann und Müllermeister sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 19. November 1957 äußerte das Landwirtschaftsgericht Bedenken bezüglich der Rechts-
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natur des Vertrages vom 23. Mai 1957 als eines Übergabever-trages. Daraufhin stellte der Vertreter der Vertragsparteien den Hilfsantrag, die Entscheidung auszusetzen, falls das Gericht Bedenken gegen die Genehmigung des Vertrages habe, weil die Übergabe noch nicht vorgenommen worden sei. Das Landwirtschaftsgericht entsprach diesem Antrag, weil es den Vertrag nicht als überlassungsvertrag ansah.
Nach dem Ableben des Erblassers am 21. Februar 1958 hat der Antragsteller, der dem Vorbringen des Antragsgegners zu 1 entgegengetreten ist, in erster Linie um Genehmigung des Hof-üterlassungsvertrages Und hilfsweise um Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gebeten.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Landwirtschaftsgericht teochlossen, dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei.
Es hat den Vertrag vom 23. Mai 1957 nicht als einen Überlassungsvertrag, sondern als Erbvertrag angesehen und die Auffassung vertreten, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Erblasser bei Abschluß des Vertrages geschäftsunfähig gewesen sei. Eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben durch den Erblasser hat das Landwirtschaftsgericht verneint, das die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers bejaht hat •
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Sie haben gerügt, daß das Amtsgericht hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu seinen Lebzeiten keine Ermittlungen angestellt habe.
Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und im Wege der Anschlußbeschwerde hilfsweise die Genehmigung des Übergebevertrages vom 23* Mai 1957 beantragt«
 
Das Eeschwerdegericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie sich gegen die Erteilung des Hoffolgezeugnisses.für den Antragsteller wenden. Dieser bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die Antragsgegner verkennen nicht, daß die Rechtsbe-schwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 'Abs. 2 Kr. 1 Lv'VGr zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht sie nicht zugelaesen hat und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht gegeben ist. Nach ihrer Ansicht liegen Abweichungen im Sinne jener Vorschrift vor und beruht auch die angefochtene Entscheidung auf diesen Abvieichungen. Das ist indessen, wie noch darzulegen ist, nicht der Fall.
Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Vertrag vom 23* Mai 1957 ajLs Erbvertrag angesproehen, durch den der Antragsteller zu dem Hofnachfolger bestimmt worden sei. Nach seiner Ansicht hat sich nicht feststellen lassen, daß der Erblasser bei Abschluß dieses Vertrages nicht testierfähig gewesen ist. Das Beschwerdegericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, daß der wirksamen Einsetzung des Antragstellers zu dem Hofnachfolger auch nicht eine vorausgegangene, ihn bindende Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben entgegengestanden habe. Es hat ferner die Nichtigkeit des Vertrages wegen sittenwidriger Einflußnahme auf die Entschließungen des Erblassers verneint und die 7,'irtschaftsfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Erb-
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falls bejaht. Das Beschwerdegerieht bat demgemäß die Entscheidung des Amtsgerichts für zutreffend erachtet.
Io	a) Die Antragsgegner meinen, das Ofcerlandesgericht Schleswig sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 (IV ZR 22/50, NJW 1951, 481 * LM Nr. 1 zu 5 286 (E) ZPO) abgewichen, in der Grundsätze darüber aufgestellt seien, wann die Vernehmung eines Zeugen unterbleiben dürfe. Dort ist ausgeführt, die Vernehmung eines Zeugen dürfe nicht deshalb unterbleiben, weil die unter Beweis gestellte Behauptung durch das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme widerlegt sei, sondern nur dann, wenn jede Möglichkeit, daß die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen sei, ’.Teil von vornherein der völlige Unwert des Beweismittels ersieht-lieh sei. Die Antragsgegner sehen eine Abweichung von dieser Entscheidung darin, daß das Beschwerdegerieht die Witwe Dora	zu der mündlichen Verhandlung vom 13* August 1959
sls Zeugin geladen, sie aber, da sie nicht reisefähig und deshalb zu dem Termin nicht erschienen war, nicht vernommen hat.
Darin liegt indessen keine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die § 286 ZPO zur Grundlage hat, während nach § 9 LwVG in dem Verfahren vor den Landwirt-echaftsgerichten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind. Nach § 12 EGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Das Landwirtschaftsgericht entscheidet danach über Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach freiem Ermessen. Es ist weder an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden, noch auf sie angewiesen, sondern hat von sich aus zu entscheiden, welche Beweise zur Ermittlung des Sachverhalts erhoben werden sollen, wodurch das Gericht freier gestellt ist als in einem Verfahren
 
nach der Zivilprozeßordnung (vgl* Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 14 Anm. F, I, c; Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz Uber das gerichtliche Verfahren in Land-v/irtschaftssachen, Seite 115). Der Senat hat in seiner Entscheidung von 22. November 1956 (V BLw 12/56) ausgeführt, die Ermittlungen seien soweit auszudehnen, als es nach der Sachlage erforderlich sei und abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt sei, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden könne. Hiernach war das Eeschwerdegericht, wenn es auck die Witwe	zur	münd-
lichen Verhandlung als Zeugin geladen hatte, nicht genötigt, sie auch zu vernehmen, wenn es eine Ergänzung der Anhörung dieser Zeugin io ersten Rechtszuge nicht für erforderlich erachtete. Die Abstandnahme von der nochmaligen Vernehmung eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen gibt übrigens auch im Zivilprozeß keinen Revisionsgrund, da das Prozeßgericht nach seinem - nicht nachprüfbaren - Ermessen über die wiederholte Vernehmung gemäß § 39Q ZPO zu befinden hat. aus alledem folgt, ca£ von einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG keine Rede sein kann. Ob das Beschwerdegericht seiner Ermittlungspflicht dadurch, daß es von einer abermaligen Vernehmung der T.itwe	abgesehen	hat, nicht hinreichend genügt
 hat, könnte nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
Die Antragsgegner bemängeln in diesem Zusammenhang auch, daß das Beschwerdegericht entgegen ihrem Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 1959 die Witwe	nicht
 vereidigt habe. Hierin kann eine Abweichung von dem Urteil des lundesgerichtebofs vom 12. April 1951 schon deshalb nicht liegen, weil sich diese Entscheidung mit der Frage der Beeidigung eines Zeugen nicht befaßt.
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b) Eine weitere Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 sehen die Antragsgegner darin, daß entgegen ihrem Anträge die Vorinstanzen wäder zü Lebzeiten noch nach dem Tode des Erblassers einen ärztlichen Sachverständigen von hoher Kapazität vernommen und Vereidigt haben.
Sie meinen, die Zuziehung eines solchen Sachverständigen sei erforderlich gewesen zur Klärung der Fragen, ob der Erblasser cm 23* Kai 1957 nicht geschäftsund testierfähig oder doch damals so labil und beeinflußbar gewesen sei, daß Personen, die ihn pflegten und betreuten, ihm ihren Willen aufdrücken konnten. Die Antragsgegner halten es für ausgeschlossen, daß das Be8cbwerdegericht die zur Beurteilung dieser Fragen erforderliche Sachkunde besessen und sich die Vernehmung eines Sachverständigen deshalb erübrigt habe. Sie weisen darauf hin, daß der Nervenarzt Dr.	den	Erblasser nur eine Stunde lang
 besucht und auf ihren Wunsch ein schriftliches Gutachten erstattet habe, das er niemals vor Gericht bestätigt habe.
Eine Abweichung der Beschwerdeentscheidung von dem ange-zogenen Urteil liegt entgegen der Meinung der Antragsgegner nicht vor. Gemeinsam ist zwar den Verfahren nach der Zivilprozeßordnung und dem Gesetz Uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, daß das Gericht über die Notwendigkeit, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ob die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab. Daß in einem Falle die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen für notwendig gehalten worden ist, besagt noch nichts für eine Abweichung in einer Rechtsfrage io Sinne des § 24 Abs. 2 Nr, 1 LwVG, wenn in einem anderen Falle die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben ist. Voraussetzung für eine Abweichung, die stets die Rüge einer Gesetzesverletzung darstellt, ist jedenfalls, daß in beiden Fällen ein gleicher oder ähnlicher
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Sachverhalt gegeben ist and die Unterlassung der beantragten Vernehmung eines Sachverständigen einen Verfahrensmangel darstellt, auf dem die Entscheidung beruht. Das traf in dem im Urteil vom 12. April 1951 entschiedenen Palle zu. Dort handelte es sich um die Testierfähigkeit der Erblasserin. Ein Arzt, der diese früher behandelt hatte, hatte sich dahin susgesprochen, daß die Erblasserin an einer fortgeschrittenen Arteriosklerose des Gehirns gelitten habe und eine Besserung der geistigen Leistungsfähigkeit zur Zeit der Testamentserrichtung nicht anzunehmen sei. Dieser Arzt hatte der Erblasserin die Testierfähigkeit abgesprochen, während ein anderer Arzt die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin bejaht hatte. Der Bundesgerichtshof hat sich dahin ausgesprochen, es habe medizinischer Sachkunde bedurft, um 2u dem Widerspruch zwischen den Äußerungen der beiden Ärzte Stellung zu nehmen, und bemängelt, daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen gehört hatte und die Begründung der Entscheidung auch nicht erkennen ließ, daß sich das Oberlandesgericht selbst genügend Sachkunde zugetraut habe, um die bestehenden Zweifel zu lösen.
Im vorliegenden Palle, in dem ebenfalls der Geisteszustand des Erblassers zur Zeit des Vertragsschlusses streitig war, hat die Bevt-ei sauf nähme zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen r.echtssti'eit. Zu diesem Punkte sind mehrere Zeugen sowie der I-otar, der den Vertrag beurkundet hat, gehört und zwei Ärzte vernommen worden, welche den Erblasser behandelt haben. Der Uotar hat diesen für voll geechäfts- und testierfähig gehalten und erklärt, er würde, wenn er in dieser Hinsicht Bedenken gehabt hätte, einen Arzt hinzugezogen haben. Der Arzt Ir. WD hat erklärt, er könne die Präge, ob der Erblasser 1957 noch voll geschäftsfähig gewesen sei, nicht eindeutig beantworten. Der Zeuge Dr.	der den Erblasser noch im Jahre
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1958 behandelt hat, hat irgendwelche Anzeichen dafür, daß dieser in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen sei, nicht feststellen können. Das Eeschwerdegericht hat sich ferner auf das von den Antragsgegnern eingeholte schriftliche Gutachten des Uervenfacharztes Dr. Dohse gestützt. Dieser hat bei dem Erblasser einen seelisch-geistigen Altersabbau, der im Wesentlichen die Symptome der Cerebralsklerose gezeigt habe, festgestellt ur.d sich dahin ausgesprochen, daß das Ausmaß dieser Erkrankung zu vorübergehenden Störungen der Geschäftsfähigkeit habe Anlaß geben können, die für zurückliegende Handlungen möglich, aber praktsich nicht mehr beweisbar seien. Dieser Sachverständige hat eine generelle Geschäftsunfähigkeit verneint, sich aber dahin ausgesprochen, daß das geistige Vermögen eines Cerebrals-sklerotikers nach psychiatrischer Erfahrung ganz erheblichen Schwankungen unterliege und es deshalb besonders schwer zu beurteilen sei; denn es könne Vorkommen, daß ein solcher Kranker an den einen Tage völlig handlungsunfähig sei, am Tage darauf aber ein verwickeltes Rechtsgeschäft mit genügender Übersicht afcwiekeln könne. Dieser Sachverständige hat es weiter als kaum möglich, wenn nicht als ausgeschlossen angesehen, die Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit des Erblassers am 23. Mai 1957 zu beweisen. Keiner der drei Ärzte hat danach die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bejaht, der Sachverständige Dr. Dohse sie vielmehr nur wegen der bei Cerebralsklerotikern auftretenden Schwankungen für möglich gehalten. Gerade mit Rücksicht auf die Darlegungen des Facharztes hat das Beschwerdegericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens abgesehen, da es keinem Gutachter möglich sein werde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzuotellen, daß der Erblasser im Augenblick des Vertrags-Schlusses testierunfähig gewesen sei. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß das Gutachten des Dr. Dohse hinsichtlich der möglichen starken Schwankungen mit dem Sach-
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verständigengutachten übereinstimme, das in der vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29» Januar 1958 (IV ZR 251/57,
 IM Nr. 9 zu § 138 (Cd) BGB) entschiedenen Sache eingeholt worden sei. Für seine Ansicht, daß sich die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststellen lasse, hat das Beschwerdegericht sich ferner darauf gestützt, daß der Notar	bei der Beurkundung des Vertra-
ges keine Bedenken hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers gehabt habe und auch keiner der übrigen Zeugen etwas habe bekunden können, was auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Vertragsschlusses schließen lasse. Es hat ferner erwogen, daß die in dem Erbvertrage getroffene Regelung nach Lage der Dinge durchaus verständig sei und der Erblasser r.cch am 3* Oktober 1957 vor dem Landwirtschaftsgericht vernünftige Erklärungen abgegeben habe. Die Entscheidung des Be-schwerdegerichts bezüglich der behaupteten Testierunfähigkeit des Erblassers gründet sich also auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sonstigen zur Verfügung stehenden Erkenntnis-ouellen. Es ist danach nicht richtig, daß das Oberlandesgericht, wie die Antragsgegner meinen, über medizinische Prägen selbst entschieden hat, ohne die erforderliche Sachkenntnis zu besitzen. Aus dem Gesagten folgt ferner, daß nach der hier gegebenen Sachlage die Einholung,eines Gutachtens nicht erforderlich war. Infolgedessen liegt darin, daß das Beschwerdegericht von der Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat, keine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1-951«
2. Rach der Ansicht der Antragsgegner ist das Oberlandesgericht auch von der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1955 (VI ZR 72/54, LM Nr. 2 zu § 282 ZPO) abgewichen, in der dargelegt ist, daß Lücken in der Beweisführung dann zu Lasten der nicht beweispflichtigen Partei
 
gehen, wenn sie die Unaufklärbarkeit schuldhaft herbeigeführt hat. Die Antragsgegner meinen, dieser Sachverhalt sei hier ge-geben. Sie führen dazu aus: Die Testierunfähigkeit und Beeinflußbarkeit des Erblassers, die sie hätten beweisen müssen, hätte spätestens in der Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht am 19* November 1957 durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu Lebzeiten des Erblassers eindeutig geklärt werden können. Sie hätten damals wegen der völlig /verwirrten Aussage des Erblassers in diesem Termin seine Geschäftsfähigkeit bestritten und um ärztliche Untersuchung gebeten. Diesem Beweisantrage sei der Antragsteller dadurch ausgewichen, daß er um die Aussetzung des Verfahrens gebeten und zugleich die Beurkundung eines neuen Überlassungsvertrages in Aussicht gestellt habe. Diesem Antrag habe das Amtsgericht stattgeben '~ücsen. Der Antragsteller habe aber nach der Aussetzung des Verfahrens keinen neuen Vertrag zur Genehmigung vorgelegt, candern in Ruhe den Tod des Erblassers abgekartet und sodann die Genehmigung des Vertrages vom 23. Mai 1957 wieder betrieben. Er habe auf diese weise die Unaufklärbarkeit der behaupteten Testierunfähigkeit und Beeinflußbarkeit schuldhaft herbeigeführt. Wenn sie (Antragsgegner) jetzt diese Eigenschaften nicht mehr beweisen könnten, so müsse das zu Lasten des Antraget eIlers gehen. Infolge Umkehrung der Beweislast müsse also dnvon ausgegangen werden, daß der Antragsteller den ihm obliegenden Beweis, daß der Erblasser am 23. Mai 1957 geschäftsund testierfähig und nicht labil und beeinflußbar war, nicht erbracht habe.
Die gerügte Abweichung liegt nicht vor.
Die Antragsgegner gehen davon aus, daß. in diesem Verfahren die im Zivilprozeß geltenden Regeln über die Beweislast anzu-v.cnden seien, während tatsächlich nach dem unter 1, a Gesagten
 das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat. Die dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ermittlungspflicht schließt es freilich nicht aus, daß, wenn ein Beteiligter schuldhaft die Ünaufklärbarkeit einer aufklärungsbediirftigen Präge herbeiführt, das Landwirtschaftsgericht dieses Verhalten zu ungunsten dieses Beteiligten wertet. Falls das nicht geschieht, kann darin möglicherweise eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1955 liegen, wenn auch in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von einer Beweislast nicht die Rede sein kann, sondern die Beteiligten nur verpflichtet sind, durch eingehende Tatsachen-uarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; wenn 3ie dies unterlassen, kann von dem Gericht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden, allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen, dem Gericht eine Aufklürungs- und Ermittlungspflicht vielmehr nur auferlegt werden, soweit das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl. Beschluß des Senats vom 5* Juli 1958, V BLw 11/58; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § H Anm. F,
I, a). Im vorliegenden Fall ist aber ein Verschulden des Antragstellers daran, daß die von den Antragsgegnern für aufklärungsbedürftig gehaltenen Fragen nicht noch zu Lebzeiten dc3 Erblassers der Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen unterbreitet worden sind, nicht festzustellen. Die Antragogegner heben bereits in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 1957 zu dem Ausdruck gebracht, daß die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei Vertragsechluß in Zweifel gezogen werden müsse, und zugleich eine ärztliche Bescheinigung des Zeugen Dr. vorgelegt, noch der die Geschäftsfähigkeit des Erblassers sehr bezweifelt werden müsse. In diesem Schriftsatz haben sie aber auch die Zusammenfassung der gutachtlichen Äußerungen des Fach-
arztes Dr. Dohse wörtlich mitgeteilt, aus der sich ergab, daß die Cerebralsklerose des Erblassers zu vorübergehenden Störungen der Geschäftsfähigkeit,Anlaß geben könne, die für zurückliegende Handlungen möglich, aber praktisch nicht mehr beweisbar seien, und daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit zu verneinen sei. Danach konnte der Antragsteller davon ausgehen, daß eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers am 23* Mai 1957 nicht nachweisbar sein werde. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 19» November 1957 haben die Antragsgegner lediglich vorgetragen, es könne doch zweifelhaft sein, ob der Erblasser zur Zeit des Abschlusses des Vertrages geschäftsfähig gewesen sei. Erst in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 1958, also lange nach dem Tode des Erblassers, haben die Antragsgegner dann behauptet, dieser .sei mit einer an Sicherreit grenzenden Wahrscheinlichkeit bei Vs^EagsSchluß völlig geschäftsunfähig gewesen, ohne diese Änderung ihrer Ansicht irgendwie zu belegen. In der Verhandlung vom 19- November 1957 bestand £&r den Antragsteller jedenfalls kein Anlaß für die Annahme, daß die Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand seines Vaters in Frage kommen könne. Erst recht brauch te er nach den bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht zu befürchten, daß eine solche Beweisaufnahme zu seinen Ungunsten aus-fallen könne. Der Antragsteller hatte daher am 19. November 1957 keinen Anlaß zu versuchen, einer Beweisaufnahme über den Geisteszustand seines Vaters auszuweichen, zu demal da die Antragsgegner bis dahin einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt hatten. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegner hat der Antragsteller den Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens am 19. November 1957 auch nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Anregung des Gerichts gestellt. Es ist auch nicht richtig, daß das Gericht diesem Antrag stattgeben mußte; denn dieses war, wenn es der Auffassung war, daß der Vertrag vom 23. Mai 1957 kein Überlassungsvertrag sei, nicht gehindert,
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den Genehmigungsantrag zurückzuweisen. Schließlich konnte der Antragsteller auch nicht vorhersehen, daß sein Vater schon etwa 3 Monate später sterben werde, so daß auch der Vorwurf unbegründet ist, der Antrageteller habe das Ableben des Erblassers in Ruhe abgewartet. Im übrigen hätten die Antragsgegner gegen die Aussetzung des Verfahrens angehen und die alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens betreiben können. Sie haben aber vor dem Tode des Erblassers keine Schritte in dieser Richtung unternommen. Rach alledem ist es nicht richtig, daß der Antragsteller die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der hier strittigen Fragen schuldhaft verhindert hat. Eine entsprechende Anwendung des in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. April 1953 aufgestellten Hechtssatzes kam danach nicht
 in Frage. Eine Abweichung von dieser Entscheidung liegt also
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nicht vor.
3.	Die Antragsgegner meinen, das Beschwerdegericht sei auch von dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1953 (VI-ZR 207/52 - richtig: vom 4. Juni 1951,
IV ZR 21/50, LM Nr. 1 zu § 138 (Bc) BGB) abgewichen, das sich mit der Sittenwidrigkeit eines.Erbvertrages befasse.
In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
Ein Erbvertrag, durch den der 23“jährige, geistig beschränkte Erblasser seine an Lebensjahren ältere Schwester zur Vertragserbin eingesetzt habe, könne wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Bas sei der Fall, wenn die Schwester tatsächlich die Pflege für das geistige und körperliche Wohl des Erblassers übernommen habe und sie ihn unter Ausnutzung dieser Stellung in dem Bewußtsein, daß er die Tragweite des Vertrages nicht überblicke, und in dem planmäßigen Bestreben, erhebliche Teile seines Vermögens an sich zu bringen, veranlaßt habe, sie in dem Vertrage als Erbin einzusetzen•
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Das Beschwerdegericht hat zu der Frage der Nichtigkeit des Vertrages vom 23. Mai 1957 wegen Sittenwidrigkeit ausgeführt: Im gegenwärtigen Falle habe es keine tatsächlichen Umstände feststellen können, die eine gleiche Beurteilung zuließen wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falle. Ein wesentlicher Unterschied gegenüber jenem Sachverhalt bestehe darin, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Facharztes Er. Dchse die geistige Leistungsfähigkeit des Erblassers zu dem entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses sich nicht eindeutig feststellen lasse, da Cerebralsklero-tiker bald stark behindert und beeinflußbar, bald zu bedeutenderen geistigen Leistungen imstande seien. Überdies fehle es im gegenwärtigen Falle an dem vom Bundesgerichtshof bei Ver-trarsschluß als mitentscheidend betrachteten, bewußt ausgenutzten engen persönlichen Pflegeverhältnis.
Nach Ansicht der Antragsgegner hat das Beschwerdegericht den Begriff der "bewußten Ausnutzung eines engen persönlichen Pflegeverhältnisses'1 verkannt. Es habe nämlich übersehen, daß die Ehefrau des Erblassers das Pflegeverhältnis auch dann bewußt ausgenutzt haben könne, wenn diese Ausnutzung nicht zu il'.ren Gunsten, sondern zugunsten ihres Sohnes erfolgt sei.
Las hätten sie wiederholt vorgetragen und behauptet. Sie hätten darauf hingewiesen, daß Mutter und Sohn bewußt und gewollt zusameengewirkt hätten, um zu erreichen, daß letzterer zu dem Hoferben eingesetzt werde. Per Antragsteller habe vor der Beurkundung den Hofüberlassungsvertrag, wie er ihn gewünscht habe, schriftlich entworfen und diesen Entwurf durch seine Butter dem Erblasser zugespielt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Oberlandesgericht den Begriff der bewußten Ausnutzung eines engen persönlichen P^lcgeverhältnisses verkannt hat. Selbst wenn das der Fall ■
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sein sollte, würden die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sein. Ras Beschwerdegericht hat seine “Entscheidung in erster Linie darauf gestützt, daß sich eine Beeinflußbarkeit des Erblassers zur Zeit des Vertragsschlusses nicht habe feststellen lassen. Es ist also ebenso wie hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Vertragsschluß zu dem Ergebnis gelangt, daß sich auch seine Beeinflußbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht habe feststellen lassen. Ras Beschwerdegericht ist also davon ausgegangen, daß der Erblasser den Erbvertrag unbeeinflußt geschlossen hat. Bamit hat es eine Nichtigkeit des Erbvertrages auf Grund des § 138 BGB bereits verneint. Es hätte daher auf den Gesichtspunkt der bewußten Ausnutzung eines engen persönlichen Pflegeverhältnis.ses garnicht einzugehen brauchen. Badurch, daß dies doch geschehen ist, hat das Cberlandesgericht eine zweite Begründung (Hilfsbegründung) für seine Ansicht gegeben, daß hier ein ähnlicher Sachverhalt, vie er dem Urteil vom 4. Juni 1951 zugrunde gelegen habe, nicht gegeben sei. Selbst wenn es dabei von der Auffassung des Bundesgerichtshofs abgewichen ©ein sollte, würde seine Entscheidung nicht hierauf beruhen, da diese schon durch die Ausführungen zur Beeinflußbarkeit des Erblassers getragen wird. Es fehlt danach an einer der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ftir die Zulässigkeit der Rechtsbesebwerde (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 11. Bezember 1956, V BLw 43/56, RdL 1957, 76 = LM Nr. 18 zu § 24 LwVG).
4.	Bas Beschwerdegericht hat ferner die Voraussetzungen, unter denen der Erblasser nach der Rechtsprechung des Senats an die Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hofnachfolger gebunden und aus diesem Grunde gehindert gewesen sein könnte? einen wirksamen Erbvertrag mit dem Antragsteller abzuschließen, als nicht erfüllt angesehen. Es hat die grundlegenden Entschei-
 
düngen des Senats zu der Frage einer formlosen, aber gleichwohl bindenden Hoferbenbestimmung in Betracht gezogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß den an eine solche Be-Stimmung zu stellenden Anforderungen hier nicht genügt seio Es hat ausgeführtj Der Antragsgegner zu 1.sei nicht jahrzehntelang, sondern nur etwas mehr als ein Jahr auf dem Hofe des Erblassers tätig gewesen. Nur während dieser verhältnismäßig kurzen Zeit habe der Erblasser sein Versprechen, dem Antragsgegner zu 1 den Hof zukommen zu lassen, durch sein Verhalten
 bestätigt. Dieser habe auch auf dem Hof keine Familie ge-
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gründet, 3ei damals vielmehr noch nicht einmal volljährig gewesen. Er habe auch keine nennenswerten Opfer für den Kof gebracht. Seine Behauptung, er habe als 14-jähriger Volksschüler beabsichtigt zu studieren und sei hieran durch den von dem Erblasser gewünschten Eintritt in die landwirtschaftliche lehre gehindert worden, überzeuge nicht, da heutzutage kein junger Mensch, der studieren könne und wolle, mit 14 Jahren noch die Volksschule besuche. Es liege auch kein erhebliches Opfer darin, daß der Antragagegner zu 1 die landwirtschaft-liche Lehre nach reichlich zweijähriger Dauer abgebrochen habe, um bei seinem Großvater auf dem Hofe zu arbeiten. Denn dem noch minderjährigen Antragsgegner zu 1 sei es ohne weiteres möglich, die landwirtschaftliche Lehre noch jetzt zu beenden. Auch könne er noch einen anderen Beruf erlernen.
Die Antragsgegner machen geltend, daß das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/55, BGHZ 12, 286), 9. Februar 1955 (V BLw 59/54,
 EdL 1955, 109) und 5. Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 23,
 249 = RdL 1957, 96) abgewichen sei. Abweichungen von diesen Entscheidungen des Senats sind indessen nicht ersichtlich und von den Antragsgegnern auch nicht dargetan worden, wie es hätte geschehen müssen (vgl. BGHZ 15, 5, 9/10). Ihr Vorbringen läuft
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darauf hinaus, daß sie die tatsächlichen Vorgänge, die das Beschwerdegericht für die Begründung einer Bindung des Erblassers an die Bestimmung des Antragsgegners zu 1 zu dem Hoferben als unzureichend angesehen hat, für eine Bindung als genügend erachten- Es handelt sich danach r.ur um eine andere Wertung der fraglichen Vorgänge durch die Antragsgegner, nicht aber um das Aufzeigen von Abweichungen in Rechtsfragen. Nach Ansicht der Antragsgegner muß hier vor allem das notarielle Testament vom 5« Januar 1956 berücksichtigt werden, da diese Erbeinsetzung mehr gewesen sei als ein mündlich gegebenes Versprechen- Auch damit zeigen die Antragsgegner keine Abweichung im Sinne des £ 24 Abs. 2 Nr* 1 LwVG auf; denn sie bringen zutreffend selbst vor, daß in den von dem Senat entschiedenen Pallen, auf die sie sich für eine Abweichung berufen, eine der angeblichen formlosen Hoferbenbestimmung entsprechende form-gültige Verfügung von Todes wegen nicht Vorgelegen habe. Eine Abweichung des Beschwerdegerichts von den angeführten Entscheidungen des Senats kann danach schlechterdings in diesem Punkte nicht vorliegen*
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5.	Die Rechtsbeschwerde mußte nach alledem, ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG,
Dr. Tasche
 Br» HUckinghaus
 Dr. Piepenbrock