. vertreten durch in wegen Genehmigung von Grunds tucks Veräußerungen Jlsenats des Bundesgerichtshofs als Senat für 9Sachen in der Sitzung vom 10« Marz 1959 miter Senatspräsidenten Pr. Tasche sowie der Bundes-inghaus und Pr. Piepenbrock j Auf die ßechtsbcschwerde des Antragstellers1 werden die Beschlüsse des Senats für Landwirt- I schaftsMachen des Oherlandesgerichts in Celle vomf So Oktober 1958 und des Amtsgerichts in Rotenburg/ Hann« sowie der Beschluß des Landkreises Rotenburg/7 Juli 1957 aufgehoben« Das Verfahren ist durch Zurücknahme des Gonehmigungs an träges in der Hauptsache erledigt« Genehmigung v rieht) hat aut die sofortige Aufhebung des der Landwirts sich hiermit an den Sohn d Der Antragsteller hat gegen diesen Boschluß Hec^rts-beschwerde eingelegt, jedoch innerhalb der Rechtsbeechw^r-debegründungstrist der Landwirtschaftsbohörde gegenüber,mit Schreiben vom 19« Januar 1959 den Genehmigungsantrag zu*-, rückgenommen ind dies dem Bundesgerichtshof unter Beifügung antrcg nicht mehr entsol laden werden könne und die Hauptsache erledige sei« Ria 1s ndwirtscfcaftskanrmer ist demgegenüber der Auffassung,. as Genohmigungsverfahren im landwirtechaftJLichen Grund-s tiicksvsrkehr wird nicht von Amts wegen betriebe»; sondern nur auf Antrag eingeleitet und durchgeführt* Bin'BeteiJig-tor setzt sich zwar Ordnungsstrafen aus, wenn er, ohne binnen drei Monaten nach Vornahme eines genchmigungsbedürf-tigen Rechtsgeschäfts die erforderliche Genehmigung nachgesucht zu habei:, den Besitz eines Grundstücks erwirbt oder bahält oder einem anderen überläßt oder beläßt (§ 32 Abs* 4 Buchsto a IVO)* Für das Genehmigungsverfahren hat diese Vorschrift jedoch koine Bedeutung« Rie Stellung des GenehmLgungsanträges hängt vom Willen der Beteiligten ab* Hierau3 folgt, daß der Antrag nicht*nur in ersteh Instanz, sondera auch im Rechtsmittelverfuhreji bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommon werden kann (vgl« Barnstadt/Hayer, IVO § 13 Anm« 3 d; Baur, Rer Verkehr mit land- md forstwirtschaftlichen Giundstücfcen S. Es ist zwar richtig, daß im Genehmigungsverfahren das öffentliche Interesse vorherrscht und die GenehmlguiigsbehÖrde an die gestellten Anträge nicht Dies bedeutet jedoch nur, daß für die Ertei-agung der Genehmigung Gesichtspunkte öffentlicher Art maßgebend sind, und besagt nichts gegen die Zulässigkeit dex Zurücknahme eines Genehmigungsantrages, Zu sen Lange/Wulff zur Begründung ihrer abv/ei-sung auf den Grundsatz, daß ein Gericht seine gebunden ist lung oder Vers Unrecht verwei chenden Auffas mehr ahändem 36) zutreffend der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung nicht kann. Hierbei wird, wie Pritsch ;aaO Fußnote bemerkt, tibersehen, daß § 18 Abs« 2 FGG die Abänderbarke itf einer solchen Entscheidung nicht schlechthin, sondern nur dem Gericht, das sie erlassen hat, verbietet. Unter dex Geltung des Reichserbhofrechts konnte zwar nach § 58 EHVf 3 ein Antrag auf Entscheidung über die Erbhof-eigenschaft wie auch der Einspruch im Verfahren zur Anle«-gung oder Ergänzung der Erbhöferolle nicht mehr zurückget- nommen werden, sachliche Bnts der Antrag auf des Erbhofs au Scheidung des das Verfahren rers oder eine schwebte (vgl. Das Reichserbh % 58 EHVfO ent wenn über den Antrag oder den Einspruch eine cheidung ergangen war* Im übrigen konnte auch Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung sh nach der zus bimmenden oder .ablehnenden Ent-Anerbengerichts zurückgenommen werden, solange auf sofortige Beschwerde des Kreis bauernfüfr-3 der Beteiligten noch im Beschwerderechtszug Vogels, REG 4* Aufl* § 37 Bern* 163; Wöhrmann, ofrecht REG 3- Aufl. gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht ent-halten» Bine Zurücknahme des Gene hmigungs an träges ist allerdings dann unzulässig und unwirksam, wenn die Entscheidung :m Reehtsmittelverfahren nicht mehr abgeändert werden kann» Die Zurücknahme des Antrages in der Rcchtsmit-telinitanz setzt deshalb die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorau« , Die dem Beschluß dos Oberlandesgerichts Celle vom 17» Januar 1949 (NdsRpfl 1949, 31) zugrunde liegende Auffassung, daß auch bei antragsgemäß erteilter Genehmigung einem Vertragsteil das Recht, auf gerichtliche Entscheidung anzutsagen oder Beschwerde einzulegen, zustehe, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt» Ein Beteiligter, dem kein Beschwerderecht zusteht, kann deshalb auch nicht zu dem Zweck, den Genehmigungsantrag zurückzunehmen; ein Reehtsmit- Er hat jedoch während des-atsbeschwerdebegründungsfrist jedenfalls auch ichtshof gegenüber die Zurücknahme des Geneh-s eindeutig zu dem Ausdruck gebracht« Durch die s Antrages ist das Genehmigungsverfahren, weil age entzogen ist, in der Hauptsache erledigt« ng mußten die Vorentscheidungen aufgehoben na ri Die Kost Dr. Tasche enentscheidung beruht auf § 44 LwVG«
Rachscfelagowctfes da Amtliche Sammlung t Steift
IiWVß § 14
2381 096
Pie Zurücknahme eines ßenehinigungsantrages ist bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zulässig« Sie muß im Hechts beschwerdeverfahren dem Hechtsbeschweröc-gericht gegenüber erklärt werden«
BßB, Besohl, r, 10. März 1959 - V BLw 46/58 -
OBß Celle!
Aß Rotenburg
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B_ ILILS-lLiLiLÄ In dor Landwirtschaftssacbe
desBeohtsanwalts und Notars Pr. Wilhelm Schüfe in
die Landwirtschgtftskammer fcr a Be
weitere Beteiligtes
2,
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Landwirt früher
Landwii
Bäcker
Anbauer
Heinrich Ln ?
hat der 7c Ziv Landwirtschaft Mitwirkung des riehter Pr.
HUck:
beschlossen!
Antragstellers, Beschwcrdegcgners und ßechtsbeschwerdcführcrs,
gegen
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Beschwerdeführerin und Hechtsboschwcrde-gegnerin,
t Wilhelm Helmut B Heinrich
der minderjährige Hayo Bei die Pflegerin Anna Mt GflMsiraße,
. vertreten durch in
wegen Genehmigung von Grunds tucks Veräußerungen
Jlsenats des Bundesgerichtshofs als Senat für 9Sachen in der Sitzung vom 10« Marz 1959 miter Senatspräsidenten Pr. Tasche sowie der Bundes-inghaus und Pr. Piepenbrock j
Auf die ßechtsbcschwerde des Antragstellers1 werden die Beschlüsse des Senats für Landwirt- I schaftsMachen des Oherlandesgerichts in Celle vomf So Oktober 1958 und des Amtsgerichts in Rotenburg/ Hann« sowie der Beschluß des Landkreises Rotenburg/7
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Hann* vom 1. Juli 1957 aufgehoben« Das Verfahren ist durch Zurücknahme des Gonehmigungs an träges in der Hauptsache erledigt«
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auf
Der Antr 1957 von den Gesamtgröße v 17 641,92 DM 16« August I9f; mit Ausnahme \ handelt, seines übertragen.
Genehmigung v rieht) hat aut
die sofortige Aufhebung des der Landwirts sich hiermit an den Sohn d
Die Kosten des Verfahrens hax der Antrag-er zu tragen«
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Der Geschäftswert wird für eile Instanzen ! 7 641 DM festgesetzt«
G r ü n do:
«gsteller hat durch Verträge vom 29« Januar
letoiligten zu 1 - 4 Grundstücke in einer
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cn 10,2659 ha zu dem Preise von insgesamt gekauft« Durch einen weiteren Vertrag vom 7 hat er diese Grundstücke, bei denen es sich on 2 Morgen um unkultiviertes Moorgelände . m minderjährigen Sohn Hayo schoiikungs weise
Die Landuirtscbaftsbehörde hat den Kaufverträgen die
reagt« Das Amtsgorieht {Landwirtschaftegc~ Antrag des Käufers auf gerichtliche Entschei-
dung die Verträge genehmigt, das Oberlandesgericht auf
Beschwerde der Landwirtschaftskammer untei* angefochtenen Beschlusses die Entscheidung uhaftsbehörde bestätigt und ausgesprochen,!daß las Genehmigungsverfahren hinsichtlich der!
?s Antragstellers übertragenen Grundstücke!erledige« Der Antragsteller hat gegen diesen Boschluß Hec^rts-beschwerde eingelegt, jedoch innerhalb der Rechtsbeechw^r-debegründungstrist der Landwirtschaftsbohörde gegenüber,mit Schreiben vom 19« Januar 1959 den Genehmigungsantrag zu*-, rückgenommen ind dies dem Bundesgerichtshof unter Beifügung
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einer Abschrift dor Rücknahmecrklärung mitgetciJ.t mit dem Hinweis, daß jeczt über den Genehmigung*? antrcg nicht mehr entsol laden werden könne und die Hauptsache erledige sei« Ria 1s ndwirtscfcaftskanrmer ist demgegenüber der Auffassung,. da,3 die Rücknahme des Genehmigungs an träges unwirk-
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sem 86 i, weil der Antrag nicht der landwnrtsekaftsbohörde gegenüber zurückgenommen werden könne und außerdem iia Rechtsmittelverfahren die Zurücknahme des Antrages die Zulässigkeit des Rechtsmittels -voraussetze«
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LwVG §
Gfegeü die Zulässigkeit und Wirksamkeit dar Zurück-des Genebnigungsantragos bestehen keine Bedenken*
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as Genohmigungsverfahren im landwirtechaftJLichen Grund-s tiicksvsrkehr wird nicht von Amts wegen betriebe»; sondern nur auf Antrag eingeleitet und durchgeführt* Bin'BeteiJig-tor setzt sich zwar Ordnungsstrafen aus, wenn er, ohne binnen drei Monaten nach Vornahme eines genchmigungsbedürf-tigen Rechtsgeschäfts die erforderliche Genehmigung nachgesucht zu habei:, den Besitz eines Grundstücks erwirbt oder bahält oder einem anderen überläßt oder beläßt (§ 32 Abs* 4 Buchsto a IVO)* Für das Genehmigungsverfahren hat diese Vorschrift jedoch koine Bedeutung« Rie Stellung des GenehmLgungsanträges hängt vom Willen der Beteiligten ab*
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Hierau3 folgt, daß der Antrag nicht*nur in ersteh Instanz, sondera auch im Rechtsmittelverfuhreji bis zur rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommon werden kann (vgl« Barnstadt/Hayer, IVO § 13 Anm« 3 d; Baur, Rer Verkehr mit land- md forstwirtschaftlichen Giundstücfcen S. 102 Bern«
149; Pritsch IwVG § 14 Bern* B V; Wöhrmann/Hermirighausen,
1 Anm« 54 und § 14 Anm« 9? vgl« ferner Kcidol, FGG
6* AufU § 12 Anm- 2; Sehlegelberger, PGG 7- Aufl« § 12
Anm« 5
Baur, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 21 II 2 c; lent.
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§ 20 Aron* 7). 3. Aufl, Bern,
Freiwillige Gerichtsbarkeit § 15 IVx Sauer/Weißer, BPO
Die Auffassung von Bange/Wulff (HöfeO 589 So 584 sowie LwVG § 14 Bern. A VIII), der Genehmiguiligeantrag könne nur so lange, als über ihn; noch nicht entschieden sei« also nur während dos Rechts-
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er gestellt sei, zurückgcnomman werden, ist nicht zutreffend. Es ist zwar richtig, daß im Genehmigungsverfahren das öffentliche Interesse vorherrscht und die GenehmlguiigsbehÖrde an die gestellten Anträge nicht
Dies bedeutet jedoch nur, daß für die Ertei-agung der Genehmigung Gesichtspunkte öffentlicher Art maßgebend sind, und besagt nichts gegen die Zulässigkeit dex Zurücknahme eines Genehmigungsantrages, Zu sen Lange/Wulff zur Begründung ihrer abv/ei-sung auf den Grundsatz, daß ein Gericht seine
gebunden ist lung oder Vers
Unrecht verwei chenden Auffas
mehr ahändem 36) zutreffend
der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung nicht
kann. Hierbei wird, wie Pritsch ;aaO Fußnote bemerkt, tibersehen, daß § 18 Abs« 2 FGG die Abänderbarke itf einer solchen Entscheidung nicht schlechthin, sondern nur dem Gericht, das sie erlassen hat, verbietet. Unter dex Geltung des Reichserbhofrechts konnte zwar nach § 58 EHVf 3 ein Antrag auf Entscheidung über die Erbhof-eigenschaft wie auch der Einspruch im Verfahren zur Anle«-gung oder Ergänzung der Erbhöferolle nicht mehr zurückget-
nommen werden, sachliche Bnts der Antrag auf des Erbhofs au Scheidung des das Verfahren rers oder eine schwebte (vgl. Das Reichserbh % 58 EHVfO ent
wenn über den Antrag oder den Einspruch eine cheidung ergangen war* Im übrigen konnte auch Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung sh nach der zus bimmenden oder .ablehnenden Ent-Anerbengerichts zurückgenommen werden, solange auf sofortige Beschwerde des Kreis bauernfüfr-3 der Beteiligten noch im Beschwerderechtszug Vogels, REG 4* Aufl* § 37 Bern* 163; Wöhrmann, ofrecht REG 3- Aufl. § 37 Bern. 90)* Eine dem sprechende Vorschrift ist im Gesetz über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht ent-halten» Bine Zurücknahme des Gene hmigungs an träges ist allerdings dann unzulässig und unwirksam, wenn die Entscheidung :m Reehtsmittelverfahren nicht mehr abgeändert werden kann» Die Zurücknahme des Antrages in der Rcchtsmit-telinitanz setzt deshalb die Zulässigkeit des Rechtsmittels vorau« , Die dem Beschluß dos Oberlandesgerichts Celle vom 17» Januar 1949 (NdsRpfl 1949, 31) zugrunde liegende Auffassung, daß auch bei antragsgemäß erteilter Genehmigung einem Vertragsteil das Recht, auf gerichtliche Entscheidung anzutsagen oder Beschwerde einzulegen, zustehe, ist durch die neuere Rechtsprechung überholt» Ein Beteiligter, dem kein Beschwerderecht zusteht, kann deshalb auch nicht zu dem Zweck, den Genehmigungsantrag zurückzunehmen; ein Reehtsmit-
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tel ei fliegen. Ein solcher Pall liegt hier nicht vor»
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D*r Antragsteller ist durch die angefochten# Bntschei-
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dung, ireil die nachgesuchte Genehmigung versagt ist, beschwer;» Die Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt«
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Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist deshalb allein davon abhängig, cb die Voraussetzungen für die Abw^ichungs-rechtsheschwcrde (§24 Abs. 2 Er. 1 LwVG) gegeben sind» Diese Voraussetzungen können jedoch erst beim Eingang der
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Rechtst»eschwerdebegründung geprüft werden. Bis zviß Ablauf der Reqhtabeschwerdebegründungsfrist kann eine Rechtsbe-
die nur gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft sein
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sofern die sonstigen Voraussetzungen für diO Zulässig
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schwere würde -
keit gegeben sind nicht als unzulässig angesehen werden» Es ist deshalb von der Zulässigkeit der Rechtsbcschwerde des Antragstellers auszugehen« Der Genebmigungsantragj ist auch
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wirksam zurückgenommen« Die Zurücknahme des Antrags hat
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grundsätzlich gegenüber der Stelle zu erfolgen, bei der das
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Verfahren ant Entscheidung dem Rechtsmi so gegenüber Der Antragsoe ges enthalte wirts c haf ts befr Laufs der Ree dem Bundes ge migungs antrag|e Zurücknahme ihm die GrundtL Zur Klarstcllp werden«
hängig ist. Hat diese stelle bereits eine
erlassen*,* so muß die Zurücknahme gegenüber ttelgericht, im Rechtsbeschwerdeverfahren atL“ dexa Rechtsbeschwerdegericht erklärt werden«
Ller hat zwar das die Zurücknahme des Antra-e Schreiben vom 19« Januar 1959 an die Land-
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örde gerichtet.. Er hat jedoch während des-atsbeschwerdebegründungsfrist jedenfalls auch ichtshof gegenüber die Zurücknahme des Geneh-s eindeutig zu dem Ausdruck gebracht« Durch die s Antrages ist das Genehmigungsverfahren, weil age entzogen ist, in der Hauptsache erledigt« ng mußten die Vorentscheidungen aufgehoben
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Die Kost Dr. Tasche
enentscheidung beruht auf § 44 LwVG«
Dr>%Hüokinghaus Dr. Piepenbrock