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BGH

Gericht: BGH

Gesetz$ HöfeO § 7 Hechtssatz* Für die Frage, ob ein Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts vorliegt, kann auch das Verhalten der Beteiligten unter der Geltung des Beichserbhofrechts von Bedeutung sein. den mir gehörigen Hof setze ich hiermit im Wege dos für mich unwiderruflichen Erbvertrages ein-meine miterschiencno Tochter Gertrud» Es ist dabei jedoch mein Wunsch, daß diese meine Tochter Gertrud meinen bislang noch unverheirateten Sohn Gerhard auf meinem Hofe wirtschaften läßt» Gerhard muß dafür, wenn er von diesen Paclvtrccht Gebrauch macht, an meine Tochter Gertrud eine Pacht zahlen, die er mit Gertrud zu vereinbaren hat. Es ist des weiteren mein Wunsch, daß meine Tochter Gertrud den ihr nach meinen vorstehenden Bestimmungen anfallenden Hof an ihren Bruder Gerhard zu Eigentum tiberträgt, wenn dieser sich verheiratet und aus seiner Ehe Kinder geboren werden» Pie Bedingungen jedoch, unter denen hiernach meinem Wunsche entsprechend Gertrud den Hof an Gerhard zu Eigentum überträgt, muß meine Tochter Gertrud mit Gerhard vereinbaren,. Sie hat dazu vorgetragen, ihr Bruder Gerhard sei zeit seines Lebens auf dem Hof gewesen und als der einzige für die Hoferbfolge in Frage kommende Sohn auch stets in dem Glauben belassen worden, daß er demnächst den Hof erhalten werdev Er habe seine gesamte Arbeitskraft dem elterlichen Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebetei:, Sie hält den Erbvertrag für wirksam, weil ein Hofoig6ntä;aor den Hofnaohfolger naoh seinem freien Ermessen bestimmen könne, die Auswahl des Hoferben grundsätzlich einer richterlichen Nachprüfung entzogen sei und * Bes Amtsgericht hält das rechtliche Interesse der Antragstellern für gegeben, weil die Antragstellerin wegen ihrer Ansprüche gegenüber dem Hof an der Feststellung des Hoferben interessiert sei. Offensichtlich glaubt die Antragstellerin, wie aus ihrem Vorbringen und der erstrebten Feststellung zu entnehmen ist, einen Anspruch auf den Hof selbst zu haben. Mit der Begründung, daß die Antragstellern nach dem Tode ihres Bruders Gerhard, falls dieser den Hof geerbt haben sollte, als Hoferbin in Frage komme, hat denn auch das Oberlandesgericht das rechtliche Interesse der Antragsteilerin an der Feststellung der Hoferbfolge bejaht« Richtig ist, daB die Antrags tellerin, wenn' ihr Bruder mit dem lode der Mutter Hoferbe geworden sein sollte, als dessen älteste Schwester nach § 6 Abs« 1 HöfeO die nächstberufene gesetzliche Hoferbin sein würde« Hach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet jedoch als Hoferbe aus, wer nicht wirtschafte-fähig ist, es sei denn, daß unter den gesamten Abkömmlingen keine wirtsohaftsfähige Person vorhanden ist. a) Das Oberlendesgerioht hält den Erbvertrag für wixksam, weil die Erblasserin in der Bestimmung ihres Hcfnechfolgers frei gewesen sei» Der Gesetzgeber der Höfeordnung habe dein Bauern bei der Auswahl des Hof erben, sofern er nicht sämtliche Abkömmlinge übergehe, freie Hand lassen wollen. kelt der Besbimmung des Erblassers flir möglich halte, sei jedenfalls ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts dann nicht auzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Pall, die Erblasserin von mehreren unverheiratet auf dem Hofe lebenden Kindern das eine zur Hoferbin bestimme, auch wenn sb sich um eine Tochter handele, und der einzige noch lebende männliche Abkömmling ebenso wie seine Schwester fast ununterbrochen auf der Besitzung gearbeitet habe» Hieran ändere eich auch nichts, wenn, wie die Antragstellerin behaupte, ihr Bruder Gerhard jahrelang die Außen- und Geldwirtschaft des Hofes selbständig geleitet habe. Der Umstand, daß die Antragsgegncriu und ihre Mutter dem Gerhard von dem Abschluß des Erbvertrages keine Kenntnis gegeben hätten, könne unter den gegebenen Verhältnissen ebenfalls die Annahme eines Sittenverstoßes nicht rechtfertigen. wähl der Hoferbin bestimmte, teilweise sachliche Gründe angeführt und den allerdings rechtlich unverbindlichen Wunsch geäußert habe, die Antragsgegnerin möge ihrem Bruder deh Hof pachtweise Überlassen und, wenn er sich verheirate und Kinder bekomme, zu Eigentum übertragen* Eine Wichtigkeit der Hoferbenbestimmung wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts komme danach nicht in Betracht» sprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ausnahmsweise auch in einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge, die inhaltlich einem Obergabe- oder Übergabevoivertrag oder Erbvertrag entspricht, eine den Erblasser bindende Bestimmung des Hof erben liegen kann, nicht folgen zu können» Es hält aber auch abgesehen hiervon die Voraussetzungen für eine wirksame Hoferbenbestimmung nicht für gegeben« Da in 34HHP Iltestenrecht gelte, sei die freie Bestimmung des Anerben erst seit dem Inkrafttreten der zweiten Kriegsvoreinfechungs-Verordnung für das Erbhofrecht (15. Bie Zeit vom 15* Oktober 1944 bis sum Abschluß des Erbvertrages reiche hierzu nicht aus» Gerhard H^H^habe sich auf dem Hof keine Existenz gegründet« Es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß er lediglich wegen der Erwartung, daß er, den Hof bekommen werde, eine andere Berufsmöglichkeit ausgeschlagen habe» Bas Verhalten der Erblasserin lasse nur den Schluß zu, daß sie ihren Sohn Gerhard mit der Bewirtschaftung des Hofes deshalb’ betraut habe, weil er sowohl naoh dem Reichserbhofgesetz wie auch nach der Höfeordnung als einziger ncch lebender männlicher Abkömmling und Namensträger in erster Linie zur Hofnachfolge berufen gewesen sei» Für die Annpfcme einer vertraglichen Vereinbarung sei kein Anhaltspunkt gegeben« Für eine solche Vereinbarung habe auch kein Anlaß bestanden« Das Oberlandesgerieht geht zutreffend davon aus, daß der Erblasser nach $ 7 HöfeO unter seinen Abkömmlingen den Hof erben frei bestimmen kann und die Auswahl des Hofuacbfolgers grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist» Dem freien Ermessen des Bauern bei der Bestimmung des Hoferben sind jedoch gewisse Schranken gesetzt« Der Hofeigenttimer darf sein freies Bestimmungsrecht nicht mißbrauchen. Einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprechende Vereinbarung über die Hofnaohfolge als wirksam zu behandeln ist, wie dies der Senat bei einem formlosen Obergabeoder Übergabevorvertrag (BGHZ 12, 286) und auch bei einem formlosen Erbvertrag (BGHZ 23, 249 ~ BdL 1957, 96) unter Umständen für möglich hält, bedarf es im gegenwärtigen Ver-fähren nicht, weil der Erbvertrag vom 2. Hof orbenbestimmung nicht in 3etraoht kommen, um so weniger, als unter dem Gesichtspunkt einer - formlosen -vertraglichen Bindung dem Verhalten der Mutter und des Sohnes Gerhard in der Zeit vor dem Inkrafttreten (15* Oktober 1944) der zweiten Kriegsvereinfaohungs-Verordnung für das Erbhofrecht vom 27* September 194*4 (RGBl I 238), nach dessen 8 7 in Abweichung von § 24 Abs. 1 EEG der Erblasser auch in der ersten Ordnung den Anerben überall frei bestimmen konnte, (kaum oder überhaupt) keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zukommen würde, weil der Sohn Gerhard da-■•suis eine .aur mit Genehmigung des Anerbengerichts ent ziehbare Anwsvtschaft auf den Hof als Anerbe hatte* Bei Unwirksamkeit des Erbvertrages würde Gerhard lUHl mit dem 'Jode der Mut tor kraft Gesetzes Hof erbe geworden sein. Richtig ist, daß, wie das Oberlandesgericht bemerkt, in einem Fall,' in dem ein Hofeigentümer von mehreren unverheiratet auf dem Hofe lebenden Kindern eine Tochter zur Hoferbin bestimmt, ein Mißbrauoh des Besti0m:imgerechts nicht sohon allein deshalb angenommen werden kann, weil der einzige noch lebende Sohn und gese tzlic,V Hof erbe, obwohl er fast ununterbrochen auf der Entscheidend ist vor allem, ob und seit wann Gerhard HfllBl sich als Hof erben betrachtet und eich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt hat und nach dem Verhalten der Mutter annehmen konnte, daß er Hof-erbe werde«. Er hat nach dom Vorbringen der Antragstellerin zeit seines Löbens auf dem Hof gearbeitet, ihn jahrelang selbständig, ohne Schulden zu machen, bewirtschaftet und durch Umbau des Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude verbessert« Nachdem ihm die Leitung des Hofes übertragen war, sollen Mutter und Schwester, letztere auf nachdrückliches Geheiß der Mutter, sich all seinen Anordnungen gefügt haben« Er ist angeblich stets in dem Glauben belassen worden, daß er den Hof bekomme. Wenn das richtig ist und Gerhard sich hierauf eingestellt hat, so kann es nicht darauf ankommen, ob er andere Berufsmöglichkeiten ausgeschlagen hat und daß er noch nicht verheiratet war» Er hatte, wenn er auf Grund des Verhaltens der Mutter damit gerechnet hat und auch damit rechnen konnte, daß er Hoferbe werde, keinen Anlaß, einen anderen Beruf als den eines Landwirts zu wählen und eine Existenz außerhalb dee Hofes ins Auge zu fassen, zu demal da es bäuerlicher Auffassung entspricht, daß derjenige Abkömmling, der ständig auf dem Hof gearbeitet hat und seit Jahren zu dem Hofnachfolger ausersehen war, den Hof später auch tatsächlr.ch erhält, wenn er sich hierauf ein- weil er sowohl nach dem Reichsex’bhofgesotz wie auch nach der Höfeordnung als einziger noch lebender männlicher Abkömmling und Hamensträger in erster Linie zur Hofnach-folge berofen war, so kann darin entgegen der Auffassung des Beechwerdegei'ichts sehr wohl der Wille der Mutter zu dem Ausdruck gekommen sein, daß der Sohn den Hof bekommen solle. Für die Frage, ob ein 32ißbx'auch des Bestimmungsx'echts vorliegt, kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts nicht nur darauf an, wie das Verhalten von Mutter und Schn und auch der.Antragsgegnerin selbst in der Zeit nach dom 15. Des Verhalten der Antragsgegnerin und ihrer Hutter nach dem Abschluß des Erbvertrages ist für die Beurteilung au sich .nicht entscheidend; jedoch können daraus, daß der Erbvertrag vor Gerhard Eg^^pgeheimgehalten wurde, unter Umständen Rückschlüsse auf das frühere Verhalten gezogen werden. Die Geheimhaltung des Erbvertrages läßt jedenfalls darauf schließen, daß Mutter und Tochter selbst eich bewußt gewesen sind, daß ihr Vorgehen von allen billig und gerecht Denkenden mißbilligt werde* Rückschlüsse auf die Einstellung der Antragsgegnerin können auch aus ihrem Verhalten nach dem Tode der Hutter gezogen werden.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 24 EEG
HofErbvertragFrageMutterErblasserinGerhardHoferbin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht, für die Amtliche S^mmluög^
2357 035
Gesetz$ HöfeO § 7
Hechtssatz* Für die Frage, ob ein Mißbrauch des freien
 Bestimmungsrechts vorliegt, kann auch das Verhalten der Beteiligten unter der Geltung des Beichserbhofrechts von Bedeutung sein.
Aktenzeichen: V BEw 4V^7 Beschluß des BGH vom 28» Januar 1958
AG Löningen GIG Oldenburg
 In der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Elisabeth
 in DI
bei
 Antragsteilerin, Beschwerde- und Recht sbes ohwerdeftthrerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
die Landwirtin Gertrud
 in
$
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, .
vertreten durch Rechtsanwalt Dr«
weit^re^ Beteiligtst
 die Erbender im Jahre 1954 verstorbenen Ehefrau Harle. I^HMgeb« H|Bp:
a)
dei-en Ehemi bei Fl
 Heinrich

b) ihre minderjährigen Kinder Heinrich und Elisabeth Dfkv» treten durch ihren Vater Heinrich Li
 fohs, Hans Josef, sämtlich ver-
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 28« Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche, der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Dr* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Raither
 beschlossen:
Ai«f die Rechtebes ohwerde der Antrags teil er in werden der Beschluß des 3« Zivilsenats - Senats für Landwirtsohafteaaohen - des Oberlandesgerichts
 in Oldenburg vom 4» Juli 1957 (mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäfts wert es) und der Beschluß des Amtsgerichts in Löningen vom 8* März 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in Löningen zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Hechtebeschwerdeverfahrens übertragen wird*
Der Geschäftswelt für das Bechtsbeschwerdeverfahren wird auf 31 600 DM festgesetzt.
Gründe :
mrnmmwrm J»——
I.
Die am 28. April 1950 verstorbene Witwe Helene H0m geb. FflHUiu HflHMl war Eigentümerin eines Hofes in Größe ^on 66,1264 ha mit einem Einheitswert von 31 600 DM. Ihr Ehemann war bereits im Jahre 1912 gestorben. Aus der Ehe sind zwei Söhne und drei Töchter hervorgegangen,■ und zwar
1.	Elisabeth fi®BBlgeb.	(Antragstellerin)
in Dfll^bei	geboren	am	flHMi 1898,
2.	Gerhard, geboren &&flHHP1901, gestorben am 2« Dezember 1954,
3.	Gertrud, geboren am	1904	(Antrags-
 gegnerin) ,
4.	Maria DflHP geb. HflMBin	bei
 geboren im Jahre 1911 und gestorben im Jahre 1954? sie ist von ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern beerbt worden.
5* Heinrich, geboren im Jahre 1908. Er war Begie-rungsbaurat und ist im Jahre 1943 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gefallen.
 
Pie WiUve Helene	Mat	an	2.	Februar	1948	mit
 ihrer Tochter Gertrud einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen» Pie maßgebenden Bestimmungen des Erbvertrages lauten:
«Zur Hoferbin betr. den mir gehörigen Hof setze ich hiermit im Wege dos für mich unwiderruflichen Erbvertrages ein-meine miterschiencno Tochter Gertrud» Es ist dabei jedoch mein Wunsch, daß diese meine Tochter Gertrud meinen bislang noch unverheirateten Sohn Gerhard auf meinem Hofe wirtschaften läßt» Gerhard muß dafür, wenn er von diesen Paclvtrccht Gebrauch macht, an meine Tochter Gertrud eine Pacht zahlen, die er mit Gertrud zu vereinbaren hat. Es ist des weiteren mein Wunsch, daß meine Tochter Gertrud den ihr nach meinen vorstehenden Bestimmungen anfallenden Hof an ihren Bruder Gerhard zu Eigentum tiberträgt, wenn dieser sich verheiratet und aus seiner Ehe Kinder geboren werden» Pie Bedingungen jedoch, unter denen hiernach meinem Wunsche entsprechend Gertrud den Hof an Gerhard zu Eigentum überträgt, muß meine Tochter Gertrud mit Gerhard vereinbaren,.
Per Grund, weshalb ich zu dieser Hofbestimmung komme, liegt in der Tatsache, daß ich meine Tochter Gertrud unter allen Umständen sichergestellt sehen möchte» Auch ist es meine Überzeugung, daß meine Tochter Gertrud mit dem Hof am besten.fertig wird."
Per Erbvertrag wurde auf*Antrag der Antragsgegnerin vom 14. Februar 1955 am.29» März 1955 eröffnet. Pie Antragsgegnerin ist inzwischen auf Grund dieses Erbvertrages als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden.
Pie Antragstellerin hält den Erbvertrag wegen groben Mißbrauchs des Bestimmungsrechts für unwirksam. Sie hat dazu vorgetragen, ihr Bruder Gerhard sei zeit seines Lebens auf dem Hof gewesen und als der einzige für die Hoferbfolge in Frage kommende Sohn auch stets in dem Glauben belassen worden, daß er demnächst den Hof erhalten werdev Er habe seine gesamte Arbeitskraft dem elterlichen
 
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Anwesen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt und im Rahmen seiner den ganzen Hof umfassenden Wirtschaftsführung auch einen Umbau des Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude veranlaßt« Schulden seien angesichts soiner ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung nicht vorhanden gewesen»	i
Von dem Erbvertrag habe er überhaupt keine Kenntnis erhal-	•
ten* Die Erbeinsetzung der Antragsgegnerin stelle einen	\
groben Mißbrauch des Bestimmungsrechts dar und sei deshalb unwirksam» Die Antrags tellerin hat mit der Begründung, daß sie' nach dem Tode ihres Bruders Gerhard als dessen älteste Schwester mit Bückeicht auf den in LfHIH geltenden Brauch des Altestcnrechts die nächstberufene gesetzliche Hoferbin sei, die Feststellung beantragt, daß ihr Bruder Gerhard nach dem Tode der Mutter Hof erbe geworden sei»
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebetei:, Sie hält den Erbvertrag für wirksam, weil ein Hofoig6ntä;aor den Hofnaohfolger naoh seinem freien Ermessen bestimmen könne, die Auswahl des Hoferben grundsätzlich einer richterlichen Nachprüfung entzogen sei und	*
die Voraussetzungen, unter denen eine letztwillige Verfügung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig Bei, nicht vorlägen« Die Antrags segne rin macht im übrigen gel-	J
tend, daß auch sie dauernd auf dem Hof gelebt und geaa>-	*
beitet habe»
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Das Amtsgericht (Landwirts ohaftsgerioht) hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die sofortige Besohwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg» Mit	1
der (vom Oberlandesgei'icht zugelassenen) Bechtsheschwer-de verfolgt die Antragstellern ihren erstinstanzlichen	' ;
Antrag weiter» Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung	n
des Rechtsmittels»
 II.
Bio Becntebesehwerde let gemäß § 24 Abs. 1 IwVG zulässig und auch begründet.
I- Hach $ 37 Abs. 1 BVO kann lm Vage eines besonderen Feststellungsverfahrene eine Entscheidung Uber bestimmte höferechtliohe Fragen herbeigeführt werden.
Hierzu gehört auch die Frage, wer nach dem Tode des Eigentümers eines Hofes Hoferbe geworden ist (§>37 Abs. 1 Buchst, f LVO)» Bas Feststellungsverfahren sotzt voraus, daß der Beteiligte, der einen Feststellungsantrag stellt, ein rechtliches Interesse an der Entscheidung nachweist»
Bes Amtsgericht hält das rechtliche Interesse der Antragstellern für gegeben, weil die Antragstellerin wegen ihrer Ansprüche gegenüber dem Hof an der Feststellung des Hoferben interessiert sei. Velche Ansprüche das Amtsgericht hierbei im Auge hat, ist nicht gesagt. Es könnten Abfindungsonspiüche oder ein Anspruch der Antragstellerin auf den Hof selbst in Betracht kommen. Ein Beteiligter, der AbfindungsanBpxüche zu erheben beabsichtigt, kann ein rechfcliches Interesse an der Feststellung dos Hoferben heben.- Bieaer Gesichtspunkt scheidet jedoch aus, weil die Antragstellern überhaupt nicht geltend gemacht hat, daß ihr noch eine Abfindung ans dem Hof zustehe. Im übrigen könnte die Antragstellorin etwaige Abfindungsansprüche ohne weiteres gegen die Antragsgegnerin verfolgen, die sich als rechtmäßige Hoferbin betrachtet und auch bereits als Eigentümerin des Hofes lm Grundbuch eingetragen ist. Offensichtlich glaubt die Antragstellerin, wie aus ihrem Vorbringen und der erstrebten Feststellung zu entnehmen ist, einen Anspruch auf den Hof selbst zu haben. Mit der Begründung, daß die Antragstellern nach dem Tode ihres Bruders Gerhard, falls dieser den Hof geerbt haben sollte, als Hoferbin in Frage komme, hat denn auch das Oberlandesgericht
 
das rechtliche Interesse der Antragsteilerin an der Feststellung der Hoferbfolge bejaht« Richtig ist, daB die Antrags tellerin, wenn' ihr Bruder mit dem lode der Mutter Hoferbe geworden sein sollte, als dessen älteste Schwester nach § 6 Abs« 1 HöfeO die nächstberufene gesetzliche Hoferbin sein würde« Hach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet jedoch als Hoferbe aus, wer nicht wirtschafte-fähig ist, es sei denn, daß unter den gesamten Abkömmlingen keine wirtsohaftsfähige Person vorhanden ist. Da das Besohwerdegericht die Wirtschaftefähigkeit der An-ti'agsgegnerin bejaht hat, würde die Antragstellerin, wenn sic nicht wirtsohaftsfähig wäre, als Hoferbin nach ihrem'Bruler nicht iu Frage kommen. Zur Begründung des rechtlichen Interesses der Antragstellerin an der begehrten Feststellung gehört deshalb auch ihre Wirtschafts-fäUigkeit. Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht haben die Frage der’ Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin erörtert. Auoh die Antragstellern selbst hat hierzu bisher nichts vorgetragen. Aus den Akten ezv gibt sich iediglioh, daß die Antragstellerin mit einem Bauern verheiratet ist. Diese Tatsache allein genügt jedoch nicht, um die Wirtschaftsfähigkeit der'Antragstellerin bejahen au können. Wegen der an die Wii’tschaftsfä-higkeit su stellenden Anforderungen wird auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Zusammenstellung von Pritsch DNotZ 1952, 199 ff) verwiesen. Für die Entscheidung wird danaoh insbesondere von Bedeutung sein, wie lange die Antragstellern auf dem elterlichen Hof gelebt hat und in welcher Weise sie dort tätig gewesen ist, vor allem auch, ob und inwieweit sie an der Wirtschaftsführung beteiligt war, wann sie geheiratet hat, wie groß und welcher Art der Hof ihres Ehemannes ist und in welcher Weise sie sich auf diesem Hof bisher betätigt hat.
Dl? Wirtschaftefähigkeit der Antragstellern bedarf danach einer weiteren tatrichterlichen Prüfung, von der allerdinge
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dean abgesehen werden kann» wenn das Pestsfcellungsbe-gehren sachlich nicht begründet ist»
2» Die Entscheidung über die Hoferbfolge hängt davon ab, ob der Erbvertrag, den die Erblasserin mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, reohtswirksam ist«.
a) Das Oberlendesgerioht hält den Erbvertrag für wixksam, weil die Erblasserin in der Bestimmung ihres Hcfnechfolgers frei gewesen sei» Der Gesetzgeber der Höfeordnung habe dein Bauern bei der Auswahl des Hof erben, sofern er nicht sämtliche Abkömmlinge übergehe, freie Hand lassen wollen. Es erscheine deshalb schon zweifelhaft, ob, wenn ein HofolgentOmer unter mehreren Kindern den Hoferben aoawähia „ die Hoferbenbestimmung überhaupt nachgeprüft werden könne. Aber selbst wenn man bei Übergehung eines AbkömiiiU igs zugunsten eines anderen eine Nichtig-
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kelt der Besbimmung des Erblassers flir möglich halte, sei jedenfalls ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts dann nicht auzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Pall, die Erblasserin von mehreren unverheiratet auf dem Hofe lebenden Kindern das eine zur Hoferbin bestimme, auch wenn sb sich
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um eine Tochter handele, und der einzige noch lebende männliche Abkömmling ebenso wie seine Schwester fast ununterbrochen auf der Besitzung gearbeitet habe» Hieran ändere eich auch nichts, wenn, wie die Antragstellerin behaupte, ihr Bruder Gerhard jahrelang die Außen- und Geldwirtschaft des Hofes selbständig geleitet habe. Der Umstand, daß die Antragsgegncriu und ihre Mutter dem Gerhard von dem Abschluß des Erbvertrages keine Kenntnis gegeben hätten, könne unter den gegebenen Verhältnissen ebenfalls die Annahme eines Sittenverstoßes nicht rechtfertigen. Hinzu kerne, daß ule Erblasserin in dem Erbvertrag für die Aus-
 
wähl der Hoferbin bestimmte, teilweise sachliche Gründe angeführt und den allerdings rechtlich unverbindlichen Wunsch geäußert habe, die Antragsgegnerin möge ihrem Bruder deh Hof pachtweise Überlassen und, wenn er sich verheirate und Kinder bekomme, zu Eigentum übertragen* Eine Wichtigkeit der Hoferbenbestimmung wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts komme danach nicht in Betracht»
Im übrigen glaubt das	Beschwerdegericht,	der	Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ausnahmsweise auch in einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge, die inhaltlich einem Obergabe- oder Übergabevoivertrag oder Erbvertrag entspricht, eine den Erblasser bindende Bestimmung des Hof erben liegen kann, nicht folgen zu können» Es hält aber auch abgesehen hiervon die Voraussetzungen für eine wirksame Hoferbenbestimmung nicht für gegeben« Da in 34HHP Iltestenrecht gelte, sei die freie Bestimmung des Anerben erst seit dem Inkrafttreten der zweiten Kriegsvoreinfechungs-Verordnung für das Erbhofrecht (15. Oktober 1944) möglich gewesen» Die formlose Hoferben-bosti:mm?.ng setze eine Tätigkeit des Abkömmlings auf dem Hof von einer längeren Bauer voraus. Bie Zeit vom 15* Oktober 1944 bis sum Abschluß des Erbvertrages reiche hierzu nicht aus» Gerhard H^H^habe sich auf dem Hof keine Existenz gegründet« Es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß er lediglich wegen der Erwartung, daß er, den Hof bekommen werde, eine andere Berufsmöglichkeit ausgeschlagen habe» Bas Verhalten der Erblasserin lasse nur den Schluß zu, daß sie ihren Sohn Gerhard mit der Bewirtschaftung des Hofes deshalb’ betraut habe, weil er sowohl naoh dem Reichserbhofgesetz wie auch nach der Höfeordnung als einziger ncch lebender männlicher Abkömmling und Namensträger in erster Linie zur Hofnachfolge berufen gewesen sei» Für die Annpfcme einer vertraglichen Vereinbarung sei kein
 Anhaltspunkt gegeben« Für eine solche Vereinbarung habe auch kein Anlaß bestanden«
b) Die Hechtebesohwerde muß zur Aufhebung der Vorentscheidungen führen«
Das Oberlandesgerieht geht zutreffend davon aus, daß der Erblasser nach $ 7 HöfeO unter seinen Abkömmlingen den Hof erben frei bestimmen kann und die Auswahl des Hofuacbfolgers grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Gericht entzogen ist» Dem freien Ermessen des Bauern bei der Bestimmung des Hoferben sind jedoch gewisse Schranken gesetzt« Der Hofeigenttimer darf sein freies Bestimmungsrecht nicht mißbrauchen. Der erkennende Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 17- November 1953 (V BLw 55/53, BdL 1954, 78) und 16. Februar 1954 IV BLw 60/53, BGKZ 12, 286, 295 = BdL 1954, 153) zu dem Ausdruck gebracht, daß Fälle denkbar seien, in denen eine Bestimmung des Hoferben einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den Bedenken des Beschwerdege-riohts festzuhalten. Eine unter Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts getroffene Hoferbenbestimnrung ist deshalb wegen Sitt»mversuOßes gemäß § 138 BGB nichtig. Einer Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine den gesetzlichen Formvorschriften nicht entsprechende Vereinbarung über die Hofnaohfolge als wirksam zu behandeln ist, wie dies der Senat bei einem formlosen Obergabeoder Übergabevorvertrag (BGHZ 12, 286) und auch bei einem formlosen Erbvertrag (BGHZ 23, 249 ~ BdL 1957, 96) unter Umständen für möglich hält, bedarf es im gegenwärtigen Ver-fähren nicht, weil der Erbvertrag vom 2. Februar 1948, der die Boetimraung der Antrags ge gne rin zur Hoferbin enthält.
 
unabhängig davon, ob schon cine anderweitige vertragliche Bindung der Erblasserin bestand, unwirksam ist, wenn ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts vorliegt* Bei Verneinung einer mißbräuchlichen Ausübung des Bestimmungsrechts würde auch eine formlose, als wirksam zu behandelnde vertragliche. Hof orbenbestimmung nicht in 3etraoht kommen, um so weniger, als unter dem Gesichtspunkt einer - formlosen -vertraglichen Bindung dem Verhalten der Mutter und des Sohnes Gerhard in der Zeit vor dem Inkrafttreten (15* Oktober 1944) der zweiten Kriegsvereinfaohungs-Verordnung für das Erbhofrecht vom 27* September 194*4 (RGBl I 238), nach dessen 8 7 in Abweichung von § 24 Abs. 1 EEG der Erblasser auch in der ersten Ordnung den Anerben überall frei bestimmen konnte, (kaum oder überhaupt) keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zukommen würde, weil der Sohn Gerhard da-■•suis eine .aur mit Genehmigung des Anerbengerichts ent ziehbare Anwsvtschaft auf den Hof als Anerbe hatte* Bei Unwirksamkeit des Erbvertrages würde Gerhard lUHl mit dem 'Jode der Mut tor kraft Gesetzes Hof erbe geworden sein.
Die Präge, ob die Vorauseetzungen gegeben sind, unter denen die Bestimmung eines Hoferben sich als Mifibrauoh des Bestimmungsrechts darstellt, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters* Maßgebend hierfür sind im vorliegenden Pall die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvortrages» Biese Auffassung liegt auch dem ang'efochte-nen Beschluß zugrunde* Bie bisherigen Peststellungen des Beschwerdegerichts reichen jedoch zu einer abschließenden Beurteilung nicht aus. Richtig ist, daß, wie das Oberlandesgericht bemerkt, in einem Fall,' in dem ein Hofeigentümer von mehreren unverheiratet auf dem Hofe lebenden Kindern eine Tochter zur Hoferbin bestimmt, ein Mißbrauoh des Besti0m:imgerechts nicht sohon allein deshalb angenommen werden kann, weil der einzige noch lebende Sohn und gese tzlic,V Hof erbe, obwohl er fast ununterbrochen auf der
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Besitzung gse\*beitet und jahrelang auch die Wirtschaft geführt hat, duroh die Hof erbenbas timmung übergangen wird.* Es müssen vielmehr noch Umstände hinzu kommen, wenn eine Hoferbenbsstimmung einen Mißbrauch des Bestixnmungsrechts darstellen soll» Bas Vorbringen der Antragstellerin hätte dexa Beschwerdegericht Anlaß zu einer weiteren Aufklärung geben müssen. Entscheidend ist vor allem, ob und seit wann Gerhard HfllBl sich als Hof erben betrachtet und eich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt hat und nach dem Verhalten der Mutter annehmen konnte, daß er Hof-erbe werde«.
Bie Feststellung des Oberlendesgerichts, Gerhard habe sich auf dem Hof noch keine Existenz geschaffen, entbehrt der näheren Begründung« Gerhard ßWMfewar im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages fast 47 Jahre alt. Er hat nach dom Vorbringen der Antragstellerin zeit seines Löbens auf dem Hof gearbeitet, ihn jahrelang selbständig, ohne Schulden zu machen, bewirtschaftet und durch Umbau des Wohnhauses und der Wirtschaftsgebäude verbessert« Nachdem ihm die Leitung des Hofes übertragen war, sollen Mutter und Schwester, letztere auf nachdrückliches Geheiß der Mutter, sich all seinen Anordnungen gefügt haben« Er ist angeblich stets in dem Glauben belassen worden, daß er den Hof bekomme. Wenn das richtig ist und Gerhard sich hierauf eingestellt hat, so kann es nicht darauf ankommen, ob er andere Berufsmöglichkeiten ausgeschlagen hat und daß er noch nicht verheiratet war» Er hatte, wenn er auf Grund des Verhaltens der Mutter damit gerechnet hat und auch damit rechnen konnte, daß er Hoferbe werde, keinen Anlaß, einen anderen Beruf als den eines Landwirts zu wählen und eine Existenz außerhalb dee Hofes ins Auge zu fassen, zu demal da es bäuerlicher Auffassung entspricht, daß derjenige Abkömmling, der ständig auf dem Hof gearbeitet hat und seit Jahren zu dem Hofnachfolger ausersehen war, den Hof später auch tatsächlr.ch erhält, wenn er sich hierauf ein-
-la-
gestellt hat und nicht swingende Gründe die Wahl eines anderen Hofnaobfolgers rechtfertigen (BGHZ 12, 286, 299).
J)ie Tatsache, daß auch die Antrags ge gnerin ständig auf dem Hof geax-beitet hat, besagt demgegenüber nichts. Baß diese Mitarbeit ihren Grund in der Brwax-tung gehabt habe, die Antragsgegnerin werde später den Hof bekommen, hat die Antx^egsgegnerin selbst nicht geltend gemacht. Wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Erblasserin ihren Sohn deshalb mit der Bewixvtschaftung des Hofes betraut hät. weil er sowohl nach dem Reichsex’bhofgesotz wie auch nach der Höfeordnung als einziger noch lebender männlicher Abkömmling und Hamensträger in erster Linie zur Hofnach-folge berofen war, so kann darin entgegen der Auffassung des Beechwerdegei'ichts sehr wohl der Wille der Mutter zu dem Ausdruck gekommen sein, daß der Sohn den Hof bekommen solle. Für die Frage, ob ein 32ißbx'auch des Bestimmungsx'echts vorliegt, kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts nicht nur darauf an, wie das Verhalten von Mutter und Schn und auch der.Antragsgegnerin selbst in der Zeit nach dom 15. Oktober 1944 zu beurteilen ist. Vielmehr ist auch das vor diesem Zeitpunkt liegende Verhalten der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbx'auchs und des Vorstoßes gegen die guten Sitten im Hinblick auf die in deia Erbvortrag enthaltene Hoferbenregelung von Bedeutung (vgl. dazu Beschluß vom 10. Bezember 1957, V 3Lw 31/57).
Die Erblasserin war zwax* vor dem 13. Oktober 1944 in der Auswahl des Anerben nicht frei. Sie konnte jedoch euch vor diesem Zeitpunkt, ohne daß sie hierzu einer Genehmigung des Anerbengerichts bedurft hätte, ihren Sohn Gerhard jederzeit zu dem Anei'ben bestimmen, weil er der nächstberufene gesotsliche Anei’be nach Erbhof l'echt war. Im übrigen können auch die Gründe, welche die Erblasserin zu dem Abschluß des Erbvertrages veranlaßt haben, für die Entscheidung von Bedeutung sein. Bas Obcrlandesgericht hat hierzu, insbe-sondex*e zu der Frage, ob die Mutter wirklich sachliche Gründe für die Bei'ufung dei* Antragsgegnerin zur Hofex^bm
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e'chßbt hat7 nicht eindeutig Stellung genommen. Eine S3 cherstellung clor Antragsgegnerin konnte jedenfalls auch auf andere Weise als durch eine Erbeinsetzung erreicht werden» Auch der von der Erblasserin angeführte Grund; sie sei davon überzeugt, daß die Antragsgegnerin mit dem Hof em besten fertig werde, ist angesichts der Tatsache, daß Gerhard Bm, soweit orsichtlioh, den Hof jahrelang ordnungsmäßig bewirtschaftet hat, nicht ohne weiteres verständlich, es sei denn, daß - wofür allerdings bisher jeder Anhaltspunkt fehlt - Gerherd schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages etwa aus Gesundheitsgründen der Leitung des Betriebes nicht mehr gewachsen gewesen wäre.
Des Verhalten der Antragsgegnerin und ihrer Hutter nach dem Abschluß des Erbvertrages ist für die Beurteilung au sich .nicht entscheidend; jedoch können daraus, daß der Erbvertrag vor Gerhard Eg^^pgeheimgehalten wurde, unter Umständen Rückschlüsse auf das frühere Verhalten gezogen werden. Die Geheimhaltung des Erbvertrages läßt jedenfalls darauf schließen, daß Mutter und Tochter selbst eich bewußt gewesen sind, daß ihr Vorgehen von allen billig und gerecht Denkenden mißbilligt werde* Rückschlüsse auf die Einstellung der Antragsgegnerin können auch aus ihrem Verhalten nach dem Tode der Hutter gezogen werden.
Es drängt sich dabei die Präge auf, weshalb die Antragsgegnerin nach dem Tode der Hutter zu Lebzeiten ihres Bruders ihr vermeintliches Hofcrbreoht auf Grund des Erbvertrages nicht geltend gemacht und weshalb sie nicht versucht hat, dem Wunsch der Hutter entsprechend mit ihrem Bruder einen Pachtvertrag abzuschließen und damit in den Genuß eines Pachtzinses zu kommen«
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3. B«?.r Sachverhalt bedarf somit nach Maßgabe der vor-0teilenden Ausführungen einer weiteren Aufklärung und tatrichterlichen Prüfung» Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Vorentscheidungen an das Amtegericht zurück-vervviesen worden* dem auch die. Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und Bechtsbeoohwcrdeverfahrens zu übertragen war*
Br* Tasche
 Dr* Hückinghaus
 Br. Piepenbrock