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BGH

Gericht: BGH

Bei einem Streit über die - Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder Arbeitsgerichts handelt es sieh nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten^ Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holsteinischen Gberiandesgerichts in Schleswig vom 18* Mai 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat? Er hält das Arbeitsgericht für zuständig, im übrigen aber auch den Anspruch für unbegründet, weil die Antragstellerin mit ihrem zweiten Ehemann, der ais Arbeiter auf dem Hofe ihres Vaters beschäftigt gewesen und entlohnt worden sei, freie Unterkunft und Verpflegung auf dem Hof gehabt und darüber hinaus von ihrem.Vater 1 0G0 DM und eine Aussteller für ihre Tochter erhalten habe» Die RechtsBeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 IwVG) , nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts- § 24 Abs 2 Hr 1 JbwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht öder, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den cr-:deutlichen Gerichten handelt (§ 24 Abs 2 LwVG) Landwirtschaftsgericht für dieses bindend sei* Diese Bindung gelte auch im Verhältnis zwischen Landwirtschaftsund Arbeitsgerichten, so daß eine Weiterverweisung der Sache an das Arbeitsgericht, selbst wenn für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch das Arbeitsgericht zuständig sein sollte, nicht mehr möglich sei. Sie meint, das Landwirtschaftsgericht sei trotz der Verweisung der Sache nicht gehindert gewesen, seine Unzuständigkeit auszusprechen,, zu demal da es sich beim Prozeßgericht und Landwirtschaftsgericht um ordentliche Gerichte, beim Arbeitsgericht aber um ein Sondergericht handeleo a) Bei dem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Arbeitsgerichts handelt es sich nicht um einen Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG), In Anlehnung an die Vorschrift des § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO, wonach ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Revision stattfindet, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt, hatte bereits § 2 Abs 3 der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15, Oktober 1948 (V0B1BZ 313) die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Besehwerdegegenstandes für zulässig erklärt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handeltec Diese Vorschrift ist in § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG übernommen worden« Die Rechts-beschvverde ist danach zulässig, wenn Streit darüber besteht, cb ein ordentliches Gericht oder eine andere Stelle, insbesondere eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht, zur Entscheidung berufen ist« Ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts betrifft nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, weil die nach § 2 BwVG gebildeten Gerichte ebenso wie die Landwirtschaftsgerichte der früheren Britischen Zone Abteilungen der ordentlichen Gerichte sind (BGHZ 1 2, 254- = Rechtdlandw 19549 132)o Dagegen fällt ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder eines Sondergerichts unter die Vorschrift des § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG« Dies würde, da die Arbeitsgerichte Sondergerichte im Sinne des § 13 GVG sind (vgl Dersc.h-Volkmar ArbGG 6. Aufl § 14 Anm 2; Dietz-Hikisch ArbGG § 14 Anm l), auch bei einem Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder Arbeitsgerichts zu gelten haben, wenn nicht Sondervorschriften eine andere Beurteilung erforderlich machten« Daß die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ebenso wie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts eine ausschließliche ist (§ 1 LwVG, § 2 ArbGG), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, Hach § 48 Abs 1 ArbGG, der wörtlich mit der früheren Passung des Arbeitsgerichtsgesetzes übereinstimmt, finden die Vorschriften des § 11 ZPO über die bindende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch die ein Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, und des § 276 ZPq über die Verweigerung des Rechtsstreits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht auf das Verhält- Pie Auffassung, das Gesetz selbst behandle die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als einen Fall der Unzuständig-' keit des Gerichts, nicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs, entspricht auch dem Rechtszustand vor Einführung der Arbeitsgerichtsbarkeit für das Verhältnis der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte zu den ordentlichen Gerichten (vgl § 528 ZPO in der Passung der Verordnung vom 13° Februar 1924 -RGBl I, 135 -)° Pie Vorschrift des § 48 Abs 1 des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes hat hieran nichts geändert (vgl Dersch-Volkmar aaO § 48 Anm 15-\ Pie tz-Nikisch aaO. litten über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des .Arbeitsgerichts nicht um dis Unzulässigkeit des Verfahrens Vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs 2 ihr 2 LwVG (vgl auch Pritsch LwVG S 117 unter Die Rechtsbeschwerde macht geltend., das Oberlandessei* soweit es die Verweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht für bindend erachtet habe,, von der Entscheidung des Kammergerichts vom 31 ■> Mai 1921 (KGB.1 1921 ? 3, Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, ohne daß zu der Frage, ob für den von der Intragstellerin geltend gemachten Anspruch die Zuständigkeit des landwirtschaftsge-richts oder des Arbeitsgerichts gegeben ist, insbesondere obj wie das Oberlandesgericht meint, der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts in jedem Fall für das landwirtschaftsge-richt bindend ist, wie auch zu der Frage, ob die Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung überhaupt beschwert ist, weil sie nur für den Fall, daß das Oberlandesge-

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 547 ZPO § 1 LwVG § 528 ZPO § 24 LwVG
HofVerweisungLwVGAntragsgegnerZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	1
für die;.Amtliche Sammlunp;!_
Geset 2s	LwVG § 24 Abs 2 Nr 2
Rechtssatz? Bei einem Streit über die - Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder Arbeitsgerichts handelt es sieh nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten^
Aktenzeichen? "v BLw 4c'56	;1;;
Reschlu-ß des BGH yom 3-,.Mai? 1 ff?
AG Bad Bramstedt OLG Schleswig
 In der Landwirtschaftssache
 der Ehefran xlraa
m
Antragstellerin? Beschwerde- und Re g hts b e s ehwe rde führeri n,
vertreten durch Rechtsanwalt
?
gegen
 den Bauern Werner H®^in
 Antragsgegnero Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerj
 vertreten durch Rechtsanwalt Br:-.
m
hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3- Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche, der Bundes-richter Br., Hückinghaus und Br,- Piepenbrock sowie der- landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel
 beschlossene
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holsteinischen Gberiandesgerichts in Schleswig vom 18* Mai 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat? als unzulässig verworfen*
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-y-erfahren wird auf 1 000 BM festgesetzt*
Dia Antragstellerin ist eine Tochter des am 2. Mai 1955 verstorbenen Bauern Gustav	aus	Struvenhütten und sei-
ner im Jahre 1S46 verstorbenen Ehefrau Emma H®^geb. R^^„ Gustav Hj^^ war Eigentümer eines Hofes in Größe von 25,6796 ha mit einem Einheitswert von 24 700 DM» Er hat durch Testament den Antragsgegner, den jüngsten Sohn seines im Kriege vermißten und für tot erklärten Sohnes Otto, zu dem Hoferben bestimmt.
Die Antragstellerin, deren erster Ehemann im Jahre
1942 gefallen ist, ist seit November 1946 in zweiter Ehe
 mit dem Rentner WBHP Verheiratet. Sie hat vorgetragen,
 sie sei im November 1945 auf den väterlichen Hof gezogen
>
und habe bis zu dem 51. März 1953 dort die Wirtschaft geführt, ohne für ihre A.rbeit als Wirtschafterin einen Bariohn erhalten zu haben. Schon vor Beginn ihrer Tätigkeit habe ihr Vater erklärt, sie solle den Hof erben- Später habe er gesagt, sie solle das Haus, in dem sie gewohnt habe, bekommen. Er habe ihr auch die Hälfte seines Bargeldes im Betrage von 5 600 DM vermachen wollen. Der Vater habe jedoch keine seiner Versprechungen gehalten. Der Hof sei um die nicht gezahlten Löhne bereichert. Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner als Hoferben zunächst einen Teilbetrag von 1 000 DM. Sie hat im Wege der Klage beim Amtsgericht als Prozeßgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung dieses Betrages nebst 4 °!° Zinsen seit Klage-zustellung zu verurteilen*
Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrages beantragt. Er hält das Arbeitsgericht für zuständig, im übrigen aber auch den Anspruch für unbegründet, weil die
 Antragstellerin mit ihrem zweiten Ehemann, der ais Arbeiter auf dem Hofe ihres Vaters beschäftigt gewesen und entlohnt worden sei, freie Unterkunft und Verpflegung auf dem Hof gehabt und darüber hinaus von ihrem.Vater 1 0G0 DM und eine Aussteller für ihre Tochter erhalten habe»
Das Amtsgericht-(Prozeßgericht) hat sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Bandwirtschaftsgencht verwiesen, das den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie hilfsweise Verweisung der Sache an das Arbeitsgericht beantragt hatte, zurückgewieseno Hiergegen hat die Antragstellerin Rechts-beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit das Beschwerdegericht dem Hiifsantrag auf Verweisung der Sache an das Arbeitsgericht nicht stattgegeben hat* Der Antragsgegner bittet, das
 Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen unbegründet _zuräckzuweisena
.hilfsweise als
II 0
Die RechtsBeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 IwVG) , nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechts-
§ 24 Abs 2 Hr 1 JbwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist
 und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht öder, soweit
 es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den cr-:deutlichen Gerichten handelt (§ 24 Abs 2 LwVG)
i. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß gemäß § 12 Abs 1 und 2 BwVG die Verweisung der Sache an das
 
Landwirtschaftsgericht für dieses bindend sei* Diese Bindung gelte auch im Verhältnis zwischen Landwirtschaftsund Arbeitsgerichten, so daß eine Weiterverweisung der Sache an das Arbeitsgericht, selbst wenn für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch das Arbeitsgericht zuständig sein sollte, nicht mehr möglich sei. Sachlich hält das Beschwerdegericht den Anspruch der Antrags teilelün nicht für begründet.
Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei. Sie meint, das Landwirtschaftsgericht sei trotz der Verweisung der Sache nicht gehindert gewesen, seine Unzuständigkeit auszusprechen,, zu demal da es sich beim Prozeßgericht und Landwirtschaftsgericht um ordentliche Gerichte, beim Arbeitsgericht aber um ein Sondergericht handeleo
'2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor,
a) Bei dem Streit der Beteiligten über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Arbeitsgerichts handelt es sich nicht um einen Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG),
In Anlehnung an die Vorschrift des § 547 Abs 1 Nr 1 ZPO, wonach ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Revision stattfindet, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt, hatte bereits § 2 Abs 3 der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15, Oktober 1948 (V0B1BZ 313) die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den
 Wert des Besehwerdegegenstandes für zulässig erklärt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handeltec Diese Vorschrift ist in § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG übernommen worden« Die Rechts-beschvverde ist danach zulässig, wenn Streit darüber besteht, cb ein ordentliches Gericht oder eine andere Stelle, insbesondere eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht, zur Entscheidung berufen ist« Ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts betrifft nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, weil die nach § 2 BwVG gebildeten Gerichte ebenso wie die Landwirtschaftsgerichte der früheren Britischen Zone Abteilungen der ordentlichen Gerichte sind (BGHZ 1 2, 254- = Rechtdlandw 19549 132)o Dagegen fällt ein Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder eines Sondergerichts unter die Vorschrift des § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG« Dies würde, da die Arbeitsgerichte Sondergerichte im Sinne des § 13 GVG sind (vgl Dersc.h-Volkmar ArbGG 6. Aufl § 14 Anm 2; Dietz-Hikisch ArbGG § 14 Anm l), auch bei einem Streit über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder Arbeitsgerichts zu gelten haben, wenn nicht Sondervorschriften eine andere Beurteilung erforderlich machten« Daß die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ebenso wie die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts eine ausschließliche ist (§ 1 LwVG, § 2 ArbGG), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, Hach § 48 Abs 1 ArbGG, der wörtlich mit der früheren Passung des Arbeitsgerichtsgesetzes übereinstimmt, finden die Vorschriften des § 11 ZPO über die bindende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch die ein Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, und des § 276 ZPq über die Verweigerung des Rechtsstreits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht auf das Verhält-
nis der Arbeitsgerichte und der ordentlichen Gerichte zu einander entsprechende Anwendung« Das Gesetz regelt somit die Frage, ob eine Sache vor das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht gehört, ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit des Gerichtsa
 Schon das.Reichsgericht hat im Urteil vom 23° September 1933 (RGZ 158, 193) unter Hinweis auf die Vorschrift des § 528 Abs 1 ZPO, wonach prczeßhindernde Einreden, insbesondere die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, wenn- bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet ist, in der Berufungsinstanz und gemäß § 566 ZPO auch in der Revisions ins tanz nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden dürfen, ausgeführt, daß der Gesetzgeber für das Verhältnis zwischen den allgemeinen und den Arbeitsgerichten eine Sonderregelung getroffen habe, die durch § 48 Abs 1 des damals geltenden Arbeitsgerichtsgesetzes bestätigt worden sei,,
Pie Auffassung, das Gesetz selbst behandle die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als einen Fall der Unzuständig-' keit des Gerichts, nicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs, entspricht auch dem Rechtszustand vor Einführung der Arbeitsgerichtsbarkeit für das Verhältnis der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte zu den ordentlichen Gerichten (vgl § 528 ZPO in der Passung der Verordnung vom 13° Februar 1924 -RGBl I, 135 -)° Pie Vorschrift des § 48 Abs 1 des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes hat hieran nichts geändert (vgl Dersch-Volkmar aaO § 48 Anm 15-\ Pie tz-Nikisch aaO. § 48
Anm 1, § 1 Anm 18; Stein-Jonas-Schönke-Pohle ZPO 17- Auf!
§ 528 Bern III, V; Baumbach-Lauterbach ZPO 24° Au.fl § 528 Anm 2; Rosenberg, Pie Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs, Festschrift für Friedrich Lent S 237 [243])0 Infolgedessen handelt es sich bei einem Streit der Betei-
litten über die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des .Arbeitsgerichts nicht um dis Unzulässigkeit des Verfahrens Vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs 2 ihr 2 LwVG (vgl auch Pritsch LwVG S 117 unter
d) .
b) Auf § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG kann die'Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht gestützt werden.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend., das Oberlandessei* soweit es die Verweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht für bindend erachtet habe,, von der Entscheidung des Kammergerichts vom 31 ■> Mai 1921 (KGB.1 1921 ? 102) abgewicheno Diese Entscheidung behandelt einen Fall* in dem das Amtsgericht einen Zahlungsanspruch auf die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständig-
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bindenden Wirkung des 'Verweisungsbeschlusses führt das ICammergericht aus, die bindende Kraft der Verweisung reich nur so weit? wie der Verweisungsbeschluß selbst eine Bindung beabsichtige., Wenn das Amtsgericht die Verweisung nur unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Unzuständigkeit ausgesprochen habe, sei das Landgericht an einer weiteren
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Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht gehindert Es mag dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegerioht überhaupt eine von der Rechtsauffassung des Kammergerichts abweichende Ansicht vertreten hat. Die Abweichungsrechtsbe sehwerde kann, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 3 c . Mai 1955 (V BLw 76/54? BGHZ 17? 176 = RechtdLandw 1955?
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aus ge führt hat, nur auf solche Entscheidungen, eines
 anderen.Oberlandesgerichts gestützt werden, die nach dem So Mal 1945 ergangen sind, weil die Rechtsbeschwerde vernehmlich der Wahrung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des nach.dem Zusammenbruch geschaffenen Landwirtschaftarechts dienen solle Eine etwaige Abweichung von der -Entscheidung
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des Kammergerichts aus dem Jahre 1921 ist deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen c
3, Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, ohne daß zu der Frage, ob für den von der Intragstellerin geltend gemachten Anspruch die Zuständigkeit des landwirtschaftsge-richts oder des Arbeitsgerichts gegeben ist, insbesondere obj wie das Oberlandesgericht meint, der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts in jedem Fall für das landwirtschaftsge-richt bindend ist, wie auch zu der Frage, ob die Antragstellerin durch die angefochtene Entscheidung überhaupt beschwert ist, weil sie nur für den Fall, daß	das Oberlandesge-
richt seine Zuständigkeit nicht bejahe, Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt hat, Stellung genommen werden 'kann, als unzulässig verworfen werden»
hie Kostenentscheidung beruht auf §§ >34, 44, 45 IwVGL Dr. Tasche	hr,	Hückinghaus	Dr, Piepenbrock