Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG), nur zulässig« wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebe-grändung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte Wesentlich sei vor allem, daß das Grundstück in Zukunft nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich für den Gärtnereibetrieb des Käufers genutzt werden solle und deshalb erheblich mehr aus ihm herausgewirtschaftet werden könne als bei einer rein landwirtschaftlichen Nutzung,. Dem Erwerber fohlten zudem dringend die zu dem erforderlichen Aufbau seiner Gärtnerei, insbesondere für Freilandkulturen und Mistbeete, benötigten Ländereien, Da der Käufer auch Aussicht habe., die Mittel zu dem Ankauf zu bekommen, sei es nicht zu verantworten, ihm den Weg zur Errichtung einer selbständigen ausreichenden Existenz zu verbauen. 2, Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefoeh-tene Beschluß stehe in Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm«, Sie vermißt eine Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich gerechtfertigt seien, und meint unter Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei auch bei der Kostenentscheidung von näher bezeichneten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm, wonach der Landwirtschaftsoehorüe niemals außergerichtliche Kosten auferlegt werden körnten} abgewichen. 3c Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da eine Ab -weichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht vorliegt Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, daß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte beurteilt hat0 Vergeblich versucht die Rechtsbeschwerde, die Statthaftigkeit des Rechtsmittels damit zu begründen, daß das Beschwerdegericht zu der Frage, ob die Vertrarsbe- Es hat sich zwar in der Begründung des Beschlusses des näheren nur mit dem Versagungsgrund des Art IV Abs 4 Buchst b XRG Nr 45 - grobes Mißverhältnis zv/ischen Gegenwert und Wert des Grundstücks - befaßt, im übrigen jedoch ausdrücklich, insoweit allerdings ohne Begründung, festgestellt, daß keiner der in Art IV Abs 4 KRG Nr 45 und Art III Nr 5 BrMilReg/O Nr 84 auf geführten Versagungsgründe gegeben sei«, Es hat damit auch den Versagungsgrund des Art III Nr 5 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 nicht für gegeben erachtet« Das Pehlen einer Begründung mag eine Rechtsverletzung darstellen, die jedoch allein nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Reehtsbeschv/erde zu begründenc Die Präge, ob eine GesetzesVerletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, v/enn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 LwVG feste teilt - Das Beschwer-degericht hat mit der Ablehnung des Versagungsgrundes des Art III Nr 5 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 zu erkennen gegeben- daß es den vereinbarten Kaufpreis für volkswirtschaftlich gerechtfertigt hält. Bei der Beurteilung der Präge* ob der vereinbarte Kaufpreis die volkswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe übersteig handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensentsoheidung; die eine Rechtsverletzung enthalten kann* wenn das Beschwer degericht bei der Prüfung allgemein zu beachtende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht Hamm hat in der angeführten Entscheidung vom 1 April 1953 auch den Grundsatz auf gestellt für ein Grundstück, das weiter landwirtschaftlich genutzt werden solle, sei nur ein solcher Preis volkswirtschaftlich gerechtfertigt, der es gestatte, einen dem Preise entsprechenden Ertrag aus dem Grundstück herauszuwirtschaften,» Wenn die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes durch das Beschwerdegericht ei ne Abweichung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm darstellen sollte, so ist doch nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht von diesem Grundsatz abgewichen sei, da es vor allem das dringende Bedürfnis des Käufers an dem Erwerb des Grundstücks zur Errichtung einer Existenz bejaht und damit zu dem Ausdruck bringt, daß der Erwerber einen dem Kaufpreis (entsprechenden Ertrag aus dem Grundstück herauswirtschaften könne. Im übrigen soll das Grundstück in Zukunft zwar auch landwirtschaftlich, aber anders als bisher, nämlich für einen Gärtnereibetricb., also in einer von der bisher üblichen Bewirtschaftung abweichenden. und zwar intensiveren, Weise genutzt werden« Auoh insoweit liegt deshalb keine Abweichung von der Entscheidung des Oben, landesgerichts Hamm vore Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darauf gestützt werden, daß das Beschwerdegericht, soweit es der Landwirtsc.haftskammer die atißergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung erwähnten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24* September 1954 und 11.. Kai 1955 (RechtdLandw 1955, 226) abgewichen ist..- Abgesehen davon, daß die Kostenentscheidung keine Entscheidung in der Hauptsache ist und deshalb nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, so daß gegen eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts, die von einer Entscheidung eines der im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG angeführten Gerichte abweicht, keine Rechtsbeschwerde zulässig ist, würde der Gesichtspunkt der Abweichung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch deshalb ausscheiden, weil im Palle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG eine abweichende Entscheidung eines Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht kommt, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage vorliegt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7* Dezember 1954, V BLw 48/54, Rechtd-Landw 1955, 75)• Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 10. März 1955 (V BLw 14/55, RechtdLandw 1955, 224 =■ MDR i955<; 605) ausgesprochen, daß die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde, wenn sie Beschwerde erhebt und deshalb nach § 52 Abs 2 LwVG als Beteiligte gilt« auch Beteiligte im Sinne der Kostenerstattung ist, so daß ihr auch gemäß § 45 Abs 1 LwVG die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf erlegt werden können..
In der Landwirtschaftssache der Landwirtschaftskammer Weser* Ems in Oldenburg.: Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin., vertreten und durch die in Rechtsanwälte Dr, gegen die Witwe Hilda L^»s tr aß e s den Gärtner Wilhelm V Antragsteller., Beschwerde- und Rcchts-beschwerdegegner,. vertreten durch Rechtsanwalt Dr0 wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Tasche, der Bundesrichtei* Dr„ Hückinghaus und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Müller beschlossen? Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3^ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9« Juni 1955 wird als unzulässig verworfen.. Kosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben* Die Rechtsbeschwer-deführerin hat jedoch den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer-d©verfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt?« Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin einer etwa 24 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung., Sie hat du-•-h notariellen Vertrag vom 21, August 1954 von ihrem Grundbesitz eine Parzelle in Größe von 0,1691 ha an den Antrag" sreiler zu 2 zu dem Preise von 5 000 DM verkauft., der das Grundstück zu dem Ausbau seiner Gärtnerei verwenden Wille Das Landwirtschaftsamt hat gegen die Höhe des verein" barten Kaufpreises Bedenken erhoben und die Sache dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Kaufvertrag genehmigt; das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Landwirt schaftskammer zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Reehtsbeschwerde. mit der die Landwirtschaf tskauimer unter Aufhebung der Vorentscheidung die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages erstrebt. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels, II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG), nur zulässig« wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebe-grändung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruhte 1, Das Oberlandesgericht halt keinen der gesetzlichen Vq c-sagungsgründe für gegeben. Es führt daau aus lirm köm->c insbesondere nicht sagen, daß der vereinbarte Kaufpreis in einem groben Mißverhältnis zu dem Werte des Grundstücks stehe,. Der Kaufpreis sei zwar verhältnismäßig hoch., erscheine jedoch bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände gerade noch als tragbar.» Das Grundstück sei noch nicht in den Bebauungsplan der Gemeinde auf genom- men worden', aber doch als Bauland geeignet., weil in unrai t-telbarer Nähe bereits andere Häuser ständen.. Wesentlich sei vor allem, daß das Grundstück in Zukunft nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich für den Gärtnereibetrieb des Käufers genutzt werden solle und deshalb erheblich mehr aus ihm herausgewirtschaftet werden könne als bei einer rein landwirtschaftlichen Nutzung,. Dem Erwerber fohlten zudem dringend die zu dem erforderlichen Aufbau seiner Gärtnerei, insbesondere für Freilandkulturen und Mistbeete, benötigten Ländereien, Da der Käufer auch Aussicht habe., die Mittel zu dem Ankauf zu bekommen, sei es nicht zu verantworten, ihm den Weg zur Errichtung einer selbständigen ausreichenden Existenz zu verbauen. Abgesehen hiervon sei eine so geringfügige Fläche auch kein geeigneter Gegenstand., der aus grundsätzlichen Erwägungen der allgemeinen Preispolitik Anlaß zur Versagung der Genehmigung geben könnte, zu demal da wegen der besonderen Verhältnisse dos Einzelfalles keine Gefahr bestehe, daß aus dieser Entscheidung Fo'i -gerungen für andere Fälle gezogen würden, 2, Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefoeh-tene Beschluß stehe in Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm«, Sie vermißt eine Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu der Frage, ob die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich gerechtfertigt seien, und meint unter Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm (ReohtdLandw 1954, 20), das Beschwerdegericht habe sieh mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Für das Grundstück. das nicht gewerblich, sondern gärtnerisch, also landwirtschaftlich genutzt werden solle, sei nur ein solcher Preis volkswirtschaftlich gerechtfertigt, der cs gestatte. einen dem Preis entsprechenden Ertrag hernuBewirtschaften Es sei jedoch ein Preis vereinbart., der sonst nur für Bauplätze gezahlt werde.. Wenn die Landwirtschaf hsge-riehte auch nicht an die Preisvorschriften gebunden seien, so dürften sie, wie das Oberlandesgericht Hamm in einer weiteren Entscheidung (RechtdLandw 1955? 192 ff) ausgesprochen habe, doch nicht die in diesen Vorschriften nieöerge-1 egten Grundsätze völlig außer acht lassen.. Das Beschwerdegericht habe auch nicht berücksichtigt., daß der Erwerber außer dem Barkaufpreis auch die auf das Grundstück entfallende Vermögensabgabe, deren Höhe nicht einmal fesi-stehe; übernommen habe. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei auch bei der Kostenentscheidung von näher bezeichneten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Hamm, wonach der Landwirtschaftsoehorüe niemals außergerichtliche Kosten auferlegt werden körnten} abgewichen. 3c Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da eine Ab -weichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht vorliegt Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, daß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte beurteilt hat0 Vergeblich versucht die Rechtsbeschwerde, die Statthaftigkeit des Rechtsmittels damit zu begründen, daß das Beschwerdegericht zu der Frage, ob die Vertrarsbe- dingungen volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind (Art III • Hr 5 Buchst o BrMilRegVO Nr 84), nicht Stellung genommen habe. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem von der Reohts-beschv/crde angeführten Beschluß vom 28. Oktober 1953 (Reohtd-Landw I954-- 20)y der die Bietgenehmigung im Zwangsversteigerungsverfahren behandelt, ausgeführt«, die Vorschrift; daß bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Genehmigung u0aa zu versagen sei, wenn die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind,, sei auch im Zwangsversteigerungsverfahren anznwendent Das Gericht habe deshalb bei der Erteilung der Genehmigung zur Abgabe von Geboten darauf Einfluß zu nehmen, daß der Zuschlag nicht auf unangemessene, volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Gebote erteilt werde«. Das Beschwerdegericht ist von dieser Entscheidung nicht abgewichen., Es hat sich zwar in der Begründung des Beschlusses des näheren nur mit dem Versagungsgrund des Art IV Abs 4 Buchst b XRG Nr 45 - grobes Mißverhältnis zv/ischen Gegenwert und Wert des Grundstücks - befaßt, im übrigen jedoch ausdrücklich, insoweit allerdings ohne Begründung, festgestellt, daß keiner der in Art IV Abs 4 KRG Nr 45 und Art III Nr 5 BrMilReg/O Nr 84 auf geführten Versagungsgründe gegeben sei«, Es hat damit auch den Versagungsgrund des Art III Nr 5 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 nicht für gegeben erachtet« Das Pehlen einer Begründung mag eine Rechtsverletzung darstellen, die jedoch allein nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Reehtsbeschv/erde zu begründenc Die Präge, ob eine GesetzesVerletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, v/enn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 LwVG feste teilt - Ebensowenig ist das Beschwerdegericht von dem Beschluß cles Oberlandesgerichts Hamm vom 1 a April 1953 (Rechtdlandw 6 - 1935 19'-) abgewichen. Das Oberlandesgerieht Hamm führ*, in dieser Entscheidung aus* die Landwirtschaf tagerieht; seien bei der Genehmigung von Grundstüeksveräußeriuigen an die Bestimmungen der Preiestopverordnung nicht formell gebunden. Sie müßten jedoch im Rahmen der Prüfung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises auch den Stopprcia beachten-, dessen Überschreitung einen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Preis ergeben könne. Die volkswirtschaftlich gerechtfertigte Überschreitung des Stoppreises könne aber genehmigt werden. Dies werde vielfach dann geschehen können« wenn mit der Veräußerung die Verwendung des Grundstücks geändert werde- Das hierbei erzielte Ergebnis sei im Grunde kein anderes als dasjenige* zu dem auch die Preisbehörden kämen* wenn sie nach § 3 der Preiestopper-Ordnung eine Ausnahmegenehmigung erteilten. Das Beschwer-degericht hat mit der Ablehnung des Versagungsgrundes des Art III Nr 5 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 zu erkennen gegeben- daß es den vereinbarten Kaufpreis für volkswirtschaftlich gerechtfertigt hält. Welche Gesichtspunkte bei der Ermittlung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises zu beachten sind, läßt sich nicht allgemein, sagen., es kommt auf die Lage des Einzelfalles an* Die Präge* ob und inwieweit im Genehmigungsverfahren insbesondere die Preisvorschriften zu berücksichtigen sind* mag dahingestellt bleiben. Bei der Beurteilung der Präge* ob der vereinbarte Kaufpreis die volkswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe übersteig handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensentsoheidung; die eine Rechtsverletzung enthalten kann* wenn das Beschwer degericht bei der Prüfung allgemein zu beachtende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat. Es könnte somit eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage gegeben sein* wenn das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung* die das Oberlan- aesgericht in der vorerwähnten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht hat,, die Auffassung vertreten hätte., daß im Rahmen der Prüfung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises die Preisvorschriften völlig außer Betracht bleiben müßten Eine solche Auffassung läßt sich jedoch aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen, Wenn das Beschwerdegericht ’’unter Berücksichtigung der besonderen'Verhältnisse” des vorliegenden Palles, vor allem mit Rücksicht auf das dringende Landbedürfnis des Käufers und die Tatsache, daß das Grundstück auch als Bauland geeignet erscheint, auch aus ’’grundsätzlichen Erwägungen der allgemeinen Preispolitik” keinen Anlaß gesehen hat, dem Kaufpreis die Genehmigung zu versagen, so zeigen diese Ausführungen, daß das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen die Preisvorschriften nicht gänzlich außer acht gelassen hat. Das Oberlandesgericht Hamm hat in der angeführten Entscheidung vom 1 April 1953 auch den Grundsatz auf gestellt für ein Grundstück, das weiter landwirtschaftlich genutzt werden solle, sei nur ein solcher Preis volkswirtschaftlich gerechtfertigt, der es gestatte, einen dem Preise entsprechenden Ertrag aus dem Grundstück herauszuwirtschaften,» Wenn die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes durch das Beschwerdegericht ei ne Abweichung von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm darstellen sollte, so ist doch nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht von diesem Grundsatz abgewichen sei, da es vor allem das dringende Bedürfnis des Käufers an dem Erwerb des Grundstücks zur Errichtung einer Existenz bejaht und damit zu dem Ausdruck bringt, daß der Erwerber einen dem Kaufpreis (entsprechenden Ertrag aus dem Grundstück herauswirtschaften könne. Im übrigen soll das Grundstück in Zukunft zwar auch landwirtschaftlich, aber anders als bisher, nämlich für einen Gärtnereibetricb., also in einer von der bisher üblichen Bewirtschaftung abweichenden. 8 und zwar intensiveren, Weise genutzt werden« Auoh insoweit liegt deshalb keine Abweichung von der Entscheidung des Oben, landesgerichts Hamm vore Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht darauf gestützt werden, daß das Beschwerdegericht, soweit es der Landwirtsc.haftskammer die atißergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat, von den in der Rechtsbeschwerdebegründung erwähnten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24* September 1954 und 11.. Kai 1955 (RechtdLandw 1955, 226) abgewichen ist..- Abgesehen davon, daß die Kostenentscheidung keine Entscheidung in der Hauptsache ist und deshalb nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, so daß gegen eine Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts, die von einer Entscheidung eines der im § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG angeführten Gerichte abweicht, keine Rechtsbeschwerde zulässig ist, würde der Gesichtspunkt der Abweichung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch deshalb ausscheiden, weil im Palle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG eine abweichende Entscheidung eines Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht kommt, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage vorliegt (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7* Dezember 1954, V BLw 48/54, Rechtd-Landw 1955, 75)• Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 10. März 1955 (V BLw 14/55, RechtdLandw 1955, 224 =■ MDR i955<; 605) ausgesprochen, daß die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde, wenn sie Beschwerde erhebt und deshalb nach § 52 Abs 2 LwVG als Beteiligte gilt« auch Beteiligte im Sinne der Kostenerstattung ist, so daß ihr auch gemäß § 45 Abs 1 LwVG die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf erlegt werden können.. An dieser Auffassung hat der Senat auch gegenüber den ablehnenden Stellungnahmen von Sauer (ReehtdLandw 1955, 224) und Rötelmann (MDR 1955, 605) festgehalten (vgl Beschluß vom He Oktober 1955, V BLw 24/55? NJW 1955y 1796), Im übrigen braucht auf das Vorbringen der Reohtsbe-sehwerde nicht eingegangen zu werden., da es sich um Rügen von Gesetzesverletzungen handelt, die nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden könnten. Da die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht gegeben sind, mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden,. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 54, 42 Abs 2, 44 Abs 2, 45 Abs 1 LwVG, Dr* Tasche Dr„ Hückinghaus Dr«, Piepenbrock