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BGH · V BLw 46/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 46/50

Rechtssatz: Die Voraussetzung des § 58 Abs 2 Buchst a LVO* dass der Anerbe aus sonstigen Gründen noch nicht oder hoch nicht endgültig feststehe, ist nicht gegeben^ wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung* bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare ISnt'scheidung darüber, wer Anerbe geworden ist,' ohne weiteres möglich war* Juli 1945 gestorbene Bauer und Viehhändler Eduard Sch^p war Eigentümer des im Grundbuch von H^^P Ed P Bl 3 eingetragenen Hofes in der Grösse von 11,3178 ha, der einen Einheitswert von 16.200 DM hat. "In Anbetracht der mir bevorstehenden Operation gebe letzten Willen bekannt: Im Fall dass die Opperation mit meinem Äbsterben verlaufen sollte, erbt meine Frau mein gesammtes Vermögen« Dazu gehört Hypothek Hark 8.500« Sollte meiner Frau von anderer Seite der Erbhof streitig gemacht werden, so gehört ihr das ganze Tote und Leben Inventar." Er führt dann weiter aus, welche wirtschaftlichen Erfolge er erzielt hat, und bestimmt, dass die gesamten Geschäftsgelder seiner Frau zufallen sollen und dass auch das Milchgeschäft auf sie übergehen solle. Februar 1950 stellte die Antragsteller in den Antrag, festzustellen, dass sie Alleinerbin nach Eduard Sch^^ und damit Hoffolgerin geworden ist. Die Antragsgegner zu l bis 3 stellten den Antrag, festzustellen, dass Frau Juliane Scfa^BP nur Vorerbin, die Antragsgegner und ihre Geschwister dagegen llacherben geworden sind. Durch Beschluss vom 25* Februar 1950 hat das Amtsge-rieht Kiel festgestellt, dass die Antrags teller in Hoferbin ^ nach dem Bauern Eduard Sch^P geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnor zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 16. Mai 1930 den angefochtenen Beschluss abgeändert und festgestellt, dass die Antragstellerin Hofesvororbe nach dem Bauern Eduard SchdpP geworden ist. Die Begründ geht dahin: Jeder Erbfall sei grundsätzlich dem Hecht unterworfen, das zur Zeit des Erbfalls gelte« Ausnahmefälle des > § 58 Abs 2 LVO lägen nicht vor. Soweit Erbfälle vor Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, finden auf sie die bisher geltenden Bestimmungen, also das Erbhofrecht, Anwendung, soweit nicht einer der in § 58 Abs Es ist auch nicht richtig, dass die beiden Vorinstanzen darüber in Zweifel waren, welche Stellung die Witwe des Erblassers nach Erbhofrecht.habe. Obwohl der Erblasser seiner Ehefrau sein ganzes Vermögen und auch den Erbhof durch Testament zuwenden wollte, konnte er dies nur mit den Beschränkungen des § 12 EHFV erreichen. Es ist zwar bestritten, ob in allen Fällen, in denen objektiv der Anerbe nach Erbhof recht festgestellt werden kann, auch die Anwendung des § 58 Abs 2 a HöfeO ausgeschlossen ist. Diese Auffassung vertritt Barnstedt [MDR 1950, 526}> sonst wird in Schrifttum und Rechtsprechung vielfach die Auffassung vertreten, auch eine Ungewissheit der Beteiligten über die richtige Rechtslage könne zur Folge haben, dass der Anerbe nicht endgültig feststehe. allein, dass das Recht des Anerben von irgend jemand bestritten oder in Zweifel gezogen wurde, sei noch kein Grund für die Annahme, der Anerbe habe bei Inkrafttreten der Höfeordnung nicht endgültig festgestanden {Beschluss vom 31.1.1949 7 Wlw 674/40 - und vom 5.7.1948 ^ Wlw 208/48 - Herminghauseh in RdL 1950 S 212 Nr 131 und 132}. gerade dann, wenn die unzulässigerweise als Vollerbin eingesetzte '31tne eines nach dem Zusammenbruch, aber vor der Aufhebung des Erbhofgesetzes gestorbenen Bauern sich für die Vollerbin hielt und als solche den Hof in Besitz genommen hatte« Denn es hätten damals allgemein und besonders in bäuerlichen Kreisen erhebliche Zweifel bestanden, ob für die ehemaligen Erbhöfe noch ein Sonderrecht, ob insbesondere das Reichserbhof recht noch gegolten habe (vgl Beschluss vom 28. Blieben dabei ernstliche Zweifel, so stehe die Anerbenfolge nicht fest« Einen Anhalt gebe, ob ein Rechtskundiger nach sorgfältiger Beurteilung nach der Sachund Rechtslage bis zu dem 24« April 1947 die Anrufung des Gerichts empfohlen hätte. In den Fällen aber, in denen bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich war, liegt ein Fall des § 38 Ahs 2 a LVO nicht vor. Von dieser Auffassung gehen auch die Entscheidungen des OGHBZ vom 30. An ihr wird festgehalten* Bas Besöhwerdegericht hat also mit Hecht das Vor liegen der Ausnahme des § 58 Abs 2 a HöfeO nicht als gegeben erachtet* dung auf die Tatsache gestützt habe, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene DreiJahresfrist noch nicht abgelaufen sei* Die Rechtsbeschwerde vertritt selbst die Auffassung, die Frist sei noch nicht verstrichen gewesen, durch die den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werde, durch Beschreitung des Rechtswegs die Anwendbarkeit der Höfeordnung herbeizuführen* Die Rüge ist unbegründet* Hach § 58 Abs 2 c LVO ist ein Nachlass ungeregelt, und unterliegt den Bestimmungen der Höfeordnung, wenn nach deren Inkrafttreten innerhalb von 3 Jahren, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, in einem gerichtlichen Verfahren die Erbfolge gemäss den Bestimmungen des Erbhof-rechts zu Recht in Frage gestellt wird* Damit ist gesagt, dass innerhalb einer bestimmten Frist voiätrode des Erblasst sers an in einem gerichtlichen Verfahren gegen den, der sich als Anerbe gebärdet, geltend gemacht werden.kann, dass er auf Grund Erbhof rechts nicht die Stellung des Anr erben'habe* Hat dieser Angriff Erfolg, so ist für die Wei-tcr^e^lung der Erbfolge die Höfeordnung maßgebend* Nun ist aber im vorliegenden Fäll kein Angriff gegen die Anerbin erfolgt, sondern diese selbst hat eine Rechtsstellung in Anspruch genommen, die ihr nach Erbhofrecht nicht zukommt« Sie kann mit diesem Anspruch auch nicht durchdrin- gen, da sie nach Erbhofredht die Stellung als endgültige Anerbin nicht hat* Die Einwendungen der Antragsgegner be- ; zwecken nicht, die Erbfolge nach Erbhof recht in Frage, son-dern sie im Gegenteil sicher zu stellen« Die Voraus Setzung« des § 58 Abs 2 c LVO sind also, auch abgesehen von der Eiri-haltung der Frist, nicht gegeben« Es bedarf daher keiner .!

Zitierte Normen: § 58 LVO § 12 HoefeO § 58 LVO
EduardFristTestamentAnerbeLVOErbhof^

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk: .
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j Gesetz: , LVO § 58 Abs 2 *
Rechtssatz:	Die	Voraussetzung des § 58 Abs 2 Buchst a LVO* dass
 der Anerbe aus sonstigen Gründen noch nicht oder hoch nicht endgültig feststehe, ist nicht gegeben^ wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung* bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare ISnt'scheidung darüber, wer Anerbe geworden ist,' ohne weiteres möglich war*
Aktenzeichen:	V BLw 46/50
Beschluss vom	30* Oktober I93I
OLG- Schleswig
y bl« 46/50
»uli njn tu»..

Beschluss
 In der Landwirtschaftssache
I, verw.	geh«
Frau Juliane	verw.	Sfp,	geh«	in
1» HflH^str.	~
Antrags teller in, Beschwerdegegnerin, Rechts he schwerdef (Ihrer in,
- vertreten durch Rechtsanwälte	und	in	K^fc-
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1«; ggu Toni 2«) Frau Bora :
3«.) Arbeiter Richär
2* / Karl o« / Helene V(^p^
Antragsgegner, Beschwerdeführer, Rechtsbeschwerdegegner,
 zu_l bis 3 vertreten durch Rechtsanwalt -
wegen Feststellung der Hoffolge nach dem am 16« Juli 1945 g©-stotffcenen Bauern Eduard Scheff,	'	^
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hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für / Landwirtschaftssächen in der Sitzung vom 30* Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof. Dr« Pritsch, der Bundesrichter Br« Häckinghaus und Br« Oechßler sowie der
 Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen: ’
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Bie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des III. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16« Mai 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Eine Br-	:	j
stattung der den Antragsgegnern ausserhalb des Rechts- j bcschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht ** j
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Ber am 16. Juli 1945 gestorbene Bauer und Viehhändler Eduard Sch^p war Eigentümer des im Grundbuch von H^^P Ed P Bl 3 eingetragenen Hofes in der Grösse von 11,3178 ha, der einen Einheitswert von 16.200 DM hat. Er war seit 8.8. 1914 Mt der Antragstellerin in kinderloser Ehe verheiratet. Eduard Sch^p, dessen Eltern schon früher gestorben waren, hatteu vier Geschwister:
1 1871 geborene Dora’ verwitwete hPP
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die am PPPH 1877 geborene Toni verwitwete den am	1879' geborenen Richard Sch^p,
die im März 191? gestorbene Helene verheiratete vpp.
Diese hatte fünf Kinder: Else, Kurt {im 2. Tfoltkrieg gefallen), Heinrich, Karl, Helene.
In den Akten des Amtsgerichts Kiel IV 328/45 sind als weitere gesetzliche Erben des Eduard SchpP genannt: Schlachter Alfred ScbpP in geborene Schpp) in BpppH^, in	•	Wie diese Personen mit Eduard Sch’PP ver-
wandt sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich.
Eduard Schpp hat zwei, gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau errichtete, notarielle Testamente vom M25« September 1936” (richtig 1935} und vom 3« Oktober 1935 und ein privat schriftliches Testament -vom 11. Juli 1945 hinterlassen.
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, Margarete S1 I, Frieda Eflp, geborene Sch(
In .dem Testament vom 25« September 1935 wird bestimmt, die Eheleute hätten I9I4 sich in einem Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Diese gemeinschaftliche letztwillige Verfügung werde in vollem Umfange aufrecht-
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erhalten und für alle Fälle wiederholt« Der Vater des Eduard SchpP werde diesem seine zu dem Erbhof erklärte Bäuernst eile durch. Übergabevertrag überlassen« Der Ehemann besitze eL nen in unmittelbarer Eähe der väterlichen Stelle gelegenen Grund besitz mit Scheune und Kate, ferner die Parzelle	des
 ersten Kartenblatts der Gemarkung.	in	Grösse von 1,128;
ha und eine im	gelegene	Kiesgrube«	Dieser
 Grundbesitz tiirde mit der Übernahme des Erbhofs zu diesem kommen« Der Ehemann brauche aber zu seinem Viehhandel Kredit den ihm die V^^|0in ft^p eingeräumt habe* Zur Sicherung habe er zwei Sicherheiten von 2«500 und 3*500 R2J eintragen lassen. Um diesen Kredit beibehalten und evtl, ausweiten zu können, habe er diesen Grundbesitz mit Schenkungsvertrag vom heutigen Tag auf seine Ehefrau übertragen. Er solle aber nach dem beiderseitigen Ableben an den Erbhof fallen. Es. solle also dieser Besitz nach dem Tode des Längst lebenden an den jeweiligen Erbhofbauern des Erbhofs fallen«
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Im Testament vom 3« Oktober 1935 heisst es:
"Wir widerrufen-. das von dem Ehemann zu den Akten IV 570/14 des Amtsgerichts Kiel hinterlegte Testament und bestimmen im Einklang mit dem Inhalt des Testaments vom 25« September 1935> dass wir uns gegenseitig zu Erben e insetzen« Es soll also das Testament vom 25* September 1935? 11110 zwar auch hinsichtlich aller Bestimmungen in vollem Umfange gelten«"
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Im Testament Vom 11« Juli 1945 sagt Eduard Sch^p:
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"In Anbetracht der mir bevorstehenden Operation gebe letzten Willen bekannt: Im Fall dass die Opperation mit meinem Äbsterben verlaufen sollte, erbt meine Frau mein gesammtes Vermögen« Dazu gehört Hypothek
 Hark 8.500« Sollte meiner Frau von anderer Seite der Erbhof streitig gemacht werden, so gehört ihr das ganze Tote und Leben Inventar."
Er führt dann weiter aus, welche wirtschaftlichen Erfolge er erzielt hat, und bestimmt, dass die gesamten Geschäftsgelder seiner Frau zufallen sollen und dass auch das Milchgeschäft auf sie übergehen solle.
Am 20. November 1948 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Kiel, ihr einen Erbschein zu erteilen und in diesem die'Hoferbfiolge zu bescheinigen. Die Antragsgegner * zu‘1 bis 6 erhoben dagegen Einwendungen.
In der mündlichen Verhen dlung vor dem Amtsgericht Kiel am 25. Februar 1950 stellte die Antragsteller in den Antrag, festzustellen, dass sie Alleinerbin nach Eduard Sch^^ und damit Hoffolgerin geworden ist.
Die Antragsgegner zu l bis 3 stellten den Antrag, festzustellen, dass Frau Juliane Scfa^BP nur Vorerbin, die Antragsgegner und ihre Geschwister dagegen llacherben geworden sind.
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Durch Beschluss vom 25* Februar 1950 hat das Amtsge-rieht Kiel festgestellt, dass die Antrags teller in Hoferbin ^ nach dem Bauern Eduard Sch^P geworden ist.
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnor zu 1 bis 3 hat das Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluss vom 16. Mai 1930 den angefochtenen Beschluss abgeändert und festgestellt, dass die Antragstellerin Hofesvororbe nach dem Bauern Eduard SchdpP geworden ist. Die weitergehenden
 Anträge beider Parteien wurden zurückgewiesen. Die Begründ geht dahin: Jeder Erbfall sei grundsätzlich dem Hecht unterworfen, das zur Zeit des Erbfalls gelte« Ausnahmefälle des > § 58 Abs 2 LVO lägen nicht vor. Die Witwe habe also die Stellung des Anerben nach § 12 EHFV und damit nach § 59 Abs 2 HöfeO die rechtliche Stellung eines überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs 3 and § 8 Abs 3 HöfeO. Sie sei also nur Hofesvorerbe. Für die Feststellung, dass die Antragsgegner und ihre Geschwister Hofesnacherben geworden seien, bestehe, kein Raum. Denn es stehe noch gar nicht fest, wer nach dem % Tode der Hofesvorerbin Nacherbe werde.
lilt der Hechtsbeschwerde erstrebt die Antrags teller in die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden sei.
II. Die Hechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.
. Der Erblasser ist am" 16. Juli 1945 gestorben. Soweit Erbfälle vor Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, finden auf sie die bisher geltenden Bestimmungen, also das Erbhofrecht, Anwendung, soweit nicht einer der in § 58 Abs
2 Buchst a bis c LVO aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
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; ^ Die. Hechtsbeschwefde rügt, das Beschwerdegericht habe das For liegen der Voraussetzungen des Abs 2 a nicht angenommen. Bei Inkrafttreten der Höfeordnung habe objektiv der Anerbe noch nicht festgestanden. Die Auslegung und Gültigkeit der mehrfachen Testamente sei durchaus nicht eindeutig gewesen. Das ergebe sich schon daraus, dass das Gericht hierüber habe Beweis erheben müssen und dass zwei Jnstanzen zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen seien. Diese Rüge geht fehl. Zunächst ist nicht richtig, dass Beweis erhoben wer-
den musste, sofern nicht etwa die Beiziohung der Akten über die Testamentseröffnung und die Feststellung des Wortlauts der Testamente oder die Entgegennahme unverlangter und nicht erforderlicher Erklärungen dritter Personen als Beweiseinzug angesehen wird. Es ist auch nicht richtig, dass die beiden Vorinstanzen darüber in Zweifel waren, welche Stellung die Witwe des Erblassers nach Erbhofrecht.habe. Die entgegengesetzten Entscheidungen beruhen auf anderen Erwägungen. Objektiv stand teat, wie die Bechtslage nach Erbhofrecht war. Obwohl der Erblasser seiner Ehefrau sein ganzes Vermögen und auch den Erbhof durch Testament zuwenden wollte, konnte er dies nur mit den Beschränkungen des § 12 EHFV erreichen.
Es ist zwar bestritten, ob in allen Fällen, in denen objektiv der Anerbe nach Erbhof recht festgestellt werden kann, auch die Anwendung des § 58 Abs 2 a HöfeO ausgeschlossen ist. Diese Auffassung vertritt Barnstedt [MDR 1950, 526}> sonst wird in Schrifttum und Rechtsprechung vielfach die Auffassung vertreten, auch eine Ungewissheit der Beteiligten über die richtige Rechtslage könne zur Folge haben, dass
 der Anerbe nicht endgültig feststehe. Im einzelnen gehen da-
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bei die Ansichten auseinander. Das Oberlandesgericht Celle steht zwar auf dem Standpunkt, es müssten ernstliche Zweifel über die Person des Anerben bestehen und die Tatsache
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allein, dass das Recht des Anerben von irgend jemand bestritten oder in Zweifel gezogen wurde, sei noch kein Grund für die Annahme, der Anerbe habe bei Inkrafttreten der Höfeordnung nicht endgültig festgestanden {Beschluss vom 31.1.1949 7 Wlw 674/40 - und vom 5.7.1948 ^ Wlw 208/48 - Herminghauseh in RdL 1950 S 212 Nr 131 und 132}. Es hält aber im Anschluss an Wöhrmann 'ArchZivPrax 1950, 47) einen Nachlass für ungeregelt, wenn die Erbfolge an sich hätte fest stehen müssen.
tatsächlich aber unter den Beteiligten zweifelhaft war, z«B. gerade dann, wenn die unzulässigerweise als Vollerbin eingesetzte '31tne eines nach dem Zusammenbruch, aber vor der Aufhebung des Erbhofgesetzes gestorbenen Bauern sich für die Vollerbin hielt und als solche den Hof in Besitz genommen hatte« Denn es hätten damals allgemein und besonders in bäuerlichen Kreisen erhebliche Zweifel bestanden, ob für die ehemaligen Erbhöfe noch ein Sonderrecht, ob insbesondere das Reichserbhof recht noch gegolten habe (vgl Beschluss vom 28. 2« 1949 7 Wlw 647/48 und 31« 3-1949 7 Ulw 624/48 - Herminghausen in RdL 1950, .212 Nr 131 und 13?;» Diese Auffassung geht zu weit« Eine llittelmeinung vertreten mit eingehender Begründung Wulff in RdL 1950,
Sp 83 und Lange-Wulff Nr 294 S 3^9» Danach müsse eine objektive Ungewissheit vorliegen. Darüber, 9b sie vorliege, solle die Beurteilung maßgebend sein, die vorurteilslos und von einem normalen Haß von Sachund Rechtskunde getragen sei. Blieben dabei ernstliche Zweifel, so stehe die Anerbenfolge nicht fest« Einen Anhalt gebe, ob ein Rechtskundiger nach sorgfältiger Beurteilung nach der Sachund Rechtslage bis zu dem 24« April 1947 die Anrufung des Gerichts empfohlen hätte. Es bedarf hier keines Eingehens auf diese Einzelheiten, denn hier konnte über die Erbfolge nach Erbhofrecht kein begründeter Zweifel bestehen. In den Fällen aber, in denen bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich war, liegt ein Fall des § 38 Ahs 2 a LVO nicht vor. Von dieser Auffassung gehen auch die Entscheidungen des OGHBZ vom 30. 11« 1949 II BLw 69/49 (ML 1950, 81} und des erkennenden Senats vom 24. 4. 1951 - V BLw 107/49 - (RdL 1951, 179} au?«
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An ihr wird festgehalten* Bas Besöhwerdegericht hat also mit Hecht das Vor liegen der Ausnahme des § 58 Abs 2 a HöfeO nicht als gegeben erachtet*
2m) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerde« gericht sei auf die Anwendbarkeit des § 58 Abs 2 c überhaupt nicht eingegangen, obwohl der Vorderrichter die Entschei-
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dung auf die Tatsache gestützt habe, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene DreiJahresfrist noch nicht abgelaufen sei* Die Rechtsbeschwerde vertritt selbst die Auffassung, die Frist sei noch nicht verstrichen gewesen, durch die den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt werde, durch Beschreitung des Rechtswegs die Anwendbarkeit der Höfeordnung herbeizuführen* Die Rüge ist unbegründet*
•.
Hach § 58 Abs 2 c LVO ist ein Nachlass ungeregelt, und unterliegt den Bestimmungen der Höfeordnung, wenn nach deren Inkrafttreten innerhalb von 3 Jahren, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, in einem gerichtlichen Verfahren die Erbfolge gemäss den Bestimmungen des Erbhof-rechts zu Recht in Frage gestellt wird* Damit ist gesagt,
 dass innerhalb einer bestimmten Frist voiätrode des Erblasst
 sers an in einem gerichtlichen Verfahren gegen den, der sich als Anerbe gebärdet, geltend gemacht werden.kann, dass er auf Grund Erbhof rechts nicht die Stellung des Anr erben'habe* Hat dieser Angriff Erfolg, so ist für die Wei-tcr^e^lung der Erbfolge die Höfeordnung maßgebend* Nun ist aber im vorliegenden Fäll kein Angriff gegen die Anerbin erfolgt, sondern diese selbst hat eine Rechtsstellung in Anspruch genommen, die ihr nach Erbhofrecht nicht zukommt« Sie kann mit diesem Anspruch auch nicht durchdrin-
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gen, da sie nach Erbhofredht die Stellung als endgültige Anerbin nicht hat* Die Einwendungen der Antragsgegner be- ; zwecken nicht, die Erbfolge nach Erbhof recht in Frage, son-dern sie im Gegenteil sicher zu stellen« Die Voraus Setzung« des § 58 Abs 2 c LVO sind also, auch abgesehen von der Eiri-haltung der Frist, nicht gegeben« Es bedarf daher keiner .! Prüfung, ob auf die Frist von 3 Jahren die Verordnung des j Präsidenten des Zentraljustizamts für die britische Zone j über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen aui dem Gebiet des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen a Rechtspflege vom 16« Dezember 1946 und die Verordnung über! die Verlängerung dieser Frist vom 17®' Dezember 1947 !GVB1 j BZ 1947» 9j 174) Anwendung finden«	j
LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 und 51 LVO® Es besteht kein Anlass, anzuordnen, dass die ausserhalb des Verfahren!
den Antragsgognern entstanden Kosten erstattet werden«
Die Rechtsbeschwerde ist daher unbegründet«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10
Dr« Pritsch Dr« Hückinghaus Dr« Oechßler