Die Rechtsbeschwerde gegen den BeschlufS des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landv/irt-schaftssachen - vom 27o September 1965 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfeno Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten* Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurück-zuv/eisen« Er macht geltend, daß eine Fortsetzung des Pachtvertrages nicht in Betracht kommen könne« Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 2?« November 1964 habe er sich damit einverstanden erklärt, daß das Vertragsverhältnis am 30« Juni 1965 sein Ende finde« Die fristlose Kündigung vom 3« März 1965 sei wegen der Wegschaffung des Viehs ausgesprochen worden» Der Antragsteller sei so erheblich verschuldet, daß auch aus diesem Grunde eine Verlängerung nicht in Frage komme« Durch die schlechte Bewirtschaftung habe sich der Viehbestand des Hofes erheblich verringert« Nach § 8 AbSo 1 Satz 1 Ziff» a und b LPG könne das Gericht bei Landpachtverträgen auf Antrag eine Kündigung für unwirksam erklären und einen fristgemäß ablaufenden Vertrag auf angemessene Zeit verlängern, wenn die Verlängerung dringend geboten sei und bei Abwägung der Interessen die Gründe für eine Verlängerung überwiegend seieno Ber Antragsteller habe in so erheblichem Maße gegen seine Pflichten als Pächter verstoßen, daß eine Pachtverlängerung nicht vertretbar sei0 Bie Tatsache, daß der Antragsteller vertragswidrig über das gesamte lebende Inventar des Pachtbetriebes in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 4« Februar 1964 verfügt und Maß er die Fortschaffung im Februar 1965 geduldet habe, sei ein so schwerwiegender Verstoß gegen seine Vertragspflichten, daß dieser nur als grob vertragswidrig gewertet werden könneo Fest stehe weiter, daß der Antragsteller seit I960 bis auf die Zahlung am 1» September 1965 nicht gezahlt habe, obwohl er selbst im Bezember 1964 einen Rückstand von 974 BM eingeräumt und die sofortige Zahlung in Aussicht gestellt habe» In der Zwischenzeit seien mindestens 100 BM monatlich hinzugekommen, so daß ein erheblicher Betrag offenstehe0 Bies sei ein Verhalten, das einem Pächter, auch wenn er der Sohn des Verpächters sei, nicht zusteheo Dieses Verhalten sei aber auch deswegen besonders zu beanstanden, weil gerade die Nichtzahlung Grund für die fristlose Kündigung am 27° November 1964 gewesen sei0 Bei einem Landmaschinenhändler in Schwarmstedt habe der Antragsteller eine Schuld von 23 000 BM, bei dem Landproduktenhändler P^l^ eine Schuld von 12» März 1962 und 70 Oktober 1963 abgewichen» Has Oberlandesgericht habe die Gründe für die Verschuldung des Pächters nicht hinreichend geprüft und dadurch seine Amtspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt» Hie sofortige Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Kostenent-scheidung hätte als unzulässig verworfen werden müssen» Her Antragsgegner hat um Verwerfung des Rechtsmittels gebeten» lo Da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde, ist es nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen ist und wenn auf dieser Abweichung die Entscheidung beruht» Diese Voraus-Setzungen muß der Rechtsbeschwerdeführer dartun» Er hat zwar Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle angeführt, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll» Aber das reicht nicht aus, weil es sich dabei, wie die Rechtsbeschwerde selbst zugibt, nicht um Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts handelt» Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Gründe für die Verschuldung des Pächters seien nicht hinreichend nachgeprüft, das Oberlandesgericht habe insoweit seine Amtspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts, wie im einzelnen dargetan wird, verletzt, handelt es sich um Rüge^. 2» Auch die Nachprüfung der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtee kann nicht stattfinden» Das würde voraussetzen, daß das Rechtsmittel zur Hauptsache zulässig ist» Daran fehlt es» Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung auf Grund einer sofortigen Beschwerde des Antragsgegners getroffen hat und der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Rechtsmittel seines Gegners hätte als unzuläs-
BUNDESGERICHTSHOF I_blw_45/65 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache des Landwirts Friedrich Y/ilhelm Nr. Antragstellers v Beschwerdeführer und Rechts Beschwerdeführers9 im Recht^eschv/erdeverfahren wait in Hl vertreten durch Rechtoan- gegen den Landwirt Gustav in ir Antragsgegner9 Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner9 - im Rechts, wait chwerdeverfahren in Hl vertreten durch Rechtsan- 2 r* Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17o März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Euresch und Müller beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den BeschlufS des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landv/irt-schaftssachen - vom 27o September 1965 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfeno Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten* Der Geschäftswert wird für das Rechts beschwerdeverfahren auf 8900 DM festgesetzte G r ü n d ej_ Io Der 34 Jahre alte Antragsteller ist der älteste Sohn des Antragsgegners, der Eigentümer eines Hofes in Dudenbostel isto Im Jahre 1953 verpachtete er seinen Hof an den Antragsteller. Zu Anfang halfen die Eltern dem Antragsteller bei der Bewirtschaftung des Hofes ausQ Mit der Verheiratung des Antragstellers im Jahre 1958 hat der Antragsgegner nicht mehr nennenswert im Betrieb mitgearbeiteto Er hat vielmehr eine Vertretertätigkeit für Spirituosen übernommene Durch Vertrag vom lo Juli 1959 wurde das Pachtverhältnis bis zu dem 30» Juni 1965 verlängert« Verpachtet wurden rund 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude* Per Verpächter überließ auch dem Pächter das lebende und tote Inventar in der Weise, daß ca Eigentum des Verpächters verblieb« Per Pachtpreis war teilweise in bar, teilweise in Naturalleistungen (freie Verpflegung, Lieferung von Naturalien) abzugelten« Per Viehbestand setzt sich aus neun Kühen, acht Stück Jungvieh und neun Sauen zusammen« Seit längerer Zeit führt der Antragsteller für eine Molkerei das Milchfahren aus« Seine monatlichen Einnahmen hieraus betragen etwa 800 DM« Am 27« November 1964 wurde das Pachtverhältnis vom Antragsgegner zu dem ersten Mal fristlos gekündigt, weil der Antragsteller sich mit der Zahlung der Barpachtraten in Verzug befand« Per Antragsgegner erklärte sich später mit der Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zu dem 30« Juni 1965 einverstanden« Am 17o Februar 1965 trieb der Land-pröduktenhändler das gesamte Vieh bis auf eine Kuh vom Hof; der Antragsteller hatte an durch Vertrag vom 1« Februar 1964 zur Absicherung von Verbindlichkeiten in Höhe von rund 21 000 PM den gesamten Viehbestand sicherungsübereignet« Daraufhin kündigte am 3° März 1965 der Antragsgegner wiederum fristlos mit der Aufforderung, die Wohnung bis zu dem 31» März 1965 zu räumen« Am 30« März 1965 - eingegangen beim Amtsgericht am 31o März 1965 - stellte der Pächter einen Pachtverlängerungsantrag und bat, den Antrag nachträglich zuzulassen« Er machte geltend, es bestehe kein Grund zur fristlosen Kündigung« überdies habe er immer noch damit gerechnet, daß sein Vater ihm den Hof durch Übergabevertrag überlassen werde, wie dies beim Abschluß des zweiten Pachtvertrags abgesprochen gewesen sei« Er wisse nicht, wie er 4 N seine Verbindlichkeiten abtragen solle, wenn er nicht weiter wirtschaften könne« Der Antragsteller hat beantragt, die mit Schreiben vom 3° März 1965 bzw» mit Schreiben vom 27« November 1964 ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages zwischen den Parteien vom 1, Juli 1959 für unwirksam zu erklären und die Dauer des Pachtvertrages auf angemessene Zeit zu verlängern« Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurück-zuv/eisen« Er macht geltend, daß eine Fortsetzung des Pachtvertrages nicht in Betracht kommen könne« Hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 2?« November 1964 habe er sich damit einverstanden erklärt, daß das Vertragsverhältnis am 30« Juni 1965 sein Ende finde« Die fristlose Kündigung vom 3« März 1965 sei wegen der Wegschaffung des Viehs ausgesprochen worden» Der Antragsteller sei so erheblich verschuldet, daß auch aus diesem Grunde eine Verlängerung nicht in Frage komme« Durch die schlechte Bewirtschaftung habe sich der Viehbestand des Hofes erheblich verringert« Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Verlängerung des Pachtverhältnisses zurückgewiesen und beiden Parteien die Kosten hälftig auferlegt« Beide Parteien haben hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Antiagsgegners die Kostenentscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die Gerichtskosten beider Instanzen der Antragsteller zu tragen habe, daß aber von der Erstattung außergerichtlicher Kosten für die erste Instanz abgesehen werde, während der Antrag- steiler die dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beochwerdeverfahrens zu erstatten habe0 Bas Beschwerdegericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt: Nach § 8 AbSo 1 Satz 1 Ziff» a und b LPG könne das Gericht bei Landpachtverträgen auf Antrag eine Kündigung für unwirksam erklären und einen fristgemäß ablaufenden Vertrag auf angemessene Zeit verlängern, wenn die Verlängerung dringend geboten sei und bei Abwägung der Interessen die Gründe für eine Verlängerung überwiegend seieno Ber Antragsteller habe in so erheblichem Maße gegen seine Pflichten als Pächter verstoßen, daß eine Pachtverlängerung nicht vertretbar sei0 Bie Tatsache, daß der Antragsteller vertragswidrig über das gesamte lebende Inventar des Pachtbetriebes in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 4« Februar 1964 verfügt und Maß er die Fortschaffung im Februar 1965 geduldet habe, sei ein so schwerwiegender Verstoß gegen seine Vertragspflichten, daß dieser nur als grob vertragswidrig gewertet werden könneo Fest stehe weiter, daß der Antragsteller seit I960 bis auf die Zahlung am 1» September 1965 nicht gezahlt habe, obwohl er selbst im Bezember 1964 einen Rückstand von 974 BM eingeräumt und die sofortige Zahlung in Aussicht gestellt habe» In der Zwischenzeit seien mindestens 100 BM monatlich hinzugekommen, so daß ein erheblicher Betrag offenstehe0 Bies sei ein Verhalten, das einem Pächter, auch wenn er der Sohn des Verpächters sei, nicht zusteheo Dieses Verhalten sei aber auch deswegen besonders zu beanstanden, weil gerade die Nichtzahlung Grund für die fristlose Kündigung am 27° November 1964 gewesen sei0 Bei einem Landmaschinenhändler in Schwarmstedt habe der Antragsteller eine Schuld von 23 000 BM, bei dem Landproduktenhändler P^l^ eine Schuld von Cf 26 000 DM» Hiervon seien allerdings in letzter Zeit 12 000 HM mit Erträgnissen der diesjährigen Ernte beglichen worden» Auch die Schuld bei der Landeskreditanstalt, die dem Antragsteller zuzurechnen sei, betrage mindestens 18 000 HM» Wenn der Antragsteller demgegenüber geltend mache, er habe auch erhebliche Mittel in den Hof investiert, gute und neuwertige Maschinen angeschafft (Traktor, Mähdrescher, Auto) und viele bauliche Veränderungen an der Hofstelle vorgenommen, so könne diese Behauptung nicht widerlegt werden» Gleichwohl sei der Schuldenstand für einen Pächter so hoch, daß die ordnungsmäßige Portsetzung des Pachtverhältnisses nicht hinreichend gewährleistet sei, selbst wenn im Augenblick die Gläubiger ein Stillehalten in Aussicht gestellt hätten» Hie Gesamtwürdigung aller dieser Peststellungen ergebe, daß keine Möglichkeit gegeben sei, das Pachtverhältnis zu verlängern» Hiergegen richtet sich die von dein Oberlandesgc-richt nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers» Sie ist fristgemäß eingelegt und begründet worden» Her Antragsteller ist auch durch die angefochtene Entscheidung beschwert» Im wesentlichen trägt die Rechtsbeschwerde vor, das Oberlandesgericht sei von seinen eigenen Entscheidungen vom 19« Januar 1959? 12» März 1962 und 70 Oktober 1963 abgewichen» Has Oberlandesgericht habe die Gründe für die Verschuldung des Pächters nicht hinreichend geprüft und dadurch seine Amtspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt» Hie sofortige Beschwerde des Antragsgegners hinsichtlich der Kostenent-scheidung hätte als unzulässig verworfen werden müssen» Her Antragsgegner hat um Verwerfung des Rechtsmittels gebeten» II. Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, sie ist unzulässig» lo Da das Rechtsmittel vom Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde, ist es nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abgewichen ist und wenn auf dieser Abweichung die Entscheidung beruht» Diese Voraus-Setzungen muß der Rechtsbeschwerdeführer dartun» Er hat zwar Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle angeführt, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll» Aber das reicht nicht aus, weil es sich dabei, wie die Rechtsbeschwerde selbst zugibt, nicht um Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts handelt» Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Gründe für die Verschuldung des Pächters seien nicht hinreichend nachgeprüft, das Oberlandesgericht habe insoweit seine Amtspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts, wie im einzelnen dargetan wird, verletzt, handelt es sich um Rüge^. die erst nachgeprüft werden könnten, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre» Das ist aber, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht der Pall» 2» Auch die Nachprüfung der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtee kann nicht stattfinden» Das würde voraussetzen, daß das Rechtsmittel zur Hauptsache zulässig ist» Daran fehlt es» Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung auf Grund einer sofortigen Beschwerde des Antragsgegners getroffen hat und der Rechtsbeschwerdeführer meint, das Rechtsmittel seines Gegners hätte als unzuläs- / -felsig verworfen werden müssen,. Damit greift nämlich die Reclrt obeschwer de nur die Kostenentscheidung des Ee-schv/erdegerichtes an« Das aber könnte sie nur, wenn das Rechtsmittel auch zur Hauptsache sich als statthaft erwiesen hätteo Erweist sich sonach die Rechtsbeschwerde als unstatthaft, so ist sie auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen» Die Entscheidung über die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels beruht auf §§ 33? 44? 45 Ly/YG» Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 35 Abs» 1 b Lv/VG. Dr„ Augustin Dr» Piepenbrok Dr» Grell