* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2p Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. M^II^Nr. 0in A 0^0 angeblich später auf ihren zur Zeit den Wehrdienst ableistenden 22-jährigen Sohn übertragen wollen, Das Amtsgericht (Bauerngericht} hat diesen Vertrag nicht genehmigt, weil die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Anwesens zu dem Schaden der Volksernährung gefährdet erscheine.. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Käufer mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Vertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. Zur Begründung dieser Anträge haben die Käufer vorgebracht: Der Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe das am 28. erteilen sei, sei diese auch heute schon nicht mehr erforderlich, so daß die Genehmigung des Vertrages nicht versagt werden könne. Januar 1962 in Kraft tritt, hat die Vorschriften des § 24 LwVG über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht geändert, so daß insoweit am 1. eingelegten Rechtsbeschwerde ist also, wie-es auch nach dem Io Januar 1962 der Pall sein würde, nach den Vorschriften des § 24 LwVG zu beurteilen. Da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat, scheidet § 24 Abs. 1 LwVG als Grundlage für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichts abgev/ichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Zulässigkeit ihrer im dritten Rechtszuge gestellten Anträge können sie aber nicht aus den §§ 8 Nr. 2 und 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Richtig ist allerdings, daß das Genehmigungsverfahren durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden ist und dem Vertrage vom 26. Januar 1962 bei Zulässigkeit der jetzigen Rechtsbeschwerde gemäß § 8 GrdstVG die Genehmigung zu erteilen sein würde. Irrig ist hingegen die Ansicht der Käufer, bei den Vorschriften des § 32 GrdstVG handle es sich um Übergangsvorschriften für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Januar 1962 ab nur entschieden werden können, .wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre* Nach dem oben Gesagten nsind aber die Voraussetzungen des § 24 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben beziehungsweise nicht dargelegt worden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 8 GrdstVG § 24 LwVG
EhefrauVorschriftKäufervertragenZulässigkeitAnwesenGesetzLwVGGenehmigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

VBLv/ 45/61
2183 009
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hans geh.	in	A
und seiner Ehefrau Franziska Haus Nr. fl, Kreis AI
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer
(Käufer),
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Landwirt und KraftfahrerEngelbert. W seine Ehefrau Martha^ «eb. W^flflflA in Po3t El
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner
(Verkäufer),
wegen Genehmigung eines Kaufvertrages
 hat der V.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Bezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Brückel beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2p Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 1961 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verv/orfen.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17 675 BM festgesetzt.
,/?
 
Gründe :
I.
Die Eheleute Engelbert und Martha	(Antrags-
 gegner) sind Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens in	Nr.	0, Gemeinde A00J., das im Grundbuch des
 Amtsgerichts Sulzbach-Rosenberg in Band ^ Blatt 4-86 eingetragen ist, rund 15,8 ha umfaßt und einen Einheitswert von 7 000 DM hat. Dieses Anwesen haben die Antragsgegner durch notariellen Vertrag vom 25. August I960 an die Eheleute Hans und Franziska W0HH0 (Antragsteller), die Eltern der Ehefrau Martha	verkauft, welche bereits Eigentümer eines Anwesens in	sind	und	die Besitzung
M^II^Nr. 0in A 0^0 angeblich später auf ihren zur Zeit den Wehrdienst ableistenden 22-jährigen Sohn übertragen wollen,
 Das Amtsgericht (Bauerngericht} hat diesen Vertrag nicht genehmigt, weil die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Anwesens zu dem Schaden der Volksernährung gefährdet erscheine..
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Käufer mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Vertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde.
Diese Entscheidung haben die Käufer mit der Rechtsbeschwerde angegriffen. Sie beantragen nunmehr, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Verfahren einzustellen, die Gerichtskosten außer Ansatz zu lassen und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben.
Zur Begründung dieser Anträge haben die Käufer vorgebracht: Der Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe das am 28. Juli 1961 erlassene Grundstückverkehrsgesetz entgegen.
 
Hach § 8 dieses Gesetzes sei die Genehmigung zur Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe dann zu erteilen, wenn der Erwerber mit dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder bis zu dem zweiten Grade verschwägert sei. Bas
 Schwiegersohn. Ber Kaufvertrag hätte also nach dem neuen Gesetz genehmigt werden müssen, ohne daß es auf sonstige Fragen angekommen wäre. Bas Gesetz vom 28. Juli 1961 trete allerdings erst am 1. Januar 1962 in Kraft. In § 32 dieses Gesetzes sei indessenfür die Übergangszeit bis zu seinem Inkrafttreten festgelegt worden, daß in anhängigen Genehmigungsverfahren zwar grundsätzlich die bisherigen Vorschriften gelten, daß aber die Genehmigung nicht erforderlich sei, soweit nach den Vorschriften des ersten Abschnitts Rechtsgeschäfte der Genehmigung nicht bedürften oder, wie in § 8 festgelegt sei, die Genehmigung zu erteilen sei. Ba die Rechtsbeschwerdefrist noch laufe, sei die Sache als "anhängiges Genehmigungsverfahren" zu betrachten. Ba aber nach dem 1. Januar 1962 die Genehmigung zu. erteilen sei, sei diese auch heute schon nicht mehr erforderlich, so daß die Genehmigung des Vertrages nicht versagt werden könne.
Bie Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Bas Grundstückverkehrsgesetz vom 28. Juli 1961 (BGBl I 1091)<> das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, hat die Vorschriften des § 24 LwVG über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht geändert, so daß insoweit am 1. Januar 1962 keine Änderung eintritt. Bie Zulässigkeit der am 21. August 1961
Tochter der Käufer und Engelbert W
treffe hier zu; denn die Ehefrau M
sei
 danach deren
II
 
eingelegten Rechtsbeschwerde ist also, wie-es auch nach dem Io Januar 1962 der Pall sein würde, nach den Vorschriften des § 24 LwVG zu beurteilen. Da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat, scheidet § 24 Abs. 1 LwVG als Grundlage für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt hier nicht vor. Das Rechtsmittel könnte daher nur als sogenannte Abv/eichungsrechtsbeschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift haben die Käufer indessen nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichts abgev/ichen ist und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Die Käufer haben offenbar selbst nicht verkannt, daß sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus dieser Vorschrift nicht würden herleiten können, da sie es insoweit an jeglichen Darlegungen haben fehlen lassen.
Die Zulässigkeit ihrer im dritten Rechtszuge gestellten Anträge können sie aber nicht aus den §§ 8 Nr. 2 und 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1961 herleiten. Richtig ist allerdings, daß das Genehmigungsverfahren durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden ist und dem Vertrage vom 26. August 1961 nach dem 1. Januar 1962 bei Zulässigkeit der jetzigen Rechtsbeschwerde gemäß § 8 GrdstVG die Genehmigung zu erteilen sein würde.
Irrig ist hingegen die Ansicht der Käufer, bei den Vorschriften des § 32 GrdstVG handle es sich um Übergangsvorschriften für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juli 1961. Dieses tritt nach § 39 erst am 1. Januar 1962 in Kraft, soweit dort nicht in Absatz 1 etv/as anderes vorgeschrieben ist.
§ 32 Abs. 2 GrdstVG gilt danach erst ab 1. Januar 1962 für die dann anhängigen Genehmigungsverfahren. Nach seinen
 
Vorschriften kann daher jetzt noch nicht verfahren werden, würde aber auch vom 1. Januar 1962 ab nur entschieden werden können, .wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre* Nach dem oben Gesagten nsind aber die Voraussetzungen des § 24 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben beziehungsweise nicht dargelegt worden. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG.
Dr. Tasche	Dr.	HUckinghaus	Dr. Piepenbrock