Nach dem Kriege kehrten beide Beteiligten auf den Hof zurück« Auf Veranlassung des Antragstellers stellte der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Antrag auf Aufhebung der Abmeierung. Dieser Antrag wurde,durch Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 27« Oktober 1948 zurückgewiesen« Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde als unzulässig verworfen« Das Verhältnis der beiden Beteiligten zueinander ist schlecht. eines behördlich genehmigten VTirtschaftspia-nes vornehmen darf.Hilfsv/eisje hat der Antragsteller beantragt, den !Antragsgegner an verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Rafljs träfe es zu unterlassen, Der 'Antragsteller hat diese Anträge damit begründet, daß der üjntragsgegner ihm von dem Bauvorhaben und den Holzeinschlägen keine Mitteilung gemacht habe, ihm aber als Eigentümer das Recht zustehe, von wesentlichen baulichen Veränderungen und beabsichtigten Neubauten sowie von DerjAntragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge des Antragstellers gebeten und den Standpunkt vertreten,* daß dieser, dja ihm die Verwaltung und Nutznießung des Hofes entzogen-isei, nicht befugt sei, in. Schaftsführung und bedeute auch keine Belastung des Antragstellers, da die Hofstelle durch, diese Maßnahmen nicht belaste^ werde» Der Antragsgegner hat v/eiter behauptet, er habe bolz nur in dem Umfang eingeschlagen, in dem dieses für dhs Bauvorhaben benötigt werde, und dabei habe es sich auch [mr tun Einzelstimme gehandelt« Ras Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die dauernde Entziehung der Verwaltung und Nutznießung, und deren “Übertragung auf einen Nutzverwalter gemäß § 15 Abs« 2 REr durch § 5.7 Abs, 5 LV0 in das Recht des Nießbrauchs gi»maß §§ 1030 ff BOB übergegangen sei und die gestellten .Anträge daher an Hand dieser Bestimmungen nachzu prüfen se:.en« Dieser könne daher der Ausübung dieses Hechtes nicht mit der Behauptung entgegentreten, daß der Nießbraucher ihn nicht auf die bestehende Gefährdung des Gegenstandes des Nießbrauchs hingewiesen und damit seine sich laus § 1042 BGB ergebende Anzeigepflicht verletzt habe, Diesel Anzeige solle dem Eigentümer nur ermöglichen, selbst das Nötige zu besorgen. Die Unterlassung der Anzeige könne lediglich bei schuldhaftem Verhalten des Nießbrauchers eine Schadens- ~ ersatzpflicht desselben oder .eine Beschränkung seiner Er- ^ satzarisprüche gemäß den §§ 1049, 684 BGB zur Folge haben. Schli eßlich hat das Beschwerdegericht auch den den Holzeinschlag betreffenden Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen, weil es sich bei den beanstandeten Einschlägen um eine einmalige, durch das Bauvorhaben bedingte Maßnahme gehandelt habe, zu der der Antragsgegner gemäß § 1043 BGB berechtigt gewesen sei; denn die Holzeinschläge hätten sich in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gehalten* Die Vorschrift des § 1038 BGB, nach E21 hält die Ansicht des Oberlandesgerichts für rechtsirrig, daß der Nießbraucher zur außergewöhnlichen Erneuerung des Grundstücks schlechthin berechtigt sei, und vertritt den Standpunkt, daß eine solche nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorgenommen werden dürfe. Nach seiner Ansicht gehen die Baumaßnahmen weit über den Rahmen unc, die Wirtschaftskraft des Betriebes hinaus* Der Antragsteller bemängelt, daß das Boschwerdegericht insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe und auch auf seine unter Beweis gestellte Behauptung nicht eingegangen sei, daß c.as strittige Gebäude nicht baufällig sei und daher nicht durch einen Neubau ersetzt zu werden brauche. in diesem Urteil sei bezüglich der dem § 1042 BGB gleich- ^ gelagerten Vorschrift des § 545 BGB eine uneingeschränkte Anzeigepflicht des Mieters bejaht, vorausgesetzt, daß dieser den mangelhaften Zustand des Hauses erkannt habe, Ba der Antragsgegner in vorliegenden Palle die Anzeige nicht rechtzeitig vor genommen habe, hätte das Beschwe,rdegericht, wenn es der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefolgt wäre, seinen Anträgen stattgeben müssen. Der Antragsteller sieht ferner in der in Angriff ge-nommcnlen Erneuerung des Nießbrauchsgegenstendes eine Verletzung seines Eigentumsrechts und meint, das Beschwerdegericht sei dadurch, daß es diesen Eingriff für zulässig 4h erachtjet habe, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26', November 1952 (V BLw 90/52, NBR 1953, 161 = TU Nr, 1 zu § 5b LVO) abgewichen; denn in diesem Beschluß sei gesagt, daß detr Nießbraucher gegen den Rillen des Hofeigentümers nur da|nn Vorgehen dürfe, wenn dieser die Verwaltung des Hofes durch den Betrieb gefährdende Handlungen störe, Nach Ansicht des -Antragsgegners ist damit ausdrücklich entschie-den- daß auch ±j& Palle der kleinen Abmeierung grundsätzlich die Rechtsstellung des Eigentümers nicht angetastet Hechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten oder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt. wenn der Mieter den mangelhaften Zustand des Hauses und die drohenden Gefahren erkannt habe* Verletzt der Mieter diese Anze:.gepflicht, so ist er nach § 545 Abs. 2 BOB zu dem Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der von dem Antragsteller angenommenen Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG steh-; nicht etwa entgegen, daß beiden Entscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen; denn es ist niclr; erforderlich, daß der angefochtene Beschluß und die ä Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, dieselbe Gesetzesbestimmung angewendet haben, es genügt vielmehr, daß beide Entscheidungen zu der gleichen Rechtsfrage Stellung genommen haben und dabei voneinander abgevrichcn sind (vgl. Bas hat das Beschwerdegericht nicht verkannt5 denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Unterlassung der Anzeige bei schuldhaftem Verhalten des Nießbrauchers ^ eine jSchadcnsersatzpflicht desselben begründe oder zu einer ^ Beschränkung seiner Ersatzansprüche gemäß den §§ 1049, 684 BGB iführe. Nicht ersichtlich ist ferner, inv/iefem die angefochtene Entscheidung auf der von dem Antragsteller angenommenen Abweichung beruhen soll Bieser nacht hier nämlich keinen Schaden geltend, der durch die unterlassene Anzeige entstanden sein soll, sondern wendet n das Bauvorhaben des Antrags ge gners und den hlag, weil es sich dabei um Maßnahmen handle, dieser als Nießbraucher nach den gesetzlichen ten Über den Nießbrauch nicht berechtigt sei, 7crdegericht hat seine Entscheidung denn auch gestellt, ob dem Antragsteller ein Anspruch 3 BGB wegen unbefugten Gebrauchs der Sache zusteht, chriften angewendot, die in dem angeführten Urteil sgerichtshofs Jeeine Bolle gespielt haben» Die llzungen des § 24 Abs« 2 Nr. 1 I»wVG liegen danach hinsichtlich dieses Urteils nicht vor« Es trifft nämlich nicht zu, daß in diesem Beschluß ausgesprochen hat, der lTicß-nach § 57 Abs. 5 LV0 dürfe gegen den Uillcn des 1 ümers nur dann Vorgehen, wenn dieser die Verwal-Hofes durch den Betrieb gefährdende Handlungen r Antragsteller verkennt den Sinn dieser Ent-, in der es sich um die Drage handelte, ob im kleinen AJbmeiorung der Nießbraucher berechtigt« dem Eigentümer die Eüumung seiner \7ohnung auf dem -^erlangen, wenn dieser durch sein Verhalten den Bert oder gefährdet. aulch nicht dahin ausgesprocheny daß im Palle des an die Stlelle der kleinen Abmeierung getretenen Nießbrauchs grundsätzlich die Hechtsstellung des Hofeigentüners nicht angetastet werden dürfe und das Nießbrauchsrecht nur dann das Eigentumsrecht zurückdränge, wenn das Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes ein solches Vorgehen erfordere« Eine Richtlinie dieses Inhalts würde' mit der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs» 5 LVO auch nicht in Einklang zu bringen sein, nach der sich im Palle der kleinen Abmeierung die Hechte und Pflichten, des Hof eigen turners nunmehr nach dez. Vorschriften der §§ 1030 ff BGB bestimmen, wobei, wie dei| Senat in der angezogenen Entscheidung dargclcgt hat, dei Nießbrauch seine Rechtsgrundlage in der früher rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahne hat und danach auch heute noch den Charakter einer solchen trägt« Baraua erhellt ohne weiteres, daß der Senat dem Hofeigentümer keine weijfc ergehenden Rechte hat suerlcennen wollen, als ihm nach denj gesetzlichen Vorschriften über den Nießbrauch zustclicn« Ein^ Einschränkung der Rechtsstellung des Nießbrauchers, wieI sie der Antragsteller der Entscheidung des Senats glaibt entnehmen zu können, hat in ihr keinen Ausdruck gefunden. Bas Beschwerdegericht hat hier die Rechtslage zutreffend nach dein Vorschriften der §§ 1030 ff BGB beurteilt und bgfcfo nach dom Gesagten keine Veranlassung' aufjdie Frage einzugehen, ob etwa der Antragsteller durch seiii Verhalten den Betrieb störe oder gefährde«. Eine Abweichung des .Beschy/erdegerichts von der Entscheidung dos Senats vom 26« November 1952 ist danach nicht festzustellen«
I_BIw 43/51 A 2364 033 des Landwirts Wilhelm Bl DflB, Kreis BiflHfc, B e s oh 1 u ß In der Landwirtschaftssache Gemeinde Antragstellers, Beschwerdeführers und Beschwerde* gegners, sowie Rechtsbeschwerdeführors, - vertreten, durch die Rechtsanwälte gegen den Landwirt Gustav Bi Kreis BiMHI „ Nr. mf9 Gemeinde Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer sowie Recht sbeschv/erdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Unterlassung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs $ls Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Eundesrichter Br.. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer WHKHKt und' beschlossen I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssuchen des Oberlandesgerichts in Celle vom 27. Kai 1957 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahreno zu erstatten . hat, als unzulässig verworfen. II. Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbe-schwex’de verfahren auf 10 000 BM festgesetzt. ■ Der jetzt 63 Jahre alte Antragsteller ist seit dem Jahre 1927 Eigentümer der im Grundbuch von DflMfc Band I Blatt verzeichne ten Halbmeierstelle Nr« f0in Sflt- DflHfc, die jetzt noch 88,7342 ha umfaßt- Nachdem der Hof unter der Wirtschaftsführung des Antragstellers erheblich verschuldet und das Entschuldungsverfahren eröffnet v;ar, wurde diesem auf Antrag des Landesbauernführers durch einen vom Bandeserbhofgericht in Celle.bestätigten Beschluß des Anerbengerichts in DiflBBl vom 19» August 1936 die Verwaltung und Nutznießung des Hofes dauernd entzogen und seinem Bruder Otto BflHHt als nächstberufenem Anerben übertragen« Da letzterer auf sein Anerbenrecht verzichtete, wurde die Verwaltung und Nutznießung des Hofes durch Beschluß des Landeserbhofgerichts in Celle vom 17- Kai 1943 auf den jetzt 51 Jahre alten Antragsgegner, den jüngsten überlebenden Bruder des Antragstellers, für dauernd übertragen und dieser zu dem Anerben des Hofes bestimmt« Nach dem Kriege kehrten beide Beteiligten auf den Hof zurück« Auf Veranlassung des Antragstellers stellte der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Antrag auf Aufhebung der Abmeierung. Dieser Antrag wurde,durch Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 27« Oktober 1948 zurückgewiesen« Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde als unzulässig verworfen« Das Verhältnis der beiden Beteiligten zueinander ist schlecht. Im Jahre 1955 hat der Antragsteller gegen den Antragsgegner, ein Verfahren auf Unterhaltsgewährung anhängig gemacht. Dem Antragsgegner ist es gelungen, noch vor Beendigung des Krieges' sämtliche aus dem Sntschuldungsverfah- ren im G tie verbliebenen Verbindlichkeiten zu tilgen, so daß die rundbuch eingetragenen Belastungen nicht wehr valu-sind und der Hof praktisch schuldenfrei ist« rt Der Antragsgegner plant nunmehr eine durchgreifende Erneuerung der Hof stelle. Nachdem, er schon einige Zeit vorhbr Baumaterialien angefahren und Holz für Bauzwecke eingpschlagen hatte, hat er am 16. April 1956 mit Aus-schaphtungsarbeiten für einen Viehstall auf dem Hofe begonnen, ohne den Antragsteller vorher von seinen Plänen ^ unterrichtet zu haben» i ^Dieser hat daraufhin beim Amtsgericht (Landwirtschafts-geriiht) beantragt, dem Antragsgegner durch vorläufige Anordnung! aufzugeben, daß er 11 • jegliche Ausschachtungsarbeiten zu dem Zwecke eines ITeübaus auf dem Hofe unterläßt und die angefangenen Ausschachtungsarboiten sowie be-| gonnenen Neubauarbeiten sofort eins teilt, !2» sämtliche Holzeinschlagsarbeiten auf dem Hofe und den zu diesem gehörenden Ländereien bis zur Vorlage eines gültigen \7irtschoftsplanes der ; zuständigen Behörde sofort einstellt. [Im gegenwärtigen Verfahren hat der Antragsteller zur Haupilsache die Peststellung begehrt, daß.der Antragsgeg- i ner äpf der Eofstelle ' 1 o keine Neubauten, d.h. Bauten, die völlig neu ohne Benutzung vorhandener Fundamanete und Brandmauern ! . errichtet werden, bauen darf, 2» keine Bauten abreißen bzw. beseitigen darf, .'3> keine Holzeinschlagsarbeiten ohne Vorliegen ! eines behördlich genehmigten VTirtschaftspia-nes vornehmen darf. Hilfsv/eisje hat der Antragsteller beantragt, den !Antragsgegner an verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Rafljs träfe es zu unterlassen, V. stuf der Hof stelle idHBk Nr. 4B Reubauten, dämlich einen Viehstall und ein \Tohnhaus zu errichten, 2. s|uf der bezeichneten Stelle Bauten abzureißen bzw. zu beseitigen, 3«'au£ dem Hofe ohne Vorliegen eines behördlich * genehmigten Wirtschaftsplanes Holz zu schlagen« i Der 'Antragsteller hat diese Anträge damit begründet, daß der üjntragsgegner ihm von dem Bauvorhaben und den Holzeinschlägen keine Mitteilung gemacht habe, ihm aber als Eigentümer das Recht zustehe, von wesentlichen baulichen Veränderungen und beabsichtigten Neubauten sowie von r erheblichen Holzeinschlägen, durch die der Wert des Hofes i gemindert werde, unterrichtet zu werden. Er hat weiter i geltend gemacht, daß die von dem Nutzvorwalter beabsichtig- i ten Bauma(ßnahmen und der Holzeinschlag weit über den Rahnen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes hinausgingen und atuch zu dessen Erhaltung nicht erforderlich seien. DerjAntragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge des Antragstellers gebeten und den Standpunkt vertreten,* daß dieser, dja ihm die Verwaltung und Nutznießung des Hofes entzogen-isei, nicht befugt sei, in. seine - des Antragsgegners - Maßnahmen hineinzureden. Er meint, der Neubau i des Vichdtalls und die geplante Vergrößerung des Yfohn-hauses sowie die Verbindung beider Gebäude durch einen massiven Bau liege in Anbetracht des Zustandes der Baulichkeiten des Hofes im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirt- Schaftsführung und bedeute auch keine Belastung des Antragstellers, da die Hofstelle durch, diese Maßnahmen nicht belaste^ werde» Der Antragsgegner hat v/eiter behauptet, er habe bolz nur in dem Umfang eingeschlagen, in dem dieses für dhs Bauvorhaben benötigt werde, und dabei habe es sich auch [mr tun Einzelstimme gehandelt« pas Amtsgericht hat h • dem Antragsgegner auf gegeben,- bei' Vermeidung i i einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder 1 Haftstrafe es zu unterlassen, auf dem Hofe ohne Vorliegen eines vom Porstamt der Land-wirtöchaftskammer genehmigten Wirtschafts-[ planes' Holz zu schlagen, £• die weiteren Anträge des Antragstellers zu-i rückgev/iesen. f: i j)iese Entscheidung haben beide Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. j)er Antragsteller hat mit diesem Hechtsmittel seine im:ersten Hechtszuge gestellten Anträge weiter verfolgt j Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Be- schwerde des Antragstellers gebeten und weiter beantragt, den Ahtrag des Antragstellers auch insoweit zurückzuweisen, als das Amtsgericht ihm stattgegeben habe. # i • * . # i i)as Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegnera den angefochtenen Beschluß zu Hrj 1 dahin abgeändert, daß der Antrag des Antragstellers Wt --WWftMTO* 6 — auch insa durch di ei genehmigt v)reit zurückgewiesen wird» als dem Antragsgegner e Entscheidung verboten worden war, Holz ohne \7irtschaftsplan zu schlagen« un ht rieht nie lers, mit ten Anträ^ bittet, Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesge- zugelassene..<Eechtsbeschv/erde des Antragstol-der er nach seinen im ersten Rechtszuge gestcll •en entschieden wissen will« Der Antragsgegner s Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen» da II. Ras Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die dauernde Entziehung der Verwaltung und Nutznießung, und deren “Übertragung auf einen Nutzverwalter gemäß § 15 Abs« 2 REr durch § 5.7 Abs, 5 LV0 in das Recht des Nießbrauchs gi»maß §§ 1030 ff BOB übergegangen sei und die gestellten .Anträge daher an Hand dieser Bestimmungen nachzu prüfen se:.en« Die : festst ellungsanträge des Antragstellers hat das Oberlande 3gericht schon deshalb als unbegründet angesehen, weil es an einem rechtlichen Interesse und an einem Rechtsschitzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Peststcl lungen feile? denn der Antragsteller, der eine bereits begangene Verletzung seiner Rechte behaupte, sei danach in der La|ge, Unterlassungsklage zu erheben, die er denn i auch mit dem im ersten Rechtszuge gestellten Hilfsantrage erhoben hjabe. i Re.3 feeschwerdegericht hat die Unterlassungsansprüche als unbegjründet angesehen« Es hat ausgeführts Rer Nieß- « i braue her habe nach § 1041 BGB für die Erhaltung der seinem Nießbrauch unterliegenden Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen und sei verpflichtet, Ausbesserungen und Ändeiungen insoweit vorzunehnen, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der den Nießbrauch unterliegenden Sache gehörten» Darüber hinaus sei er aber, wie den §§ 1043, 1044 BGB zu entnehmen sei, zu außergewöhnlichen Erneuerungen, die insbesondere beim Ersatz baufällig gewordener Gebäude in Frage kämen, zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt. Dieses Hecht gehe dem entsprechenden Recht des Eigen- ^ tümexs sogar vor. Dieser könne daher der Ausübung dieses Hechtes nicht mit der Behauptung entgegentreten, daß der Nießbraucher ihn nicht auf die bestehende Gefährdung des Gegenstandes des Nießbrauchs hingewiesen und damit seine sich laus § 1042 BGB ergebende Anzeigepflicht verletzt habe, Diesel Anzeige solle dem Eigentümer nur ermöglichen, selbst das Nötige zu besorgen. Nenn der Eigentümer nicht beabsichtige, für Abhilfe zu sorgen, oder wenn er dazu nicht in der.läge sei, wie das hier der Hall sei, könne aus der Unterlassung der Anzeige nichts gegen den Nießbraucher hergeleitet werden. Die Unterlassung der Anzeige könne lediglich bei schuldhaftem Verhalten des Nießbrauchers eine Schadens- ~ ersatzpflicht desselben oder .eine Beschränkung seiner Er- ^ satzarisprüche gemäß den §§ 1049, 684 BGB zur Folge haben. )as Oberlandesgericht hat die Berechtigung der von den Aitragsgegner auf den Hofe getroffenen und geplanten baulibhen Maßnahmen in den,Zustand der vorhandenen Gebäude gefunden und die vorgesehenen Bauten als erforderlich im Rahmeh einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes an-* erlcanit. Es hat demgemäß einen unbefugten Gebrauch des Gegenständes des Nießbrauchs durch den Antragsgegner und damit auch einen Unterlassungsanspruch des Antragstellers /J - 8 r aus § -105:> des Antrag BGB hinsichtlich der baulichen Maßnahmen ;sgegners verneint* * Schli eßlich hat das Beschwerdegericht auch den den Holzeinschlag betreffenden Unterlassungsanspruch als unbegründet angesehen, weil es sich bei den beanstandeten Einschlägen um eine einmalige, durch das Bauvorhaben bedingte Maßnahme gehandelt habe, zu der der Antragsgegner gemäß § 1043 BGB berechtigt gewesen sei; denn die Holzeinschläge hätten sich in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung gehalten* Die Vorschrift des § 1038 BGB, nach ♦ der sowohl. der Eigentümer als der Nießbraucher die Feststellung 4ines tfirtschaftsplans verlangen kann, kommt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts hier nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht auf Genehmigung eines bestimmte^ */irtschaftsplanes angetragen und die Aufstellung ein^si solchen sogar noch nicht einmal veranlaßt habe* Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht habe die Vorschriften über den Nießbrauch nicht richtig angewendet. E21 hält die Ansicht des Oberlandesgerichts für rechtsirrig, daß der Nießbraucher zur außergewöhnlichen Erneuerung des Grundstücks schlechthin berechtigt sei, und vertritt den Standpunkt, daß eine solche nur im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorgenommen werden dürfe. Nach seiner Ansicht gehen die Baumaßnahmen weit über den Rahmen unc, die Wirtschaftskraft des Betriebes hinaus* Der Antragsteller bemängelt, daß das Boschwerdegericht insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe und auch auf seine unter Beweis gestellte Behauptung nicht eingegangen sei, daß c.as strittige Gebäude nicht baufällig sei und daher nicht durch einen Neubau ersetzt zu werden brauche. Iter Antragsteller macht weiter geltend* Hach § 1042 BGB . sei de|r Nießbraucher verpflichtet, dem Eigentümer eine Gefährdung des Gegenstands des Nießbrauchs anzuzeigen. Biese Anzeigepflicht entfalle auch dann nicht, wenn der Nießbraucher die Sache selbst erneuere« Babei sei es unerheblich, ob der Eigentümer selbst in'der Lage sei, für Abhilfe zu sorgen, Bas Be schwerdegericht sei insoweit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 (III ZR 28/50, auszugsweise abgedruckt in NJW 1951 , 229; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 1, 103 und MBH 1951, 219) abgewichen; denn m in diesem Urteil sei bezüglich der dem § 1042 BGB gleich- ^ gelagerten Vorschrift des § 545 BGB eine uneingeschränkte Anzeigepflicht des Mieters bejaht, vorausgesetzt, daß dieser den mangelhaften Zustand des Hauses erkannt habe, Ba der Antragsgegner in vorliegenden Palle die Anzeige nicht rechtzeitig vor genommen habe, hätte das Beschwe,rdegericht, wenn es der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefolgt wäre, seinen Anträgen stattgeben müssen. Der Antragsteller sieht ferner in der in Angriff ge-nommcnlen Erneuerung des Nießbrauchsgegenstendes eine Verletzung seines Eigentumsrechts und meint, das Beschwerdegericht sei dadurch, daß es diesen Eingriff für zulässig 4h erachtjet habe, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26', November 1952 (V BLw 90/52, NBR 1953, 161 = TU Nr, 1 zu § 5b LVO) abgewichen; denn in diesem Beschluß sei gesagt, daß detr Nießbraucher gegen den Rillen des Hofeigentümers i nur da|nn Vorgehen dürfe, wenn dieser die Verwaltung des Hofes durch den Betrieb gefährdende Handlungen störe, Nach Ansicht des -Antragsgegners ist damit ausdrücklich entschie-den- daß auch ±j& Palle der kleinen Abmeierung grundsätzlich die Rechtsstellung des Eigentümers nicht angetastet • /I; i werden dürft und das Nießbrauchsrecht nur dann das Eigentumsrecht zilirticledränge, wenn das Interesse des landwirtschaftliche^ Betriebes ein solches Vorgehen erfordere* Bas Beschwetdegericht habe aber nicht feststellen können, daß er die Verwaltung des Hofes gefährde, vielmehr gefährde gerade das Vorgehen des Antragsgegners dessen Bestand. Bas Oberlandesgtricht hätte daher nach seinen Anträgen erkennen müssen, weinfi es seiner Entscheidung die Hechtsansicht des erkennenden!Senats zugrundegelegt hätte« III. Bie Eekhtsbeschwerde ist nach § 24 BwVO unzulässig? da, wie noch darzulegen ist, die von dem Antragsteller angenommenen Abweichungen nicht vorliegen, das Oberlandesgericht das! Hechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten oder um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt. Ber Auffassung des Antragstellers, das Oberlandesgericht, sei von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 (til ZH 28/50) abgewichen, kann nicht beigetreten werden. In dem dort entschiedenen Falle hatte die Klägerin als Mieterin eines Badens in dem bombenbeschädigten Hause der Beklagten von dieser Schadensersatz verlangt, weil ihr Baden dirch den Einsturz von Stockwerksdecken verschüttet worden war und hierbei die Badeneinrichtung und Waren zerstört worden waren. Ber Bundesgerichtshof hat in jenem Urteil die Frage des IÄitverschuldens der Klägerin geprüft und sich däiin ausgesprochen, daß der Mieter nach § 535 BOB (richtig? §! 545 BOB) verpflichtet sei, den Hausbesitzer auf drohende Oejfahren aus dem Zustand des Hauses hinzuweisen, j l wenn der Mieter den mangelhaften Zustand des Hauses und die drohenden Gefahren erkannt habe* Verletzt der Mieter diese Anze:.gepflicht, so ist er nach § 545 Abs. 2 BOB zu dem Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Eine ähnliche Vorschrift wie §545 BGB enthält; wie dem Antragsteller zuzugeben ist, der § 1042 BGB. Der von dem Antragsteller angenommenen Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG steh-; nicht etwa entgegen, daß beiden Entscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen; denn es ist niclr; erforderlich, daß der angefochtene Beschluß und die ä Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, dieselbe Gesetzesbestimmung angewendet haben, es genügt vielmehr, daß beide Entscheidungen zu der gleichen Rechtsfrage Stellung genommen haben und dabei voneinander abgevrichcn sind (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1955, V BLw 52/55, Edl 1956, 15, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).. Eine Verletzung der inzeigepflicht aus § 1042 BGB hat ebenso wie im Palle des 1 545 BGB eine Schadensersatzpflicht des Anzeigepflichtiger. zur Polge. Bas hat das Beschwerdegericht nicht verkannt5 denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Unterlassung der Anzeige bei schuldhaftem Verhalten des Nießbrauchers ^ eine jSchadcnsersatzpflicht desselben begründe oder zu einer ^ Beschränkung seiner Ersatzansprüche gemäß den §§ 1049, 684 BGB iführe. Bas Oberlandesgericht hat danach aus einer Verletzung der Anzeigepflicht dieselben Rechtsfolgen hergeleitet, wie es in der angezogenen Entscheidung des Bundes- ** 1 gerichtshofs geschehen ist. Beide Entscheidungen weichen danach in diesem Punkte nicht voneinander ab. Nicht ersichtlich ist ferner, inv/iefem die angefochtene Entscheidung auf der von dem Antragsteller angenommenen Abweichung beruhen soll Bieser nacht hier nämlich keinen Schaden geltend, der durch die unterlassene Anzeige entstanden sein soll, sondern wendet I I 1 / f. sich gege Holzeinsc zu denen Vors ehr i:f Das Be sei v darauf at aus § 105 also Vors des Bunde Vorausse n das Bauvorhaben des Antrags ge gners und den hlag, weil es sich dabei um Maßnahmen handle, dieser als Nießbraucher nach den gesetzlichen ten Über den Nießbrauch nicht berechtigt sei, 7crdegericht hat seine Entscheidung denn auch gestellt, ob dem Antragsteller ein Anspruch 3 BGB wegen unbefugten Gebrauchs der Sache zusteht, chriften angewendot, die in dem angeführten Urteil sgerichtshofs Jeeine Bolle gespielt haben» Die llzungen des § 24 Abs« 2 Nr. 1 I»wVG liegen danach hinsichtlich dieses Urteils nicht vor« Scheidung; (V Eüw 9 der Senc. braucher Hofeigen tung des störe. De Scheidung Balle der ist, von Hofe zu trieb sto Präge daijt nen Bech steller Dazu bes mungsans und den finden v; Ebensowenig ist das Beschwerdegericht von der Ent-des erkennenden Senats vom 26. November 1952 C}/52) abgewichon. Es trifft nämlich nicht zu, daß in diesem Beschluß ausgesprochen hat, der lTicß-nach § 57 Abs. 5 LV0 dürfe gegen den Uillcn des 1 ümers nur dann Vorgehen, wenn dieser die Verwal-Hofes durch den Betrieb gefährdende Handlungen r Antragsteller verkennt den Sinn dieser Ent-, in der es sich um die Drage handelte, ob im kleinen AJbmeiorung der Nießbraucher berechtigt« dem Eigentümer die Eüumung seiner \7ohnung auf dem -^erlangen, wenn dieser durch sein Verhalten den Bert oder gefährdet. Der erkennende Senat hat diese als bejaht« Er hat aber keineswegs einen allgcnci-ssatz des Inhalts aufgestellt, wie ihn der Antrag-dieser Entscheidung entnehmen zu können glaubt» and auch keine Veranlassung, da nur über den Bäubruch des Nießbrauchers, nicht aber über den Umfang Inhalt seiner sonstigen Bechtc und Pflichten zu be-Der Senat hat sich in dieser Entscheidung denn nr \ I i • t- \ , t T ■ » * * t I » i i -* • 1: »► V * it . i »1 s ■ M- i • dam aulch nicht dahin ausgesprocheny daß im Palle des an die Stlelle der kleinen Abmeierung getretenen Nießbrauchs grundsätzlich die Hechtsstellung des Hofeigentüners nicht angetastet werden dürfe und das Nießbrauchsrecht nur dann das Eigentumsrecht zurückdränge, wenn das Interesse des landwirtschaftlichen Betriebes ein solches Vorgehen erfordere« Eine Richtlinie dieses Inhalts würde' mit der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs» 5 LVO auch nicht in Einklang zu bringen sein, nach der sich im Palle der kleinen Abmeierung die Hechte und Pflichten, des Hof eigen turners nunmehr nach dez. Vorschriften der §§ 1030 ff BGB bestimmen, wobei, wie dei| Senat in der angezogenen Entscheidung dargclcgt hat, dei Nießbrauch seine Rechtsgrundlage in der früher rechtskräftig angeordneten Zwangsmaßnahne hat und danach auch heute noch den Charakter einer solchen trägt« Baraua erhellt ohne weiteres, daß der Senat dem Hofeigentümer keine weijfc ergehenden Rechte hat suerlcennen wollen, als ihm nach denj gesetzlichen Vorschriften über den Nießbrauch zustclicn« Ein^ Einschränkung der Rechtsstellung des Nießbrauchers, wieI sie der Antragsteller der Entscheidung des Senats glaibt entnehmen zu können, hat in ihr keinen Ausdruck gefunden. Bas Beschwerdegericht hat hier die Rechtslage zutreffend nach dein Vorschriften der §§ 1030 ff BGB beurteilt und bgfcfo nach dom Gesagten keine Veranlassung' aufjdie Frage einzugehen, ob etwa der Antragsteller durch seiii Verhalten den Betrieb störe oder gefährde«. Eine Abweichung des .Beschy/erdegerichts von der Entscheidung dos Senats vom 26« November 1952 ist danach nicht festzustellen« Abweichungen im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 IwVG iieggn nach alledem nicht vor, Ba die Rechtsbeschwerde i Die 45 LwVG. Dr* Taschle danach urizulässig ist, konnte auf die sonstigen Bügen des fntrcgstellers sachlich nicht eingegsngen werden* Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen. Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34* 44> Dr. HÜokinghaus Dr. Piepenbrock i i « .♦ j »i i i i i 4 w * * pp"'*' - i