Hechtssatz: Von einer "landwirtschaftlichen Besitzung” im Sinne "des Art VI )J7r ol7; dfeOilfteg/ö Nr 84 kann: nur gesprochen werden, wenn eine landwirtschaftliche Betriebseinheit* besteht, die von einem Mittelpunkt bewirtschaftet wirdo Dazu gehört nicht nur ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen , sondern der Ertrag der von ihm aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke muss auch zur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie mindestens wesentlich beitragen» Am ?.o Mai 1945 verstarb die Witwe Christine V.'iBHB verwitwete BcbBHHP geborene KÜ^B aus Tr^-(.Kreis und- wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge durch ihre neun Kinder, zu denen der Antragsteller einerseits, die vier Intragsgegner andererseits gehören, beerbte Sie war Eigentümerin eines Hausgrundstücks und’ von unbebauten Grundstücken .(.Acker, Wiese, Holzung) in gewesene Das Haus- der Antragsteller, die zu dem Nachlass gehörigen Grundstücke ihm -ungeteilt zu übertragen« Diesem Antrag gab das Bandwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 17» Dezember 1949 statt« Gegen diesen Beschluss legten die vier Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Anträge ein, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses entweder den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen oder, hilfsweise, den Grundbesitz ihnen selbst einzeln oder verteilt zu übertragen« Zur Begründung des Hauptantrages wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die zu dem rlachlass gehörigen Grund stücke keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art Vt der Verordnung Hr 84 der britischen Militärregierung seien, weil sich auf den Grundstückenkeine Hofstelle befinde und die Grundstücke überdies von geringem Umfang und Wert seien» Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen« Das öberlandesgericht in Hamm gab durch Beschluss vom 26» April 1950 der Beschwerde statt, indem es den angefochtenen Beschluss des Bandwirtschaftsgerichts aufhob und den Zuweisungsantrag des Oswald SchflBHK zurückwies; es schloss sich der Meinung der Antragsgegher an, dass die zu dem Hochlass gehörigen Grundstücke, da auf ihnen keine Hofstelle vorhanden sei, keine landwirt- Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Osv/ald Sch^l^^ Hecht she schwer Ge ein mit dem Anträge, den Beschluss des Bandwirtschaftsgerichts wiederher-"zus teilen« Die vier Antragsgegner habenibeantragt, die Hechtsbescliwerde als unbegründet zurückzuwei sen« . lieh zugelassen und daher statthaft, obwohl der Wert-der streitigen Grundstücke nach einem im Verfahren eingeholtcn Sachverständigengutachten nur 1«070 DM beträgt und daher der Streitwert erheblich unter dem für die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde grundsätzlich, massgebenden Mindeststreitwert liegto Die Hechtsbeschwerde ist indessen unbegründeto Weder der Wortlaut noch der Zweck des 'Art Tj (Ziff 17) der Verordnung !Tr 84 der britischen Militärregierung spricht zugunsten der Meinung des Antragsteller So lieht jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück und auch nicht jede Mehrheit von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist nach Sprachgebrauch und Verkehr s auff as sung eine "landwir tschaftliche Besitzung”■> Von einer ^Landwirtschaftlichen Besitzung" wirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines einheit^-liehen Betriebes bewirtschaftet werden, und wenn ferner der Ertrag der von ihr aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke für die Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie ausreicht oder zu ihr wesentlich beiträgt. Ans diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu billigen, und zwar nicht nur deshalb., weil auf der« ITachlassgrundstücken keine Hof-stelle vorhanden ist, sondern auch deshalb, weil selbst dann, wenn zu ihnen ein Wohngr und stück gehören würde, der Ertrag der landwirtschaftlichen .'Grundstücke im Verhältnis zu dem. Die Kosten des Verfahrens in'der Rechtsbeschwer deinstanz hat der Antragsteller Oswald Sch®MBfc zu tragen, da seine Reclitsbe'schwerde erfolglos geblieben ist« Von der Anordnung,dass er den Eechtsbe-cchv/erdegegner die ihnen in der Rechtste schwer de- • Instanz entstandenenaussergerichtlichen Kosten zu erstatten habe, ist auf Grund von § 51 Abs 2 I,VQ
2363 021 Of<r Für da s_ Ha ch s chia g ew e rk! Im -1 Gesetz: Artikel VI Hr 17 der Verodnung Nr 84 der britischen Militärregierung. Hechtssatz: Von einer "landwirtschaftlichen Besitzung” im Sinne "des Art VI )J7r ol7; dfeOilfteg/ö Nr 84 kann: nur gesprochen werden, wenn eine landwirtschaftliche Betriebseinheit* besteht, die von einem Mittelpunkt bewirtschaftet wirdo Dazu gehört nicht nur ein Wohnhaus mit Wirtschaftsräumen , sondern der Ertrag der von ihm aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke muss auch zur Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie mindestens wesentlich beitragen» Aktenzeichen: V BI»w 45/50 Beschluss vom 12. Juni 1951 OLG Hamm i In der 'Qandwirtschaftssache in Hi des Landwirts Oswald Schi MM/ .* (Kreis Antr ags tellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers. -vertreten durch Rechtsanwalt in 1) den Maurer Karl Sch 2) die Ehefrau Amanda II in S 3) die Ehefrau Elfriede I, TrBj^^P (Kreis SflM|j in 4) Ehefrau Herta (Kreis in Hs amtlich ver tr e ten in MB 'V/( Rechtsanwalt wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung an ei-r-6^ Miterben (Art Vj der Verordnung Hr 84 der Britischen Militärregierung; hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für liandwirtschaftssachen in der Sitzung am 12o Juni 195.1 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Profo 3)r® Pritsche der Bundesrichter Ir« von Hör mann und Dr» lasche und der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Thee beschlossen? \ Die Hechtsbeschwerde des Antragstellers Oswald iSchflIBfc gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26o April 1950 wird auf seine Kosten zurückfgewie sen« Die Erstattung der ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz wird nicht angeordneto G_ r ü n d e Am ?.o Mai 1945 verstarb die Witwe Christine V.'iBHB verwitwete BcbBHHP geborene KÜ^B aus Tr^-(.Kreis und- wurde im Wege der gesetzlichen Erbfolge durch ihre neun Kinder, zu denen der Antragsteller einerseits, die vier Intragsgegner andererseits gehören, beerbte Sie war Eigentümerin eines Hausgrundstücks und’ von unbebauten Grundstücken .(.Acker, Wiese, Holzung) in gewesene Das Haus- grundstück hatte sie im Jahre 1938 an ihre Tochter HertaUBBl geborene Sch^(B^ (die Antragsgegnerin zu 4) verauss&rt; die unbebauten Grundstücke, welche insgesamt 6I,i8 a:i gross sind, gehören zu ihrem Kr ch~ XassV i.E-;! iE Im Dezember 1948 v/urde auf Antrag von vier Mlt-.erben bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgerichti : in das Verfahren zwecks gerichtlicher Vermitt- lung der A.us einander Setzung über den Ha'chl'ass der Witwe WiBBfc eröffneto In diesem Verfahren beantragte - 3 • der Antragsteller, die zu dem Nachlass gehörigen Grundstücke ihm -ungeteilt zu übertragen« Diesem Antrag gab das Bandwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 17» Dezember 1949 statt« Gegen diesen Beschluss legten die vier Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Anträge ein, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses entweder den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen oder, hilfsweise, den Grundbesitz ihnen selbst einzeln oder verteilt zu übertragen« Zur Begründung des Hauptantrages wiesen sie insbesondere darauf hin, dass die zu dem rlachlass gehörigen Grund stücke keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art Vt der Verordnung Hr 84 der britischen Militärregierung seien, weil sich auf den Grundstückenkeine Hofstelle befinde und die Grundstücke überdies von geringem Umfang und Wert seien» Der Antragsteller beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen« Das öberlandesgericht in Hamm gab durch Beschluss vom 26» April 1950 der Beschwerde statt, indem es den angefochtenen Beschluss des Bandwirtschaftsgerichts aufhob und den Zuweisungsantrag des Oswald SchflBHK zurückwies; es schloss sich der Meinung der Antragsgegher an, dass die zu dem Hochlass gehörigen Grundstücke, da auf ihnen keine Hofstelle vorhanden sei, keine landwirt- . 4 • Zuweisungsverfahren nicht -unterlägen« • Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Osv/ald Sch^l^^ Hecht she schwer Ge ein mit dem Anträge, den Beschluss des Bandwirtschaftsgerichts wiederher-"zus teilen« Die vier Antragsgegner habenibeantragt, die Hechtsbescliwerde als unbegründet zurückzuwei sen« Die Hechtsbeschwerde ist vom Oberlandesgericht in dem mit ihr angefochtenen Beschluss ausdrüci.- . lieh zugelassen und daher statthaft, obwohl der Wert-der streitigen Grundstücke nach einem im Verfahren eingeholtcn Sachverständigengutachten nur 1«070 DM beträgt und daher der Streitwert erheblich unter dem für die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde grundsätzlich, massgebenden Mindeststreitwert liegto Die Hechtsbeschwerde ist indessen unbegründeto Weder der Wortlaut noch der Zweck des 'Art Tj (Ziff 17) der Verordnung !Tr 84 der britischen Militärregierung spricht zugunsten der Meinung des Antragsteller So lieht jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück und auch nicht jede Mehrheit von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist nach Sprachgebrauch und Verkehr s auff as sung eine "landwir tschaftliche Besitzung”■> Von einer ^Landwirtschaftlichen Besitzung" kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirtschaftsrfiumen (Stall, Scheune usw) vorhanden ist, doh. eine sogenannte Hofstelle (vgl § X Abs 1 HofeO), von w elcher aus Hand- j wirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines einheit^-liehen Betriebes bewirtschaftet werden, und wenn ferner der Ertrag der von ihr aus bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke für die Lebenshaltung des Eigentümers und seiner Familie ausreicht oder zu ihr wesentlich beiträgt. Es ist nicht gerade notwendig, dass die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke eine selbständige Ackernahrung sind, aber es. ist zu erfordern, dass der Kutzüngswert der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht im Verhältnis zu dem Hutzungswert des Wohngrundstückes geringfügig ist. Wenn ein Handwerker in einer Kleinstadt ein Haus besitzt, in welchem er wohnt und sein Gewerbe betreibt, gleichzeitig eine sogenannte Baumwiese (ein mit Obstbäumen bestandenes Wiesengrimdstück) und etwa noch ein Stück Gemüse-land und eine kleine Waldparzelle hat, die ihm für seinen Eigenbedarf Brennholz liefert, oder wenn ein Arbeiter ausser seinem Wohnhaus ein Stück Garten- und Kartoffelland hat, so wird dadurch ein solcher Handwerker oder Arbeiter nicht -und zwar auch nicht im Nebenberuf- ziim Landwirt,und die ihm gehörigen Grundstücke bilden keine landwirtschaftliche Besitzung, die in ihrem Bestände erhalten wer den müsstet In solchen Fällen liegt vielmehr eine so weit gehende Zersplitter ung der 1andwirtschaft1ich nutzbaren Flächen vor, dass ein Bedürfnis, eine weitere Zersplitterung durch Anwendung des Art VI (Ziff 17) der Verordnung Ilr» 84 der britischen Militärregierung zu verhindern j*\ nicht gegeben ist.' o Ans diesen Erwägungen ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu billigen, und zwar nicht nur deshalb., weil auf der« ITachlassgrundstücken keine Hof-stelle vorhanden ist, sondern auch deshalb, weil selbst dann, wenn zu ihnen ein Wohngr und stück gehören würde, der Ertrag der landwirtschaftlichen .'Grundstücke im Verhältnis zu dem. Uutzungswert eines solchen Wohngrund— stücks unbedeutend wäre; da der,'Wert der Hachlassgrund-stücke von rund 2 y'2 Morgen auf nur 1.07o HM geschützt ist, so liegt es auf der Hand, dass ihr''Keinertrag .-neben dem Wert einer etwa vorhandenen. Wohnung; nicht. ins Gewicht fallen könnteo An dieser Beurteilung des Palles*kann äuch der Umstand nichts ändern, dass der Antragsteller Oswald. SchOM» Eigentümer eines Wohnhauses und ausserdem landwirtschaftlich ge nutz er Grundstücke von etwa 2 Hektar in Tr^(|^p ist und die TTachlassgrundstücke zur Vergrosserung seines Betriebes verwenden.möchte! Es kommt darauf an, ob die «Tachlassgrund.stücke, • für sich betrachtet, eine landwirtschaftliche Besitzung sind, und nicht.darauf, ob sie zu dem Teil eine landwirtschaftliche Besitzung werden würden, falls sie ungeteilt vM r$ auf den Antragsteller Oswald über- tragen würden» Die Kosten des Verfahrens in'der Rechtsbeschwer deinstanz hat der Antragsteller Oswald Sch®MBfc zu tragen, da seine Reclitsbe'schwerde erfolglos geblieben ist« Von der Anordnung,dass er den Eechtsbe-cchv/erdegegner die ihnen in der Rechtste schwer de- • Instanz entstandenenaussergerichtlichen Kosten zu erstatten habe, ist auf Grund von § 51 Abs 2 I,VQ abgesehen worden, da das Oberlandesgericht wegen > der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht auf den Streitwert zügele?, c sen und damit dem Antragsteller die Binlegung dieses Rechtsmittels nahegelegt hatte» Rr» Pritsch Br»v»Hermann Br» Tasche :