Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1?o September 1965 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu erstatten hat, als unzulässig verworfene Der Geschäft svvert für das Rechts beschwerdeverfahren wird auf 5957 DM festgesetzte Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt allein davon ab, ob das Beschwerdegericht von einer der in der RechtsbeschwerdeBegründung angeführten Entscheidungen abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG). 2o Eie Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 Kr, 1 LwVG sind nicht gegebene Die Rechtsbeschwerde hat mehrere Entscheidungen angeführt, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein solle Es handelt sich um Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Köln, des Oberlandesgerichts Hamm und des Bayerischen Obersten Landesgerichts. 12), in dem ein Postschaffner und Eigentümer einer Nebenerwerbsstelle in Größe von 2 ha als Landwirt (im Nebenberuf) angesehen wurde, liegt, wie der Senat bereits im Beschluß vom 26o Mai 1964 ausgeführt hat, nicht vor, weil es sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, der gleichzeitig landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, Landwirt oder Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf ist, um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, die für eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG nicht in Betracht kommt» 237), des Oberlandesgerichts Hamm vom 11» September 1964 (RdL 19659 117) und des im gegenwärtigen Verfahren ergangenen Beschlusses des Senats vom 26» Mai 1964 sieht die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht nicht geprüft habe, ob die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden könnte» Richtig ist, daß nach diesen Entscheidungen wie überhaupt nach der Rechtsprechung des Senats - die Genehmigung nicht versagt werden darf, sondern unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden muß, wenn auf diese Weise der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann* Der angefochtene Beschluß enthält hierzu keine Ausführungen. Die Recht3beschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruhte Bas wäre nur dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht ohne die Abweichung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre» An dieser Voraussetzung fehlt es» Von den nach §§ 10, 11 GrdstVG zulässigen Beschränkungen der Genehmigung konnte nach Lage der Sache nur eine Veräußerungsauflage gemäß § 10 Abs» 1 Nr« 2 GrdstVG in Erwägung gezogen werden0 Die Veräußerungsauflage ist nicht dazu bestimmt, jeden unerwünschten Erwerb landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu ermöglichen<> Sie ist vielmehr, wie der Senat im Beschluß vom 17° Dezember 1964 (V BLw 10/64, RdL 1965, 45) ausgeführt hat, vorgesehen für Fälle, in denen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht dauernd beim Erwerber bleiben soll, jedoch ein Anlaß zur Begründung eines zeitweiligen Eigentums gegeben ist, wenn also beispielsweise ein landwirtschaftliches Grundstück für gewerbliche Zwecke erworben wird, aber noch nicht mit Sicherheit zu übersehen ist, ob es auch tatsächlich für den beabsichtigten Zweck Verwendung finden wird» Ein solcher Fall liegt hier nicht voro Das Beschwerdegericht würde deshalb, auch wenn es die Erteilung einer Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erwogen hätte, bei richtiger Beurteilung nicht zu einer anderen Entscheidung gelangt sein«.
BUNDESGERICHTSHOF
V_ B^;__44/65 BESCH LUSS
in der landwirtschaftssache
des Fleischermeisters Heinrich
Mr. ^,
in
Antragstellers, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführers
- vertreten durch Hechtsanwalt
II in 0
gegen
den Bauern Heinrich
in Mf
Antragsgegner, Beschwerde-Rechts besehwerdegegner,
und
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr* Grone in
/
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 25» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Augustin* der Bundesrichter Dr<> Piepenbrock und Dr0 Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lechler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1?o September 1965 wird auf Kosten des Antragstellers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsgegner zu erstatten hat, als unzulässig verworfene
Der Geschäft svvert für das Rechts beschwerdeverfahren wird auf 5957 DM festgesetzte
G r_ ii_ n_ d_ e_£
X o
Wegen des Sachverhalts wird auf den im gegenwärtigen Verfahren ergangenen Beschluß des Senats vom 26» Mai 1964 (V BLw 23/63) Bezug genommene
Der Antragsteller hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht folgenden Viehbestand: fünf Milchkühe, 20 Rinder, 7 Kälber,
8 Bullen, 190 Schweine (darunter eine Zuchtsau), 2 Arbeitspferde, Schafe und Hühner• An totem Inventar sind folgende Gegenstände vorhanden: 2 Trecker, 1 Miststreuer5
1 Ladewagen, 1 Kreiselheuer, 1 Heuaufzug und 1 Heubelüftungsanlage o Der Antragsteller hat weiter angegeben, daß in seinem Schlachterei betrieb wöchentlich etwa 30 Schweine und 2 Stück Rindvieh geschlachtet würden»
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Versagung der Genehmigung bestätigenden Beschluß des Amtsgerichts wiederum zurückgewiesen» Mit der Rechts besehwerde verfolgt der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag weiter» Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
II»
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt allein davon ab, ob das Beschwerdegericht von einer der in der RechtsbeschwerdeBegründung angeführten Entscheidungen abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG).
1» Das Oberlandesgericht verbleibt bei der Auf fas*-sung, daß der Antragsteller mit Rücksicht auf den Umfang des von ihm betriebenen Schlachtereigewerbes als Nichtlandwirt zu bezeichnen sei» Es stellt auf Grund der Beweisaufnahme, die eo nach Maßgabe der Ausführungen im Beschluß des Senats vom 26» Mal 1964 durchgeführt hat, fest, daß mehrere hauptberufliche Landwirte, deren Betriebe nach Art und Größe einer Aufstockung bedürfen, gewillt und in der Lage seien, das streitige Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben» Das Beschwerdege-richt hält deshalb den Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung (§ 9 Abs» 1 Nr. 1 GrdstVG) für gegeben, wobei es der Tatsache, daß der Antragsteller in den letzten Jahren mit Genehmigung der Landwirtschafts be-
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horde von der Gemeinde Müschen ein landwirtschaftliches Grundstück in Größe von etwa 1 ha erworben hat, keine Bedeutung beilegto
2o Eie Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 Kr, 1 LwVG sind nicht gegebene Die Rechtsbeschwerde hat mehrere Entscheidungen angeführt, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein solle Es handelt sich um Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Köln, des Oberlandesgerichts Hamm und des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
Eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom Uo November 1958 (V ELw 24/58, RdL 1959? 12), in dem ein Postschaffner und Eigentümer einer Nebenerwerbsstelle in Größe von 2 ha als Landwirt (im Nebenberuf) angesehen wurde, liegt, wie der Senat bereits im Beschluß vom 26o Mai 1964 ausgeführt hat, nicht vor, weil es sich bei der Beantwortung der Frage, ob der Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, der gleichzeitig landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet, Landwirt oder Nichtlandwirt oder Landwirt im Nebenberuf ist, um eine tatrichterliche Beurteilung handelt, die für eine Abweichung im Sinn des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG nicht in Betracht kommt»
Das gleiche gilt, soweit eine Abweichung von dem Beschluß des Öberlandesgerichts Köln vom 9o September 1955 (RdL 1955? 306) geltend gemacht wird» Durch diese Entscheidung war Eheleuten, die auf 64 Morgen Eigenland Landwirtschaft betrieben und im Nebenberuf Viehhändler waren und deshalb als Landwirte und Viehhändler bezeichnet wurden, die Genehmigung zu dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks erteilt worden» Zu Unrecht erblickt die Rechtsbeschwerde eine Abweichung von diesem
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Beschluß auch darin, daß das Eeschwerdegericht ausgeführt hat, es sei nichts dafür dargetan, daß der Antragsteller das Grundstück zur Erhaltung oder dringend notwendigen Erweiterung seines gewerblichen Betriebes benötigeo Mit diesen Ausführungen ist das Oberlandesgericht nicht von der vorbezeichneton Entscheidung abgewichen• Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß das Beschwerdegericht die Notwendigkeit des Grundstückserwerbs durch den Antragsteller nur im Zusammenhang mit der Prüfung; der Präge erörtert hat, ob besondere Gründe vorliegen, die den Erwerb des Grundstücks durch einen Nichtlandwirt rechtfertigem Baß das Oberlandesgericht etwa der Ansicht gewesen sei, auch bei einem Landwirt müsse der Zuerwerb eines Grundstücks zur Erhaltung der Existenz des Käufers erforderlich sein, trifft nicht zu«.
Eine Abweichung von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 280 Juni I960 {RdL I960,
237), des Oberlandesgerichts Hamm vom 11» September 1964 (RdL 19659 117) und des im gegenwärtigen Verfahren ergangenen Beschlusses des Senats vom 26» Mai 1964 sieht die Rechtsbeschwerde darin, daß das Beschwerdegericht nicht geprüft habe, ob die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden könnte» Richtig ist, daß nach diesen Entscheidungen wie überhaupt nach der Rechtsprechung des Senats - die Genehmigung nicht versagt werden darf, sondern unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden muß, wenn auf diese Weise der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann* Der angefochtene Beschluß enthält hierzu keine Ausführungen. Es läßt sich deshalb aus der Begründung der Beschwerdeentscheidung nicht entnehmen, ob das Oberlandesgericht etwa geglaubt hat, der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung könne durch eine Auflage oder Bedingung nicht beseitigt
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werden, oder ob das Beschwerdegericht übersehen hat., daß von einer Bedingung oder Auflage Gebrauch gemacht werden muß, wenn dadurch der Versagungsgrund ausgeräumt werden kann0 Zugunsten des Antragstellers ist von der letzteren Möglichkeit auszugehen, so daß eine Abweichung im Sinne des § 24 AbSo 2 Nr. 1 LwVG zu bejahen ist»
Die Recht3beschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruhte Bas wäre nur dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht ohne die Abweichung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre» An dieser Voraussetzung fehlt es» Von den nach §§ 10, 11 GrdstVG zulässigen Beschränkungen der Genehmigung konnte nach Lage der Sache nur eine Veräußerungsauflage gemäß § 10 Abs» 1 Nr« 2 GrdstVG in Erwägung gezogen werden0 Die Veräußerungsauflage ist nicht dazu bestimmt, jeden unerwünschten Erwerb landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu ermöglichen<>
Sie ist vielmehr, wie der Senat im Beschluß vom 17° Dezember 1964 (V BLw 10/64, RdL 1965, 45) ausgeführt hat, vorgesehen für Fälle, in denen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht dauernd beim Erwerber bleiben soll, jedoch ein Anlaß zur Begründung eines zeitweiligen Eigentums gegeben ist, wenn also beispielsweise ein landwirtschaftliches Grundstück für gewerbliche Zwecke erworben wird, aber noch nicht mit Sicherheit zu übersehen ist, ob es auch tatsächlich für den beabsichtigten Zweck Verwendung finden wird» Ein solcher Fall liegt hier nicht voro Das Beschwerdegericht würde deshalb, auch wenn es die Erteilung einer Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erwogen hätte, bei richtiger Beurteilung nicht zu einer anderen Entscheidung gelangt sein«. Infolgedessen beruht der angefochtene Beschluß nicht auf der Abweichungo Hieran ändert auch nichts der allgemeine
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Hinweis im Beschluß des Senats vom 260 Mai 1964? daßD wenn der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung gegeben sei, lediglich zu prüfen wäre, ob die Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung erteilt werden könnte0
3» Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden«
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 45 LwVGo
Br« Augustin Br« PiepenbrocJc Br« Grell