Io Der am 0» (IHHHIB 1926 verstorbene Landwirt Friedrich BflP war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in die rund 35 ha groß ist und einen Einheitswert von 76 400 DM hato Der Grundbesitz war unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhof und ist jetzt ein Hof in Sinne der Höfeordnung° Friedrich B^F war verheiratet mit Maria BflB geb« kBIBo Kinder sind aus der Ehe nicht her- -vorgegangen« "Auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom 10» Juni 1925 bin ich befreite Vorerbin gewordene Dies ist im Grundbuch eingetragene Als Nacherben kommen die weiteren gesetzlichen Erben meines Ehemannes in Betrachte Nach meiner Auffassung ist dies meine Schwägerin, die verwitwete Ehefrau Lina geboB®, zur Zeit wohnhaft in BeflHH^ Krs» HflflBo Biese ist 79 Jahre alt und v/ar Ehefrau eines Ministerial-amtmannes» Sie hat lange Jahre mit diesem in Beifl^ gewohnt» Ich halte sie einmal wegen ihres Alters, zu dem andern, weil sie nicht auf dem Hof groß geworden ist und einen Beamten geheiratet hat, nicht für wirtschaftsfähig, so daß ich mich für berechtigt halte, folgende letztwillige Verfügung zu treffens (Beteiligte zu 2)» Bie Geschwister Johanne und Y/ilhelm 300 sind vor dem Erblasser, seine Schwester Minna im Jahre 1939 und sein Bruder August im Jahre 1952 verstorben» Kinder sind aus den Ehen der Geschwister des Erblassers nicht hervorgegangen» Nach der Witwe 300 sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden, zu denen auch die Ehefrau Waltraut W| Der Grundsatz, daß Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Recht unterliegen, gilt auch für die Nacherbfolge o Infolgedessen sind, v/enn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Erbfalles das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt, für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend (Beschluß des Senats vom 17° Dezember 1952, V BLw 6/52, RdL 1953? Die Witwe ist deshalb mit dem Tode ihres Ehemannes Vorerbin nach bürgerlichem Recht geworden» Sie blieb auch unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Vorerbin» Das Reichserbhofrecht hat eine bei seinem Inkrafttreten bestehende Vorerbschaft übernommen und lediglich hinsichtlich der Person des Nacherben eine seiner Zielsetzung entsprechende Regelung getroffen (§ 51 EHRV)» Die Witwe Bfl) ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts keine sippegebundene Anerbin im Sinne des § 12 EHFV gewesen; denn diese Vorschrift galt nur für Erbfälle, die nach dem Inkraft- Nacherben "unsere gesetzlichen Erben" sind, bedeutet nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, daß die gesetzlichen Erben beider Ehegatten als Nacherben des Ehemannes eingesetzt seien» Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß beim Vorversterben des Ehemannes dessen gesetzliche Erben als Nach™ erben berufen seien; denn die gesetzliche Regelung habe, so führt das Beschwerdegericht aus, ersichtlich den Zweck verfolgt, den Hof bei aller Sicherung der Ehefrau in der Familie des Mannes zu erhalten» Das ergebe sich auch aus dem Verhalten der Witwe BfBl» Diese habe nicht nur der Eintragung des Nacherbenverraerks im Grundbuch nicht widersprochen; sie sei auch in ihrem Testament vom 18» September 1959 davon ausgegangen, daß die Witwe TtfB als die allein verbliebene gesetzliche Erbin des Mannes dessen Nacherbin sei» Die Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht ist rechtlich nicht zu beanstanden» Der Wortlaut des Erbvertrages steht mit dieser Auslegung entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht in Widerspruch» Die Regelung der Nacherbfolge im Erbvertrag ist zwar, soweit die gesetz- Sie kann aber auch dahin verstanden werden, daß jeder Ehegatte für den Fall seines Vorversterbens seine gesetzlichen Erben als Nacherben eingesetzt habe0 Die Auslegung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls möglich. 2o Die Beteiligte zu 2 war beim Tode der Witv/e die einzige gesetzliche Erbin des Ehemannes und damit die durch den Erbvertrag berufene Nacherbin«, Sie schied jedoch nach § 6 Abs, 5 HöfeO als Hoferbin aus, weil sie, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum ausfuhrt, wegen ihres Alters und ihres Lebensweges nicht wirtschaftsfähig war. Es ist der Auffassung, daß die Witwe B^B infolge des Ausscheidens der Witwe nicht etwa endgültige Hoferbin geworden sei, daß der Hof sich vielmehr weil beim Eintritt des Nacherbfalles kein Hoferbe vorhanden gewesen sei, gemäß § 10 HöfeO nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt habe, so daß die Witwe TflB trotz ihrer Wirtschaftsunfähigkeit Erbin des Hofes geworden sei. hen davon, daß sie auch als Hofvorerbin den weiteren Hof-erben habe bestimmen können, mangels Wirtschaftsfähigkeit der Witwe Voilerbin des Hofes geworden und deshalb be- a) Der überlebende Ehegatte ist als Hofvorerbe grundsätzlich nicht berechtigt9 den weiteren Hoferben (Hofnach-erben) zu bestimmen» Das gilt - abgesehen vom Ehegattenhof (§ 8 HöfeO), der hier nicht vorliegt - sowohl für den gesetzlichen wie auch für den durch Verfügung von Todes wegen berufenen Hofvorerben» Der überlebende Ehegatte, der Hofvorerbe geworden ist, kann allerdings unter Umständen den Hof nacherben auswäiilen, wenn der Erblasser ihm eine entsprechende Befugnis verliehen hat (Beschluß des Senats vom 17. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben» Der Erbvertrag enthält keine Bestimmung, aus der sich eine Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung des Nacherben ergeben könnte» Auf erbhofrechtliche Vorschriften kann die Wirksamkeit des Testaments der Witwe BflP jedenfalls nicht gestützt werden, weil der Vorerbe, soweit er nach Erbhofrecht zur Bestimmung des Nacherben berechtigt war, gemäß § 51 Abs» 4 EHRV den Nacherben nur unter den Anerben des Erblassers auswählen konnte und- § 12 Abs.3 EBPV, wie bereits ausgeführt, auf den vorliegenden Pall keine Anwendung findet» meinen Rechts» Wirtschaftsfähigkeit des Erben eines verwaisten Hofes ist nicht erforderlich» Die Anwendung des §10 HöfeO setzt voraus, daß weder ein Hoferbe der gesetzlichen Hoferbenordnung noch ein gewillkürter Hoferbe vorhanden ist und damit ein Anfall des Hofes nach Höferecht an einen Erben nicht in Frage kommt» Hach allgemeinem Recht wird die Anordnung einer Nacherbfolge hinfällig, wenn endgültig feststeht, daß ein Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, wenn beispielsweise alle Personen, die als Nacherben in Betracht kommen könnten, weggefallen sind und neue nicht mehr an deren Stelle treten können» Beim Fortfall der Hacherbfoige erlangt der Yorerbe die Stellung eines endgültigen Erben» Dies gilt auch dann, wenn ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand einer Vorerbschaft bildet» Der Senat hat im Beschluß vom 11» November 1958 (V BLw 15/58, RdL 1958, 515) einen dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt behandelt: Ein im Jahre 1928 verstorbener Hofeigentümer hatte seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine Geschwister und Geschwisterkinder als Nacherben eingesetzt» Die im Jahre 1956 verstorbene Ehefrau hatte wieder geheiratet und in einem Testament vom Jahre 1955 ihren zweiten Ehemann zu dem Hoferben bestimmt» Zur Frage der Hofnachfolge hat der Senat ausgeführt, die Nacherbfolge würde entfallen sein, wenn beim Tode der als Vorerbin eingesetzten Witwe des HofeigentUmers niemand von den zu Nacherben berufenen Geschwistern oder Geschwisterkindern des Erblassers wirtochaftsfähig gewesen.wäre» Das Beschwerdegericht habe deshalb mit Recht die Frage geprüft, ob der zv/eite Ehemann etwa dadurch Hoferbe geworden sei, daß beim Tode der Vorerbin keines der Geschwisterkinder als Hoferbe in Frage gekommen sei» Da jedoch mindestens einer der eingesetzten Nacherben wirtschaftsfähig sei, könne der zweite Ehemann nicht Hoferbe geworden sein» Dieser Entscheidung liegt der sie ausführt, zu Lebzeiten der Hofvorerbin den von ihr ausersehenen Hofnachfolger an Kindes Statt hätte annehmen können und dieser dann an ihrer Stelle Hofnacherbc geworden wäre, würde lediglich bedeuten, daß die Witwe BflP trotz Wirtschaftsunfähigkeit der Witwe Td^ weiterhin Hofvorerbin geblieben wäre«, Da eine Annahme an Kindes Statt jedoch nicht erfolgt ist, war die V/itwe BQB jedenfalls unmittelbar vor ihrem Tode endgültige Erbin des Hofes» Als solche konnte sie den Hoferben bestimmen«, Pür die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Testaments der Witwe ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht der Zeitpunkt der Errichtung, sondern der Nacherbfall maßgebende Das Testament ist deshalb, wenn es zunächst schwebend unwirksam gewesen sein sollte, weil noch nicht mit Sicherheit feststand, ob zur Zeit des Nacherbfalles ein Hofnacherbe vorhanden sein würde, mit dem Tode der Witwe Bflp wirksam geworden (Wöhrmann aaO S« 107)» L*o sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe für den Pall, daß die Nacherbfolge wegfällt, vorsorglich gemäß § 7 HöfeO den Hoferben bestimmt (vgl«, Lange/Wulff aaO) • Ein Pall des § 10 HöfeO liegt somit nicht vor (vgl«, Herminghausen aaO)» Die Witwe TflPP ist keinesfalls Erbin des Hofes geworden; denn selbst wenn die V/itwe Bode kein Testament hinterlassen hätte und bei ihrem Tode die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten wäre, würde der Hof sich nicht an einen Verwandten des Ehemannes, sondern in der Familie der Witwe BMP vererbt haben«,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja HöfeO §§ 6 Abs» 3, 10 Der Hofvorerbe erhält die Stellung als endgültiger Hoferbe, wenn feststeht, daß im Zeitpunkt des Nacherbfalles kein (wirtschaftsfähiger) Nacherbe vorhanden ist» BGH, Beschlo v„ 13. Mai 1965 ~ y BLw 44/64 - OLG Gelle AG Hannover BUNDESGERICHTSHOF V_j3Lw BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Hoferben des im Grundbuch von BafHHB Band W Blatt flV einge- tragenen Hofes Nr«fl in Ba Beteiligte % Io die Ehefrau Waltraud W in Nr» flfe. geb0 K Antragstellerin, Beschwerde- und Rechts beschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt xn 2o die Witwe Lina T Kreis geb in Bel Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts besehwerdegegnerin. - vertreten durch Rechtsanwalt Dr» in 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 13° Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin, der Bundesrichter Dr» Piepenbrock und Dr» Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Senats für Landwirtschafts-sachen des Oberlandesgerichts Celle vom 12» Oktober 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück ve rwi e s e n o Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten» Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 76 400 DM festgesetzte Gründe s Io Der am 0» (IHHHIB 1926 verstorbene Landwirt Friedrich BflP war Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in die rund 35 ha groß ist und einen Einheitswert von 76 400 DM hato Der Grundbesitz war unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Erbhof und ist jetzt ein Hof in Sinne der Höfeordnung° Friedrich B^F war verheiratet mit Maria BflB geb« kBIBo Kinder sind aus der Ehe nicht her- -vorgegangen« Die Eheleute BflB haben am 10o Juni 1925 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, der folgende Bestimmungen enthält % "In unserer Ehe soll das gesetzliche Güterrccht gelten« Wir setzen uns gegenseitig zu befreiten Vorerben ein« Nacherben sind unsere etwaigen Kinder zu gleichen Teilen und, falls solche nicht vorhanden sind, unsere gesetzlichen Erben« Schreitet der Überlebende von uns zu einer neuen Ehe, so tritt schon mit diesem Zeitpunkt die Nacherbfolge ein und der Überlebende von uns erhält den gesetzlichen Altenteil«" Auf Grund dieses Erbvertrages wurde die Witwe BflB als Eigentümerin der Besitzung (befreite Vorerbin) im Grundbuch eingetragen« Gleichzeitig wurde in Abteilung B Nr« B des Grundbuchs vermerkt: "Die gesetzlichen Erben des am IB° BB^PBt 1926 verstorbenen Hofbesitzers EriedrichB^B^sind seine Nacherben nach der nach Maßgabe des Erbvertrages der Eheleute Friedrich Bfll vom 10« Juni 1925 als befreite Vorerbin eingesetzten Witwe Marie BBP geh« KBBB ^aBBBB°w Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Anerbengerichts von 23° Juni 1934 wurde der Grundbesitz in die Erbhöferollc eingetragen und die Erbhofeigenschaft im Grundbuch vermerkt« Die Witwe verstarb am ■« BUB 1963« Sie hatte am 18« September 1959 ein notarielles Testament errichtet, in dem folgendes bestimmt ists "Auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom 10» Juni 1925 bin ich befreite Vorerbin gewordene Dies ist im Grundbuch eingetragene Als Nacherben kommen die weiteren gesetzlichen Erben meines Ehemannes in Betrachte Nach meiner Auffassung ist dies meine Schwägerin, die verwitwete Ehefrau Lina geboB®, zur Zeit wohnhaft in BeflHH^ Krs» HflflBo Biese ist 79 Jahre alt und v/ar Ehefrau eines Ministerial-amtmannes» Sie hat lange Jahre mit diesem in Beifl^ gewohnt» Ich halte sie einmal wegen ihres Alters, zu dem andern, weil sie nicht auf dem Hof groß geworden ist und einen Beamten geheiratet hat, nicht für wirtschaftsfähig, so daß ich mich für berechtigt halte, folgende letztwillige Verfügung zu treffens § 1 Zu meiner Alleinerbin setze ich meine Nichte geworden und in der Landwirtschaft tätig» Biese soll insbesondere den Hof erben» ir 00000 Waltraut Wdü geb Landwirts Herbert Wj ______ Nr» ■ ein» Biese ist auf dem Lande groß Ehefrau de! „ wohnhaft in 0( Friedrich Bode hatte mehrere Geschwister» Von diesen lebt nur noch die am0L 1885 geborene Witwe Lina T0K0 (Beteiligte zu 2)» Bie Geschwister Johanne und Y/ilhelm 300 sind vor dem Erblasser, seine Schwester Minna im Jahre 1939 und sein Bruder August im Jahre 1952 verstorben» Kinder sind aus den Ehen der Geschwister des Erblassers nicht hervorgegangen» Nach der Witwe 300 sind mehrere gesetzliche Erben vorhanden, zu denen auch die Ehefrau Waltraut W| (Beteiligte zu 1) gehört» Bie beiden Beteiligten haben, nachdem sie zunächst die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt hatten, die Feststellung der Hoferbfolge begehrt» 5 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festge-itcllt, daß nach dem Tode der Vorerbin Frau Marie BMP die V/itwe Lina Erbin des Hofes ihres Bruder; Friedrich geworden sei» Die sofortige Beschwerde der Ehefrau hatte keinen Erfolg» Mit der vom Oberla; desgericht zugelassenen Hechtsbeschwerde verfolgt Frau ikr Feststellungsbegehren weiter» Die V/itwe ffli bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» II» Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs» 1 LwVG zulässig und auch begrüxidet» Der Grundsatz, daß Erbfälle dem im Zeitpunkt des Erbfalles geltenden Recht unterliegen, gilt auch für die Nacherbfolge o Infolgedessen sind, v/enn für die Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung bei Eintritt des Erbfalles das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs galt und der Nacherbfall bei dieser inzwischen Hof gewordenen Besitzung unter der Geltung der Höfeordnung eintritt, für den Nacherbfall die Vorschriften der Höfeordnung maßgebend (Beschluß des Senats vom 17° Dezember 1952, V BLw 6/52, RdL 1953? 107)» Die Witwe ist deshalb mit dem Tode ihres Ehemannes Vorerbin nach bürgerlichem Recht geworden» Sie blieb auch unter der Geltung des Reichserbhofgesetzes Vorerbin» Das Reichserbhofrecht hat eine bei seinem Inkrafttreten bestehende Vorerbschaft übernommen und lediglich hinsichtlich der Person des Nacherben eine seiner Zielsetzung entsprechende Regelung getroffen (§ 51 EHRV)» Die Witwe Bfl) ist entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts keine sippegebundene Anerbin im Sinne des § 12 EHFV gewesen; denn diese Vorschrift galt nur für Erbfälle, die nach dem Inkraft- i 6 treten der Verordnung eintraten (§ 50 Abs» 5 EHEV)» Die Bestimmung des § 59 Abs» 2 LVÖ, wonach die Stellung des sippegebundenen Anerben in die Stellung des gesetzlichen Hofvorerben nach § 6 Abs« 3 HöfeO übergeleitet wurde, findet somit keine Anwendung» Beim Inkrafttreten der Höfeordnung wurde die Witwe Bode Hofvorerbinc Ihre Stellung beruhte nicht auf § 6 Abs» 3 HöfeO, der nur die gesetzliche Hoferbfolge regelt (BGHZ 35? 124, 127), sondern auf dem Erbvertrag» 1» Die Entscheidung über die Hoferbfolge nach dem lode der Witwe hängt in erster Linie von der Auslegung des Erbvertrages ab» Die Bestimmung der Ehegatten, daß, wenn Kinder nicht vorhanden sind. Nacherben "unsere gesetzlichen Erben" sind, bedeutet nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, daß die gesetzlichen Erben beider Ehegatten als Nacherben des Ehemannes eingesetzt seien» Das Oberlandesgericht hat vielmehr den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß beim Vorversterben des Ehemannes dessen gesetzliche Erben als Nach™ erben berufen seien; denn die gesetzliche Regelung habe, so führt das Beschwerdegericht aus, ersichtlich den Zweck verfolgt, den Hof bei aller Sicherung der Ehefrau in der Familie des Mannes zu erhalten» Das ergebe sich auch aus dem Verhalten der Witwe BfBl» Diese habe nicht nur der Eintragung des Nacherbenverraerks im Grundbuch nicht widersprochen; sie sei auch in ihrem Testament vom 18» September 1959 davon ausgegangen, daß die Witwe TtfB als die allein verbliebene gesetzliche Erbin des Mannes dessen Nacherbin sei» Die Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht ist rechtlich nicht zu beanstanden» Der Wortlaut des Erbvertrages steht mit dieser Auslegung entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht in Widerspruch» Die Regelung der Nacherbfolge im Erbvertrag ist zwar, soweit die gesetz- 7 liehen Erben als Nacherben eingesetzt sind, nicht eindeutig. Sie kann nach ihrem Wortlaut dahin aufgefaßt werden, daß die gesetzlichen Erben beider Ehegatten als Nacherben des Erstverstorbenen berufen seien. Sie kann aber auch dahin verstanden werden, daß jeder Ehegatte für den Fall seines Vorversterbens seine gesetzlichen Erben als Nacherben eingesetzt habe0 Die Auslegung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls möglich. Sie läßt auch sonst keinen Rechtsirrtun erkennen, so daß sie für das Rechtsbeschv/erdegericht bindend ist o 2o Die Beteiligte zu 2 war beim Tode der Witv/e die einzige gesetzliche Erbin des Ehemannes und damit die durch den Erbvertrag berufene Nacherbin«, Sie schied jedoch nach § 6 Abs, 5 HöfeO als Hoferbin aus, weil sie, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum ausfuhrt, wegen ihres Alters und ihres Lebensweges nicht wirtschaftsfähig war. Gleichwohl hält das Oberlandesgericht die Erbeinsetzung der Witwe für rechtswirksam. Es ist der Auffassung, daß die Witwe B^B infolge des Ausscheidens der Witwe nicht etwa endgültige Hoferbin geworden sei, daß der Hof sich vielmehr weil beim Eintritt des Nacherbfalles kein Hoferbe vorhanden gewesen sei, gemäß § 10 HöfeO nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt habe, so daß die Witwe TflB trotz ihrer Wirtschaftsunfähigkeit Erbin des Hofes geworden sei. Die Rechtsbeschwerde hält demgegenüber die Erbeinsetzung der Frau WfUHIB für wirksam, weil die Witwe abgese- hen davon, daß sie auch als Hofvorerbin den weiteren Hof-erben habe bestimmen können, mangels Wirtschaftsfähigkeit der Witwe Voilerbin des Hofes geworden und deshalb be- rechtigt gewesen sei, die Ehefrau Wals Hoferbin einzusetzen. 8 a) Der überlebende Ehegatte ist als Hofvorerbe grundsätzlich nicht berechtigt9 den weiteren Hoferben (Hofnach-erben) zu bestimmen» Das gilt - abgesehen vom Ehegattenhof (§ 8 HöfeO), der hier nicht vorliegt - sowohl für den gesetzlichen wie auch für den durch Verfügung von Todes wegen berufenen Hofvorerben» Der überlebende Ehegatte, der Hofvorerbe geworden ist, kann allerdings unter Umständen den Hof nacherben auswäiilen, wenn der Erblasser ihm eine entsprechende Befugnis verliehen hat (Beschluß des Senats vom 17. November 1953, V BLw 55/53, RdL 1954, 78). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben» Der Erbvertrag enthält keine Bestimmung, aus der sich eine Befugnis des überlebenden Ehegatten zur Bestimmung des Nacherben ergeben könnte» Auf erbhofrechtliche Vorschriften kann die Wirksamkeit des Testaments der Witwe BflP jedenfalls nicht gestützt werden, weil der Vorerbe, soweit er nach Erbhofrecht zur Bestimmung des Nacherben berechtigt war, gemäß § 51 Abs» 4 EHRV den Nacherben nur unter den Anerben des Erblassers auswählen konnte und- § 12 Abs. 3 EBPV, wie bereits ausgeführt, auf den vorliegenden Pall keine Anwendung findet» b) Es kommt deshalb entscheidend darauf an, wie die Wirtschaftsunfähigkeit der Witwe sich auf die Nacherb- folge auswirkt, insbesondere ob, wie das Oberlandesgericht glaubt, die Witwe gemäß § 10 HöfeO trotz ihrer Wirt- schaft sunfähigkeit Erbin des Hofes geworden ist, oder ob, wie die Reehtsbeschwerde meint, die Witwe durch Aus- scheiden der Witwe TflHB als Hofnacherbin die Stellung einer endgültigen Hoferbin erlangt hat» Wenn letzteres der Fall ist, konnte die Witwe als unbeschränkte Eigen- tümerin des Hofes den Hoferben bestimmen» Nach § 10 HöfeO vererbt sich der Hof, wenn kein Hoferbe vorhanden ist, als sogenannter verwaister Hof nach den Vorschriften des allgc- meinen Rechts» Wirtschaftsfähigkeit des Erben eines verwaisten Hofes ist nicht erforderlich» Die Anwendung des §10 HöfeO setzt voraus, daß weder ein Hoferbe der gesetzlichen Hoferbenordnung noch ein gewillkürter Hoferbe vorhanden ist und damit ein Anfall des Hofes nach Höferecht an einen Erben nicht in Frage kommt» Hach allgemeinem Recht wird die Anordnung einer Nacherbfolge hinfällig, wenn endgültig feststeht, daß ein Nacherbfall nicht mehr eintreten kann, wenn beispielsweise alle Personen, die als Nacherben in Betracht kommen könnten, weggefallen sind und neue nicht mehr an deren Stelle treten können» Beim Fortfall der Hacherbfoige erlangt der Yorerbe die Stellung eines endgültigen Erben» Dies gilt auch dann, wenn ein Hof im Sinne der Höfeordnung den Gegenstand einer Vorerbschaft bildet» Der Senat hat im Beschluß vom 11» November 1958 (V BLw 15/58, RdL 1958, 515) einen dem vorliegenden Fall ähnlichen Sachverhalt behandelt: Ein im Jahre 1928 verstorbener Hofeigentümer hatte seine Ehefrau als befreite Vorerbin und seine Geschwister und Geschwisterkinder als Nacherben eingesetzt» Die im Jahre 1956 verstorbene Ehefrau hatte wieder geheiratet und in einem Testament vom Jahre 1955 ihren zweiten Ehemann zu dem Hoferben bestimmt» Zur Frage der Hofnachfolge hat der Senat ausgeführt, die Nacherbfolge würde entfallen sein, wenn beim Tode der als Vorerbin eingesetzten Witwe des HofeigentUmers niemand von den zu Nacherben berufenen Geschwistern oder Geschwisterkindern des Erblassers wirtochaftsfähig gewesen.wäre» Das Beschwerdegericht habe deshalb mit Recht die Frage geprüft, ob der zv/eite Ehemann etwa dadurch Hoferbe geworden sei, daß beim Tode der Vorerbin keines der Geschwisterkinder als Hoferbe in Frage gekommen sei» Da jedoch mindestens einer der eingesetzten Nacherben wirtschaftsfähig sei, könne der zweite Ehemann nicht Hoferbe geworden sein» Dieser Entscheidung liegt der 10 Gedanke zugrunde, daß der als Hofvorerbe eingesetzte Ehegatte, wenn die Nacherbfolge entfällt und der Vorerbe hierdurch die Stellung eines Vollerben erlangt, letztwillig Uber den Hof verfügen kann» Auch im Schrifttum besteht Einigkeit darüber, daß der Hofvorerbe beim V/egfall der Nacherbschaft Vollerbe des Hofes wird (vglo Wöhrmann, Landwirtschaf tsrecht, HöfeO § 6 Bern» IV 1-3 So 106 ff; Lange/ Wulff, HöfeO 5o Auflo Anm« 82; Herminghausen, RdL 1950, 248, 250). Ob und in welchem Zeitpunkt der Hofvorerbe beim Ausscheiden des Nacherben die Stellung als endgültiger Hoferbe erhält, hängt von der Lage des einzelnen Halles ab» Y/enn der zu dem Hofnacherben Berufene nach dem Eintritt des Vorerbfalles, aber vor dem Nacherbfall ausscheidet, so wird dadurch der Vorerbe nicht stets zu dem Vollerben, weil für die Nacherbfolge der Eintritt des Nacherbfalles entscheidend ist und sich in der Regel erst in diesem Zeitpunkt heraus-otellt, ob ein Nacherbe vorhanden ist oder nicht» Nur dann, wenn endgültig feststeht, daß bis zu dem Nacherbfall keine andere als Nacherbe in Betracht kommende Person vorhanden sein wird, erlangt der Hoferbe die Stellung eines Vollcrbcn» Solange jedoch die Möglichkeit besteht, daß der wirtschafts-unfähige Nacherbe bis zu dem Nacherbfall noch wirtschaftsfähig wird oder ein anderer Nacherbe eintreten kann, verbleibt der Hofvorerbe in dieser Stellung» Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Witwe die bereits im Zeitpunkt der Iestamentserrichtung und auch schon vorher nicht wirtschaftsfähig war, auch bis zu dem Ü?ode der Vorerbin die ¥/irt Schaftsfähigkeit nicht mehr hätte erwerben können» Einer Stellungnahme zu der Präge, ob die Witwe BflP bereits in einem Zeitpunkt, als feststand, daß die Witwe fflBi nicht mehr wirtschaftsfähig werden würde, endgültige Hoferbin geworden ist, bedarf es jedoch nicht» Laß die Y/itwe T^j^, wie 11 sie ausführt, zu Lebzeiten der Hofvorerbin den von ihr ausersehenen Hofnachfolger an Kindes Statt hätte annehmen können und dieser dann an ihrer Stelle Hofnacherbc geworden wäre, würde lediglich bedeuten, daß die Witwe BflP trotz Wirtschaftsunfähigkeit der Witwe Td^ weiterhin Hofvorerbin geblieben wäre«, Da eine Annahme an Kindes Statt jedoch nicht erfolgt ist, war die V/itwe BQB jedenfalls unmittelbar vor ihrem Tode endgültige Erbin des Hofes» Als solche konnte sie den Hoferben bestimmen«, Pür die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Testaments der Witwe ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht der Zeitpunkt der Errichtung, sondern der Nacherbfall maßgebende Das Testament ist deshalb, wenn es zunächst schwebend unwirksam gewesen sein sollte, weil noch nicht mit Sicherheit feststand, ob zur Zeit des Nacherbfalles ein Hofnacherbe vorhanden sein würde, mit dem Tode der Witwe Bflp wirksam geworden (Wöhrmann aaO S« 107)» L*o sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß der überlebende Ehegatte als Hofvorerbe für den Pall, daß die Nacherbfolge wegfällt, vorsorglich gemäß § 7 HöfeO den Hoferben bestimmt (vgl«, Lange/Wulff aaO) • Ein Pall des § 10 HöfeO liegt somit nicht vor (vgl«, Herminghausen aaO)» Die Witwe TflPP ist keinesfalls Erbin des Hofes geworden; denn selbst wenn die V/itwe Bode kein Testament hinterlassen hätte und bei ihrem Tode die gesetzliche Hoferbfolge eingetreten wäre, würde der Hof sich nicht an einen Verwandten des Ehemannes, sondern in der Familie der Witwe BMP vererbt haben«, 3«, Die Wirksamkeit des Testaments vom 16« September 1959 setzt allerdings voraus, daß die Ehefrau Zeit- punkt des Todes der Witwe BflP wirtschaftsfähig war» Diese Präge bedarf noch einer tatrichterlichen Prüfung«, 12 Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33? 34? 45 Lv/VGr und § 131 Abs. 1, 5 KostO» Dr« Augustin Dr» Piepenbrock Dr» Grell