.Bie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners und die Abschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlande sgerichts Cfcittgart vom 21« Oktober 1958 werden zurückgewiesen. Von den Kosten für umfangreichere Unterhaltungsarbeiten an den Gebäuden sollten die Pächter neben unentgeltlichen Fuhrleistun-gen 50 i tragen- Da die Eheleute Epp schon nach kurzer Zeit den Betrieb nicht mehr halten konnten, trat an deren Stelle der Antragsgegner durch Vertrag vom 8«. Für die von ihm vorzunehmenden Bodenverbesserungen wurde die Pachtzeit für je 3 ha Drainage jeweils um 1 Jahr verlängert- Der Antragsgegner hat 12 ha auf Kosten der Verpächter und in den Jahren 1940 bis 1950 weiter etwa 65 ha auf eigene Kosten drainiert, so daß sich eine Pachtdauer etwa bis zu dem Jahre 1975 ergeben würde. Die Obere Siedlungsbehörde ist der Auffassung, daß die Antragstellerin in den Pachtvertrag mit dem Antragsgegner eingetreten, daß sie aber gleichwohl berechtigt sei; das Pachtverhältnis nach den angeführten Bestimmungen vorzeitig zu kündigen. Der Hebesatz für die Grundsteuer habe sich in den Jahren 1950 bis 1956 von 90 # auf 150 erhöht, Eür die Instandsetzung der Gebäude habe die Verpächterin seit 1955 insgesamt 41 732 DM aufgewandt, ohne daß der Antragsgegner den' von ihm nach dem Pachtvertrag zu tragenden Anteil von 50 bezahlt habe. Dieser Betrag werde jedoch nicht verlangt, weil dem Antragsgegner ein Anteil an den von ihm bewirkten Verbesserungen verbleiben solle, obwohl diesen Leistungen schon dadurch Rechnung getragen sei, daß sich das Pachtverhältnis nach dem Zusatzvertrag für je 3 ha durchgeführter Drainage jeweils um 1 Jahr verlängert habe. Der in dem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins sei nach den damaligen VeriiäJltnisssen viel zu hoch gewesen« Deshalb sei man bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß die von ihm durchzuführenden Verbesserungen außer durch die PachtzeitVerlängerung auch dadurch abgegolten werden sollten, daß die von 1948 ab zu zahlende Jahrespacht als endgültiger Pachtzins gelten solle, Andernfalls hätte für den Pächter überhaupt kein Anreiz zur Drainierung von über 75 ha bestanden» Den Aufv/and hierfür habe das Wasserwirt sc haftsamt am 22. Juli 1958 habe er - was unbestritten ist - auf behördliche Anordnung hin die Brennerei wegen Baufälligkeit der Gebäude schließen müssen, so daß er jetzt die Brennerei nicht mehr nutzen könne und die Futtergrundlage für seine Mastviehhaltung weggefallen sei. Die allge-r meine Erscheinung, daß sich die Verhältnisse in der Landwirtschaft seit dem Ende des Krieges und vor allem seit der Währungsreform wesentlich geändert haben, würde allein nicht ohne weiteres geeignet sein, eine Änderung der Pacht-leis tungen zu rechtfertigen. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich diese allgemeine Veränderung der Verhältnisse im Einzelfall auf die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile ausgewirkt und ob sie zu einem groben Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geführt hat (vgl, Beschluß des Senats vom 11. Es berücksichtigt die erhöhten Ausgaben des Antrags-gegners und stellt weiter fest, daß die von den bisherigen Verpächtern und der jetzigen Verpächterin zu tragenden Eigentümerlasten erheblich heraufgesetzt worden sind, daß insbesondere der Hebesatz für die von der Verpächterin zu tragende Grundsteuer von 90 # im Jahre 1950 auf 150 # im Jahre 1956 erhöht worden ist. Gegenüber dem Vorbringen des Antragsgegners, der Hof habe bei der Verpachtung überhaupt keinen Pachtwert gehabt und würde ohne die Verbesserungen auch heute noch keinen Pachtwert haben, stellt das Oberlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß der Hof beim Pachteintritt des Antragsgegners nur sehr'geringe Erträge abgeworfen hat und der Pachtzins in Kenntnis des damaligen Zustandes des Hofes vereinbart worden ist, wobei die Vertragsteile die künftige Ertragssteigerung durch die Meliorationen des Antragsgegners in Rechnung gestellt haben. Soweit die Erhöhung des Ertrages auf den Verbesserungen des Antragsgegners beruht, hat deshalb das Beschwerdegericht ohne Rechtsverstoß eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 DPG verneint. Im übrigen geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Erzielung eines höheren Reinertrages nicht allein auf die Verbesserungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Feststellung, daß der Antragsgegner nicht entfernt sc hohe Erträge erzielt hätte und auch heute nicht erzielen würde, wenn die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert hätten. Die abschließende Bemerkung des Beschwerdegerichts, die Beibehaltung des früher vereinbarten Pachtzinses würde sich wegen der Änderung des der Pachtzinsvereinbarung zugrunde liegenden Preisgefüges der Jahre 1937/40, insbesondere mit Rücksicht auf die höheren Eigentümerlasten der Verpächter, als grobe Unbilligkeit auswirken, ist dahin zu .verstehen, daß infolge der Veränderung der Verhältnisse die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Mißverhältnis geraten seien. Es ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht auf Grund der Würdigung des Sachverhaltes die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BPG bejaht hat. Ergänzend mag hierzu noch bemerkt werden, daß auch nach § 7 des Pachtvertrages, wenn die Leistungen der Vertragsteile infolge einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sind, eine der Billigkeit entsprechende andere Festsetzung der Leistunge:i verlangt werden kann* a) Das 3eschwerdegericht hält es bei der Neufestsetzung der Pacht leistungen nicht für angebracht, daß dsr heute angemessene Pachtzins auf Grund der Bodenwertzahlen ermittelt und hiervon ein beliebig geschätzter Betrag dafür abgezogen werde, daß dem Pächter die Nutzungen seiner Uber das übliche Maß hinausgehenden Meliorationen verbleiben sollte* Es meint, eine solche Methode entferne sich zu sehr von der Vertragsgrundlage» Zu einem gerechten, dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Ergebnis komme man eher, wenn mar von dem vereinbarten Pachtzins ausgehe und dazu die damals noch nicht berücksichtigten Umstände, die jetzt den Pachtwert nach oben oder unten beeinflußten, in ein angemessenes Verhältnis setze* Die erhöhte Ertragsfähigkeit der auf Kosten der Verpächter drainierten 12 ha müsse zwar außer Betracht bleiben, weil dieser Umstand schon bei der Vereinbarung des endgültigen Pachtzinses von 48 EM berücksichtigt worden sei Der Grundsatz, daß dem Antragsgegner der Nutzen der mit erheblichen Kosten durchgeführten Meliorationen belassen werden müsse, bedeute jedoch nicht, daß alle Verbesserungen außer Betracht zu bleiben hätten. Die Meinung des Sachverständigen, der Pachtzins von 48 DM sei schon nach den Verhältnissen im Jahre 1940 zu niedrig gewesen, treffe nach dem Beweisergebnis nicht zu^ dernde neue Tatsache wertet das Oberlandesgericht vor allem die Ungewißheit über die Dauer des Pachtverhältnisses, die ein Disponieren auf lange Sicht unmöglich mache und sich auf die ganze Ertragslage sehr ungünstig auswirke Seit Ende 1951 müsse der Antragsgegner ständig damit rechnen. Es hat diesen Überschuß, da auch ein weiteres Gutachten nur auf Schätzungen aufgebaut sein könnte,- auf Grund eigener Sachkunde, insbesondere der Kenntnis der sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzer, auf 33 1/3 # geschätzt und demgemäß den vom Antragsgegner vom Pachtjahr 1956/57 ab zu zahlenden neuen Pachtzins auf 64 PM je ha jährlich festgesetzt - b) Bei der auf Grund des § 7 Abs, 1 LPG vorzunehmenden Neufestsetzung des Pachtzinses handelt es sich ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pachtzinsänderung um eine dem Tatriehter obliegende Ermessensentscheidung, die einer Nachprüfung durch da3 Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob von dem Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht ist oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt, insbesondere der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt oder nicht erschöpfend gewürdigt ist (vgl« Beschluß des Senats vom 9- Pebruar 3955, V BLw 44/54 BGHZ 9, 104, 110 = RdL 1953, 130)- Perartige Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich, Pie Antragsteilerin wendet sich vor allem gegen die Methode, die das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Pachtzinses angewandt hate Sie meint, bei der Neufestsetzung der Pacht sei von dem Pachtzins auszugehen, der nach den heutigen Verhältnissen angemessen wäre, Pas Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber; wie die Neufestsetzung des Pachtzinses im Einzelfall zu erfolgen hat, Aus dem Zweck de3 § 7 LPG ergibt sich, daß durch eine Neuregelung des Pachtverhältnisses die Voraussetzungen für eine möglichst ertragreiche Landbewirtschaftung geschaffen werden und die Verpflichtungen der Vertragsteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sollen. \7ar von vornherein ein für den Pächter günstiger Paxhtzins vereinbaro, so soll dieser Vorteil dem Pächter auch im Palle einer Änderung der Pachtleistungen erhalten bleiben (vgl, Beschlüsse des Senats vom 23. Die Auffassung des Oberiondesgerichts, daß diejenigen Ertragssteigerungen, die ausschließlich auf den in Vertrag vorgesehenen Verbesserungen des Antragsgegners beruhen, nicht zu einer Erhöhung des Pachtzinses führen dürfen, ist frei von Rechtsirrtum. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, der bisherige Pachtzins von 48 DM überhaupt nicht als ein anpassungsfähiger Pachtzins im Sinne des § 7 LPG angesehen werden könne. Das Pachtverhältnis hat sich mit Rücksicht auf die von dem Antragsgegner durchgeführten Drainagen verlängert. Im übrigen hat das Berufungsgericht die auf den Meliorationen des Antragsgegners beruhenden Verbesserungen und die dadurch herbeigeführte Ertragssteigerung überhaupt nicht als pachtzinserhöhenden Umstand gewertet. Daß, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Ertrag des Hofes bei Beginn des Pachtverhältnisses gleich 0 gewesen sei, ist nach der Feststellung des Beschwerdegerichts nicht richtig. Die Tatsache, daß der Eof stark heruntergekommen war und beim Eintritt des Antragsgegners iiur sehr geringe Erträge abv/arf, steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, einer Anwendung des § 7 LPG nicht entgegen. bestätigten Behauptung des Antragsgegners, daß nach Einlegung der Rechtsbeschwerde der Pachtvertrag durch eine Verfügung des -Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung zu dem 31- Januar I960 aufgehoben sei, handelt es sich um eine neue ‘Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann- Bas Rechtsbeschwerdegericht muß deshalb von der Ungewißheit über die Bauer des Pachtverhältnisses ausgehen, die das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum als einen den Pachtwert stark mindernden Umstand gewertet hat. Wie die Entschädigung des Antragsgegners im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses bemessen wird, mag dahingestellt bleiben, weil die Höhe dieser Entschädigung bei der Neufestsetzung des Pachtzinses keine Rolle spielt und auch vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des neuen Pachtzinses nicht berücksichtigt worden ist« Bie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe in diesem Punkt seine Ermittlungspflicht verletzt, ist nicht begründet« Bas Vorbringen des Antragsgegners, daß sich bei seinen übrigen durch Verwalter bewirtschafteten Pachtgütern kein Wenn das Berufungsgericht gegenüber der Erwägung, daß die seit dem Kriege eingetretene maschinelle Entwicklung bei Großbetrieben insgesamt sich erheblich günstiger auswirke als bei Klein- und Mittelbetrieben, und an anderer Stelle als negativen Umstand für eine Pachtzinserhöhung die sehr eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit für Mähdrescher und andere schwere Maschinen anführt, so kann darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschv/erde kein Widerspruch erblickt werden. Es ist auch nicht zc beanstanden, daß das Beschwerdegericht bei der Neufestsetzung des Pachtzinses die im Rahmen der allgemeinen Pächterpflichten liegenden Bodenverbesserungen des Antragsgegners und die Das Beschwerdegericht hat die Tatsache, daß der Antragsgegner auph in absehbarer Zeit an der Ausübung des Erennereirechts gehindert ist, als einen erheblich ins Gewicht fallenden Umstand bezeichnet, und auch die bei einer verringerten Viehhaltung notwendige Anwendung anderer liingemethoden als ertragemindernd berücksichtigt. Dies gilt auch für das Vorbringen der Rechtsbeschwerde su den Hinweis des Beschwerdegerichts, der durch den Wegfall der Erennerei entstehende Nachteil dürfe nicht überbewertet werden, weil es für den Antragsgegner Umstellungsmöglichkeiten gebe. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Änderung der Düngenethoden liegen ebenfalls auf tatsächlichem Gebiefte und sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, auch wenn das. Die vom Beschwerdegericht für unbegründet erklärte Ablehnung des Sachverständigen Wegner ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar (§24 Abs.3 Lv/VG).
7 BLw 44/58 Bes c h lu ß In der LandwirtSchaftssache des Gutspächters Heinrich RI in Kl Antragsgegners, Beschwerde-Rechtsbeschwerdeführers, bei und vertr Br ch di cht sanwä und gegen* die Straße LandSiedlung GmbH in S Antragstellerin, Beschwerde- und Recht sbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt in S wegen Abänderung von Pachtleistungen hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 9. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Br.h.c. Berk und Carstensen beschlossen: .Bie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners und die Abschlußrechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlande sgerichts Cfcittgart vom 21« Oktober 1958 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte: außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 9 600 BM festgesetzt. Der Anfcragsgegner ist seit dem 1. Mai 1940 Pächter des rund 100 ha großen Daneben ist er sej fc einigen Jahren noch Pächter von zwei anderen großen Hofgütern außerhalb Baden-VHrttembergs. Der liegr auf dem Höhenrücken zwischen Jagst- und Kochertal, etwa 4 km vom Bahnhof Jagsthausen entfernt. Das Gelände ist wellig bis hängig. Die Felder haben überwiegend schwere fonböden des Lettenkeupers und neigen zu rascher Humusverarmung. Der Einheitswert des Hofes beträgt seit dem 1. Januar 1951 136 800 DM. Zum Hof gehört ein Brennereirecht mit einem Jahreskontingent von 860 hl Reinsprit. Der Einheitswert des Brennereirechts ist zusätzlich auf 34 400 DM festgesetzt worden. Das lebende und tote Inventar der Brennereieinrichtung ist Eigentum des Pächters. An Vieh werden zur Zeit gehalten; etwa 50 Stück Rindvieh, 130 Schweine, darunter 30 Muttersauen und 1 Zuchteber, 7 Pferde und 3 Pohlen von eingetragenen Zuchtstuten und 50 Hühner.-Der Betrieb ist mit modernen Landmaschinen, insbeondere mit einem Mähdrescher und starken Zugmaschinen ausgestattet. Es sind ständig 15-20 Arbeitskräfte beschäftigt. Die Grundstücke werden zur Zeit, wie folgt, bewirtschaftet: etwa 30 ha Winterweizen. 6 ha Sommerweizen, 9 ha Hafer, 9 ha Erbsen, 6 ha Raps, 7 ha Zuckerrüben, 11 ha Kartoffeln, 5 ha Luzerne, 3 ha Rotklee, 3,3 ha Obscstücke und Schafweide; etwa 5 ha sind Ödland- Es sind etwa 500 Obstbäume vorhanden,, die aber nur Wirtschaftsobst tragen. Der der seit langem verpachtet ist, ge- hörte früher zu dem Familiengut der Freiherren von Der jahrelange Pächter gab die Pachtung im Jahre 1938 auf. weil die Ertragslage des Hofes, vor allem wegen stauender Hasse, schlecht war. Auch die Gebäude befanden sich in keinem guten Zustand. Durch Vertrag vom 15- Juli 1937 haben die Freiherren von den Hof für die Zeit vom 1. Februar 1938 bis zu dem 2. Februar 1950 an die Eheleute verpachtet. Als Pachtzins wurden für die ersten 5 Jahre 40 Eli, für die folgenden 5 Jahre 45 HM und vom 1. Februar 1948 48 EM jährlich je ha vereinbart Für die Brennerei war kein besonderer Pachtzins zu zahlen. Von den Kosten für umfangreichere Unterhaltungsarbeiten an den Gebäuden sollten die Pächter neben unentgeltlichen Fuhrleistun-gen 50 i tragen- Da die Eheleute Epp schon nach kurzer Zeit den Betrieb nicht mehr halten konnten, trat an deren Stelle der Antragsgegner durch Vertrag vom 8«. Mai 1940 vom 1- Mai 1940 ab in das Pachtverhältnis ein. Durch einen undatierten Hachtragsvertrag wurde die Pachtdauer bis zu dem 2. Februar 1953 verlängert und weiter folgendes vereinbart* Mit Ausnahme der von den Verpächtern zu drainierenden 12 ha übernahm der Antragsgegner alle übrigen Drainagen auf seine Kosten. Für die von ihm vorzunehmenden Bodenverbesserungen wurde die Pachtzeit für je 3 ha Drainage jeweils um 1 Jahr verlängert- Der Antragsgegner hat 12 ha auf Kosten der Verpächter und in den Jahren 1940 bis 1950 weiter etwa 65 ha auf eigene Kosten drainiert, so daß sich eine Pachtdauer etwa bis zu dem Jahre 1975 ergeben würde. Außerdem hat der Antragsgegner nach Feststellung eines Gemeinderatsbeschlusses von Jagsthausen durch Abtragung von Hügeln, Auffüllung von Schluchten und Wassergräben sowie Verbesserung des Ackerbodens durch Zuführung von Erde etwa 15 ha neu nutzbar gemacht und dadurch eine Wertverbesserung von 18 500 DM erzielt. Durch Teilenteignungsentscheid vom 25» Oktober 1948 bat das Landwirt Schaftsministerium auf Grund des Gesetzes ITr. 65 zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 50. Oktober 1946 (RegBl S. 263) den EflHHl zugunsten der GmbH f t/ in (Ant ragst ell er in) enteignet. In diesem Bescheid wurde der Besitzübergang auf die Antragstellerin angeordnet und bestimmt, daß der Pachtvertrag mit dem Antragsgegner erloschen sei. Auf den Einspruch des Antragsgegners kündigte die Antragstellern auf Anweisung der Oberen Siedlungsbehörde am 26. November 1951 das Pachtverhältnis nach den §§ 35? 20 TTürtt--Bad.VO Nr. 601 vom 1. April 1947 (RegBl. S. 43) in Verbindung mit § 7 des Ergänzungsgesetzes zu dem Reichssiedlungsgesetz vom 4* Januar 1935 (RGBl I 1). Daraufhin erhob der Antragsgegner am 15. Dezember 1952 beim Verwaltungsgerichtshof Anfechtungsklage gegen den Teilenteignungsbescheid und gegen die Anweisung der Oberen Siedlongsbehörde zur Kündigung des Pachtvertrages. Über diese Anträge ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin ha~ sodann ihre Kündigung auf eine Fläche von rund 8 ha beschränkt und am 21. Juni 1957 auf T/eisung der Oberen Siedlungsbehörde auch diese Teilkündigung zurückge-nomnen. Die Obere Siedlungsbehörde ist der Auffassung, daß die Antragstellerin in den Pachtvertrag mit dem Antragsgegner eingetreten, daß sie aber gleichwohl berechtigt sei; das Pachtverhältnis nach den angeführten Bestimmungen vorzeitig zu kündigen. Sie lehnt eine Zusage über die Mindestdauer des Pachtverhältnisses ab. Die Antragstellerin erstrebt eine Erhöhung des in dem Vertrag vom 15. Juli 1937 vereinbarten und bisher gezahlten Pachtzinses von 48 DM je ha. Zur Begründung hat sie vorgetragens Die inzwischen eingetretene wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe zu einem groben Mißverhältnis der gegenseitigen Verpflichtungen geführt. Das ganze Preisgefüge habe sich grundlegend geändert, und insbesondere seien auch die Preise für landwirtschaftliche Produkte erheblich gestiegen. Die von der Verpächterin 3u tragenden Lasten seien ebenfalls wesentlich höher geworden Der Hebesatz für die Grundsteuer habe sich in den Jahren 1950 bis 1956 von 90 # auf 150 erhöht, Eür die Instandsetzung der Gebäude habe die Verpächterin seit 1955 insgesamt 41 732 DM aufgewandt, ohne daß der Antragsgegner den' von ihm nach dem Pachtvertrag zu tragenden Anteil von 50 bezahlt habe. Die Ertragsfähigkeit des Hofes habe sich inzwischen so verbessert, daß jetzt sogar ein Pachtzins von 120 DM je ha angemessen wäre. Dieser Betrag werde jedoch nicht verlangt, weil dem Antragsgegner ein Anteil an den von ihm bewirkten Verbesserungen verbleiben solle, obwohl diesen Leistungen schon dadurch Rechnung getragen sei, daß sich das Pachtverhältnis nach dem Zusatzvertrag für je 3 ha durchgeführter Drainage jeweils um 1 Jahr verlängert habe. Die Antragsteilerin hat beantragt, den Pachtzins vom I, Pebruar 1956 ab auf 80 DM je ha festzusetzen» Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrages gebeten. Er meint, die Antragstellerin sei überhaupt nicht antragsDerechtigt, weil die Enteignung wegen seines Einspruchs noch nicht rechtskräftig und die Antragstellerin deshalb nicht Verpächterin sei. Der Antragsgegner hält auch die Voraussetzungen für eine Pachterhöhung nicht für gegeben und führt dazu auss Die Ertragssteigerung beruhe ausschließlich auf den von ihm durchgeführten Drainagen und sonstigen Verbesserungen- sowie auf seinem überdurchschnittlichen persönlichen Geschick» Ihm sei es als erstem in Jahrzenten gelungen, den Hof wirtschaftlich zu gestalten. Vorher sei der immer ein Verlustbetrieb gewesen» In trockenen Jahren seien nur 23-75 in nassen Jahren sogar nur 15 # einer Durchschnittsernte zu erzielen gewesen« Bei seinem Pachteintritt hätten noch 35 ha Sumpfwiesen und 5 ha überhaupt nicht genutzt werden können. 15j42 ha seien Streubesitz und 1-7 km von der Hofsteile entfernt- Der ganze Hof sei damals verunkrautet gewesen- 5 i % H X X- l • Die damalige Bodenklimazahl habe 30 betragen. Der in dem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins sei nach den damaligen VeriiäJltnisssen viel zu hoch gewesen« Deshalb sei man bei Vertragsabschluß davon ausgegangen, daß die von ihm durchzuführenden Verbesserungen außer durch die PachtzeitVerlängerung auch dadurch abgegolten werden sollten, daß die von 1948 ab zu zahlende Jahrespacht als endgültiger Pachtzins gelten solle, Andernfalls hätte für den Pächter überhaupt kein Anreiz zur Drainierung von über 75 ha bestanden» Den Aufv/and hierfür habe das Wasserwirt sc haftsamt am 22. Juni 1950 auf 124 500 TM geschätzt. Die Frage, welcher Pachtzins heute angemessen sei, müsse deshalb so beantwortet werden, als ob der Hof sich noch im Zustand der Jahre vor 1940 befände. In diesem Fall wären auch heute nicht mehr als 48 DM je ha angemessen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß er (Antragsgegner) nicht die Gewähr habe, bis zu dem Jahre 1975 im Besitz des Pachtobjektes zu bleiben, daß er vielmehr jederzeit mit jährlicher Kündigung rechnen müsse. Er könne deshalb nicht auf lange Sicht disponieren, was sich vor allem bei den dringend nötigen baulichen Veränderungen auswirke«Es sei ihm somit nicht zuzu demuten, daß er sich an den Gebäudeinstandsetzungskosten beteilige. So- ' weit diese Kosten wegen der schon bei Pachtbeginn vorhanden gewesenen Baufälligkeit erwachsen seien, sei er schon nach dem Pachtvertrag nicht zahlungspflichtig. Im Beschv/erdeverfahren hat der Antragsgegner noch vorgetragen, der Reinertrag sei seit 1953 von Jahr zu Jahr zurückgegangen. Am 15. Juli 1958 habe er - was unbestritten ist - auf behördliche Anordnung hin die Brennerei wegen Baufälligkeit der Gebäude schließen müssen, so daß er jetzt die Brennerei nicht mehr nutzen könne und die Futtergrundlage für seine Mastviehhaltung weggefallen sei. Der Zustand aller Gebäude werde infolge der veränderten Verhältnisse immer schlechter. Im Frühjahr 1958 sei die als Maschinen-unterstellraum verwendete offene Scheune bei einem Sturm zusam/. enge stürzt und habe Maschinen im \7erte von etwa •20 000 DU zerschlagen. Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach Augenscheinseinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Jahrespacht vom Pachtjahr 1956/57 ah auf 80 DM je ha erhöhte Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners unter Zurückweisung des wei~ergehenden Antrages den Pachtzins anderweit auf 64 DM jährlich je ha festgesetzt. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die gänzliche Zurückweisung des Pachterhöhungs-antrages. Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten und im Wege der Anschlußrechtsbe-schwerde beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts aufrecht zu erhalten, hilfsweise die Sache zur anderv/eitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. II, Die Rechtsbeschwerde und auch die Anschlußrechtsbe-schwerde sind gemäß §§ 24 Abs. ls 28 Lv/VG zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Gegen die von den Vorin'stanzen bejahte Befugnis der Antragsteilerin, eine gerichtliche Änderung des Pachtzinses zu beantragen, bestehen keine Bedenken. Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind hiergegen auch keine Einwendungen mehr erhoben worden. 2. Hach § 7 Abs. 1 LPG kann jeder Vertragsteil die gerichtliche Änderung des Vertragsinhalts mit Ausnahme der Pachtdauer beantragen, wenn während des Laufs eines Landpachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eintritt, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten sind, Die Beantwortung der Frage, ob eine die Neufestsetzung des Pachtzinses rechtfertigende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist Aufgabe des Tatrichters (vgl, Beschluß des Senats vom 2, März 1953? V BLw 110/52, BGHZ 9; 304 = Rdl» 1953s 130). Das Beschwerdegericht hat die Vorausseczun-gen des § 7 Abs. 1 LPG ohne Rechfcsirrtum bejaht. Die allge-r meine Erscheinung, daß sich die Verhältnisse in der Landwirtschaft seit dem Ende des Krieges und vor allem seit der Währungsreform wesentlich geändert haben, würde allein nicht ohne weiteres geeignet sein, eine Änderung der Pacht-leis tungen zu rechtfertigen. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich diese allgemeine Veränderung der Verhältnisse im Einzelfall auf die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile ausgewirkt und ob sie zu einem groben Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen geführt hat (vgl, Beschluß des Senats vom 11. Oktober 1955? V BLw 28/55 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen). Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Das Oberlandesgericht macht die Entscheidung nicht lediglich von den allgemein eingetretenen Preissteigerungen in der Landwirtschaft abhängig. Es berücksichtigt die erhöhten Ausgaben des Antrags-gegners und stellt weiter fest, daß die von den bisherigen Verpächtern und der jetzigen Verpächterin zu tragenden Eigentümerlasten erheblich heraufgesetzt worden sind, daß insbesondere der Hebesatz für die von der Verpächterin zu tragende Grundsteuer von 90 # im Jahre 1950 auf 150 # im Jahre 1956 erhöht worden ist. Daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht die Veränderung der Verhältnisse nach dem ^ahre 1952 und nicht nach dem für das gegenwärtige Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt beurteilt habe, trifft nicht zu. Das Beschwerdegericht hat zwar hervorgehoben, daß schon nach der Stellungsnahme der landwirtschaftlichen Obmänner des Kreises aus dem Jahre 1952 für Pachtverträge aus der Zeit vor 1951 generell eine Pachterhöhung um 20 bis 30 fo gerechtfertigt sei, jedoch weiter ausgeführt, daß die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit noch stärker in3 Gewicht falle. Gegenüber dem Vorbringen des Antragsgegners, der Hof habe bei der Verpachtung überhaupt keinen Pachtwert gehabt und würde ohne die Verbesserungen auch heute noch keinen Pachtwert haben, stellt das Oberlandesgericht auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß der Hof beim Pachteintritt des Antragsgegners nur sehr'geringe Erträge abgeworfen hat und der Pachtzins in Kenntnis des damaligen Zustandes des Hofes vereinbart worden ist, wobei die Vertragsteile die künftige Ertragssteigerung durch die Meliorationen des Antragsgegners in Rechnung gestellt haben. Soweit die Erhöhung des Ertrages auf den Verbesserungen des Antragsgegners beruht, hat deshalb das Beschwerdegericht ohne Rechtsverstoß eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs. 1 DPG verneint. Im übrigen geht das Oberlandesgericht davon aus, daß die Erzielung eines höheren Reinertrages nicht allein auf die Verbesserungen des Antragsgegners zurückzuführen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus der Feststellung, daß der Antragsgegner nicht entfernt sc hohe Erträge erzielt hätte und auch heute nicht erzielen würde, wenn die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert hätten. Die abschließende Bemerkung des Beschwerdegerichts, die Beibehaltung des früher vereinbarten Pachtzinses würde sich wegen der Änderung des der Pachtzinsvereinbarung zugrunde liegenden Preisgefüges der Jahre 1937/40, insbesondere mit Rücksicht auf die höheren Eigentümerlasten der Verpächter, als grobe Unbilligkeit auswirken, ist dahin zu .verstehen, daß infolge der Veränderung der Verhältnisse die beiderseitigen Verpflichtungen in ein grobes Mißverhältnis geraten seien. Es ist jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht auf Grund der Würdigung des Sachverhaltes die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BPG bejaht hat. Ergänzend mag hierzu noch bemerkt werden, daß auch nach § 7 des Pachtvertrages, wenn die Leistungen der Vertragsteile infolge einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sind, eine der Billigkeit entsprechende andere Festsetzung der Leistunge:i verlangt werden kann* 3- Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, wie der Pachtzins im Palle des § 7 Abs. 1 LPG zu bemessen ist, a) Das 3eschwerdegericht hält es bei der Neufestsetzung der Pacht leistungen nicht für angebracht, daß dsr heute angemessene Pachtzins auf Grund der Bodenwertzahlen ermittelt und hiervon ein beliebig geschätzter Betrag dafür abgezogen werde, daß dem Pächter die Nutzungen seiner Uber das übliche Maß hinausgehenden Meliorationen verbleiben sollte* Es meint, eine solche Methode entferne sich zu sehr von der Vertragsgrundlage» Zu einem gerechten, dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Ergebnis komme man eher, wenn mar von dem vereinbarten Pachtzins ausgehe und dazu die damals noch nicht berücksichtigten Umstände, die jetzt den Pachtwert nach oben oder unten beeinflußten, in ein angemessenes Verhältnis setze* Für die Erhöhungdes Pachtzinses falle am stärkster die allgemeine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ins Gewicht, die für sich allein im allgemeinen nach der Schätzung des Sachverständigen Wegner eine Erhöhung der in der Kriegs- und Nachkriegszeit vereinbarten Pachtzinsen um etwa 50 i» rechtfertige. Weiter sei zu berücksichtigen, daß sich die seit dem Kriege eingetretene maschinelle Entwicklung bei Großbetrieben insgesamt günstiger aaswirke als bei Klein- und Mittelbetrieben, so daß an sich über die allgemeine Erhöhung von 50 *f> hinausgegangen werden könnte. Hinzu komme noch ein kleinerer Zuschlag für die seit Pachtbeginn bewirkte Verbesserung der Felder«. Die erhöhte Ertragsfähigkeit der auf Kosten der Verpächter drainierten 12 ha müsse zwar außer Betracht bleiben, weil dieser Umstand schon bei der Vereinbarung des endgültigen Pachtzinses von 48 EM berücksichtigt worden sei Der Grundsatz, daß dem Antragsgegner der Nutzen der mit erheblichen Kosten durchgeführten Meliorationen belassen werden müsse, bedeute jedoch nicht, daß alle Verbesserungen außer Betracht zu bleiben hätten. Der Antragsgegner habe sich im Pacht vei’-trag verpflichtet, den Kulturzustand des Gutes nicht nur zu erhalten, sondern zu verbessern. Soweit der Antragsgegner ohne Rücksicht auf die Drainage Bodenverbesserungen vorgenommen habe, habe er lediglich in Erfüllung einer allgemeinen Pächterpflicht gehandelt, so daß eine dadurch herbeigeführte Ertragssteigerung beiden Teilen zugute kommen müsse. Der Umstand, daß im südwestdeutschen Raum Pachtgüter im allgemeinen vielseitiger bewirtschaftet werden könnten treffe fiir den nicht zu. Hier seien die Anbau- möglichkeiten z.B. für Hackfrüchte und Tafelobst sehr beschränkt. Die günstige Lage der Hofstelle wirke sich heute nicht anders aus als bei Pachtbeginn. Sie werde außerdem durch manche negative Umstände (fehlende Feldwege, sehr eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit für Mähdrescher und andere schwere Maschinen) aufgewogen. Die Meinung des Sachverständigen, der Pachtzins von 48 DM sei schon nach den Verhältnissen im Jahre 1940 zu niedrig gewesen, treffe nach dem Beweisergebnis nicht zu^ Als eine den Fachtwert des stark min- dernde neue Tatsache wertet das Oberlandesgericht vor allem die Ungewißheit über die Dauer des Pachtverhältnisses, die ein Disponieren auf lange Sicht unmöglich mache und sich auf die ganze Ertragslage sehr ungünstig auswirke Seit Ende 1951 müsse der Antragsgegner ständig damit rechnen. 12 daß das Pachtverhältnis aufgelöst werde und er nicht mehr im Genuß der auf seine Kosten durchgeführten Meliorationen, bleiben werde. Dies habe dazu geführt, daß der Antragsgegner seit einigen Jahren die Bewirtschaftung des Hofes einem Verwalter überlassen habe. Mindestens ein Teil des ständigen Ertragsrückgangs sei auf diese von der Antragstellerin zu vertretende Ungewißheit zurückzuführen, Durch die bei einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses zu zahlende Entschädigung könnten die Nachteile nicht voll ausgeglichen werden, zu demal da diese bei einer Pauschalen!Schädigung nicht ausreichend rechnerisch erfaßt würden und die Entschädigungen in der Regel an der unteren Grenze des tatsächlichen Schadens lägen. Ein weiterer den Pachtwert erheblich mindernder Umstand sei die Schließung der Brennerei. Wenn auch für die Brennerei kein besonderer Pachtzins vereinbart sei. so sei doch das Brennereirecht in die allgemeine Rentabilitätsberechnung einbezogen worden. Angesehen davon, daß der Antragsgegner künfrtg aus der Spriterzeugung keinen Gewinn mehr erzielen könne, werde auch die Viehhaltung beeinträchtigt, weil die beim Brennen gewonnene Schlempe als Futtergrundlage fortgefallen sei. Der Antragsgegner müsse, wenn er weiterhin Mast\rieh im bisherigen Umfang halten wolle, seine Futtergrundlage umstellen oder bei einer verringerten Viehhaltung zu anderen Düngemethoden übergehen. Andererseits dürfe der durch den Y/egfall der Brennerei entstandene Nachteil wegen der für den Antragsgegner bestehenden Umstellungsmöglichkeiten nicht überbewertet werden. Die Ertragslage werde auch durch den weiteren Verfall der Gebäude, insbesondere den Einsturz der als Haschinenunterstellraum dienenden offenen Scheune und die Notwendigkeit des Abbruchs einer anderen offenen Scheune ungünstig beeinflußt. Die unzureichenden Instandsetzungsarbeiten an den Gebäuden könnten nicht einseitig zu Lasten des Antragsgegners gehen, auch wenn er sich geweigert habe, den im Vertrag festgelegten Anteil an. den Instandsetzungskosten zu bezahlen- Ein größerer Vorwurf könnte ihm aus einer solchen Zahlungsverweigerung wegen der drohenden Auflösung des Pachtverhältnisses nicht gemacht werden. Pas Beschwerdegericht kommt bei der Würdigung aller dieser Umstände zu dem Ergebnis, daß gegenüber den den Pachtwert mindernden Umständen noch ein erheblicher Überschuß auf der Seite der werterhöhenden Tatsachen verbleibe. Es hat diesen Überschuß, da auch ein weiteres Gutachten nur auf Schätzungen aufgebaut sein könnte,- auf Grund eigener Sachkunde, insbesondere der Kenntnis der sachkundigen landwirtschaftlichen Beisitzer, auf 33 1/3 # geschätzt und demgemäß den vom Antragsgegner vom Pachtjahr 1956/57 ab zu zahlenden neuen Pachtzins auf 64 PM je ha jährlich festgesetzt - b) Bei der auf Grund des § 7 Abs, 1 LPG vorzunehmenden Neufestsetzung des Pachtzinses handelt es sich ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Pachtzinsänderung um eine dem Tatriehter obliegende Ermessensentscheidung, die einer Nachprüfung durch da3 Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob von dem Ermessen ein rechtsirrtümlicher Gebrauch gemacht ist oder ein sonstiger Rechtsverstoß vorliegt, insbesondere der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt oder nicht erschöpfend gewürdigt ist (vgl« Beschluß des Senats vom 9- Pebruar 3955, V BLw 44/54 BGHZ 9, 104, 110 = RdL 1953, 130)- Perartige Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich, Pie Antragsteilerin wendet sich vor allem gegen die Methode, die das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Pachtzinses angewandt hate Sie meint, bei der Neufestsetzung der Pacht sei von dem Pachtzins auszugehen, der nach den heutigen Verhältnissen angemessen wäre, Pas Gesetz enthält keine Bestimmungen darüber; wie die Neufestsetzung des Pachtzinses im Einzelfall zu erfolgen hat, Aus dem Zweck de3 § 7 LPG ergibt sich, daß durch eine Neuregelung des Pachtverhältnisses die Voraussetzungen für eine möglichst ertragreiche Landbewirtschaftung geschaffen werden und die Verpflichtungen der Vertragsteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen sollen. Die Änderungen dürfen deshalb so weit gehen, daß dadurch dieses angemessene Verhältnis herbeigeführt wird (vgl. Beschluß des Senats vom 23. September 1952, V BLw 90/51, HdL 1952, 189). Hiernach ist bei einer Neufestsetzung der Pachtleistungen grundsätzlich von dem Pachtzins auszugehen, der im Pelle einer ITeuverpachtung angemessen wäre. Dies bedeutet jedoch nicht, daß in jedem Pall der jetzt angemessene Pachc-zins ermittelt werden müßte und der neue Pachtzins auf den nunmehr angemessenen Betrag festzusetzen wäre. \7ar von vornherein ein für den Pächter günstiger Paxhtzins vereinbaro, so soll dieser Vorteil dem Pächter auch im Palle einer Änderung der Pachtleistungen erhalten bleiben (vgl, Beschlüsse des Senats vom 23. September 1952 und 9. Juni 1953, V BLw 25/53, HdL 1953, 212). Auch sonstige-.Unstünäe,.‘dj.e beim Vertragsschluß von den Vertragsteilen bei der Bemessung des Pachtzinses in Rechnung gestellt wurden, müssen nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdegerichts bei der Neufestsetzung des Pachtzinses im Rahmen des § 7 LPG beachtet werden, weil andernfalls die ganze Geschäftsgrundlege des Vertrages geändert, würde. Die Auffassung des Oberiondesgerichts, daß diejenigen Ertragssteigerungen, die ausschließlich auf den in Vertrag vorgesehenen Verbesserungen des Antragsgegners beruhen, nicht zu einer Erhöhung des Pachtzinses führen dürfen, ist frei von Rechtsirrtum. Im übrigen sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, v;emi das Beschwerdegericht, ohne die heute an. sich gngemes-£one Pacht festzustellen, von dem vereinbarten Pachtzins W der nach seiner Feststellung nach den im Jahre 1940 zugrunde gelegten Umständen nicht als zu niedrig bezeichnet werden kann, ausgeht und dazu die damals noch nicht berücksichtigten Umstände, die den Pachtwert nach oben und unten beeinflussen, in ein bestimmtes Verhältnis setzt. Das Beschwerdegericht hat sowohl die pachterhöhenden wie auch die pachtmindernden Umstände im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigt. Die Würdigung dieser Umstände ist rechtlich nicht angreifbar. Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, der bisherige Pachtzins von 48 DM überhaupt nicht als ein anpassungsfähiger Pachtzins im Sinne des § 7 LPG angesehen werden könne. Das Pachtverhältnis hat sich mit Rücksicht auf die von dem Antragsgegner durchgeführten Drainagen verlängert. Diese Verlängerung stellt eine Gegenleistung für die Bodenverbesserungen dar, wie auch umgekehrt die Verbesserungen als Gegenleistung für die PachtVerlängerung angesehen werden können. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß für die verlängerte Pachtzeit eine Pachtsinserhöhung ausgeschlossen wäre. Im übrigen hat das Berufungsgericht die auf den Meliorationen des Antragsgegners beruhenden Verbesserungen und die dadurch herbeigeführte Ertragssteigerung überhaupt nicht als pachtzinserhöhenden Umstand gewertet. Daß, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Ertrag des Hofes bei Beginn des Pachtverhältnisses gleich 0 gewesen sei, ist nach der Feststellung des Beschwerdegerichts nicht richtig. Die Tatsache, daß der Eof stark heruntergekommen war und beim Eintritt des Antragsgegners iiur sehr geringe Erträge abv/arf, steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, einer Anwendung des § 7 LPG nicht entgegen. Bei der von der Antragstellerin 1 # w * •J * I E bestätigten Behauptung des Antragsgegners, daß nach Einlegung der Rechtsbeschwerde der Pachtvertrag durch eine Verfügung des -Landesamts für Flurbereinigung und Siedlung zu dem 31- Januar I960 aufgehoben sei, handelt es sich um eine neue ‘Tatsache, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann- Bas Rechtsbeschwerdegericht muß deshalb von der Ungewißheit über die Bauer des Pachtverhältnisses ausgehen, die das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum als einen den Pachtwert stark mindernden Umstand gewertet hat. Bie Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Ungewißheit über die Bauer des Pachtverhältnisses einer PachtZinserhöhung überhaupt entgegenstehe, ist nicht zutreffend.. Wie die Entschädigung des Antragsgegners im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses bemessen wird, mag dahingestellt bleiben, weil die Höhe dieser Entschädigung bei der Neufestsetzung des Pachtzinses keine Rolle spielt und auch vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des neuen Pachtzinses nicht berücksichtigt worden ist« Bas Oberlandesgericht hat bei der Würdigung des Sachverhalts auch nicht außer acht gelassen, daß nach den vom Antragsgegner vorgelegten Jahresabschlüssen seit dem Jahre 1953 ein ständiger, auffallend starker Rückgang des Reinertrages eingetreten ist«, Es führt dies hauptsächlich darauf zurück, daß der Antragsgegner nicht mehr selbst auf dem EfflBBHfc arbeitet, sondern seit der Pachtung eines Hofes in Königsv/iesen dort wohnt und die Bewirtschaftung des einem Verwalter übertragen hat, der mit den Schwierigkeiten dieses Hofes nicht in gleicher Weise fertig werde, wie der außergewöhnlich tüchtige Antragsgegner selbst. Bie Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe in diesem Punkt seine Ermittlungspflicht verletzt, ist nicht begründet« Bas Vorbringen des Antragsgegners, daß sich bei seinen übrigen durch Verwalter bewirtschafteten Pachtgütern kein -17- rl Rückgang des Reinertrages gezeigt habe, steht der Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht entgegen. Die Ertrags -läge bei den anderen Pachtgütern des Antragsgegners ist fü*-den vorliegenden Pall nicht entscheidend, Tin übrigen macht die Rechtsbeschwerde hierzu geltend, der starke Rückgang des Reinertrages seit 19-53 lasse sich ohne weiteres damit erklären, daß beim infolge der Unmöglichkeit des vollen Einsatzes von Maschinen die Steigerung der Böhne in der Landwirtschaft sich ganz besonders nachteilig ausgewirkt habe, was das Beschwerdegericht bei ordnungsmäßigem Erfüllung seiner Ermittlungspflicht ohne weiteres hätte feststellen können» Der Vorwurf, da3 Oberlandesgericht habe auch insoweit seine Ermittlungspflicht verletzt, ist nicht gerechtfertigt, da die Ausgaben des Antragsgegners für Arbeitslöhne, die aus den bei den Akten befindlichen Jahresabschlüssen für die Wirtschaftsjahre 1953/54 bis 1956/57 ersichtlich sind, keine ins Gewicht fallende Erhöhung erfahren haben. Das Oberlandesgericht hatte deshalb keinen Anlaß, ln dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen« * ** i r Wenn das Berufungsgericht gegenüber der Erwägung, daß die seit dem Kriege eingetretene maschinelle Entwicklung bei Großbetrieben insgesamt sich erheblich günstiger auswirke als bei Klein- und Mittelbetrieben, und an anderer Stelle als negativen Umstand für eine Pachtzinserhöhung die sehr eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit für Mähdrescher und andere schwere Maschinen anführt, so kann darin entgegen der Auffassung der Rechtsbeschv/erde kein Widerspruch erblickt werden. Das Beschwerdegericht hat die bezeichneten Tatsachen als den Pachtwert beeinflussende Umstände gewertet..Auch den schlechten Zustand der Hofgebäude hat das Obcrlandesgericht zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt. Es ist auch nicht zc beanstanden, daß das Beschwerdegericht bei der Neufestsetzung des Pachtzinses die im Rahmen der allgemeinen Pächterpflichten liegenden Bodenverbesserungen des Antragsgegners und die i \ Mt 18 - hierauf beruhende Ertragssteigerung nicht nur dem Pächter., sondern auch der Verpächterin zugute kommen läßt. Es besteht kein Anlaß, diese Verbesserungen und Ertragssteigerungen, auch soweit sie mit den Drainagen in Zusammenhang stehen sollten, unberücksichtigt zu lassen. Im übrigen fällt dieser Gesichtspunkt für die Gesamtbeurteilung nicht entscheidend ins Gewicht, weil das Oberlandesgericht insoweit nur einen geringfügigen Zuschlag für angemessen erachtet hat. Das Beschwerdegericht hat die Tatsache, daß der Antragsgegner auph in absehbarer Zeit an der Ausübung des Erennereirechts gehindert ist, als einen erheblich ins Gewicht fallenden Umstand bezeichnet, und auch die bei einer verringerten Viehhaltung notwendige Anwendung anderer liingemethoden als ertragemindernd berücksichtigt. Wie diese Umstände bei der Festsetzung des Pachtzinses zu werten sind, hat der Tatrichter zu beurteilen. Soweit die Rechts-beschwerde geltend macht, die Schließung der Brennerei müsse schon für sich allein zu einem Ausschluß jeder Pechfc-zinserhöhung führen, handelt es sich deshalb um einen unzulässigen Angriff gegen die tat riehterliche Würdigung des Sachverhalts. Dies gilt auch für das Vorbringen der Rechtsbeschwerde su den Hinweis des Beschwerdegerichts, der durch den Wegfall der Erennerei entstehende Nachteil dürfe nicht überbewertet werden, weil es für den Antragsgegner Umstellungsmöglichkeiten gebe. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Änderung der Düngenethoden liegen ebenfalls auf tatsächlichem Gebiefte und sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, auch wenn das. Oberlandesgericht, was die Rechl&eschwerde beanstandet, nicht näher dargelegt nat, in welcher Weise die Umstellung im einzelnen erfolgen könnte. Das Beschwerdege-’icht hat danach die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte beachtet. Wie sich die für -19- und gegen eine Pachterhöhung sprechenden Tatsachen im einzelnen rechnerisch auswirken, läßt sich nicht feststellen. Die Neufestsetzung des Pachtzinses im Palle des § T LPG muß in der Regel auf einer Schätzung beruhen» weil die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände sich nicht durchweg ziffernmäßig erfassen lassen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Juli 1953? V BLv/ 26/53, Bdl» 1953; 242). Eine rechnerische Bewertung dieser Umstände ist insbesondere in einem Pall der vorliegenden Art überhaupt nicht möglich«. Es muß deshalb genügen, wenn der Tatrichter die für die Beurteilung in Betracht kommenden-wesentlichen Gesichtspunkte erörtert und gewürdigt hat. Ob diese Würdigung zutreffend ist, insbesondere der Billigkeit entspricht, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeprüft werden. Die Gesamtwürdigung des Beschv/erdegerichtsj insbesondere auch das Ausmaß der Pachtzinserhöhung, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch verfahrensrechtiiche Verstöße liegen nicht vor. Die vom Beschwerdegericht für unbegründet erklärte Ablehnung des Sachverständigen Wegner ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar (§24 Abs. 3 Lv/VG). Im übrigen ist auch insoweit eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich 4. Die Recht sbeschv/erde und die Ansch3 ußrechtsbe-schv/erde mußten deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 IroVC-, Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock