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BGH

Gericht: BGH

Die Ehemanne die übrig 1o Aoril Witwe Wilhelmine HflHP hat nach dem Tode ihres nur einen Teil der Ländereien bewirtschaftet und en Grundstücke verpachtete Durch Vertrag vom 929 hat sie die Hofstelle mit etwa 16 ha Land an ihren 3ohn Erwin verpachtet? fähig fcauernfäh Das Anerbe Beschwerde in Celle Yerfahren Im Ja das Terfah Schn Erwin zu Unstimmigkeiten gekommen war, in ament den Antragsteller zu dem Anerben des Hofes und für den Fall, daß wegen der langjährigen Ab-, des Antragstellers seine Bauernfähigkeit nicht werden sollte? ihr Enkelkind Reinhold (Sohn vor 1) zu dem Anerben bestimmt0 Im Jahre 1940 hat Erwin Anerbengericht beantragt"festzustellen, daß er g und sein Bruder Wilhelm nicht bauernfähig sei* ngericht entsprach diesem Antrag* Die sofortige des Antrags tellers wurde vom Landeserbhofgericht urückgewiesen* Dem Antragsteller war für dieses ein A.bwesenheitspfleger bestellt worden* rden dürfen* weil die Bestellung eines Abwesen-ers unzulässig gewesen sei und im übrigen auch ngericht und das Landeserbhofgereicht fälsch-ommen hätten* daß er in Amerika nicht in der häft tätig gewesen* sondern Kaufmann geworden rneute Nachprüfung seiner Bauernfähigkeit ver-beäntragt festzustellen* daß er mit dem Tode ter Anerbe des Erbhofes geworden bzw* in diesem bauernfähig gewesen sei0 mtsgericht (Landwii’tschaf tsgericht) hat die An-ckgewiesen* das Oberlandesgericht die sofortige des Antragstellers mit der Maßgabe zurückge-ß nach dem Tode der Witwe Wilhelmine. Ii. Die Rechtsbeschwerde ist* da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG)* nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeuchneten Gerichte abgewichen .ist und der Beschluß auf dieser Abweisung beruhte Io Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Antragsteller im Verfahren vor dem Anerbengericht und dem Landeserbhofgericht ordnungsmäßig vertreten gewesen sei, weil die Klärung der Bauernfähigkeit des Antragstellers nicht alle auch in se lung eines für das Ve Beschwerde § 31 Abs 3 eine erneu Stellers f Bas gerieht hält in entsprechender Anwendung des LVO im Rahmen der Feststellung der Hoferbfolge fce Nachprüfung der Bauernfähigkeit des Antrag-Ar zulässig, weil der Antragsteller von dem Abwesenheitspfleger unzureichend informiert worden sei und später keine Verbindung mehr mit ihm gehabt habe, so daß er die ihm für die Beurteilung seiner Bauernfähigkeit wichtig erscheinenden Umstände in den früheren Verfahren nicht habe geltend machen können« Das Oberlandesgericht, das sich der Beweiswürdigürig des Landeserbhofgerichts angeschlossen hat, kommt unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, daß der Antrag- steller im fähig gewes den asfe Zeitpunkt des Todes seiner Mutter nicht bauern-en und deshalb sein Bruder Erwin Anerbe gewor- Gerichtsk 1, 81 ff : seio Der gesprochen nur zulass die Vermö die Abwes des Abwese sonen ein der Pflegs lieh im Ir fassung is angeföchte der frage5 stellers u dem früher lers geles steil Geric in diesem Sinne zu verstehen, sondern dahin bn> daß; wie der Antragsteller meint, das Verfahrt Anerbengericht und dem Landeserbhofgericht Lässigkeit der Pflegerbestellung unstatthaft ge-deshalb auch die angefochtene Entscheidung, die ichen auf dem Beschluß des'Landeserbhofgerichts gen das Gesetz verstoße^ Eie Frage;, ob eine Ge-etzung vorliegt, kann jedoch erst geprüft werden, ulassigkeit der Rechtsbeschwerde festeteht^ Eie im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG setzt voraus, nrlandesgericht eine bestimmte Rechtsfrage ab-on einer Entscheidung eines der dort bezeichne^ beantwortet hat« Bas ist hier nicht der Falle hte nicht zu daß., wie die Rechtsbeschwerde meint ndesgericht von der Entscheidung des Obersten s für die Britische Zone vom 21o Juni 1948 (OGHZ NJW 1947/48,-552 - ZJB1 1948, 182) abgewichen erste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung aus-, daß die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ig 'sei, wenn das Bedürfnis einer Fürsorge für riensangelegenheiten des Abwesenden bestehe, daß enheitspflegschaft nicht im alleinigen . Interesse nden zu liegen brauche, sondern auch andere Perinteresse an ihr haben könnten, daß die Anordnung ohaft jedoch unzulässig sei, wenn sie ausschließ-teresse anderer Personen liege* Fieser Rechtsauf-t das Beschwerdegericht, wie die Begründung des neu Beschlusses ergibt, gefolgte Eer Bejahung ob die Prüfung der Bau.ernnnfähigkeit des Antrag-nd der Bauernfähigkeit seines Bruders Erwin in an Verfahren auch im Interesse des Antragstelen habe, liegt keine von der Ansicht des Ober-htshofs für die Britische Zone abweichende Rechts- auffassung zugrunde„ Abgesehen hiervon könnte, selbst wenn eine Abweichung vorliegen sollte, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil der angef ociitene Beschluß nicht auf der Abweichung beruht Das Oberlandesgericht hat nämlich im-gegenwärtigen Verfahren eipe erneute Prüfung der Bauernfähigkeit des An- rs yorgenommen0 Insoweit ist jedoch eine Abwei-inne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG- nicht geltend o daß die Frage, ob dem Beschwerdegericht bei der. inweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vorn ber 1952 (III ZR 14.4/51» UJW 1952, 1535) ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbe-u begründen..Diese Entscheidung befaßt sich mit rift des § 315 Abs 2 ZPO, wonach ein Urteil, das rkündung noch nicht in'vollständiger Form abge-grundsätzlich vor Ablauf einer Woche, vom Tage düng an gerechnet, in vollständiger Fassung 'der teile zu übergeben isto In-den .Gründen des Ur-t es, daß, wenn eine Partei durch eine ungebühr- ühestens mit der Zustellung der Entscheidung 21 Abs 2 LwVG), im übrigen auch das Beschwerde-|h pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden von der Möglichkeit einer Zurückverweiwung der [uch machen oder als weitere Latsacheninstanz er Sache entscheiden will (vgl Beschluß des er-enats vom 20c November 1951, V BLw 54/50, Recht

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 315 ZPO § 21 LwVG
LwVGErwinBeschlußBauernfähigkeitAnerbeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Y BLw 44-/56
2356 020
des Wil
 In der Landwirtschaftssache
 helm	in	F|
Antragstellersj Beschwerde- und Rechts Beschwerde fUhre rs ,
Avenue
 vertreten durch Reehtsänwal'
in 0(
die Witwe Anni H| Hr til
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i n Wl
 Antragsgegnerin9 Beschwerde- und Rechtstes chwerdegegnerin?
vertreten durch Rechtsanwalt
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wegen Feststellung des Anerben
 hat der FV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lrc Tasche sowie der Bundesrichter J)To Hückinghaus und Dr* Piepenbrock
 beschlossen;;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß es Senats für Landwirtschaftssachen des Ober-ijandesgerichts in Gelle vom 13° Juni 1956 wird auf. Kosten des Antragstellersder die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbesehwerdeverfah-rens. der Antragsgegnerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen^
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwer-deverfahren wird auf 45 600 DM festgesetzte
G rün des
 Io
am 60 August 1959 verstorbene Witwe Wilhelmine SflHHHIB war Eigentümerin des im Grundbuch Bd 9 31 eingetragenen, aus der Familie ihres im Jahre 1916 verstorbenen Ehemannes Julius	stammenden	damaligen	Erbhofes	in	Größe	von
50,1205 ha? der jetzt ein Hof im Sinne' der Höfeordnung ist und einen Einheitswert von 45 600 DM hat» Aus ihrer Ehe sind drei] Kinder hervorgegangen?
It Wilhelm (Antragsteller' , geboren am flHIHHB 1902? 2, Erwin? geboren am	1906? gestorben am
IDo Mai 1948o Er war verheiratet mit Anni EflHHB (Antragsgegnerin) und hat vier Kinder hinterlassen, anna? geboren amUHHB 1910»
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Die Ehemanne die übrig 1o Aoril
 Witwe Wilhelmine HflHP hat nach dem Tode ihres nur einen Teil der Ländereien bewirtschaftet und en Grundstücke verpachtete Durch Vertrag vom 929 hat sie die Hofstelle mit etwa 16 ha Land an ihren 3ohn Erwin verpachtet? der die Grundstücke bis zu seinem Tode bewirtschaftet hat0 Die Antragsgegnerin hat nach dem Tode ihres Ehemannes die Wirtschaft mit den Kin-
dern weit
 Der zunächst v e rs c hi e d
3rgeführt
 Antragsteller? der nach seiner Schulentlassung auf dem Hof seiner Mutter gelebt hat und dann in enen landwirtschaftlichen Betrieben tätig war?
ist im Jahre 1926 mit seiner Ehefrau? die er im Jahre 1923 geheiratet hatte„nach Amerika ausgewandert* Dort arbeitete er.etwa 2 Jahre lang in einem Eiscremegeschäft und war von 1928 ah als Milchverteiler in einem der größten Milchgeschäfte von Brooklyn beschäftigt* Während dieser Zeit hat er angeblich in seinen Ferien auf einer 4-0 ha großen Farm gearbeitete Im Jahre 1940 hat er eine Farm von 20 ha gepachtet und im Jahre 1946 eine Farm in Größe von etwa 10 ha gekauft, auf der angeblich 30 Milchziegen, Schweine und Geflügel gehalten werden* Wilhelm HUB hat
 eine Tochter und einen Sohn* Der Sohn ist tödlich verunglückte Die Tochter? die verheiratet war und inzwischen geschieden ist, hat zwei Söhne im Alter von 10 und 6 Jahren* Der Antragsteller, der im Jahre 1927.zu.einem kurzen Besuch bei seiner Mutter war? ist im Jahre 1951 wieder einmal in Deutschland gewesen«,
und ihrem einem Tes eingesetz Wesenheit anerkannt Erwin
 Die Witwe 'Wilhelmine Hl
 hat, da es zwischen ihr
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 fcauernfäh Das Anerbe Beschwerde in Celle Yerfahren
 Im Ja das Terfah
 Schn Erwin zu Unstimmigkeiten gekommen war, in ament den Antragsteller zu dem Anerben des Hofes und für den Fall, daß wegen der langjährigen Ab-, des Antragstellers seine Bauernfähigkeit nicht werden sollte? ihr Enkelkind Reinhold (Sohn vor 1) zu dem Anerben bestimmt0 Im Jahre 1940 hat Erwin Anerbengericht beantragt"festzustellen, daß er g und sein Bruder Wilhelm nicht bauernfähig sei* ngericht entsprach diesem Antrag* Die sofortige des Antrags tellers wurde vom Landeserbhofgericht urückgewiesen* Dem Antragsteller war für dieses ein A.bwesenheitspfleger bestellt worden*
hre 1951 hat Wilhelm HflHB mit der Begründung, ren vor den Anerbenbehörden hätte nicht durch-
- 4
geführt we heitspfle das Anerbe lieh anger Landwirtsc sei. die langt und seiner Mut Zeitpunkt
 Das A träge zuru Beschwerde wiesen* de.
rden dürfen* weil die Bestellung eines Abwesen-ers unzulässig gewesen sei und im übrigen auch ngericht und das Landeserbhofgereicht fälsch-ommen hätten* daß er in Amerika nicht in der häft tätig gewesen* sondern Kaufmann geworden rneute Nachprüfung seiner Bauernfähigkeit ver-beäntragt festzustellen* daß er mit dem Tode ter Anerbe des Erbhofes geworden bzw* in diesem bauernfähig gewesen sei0
mtsgericht (Landwii’tschaf tsgericht) hat die An-ckgewiesen* das Oberlandesgericht die sofortige des Antragstellers mit der Maßgabe zurückge-ß nach dem Tode der Witwe Wilhelmine. H(BBI deren Sohn Erwiri Hoferbe geworden ist.«, Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers* mit der er die Aufhe-ngefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt0 Die Antragsgegnerin bittet* die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen* hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen«,
Ii.
Die Rechtsbeschwerde ist* da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG)* nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeuchneten Gerichte abgewichen .ist und der Beschluß auf dieser Abweisung beruhte
 Io Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Antragsteller im Verfahren vor dem Anerbengericht und dem Landeserbhofgericht ordnungsmäßig vertreten gewesen sei, weil die Klärung der Bauernfähigkeit des Antragstellers
 nicht alle auch in se lung eines für das Ve Beschwerde § 31 Abs 3 eine erneu Stellers f
in im Interesse seines Bruders Erwin, sondern inem eigenen Interesse gelegen und die Bestel-Abwesenheitspflegers einem Fürsorgebedürfnis rmögen des Antragstellers entsprochen habe.,. Bas gerieht hält in entsprechender Anwendung des LVO im Rahmen der Feststellung der Hoferbfolge fce Nachprüfung der Bauernfähigkeit des Antrag-Ar zulässig, weil der Antragsteller von dem Abwesenheitspfleger unzureichend informiert worden sei und später keine Verbindung mehr mit ihm gehabt habe, so daß er die ihm für die Beurteilung seiner Bauernfähigkeit wichtig erscheinenden Umstände in den früheren Verfahren nicht habe geltend machen können« Das Oberlandesgericht, das sich der Beweiswürdigürig des Landeserbhofgerichts angeschlossen hat, kommt unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, daß der Antrag-
steller im fähig gewes den asfe
 Zeitpunkt des Todes seiner Mutter nicht bauern-en und deshalb sein Bruder Erwin Anerbe gewor-
2 c Die beschwerde
 Mit de den Erbhofg schwerde ni nen Fall de liehen G-eri
 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechts-
negen
 nicht vor.
r Rüge der "Unzulässigkeit des Verfahrens vor erichten" kann die Zulässigkeit der Rechtsbe-cht begründet werden, weil es sich nicht um ei-r Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordent-chten im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG- handelt,, Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind auch offensicht-
lieh niehi aufzufass ren vor dö
 wegen Unzp wesen und im wesentj beruhe , ge setzesverü wenn die .<
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 der frage5 stellers u dem früher lers geles steil Geric
 in diesem Sinne zu verstehen, sondern dahin bn> daß; wie der Antragsteller meint, das Verfahrt Anerbengericht und dem Landeserbhofgericht Lässigkeit der Pflegerbestellung unstatthaft ge-deshalb auch die angefochtene Entscheidung, die ichen auf dem Beschluß des'Landeserbhofgerichts gen das Gesetz verstoße^ Eie Frage;, ob eine Ge-etzung vorliegt, kann jedoch erst geprüft werden, ulassigkeit der Rechtsbeschwerde festeteht^ Eie im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG setzt voraus, nrlandesgericht eine bestimmte Rechtsfrage ab-on einer Entscheidung eines der dort bezeichne^ beantwortet hat« Bas ist hier nicht der Falle
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daß., wie die Rechtsbeschwerde meint
 ndesgericht von der Entscheidung des Obersten s für die Britische Zone vom 21o Juni 1948 (OGHZ NJW 1947/48,-552 - ZJB1 1948, 182) abgewichen erste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung aus-, daß die Bestellung eines Abwesenheitspflegers ig 'sei, wenn das Bedürfnis einer Fürsorge für riensangelegenheiten des Abwesenden bestehe, daß enheitspflegschaft nicht im alleinigen . Interesse nden zu liegen brauche, sondern auch andere Perinteresse an ihr haben könnten, daß die Anordnung ohaft jedoch unzulässig sei, wenn sie ausschließ-teresse anderer Personen liege* Fieser Rechtsauf-t das Beschwerdegericht, wie die Begründung des neu Beschlusses ergibt, gefolgte Eer Bejahung ob die Prüfung der Bau.ernnnfähigkeit des Antrag-nd der Bauernfähigkeit seines Bruders Erwin in an Verfahren auch im Interesse des Antragstelen habe, liegt keine von der Ansicht des Ober-htshofs für die Britische Zone abweichende Rechts-
auffassung zugrunde„ Abgesehen hiervon könnte, selbst wenn eine Abweichung vorliegen sollte, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil der angef ociitene Beschluß nicht auf der Abweichung beruht Das Oberlandesgericht hat nämlich im-gegenwärtigen Verfahren eipe erneute Prüfung der Bauernfähigkeit des An-
rs yorgenommen0 Insoweit ist jedoch eine Abwei-inne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG- nicht geltend o daß die Frage, ob dem Beschwerdegericht bei der. Würdigung des Sachverhalts ein Rechtsverstoß vorzuwerfen wäre, nicht geprüft werden kann*
trags tellei chung im S gemachts
 Der I-18o Septen:
ebenfalls schwerde der Vorsch bei der ve faßt war, der Terkün Geschäftss teils heiß liehe Verz Zwangslag der Rechts ohne die D einträchti Urteils na
 als
ist, wenn dann gerec Reehtsmit'
inweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vorn ber 1952 (III ZR 14.4/51» UJW 1952, 1535) ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Rechtsbe-u begründen..Diese Entscheidung befaßt sich mit rift des § 315 Abs 2 ZPO, wonach ein Urteil, das rkündung noch nicht in'vollständiger Form abge-grundsätzlich vor Ablauf einer Woche, vom Tage düng an gerechnet, in vollständiger Fassung 'der teile zu übergeben isto In-den .Gründen des Ur-t es, daß, wenn eine Partei durch eine ungebühr-
ögerung der Abfassung der Urteilsgründe in die versetzt werde, mit Rücksicht auf den Ablauf mittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen;
teilsgründe zu kennen, dies eine so starke Be-gung ihrer Rechte sei, daß die Aufhebung des ch § 551 Nr 7 ZPO, wonach eine Entscheidung stets einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen sie nicht mit Gründen versehen ist, jedenfalls htfertigt. sei, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die teifrist auch ohne Zustellung des Urteils in Lauf
 gesetzt und Urteilsgrür de meint, ö in Landwirt Oberländesg gericht ha
 ft
per Bq Verlegung d
'IQ54 verkündet werden« Ausweislich der Akten hat jedoch
 entgegen d überhaupt n 60 Septembe über ein la worden. Sei Absetzung d Schlusses e wollte, so Stelle eine] den hat, ei ber 1952 zu nicht erbli sprechende fahren in LwVG ergänz ten der fre
 auch die Revision schon eingelegt sei, die de noch nicht Vorlagen* Pie Rechtsbeschwer_ ieser Gedanke müsse auch auf das Verfahren schaftssachen angewandt werden, so daß das erioht ohne Sachprüfung die Sache an das Amts-e* 2urück verweisen müssen«
Schluß des .üandwirtsohaftsgerichts sollte nach es ersten Verkündungstermins am 6„ September
r Annahme der Rechtsbeschwerde eine Verkündung icht stattgefunden0 Der in der Sitzung, vom r 1951 gefaßte Beschluß ist allerdings erst hr später schriftlich abgesetzt und zugestellt bst wenn man eine derartige Verzögerung der es nach § 21 Abs 1 LwVG zu begründenden Be-iner unzureichenden Begründung gleichstellen |kann doch darin, daß das Oberiandesgericht an Zurückverweisung selbst, in der Sache entschie ne Abweichung von der dem Urteil vom 180Septem-gründe liegenden Rechtsauffassung schon deshalb ckt werden, weil eine dem § 315 Abs 2 ZPO ent-Vorschrift im Gesetz über das gerichtliche Ver-andwirtschaftssaohen und auch in dem nach § 9 end anzuwendenden Gesetz über die Ängeiegenhei-iwilligen Gerichtsbarkeit nicht enthalten ist.
die Rechtsmittelfrist, auch wenn eine Entscheidung verkün-
det wird, i
1
beginnt (§ gericht nac bat, ob es Sache Gebraj selbst in d
kennenden S
ühestens mit der Zustellung der Entscheidung 21 Abs 2 LwVG), im übrigen auch das Beschwerde-|h pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden von der Möglichkeit einer Zurückverweiwung der [uch machen oder als weitere Latsacheninstanz er Sache entscheiden will (vgl Beschluß des er-enats vom 20c November 1951, V BLw 54/50, Recht
dLandw 195p vgl auch P Bern G I c
Eine liegt somi unzulässig
 Dr* Tasche
? 69? sowie vom 2* Marz 1953? V Blw 104/52; ritsch LwVG § 21 Bern C II c 2 S 259? § 22 k 313)o
Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG fc nicht vor,, so daß die Hechtsbeschwerde als zu ve rwe rfe n war„
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44? 45 LwVG
Br, Hücklnghaus
 Br0 Piepenbro