Im Juli 1951 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Gang gebracht mit dem Antrag, auf Grund von § 37 Abs 1 Buchst a LVO festzusteilen, daß es sich bei dem Grundbesitz nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handle und daß deshalb der Hofvermerk im Grundbuch zu löschen sei. 1c Die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Grundbesitz um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Höfeordnung handle, daß eine zur Bewirtschaftung der Besitzung geeignete Hofstelle vorhanden und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Höfeordnung (§1 Abs 1 HöfeO) erfüllt seien, da auch der steuerliche Einheitswert sich auf mehr als 10 000 DM belaufe (§ 1 Abs 2 HÖfeO). Mit dem Begriff der Landwirtschaft im Sinne des neuen Landwirtschafts-rechts und auch der Höfeordnung ist nicht» wie bereits die Vorinstanzen gegenüber dem Standpunkt des Antragstellers hervorgehoben haben, der Gedanke einer ErnährungsSicherung verbunden, wenn dieser bei der gesetzlichen Regelung auch im Vordergrund gestanden.hat (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 14; Henrici,HechtdLandw 195Ö, 104); das ergibt sich allein schon daraus, daß auch die Porstwirtschaft in Art III Nr 7 Buchst a BrHilRegVO Nr 84 dem Begriff der Landwirtschaft eingeordnet worden ist und demgemäß auch forstwirtschaftliche Besitzungen als unter*die Höfeordnung fallend im § 1 HöfeO aufgeführt sind, und weiter daraus, daß auch der Tabakanbau wie auch der Flachsanbau den Begriff der Landwirtschaft erfüllen und stets erfüllt haben (Lange-Wulff, Höfeordnung, Bern 1 S 97; vgl auch REHG 3» 455). ten, sie wird aber mit Hilfe von Sachverständigen oder der sachkundigen Landwirtschaftsrichter auf Grund einer Ortsbesichtigung möglich sein* Für die Abgrenzung, ob der einzelne Betrieb noch der Bodenbewirtschaftung im dargelegten Sinne zuzurechnen ist oder nicht, wird es in erster Linie darauf ankommen, welchen Anteil am gesamten Betriebs ertrag, auf längere Sicht gesehen, im Durchschnitt der Jahre die Freilandkulturen zuzüglich der Mistbeete und Gewächshäuser, auf Gesichtspunkte an, wie'sie ähnlich in der Rechtsprechung zu dem Erbhofrecht bei der Einordnung der gemischten Betriebe als bedeutungsvoll anerkannt worden sind (ygl Wöhr- ‘ mann, Landwirtschaftsrecht S 70/1; Lange-Wulff aaO S 108), wo bei aber im Höferecht naturgemäß die Ertragswerte im Vordergrund stehen müssen, weil die Hof eigens chaft vom Einheitswert aus als einem Ertragswert bestimmt wird. Eine Prüfung des einzelnen Betriebes von dieser Grundlage aus stellt sicher, daß der Höfegedanke nicht auf Betriebe übertragen wird, für die er nicht paßt, z.B. auf solche, des Erwerbsgartenbaues in der Großstadt H^p^* bei denen die Erzeugung und Entwicklung von Pflanzen in Gewächshäusern den eigentlichen Gärtnereibetrieb darstellen und auf deren Verhältnisse der Antragsteller sich zur Stütze seiner Ansicht beruft, daß Betriebe der hier in Frage stehenden Art nicht Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung dai'stellen könnten. Juni 1951 , V BLw 45/50, RechtdLandw 1951, 326/7 zu dem Begriff der 3 andwirtschaftlichen Besitzung im Zuweisungs verfahren nach Nr 17 BrMilRegVO Nr 84; vgl auch Wöhrmann, Reichserbhofrecht, Anm 18.zu § 1 REG)« Diese wirtschaftliche Einheit muß außerdem vor allem eine Hofe teile haben« Unter Hofstelle ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung . recht nicht unterstanden haben und die vor allem in Bezirken liegen, in denen vor Einführung des Reichserbhofrechts kein Höferecht galt, wie das in Hamburg der Pall gewesen ist, muß man an das Vorhandensein einer Hofstelle strenge Anforderungen stellen, wenn der Höfegedanke nicht auf Betriebsverhältnisse angewandt werden soll, für die er nicht paßt. ten, die ihrer Pläche nach vom Erbhof recht nicht erfaßt wurden (§6 REG$ Betriebe der hier in Präge stehenden Plä-chengröße von 3 ha waren keine Ackernahrung); denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl Wöhrmann, Landwirtschafts-recht, ^ 41) sollte mit dem Erfordernis eines steuerlichen Einheitswertes von 10 000 Bll und mehr .anstelle einer Ackernahrung nicht das Höferecht auf bisher vom Erbhofrecht nicht erfaßte Betriebe mit kleineren Betriebsflächen ausgedehnt, sondern es sollten umgekehrt Betriebe mit kleinerer Flächengröße weitgehend aus der bisherigen erbhofrechtliehen Gebundenheit und damit auch aus der Gebundenheit des Höferechts ausgeschieden werden. Wepn mit ihnen die den Wirtschaftsräumen einer Hof stelle entsprechenden Binde- und Lagerräume zu dem Teil unmittelbar verbunden sind, so fehlt es an einer Zusammenfassung der Wohn-uüd Wirtschaftsräume, an einem Mittelpunkt des Betriebes.Bie BJHmiWlli.iflWiWiWmi Erzeugung und die weitere Behandlung der Erzeugnisse finden also nicht an einen wirtschaftlichen Mittelpunkt, sondern verstreut an verschiedenen Stellen des Betriebes statt, allem Anschein nach weitgehend unmittelbar an der Stelle der Erzeugung* Eine solche Wirtschaftsweise kann aber nicht den Aufgaben einer' Hofsteile in einen landwirtschaftlichen. Betrieb gleichgesetzt werden« Auch die Verkehrsansehauung wird den Gewächshäusern nicht die Natur einer Hofs teile zuschreiben, wie auch aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Höfe- und Anerbenrechts eine solche Betrachtung abgelehnt werden muß» Aus dem Einheitswert als solchem können an sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts hergeleitet werden» Auch bei gärtnerischen Betrieben wird der steuerliche Einheitswert entsprechend den Grundsätzen bei landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinne festgestellt (§ 31 des Heichsbev/ertungsgesetzes vom 16, Oktober 1934, RGBl I, 1035, jetzt "Bev/ertungsgesetz", Februar 1935, RGBl I, 81), sondern auch solche, bei denen "die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder änderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Eftragsbedingungen gewonnen werden" (§26 Abs 2 daselbst), ergibt sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, daß ein steuerlicher Einheitswert von mehr als 10 000 DM beim Erwerbsgartenbau nicht ohne weiteres die : Hof eigens chaft des Betriebes zur Polge haben kann. In einen solchen Fall wird ein steuerlicher Einheitswert von mehr als 10 000 DM für den gesamten Betrieb, im allgemeinen nicht ausreiclpn, um die Voraussetzungen des § 1 HöfeO zu erfüllen. Bemerkenwert und von dem Beschwerdegericht noch weiter auszuwerteh ist in diesem Zusammenhang, daß nach den Angaben der Hechtsbeschwerde der hier in Frage stehende Betrieb einen Einheitswert von 1£Q 800 DM hat, wovon nur 8 300 DM Verpächteranteil und 112 500.DM Päch-teranteil bilden«
I_Blw 44/52 2348 041 Beschluß In der Landwirt Schafts Sache erthold K ) Straße in Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt in wegen Feststellung der Nichthofe igehschaft hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen in der Sitzung vom 26. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Buresch beschlossens Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27* Februar- 1952 aufgehoben. Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen, dem* auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird* von Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch Bl ^ eingetragenen Grundbesitzes, der eine Größe von 3,63 ha und einen Einheitswert von mehr als 10 000 DM hato Im Grundbuch ist die Hof eigens chaft vermerkt . * % Der Antragsteller hat den Grundbesitz im Jahre 1935 als Ödland erworben und ihn. kultiviert* Er hat einen Blumenzuchtbetrieb und Zierpflanzenbau darauf eingerichtet* Der Betrieb ist an die. Birma E. NdflHfc KG in verpachtet, an welcher der Antragsteller beteiligt ist. Der Betrieb wird von aus kaufmännisch geleitet, während ein Obergärtner die gärtnerische Leitung an Ort und Steile innehat* Vorwiegend werden Nelken gezüchtet. Treibrosen erzeugt und Flieder getrieben* In den Jahren 1945 bis 1948 wurde .auf Grund behördlicher Anordnung Gemüse angebaut* Auf dem Gelände befinden sich 7 200 qm Gewächshäuser mit Heizungsanlagen und Schuppen sowie ein Wohngebäude für das Personal. Im Juli 1951 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Gang gebracht mit dem Antrag, auf Grund von § 37 Abs 1 Buchst a LVO festzusteilen, daß es sich bei dem Grundbesitz nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handle und daß deshalb der Hofvermerk im Grundbuch zu löschen sei. Das Amtsgericht hat diese Anträge als unbegründet abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen'- Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge aus dem ersten Rechtszug weiter« II* 3 ■| 1c Die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Grundbesitz um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne der Höfeordnung handle, daß eine zur Bewirtschaftung der Besitzung geeignete Hofstelle vorhanden und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Höfeordnung (§1 Abs 1 HöfeO) erfüllt seien, da auch der steuerliche Einheitswert sich auf mehr als 10 000 DM belaufe (§ 1 Abs 2 HÖfeO). 2. Nach § 1 HöfeO ist .Hof im Sinne der Höfeordnung jede land- und forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Was unter Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung (wie auch sonst im Sinne des neuen Landwirtschaftsrechts, wie es durch das Kontrollratsgesetz Nr 45 und die Britische Militärregierungsverordnung Nr. 84 eingeführt ist) zu verstehen ist, bestimmt Art III Nr 7 Buchst a BrMilRegVO Nr 84. Danach ist Landwirtschaft «die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, die Forstwirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der ErwerbsObstbau, der Weinbau und die Fischerei in Binnengewässern«» Hiernach fällt vor allem auch der Erwerbsgartenbau unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung. Bei der Begriffsbestimmung, was unter Landwirtschaft im Sinne des neuen Landwirtschafttsrechts zu verstehen ist, hat sich der Gesetzgeber ersichtlich weitgehend an die im § 1 Abs 3 RPO enthaltene Begriffsbestimmung .angelehnt. Im Sinne der Reichspachtschutzordnung wurde von dem Begriff des Erwerbsgartenbaues der Anbau von Kulturpflanzen aller Art, insbesondere auch der von Blumen, Bäumen und Sträuchern mitumfaßt (Sauer-Weisser, Seichspachtschutzordnung, 2. Aufl § 1 Anm 40 S 74$ Fritsch, Pachtnotrecht S 20 Bern C II. 4 zu § 1 BPO). Unter Erwerbsgartenbau im Sinne des neuen Landwirtschaftsrechts muß daher auch der * -. Anbau von Blumen, Bäumen und Strauchern mitverstanden werden, Bas entspricht der Auffassung der in den Vorinstan-zen gehörten zuständigen Landwirtschaftsbehörde und steht auch mit der Rechtsprechung zu dem Reichserbhofrecht im Einklang (RRHGr 3, 449? 5, 12$/9; Vogels, Reichserbhofgesetz, ♦ ♦ § 1 Anm 13 und § 6 Anm 5; vgl auch das in der AV des RJM vom 27. Februar .1936 wiedergegebene Rundschreiben der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, der Wirtschaft, der Arbeit und der Justiz vom 15. Mai *19339 BJ 1936, 359; abgedruckt auch bei Harmening-Pätzold, .Bie landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2, Aufl, 250/1). Mit dem Begriff der Landwirtschaft im Sinne des neuen Landwirtschafts-rechts und auch der Höfeordnung ist nicht» wie bereits die Vorinstanzen gegenüber dem Standpunkt des Antragstellers hervorgehoben haben, der Gedanke einer ErnährungsSicherung verbunden, wenn dieser bei der gesetzlichen Regelung auch im Vordergrund gestanden.hat (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 14; Henrici,HechtdLandw 195Ö, 104); das ergibt sich allein schon daraus, daß auch die Porstwirtschaft in Art III Nr 7 Buchst a BrHilRegVO Nr 84 dem Begriff der Landwirtschaft eingeordnet worden ist und demgemäß auch forstwirtschaftliche Besitzungen als unter*die Höfeordnung fallend im § 1 HöfeO aufgeführt sind, und weiter daraus, daß auch der Tabakanbau wie auch der Flachsanbau den Begriff der Landwirtschaft erfüllen und stets erfüllt haben (Lange-Wulff, Höfeordnung, Bern 1 S 97; vgl auch REHG 3» 455). Aus diesen Erwägungen ergibt sich bisher nur, daß der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen, Bäumen und Sträuchern ‘und*dergleichen Landwirtschaft im Sinne des § 1 HöfeO sein kann. Aus der gesetzlichen Regelung, daß "jede land- und forstwirtschaftliche Besitzung." Hof im Sinne der Höfe-ordnung ist, darf.nicht gefolgert werden, daß jeder erwerbs gärtnerische Anbau von^Blumeru^Bäumen^ und Sträuchern Lrndwirtschaft im Sinne der Höfeordnung ist0 Des kann z.B» dann nicht, der Pall.sein, wenn es an jeder Freilandkultur fehlt und der ganze Anbau sich in Gewächshäusern vollzieht. Denn dann stellt der Gartenbau .nicht mehr eine Bodenbewirtschaftung dar, sondern nur eine unter Zuhilfenahme von humusreicher Erde, die in Kästen, Töpfe u* dgl. gefüllt wird und in Komposthaufen auf kleinem Baum gewonnen oder notfalls sogar käuflich erworben werden kann, betriebene Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Es würde eine Entstellung des Höfegedankens bedeuten, wenn man* ihn von seinem Ursprung, der Bodenbewirtschaftung, wie sie der Gesetzgeber im Art III Nr 7 Buchst a BrMilRegVO Nr 84 voraussetzt und wie sie noch in Freilandkulturen bei auch noch so gesteigerter Bodenbewirtschaftung gegeben ist, auf landwirtschaftliche Erzeugung in Kästen und Töpfen in Gewächshäusern übertragen würde. Daß Gewächshäuser und sonstige überglaste Flächen mit Heizungsanlagen zu einem hochintensiven erfolgreichen Erwerbsgartenbau gehören, ändert hieran nichts Es kommt im einzelnen Fall darauf an, ob sie die entscheidende Grundlage des Betriebes darstellen und die Freilandkulturen demgegenüber in den Hintergrund treten oder nicht; die Abgrenzung im einzelnen Fall mag Schwierigkeiten berei- m ten, sie wird aber mit Hilfe von Sachverständigen oder der sachkundigen Landwirtschaftsrichter auf Grund einer Ortsbesichtigung möglich sein* Für die Abgrenzung, ob der einzelne Betrieb noch der Bodenbewirtschaftung im dargelegten Sinne zuzurechnen ist oder nicht, wird es in erster Linie darauf ankommen, welchen Anteil am gesamten Betriebs ertrag, auf längere Sicht gesehen, im Durchschnitt der Jahre die Freilandkulturen zuzüglich der Mistbeete und Gewächshäuser, soweit in ihnen Pflänzlinge für einen frühzeitigen oder schnelleren Anbau im Freiland gewonnen werden, und welchen die Gewächshäuser und Mistbeete im übrigen abwerfen. Pie Unterlagen des steuerlichen Einheitswertes werden dabei wertvolle Fingerzeige geben können. Nach den in dieser Weise aufgeteilten Ertragswerten wird auch den in gleicher Weise aufgeteilten investierten Sachwerten, den in gleicher TTeise aufgeteilten Umsätzen und laufenden Betriebsaufwendungen sowie Aufwendungen für den Einsatz der Arbeitskräfte Bedeutung zukommen können. Es kommt hierbei also. auf Gesichtspunkte an, wie'sie ähnlich in der Rechtsprechung zu dem Erbhofrecht bei der Einordnung der gemischten Betriebe als bedeutungsvoll anerkannt worden sind (ygl Wöhr- ‘ mann, Landwirtschaftsrecht S 70/1; Lange-Wulff aaO S 108), wo bei aber im Höferecht naturgemäß die Ertragswerte im Vordergrund stehen müssen, weil die Hof eigens chaft vom Einheitswert aus als einem Ertragswert bestimmt wird. Auf.diesem Wege wird sich ermitteln lassen, welchem Teil des Betriebes das Schwergewicht zukorcmt und durch welchen Teil der gesamte Betrieb in seinem Charakter entscheidend bestimmt wird. Eine Prüfung des einzelnen Betriebes von dieser Grundlage aus stellt sicher, daß der Höfegedanke nicht auf Betriebe übertragen wird, für die er nicht paßt, z.B. auf solche, des Erwerbsgartenbaues in der Großstadt H^p^* bei denen die Erzeugung und Entwicklung von Pflanzen in Gewächshäusern den eigentlichen Gärtnereibetrieb darstellen und auf deren Verhältnisse der Antragsteller sich zur Stütze seiner Ansicht beruft, daß Betriebe der hier in Frage stehenden Art nicht Landwirtschaft im Sinne der Höfeordnung dai'stellen könnten. Pie Gründe des Beschwerdegerichts, das zwar durch die Oberlandwirtschaftsrichter den hier in Frage stehenden Betrieb hat besichtigen lassen, über das Ergebnis der Besichtigung aber in den Gründen des angefochtenen Be- . Schlusses nichts verlauten läßt, ergeben in der hier für erforderlich gehaltenen.Richtung nichts, so daß die bisherigen Feststellungen nicht ausreichen, um im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer landwirtschaftlichen Besitzung im Sinne der Höfeordnung zu bejahen« 3. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt nur vor, wenn die in Frage stehende landwirtschaftliche Besitzung "eine zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofsteile" hat« Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung ist etwas anderes und mehr als der Besitz mehrerer einzelner landv/irt sc haftli eher Grundstücke« Er erfordert eine wirtschaftliche Einheit (vgl Beschl des erkennenden Senats vom 12« Juni 1951 , V BLw 45/50, RechtdLandw 1951, 326/7 zu dem Begriff der 3 andwirtschaftlichen Besitzung im Zuweisungs verfahren nach Nr 17 BrMilRegVO Nr 84; vgl auch Wöhrmann, Reichserbhofrecht, Anm 18.zu § 1 REG)« Diese wirtschaftliche Einheit muß außerdem vor allem eine Hofe teile haben« Unter Hofstelle ist eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung . der wirtschaftlichen Einheit erfolgt, die den Mittelpunkt der. Wirtschaft bildet (REHG 3, 86; Erbhofgericht Stuttgart JW 1934, 2707;.Baumecker, Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, Anm 10 zu § 2 REG)« Von dem Erfordernis einer Hofstelle in diesem Sinne kann, bei bestimmten Betriebsarten (z.B. bei der Fettgräserei in Schleswig und Ostfriesland oder beim Weinbau oder auch bei althergebrachten Hofoder Anerbengütern in.einer Ackerbürgerstadt) abgesehen werden (vgl Baümecker aaO.Anm 11 zu § 2 REG; Wöhrmann, Reichs erbhofrecht, Anm. 19 zu.§ 1 REG; Vogels aaO Anm 34 zu § 2 REG; Grosse, DJ 1934, 162), also bei landwirtschaftlichen Betrieben, für die eine höferechtliche Vererbung althergebracht ist«Bei Betriebsarten aber, die bisher dem Anerben- I: r recht nicht unterstanden haben und die vor allem in Bezirken liegen, in denen vor Einführung des Reichserbhofrechts kein Höferecht galt, wie das in Hamburg der Pall gewesen ist, muß man an das Vorhandensein einer Hofstelle strenge Anforderungen stellen, wenn der Höfegedanke nicht auf Betriebsverhältnisse angewandt werden soll, für die er nicht paßt. Bas muß vor .allem bei Betriebsgrößen gel- ♦ ten, die ihrer Pläche nach vom Erbhof recht nicht erfaßt wurden (§6 REG$ Betriebe der hier in Präge stehenden Plä-chengröße von 3 ha waren keine Ackernahrung); denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl Wöhrmann, Landwirtschafts-recht, ^ 41) sollte mit dem Erfordernis eines steuerlichen Einheitswertes von 10 000 Bll und mehr .anstelle einer Ackernahrung nicht das Höferecht auf bisher vom Erbhofrecht nicht erfaßte Betriebe mit kleineren Betriebsflächen ausgedehnt, sondern es sollten umgekehrt Betriebe mit kleinerer Flächengröße weitgehend aus der bisherigen erbhofrechtliehen Gebundenheit und damit auch aus der Gebundenheit des Höferechts ausgeschieden werden. Es ist daher nicht angängig, mit den Vorinstanzen die vorhandenen Treibhäuser sowie die Binde-und Lagerräume ohne weiteres*als Hofstelle oder Teile derselben anzusehen. Sie sind in dem hier fraglichen Betrieb nach der bisher nicht widerlegten BarStellung des Antragstellers nicht der Mittelpunkt des Betriebes, sondern die Wirtschaftsräume bestehen danach in den Treibhäusern und den mit ihnen zu dem Teil unmittelbar verbundenen Binde- und Lagerräumen. Bie Treibhäuser sind aber nicht die Wirtschaftsräume, die mit den Wirtschaftsräumen einer Hofstelle verglichen werden können, sondern sie sind ErzeugungsStätten. Wepn mit ihnen die den Wirtschaftsräumen einer Hof stelle entsprechenden Binde- und Lagerräume zu dem Teil unmittelbar verbunden sind, so fehlt es an einer Zusammenfassung der Wohn-uüd Wirtschaftsräume, an einem Mittelpunkt des Betriebes.Bie • i u • i X •l»t •i 5 4 * - v* V* * ' X* x * BJHmiWlli.iflWiWiWmi Erzeugung und die weitere Behandlung der Erzeugnisse finden also nicht an einen wirtschaftlichen Mittelpunkt, sondern verstreut an verschiedenen Stellen des Betriebes statt, allem Anschein nach weitgehend unmittelbar an der Stelle der Erzeugung* Eine solche Wirtschaftsweise kann aber nicht den Aufgaben einer' Hofsteile in einen landwirtschaftlichen. Betrieb gleichgesetzt werden« Auch die Verkehrsansehauung wird den Gewächshäusern nicht die Natur einer Hofs teile zuschreiben, wie auch aus der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Höfe- und Anerbenrechts eine solche Betrachtung abgelehnt werden muß» An eine für den Betrieb des Erwerbsgartenbaus•geeignete Hofsteile werden hiernach etwa folgende Anforderungen zu stellen seins Ein Wohnhaus muß auf dem Betriebsgrundstück oder in seiner unmittelbaren Nähe vorhanden sein« Stallungen für Vieh und Scheunen, wie bei anderen landwirtschaftlichen Betrieben,sind entbehrlich« Im Zusammenhang mit dem Wohnhaus und, wenn ein solches auf dem Betriebsgrundstück selbst nicht steht, unter sich zu einem Betriebsmittelpunkt zusammengefaßt, müssen Lager-,,Verarbeitungs- und Züberei-tungs-, sowie Geräte- und sonstige Räume vorhanden sein, von wo aus, wie von einer eigentlichen Hofstelle, die Betriebs-grundstücke bewirtschaftet werden« Wie eine Feldscheune weiter ab vom Hofe stehen kann, so kann auch ein einzelnes Betriebsgebäude vom wirtschaftlichen Mittelpunkt des Gärtnereibetriebes entfernt liegen« Gewächshäuser und Mistbeete, soweit sie der Heranziehung von Pflänzlingen für Freilandkulturen dienen,gehören zu den Wirtschaftsräumen und daher rechtlich in den Bereich einer Hofstelle, ebenso die Heizungsanlage solcher Gewächshäuser« Ausgedehntere Gewächshäuser und Mistbeetanlagen (mit den ihnen dienenden Heizungsanlagen), die nicht mehr der Ver- . sorgung des Freilandes mit Pflänzlingen, sondern einer Er- ♦ zeugung zu dem unmittelbaren Verkauf dienen, srhid den Erzeu- * % gungsstatten zuzuordnen und können daher zur Begründung oder Vervollständigung eines wirtschaftlichen Betriebsmittelpunktes , also einer Hofstelle nicht herangezogen werden» Auch insoweit fehlt es der; angefochtenen Entscheidung hiernach an einer tragfähigen Gimndlage und vermag sie daher den Angriffen der Hechtsbeschwerde nicht standzuhalten» 4. Aus dem Einheitswert als solchem können an sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts hergeleitet werden» Auch bei gärtnerischen Betrieben wird der steuerliche Einheitswert entsprechend den Grundsätzen bei landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinne festgestellt (§ 31 des Heichsbev/ertungsgesetzes vom 16, Oktober 1934, RGBl I, 1035, jetzt "Bev/ertungsgesetz", § 1 Abs 1 Buchst a des Gesetzes zur Bewerbung des Vermögens --- vom 16» Januar 1952, BGBl I, 22 und § 19 Abs 2 HöfeO einerseits und § 48 Abs 2 des Bewertungsgesetzes andererseits). Da aber als gärtnerische Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nicht nur solche gelten, "die Blumenanbau gärtnerisch des Erwerbes wegen betreiben" (§26 Abs 1 der DVO zun Reichsbewertungsgesetz vpm 2. Februar 1935, RGBl I, 81), sondern auch solche, bei denen "die gärtnerischen Erzeugnisse unter Glas oder änderen Einrichtungen zur Beeinflussung der natürlichen Eftragsbedingungen gewonnen werden" (§26 Abs 2 daselbst), ergibt sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, daß ein steuerlicher Einheitswert von mehr als 10 000 DM beim Erwerbsgartenbau nicht ohne weiteres die : Hof eigens chaft des Betriebes zur Polge haben kann. Es wird darauf ankommen, ob der Ertragswert (d.i. der 18-fache Jahresreinertrag, § 19 Abs 2 und § 1 Abs 2 u 3 HöfeO / |i > 'X 3t -» . t I l I i i - 11 sowie §§ 48 Abs 2, 31 des Bewertungsgesetzes) allein aus Freilandkulturen, bei denen die Erträge aus Mistbeeten und Gewächshäusern in Gestalt von Pflänzlingen für das-Freiland bereits Berücksichtigung finden, unter 10 000 DM bleibt. In einen solchen Fall wird ein steuerlicher Einheitswert von mehr als 10 000 DM für den gesamten Betrieb, im allgemeinen nicht ausreiclpn, um die Voraussetzungen des § 1 HöfeO zu erfüllen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es dem angefochtenen Beschluß an den erforderlichen Feststellungen. Bemerkenwert und von dem Beschwerdegericht noch weiter auszuwerteh ist in diesem Zusammenhang, daß nach den Angaben der Hechtsbeschwerde der hier in Frage stehende Betrieb einen Einheitswert von 1£Q 800 DM hat, wovon nur 8 300 DM Verpächteranteil und 112 500.DM Päch-teranteil bilden« 5. Eicht zu beanstanden ist, daß die Vorinstanzen die Anträge des Antragstellers,ein Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder auch des Zentralverbandes des Deutschen Gemüse-, Obst- * i und Gartenbaues einzuholen, abgelehnt haben. Denn es handelt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend hervorheben, um die Entscheidung von Hechtsfragen. Die Eüge der Hechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe seine Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben (§ 13 Abs 2 HöfeO), verletzt, ist daher insoweit unbegründet. Da der Sachverhalt hinsichtlich der Fragen, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb, ob eine Hofstelle und ein steuerlicher Einheitswert von 10 000 DM oder mehr im Sinne der Höfeordnung wirklich gegeben sind, noch weiterer Auf-. klärung bedarf, war die angefochtene Entscheidung aufzu- - 12- heben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das 3eschwerde,gericht zurückzuverweisen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war. ^ Mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers anzuberaumen bestand kein Anlaß» da von ihr eine Aufklärung von für die Rechtsbeschwerdeentscheidung wesentlichen Prägen nicht zu erwarten ist (§ 10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO). Br. Pritsch Br. Hückinghaus Br. Tasche