Durch Pachtvertrag vom 11© November 1937 verpachtete der am 11« Januar 1944 verstorbene Vater der Antragsgegnerinnen, der Bauer Imko de seinen gesamten Erbhof Nr ■ in Größe von 60,6208 ha und von einem weiteren ihm gehörigen Erbhof OflHB Nr 5 eine Pläche von 6,3992 ha (insgesamt 67,02 ha) an den An-trägsteller und seine inzwischen am 16« November 1939 verstorbene Ehefrau« Nach § 2 Abs 2 des Pachtvertrages erfolgte die Verpachtung auf 9 Nutzung'sJahre vom 1© Mai 1938 bis; zu dem 1« Mai 1947 und sollte sich das Pachtverhältnis stillschweigend um weitere 9 Jahre, also bis zu dem 1«“ Mai 1956 verlängern, falls nicht seitens einer Partei das Pachtverhältnis 1 1/2 Jahre vor Ablauf des Pachtveiträges gekündigt werde« Durch Nachtragsvertrag vom 29. Verständnis beider Vertragsteile einzelne Nebenverpflichtungen der Pächter gestrichen sowie Pachtzeit und Pachtzins entsprechend den Vereinbarungen im Nachtragsvertrag bemessen wurden und weiter angeordnet wurde, daß vom Pachtzins jährlich 500 PAS auf ein besonderes Sparbuch einzuzahlen seien, um dem künftigen Anerben des verpachteten Hofes die Beschaffung neuen Inventars zu ermöglichen. Der Each-tragsvertrag wurde dem Anerbengericht nicht zur Genehmigung vorgelegt, er ist erst am 18. Gemäß dem ITachtragsvertrag hat der Antragsteller bis zu dem Jahre 1941/42 insgesamt 25 ha Ackerland drainiereh lassen; weitere Drainagearbeiten sind nicht mehr ausgeführt, ebenso ist auch die Scheune bisher nicht errichtet! sprechend deib Vertrage nicht 1 1/2 Jahre vor dem 1* Hai 1948 ausgesprochen worden sei, der Pachtvertrag sich um die vorgesehenen weiteren 9 Jahre verlängert habe, und hat im Juni 1948 beim Landwirtschaftsgericht das gegenwärtige Verfahren mit dem Antrag auf Peststellung der Ungültigkeitjder Kündigung, hilfsweise auf Pachtverlän-gerung in Gaijig gebracht« Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung dieser Antrüge gebeten und geltend gemacht; Der Pachtvertrag mit dem Antragsteller sei unter politischem truck zustande gekommen und daher gemäß Art I Kr 2 LlilF.egGes Kr 52 als nichtig anzusehen« Der Ilach-tragsvertrag vom 29« Dezember 1937 habe dem Anerbenge- nissen dringend auf eine SelbstbewirtSchaffung der Pachtung angewiesen« Es seien mithin Gründe für eine vorzeitige Aufhebung und fristlose Kündigung des Pachtvertrages gegeben« :Die Antrsgsgegnerinnen haben daher ihrer-seits beantragt, den Pachtvertrag für nichtig zu erklä- Par. Amtsgericht hat unter Abweisung aller Übrigen Anträge die Kündigung der Antragsgegnerinnen zu dem X, IJai .1950 für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis bis zu dem 1» IJai 1951 verlängert, leide Seiten haben sofortige Beschwerde eingelegte Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsgegnerinnen ein Hecht zur fristlosen Kündigung außer aus der Nichterrichtung der Feldscheune und Sie haben weiter gegen den Antragsteller und dessen drei Söhne (als Drben der ursprünglichen UitpUoh-terin) auf Grund des Rückerstattungsgesetzes (- R3G - ; Ges Nr 59 BrHilKeg) wegen des Pachtvertrages einen Rücker st at tungsansjruch erhoben (WgIC 5/50 der V/iedergutma-chungskammer beim Landgericht Osnabrück), I.Tit Rücksicht hierauf hat das Oberlandesgericht auf Grund von Art 62 Abs i;Satz 2 RBG das Verfahren ausgesetzt, auf Betreiben gegenwärtigen Verfahren der Tatsachenkomplex ausgeschaltet.werde, der den Gegenstand des wiedergutmachungsver-fahrens biliäe* ras Oberlandesgericht ha t durch Beschluß vom 19* Apidl 1951 die sofortige Beschwerde der Antrsgs-gegnerinneh, mit der sie eine Verurteilung des Antragstellers •. surj Herausgabe des Hofes erstrebten, zurückgewiesen und jauf die sofortige Beschwerde des Antragstellers festgasteilt, daß der Pachtvertrag vom 11« November 1937 inj Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 29« Be-zember 1937 bis zu dem 1« Hai 1957 läuft; der Antragsteller hatte hilfsweise um Verlängerung des ?achtverhültniss e s über den 1* I£ai 1250 bis zu dem 1* Hai 1957 gebeten'«'.. ■>4iwn m » ■*•**•• —4* • —» ui m tm* ^ wir mimtnfm JpV im»m —mmmm Rückerstattungsverfahren vorgegriffen worden sei, ist nicht begründet* Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich (außer bei dem nur hilfsv/eise gestellten Pachtschutzantrag) um einen Pachtrecht*.streit, in dem die Beteiligten volle Verfügungsfreiheit über den Verfahrensgegenstand haben; nur aus 2weckm*ißigkeitsgründen sind für das Gebiet der Britischen Zone die Pachtrechtsstreitigkeiten aus dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit heraus- Hai 1957 feststellte und 4smit den Eerausgabeanspruch verneinte, nichts im Wege, daß im Rückerstattungsverfahren hernach noch dem Eüpk-erstattungsanspruch stattgegeben wurde (ein Pall, der im Rüekerste/ttungöverfahren hernach nicht eingetreten ist); die Jintscheidubg im iür.ckerstattungsverfähren als die spätere und auf ejLnem anderen materiellen Recht (nicht auf dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf dem Gesetz II r 59 BrrilReg) beruhend wäre dann für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten maßgebend gewesen (vgl OLG Lunchen ITJU/RzV.* mit denen das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen ist., daß auf G^und des Pachtvertrages vom 11* November 1937 und des Uächtragsvertrsges vom 29® Dezember 1937 vertragliche Bindungen zwischen den Beteiligten bis^ zu dem 1» Kai 1957 besteheno Nach § 2 Abs 2 des Pachtvertrages in Verbindung mit dem Haehtragsvertrag, durch den samt-, liehe Fristen um ein Jahr hinausgeschoben worden sind, war der 'Pachtvertrag bis.zu dem 1, liai 1948 fest abgeschlossen und verlängerte sich das Pachtverhältnis stillschwei- um die Abgabe einer Vil-lenserltrirung, daß der vorgesehene zweite Vertrag nicht in Kraft treten solle; wird eine solche Y;illenserklärüng nicht rechtzeitig abgegeben, so kommt es durch Stillschweigen zu einem neuen VertragsSchluß, weil im ursprünglichen Vertrag dem Schweigen diese Wirkung beigelegt iejt (RGZ 97, 79 107, 300 £501/; Palandt, § 564 Beiji 2) „ wird von einer solchen sogenannten ”unechten Kündigung” Gebrauch gemacht und damit eine “Vertragsverlängerung” verhindert, so läuft der erste Vertrag damit fristgemäß ab (pritsch, Pachtnotrecht, § 3 Bern C II 1 .c und 3) I 2 d; Sauer-Veisser, Reichspachtcchutzordnung, 2« Aufl 1943, § 3 Anm 24)0 Ba im vorliegenden Pall seitens der Ve^pächterinnen nicht bis' zu dem 1» November 1946 eine "Kündigung" erklärt worden ist, ist hiernach entsprechend den Vereinbarungen bei Abschluß der Vertrüge vom Jahre* 1937 eine feste vertragliche Bindung bis zu dem 1«. Nur wenn die Verpächterinnen rechtzeitig “gekündigt” hätten, wäre der Vertrag zu dem 1* Hai 1948 fristgemäß abgelaufen und eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit eingetreten (entsprechend § 2 der VO über außerordentliche Haßnahmen im Pachtrecht vom 11. Hai 1950 kündigen können«, In Ermangelung einer rechtzeitigen "Kündigung" entfallen aber diese rechtlichen Möglichkeiten, und die in diesem Zu-'samroenhang erhobenen' Rügen der Rechtsbeschwerde sind daher unbegründet« Insbesondere sind hiernach die Kündigungen der Antragsgegnerinnen vom 5« und 24« April 1948 rechtsunwirtysam .und ist auch in diesem Zusammenhang das inzwischen erlassene Landpachtgesetz.vom nicht auch der ihm nicht vorgelegte Nachtr'ag^vertrrg vom 29« Dezember 1937 genehmigt worden und dieser Nachtragsvertrag daher noch schwebend un- gesagt hätten und auch der Antragsteller ihn nicht erfüllt habe, durch seinen Antrag an das Landwirtschaftsgericht vom 11/ Juli 1949 (6 LwP 35/51 des Amtsgerichts Baden), auf iGrund von § 5 RPÖ seine Verpflichtung zu dem Bau einer Feldscheune und zur Vornahme weiterer Drainage- arbeiten in Wegfall zu bringen, euch zu dem Ausdruck bringe« dcß er di# Bestimmungen dieses Vertrages nicht, mehr gelten lassen wd'|ie«'Diese gegensätzliche Einstellung äer'Beteiligten zuxfc Nachtragsvertrag wäre dann von Bedeutung, wenn sich daraus eine willensübsreinstimmung in Richtung auf eine Aufhebung des ITachtragsvertrages entnehmen ließe« Das ist aber nicht der Pall* Und solange eine vertragliche Aufhebung der im Jahre 1237 begründeten Vertragspflichten nicht gegeben ist, sind beide Vertragsteile an die damaligen Vereinbarungen gebunden und gehalten,' zur Herbeifüh- Auf den Antrag der Antrags-gegnerinnein hat das LandwirtSchaftsgericht daun aber durch Beschluß vom 18. mVs: en, auch wenn sie, und zwar cjie beir-den volljährigen Söhne etwa auf Grund einer Bevollmächtigung des Vaters und der minderjährige Sohn durch seinen Vater kraft Gesetzes dabei vertreten werden konnten; denn eine Genehmigung kann gegenüber allen Vertragsbeteiligten nur einheitlich erteilt oder versagt werden. Die. vertragliche Bindung der • Beteiligten aus dem Nacht.-.agsvertrag vom 29. 4» 4US äer vorstehend hervorgehobenen Rechtslage, daß als Pächter außer den Antragsteller auch noch seine drei Söhne in Frage kommen, ergibt sich, daß die fristlose^ Küntijgung, die die Antragsgegnerinnen in der 3e-schv/erdebegrilndung (III des Schriftsatzes vom 12«, Oktober 19481ausgesprochen und damit nur dem Antragsteller gegenüber erklärt haben, unwirksam isto Ebenso haben die Antragsgijgnerinnen ihre Kündigung mit Dinschreibebrief vom 13« ilai 1950 auch nur dem Antragsteller gegenüber erklärt;!auch diese fristlose Kündigung ist daher nicht' rechtswihksanu Bei keiner der Kündigungen ist zu dem Ausdruck gebracht worden, daß sic zugleich auch gegenüber den Brben der verstorbenen Bhefrau des Antragstellers äuegesprechen werde* Das; Beschwerdegericht hat nun aber die fristlosen , Kündigungen auf ihre sachliche Begründetheit geprüft und ist dabei :;u den Ergebnis gekommen, daß weder jeder einzelne; Grund noch alle Gründe in ihrer Gesamtheit ei- ne fristlose Kündigung rechtfertigten, Es ist dabei, so-, weit es sich um den Fall der üblen Rachrede handelt, von der herrschenden Rechtsprechung ausgegangen, daß, obwohl im LIiet- und Pachtrecht im allgemeinen die persönlichen Beziehungen der Vertragsteile keinen.Kündigüngs- zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen,den Beteiligten vertragliche Bindungen für die Zeit bis zu dem 1« Hai 1957 bestehen ujnd diese nicht durch Kündigung oder sonstige Gründe bisher zur Aufhebung gebrecht worden sind« Las gericht hat jedoch irrtümlich angenommen, daß nehmigung der nachtragsvertrag vom 29© Bezem-ereits endgültig rechtsverbindlich geworden sei, und daher im entscheidenden Teil auch eine entsx^re-chcnde Feststellung treffen wollen und getroffen© Insofern bedurfte die Feststellung des Becchwerdegerichts daher einer Einschränkung© Ter Umstand, daß nach Erlaß der Be-sohwerdecn.tscheidung das Land^achtgesetz erlassen worden ist und dieses nicht’mehr eine Genehmigung« sondern nur noch eine Anzeigopflicht bei Landpachtvertr‘;gen mit Besn-standungsnjögiichkeit durch die Landwirtschaftsbehörde vorsieht (§§ 5 ff des Landpachtgesetzes vom 25« Juni 1952, men, die die nichtsprechung von diesem Grundsatz und damit eine Berücksichtigung von Gesetzesünderungen nach Erlaß der Vorentscheidung zuläßt (BGH2 2, 324 /J2Ö/) 9 ist hier nicht gegeben»iDie sich aus den Landpachtgesetz ergebenden Rechtsändetungen beeinflussen als spätere Ereignisse ohne weiteres aen Inhalt der BeschwerdeentScheidung und finden damit die ihnen zukommende selbstverständliche Be-
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In der Landwirtschaftssache
1« der Ehefrau V.iflB HeflPP geb. de R|
20 der Bhefräu Gerda S©b* ^e
Hppweg? ijMHBP L®p3trasse ■,
Antragsgegnerinnen, Beschwerdeführerinnen (zugleich Be^chwerdegegnerinnen) und Hechtsbeschwerdeführerinnen^
- 'vertreten durch die Rechtsanwälte Br. und
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'..is.
gegen
den Landwirt1 Jakobus Feflflpin Cg|^p Kr ■*
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Antragsteller, Beschwerdeführer (zugleich Beschwer-degegner) und Eechtsbeschwerdegegner,
- vertreten .durch Rechtsanwalt flBBI in
wegen Feststellung eines Pachtverhältnisses, PachtverlÄn-gerung und Rückgabe einer Pachtung
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für
LandwirtSchaftsSachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter
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Mitwirkung des SenatsprHsidenten Prof. Br, Pritsch* der Bun-
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desrichter Br. Rückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten
Landwirtschaitsrichtor Feldmann und Ernst
beschlossen::
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Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Senats für LandwirtSchaftsSachen des Oberlandesge-richts in Oldenburg vom IS« April 1951 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der feststellende Teil der Entscheidung folgende Fassung erhält: Es wird festgestellt* daß der Pachtvertrag vom 11.
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November 1937 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 29^ .'Dezember 1937 bis zu dem 1p Mai 1957 läuft, wenn zu dem Zusatzvertrag die nach den Vorschriften über;den Verkehr,mit landwirtschaftlichen Grundstücken erforderliche Genehmigung erteilt wird©
Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen« Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten«.
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Durch Pachtvertrag vom 11© November 1937 verpachtete der am 11« Januar 1944 verstorbene Vater der Antragsgegnerinnen, der Bauer Imko de seinen gesamten Erbhof Nr ■ in Größe von 60,6208 ha und
von einem weiteren ihm gehörigen Erbhof OflHB Nr 5 eine Pläche von 6,3992 ha (insgesamt 67,02 ha) an den An-trägsteller und seine inzwischen am 16« November 1939 verstorbene Ehefrau« Nach § 2 Abs 2 des Pachtvertrages erfolgte die Verpachtung auf 9 Nutzung'sJahre vom 1© Mai 1938 bis; zu dem 1« Mai 1947 und sollte sich das Pachtverhältnis stillschweigend um weitere 9 Jahre, also bis
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zu dem 1«“ Mai 1956 verlängern, falls nicht seitens einer Partei das Pachtverhältnis 1 1/2 Jahre vor Ablauf des Pachtveiträges gekündigt werde« Durch Nachtragsvertrag vom 29. Dezember 1937 wurden Beginn und Ende der Pachtzeit um ‘ein Jahr hinausgeschoben«; Der im Pachtvertrag auf 120 RM je ha vereinbarte Pachtpreis wurde, nachdem der KreisbauernfUhrer ihn als zu hoch beanstandet hat-
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tragsvertifrag verpflichteten sich die Pächter gleichzeitig, während-d^r Paöhtperiode auf ihre Kosten eine Feldscheune zu errichten und die Ackerländereien, die insgesamt 50,87 ha betragen, drainieron zu lassen* Each Abschluß des Pachtvertrages j nahm der Krelsbauernführer den gegen den Bauern 3mko de B^BIB seit November 1936 beim Anerbengericht verfolgten Antrag auf Aberkennung der Bauernfähigkeit zurück-,.
Der Pachtvertrag vom 11. November 1937 wurde vom Anerbengericht am 18o Februar 1938 genehmigt, wobei im Ein-
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Verständnis beider Vertragsteile einzelne Nebenverpflichtungen der Pächter gestrichen sowie Pachtzeit und Pachtzins entsprechend den Vereinbarungen im Nachtragsvertrag bemessen wurden und weiter angeordnet wurde, daß vom Pachtzins jährlich 500 PAS auf ein besonderes Sparbuch einzuzahlen seien, um dem künftigen Anerben des verpachteten Hofes die Beschaffung neuen Inventars zu ermöglichen. Der Each-tragsvertrag wurde dem Anerbengericht nicht zur Genehmigung vorgelegt, er ist erst am 18. 23ai 1949 vom Landwirt-schaftsgericht (2 LwG 3/49 des Amtsgerichts Emden) genehmigt worden. Gemäß dem ITachtragsvertrag hat der Antragsteller bis zu dem Jahre 1941/42 insgesamt 25 ha Ackerland drainiereh lassen; weitere Drainagearbeiten sind nicht mehr ausgeführt, ebenso ist auch die Scheune bisher nicht errichtet! worden. ",
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Die Antragsgegnerin zu 1 ist Anerbin des Hofes Nr 5, die Antragsgegnerin zu 2 Anerbin des Hofes CBHBI ■ geworden. Bie Antragsgegnerin zu 2 ist seit März 1948 mit
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dem Diplomlandwirt Dr« verheiratet« Im April
1948 heben die beiden Antragsgegherinnen dem Antragsteller das Pachtverhältnis zu dem 1« Liai 1950 gekündigt« Der Antragsteller bestreitet die Eechtsv/irksamkeit dieser
Kündigung milk dem Hinweis, daß, da die Kündigung ent-
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sprechend deib Vertrage nicht 1 1/2 Jahre vor dem 1* Hai 1948 ausgesprochen worden sei, der Pachtvertrag sich um die vorgesehenen weiteren 9 Jahre verlängert habe, und hat im Juni 1948 beim Landwirtschaftsgericht das gegenwärtige Verfahren mit dem Antrag auf Peststellung der Ungültigkeitjder Kündigung, hilfsweise auf Pachtverlän-gerung in Gaijig gebracht« Die Antragsgegnerinnen haben um Zurückweisung dieser Antrüge gebeten und geltend gemacht; Der Pachtvertrag mit dem Antragsteller sei unter politischem truck zustande gekommen und daher gemäß Art I Kr 2 LlilF.egGes Kr 52 als nichtig anzusehen« Der Ilach-tragsvertrag vom 29« Dezember 1937 habe dem Anerbenge-
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rieht nicht vorgelegt werden sollen, sei diesem daher auch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden und darum
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nichtig; die;Dichtigkeit des ITachtragsvertrages habe
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die Nichtigkeit auch des Vertrages vom 11« November 1937 zur Polge« Im übrigen habe der Antragsteller die Dcdin-
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gungen des Nachtragsvertrages in keinem Punkt erfüllte Auch seien die Antragsgegnerin zu 2 und ihr Ehemann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
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nissen dringend auf eine SelbstbewirtSchaffung der Pachtung angewiesen« Es seien mithin Gründe für eine vorzeitige Aufhebung und fristlose Kündigung des Pachtvertrages gegeben« :Die Antrsgsgegnerinnen haben daher ihrer-seits beantragt, den Pachtvertrag für nichtig zu erklä-
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ren, d:eh. Pachtbetrieb an sie herauszugeben, hilfsweise auf eine, vorzeitige Aufhebung zu dem 30o April 1C49 .zu. erkenne^« •
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Par. Amtsgericht hat unter Abweisung aller Übrigen Anträge die Kündigung der Antragsgegnerinnen zu dem X, IJai .1950 für unwirksam erklärt und das Pachtverhältnis bis zu dem 1» IJai 1951 verlängert, leide Seiten haben sofortige Beschwerde eingelegte Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsgegnerinnen ein Hecht zur fristlosen Kündigung außer aus der Nichterrichtung der Feldscheune und
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der mjx teilweisen Ausführung der Drainage noch daraus hergeXeitet, daß der Antragsteller seiner Yertragsx>flicht .zur Instandhaltung der Hofeinfriedigung (§ 4 Nr 10 jäes Pachtvertrages) und der Decke über dem ICuhstall nicht nachgekommen, wegen Lagerns von Stroh unter einer Hoch-epann^ngsleitung im Jahre 1950 gerichtlich mit 20 DU, yor allem aber wegen fortgesetzter Ubier Nachrede gegenüber dem Bhemann der Antragsgegnerin zu 2 im Jahre 1950 mit 120 DU (ersatzweise rit Gefängnis) bestraft
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worden sei. Sie haben weiter gegen den Antragsteller und dessen drei Söhne (als Drben der ursprünglichen UitpUoh-terin) auf Grund des Rückerstattungsgesetzes (- R3G - ; Ges Nr 59 BrHilKeg) wegen des Pachtvertrages einen Rücker st at tungsansjruch erhoben (WgIC 5/50 der V/iedergutma-chungskammer beim Landgericht Osnabrück), I.Tit Rücksicht hierauf hat das Oberlandesgericht auf Grund von Art 62 Abs i;Satz 2 RBG das Verfahren ausgesetzt, auf Betreiben
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der Antragsgegnerinnen dieses aber fortgeführt,' nachdem
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diese sich damit einverstanden erklärt hatten, daß im
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gegenwärtigen Verfahren der Tatsachenkomplex ausgeschaltet.werde, der den Gegenstand des wiedergutmachungsver-fahrens biliäe* ras Oberlandesgericht ha t durch Beschluß vom 19* Apidl 1951 die sofortige Beschwerde der Antrsgs-gegnerinneh, mit der sie eine Verurteilung des Antragstellers •. surj Herausgabe des Hofes erstrebten, zurückgewiesen und jauf die sofortige Beschwerde des Antragstellers festgasteilt, daß der Pachtvertrag vom 11« November 1937 inj Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 29« Be-zember 1937 bis zu dem 1« Hai 1957 läuft; der Antragsteller hatte hilfsweise um Verlängerung des ?achtverhültniss e s über den 1* I£ai 1250 bis zu dem 1* Hai 1957 gebeten'«'..
]£it defr Eechtsbeschwerde verfolgen die Antragsgegnerinnen ihre Anträge aus dem ersten Rechtszüg weiter*
Ber Antragsteller bittet um Zurückweisung d'er Re^htsbe-
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schwerde* lährend des Rechtsbeschv/erdeverfahrens ist der Rückerstattungsantrag der Antragsgegnerinaen rechtskräftig abg|elehnt worden (Beschlüsse der Viedergutma-chungskammeir beim Landgericht Osnabrück vom 15* Rovern-
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ber 1951 und des Oberlandesgerichts Colle vom 25« Februar 1952) [o
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1. Bie1 Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei;gehindert ^ewesen,.eine "Verringerung des Pachtvertrages bis zu dem 1. Hai 1957" festzustellen, weil damit der Rntscheidung der wiedergutmachungsgerichte im
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Rückerstattungsverfahren vorgegriffen worden sei, ist nicht begründet* Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich (außer bei dem nur hilfsv/eise gestellten Pachtschutzantrag) um einen Pachtrecht*.streit, in dem die Beteiligten volle Verfügungsfreiheit über den Verfahrensgegenstand haben; nur aus 2weckm*ißigkeitsgründen sind für das Gebiet der Britischen Zone die Pachtrechtsstreitigkeiten aus dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit heraus-
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genommen ^ihd der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Verfahrens or o.nung für Landwirt Schafts Sachen unterstellt worden (vgl 7III der Amtl Begr zur LYO in SentrJBl 1948, 32 ahj ihrer Eechtsnatur als Privatrechtsstreitigkei-ten hat sich dadurch aber nichts geändert* wenn die An-tragsgegnjsrinnen daher im Beschwerceverfahren in dem Bestreben, feinen Portgang des wegen des schwebenden Rück-erstattun^sverfahrens ausgesetzten Verfahrens zu erreichen, mit| Schriftsatz vom 12« IPlrz 1951 erklärt haben, sie seien!damit einverstanden, daß in dem Verfahren vor dem Beschjr;erdegericht der Tatsachenkomplex ausgeschaltet werde,- der den Gegenstand des kiedergutmachungsverfahrens bilde, dieses Tatsachenmaterial solle daher, soweit es zur schlissigen Begründung des Liedergutmachungsantrcges gehöre, iia gegenwärtigen Verfahren vor dem Beschwerdegericht nicjtit mehr vorgetragen und es sollten daraus keine Rechtsfolgen hergeleitet werden, so war damit ihr bisheriger einschlägiger Tatsachenvortrrg wie auch die daraus abgeleitete; Rechtsfolge als die eines selbständigen Angriffsoder Vertfeidigungsmittels für ihren Eerausgabeanspruch oder gegenüber dem Peststellungsanspruch des Antragstellers rechjtsv/irksam aus dem Verfahren herausgenoramen und konnte dajicr nicht mehr Gegenstand der Prüfung und Ent-, -
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scheidungj durch das Beschwerdegericht sein* Unzutrlglich-keiten zwischen dem gegenwärtigen Verfahren und dem Rückers tat tun^sverfahren konnten sich daraus nicht ergeben; insbesondere stand, wenn das Beschwerdegericht eine Portdauer desjPachtvertrages bis zu dem 1. Hai 1957 feststellte und 4smit den Eerausgabeanspruch verneinte, nichts im Wege, daß im Rückerstattungsverfahren hernach noch dem Eüpk-erstattungsanspruch stattgegeben wurde (ein Pall, der im
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Rüekerste/ttungöverfahren hernach nicht eingetreten ist); die Jintscheidubg im iür.ckerstattungsverfähren als die spätere und auf ejLnem anderen materiellen Recht (nicht auf dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf dem Gesetz II r 59 BrrilReg) beruhend wäre dann für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten maßgebend gewesen (vgl OLG Lunchen ITJU/RzV.* 1949/50, 41? Viedergutmachungskammer Gießen NJV//RzW 1951, 137) o ■'
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In dem von den Beteiligten selbst festgelegten Rahmen hat hiernach das Beschwerdegericht verfahrensrecht-
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lieh einwandfrei den Vortrag der Beteiligten geprüft und darüber entsch|.edeno Bin Verstoß gegen die Pragepflicht, den die Rechtsbeschv/erde in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO rügt/liegt nicht vor*
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20 Rechtlich bedenkenfrei sind auch die Jrwägungen,
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mit denen das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen ist., daß auf G^und des Pachtvertrages vom 11* November 1937 und des Uächtragsvertrsges vom 29® Dezember 1937 vertragliche Bindungen zwischen den Beteiligten bis^ zu dem 1» Kai 1957 besteheno Nach § 2 Abs 2 des Pachtvertrages
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in Verbindung mit dem Haehtragsvertrag, durch den samt-, liehe Fristen um ein Jahr hinausgeschoben worden sind, war der 'Pachtvertrag bis.zu dem 1, liai 1948 fest abgeschlossen und verlängerte sich das Pachtverhältnis stillschwei-
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gend um weitere 9 Jahre, also bis zu dem 1» Hai 1957, falls .
es nicht 1 1/2jJahre vor Ablauf gekündigt wurde* Solche * ♦ , • Pachtverträge mit Verlängeruhgskleusel legen die herr- '*
sehende Rechtsprechung und Rcchtlehre zutreffend dahin
aus, daß es sich rechtlich nicht um einen einheitlichen, sondert} um zwei Verträge handelt, von denen der. eitle für die ersjte. Vertragszeit fest abgeschlossen ist und der , zweite |für die sich anschließende vertraglich featgeleg-te ZeilJ als abgeschlossen gilt, wenn innerhalb der vorgesehenen Prist keine gegenteilige Erklärung abgegebon
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wird? bei dieser gegenteiligen Erklärung handelt es sich
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nicht «im eine Kündigung, sondern! um die Abgabe einer Vil-lenserltrirung, daß der vorgesehene zweite Vertrag nicht in Kraft treten solle; wird eine solche Y;illenserklärüng nicht rechtzeitig abgegeben, so kommt es durch Stillschweigen zu einem neuen VertragsSchluß, weil im ursprünglichen Vertrag dem Schweigen diese Wirkung beigelegt iejt (RGZ 97, 79 107, 300 £501/; Palandt, §
564 Beiji 2) „ wird von einer solchen sogenannten ”unechten Kündigung” Gebrauch gemacht und damit eine “Vertragsverlängerung” verhindert, so läuft der erste Vertrag damit fristgemäß ab (pritsch, Pachtnotrecht, § 3 Bern C II 1 .c und 3) I 2 d; Sauer-Veisser, Reichspachtcchutzordnung, 2« Aufl 1943, § 3 Anm 24)0 Ba im vorliegenden Pall seitens der Ve^pächterinnen nicht bis' zu dem 1» November 1946 eine "Kündigung" erklärt worden ist, ist hiernach entsprechend den Vereinbarungen bei Abschluß der Vertrüge vom Jahre* 1937 eine feste vertragliche Bindung bis zu dem 1«. Hai 1957 eingetfeten. Nur wenn die Verpächterinnen rechtzeitig “gekündigt” hätten, wäre der Vertrag zu dem 1* Hai 1948 fristgemäß abgelaufen und eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit eingetreten (entsprechend § 2 der VO über außerordentliche Haßnahmen im Pachtrecht vom 11. Oktober 1944, F.GB1 If 245 und Nr 21 Buchst d BrUilF.egVO Nr 84 )o Nur in
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diesem Falle hätten die Antragsgegnerinnen einen .Antrag
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auf vorzeitige Aufhebung des Pachtvertrages (nach Nr 21 Buchst f aa(|) stellen und auch (nach Nr 21 Buchst e aaO) im April 19^8 zu dem X. Hai 1950 kündigen können«, In Ermangelung einer rechtzeitigen "Kündigung" entfallen aber diese rechtlichen Möglichkeiten, und die in diesem Zu-'samroenhang erhobenen' Rügen der Rechtsbeschwerde sind daher unbegründet« Insbesondere sind hiernach die Kündigungen der Antragsgegnerinnen vom 5« und 24« April 1948 rechtsunwirtysam .und ist auch in diesem Zusammenhang das inzwischen erlassene Landpachtgesetz.vom 25« Juni 1952
(BGBl I, 343) auf die Rechtslage^^ phne Sinfluß« __________
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3« Nunjwar aber vom Anerbengericht nur der Vertrag vom 11« November 1937? nicht auch der ihm nicht vorgelegte Nachtr'ag^vertrrg vom 29« Dezember 1937 genehmigt worden und dieser Nachtragsvertrag daher noch schwebend un-
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wirksam, als das Reichserbhofrecht (am 24« April 1947) außer Kraft trat« An die Stelle der Genehmigung durch das Anerbengericht ist seitdem die Genehmigungspflicht durch die untere Landwirtschaftsbehörde getreten (Art VI LTlG Nr 45; Art III u VI Nr 14 BrlülRegVO Nr 84; §§ 4, 26
ff LVO)« Redhtsirrig ist die Auffassung der Antragsgeg-
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nerinnen, ihre Bindung an. den Nachtragsvertrag sei ent-fallen, weil; sie selbst sich von dem Pachtverträge los-
gesagt hätten und auch der Antragsteller ihn nicht erfüllt habe, durch seinen Antrag an das Landwirtschaftsgericht vom 11/ Juli 1949 (6 LwP 35/51 des Amtsgerichts Baden), auf iGrund von § 5 RPÖ seine Verpflichtung zu dem Bau einer Feldscheune und zur Vornahme weiterer Drainage-
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arbeiten in Wegfall zu bringen, euch zu dem Ausdruck bringe« dcß er di# Bestimmungen dieses Vertrages nicht, mehr gelten lassen wd'|ie«'Diese gegensätzliche Einstellung äer'Beteiligten zuxfc Nachtragsvertrag wäre dann von Bedeutung, wenn sich daraus eine willensübsreinstimmung in Richtung auf eine Aufhebung des ITachtragsvertrages entnehmen ließe« Das ist aber nicht der Pall* Und solange eine vertragliche Aufhebung der im Jahre 1237 begründeten Vertragspflichten nicht gegeben ist, sind beide Vertragsteile an die damaligen Vereinbarungen gebunden und gehalten,' zur Herbeifüh-
rung der erforderlichen Genehmigung ihrerseits mitzuwirken. Erstlmit Erteilung oder Versagung der Genehmigung wird der Schwebezustand beseitigt und werden die Verträge
voll wirksam oder rechtsunwirksam. Insbesondere ist die . . . i
lange Bauer des Schwebezustandes, aus der die Rechtsbe-
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schwerdefijhrerinnen ebenfalls einen Wegfall ihrer vertraglichen Bindung herleiten, in dieser liinsicht ohne rechtlichst Bedeutung«
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Su dem Nachtragsvertrag hat der Antragsteller im Pebruar IS 49 um die Genehmigung nachgesucht. Bie untere.
Landwirtsahaftsbehörde hat am 24o Iv&rz 1949 die Genehmi-
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gung unter der Auflage erteilt, daß die Bestimmungen wegen Errichtung einer Scheune und wegen der Brainagearbei-teri in Port fall kommen müßten. Auf den Antrag der Antrags-gegnerinnein hat das LandwirtSchaftsgericht daun aber durch Beschluß vom 18. Mai 1949 den Hachtragsvertrag vorbehaltlos jgenehmigt (2 LwG 3/49 des Amtsgerichts Emden). Bie Rechtsibeschwerdc meint, diese Genehmigung verstoße gegen die jverfügungsbe Schränkungen des Gesetzes Nr 52
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der Militftrregtlerung; denn nachdem sie ihren Rücker-■ stattungsansprich am 28* Dezember 1948 euf Grund der Allgemeinen Verfügung Nr 10 der britischen Militärregierung (V0B1 BZ 1947?..145) angemeldet hätten, habe das Pachtverhältnis den Beschränkungen des Gesetzes Hr 52 (nach Art IV Ntr 7 der genannten Allgemeinen Verfügung Hr 10) unterstanden«» Diese Frage kann dahingestellt
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bleiben. Denn läie Be cht sum, irks crake it der Genehmigung vom' 18o Kai 1949 ergibt sich bereits aus folgendem? Der Pachtvertrag vom 11. November 1937 und der Nachtragsver-trag vom 29. Dezember 1937 sind vom Antragsteller und seiner Bhefrau als Pächtern abgeschlossen worden. An die Stelle der Ehefrau sind (vgl Beschluß der Wiedergutmachungskammer beim Landgericht Osnabrück vom 15. November 1951) ihre Brben, der Antragsteller und seine drei Söhne,
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getreten. Diese drei Söhne hätten daher am Genehmigungsverfahren beteiligt und {ihre Beteiligung am Verfahren zu dem-i\usdruck gebracht werdep. mVs: en, auch wenn sie, und zwar cjie beir-den volljährigen Söhne etwa auf Grund einer Bevollmächtigung des Vaters und der minderjährige Sohn durch seinen Vater kraft Gesetzes dabei vertreten werden konnten; denn eine Genehmigung kann gegenüber allen Vertragsbeteiligten nur einheitlich erteilt oder versagt werden. Da nur der
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Antragsteller jmd die Antragsgegnorinnen am Genehmigungsverfahren teiljj;enoranen .haben, ist’ die Genehmigung vom 18.
Iaai '1949 mithin wirkungslos. Die. vertragliche Bindung der • Beteiligten aus dem Nacht.-.agsvertrag vom 29. Dezember 1937 ist daher zur üeit noch schwebend unwirksam und nicht, wie das Becchwerde^ericht « ngenommeh und demnach auch im. entscheidenden Teil zu dem Ausdruck gebracht hat, bereits end-, gültig bindend!,
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4» 4US äer vorstehend hervorgehobenen Rechtslage, daß als Pächter außer den Antragsteller auch noch seine drei Söhne in Frage kommen, ergibt sich, daß die fristlose^ Küntijgung, die die Antragsgegnerinnen in der 3e-schv/erdebegrilndung (III des Schriftsatzes vom 12«, Oktober 19481ausgesprochen und damit nur dem Antragsteller gegenüber erklärt haben, unwirksam isto Ebenso haben die Antragsgijgnerinnen ihre Kündigung mit Dinschreibebrief vom 13« ilai 1950 auch nur dem Antragsteller gegenüber
erklärt;!auch diese fristlose Kündigung ist daher nicht'
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rechtswihksanu Bei keiner der Kündigungen ist zu dem Ausdruck gebracht worden, daß sic zugleich auch gegenüber den Brben der verstorbenen Bhefrau des Antragstellers äuegesprechen werde*
Das; Beschwerdegericht hat nun aber die fristlosen , Kündigungen auf ihre sachliche Begründetheit geprüft und ist dabei :;u den Ergebnis gekommen, daß weder jeder einzelne; Grund noch alle Gründe in ihrer Gesamtheit ei-
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ne fristlose Kündigung rechtfertigten, Es ist dabei, so-, weit es sich um den Fall der üblen Rachrede handelt, von der herrschenden Rechtsprechung ausgegangen, daß, obwohl im LIiet- und Pachtrecht im allgemeinen die persönlichen Beziehungen der Vertragsteile keinen.Kündigüngs-
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grund dajrstellten, ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde dann Jgegeben sei, wenn die vertr; glichen Beziehungen ein enges vertrauensvolles Zusammenwirken bedangen und durch dajs Verhalten einer Vertragspartei die Burchführung des Vertrages derart gefährdet sei, daß dem anderen Teil ein Festjhalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten sei (RGZ 150, 321| ; Palandt § 555 Bern !)• Ob ein wichtiger. Grund i
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für eine fristlose Kündigung gegeben ist* kann nur nach der Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstünde entschieden werden; die Entscheidung dieser Frage ist daher Sache der tatrichterlichen Würdigung und demit grundsätzlich einer Nachprüfung durch1das Hechtsbeschwerdegericht entzogen (§ A Abs 1 LVK; vg| entsprechend EGEK § 626 Änra i; Palandt, § 626 Bern 3 a)0'Eine Nachprüfung im Wege der.Rechtsbeschwer-de ist nur möglich, wenn die Würdigung, des Beschwerdege-richts auf einem Rechtsyerstoß beruht, also wenn es den* Begriff des wichtigen Grundes verkannt oder wesentliche Umstünde, insbesondere Bev/eisanträge, nicht berücksichtigt hat« »Venn die He chtsbe schwer de in dieser Hinsicht geltend macht, das Beschwerdegericht habe nicht die Tatsache beachtei, daß die üble Nachrede geeignet und offenbar auch,dazujbestimmt gewesen sei, den Ehemann der Antragsgegnerin :zu 2 in der öffentlichen Meinung so herab-
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zusetzen, daß;es ihm - zu demindest moralisch - unmöglich
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gemacht Y/ordcrk würe, den Hof in SelbstbewirtSchaffung zu nehmen, so kaijn darin ein Rechtsverstoß, etwa eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare Würdigung, nicht er- .
blickt werden; Tenn entweder findet der Nachtragsvertrag
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die erforderliche behördliche Genehmigung; dann kommt ei-
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ne Selbstbev.irtschaftung durch die Antragsgegnerin zu 2 und deren Ehemann erst nach Jahren (zu dem 1„ Kai 4957) in Frage und erst für diesen Zeitpunkt würden die Verleum-
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düngen des Antragstellers in der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Richtung Bedeutung für die Rechtsstellung des Ehemannes dor üntragsgegnerin zu 2 gewinnen® Oder die behördliche Genehmigung wird versagt; dann entfallen
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vertragliche Bindungen und es bedarf einer fristlosen Kündigung nicht, um der Antragsgegnerin zu 2 und ihrem Ehemann eine sofortige Selbstbe\ irtschaftung zu ermög- ' liehen« Soihstige füj? das. Rechtsbeschwerdeverfahreni'er-' liebliche pjtlgen sind nicht erhoben worden«
Beschwerde infolge Ge ber 1957 b
5« Hiiernach ist das Beechwerdegericht zutreffend
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zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen,den Beteiligten vertragliche Bindungen für die Zeit bis zu dem 1« Hai 1957 bestehen ujnd diese nicht durch Kündigung oder sonstige Gründe bisher zur Aufhebung gebrecht worden sind« Las
gericht hat jedoch irrtümlich angenommen, daß nehmigung der nachtragsvertrag vom 29© Bezem-ereits endgültig rechtsverbindlich geworden sei, und daher im entscheidenden Teil auch eine entsx^re-chcnde Feststellung treffen wollen und getroffen© Insofern bedurfte die Feststellung des Becchwerdegerichts daher einer Einschränkung© Ter Umstand, daß nach Erlaß der Be-sohwerdecn.tscheidung das Land^achtgesetz erlassen worden ist und dieses nicht’mehr eine Genehmigung« sondern nur noch eine Anzeigopflicht bei Landpachtvertr‘;gen mit Besn-standungsnjögiichkeit durch die Landwirtschaftsbehörde
vorsieht (§§ 5 ff des Landpachtgesetzes vom 25« Juni 1952,
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BG31 I, 343), ändert nichts daran, daß durch die Rechtsbe« schwerdeerjtscheidung dem Beschluß des Eeschv/erdcgerichts die Fassung gegeben werden muß, die ihm bei seinem Erlaß bereits hätte gegeben werden mlisi.en; denn das Rcchtsbe-schwerdeg^richt hat seiner rechtlichen Nachprüfung grundsätzlich cjie Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie bei Erlaß der'Beschv.eröeentScheidung bestand: eine der Ausnah-
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men, die die nichtsprechung von diesem Grundsatz und damit eine Berücksichtigung von Gesetzesünderungen nach Erlaß der Vorentscheidung zuläßt (BGH2 2, 324 /J2Ö/) 9 ist hier nicht gegeben»iDie sich aus den Landpachtgesetz ergebenden Rechtsändetungen beeinflussen als spätere Ereignisse ohne weiteres aen Inhalt der BeschwerdeentScheidung und finden damit die ihnen zukommende selbstverständliche Be-
rücksichtigung den Rechtslage,
bei der zwischen den Beteiligten bestehen-
Mit der sich hieraus ergebenden Maßgabe waren daher die Rechtsbeschv.erden der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen« Die Koster,ent Scheidung beruht auf § 10 LVR in Verbin-dung mit §§ 42, 43? 50 LVO» Bin Anlaß? den Rechtsbeschwer* deführerinnen such die Erstattung außerhalb des Rechtsbe-schwerdeverfahrens entstandener Kosten des Antragstellers aufzuerlegen (§| 51 LVO), bestand nicht«,
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