haben zehn Geschwister des Übernehmers nach dessen Hintra^ung als Alleineigentfener des Hofes nur noch beantragt, den Üb ergab ove rtrag hinsichtlich der in ihm vereinbarten Grundstücksausstattungen zu genehmigen* Das Anerbengericht in Gronau hat diesen Antrag durch Beschluss von 17* August 1942 abgewiesen, weil der Erbhof durch diese Abfindungen zu stark belastet werde* Die Antragsteller haben ihren Genehmigungsantrag mit der sofortigen Beschwerde v/eiter verfolgt* In dem Beschv/erdeverfahren haben sie hilfsr/cise beantragt, festzusteU.cn, daß die Ilausgrundstücke in Str. 0 0 und E0ß 0/tt000000stTC83Q &~0> nicht zu den Erbhof gehören* Das Landeserbhef gericht in Celle hat die Dcsohv/er-den durch Beschluß von 26* Lai 1943 als unbegründet zu-* rüekgewiecen und eine Entscheidung über den von den • Becchv/erdcführern in.zv/eiten Hechtszuge gestellten Festctellungsantrag abgelehnt, weil über ihn zunächst das Anerbengericht zu entscheiden habe* Die weiteren Beschv;erden der Antragsteller hat das Heichserbhofgericht durch Beschluß von 9* Juni 1944 ebenfalls zurück* gewiesen; es hat dabei den Grund gebilligt, aus den das Landeserbhofgerioht über den Hilfcantrag auf Feststel— Gegenüber der gegen diese Entscheidung seitonc des Antragsgegnerc eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller geltend genacht, es handle sich um einen ungeregelten Nachlaß, da bereits in Jahre 1942 ein Verfahren wegen der Hofzugehörigkeit der strittigen Grundstücke anhängig gewesen- und über den damals gestellten Antrag noch nicht entschieden worden sei* Die Antragsteller haben eingerüunt, daß nach § 32 EHVf 0 eine Vernutung für die Hof Zugehörigkeit der Parzellen spreche, weil diese in der Höferolle eingetragen gewesen seien, haben aber den Standpunkt vertreten, diese Vernutung sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Frage, ob die strittigen Grundstücke heute nach den Inkraft treten der Höfe Ordnung sum Hof gehören, für die Ant rags toller ohne Bedeutung sei, wenn die Parzellen rechtswirksanjBestcndteil dos Erbhofes gewesen seien, da in diesen Falle der Antragsgegner als A.nerbo bein Erbgang in Jahre 1942 das Eigentum an ihnen zugleich nit den Eigentum an Hofe erworben habe. Ansicht der Antragsteller, daß die entscheidende Frage nach § 50 Abs 2 c LVO der IIÖ Ac Ordnung zu unterstellen sei, sei irrig, dem§ 50 LYO besiehe sich nur auf das Ancrbenrocht, nicht aber auf Ilebenfragen* Für sonstige Fragen sei der alte Rechtszuotand naßgebend. Die Antragsteller könnten sich daher nur darauf berufen, daß der Antragsgegnor nach Reichserbhof recht nicht Eigen— tüner der Grundstücke gov/orden sei. Hach einer durch diese Verordnung cingeführten neuen Bestimmung könne, falls die Eintragung in der Erbhöferollo mindestens 5 Jahre bestanden habe, ein Antrag auf Feststellung der Nichterbhofeigen-schaft nur damit begründet werden, daß die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich fortgcfallen seien. Sie, hält die Vorschrift des § 32 Abs 1 Satz 2 ElIVfO für; unan* • wendbar, weil der Streitfall nicht nach Erbhbfrccht, sondern nach Höferecht beurteilt werden müsse. Das begründet sie damit, in den früheren Verfahren habe über den damals gestellten Feotstcllungsantrag keine Entscheidung getroffen werden können, weil sowohl das lande serbhofgericht als auch das Reichs erb* -hofgcricht der Ansicht gewesen seien, d(iß zunächst das Anerbongericht mit diesem Antrag befasst wer • den müsse. Hit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß ec an einem rechtlichen Interesse der Antragsteller an ihrem auf § 37 Abs 1 b LVO gestützten FestStellungs~ antrage fehle« Den Antragstellern kommt ec nach ihrem Vorbringen darauf an, festgestellt zu wissen, wer Eigentümer der strittigen Parzellen ist« Aus der Feststellung, daß diese zur Zeit nicht zu dem Hofe gehören, würde noch nichts für die Frage des Eigentums an den Grundstücken folgen, insbesondere nicht klargestellt sein, ob sie . bei dem Erbfall im Jahre 1942 in das Ei* -gentum des Antragsgegners als Anerben des Erbhofe odor in das Eigentum der sämtlichen Uiterben übergegangen sind, weil sie nicht zun Erbhof gehörten und sich daher nach dem allgemeinen Recht vererbt haben. zur Zeit des Erbfalls zu dem Erbhof gehört oder nicht gehört haben, könnte die von den Antragstellern-gewünschte Klärung der Eigentumsfrage erreicht werden. Die Antragsteller hätten daher ihren Antrag darauf abstellon müssen, daß nicht der Antragsgegner allein, sondern die Gesamtheit der Uiterben Eigentümer der Parzellen geworden sei und es noch jetzt sei. tige Nicht Zugehörigkeit der Grundstücke zun Hof könnte beispielsweise darauf beruhen, daß die Voraussetzungen der Hof Zugehörigkeit nachträglich fortgefallcn sind, die gegenwärtige IJichtzugehörigkeit zun Hof würde also nicht ausschliessen, daß die Parzellen früher Bestandteil des * Erbhofs gewesen sind und sich nach Erbhofrecht vererbt haben» Das Streben der Antragsteller nach Klärung der •Eigentums frage kann danach die von ihnen beantragte Feststellung nicht rechtfertigen» Daß sie an ihr ein sonstiges rechtliches Interesse hätten, ist nicht ersichtlich Das Beschwerdegericht hat daher nit fteoht angenommen, daß ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der von ihnen begehrten Feststellung, wie § 37 Abs 1 LYO es erfordert, nioht gegeben ist und daß es darüber hinaus auch an einen Re c ht s 3 chutzbedürfnis der Antragsteller fehlt» Den Beschwerdegericht ist naoh dein Gesagten auch darin beizutreten, daß die Antragstcller den von Ihnen eingenommenen Standpunkt, die strittigen Parzellen ständen in Eigentum der Gesamtheit der Läterben, nur daraus herleiten können, der- Antragsgegner sei nach Reichserb-hofrecht nicht Eigentümer dieser Grundstücke geworden. Nenn das Beschwerdegericht den gestellten Antrag - so aufgefasst - ebenfalls als unbegründet angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden» Das Besohwerdegericht ist zu dieser Entscheidung auf Grund des § 32 Abs 1 Satz 2 • EilVfO gekommen» Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, diese Vorschrift könne nicht zur * Anwendung kommen, weil der Erbfüll bei dem Inkrafttreten der Ilöfeordnung ungeregelt gewesen sei und infolgedessen nach Höfe recht beurteilt werden müsse. Streit bestand zwischen den Antragsgegner einerseits und seinen Geschwistern oder einen Teil von ihnen andererseits nur darüber, ob die hier in Rede stehenden Grundstücke zu den Erbhof gehörten und in Alleineigentun des Antragsgegners standen oder ob das nicht der Fall war. hängig zu macheno Las vermag indessen eine Fiickwirkung der Höfe Ordnung und de mit einen Auschlusc der,Vcorschrif-ten dos Reichserbhof rechts nicht zu begründen• Seihst wenn ein Festst eil ungsverfahren über die Erbhofeigonr-sohaft der Grundstücke bei den Inkrafttreten der Höfe— ordnung anhängig gewesen wäre, — was nicht der Fall, war — hätte dies nach dem oben Gesagten eine nückeir-kung der Höf e ordnung maicht aus lösen können, da in diesem Verfahren nicht die Erbfolge nach Erbhof recht streitig?gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Rechts— beochwordo ist danach ein Fall des § 58 Abs 2 LVO nicht gegebenw Ihre Rüge, das Beschwerdegericht hätte seine Entscheidung nicht auf § 32 Abs 1 Satz« 2 EUVfO stützen dürfen, ist demnach nicht begründet. Das begründete damals nur eine widerlegbare Vernutung und ließ einen Antrag auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu dem’ Erbhof zu, v/ie sie die damaligen Antragsteller denn auch in dem friihe- Oktober 1944 bereits seit rund 9 Jahren, Die Antragsteller können sich daher jetzt nicht mehr darauf berufen, daß die strittigen Grundstücke seinerzeit zu Unrecht in die Erbhöferolle aufgenommen worden seien. Daran hat sich auch durch die Verordnung über die Kennung von Verjährungen und ähnlichen Fristen auf den Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege von 16, Oktober 1944 in Kraft trat» Eine Hemmung der Frist des § 32 Abs 1 Satz 2 EHVfO konnte daher in diesem Falle nicht eintret en, sodaß ec keiner Entscheidung der Frage bedurfte, ob diese Frist überhaupt den Vorschriften' der Verordnung von 16. fortgefallon« Hit Hecht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, daß diese zur Seit des Erbfalls Bestandteile des Erbhofe waren und daß infolgedessen das Eigentum an ihnen auf den Antragegegner alc Anerben übergegangen ist, der Feststellungcantrag also auch dann' begründet ist. wenn man ihn dahin a uff aßt, daß die Antragsteller mit ihm geltend machen wollen, der Antfagsgegner sei nach Erbhof recht nicht Allein-eigehtümer der Parzellen geworden.
2'ilZ 002 / ' » V* * J V BLw 44/50 B e s o h 1 u s a In der landwirtschaftssache 1) . des Schreiners Johann 2) dor Ehefrau Katharina Kj^mpstrasse i 5) der Ehefrau Adelheid Ui 4) dor Ehefrau* Theresia xa 5) der ledigen Agnes 6) dos Gärtners Uilhelm Antragsteller, Beschwerdegogner und Rocktsbeschwerdoführer, zu '>) ~ 6) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. . gegen den Bauer Hermann DBHHfc in Gl weg, Antragsgognor, Beschwerdeführer und Rechtsbcschwordegogner, • • vertreten durch Rechtsanwalt in hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 30» Oktober 1931 unter Uit Wirkung, des Senatspräsidenten Prof. Dr. pirsch, der Eundesriohter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche, sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen: Die.Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Earan vom 26. April 1950 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewieson. Dine Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwcr-devorfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt. — 2 Grün d e : Als Eigentümer der in Grundbuch von G^|^, Band ^0, Blatt 00, verzeiebneten landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 21,74 ha waren seit 1929 die wit we Haria Katharina D^fm^geb. D^P und ihre 16 Kinder in fortgesetzter westfälischer Gütergemeinschaft eingetragen. Dieser Hof ist im Jahre 1935 in die ErbhÜfrcllc eingetragen worden. Durch notariellen Vertrag von 14. Januar 1942 hat dio l/itwe ihr gesamtes bev/egliches und unbe- wegliches Vermögen einschließlich des Erbhofs auf ihren ältesten Sohn Hermann übertragen. In diesem Vertrage sind die Abfindungen für die weichenden Geschwister des Übernehmers festgesetzt worden. Dabei wurden für vier Brüder des Übernehmers Abfindungen in Land vorgesehen. Die üitwe V0000 ist am 17. Februar 1942 verstorben. Daraufhin ist ihr ältester Sohn Hermann auf. Grund, eines HoffolgeZeugnisses von 16. Hai 1942 an 24. Juni 1942 als Alleineigentüner des Hofes eingetragen worden. Die T/itwe hatte noch vor./ihrem ?odc die anerbongerichtliehe Genehmigung des übergabovertragec vom 14. Januar 1942 nachgesucht, welcher der* Übernehmer widersprochen hatte, weil die für seine Geschwister vorgesehenen Abfindungen für den Hof nicht tragbar seien. Da über den Genehmigungsantrag vor dem Ableben der Hit- • we DPBBP noch nicht entschieden worden war. haben zehn Geschwister des Übernehmers nach dessen Hintra^ung als Alleineigentfener des Hofes nur noch beantragt, den Üb ergab ove rtrag hinsichtlich der in ihm vereinbarten Grundstücksausstattungen zu genehmigen* Das Anerbengericht in Gronau hat diesen Antrag durch Beschluss von 17* August 1942 abgewiesen, weil der Erbhof durch diese Abfindungen zu stark belastet werde* Die Antragsteller haben ihren Genehmigungsantrag mit der sofortigen Beschwerde v/eiter verfolgt* In dem Beschv/erdeverfahren haben sie hilfsr/cise beantragt, festzusteU.cn, daß die Ilausgrundstücke in Str. 0 0 und E0ß 0/tt000000stTC83Q &~0> nicht zu den Erbhof gehören* Das Landeserbhef gericht in Celle hat die Dcsohv/er-den durch Beschluß von 26* Lai 1943 als unbegründet zu-* rüekgewiecen und eine Entscheidung über den von den • Becchv/erdcführern in.zv/eiten Hechtszuge gestellten Festctellungsantrag abgelehnt, weil über ihn zunächst das Anerbengericht zu entscheiden habe* Die weiteren Beschv;erden der Antragsteller hat das Heichserbhofgericht durch Beschluß von 9* Juni 1944 ebenfalls zurück* gewiesen; es hat dabei den Grund gebilligt, aus den das Landeserbhofgerioht über den Hilfcantrag auf Feststel— 4 lung der DichtZugehörigkeit zun Erbhof nicht entschieden hat. Das Hoichserbhofgericht hat zugleich darauf hingov/ieoen, daß die Antragsteller diesen Antrag bei dem Anerbengericht stellen könnten. Von dieser Möglichkeit habon die weichenden Erben bis zun Zucannenbruch keinen Gebrauch gemacht* Erst in Februar 1949 haben die eingangs angeführt ten Antragsteller bei den Amtsgericht in Gronau beantragt, festzustellen, daß die Ila usgrundetiickc Strasse 0-0 in G0|0 nebst den daneben und da- * hinter liegenden 3 Gärten nicht zu den Hof D00|0 gehören* Sie haben die Ansicht vertreten, daß ec sich bei ihnen um Grundstücke handle, die stets durch Vernietung genutzt worden seien und nit der Ilofwirtschaft nichts zu tun hätten* Der Antragsgegner hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Grundstücke hätten inner zun Hofe gehört und seien für ihn auch unentbehr- * lieh, weil sie zur Unterbringung solcher ilieter. dienten, die sich zu Arbeiten auf den Ilof verpflicht et en* Hach, einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht durch Beschluß von 12. September 1949 fectgcctellt, daß die strittigen Grundstücke nicht zu den Hof gehörten, weil zwischen ihnen und dam Hofe keine betriebswirtschaftliche • Verflechtung bestehe* Gegenüber der gegen diese Entscheidung seitonc des Antragsgegnerc eingelegten sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller geltend genacht, es handle sich um einen ungeregelten Nachlaß, da bereits in Jahre 1942 ein Verfahren wegen der Hofzugehörigkeit der strittigen Grundstücke anhängig gewesen- und über den damals gestellten Antrag noch nicht entschieden worden sei* Die Antragsteller haben eingerüunt, daß nach § 32 EHVf 0 eine Vernutung für die Hof Zugehörigkeit der Parzellen spreche, weil diese in der Höferolle eingetragen gewesen seien, haben aber den Standpunkt vertreten, diese Vernutung sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Oberlaudesgericht in Harn ihat an 26. April 1950 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Fectstollungean trag der Antragsteller zurüekge— wiesen. Hiergegen richtet sich ihre Bcehtsbesohwerde, nit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß de.s Amtsgerichts erstreben. . Der Dochtsbecchverde war der Erfolg zu versagen. Mt:' Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Frage, ob die strittigen Grundstücke heute nach den Inkraft treten der Höfe Ordnung sum Hof gehören, für die Ant rags toller ohne Bedeutung sei, wenn die Parzellen rechtswirksanjBestcndteil dos Erbhofes gewesen seien, da in diesen Falle der Antragsgegner als A.nerbo bein Erbgang in Jahre 1942 das Eigentum an ihnen zugleich nit den Eigentum an Hofe erworben habe. Das Oberlandes— gericht hat weiter dargelegt: Falls der Antragsgegner endgültig Eigentümer der Grundstücke geworden sei, könnten. die Antragsteller kein rechtliches Interesse mehr an der Durchführung dieses Verfahrens haben. Ein solches Interesse sei aber eine wesentliche.Voraussetzung für die Zulässigkeit ihres auf § 37 Abs 1 LVO gestützten Antrages. Ausserdem würde es auch an einen Rechtsschutz— interccce für das Fe st st e 11 ungeb egehr en der Antragsteller fehlen, das ebenfalls eine selbstverständliche Voraussetzung für das eingeleitete Verfahren sei. Das Beschwerdegericht hat ferner ausgeführt: Die /r Ansicht der Antragsteller, daß die entscheidende Frage nach § 50 Abs 2 c LVO der IIÖ Ac Ordnung zu unterstellen sei, sei irrig, dem§ 50 LYO besiehe sich nur auf das Ancrbenrocht, nicht aber auf Ilebenfragen* Für sonstige Fragen sei der alte Rechtszuotand naßgebend. Die Antragsteller könnten sich daher nur darauf berufen, daß der Antragsgegnor nach Reichserbhof recht nicht Eigen— tüner der Grundstücke gov/orden sei. Selbst v/enn man den gestellten Antrag in diesen Sinne auf fassen wolle, sei er nicht begründet. Ursprünglich habe die Aufnahno der Grundstücke in die IJrbhöferollc nur die widerlegbare Vermutung begründet, daß die eingetragenen Grundstücke Bestandteil des Erbhofes seien. Hierin sei durch die 2. Eriegoveroinfachungsverordnung für das Erbhofrecht eine "ndorung eingetreten. Hach einer durch diese Verordnung cingeführten neuen Bestimmung könne, falls die Eintragung in der Erbhöferollo mindestens 5 Jahre bestanden habe, ein Antrag auf Feststellung der Nichterbhofeigen-schaft nur damit begründet werden, daß die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich fortgcfallen seien. Dadurch sei die durch die Eintragung in die Erbhöforolle begründete Vernutung der Erbhofeigenschaft sämtlicher Grundstücke zu einer unwiderlegbaren Vermutung geworden. Die Antragsteller könnten sich mithin nicht mehr darauf berufen, daß die streitigen Grundstücke zu Unrecht in die Erbhöferollo auf genommen worden seien. tTenn, wie die Antragsteller zu Unrecht annähmen, ihr Antrag nach der Höfe— Ordnung zu beurteilen wäre, so würde sich, die Frage ergeben, ob ihr Antrag nicht nach § 37 Abo 4 Satz 2 LVO t i i i ausgeschlossen wsire, weil der Hof vermerk vielleicht den Er bliofvemerk gleichzustcllen sei« Die Ecchtsbescliv/erde rügt Verletzung des Art HII Abs 2 Satz *1 EEG ITr 45 und des § 58 Abs 2 LVO. Sie, hält die Vorschrift des § 32 Abs 1 Satz 2 ElIVfO für; unan* • wendbar, weil der Streitfall nicht nach Erbhbfrccht, sondern nach Höferecht beurteilt werden müsse. Die Rechtsbeschwerde sieht den Nachlaß als ungeregelt an. Das begründet sie damit, in den früheren Verfahren habe über den damals gestellten Feotstcllungsantrag keine Entscheidung getroffen werden können, weil sowohl das lande serbhofgericht als auch das Reichs erb* -hofgcricht der Ansicht gewesen seien, d(iß zunächst das Anerbongericht mit diesem Antrag befasst wer • den müsse. Die Rechtsbeschwerde meint, das Verfahren vor den Anerbengericht habe damals nicht durch— geführt werden können, ‘weil nach den üidcgcmaßiiahmo:' Vorschriften alle nicht besonders dringlichen Sachen curückgestollt worden seien, und weist darauf hin, daß nach Lago der Sache auf den Feststellungsantrag nicht, verzichtet worden sei und auch nicht irgendwelche Ausschlußfristen in Betracht kämen. Sie hält dementsprechend das Höfe recht und nicht das Erbhof*' . recht für anwendbar und ist der Ansicht, dem Fest* • stellungsantrage stehe auch nicht etwa § 37 Abs 4 Satz 2 entgegen*.) da-.der Erbhof verr.e'rleVu:idr de r k H ofvcrr.'ö rl; «nicht ° ° 7 «' T *4*V»~* - tisch seien und infolgedessen nicht einander gleich gestellt werden könnten. .Die Rechtsbeschwerde stellt schließlich noch zur Nachprüfung, ob nicht die Frist . ♦ 8 — des § 32 Abs 1 Satz 2BIIVfO durch die Veradnung des Zentraljuctizamts vom 16. Dezember 1946 und die ein-, schlägigen enteren Vorschriften gehemmt gewesen sei. Diese Ausführungen vermochten nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu führen« Hit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß ec an einem rechtlichen Interesse der Antragsteller an ihrem auf § 37 Abs 1 b LVO gestützten FestStellungs~ antrage fehle« Den Antragstellern kommt ec nach ihrem Vorbringen darauf an, festgestellt zu wissen, wer Eigentümer der strittigen Parzellen ist« Aus der Feststellung, daß diese zur Zeit nicht zu dem Hofe gehören, würde noch nichts für die Frage des Eigentums an den Grundstücken folgen, insbesondere nicht klargestellt sein, ob sie . bei dem Erbfall im Jahre 1942 in das Ei* -gentum des Antragsgegners als Anerben des Erbhofe odor in das Eigentum der sämtlichen Uiterben übergegangen sind, weil sie nicht zun Erbhof gehörten und sich daher nach dem allgemeinen Recht vererbt haben. Hur durch die Feststellung, daß die Grundstücke in Jahre 1942. zur Zeit des Erbfalls zu dem Erbhof gehört oder nicht gehört haben, könnte die von den Antragstellern-gewünschte Klärung der Eigentumsfrage erreicht werden. Die Antragsteller hätten daher ihren Antrag darauf abstellon müssen, daß nicht der Antragsgegner allein, sondern die Gesamtheit der Uiterben Eigentümer der Parzellen geworden sei und es noch jetzt sei. Die gegenwär- 9 - tige Nicht Zugehörigkeit der Grundstücke zun Hof könnte beispielsweise darauf beruhen, daß die Voraussetzungen der Hof Zugehörigkeit nachträglich fortgefallcn sind, die gegenwärtige IJichtzugehörigkeit zun Hof würde also nicht ausschliessen, daß die Parzellen früher Bestandteil des * Erbhofs gewesen sind und sich nach Erbhofrecht vererbt haben» Das Streben der Antragsteller nach Klärung der •Eigentums frage kann danach die von ihnen beantragte Feststellung nicht rechtfertigen» Daß sie an ihr ein sonstiges rechtliches Interesse hätten, ist nicht ersichtlich * und von ihnen auch nicht geltend gemacht worden. Das Beschwerdegericht hat daher nit fteoht angenommen, daß ein rechtliches Interesse der Antragsteller an der von ihnen begehrten Feststellung, wie § 37 Abs 1 LYO es erfordert, nioht gegeben ist und daß es darüber hinaus auch an einen Re c ht s 3 chutzbedürfnis der Antragsteller fehlt» Den Beschwerdegericht ist naoh dein Gesagten auch darin beizutreten, daß die Antragstcller den von Ihnen eingenommenen Standpunkt, die strittigen Parzellen ständen in Eigentum der Gesamtheit der Läterben, nur daraus herleiten können, der- Antragsgegner sei nach Reichserb-hofrecht nicht Eigentümer dieser Grundstücke geworden. Nenn das Beschwerdegericht den gestellten Antrag - so aufgefasst - ebenfalls als unbegründet angesehen hat, so ist das nicht zu beanstanden» Das Besohwerdegericht ist zu dieser Entscheidung auf Grund des § 32 Abs 1 Satz 2 • EilVfO gekommen» Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde /r 10 demgegenüber geltend, diese Vorschrift könne nicht zur * Anwendung kommen, weil der Erbfüll bei dem Inkrafttreten der Ilöfeordnung ungeregelt gewesen sei und infolgedessen nach Höfe recht beurteilt werden müsse. Die Frage der Rückwirkung des Ilöferoohts spielt im vorliegenden Falle überhaupt keine Rolle. Ilach jetzt wohl in Rechtsprechung und Schrifttum einhelliger Ansicht stellt 1 50 Abc 2 LV0 die Rückwirkung des Ilöfereohts darauf ab, ob bei den Inkrafttreten der Höfeordnung die Erbfolge geregelt war, d.h. ob damals fentstand, wer Ilofnachfolger nach den Erblasser geworden ist. War das der Fall, co ist der Erbfall nach den früheren Recht zu beurteilen. In vorliegenden Palle steht fest und ist von keinen Beteiligten jemals in Zweifel gesogen worden, daß bei den Tode der <• Witwe der Antra,gsgcgncr als ältester Sohn kraft Gesetzes Anerbe geworden ist. Bein Inkrafttreten der Ilöfeordnung war danach die Erbfolge in den Hof nicht streitig. Streit bestand zwischen den Antragsgegner einerseits und seinen Geschwistern oder einen Teil von ihnen andererseits nur darüber, ob die hier in Rede stehenden Grundstücke zu den Erbhof gehörten und in Alleineigentun des Antragsgegners standen oder ob das nicht der Fall war. Die Rechtsbeschwerde will die Anwendung des Höferechts damit begründen, daß dieser Streit bereits in den Jahren 1942 bis 1944 Gegenstand eines Verfahrens gewesen, es aber wegen der Sriegsmassnahnen nicht möglich gewesen sei>: entsprechend der Anregung des Reichserbhofgerichts ein neues Feststellungsverfahren bei den Anerbengericht .an- -11 -• hängig zu macheno Las vermag indessen eine Fiickwirkung der Höfe Ordnung und de mit einen Auschlusc der,Vcorschrif-ten dos Reichserbhof rechts nicht zu begründen• Seihst wenn ein Festst eil ungsverfahren über die Erbhofeigonr-sohaft der Grundstücke bei den Inkrafttreten der Höfe— ordnung anhängig gewesen wäre, — was nicht der Fall, war — hätte dies nach dem oben Gesagten eine nückeir-kung der Höf e ordnung maicht aus lösen können, da in diesem Verfahren nicht die Erbfolge nach Erbhof recht streitig?gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Rechts— beochwordo ist danach ein Fall des § 58 Abs 2 LVO nicht gegebenw Ihre Rüge, das Beschwerdegericht hätte seine Entscheidung nicht auf § 32 Abs 1 Satz« 2 EUVfO stützen dürfen, ist demnach nicht begründet. Unstreitig sind die strittigen Grundstücke im Jahre 1933 als zu den Erbhof gehörig in die Erbhöfe— rolle eingetragen worden. Das begründete damals nur eine widerlegbare Vernutung und ließ einen Antrag auf Feststellung der Nichtzugehörigkeit zu dem’ Erbhof zu, v/ie sie die damaligen Antragsteller denn auch in dem friihe- i ren Verfahren? mit ihrem Hilf sent rag begehrt, aber nicht erreicht h&bem. Hinsichtlich der Höglichkeit einer solchen Feststellung ist indessen, wie das Beschwerde- * gericht mit Stecht ausgeführt hat, durch die 2,;. Eriogs-v e re infa c hun£js v e r o rd nung vom 27. September 1944 eine grundlegende IÄnderung eingetreten. Ilach § 5 Abs 1 der * 2. EIIKV könne e, wenn die Eintragung in der Erbhöf er olle mindestens 31 Jahre bestand, ein Antrag auf Feststellung i * • —— -- 12 *— • der Ilichtorbhofeigenschaft nur damit begründet werden, daß die Voraussetzungen der Erbhof eigens ohaft nachträglich fortgefallen seien« Diese Vorschrift, die durch die 2. E3EV den § 32 Abs 1 EllVfO als Satz 2 angefügt v/orden ist, ist nach § 13 dtjr 2* EIIICV an 13. Oktober 1944 in Kraft getreten und galt nach § 14 Absil aaO auch für bereits anhängige. Verfahren« Soweit also Grundstücke am 15. Oktober 1944 schon mindestens 5 Jahre lang in der Erbhöferolle eingetragen waren, konnte von diesen Zeitpunkt ab ihre Ilichterbhofeigen-sohaft nur mit der Begründung geltend gemacht werden, . daß die Erbhofeigenschaft nachträglich weggefallen sei« Die ursprünglich widerlegbare Vermutung wurde nit dieser Einschränkung zu einer unwiderlegbaren« In vorliegenden Falle bestand, die Eintragung der Grundstücke in der Erbhöferolle an 15. Oktober 1944 bereits seit rund 9 Jahren, Die Antragsteller können sich daher jetzt nicht mehr darauf berufen, daß die strittigen Grundstücke seinerzeit zu Unrecht in die Erbhöferolle aufgenommen worden seien. Daran hat sich auch durch die Verordnung über die Kennung von Verjährungen und ähnlichen Fristen auf den Gebiete des bürgerlichen Rechts und der bürgerlichen Rechtspflege von 16, Dezember 1946 (V0B1BZ 1947, Seite 9) und die später ergangenen einschlägigen Vorschriften nichts geändert. Eine üennung der Frist des § 32 Abs 1 Satz 2 EllVfO könnt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, denn eine Kennung kann inner nur bei solchen Fristen Platz greifen, die in Zeitpunkt des Inkrafttretens der Hennungc- Vorschriften noch nicht abgelaufen sind« Hier hat aher, nie gesagt, die Eintragung der Grundstücke in der Erbhöferolle schon 9 Jahre bestanden, als die 2« Eriegsvereinfachungs—Verordnung für das Erbhofrecht an 15. Oktober 1944 in Kraft trat» Eine Hemmung der Frist des § 32 Abs 1 Satz 2 EHVfO konnte daher in diesem Falle nicht eintret en, sodaß ec keiner Entscheidung der Frage bedurfte, ob diese Frist überhaupt den Vorschriften' der Verordnung von 16. Dezember 1946 unterliegt. Die Antragsteller haben selbst nicht behauptet« die Erbhofeigenschaft der Grundstücke sei nachträglich. fortgefallon« Hit Hecht hat das Beschwerdegericht daher angenommen, daß diese zur Seit des Erbfalls Bestandteile des Erbhofe waren und daß infolgedessen das Eigentum an ihnen auf den Antragegegner alc Anerben übergegangen ist, der Feststellungcantrag also auch dann' begründet ist. wenn man ihn dahin a uff aßt, daß die Antragsteller mit ihm geltend machen wollen, der Antfagsgegner sei nach Erbhof recht nicht Allein-eigehtümer der Parzellen geworden. . Da nach dem oben Gesagten die Anwendung des Höfe-rechts ausccheidet, bedurfte es keiner Stellungnahme zu der von der Pvechtsbeschwerde aufgeworfenen und von ihr verneinten Frage, ob der Erbhof vermerk und der üofvermerk identisch sind $nd den Festctellungs- - 14 &ntrege etwa auch die Vorschrift des § 37 /-bo 4 Sets 2 LYO entgegenstehen könnte. nach welcher des Pehlen der Hofeigenschaft nach Ablauf von nindestens fünf Jahren seit der Eintreibung des Ilofverncrks nur demit begründet werden tonn, daß die vorhenden gewesenen . Voraussetzungen für sic nachträglich fortgefallen seien. De sich die Entscheidung des Bcschwordegerichts nach slleden eis zutreffend erwies, wer die Eechtsbe-schwerde eis unbegründet zurückzuweisen. Die Zostenentscheidung beruht auf §10 LTD,. § 42, 43, 30 LYO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 31- LYO bestand keine Veranlassung. Dr. Pritsch Br. .Ilückinghauo Dr. lasche . ly- • < » x “t ‘ L- i I