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BGH

Gericht: BGH

November 1951 (LwH 18/51) dessen zweite Ehefrau als Hofesvorerbin und den Antragsgegner, der als Neffe des Erblassers nach den §§ 5, 6 HÖfeO nächstberufen war, als Hofesnacherben aus. Die Antragsteller haben als Erben der Meta Schp|^ die den Erbfall erlebt hat, AbfindungsansprUche weichender Erben nach § 12 HöfeO erhoben und dafür einen Hofeswert von 48 000 DM zugrunde gelegt. Die Antragsteller haben vor dem landwirtschaftsgericht beantragt, für sie Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO in Höhe von 1/24 festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Abfindungsanspruch der Antragsteller dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ob dieser sie- und die übrigen gesetzlichen Erben - von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO durch sein Testament für den Pall habe ausschließen wollen, daß sein Stiefsohn Hofeserbe v/erden würde, erscheine schon zweifeihaft. Immerhin könnte aus dem Gesamtinhalt des vorliegenden Testaments, das offenbar das gesamte Vermögen des Erblassers allein seiner zweiten Ehefrau und deren Sohn habe zusprechen wollen, vielleicht doch der Wille des Erblassers hergeleitet werden, seinen weiteren Verwandten nichts zukommen zu lassen« Das könne aber dahingestellt bleiben, denn das Testament sei, soweit es den Stiefsohn zu dem Hofeserben bestimmte, durch dessen vorzeitigen Tod unwirksam geworden« Infolgedessen könne auch der etwa in ihm enthaltene Ausschluß der gesetzlichen Erben von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO nicht ohne weiteres für die tatsächlich eingetretene Hoferbfolge gelten. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts komme es für § 12 HöfeO auf das hoffreie Vermögen nicht an. Sie stellten einen Ausgleich dafür dar, daß nur einer der Erben den Hof als Ganzes erhalte, und sollten die übrigen Erben wenigstens in einem beschränkten Umfange am Wert des Hofes beteiligen. Aus diesem Testament ergebe sich, daß sowohl der Hof als auch das hoffreie Vermögen zusammenbleiben sollten. Bei der Vor- und Hacherbschaft entständen Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO nur einmal, und zwar mit dem Erbfall. Eventuelle Ansprüche der Antragsteller seien also nur entstanden gegen die Vorerbin des Hofes Helene G^mi^ gebe Inwieweit der Antragsgegner hafte und aus welchem Grunde sei in dem Beschluß nicht niedergelegt. Die in § 12 HöfeO vorgesehenen Abfindungen stellen einen Ausgleich dafür dar, daß nur einer der Erben des Erblassers den Hof erhält. Maßgebend für die Prüfung, ob den gesetzlichen Miterben des Hoferben nach allgemeinen Recht der Anspruch aus § 12 HöfeO entzogen werden sollte, kann danach immer nur der Inhalt der letztwilligen Verfügung sein, der in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ermittelt werden muß (BGH aaO). Das Oberlandesgericht hat hingegen die Frage, ob dem Gesamtinhalt des Testaments der Wille des Erblassers entnommen werden könnte, seinen Verwandten nichts zukomraen zu lassen, offen gelassen. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vermag durch den vorzeitigen Tod des Stiefsohnes insoweit keine Wirkung mehr zu entfalten, als er zu dem Hoferben bestimmt worden ist. Scheidung des Reichsgerichts (WarnRspr 42 Nr. 23) Anlaß zu der Überlegung, ob nicht der Erblasser durch Ausschluß seiner Verwandten für alle Fälle nur seine zweite Ehefrau und deren Sohn bedenken, seinen Verwandten aber Abfindungsansprüche entziehen wollte. Die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet nach in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Meinung gegebenenfalls sogar die Annahme nicht, daß der Erbe des erbhoffreien Vermögens nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzee auch zu dem Erben des Hofes bestimmt worden ist (OLG München in DNotZ 1951, 78, 79; Erman aaO § 2084 Anra. Die Rechtsbeschwerde meint insoweit, aus dem Testament ergebe sich, daß nach dem Willen des Erblassers die Geschwisterkinder in keiner Weise am Erbe, sei es der Hof oder das hoffreie Vermögen, beteiligt sein und sowohl der Hof als auch das hoffreie Vermögen zusammen bleiben sollten. Allein die Tatsache, daß der Erblasser nach dem Tod des Stiefsohnes die letztwillige Verfügung nicht änderte, zwingt noch nicht zu der Feststellung, daß er sich mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und der Entstehung von Ansprüchen aus § 12 HöfeO abgefunden hatte. Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 12 HoefeO § 2084 BGB § 12 HoefeO
HofHöfeOVermögenAntragsgegnerErblasserTestamentRechtsbeschwerdeErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 45/65
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Hinrich G
in El
 Nr.
Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbe3chv/erdefUhrera,
- vertreten durch Rechtsanwal
m
gegen
1. den Altenteiler Heinrich S Nr . 0,
2o die Ehefrau Ingeborg $ in	Nr. 0,
3. die Ehefrau Agnes H Nr.
Antragsteller, Beschwerdeführ-und Rechtsbeschwerdegegner.
in
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landv/irtschaftssachen in der Sitzung vom 17» März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 6. September 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 400 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Landwirt und Kaufmann Heinrich G^PH|p hinterließ bei seinem Tode am 26. November 1947 den 15,2933 ha großen Hof	Nr.	0	im Einheitswert von 20 000 DM
(eingetragen im Grundbuch von	Band	8	Blatt 159)»
Der Erblasser war in erster Ehe mit Gesine geb. G^JP^p verheiratet, die vor ihm verstorben ist; Abkömmlinge aus dieser Ehe lebten beim Erbfall nicht mehr. In zweiter Ehe war der Erblasser mit Helene GflH^ geb.	verheiratet.	Aus	der	zweiten	Ehe
 
sind keine Kinder hervorgegangen; Helene	hatte
 aber einen Sohn - Heinz	-	mit in die Ehe gebracht
 In einem am 22. Dezember 1939 errichteten privatschriftlichen Testament hatte der Erblasser bestimmt:
0 0 0 9«
Ich, Bauer Heinrich	in W|
bestimme als me^iei^^tzten willen, Anerbe meines Hofe^H 16	soll	mein Stiefsohn Heinz
 in W^HPsein. Erbe der ganzen Ver-mögen soll meine Prau Helene geborene	3ein
 Sie soll auch lebenslänglich Nießbrauch unc^ver-waltung des Erbhofes haben. Ferner bestimme ich, daß meine ganzen Geschäfte und deren Vermögen und Einrichtungen in ihren Besitz gehen
 Der Stiefsohn Heinz B^^^p fiel 1942 im Krieg.
Nach dem Tod des Erblassers wies das Amtsgericht Lilienthal durch Hoffolgezeugnis vom 6. November 1951 (LwH 18/51) dessen zweite Ehefrau als Hofesvorerbin und den Antragsgegner, der als Neffe des Erblassers nach den §§ 5, 6 HÖfeO nächstberufen war, als Hofesnacherben aus. Die Vorerbin starb am 4« Dezember 1956. Daraufhin wurde der Antragsgegner als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen. Der Erblasser hatte sechs Geschwister, die verstorben sind. Der Antragsteller zu 1 ist der Ehemann der 1955 verstorbenen Meta Sch^|^P geb.	der	Tochter	eines vorverstorbenen Bruders
 des Erblassers und der Base des Antragsgegners, der ein Brudersohn des Erblassers ist. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind Kinder der Meta	und	des	Antrag-
stellers zu 1 o
Die Antragsteller haben als Erben der Meta Schp|^ die den Erbfall erlebt hat, AbfindungsansprUche weichender Erben nach § 12 HöfeO erhoben und dafür einen Hofeswert von 48 000 DM zugrunde gelegt. Im v/esent-
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I
liehen haben sie folgendes vorgetragen: Zwar habe das Testament die übrigen Erben von der Erbfolge einschließlich der Abfindungsansprüche ausgeschlossen. Da der Hof jedoch nach der gesetzlichen Hoffolge anstatt nach dem Testament vererbt worden sei, seien die Abfindungs-anspriiehe wieder entstanden. Die Antragsteller haben vor dem landwirtschaftsgericht beantragt, für sie Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO in Höhe von 1/24 festzusetzen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Abfindungsanspruch der Antragsteller dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Antragsgegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt.
XI.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Erblasserin der Antragsteller, die verstorbene Meta Sch^^P geb.	habe nach § 1924 BGB zu
 den gesetzlichen Erben Heinrich	gehört. Ob
 dieser sie- und die übrigen gesetzlichen Erben - von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO durch sein Testament für den Pall habe ausschließen wollen, daß sein Stiefsohn Hofeserbe v/erden würde, erscheine schon zweifeihaft.
 
Das Testament enthalte keine ausdrücklichen Bestimmungen über einen solchen Ausschluß. Aus der bloßen Einsetzung eines Alleinerben lasse, sich ein solcher Ausschluß noch nicht entnehmen (BGHZ 28, 201). Immerhin könnte aus dem Gesamtinhalt des vorliegenden Testaments, das offenbar das gesamte Vermögen des Erblassers allein seiner zweiten Ehefrau und deren Sohn habe zusprechen wollen, vielleicht doch der Wille des Erblassers hergeleitet werden, seinen weiteren Verwandten nichts zukommen zu lassen« Das könne aber dahingestellt bleiben, denn das Testament sei, soweit es den Stiefsohn zu dem Hofeserben bestimmte, durch dessen vorzeitigen Tod unwirksam geworden« Infolgedessen könne auch der etwa in ihm enthaltene Ausschluß der gesetzlichen Erben von Abfindungsansprüchen nach § 12 HöfeO nicht ohne weiteres für die tatsächlich eingetretene Hoferbfolge gelten. Sei hinsichtlich der Hoferbfolge die gesetzliche Regelung in Kraft getreten, so müsse sie mangels entgegenstehender testamentarischer Bestimmung auch in allen Auswirkungen zur Durchführung kommen. Dazu gehöre die Entstehung der Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO. Dafür, daß der Erblasser derartige Ansprüche für diesen - von ihm nicht vorhergesehenen - Pall habe ausschließen wollen, liege kein Anhalt vor. Entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts komme es für § 12 HöfeO auf das hoffreie Vermögen nicht an. In Wahrheit seien die Abfindungen nach § 12 HöfeO nicht aus dem hoffreien Vermögen, sondern aus dem Hof zu leisten. Sie stellten einen Ausgleich dafür dar, daß nur einer der Erben den Hof als Ganzes erhalte, und sollten die übrigen Erben wenigstens in einem beschränkten Umfange am Wert des Hofes beteiligen.
B)	Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde vor:
Bas Beschwerdegericht übersehe, daß nach § 2084 BGB das alleinige Ziel der Beurteilung jener letztwilligen Verfügung die Verwirklichung des wahren Willens des Erblassers sei, soweit dies möglich sei«, Der wahre Wille des Erblassers sei dahin gegangen, daß die Geschwisterkinder in keiner Weise an seinem Erbe, sei es Hoferbe oder hoffreie3 Vermögen, beteiligt seien«, Der negative Wille des Erblassers sei eindeutig«, Wenn er teilweise durch den Tod des Stiefsohnes nicht mehr verwirklicht werden könne, so müsse doch noch eine Verwirklichung insoweit eintreten, als sich aus dem Testament der Wille ermitteln lasse. Aus diesem Testament ergebe sich, daß sowohl der Hof als auch das hoffreie Vermögen zusammenbleiben sollten.
Bei der Vor- und Hacherbschaft entständen Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO nur einmal, und zwar mit dem Erbfall. Eventuelle Ansprüche der Antragsteller seien also nur entstanden gegen die Vorerbin des Hofes Helene G^mi^ gebe	Inwieweit	der Antragsgegner hafte
 und aus welchem Grunde sei in dem Beschluß nicht niedergelegt.
C)	Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die in § 12 HöfeO vorgesehenen Abfindungen stellen einen Ausgleich dafür dar, daß nur einer der Erben des Erblassers den Hof erhält. Das Gesetz gibt denjenigen einen Anspruch auf Abfindung, denen der Hof bei einer Vererbung nach allgemeinem Recht zufallen würde, die jedoch nach Höferecht von dieser Rechtsnachfolge ausgeschlossen werden, weil der Hof nur auf einen* von ihnen übergeht (Beschluß des Senats vom 15. Januar 1952 - V BLw 1/51, LM LVO § 59 Nr. 3). Unter den Erben, die nicht Hoferben werden, sind nur die nach dem allgemeinen
 
Recht an sich zu Miterben des Hoferben berufenen Personen zu verstehen (BGHZ 28, 194, 200)» Der Hofeigen-tümer kann von § 12 HöfeO abweichende Bestimmungen treffen, insbesondere auch einem Miterben den Abfindungsanspruch ganz entziehen. Maßgebend für die Prüfung, ob den gesetzlichen Miterben des Hoferben nach allgemeinen Recht der Anspruch aus § 12 HöfeO entzogen werden sollte, kann danach immer nur der Inhalt der letztwilligen Verfügung sein, der in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ermittelt werden muß (BGH aaO). Das Oberlandesgericht hat hingegen die Frage, ob dem Gesamtinhalt des Testaments der Wille des Erblassers entnommen werden könnte, seinen Verwandten nichts zukomraen zu lassen, offen gelassen. Das geht nicht ein. Wenn diese Frage nämlich zu bejahen ist, müssen den Miterben die Ansprüche nach § 12 HöfeO entzogen sein und bleiben. Sofern der gesetzliche Erbe dadurch ausgeschlossen ist, daß ein anderer zu dem gewillkürten Erben berufen ist, bleibt der Ausschluß selbst bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung wirksam, wenn er für alle Fälle gewollt war (RG V/arnRspr 42 Nr. 23? Erman, BGB 3. Aufl. § 1938 Anm. 1).
Im vorliegenden Fall war das Testament des am 26. November 1947 verstorbenen Heinrich	nicht
 von vornherein unwirksam. Da auf den Erbfall die Höfeordnung Anwendung findet, ist auch die von der Testierfreiheit abhängige Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen nach der HöfeOrdnung zu würdigen. Da sie einen nach deren Bestimmungen zulässigen Inhalt hat, kommt es auf die Frage seiner Zulässigkeit nach dem Erbhofrecht nicht an (BGHZ 1, 116, 119 = RdD 1951, 96, 97; lange/Wulff,
 HöfeO 6. Aufl. S. 414). Die letztwillige Verfügung des Erblassers vermag durch den vorzeitigen Tod des Stiefsohnes insoweit keine Wirkung mehr zu entfalten, als er zu dem Hoferben bestimmt worden ist. Die Fassung des Testaments gibt aber im Hinblick auf die oben erwähnte Ent-
Scheidung des Reichsgerichts (WarnRspr 42 Nr. 23) Anlaß zu der Überlegung, ob nicht der Erblasser durch Ausschluß seiner Verwandten für alle Fälle nur seine zweite Ehefrau und deren Sohn bedenken, seinen Verwandten aber Abfindungsansprüche entziehen wollte. Die Grenzen zulässiger Auslegung überschreitet nach in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Meinung gegebenenfalls sogar die Annahme nicht, daß der Erbe des erbhoffreien Vermögens nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzee auch zu dem Erben des Hofes bestimmt worden ist (OLG München in DNotZ 1951, 78, 79; Erman aaO § 2084 Anra. 3 zu b).
Die Rechtsbeschwerde meint insoweit, aus dem Testament ergebe sich, daß nach dem Willen des Erblassers die Geschwisterkinder in keiner Weise am Erbe, sei es der Hof oder das hoffreie Vermögen, beteiligt sein und sowohl der Hof als auch das hoffreie Vermögen zusammen bleiben sollten. Allein die Tatsache, daß der Erblasser nach dem Tod des Stiefsohnes die letztwillige Verfügung nicht änderte, zwingt noch nicht zu der Feststellung, daß er sich mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und der Entstehung von Ansprüchen aus § 12 HöfeO abgefunden hatte.
Da das Beschwerdegericht insoweit keine Erhebungen gepflogen hat und ohne 3ie der Feststellung, für eine Ausschließung der Ansprüche aus § 12 HöfeO liege kein Anhalt vor, eine tatsächliche Unterlage fehlt, verletzt der angefochtene Beschluß § 12 FGG. Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden. Sollte sich nach erneuter Prüfung wiederum ergeben, daß den Antragstellern Abfindungsansprüche zustehen, so können diese entgegen der von der Rechtsbeochwerde vertretenen Ansicht gegenüber dem Antragsgegner als weiterem Hoferben geltend gemacht werden (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 1951 HöfeO § 12 XXI 3 und VI 2 Abs. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34, 43 LwVG
131 Abs. 1, 5 KostO.
Dr.
Piepenbrock
 Dr. Augustin
 Dr. G-rell