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BGH · V BLw 43/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 43/64

Juli 1963 (Urkundenrolle Kr. 490/63 des Notars Pr. Otto Kay hat Carl Friedrich seinen Hof einschließlich Zubehör, jedoch ohne das lebende Inventar, seiner Tochter Magda Ol^H^ gegen ein dinglich zu sicherndes Altenteil für den Über-geber und dessen Ehefrau, Übernahme der im Grundbuch von KflHHP Band 1 Blatt 1# eingetragenen Belastungen, in erster Pinie einer Grund schuld von 30 000 DM sowie Zahlung von Abfindungen an seine weiteren drei Kinder überlassen. auf dem Hof gearbeitet und ihn von 1952 bis 1955 auf Grund eines schriftlichen Vertrags als Pächter und danach in gleicher Weise bewirtschaftet hat, ohne daß ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen war, erhält nach § 5 dos Vertrags bei der Bäumung des Hofes zur Abgeltung seiner Aufwendungen für den Hof das gesamte lebende Inventar sowie eine Abfindung von 20 000 DM. Daß es nicht zu dem Abschluß eines Überlassungsvertrages gekommen sei, sei auf das Verhalten des Antragsgegners zurüokzufUhren, Danach sei der Überlasser in seinen Entscheidungen völlig frei gewesen. hierzu BGHZ 12, 286 ff), die sich im Einzelfall aus Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Abkömmlings ergeben könne, sei nur dann anzunehmen, wenn der Berechtigte in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht habe, :ndie seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen müßten. Es sei unwahrscheinlich und nicht bewiesen, daß der Erblasser dem Antragsgegner bei dessen Rückkehr auf den Hof im Jahre 1946 eine bestimmte Zusage, ihm das Anwesen zukommen zu lassen, gemacht habe. Bei dem Antragsgegner habe damit, daß der Vater ihn auf den Hof geholt habe, keine auch nur einigermaßen sichere Erwartung geweckt werden können. deshalb davon aus, daß der Antragsgegner seinerzeit vom Vater zu dem Hoferben äusersehen gewesen sei und der Vater das auch nach außen hin erklärt habe» Rer Sohn habe dann 1954 geheiratet . Im Verhalten des Hof eigen-turners vor und während der Pachtzeit bis zu dem Jahre 1955 habe aber noch keine bindende Hoferbonzusage gelegen; denn die mündliehe und somit formfreie Zusage hätte durch ein gerade in dieser Richtung liegendes Verhalten von längerer Rauer bestätigt sein müssen. Riese seien einmal bei der Abrechnung des bisherigen Pachtverhältnisses insbesondere dadurch aufgetreten, daß der Antragsgegner behauptet habe, er habe gegen seinen Vater aus seiner Tätigkeit auf dem Hof von 1948 bis 1952 sowie wegen Anschaffung von lebendem und totem Inventar während der Pachtzeit eine Forderung von 30 000 RM. Rabei könne der Umstand eine Rolle gespielt haben, daß der Antragsgegner nicht bereit gewesen sei, seinen Geschwistern, die in früheren Jahren ebenfalls auf dem Hof tätig waren, eine Erbabfindung in der von seinem Vater gewünschten Höhe zuzubilligen. Ein solches Opfer läge aber weder darin, daß er von 1952 bis 1965 den Besitz des Vaters als Pächter bewirtschaftet hat, noch darin, daß er 1961/1962 das Angebot des Zeugen zur iErpachtung von dessen Hof in Ahronholz mit der Aussicht späterer Übernahme der Wirtschaft abgelehnt hat. den Antragsgegner als Hoferben ausersehen gehabt- Mit dieser Feststellung habe das Beschwerdegericht eine formlose HoferbenbeStimmung bejaht- Wenn das Oberlandesgericht die Bindung des Vaters an die Hoferbenbestim-mung mit der Begründung verneine, ein in dieser Richtung liegendes Verhalten des Vaters von längerer Bauer sei nicht festzustcllen, verkenne es, daß die Frage der Bindung nach der Rechtsprechung nicht geprüft zu werden brauche, wenn der durch Hofüberlassungsvertrag übergangene Abkömmling im Falle der Richtigkeit des Üborgabevertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde* In einem derartigen Fall sei nur zu prüfen, ob der tjbcr-lassungsvertrag wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts nach § 138 BGB nichtig sei- Weder der ältere Bruder Emil noch die ältere Schwester Magda, die Antragstellerin, kämen als gesetzliche Hoferben vor dom Antragsgegner in Frage* Ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts sei stets dann zu bejahen, wenn ein Sohn als Hofnachfolger übergangen werde, der ununterbrochen 17 Jahre lang auf dem Hofe gearbeitet, der in den ersten 6 Jahren seiner Tätigkeit auf dem Hofe praktisch keinen Hohn erhalten, der während der elfjährigen Pachtzeit eine Familie mit vier Kindern gegründet, dem der Vater wiederholt und auch Britten gegenüber erklärt habe, er solle den Hof erhalten, der durch notarielles Testament zu dem Hof-orben eingesetzt und zugunsten dessen die Hofübergabe bereits dadurch in die Wege geleitet worden sei, daß sich der Vater zinsverbilligtc Erbabfindungsgelder von den zuständigen landwirtschaftlichen Ausschüssen zuv/oisen ließ und diese bereits an die weichenden Erben zur Auszahlung brachte* Die Feststellungen dos Beschwerdogerichts, eine bindende Hoferbenzusagc sei nicht erfolgt, beruhten auf einer Gesetzesverletzung, es habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt sowie allgemeine Brfahrungssätze nicht beachtet» Das Oberlan-desgericht hatte vor allem näher aufklären müssen, was der Antragsgegner zur Entwicklung seines Verhältnisses sum Vater seit 194-6 vorgetragen hat« Der Vater habe sich offensichtlich an sein gegebenes Wort gebunden gefühlt und sich nur nicht hinsichtlich des Zeitpunktes der übergäbe fostlogen wollen« Zu Unrecht werte das Oberlandesgericht ferner die elfjährige Pachtung des Hofes durch den Sohn nicht als Opfer im Sinne der Rechtsprechung« Ein familionfremder Pächter könne ein derartiges Opfer nicht erbringen, da die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn ausschließlich zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz erfolge, während der familienangehörige Pächter ”bäuer-lichen Grundsätzen und Denken” entsprechend als Pächter wirtschafte, bis ihm der Hof als Familienerbe auf Grund der Zusage des Verpächters, seines Vaters, überlassen werde. Der Antragsgegner habe nämlich dadurch ein Opfer erbracht, daß er das Angebot 3^H^, meines Onkels seiner Ehefrau, auf zunächst pachtweise Übernahme des Hofes in A^m^p abgclehnt habe« Das Oberlandesgericht habe aus der Aussage dieses Zeugen Schlüsse gezogen, die in der Bekundung nicht die geringste Stutze fänden» Der Antragsgegner habe sich in seinen Lebensverhältnissen auf den Hof eingestellt * Br bilde für ihn und seine Familie die Existenzgrundlage. 1 * Der Senat hat es zwar in seinem Beschluß vom 28» Januar 1958 - V BLw 46/57 (RdL 1958, 72, 73) nicht für erforderlich erachtet, die Frage zu prüfen, ob eine formlose Hoferbenbestimraung wirksam ist, wenn der durch Erbvertrag übergangene Abkömmling im Palle der Nichtigkeit dos Erbvertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde; dann braucht nur untersucht zu werden, ob der Erbvertrag wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts gemäß § 138 BGB nichtig ist« Dem Bechtsbe-schwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, daß ein solcher Pall nicht vorliegt. Bas Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß Emil als Hof erbe ausscheidet und der Antragsgegner infolgedessen bei Nichtigkeit des Übergabevertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde. Der umstrittene Übergabevertrag wäre unwirksam und könnte nicht genehmigt worden, wenn er mit einer solchen bindenden Bestimmung in Widerspruch stehto Wie der Senat in seiner in BGHZ 12, 286 ff veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, kann darin, daß der HofeigentUmer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, der Abkömmling solle das Anwesen übernehmen, und dieser sich darauf eingestellt hat, eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge und zugleich die Bestimmung des Abkömmlings zu dem Hof-erben liegen. das Rechtsbcschwordegericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungsgrundsätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß des Senats vom 9. f) Bas Oberlandesgericht hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Vater in den Jahren 1955 bis 1963 wiederholt dem Sohn gegenüber erklärt hat, er werde den Hof erhalten (Bl. 16 des Beschwerdebeschlusses) • g) Dasselbe gilt auch für die angeblichen Erklärungen des Vaters beim Angebot eines zwölfjährigen Pachtvertrags in den Jahren 1959/1960, der Antragsgegner sei Hoferbe und werde den Hof erhalten (Bl. 16, 17 des Besehwerdebeschlusses). i) Ob der Vater im Januar 1963 erklärt hat, er wolle dem Antragsgegner den Hof in Kürze überlassen, kann dahingestellt bleiben, da der Vater im Juni 1963 dem Antragsgegner ein Angebot auf Überlassung des Hofes zur Stellungnahme zugehen ließ, die der Antragsgegner, wie das Besehwerdegericht festgestellt hat, binnen der ihm gesetzten Frist nicht abgegeben hat. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für eine Beurteilung der Frage, ob der Vater eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben vor Abschluß des Übergabevertrags getroffen hat, aus« Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht allein eine mündliche Vereinbarung des Vaters mit dem Sohn Peter über die Hofnachfolge nicht für rechtsverbindlich gehalten, da die Absprache, wie vom Beschwerdegericht näher belegt, nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer bestätigt worden ist (vgl» Boschluß des Senats vom 9* Februar 1955 aaO)« Dabei ist seine unangreifbare Feststellung von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich nach Beendigung der dreijährigen Facht im Jahre 1955 ein deutlicher Bruch in den Beziehungen des Antragsgegners zu seinem Vater zeigte, weshalb es auch vom Standpunkt des Antragsgegners aus fraglich erscheinen mußte, ob sein Vater ihn wirksam zu dem Hoferben bestimmen würde. an ein Versprechen gegenüber dem Antragsgegner gebunden fühlte und nur über den Zeitpunkt der Übergabe zwischen Vater und Sohn verschiedene Auffassungen herrschten« Gegen den angefochtenen Beschluß ist aus Rechtsgründen auch insoweit nichts einzuwenden, als er zu der Ansicht gelangt, der Antragsgegner habe kein besonderes Opfer für den Hof erbracht und eine sichere LebonsStellung für sich und seine Familie auf Grund der Zusage des Vaters nicht aufgegeben (vgl« Beschluß des Senats vom 5* Februar 1957 - V BLw 37/56 - RdL 1957, 96, 101)« Die Lage ist verschieden von dem Fall, in dem der Sohn zeit seines Lebens ohne Begründung eines solchen Nutzungs-vorhältnissos im Betrieb des Vaters zu dessen Vorteil und Rechnung mitarbeitet. ÜberlassungsVertrags gekommen wäre, infolgedessen sei nicht abzusohen, ob der Hof B^^p zu einer sicheren Lebensstellung für den Antragsgegner geworden wäre, so bleibt diese Bev/eiswürdigung einem wirksamen Angriff der Rechtsbeschwerde entzogen» Bas Beschwerdegericht hat weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungsgrundsätze verstoßen» Der Rechtsbeschwerdeführer versucht nur aus der Bekundung des Zeugen B^pp andere Schlüsse zu ziehen. Es meint aber, das sei eine Folge der auslaufenden Pacht; so hätte es ihm auch auf einem anderen Hof ergehen können; im übrigen erhalte er bei der Räumung des Hofes das gesamte lebende Inventar und 20 000 DM. 9» Februar 1955 aaO So 112 und vom 17<> Dezember 1964 - V BLw 36/63 - So 13)» Der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt läßt die Annahme eines Mißbrauchs der Tostierfreiheit nicht zu* Rechtsirr-tumsfrei hat das Beschwerdegericht auch insoweit dem Vater die unbeschränkte Entscheidungs-

Zitierte Normen: § 138 BGB § 27 LwVG
HofVaterOberlandesgerichtAntragsgegnerAntragsgegnersPächterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
Amtliche Sammlung:
HöfeO §§ 7, 17; BGB §§ 313, 125, 242 C, Cd
 Sur bindenden Bestimmung eines Abkömmlings zu dem Hof-erben durch formlose Vereinbarung. Die langjährige unter normalen Bedingungen sich abwickelnde Pachtung des Anwesens allein läßt ein besonderes Opfer des Abkömmlings für den Hof nicht erkennen.
BGH, Besohl, v. 28. Oktober 1965 - V BLw 43/64 - OLG Schleswig
AG Flensburg
 Da
nein
2042 051
BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 43/64	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des Vertrags
 vom 12« Juli 1963 (Urkundenrolle Nr. 490/1963 des Notars ür. Otto Kay	in
 Beteiligte^
1
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2. Frau Magda C 1
in W|M|[|H|, Kreis Fi
 geh. 0\
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br und	in
3. Bauer Peter Kl
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Antragsgegner, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ])r. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und I)r. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schulz und Raither beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landv/irtschafts-sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15- Oktober 1964 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die ihr im Rechtsbe-schwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.
Grund e :
I.
Der während dieses Verfahrens	1964
im Alter von 82 Jahren verstorbene Bauer Carl Friedrich
 war Eigentümer des in K(HHBHB^e~ legenen. im Grundbuch von K^m^Band 1 Blatt 1# eingetragenen Hofes in der Größe von 31,4394 ha zuzüglich eines halben Mitoigentüraeranteils an einem 0,9263 ha großen V/aldgrundstück in	las
 im Grundbuch von	Band	5	Blatt	1fl|
eingetragen ist. Der Einheitswert des Hofes beträgt 15 600 DM.
 
Carl Friedrich	war	mit	Meta
 cmHHIHHB gcb.	verheirat&to	Aus der Ehe
 sind vier Kinder hervorgegangen, Emil, .jetzt 49 Jahre alt, Peter (Antragsgegner), 43 Jahre alt, Magda Clj geh« CdHIHHHllB (Antragstellerin) und Else H( geh«	Peter	hat im Jahre
1954 geheiratet. Der Ehe entstammen vier Kinder im Alter von 4 his 9 Jahren.
Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 1963 (Urkundenrolle Kr. 490/63 des Notars Pr. Otto Kay
 hat Carl Friedrich seinen Hof einschließlich Zubehör, jedoch ohne das lebende Inventar, seiner Tochter Magda Ol^H^ gegen ein dinglich zu sicherndes Altenteil für den Über-geber und dessen Ehefrau, Übernahme der im Grundbuch von KflHHP Band 1 Blatt 1# eingetragenen Belastungen, in erster Pinie einer Grund schuld von 30 000 DM sowie Zahlung von Abfindungen an seine weiteren drei Kinder überlassen. Die Grundschuld von 30 000 DM hatte der Übergeber Anfang 1963 zur Sicherung eines Darlehens eintragen lassen, das die Übernehmerin und Antragstellerin zur Abfindung ihrer Geschwister erhalten hat.
Der Antragsgegner Peter	der	seit	1946
auf dem Hof gearbeitet und ihn von 1952 bis 1955 auf Grund eines schriftlichen Vertrags als Pächter und danach in gleicher Weise bewirtschaftet hat, ohne daß ein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen war, erhält nach § 5 dos Vertrags bei der Bäumung des Hofes zur Abgeltung seiner Aufwendungen für den Hof das gesamte lebende Inventar sowie eine Abfindung von 20 000 DM.
Die Vertragspartner haben bei dem LandWirtschaftsgericht um Genehmigung des Übergabevertrags nachgesucht Der Antragsgegner ist dem entgegongetreten.
 
/i
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Das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung versagt«
Gegen diese Entscheidung haben die Antragstellerin und ihr Vater sofortige Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen:
Die Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung anerkannte Bindung an eine formlose Hoferbeneinsetzung lägen nicht vor. Der Antragsgegner habe keine andere Existenz aufgegeben, als er auf den Öof gekommen sei. Wohl sei er jahrelang auf dem Hof tätig gewesen. Der Überlasser habe ihm aber nicht zugesägt, daß er eines Tages den Hof bekommen werde. Trotz Seit langem bestehender 3)ifferenzen habe er ihm noch zuletzt den Hof angeboten. Daß es nicht zu dem Abschluß eines Überlassungsvertrages gekommen sei, sei auf das Verhalten des Antragsgegners zurüokzufUhren, Danach sei der Überlasser in seinen Entscheidungen völlig frei gewesen.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme der Beschwerde otattgegeben, den übergabevertrag genehmigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Antragsgegner hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren, den Vertrag nicht zu genehmigen, weiterverfolgt. Die Antragsteilerin bittet, die Recht3beschwerd e zurückzuweisen.
II.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgefUhrt: Entgegen der vom Landwirtschaftsgericht vertretenen Auffassung fohle cs an einer rechtswirksamen Bestimmung des
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Antragsgegnors zu dem Hoferben. Eine Bindung des Hofeigentümers an eine formlose Hoferbenbestimmung (vgl. hierzu BGHZ 12, 286 ff), die sich im Einzelfall aus Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung des Abkömmlings ergeben könne, sei nur dann anzunehmen, wenn der Berechtigte in der sicheren Erwartung, den Hof später zu übernehmen, von der Gründung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine andere sichere Lebensstellung für sich und seine Familie aufgegeben oder sonstwie ganz besondere Opfer für den Hof gebracht habe, :ndie seinen Ausschluß von der Hoferbfolge als allem bäuerlichen Rechtsempfinden gröblichst widersprechend erscheinen lassen müßten. Bis zu dem Jahre 1946 habe der Vater als Hoferben den ältesten Sohn Emil vorgesehen gehabt. Es sei unwahrscheinlich und nicht bewiesen, daß der Erblasser dem Antragsgegner bei dessen Rückkehr auf den Hof im Jahre 1946 eine bestimmte Zusage, ihm das Anwesen zukommen zu lassen, gemacht habe. Bei dem Antragsgegner habe damit, daß der Vater ihn auf den Hof geholt habe, keine auch nur einigermaßen sichere Erwartung geweckt werden können. Der Antragsgegner habe auch keine sichere Lebensstellung aufgegeben. Er sei damals unverheiratet gewesen und habe auf dem Hof des Zeugen Cl^^^ gearbeitet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1952 habe der 70 Jahre alte, noch rüstige Vater mit ihm einen Pachtvertrag auf die Bauer von 3 Jahren abgeschlossen. Bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des Pachtvertrags geführt haben, soll über eine Überlassung des Hofes gesprochen worden sein. Babei soll der Vater dem Sohn erklärt habon, er werde ihn zu dem Hoferben bestimmen oder ihm den Hof übergeben, sobald er heirate. Bie Zeugen B^m und Br^J^hätten bestätigt, daß sich der Vater in den Jahren 1952 bis 1954 auch gegenüber anderen Personen in diesem Sinne geäußert habe. Ber Senat gehe
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deshalb davon aus, daß der Antragsgegner seinerzeit vom Vater zu dem Hoferben äusersehen gewesen sei und der Vater das auch nach außen hin erklärt habe» Rer Sohn habe dann 1954 geheiratet . Im Verhalten des Hof eigen-turners vor und während der Pachtzeit bis zu dem Jahre 1955 habe aber noch keine bindende Hoferbonzusage gelegen; denn die mündliehe und somit formfreie Zusage hätte durch ein gerade in dieser Richtung liegendes Verhalten von längerer Rauer bestätigt sein müssen.
Hach Ablauf der dreijährigen Pachtzeit hätten sich zwischen Vater und Sohn ernsthafte Rifferenzen eingestellt. Riese seien einmal bei der Abrechnung des bisherigen Pachtverhältnisses insbesondere dadurch aufgetreten, daß der Antragsgegner behauptet habe, er habe gegen seinen Vater aus seiner Tätigkeit auf dem Hof von 1948 bis 1952 sowie wegen Anschaffung von lebendem und totem Inventar während der Pachtzeit eine Forderung von 30 000 RM. Zum anderen hätten sich die Unstimmigkeiten aber auch im Zusammenhang mit Verhandlungen Uber den Abschluß eines neuen schriftlichen Pachtvertrags ergeben. Bin solcher Vertrag sei letztlich daran gescheitert, daß sich sein Vater geweigert habe, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, wonach er ihm den Hof nach einer bestimmten Zeit überlassen werde. Rabei könne der Umstand eine Rolle gespielt haben, daß der Antragsgegner nicht bereit gewesen sei, seinen Geschwistern, die in früheren Jahren ebenfalls auf dem Hof tätig waren, eine Erbabfindung in der von seinem Vater gewünschten Höhe zuzubilligen. Zwar habe der Antragsgegner weiterhin wie ein Pächter ohne schriftlichen Vertrag den Hof bewirtschaftet und einen höheren Pachtzins (2 500 RM jährlich) bezahlt. Es beständen aber erhebliche Zweifel, ob er sich von jetzt an gerade im Hinblick auf das Verhalten des Hofeigen-tümers noch der sicheren Erwartung habe hingeben dürfen.
 
daß or eines Tages den Hof bekommen werde, mag er es auch weiterhin erhofft haben. Sein Vater habe ihn durch Rechtsanwalt	Januar	1956 schriftlich darauf
 hinweisen lassen, daß "er keinen Rechtsanspruch auf den Hof habe, sein Vater vielmehr unter seinen Kindern den Hof erben auswählen könne", Nach Beendigung der dreijährigen Pachtzeit im Jahre 1955 habe sieh ein deutlicher Bruch in den Beziehungen dos Antragsgegners zu seinem Vater gezeigt. Außer der Ehefrau des Antragsgegners habe kein Zeuge bekundet, daß der Vater nach 1955 dem Antragsgegner eine Zusage, er werde das Anwesen erhalten, gegeben oder sich im Verwandten- oder Bekanntenkreis so geäußert habe. Die Verhandlungen in den Jahren 1959/ I960 hätten nicht zu dem Abschluß eines neuen Pachtvertrags geführt. Seit 1955 sei das Verhältnis zwischen den jungen Eheleuten und den Eltern des Antragsgegners gespannt gewesen. Zwar hätte eine Bindung für den Hof-eigentümer auch eingetreten sein können, wenn der Antrags gegner besondere Opfer für den Hof erbracht hätte. Ein solches Opfer läge aber weder darin, daß er von 1952 bis 1965 den Besitz des Vaters als Pächter bewirtschaftet hat, noch darin, daß er 1961/1962 das Angebot des Zeugen	zur	iErpachtung	von	dessen	Hof	in
 Ahronholz mit der Aussicht späterer Übernahme der Wirtschaft abgelehnt hat. Der Pall sei nicht so gelagert, daß der Verlust des Hofes für den Antragsgegner jeglichem bäuerlichen Empfinden widerspreche und ein solches Ergebnis schlechthin untragbar sei. Deshalb habe es dem Vater freigestanden, den Hof der Antragstellerin zu übergeben.
B)	Hiergegen wendet die Rechtsbeschwerde ein: Dem angefochtenen Beschluß zufolge habe schon vor Abschluß des Pachtvertrags im Jahre 1952 der Vater
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den Antragsgegner als Hoferben ausersehen gehabt- Mit dieser Feststellung habe das Beschwerdegericht eine formlose HoferbenbeStimmung bejaht- Wenn das Oberlandesgericht die Bindung des Vaters an die Hoferbenbestim-mung mit der Begründung verneine, ein in dieser Richtung liegendes Verhalten des Vaters von längerer Bauer sei nicht festzustcllen, verkenne es, daß die Frage der Bindung nach der Rechtsprechung nicht geprüft zu werden brauche, wenn der durch Hofüberlassungsvertrag übergangene Abkömmling im Falle der Richtigkeit des Üborgabevertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde*
In einem derartigen Fall sei nur zu prüfen, ob der tjbcr-lassungsvertrag wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts nach § 138 BGB nichtig sei- Weder der ältere Bruder Emil noch die ältere Schwester Magda, die Antragstellerin, kämen als gesetzliche Hoferben vor dom Antragsgegner in Frage*
Ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts sei stets dann zu bejahen, wenn ein Sohn als Hofnachfolger übergangen werde, der ununterbrochen 17 Jahre lang auf dem Hofe gearbeitet, der in den ersten 6 Jahren seiner Tätigkeit auf dem Hofe praktisch keinen Hohn erhalten, der während der elfjährigen Pachtzeit eine Familie mit vier Kindern gegründet, dem der Vater wiederholt und auch Britten gegenüber erklärt habe, er solle den Hof erhalten, der durch notarielles Testament zu dem Hof-orben eingesetzt und zugunsten dessen die Hofübergabe bereits dadurch in die Wege geleitet worden sei, daß sich der Vater zinsverbilligtc Erbabfindungsgelder von den zuständigen landwirtschaftlichen Ausschüssen zuv/oisen ließ und diese bereits an die weichenden Erben zur Auszahlung brachte*
 
Die Feststellungen dos Beschwerdogerichts, eine bindende Hoferbenzusagc sei nicht erfolgt, beruhten auf einer Gesetzesverletzung, es habe den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt sowie allgemeine Brfahrungssätze nicht beachtet» Das Oberlan-desgericht hatte vor allem näher aufklären müssen, was der Antragsgegner zur Entwicklung seines Verhältnisses sum Vater seit 194-6 vorgetragen hat« Der Vater habe sich offensichtlich an sein gegebenes Wort gebunden gefühlt und sich nur nicht hinsichtlich des Zeitpunktes der übergäbe fostlogen wollen«
Zu Unrecht werte das Oberlandesgericht ferner die elfjährige Pachtung des Hofes durch den Sohn nicht als Opfer im Sinne der Rechtsprechung« Ein familionfremder Pächter könne ein derartiges Opfer nicht erbringen, da die Bewirtschaftung des Hofes durch ihn ausschließlich zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz erfolge, während der familienangehörige Pächter ”bäuer-lichen Grundsätzen und Denken” entsprechend als Pächter wirtschafte, bis ihm der Hof als Familienerbe auf Grund der Zusage des Verpächters, seines Vaters, überlassen werde. Den Begriff des Opfers im Sinne der Rechtsprechung habe das Oberlandesgericht auch in anderer Hinsicht verkannt. Der Antragsgegner habe nämlich dadurch ein Opfer erbracht, daß er das Angebot 3^H^, meines Onkels seiner Ehefrau, auf zunächst pachtweise Übernahme des Hofes in A^m^p abgclehnt habe« Das Oberlandesgericht habe aus der Aussage dieses Zeugen Schlüsse gezogen, die in der Bekundung nicht die geringste Stutze fänden»
Der Antragsgegner habe somit im Vertrauen auf die wiederholten Zusagen seines Vaters und dessen
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schlüssiges Verhalten über eine lange Zeit hin von der Gründung einer anderen Existenz Abstand genommen und eine andere sichere Lebensstellung ausgeschlagen<>
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts habe sich im Jahre 1955 kein deutlicher Bruch in den Beziehungen des Antragsgegners zu dem Vater gezeigt, wie sich aus der Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis 1965 und der Einsetzung des Antragsgegners zu dem Hoferben ergebe«
Der Antragsgegner habe sich in seinen Lebensverhältnissen auf den Hof eingestellt * Br bilde für ihn und seine Familie die Existenzgrundlage. Der Abschluß des Überlassungsvertrags sei somit sittenwidrig»
C)	Die Angriffe der Beehtsbeschwerde haben keinen Erfolg»
1 * Der Senat hat es zwar in seinem Beschluß vom 28» Januar 1958 - V BLw 46/57 (RdL 1958, 72, 73) nicht für erforderlich erachtet, die Frage zu prüfen, ob eine formlose Hoferbenbestimraung wirksam ist, wenn der durch Erbvertrag übergangene Abkömmling im Palle der Nichtigkeit dos Erbvertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde; dann braucht nur untersucht zu werden, ob der Erbvertrag wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts gemäß § 138 BGB nichtig ist« Dem Bechtsbe-schwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, daß ein solcher Pall nicht vorliegt. Bas Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß Emil	als	Hof	erbe
 ausscheidet und der Antragsgegner infolgedessen bei Nichtigkeit des Übergabevertrags gesetzlicher Hoferbe sein würde. Mit dem Beschwerdegericht muß daher zunächst

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der Sachverhalt daraufhin gewürdigt werden, ob eine formlose, gleichwohl aber als wirksam zu behandelnde vertragliche Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hof-erben in Betracht kommt.
2.	Der umstrittene Übergabevertrag wäre unwirksam und könnte nicht genehmigt worden, wenn er mit einer solchen bindenden Bestimmung in Widerspruch stehto Wie der Senat in seiner in BGHZ 12, 286 ff veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, kann darin, daß der HofeigentUmer durch Art, Umfang und Bauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, der Abkömmling solle das Anwesen übernehmen, und dieser sich darauf eingestellt hat, eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge und zugleich die Bestimmung des Abkömmlings zu dem Hof-erben liegen. Die Entscheidung der Frage, ob jene Vereinbarung zustandegekommen ist, insbesondere die Würdigung etwaiger Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundläge, ist Aufgabe des Tatrichters, an dessen Feststellungen . das Rechtsbcschwordegericht gebunden ist, es sei denn, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungsgrundsätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist (Beschluß des Senats vom 9. Februar 1955 - V BLw 59/54 - RdL 1955, 109, 111)»
3.	Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde (Bl. 5 f der Begründung), das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist nicht gerechtfertigt.
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a)	Zu der Behauptung, der Vater habe dem Antragsgegner bereits 194-6 den Hof zugesagt, hat das Be-schwerdegericht den Antragsgegner selbst gehört«. Es hat aber als nicht bewiesen erachtet, daß der Vater
 im Laufe des Jahres 1946 eine bestimmte Zusage gemacht hat (Bl«, 14 des Beschwerdebeschlusses). Der Rechtsbeschwerdeführer wendet sich hier wie auch bei weiteren Angriffen unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts•
b)	Baß Vater und Sohn den Hof von 1946 bis 1952 zusammen bewirtschaftet haben (Schriftsatz des Antragsgegners vom 15» Mai 1964 S. 2, Bl. 98 GA), ist unbestritten und vom Beschwerdegericht berücksichtigt worden. Mehr hat der Antragsgegner insoweit in der Tatsacheninstanz nicht behauptet.
c)	Ebenso ist das Vorbringen der Rechtebesehwerde zu würdigen, der Hof sei 1952 an Peter nur für
3 Jahre verpachtet worden. Es ist nicht ersichtlich, was in dieser Beziehung noch “näher aufzuklären“ war.
d)	Hach der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts (Bl. 19 des Beschwerdebeschlusses) hatte
 sen. den Antragsgegner in den Jahren 1952 bis 1954 als Hoferben ausersohon und das auch nach außen hin erklärt. Weitere Ermittlungen in dieser Richtung anzustellen, lag kein Anlaß vor.
e)	Ob es in § 20 des Pachtvertragsentwurfs vom 1. Oktober 1955 hieß, der Verpächter beabsichtige, nach Ablauf der Pachtzoit seinen gesamten Hof dem Pächter zu Eigentum zu übertragen, brauchte nicht aufgeklärt zu werden, da nach den nicht zu heanstan-
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denden Feststellungen des Besehwerdegerichts der Vater eine solche Klausel-ablehnte und es gerade deshalb nicht zu dem Abschluß des neuen Pachtyertrages kam*
f)	Bas Oberlandesgericht hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Vater in den Jahren 1955 bis 1963 wiederholt dem Sohn gegenüber erklärt hat, er werde den Hof erhalten (Bl. 16 des Beschwerdebeschlusses) •
Mit seiner gegenteiligen Behauptung greift der jRechts-beschwordeführer in verfahrensrochtlich unerlaubter Weise die Beweiswürdigung des Besehwerdegerichts an«
g)	Dasselbe gilt auch für die angeblichen Erklärungen des Vaters beim Angebot eines zwölfjährigen Pachtvertrags in den Jahren 1959/1960, der Antragsgegner sei Hoferbe und werde den Hof erhalten (Bl. 16,
 17 des Besehwerdebeschlusses).
h)	Unbestritten, daher nicht aufklärungsbedürftig und vom Oberlandesgericht berücksichtigt ist die Errichtung des notariellen Testaments vom 27«» Dezember 1962, in dem der Antragsgegner zu dem Hoferben eingesetzt war.
i)	Ob der Vater im Januar 1963 erklärt hat, er wolle dem Antragsgegner den Hof in Kürze überlassen, kann dahingestellt bleiben, da der Vater im Juni 1963 dem Antragsgegner ein Angebot auf Überlassung des Hofes zur Stellungnahme zugehen ließ, die der Antragsgegner, wie das Besehwerdegericht festgestellt hat, binnen der ihm gesetzten Frist nicht abgegeben hat.
k) Das Oberlandesgerieht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Vater zur Vorbereitung der Hofüber-
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gäbe einen Kredit von 30 000 DM auf genommen und seinen Grundbesitz in dieser Höhe belastet hat* Diese Vorgänge wie auch die Überlassung des Betrags von 30 000 DM an die Antragstellerin sind unbestritten und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aufklärungsbedürf tig»
1) Dasselbe gilt von der Rücknahme des Testaments durch den Erblasser aus der amtlichen Verwahrung«
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für eine Beurteilung der Frage, ob der Vater eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben vor Abschluß des Übergabevertrags getroffen hat, aus« Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht allein eine mündliche Vereinbarung des Vaters mit dem Sohn Peter über die Hofnachfolge nicht für rechtsverbindlich gehalten, da die Absprache, wie vom Beschwerdegericht näher belegt, nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer bestätigt worden ist (vgl» Boschluß des Senats vom 9* Februar 1955 aaO)« Dabei ist seine unangreifbare Feststellung von ausschlaggebender Bedeutung, daß sich nach Beendigung der dreijährigen Facht im Jahre 1955 ein deutlicher Bruch in den Beziehungen des Antragsgegners zu seinem Vater zeigte, weshalb es auch vom Standpunkt des Antragsgegners aus fraglich erscheinen mußte, ob sein Vater ihn wirksam zu dem Hoferben bestimmen würde. Es liegt hier anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall BGHZ 12, 286 ff, in dem der Sohn zeit seines Lebens auf dom Hof geschafft, dort seine Familie gegründet hatte und so davon abgehalten worden war, für eine andere Lebensstellung zu sorgen. Der Vater hatte den Sohn in jenem Fall als Hofnachfolger ausersehen und sich auch wiederholt in diesem Sinne geäußert. Der
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Sohn konnte deshalb, wie der Vater erkennen mußte, davon überzeugt sein, auf dem Grundbesitz für seine Zukunft zu arbeiteno
j)a3 Oberlandesgericht hat im Gegensatz zur Rechts-boschwerde aus dem Ermittlungsergebnis nicht den Eindruck gewonnen, daß sich	sen. an ein
 Versprechen gegenüber dem Antragsgegner gebunden fühlte und nur über den Zeitpunkt der Übergabe zwischen Vater und Sohn verschiedene Auffassungen herrschten« Gegen den angefochtenen Beschluß ist aus Rechtsgründen auch insoweit nichts einzuwenden, als er zu der Ansicht gelangt, der Antragsgegner habe kein besonderes Opfer für den Hof erbracht und eine sichere LebonsStellung für sich und seine Familie auf Grund der Zusage des Vaters nicht aufgegeben (vgl« Beschluß des Senats vom 5* Februar 1957 - V BLw 37/56 - RdL 1957, 96, 101)«
Die langjährige unter normalen Bedingungen sich abwickelnd o Pachtung des Anwesens allein läßt ein besonderes Opfer für den Hof nicht erkennen. Die Lage ist verschieden von dem Fall, in dem der Sohn zeit seines Lebens ohne Begründung eines solchen Nutzungs-vorhältnissos im Betrieb des Vaters zu dessen Vorteil und Rechnung mitarbeitet. Mag auch der familienange-hörige Pächter sich dem Besitz in anderer Weise verbunden fühlen als ein familienfremder Pächter, so kann darin doch kein besonderes Opfer erblickt werden.
Anders wäre der Sachverhalt vielleicht zu beurteilen, wenn der Antragsgegner infolge der ihm mit Aussicht auf die Hofübernahme angetragenen Pachtung andere günstigere Erpachtungs- odex- Berufsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte. Das Oberlandesgerieht würdigt in diesem Zusammenhang das Angebot des Zeugen Belauf pachtweise Übernahme des Hofs in	^enn es	zu	&QT	Über-
zeugung gelangt ist, es stehe nicht fest, ob es zu dem Abschluß eines Pachtvertrags mit	°^er Sar eines
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ÜberlassungsVertrags gekommen wäre, infolgedessen sei nicht abzusohen, ob der Hof B^^p zu einer sicheren Lebensstellung für den Antragsgegner geworden wäre, so bleibt diese Bev/eiswürdigung einem wirksamen Angriff der Rechtsbeschwerde entzogen» Bas Beschwerdegericht hat weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungsgrundsätze verstoßen» Der Rechtsbeschwerdeführer versucht nur aus der Bekundung des Zeugen B^pp andere Schlüsse zu ziehen. Das ist ihm in der Rechtsbeschwerdeinstanz verwehrt. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zutreffen, sondern lediglich, ob sie etwa formell fehlerhaft zustand ege kommen sind (§27 LwVG)»
5.	Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt, daß es zwar für den Antragsgegner hart ist, das väterliche Anwesen jetzt verlassen zu müssen. Es meint aber, das sei eine Folge der auslaufenden Pacht; so hätte es ihm auch auf einem anderen Hof ergehen können; im übrigen erhalte er bei der Räumung des Hofes das gesamte lebende Inventar und 20 000 DM. Ein untragbar hartes, jeglichem Rechtsempfinden und bäuerlicher Denkungsart widersprechendes Ergebnis führt die Genehmigung des Übergabevertrags entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht danach nicht herbei.
6.	Unabhängig vom Gesichtspunkt der rechtsverbindlichen Zusage der Hoferbfolge ist die Frage des Mißbrauchs der Testierfreiheit zu prüfen. In Fällen, in denen eine wirksame Vereinbarung über die Hofnach-folge eines Abkömmlings und damit dessen bindende Bestimmung zu dem Hof erben vorliegt, stellt die Ausv/ahl eines anderen Hofnachfolgers eine mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts mit der Folge der Nichtigkeit des Übergabevertrags dar (Beschlüsse des Senatö vom
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9» Februar 1955 aaO So 112 und vom 17<> Dezember 1964 - V BLw 36/63 - So 13)» Der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt läßt die Annahme eines Mißbrauchs der Tostierfreiheit nicht zu* Rechtsirr-tumsfrei hat das Beschwerdegericht auch insoweit dem Vater	die	unbeschränkte	Entscheidungs-
befugnis suerkannt»
D) Da die Rechtsbeschwerde hiernach unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge aus §§ 33, 44, 45 BwVG zurückgewiesen werdeno
 Dr. Augustin Dr. Hepenbroek Dr. Grell