Das Amtsgericht hat den Vertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Übergeberin als unzulässig verworfen. Die Auffassung des Beschwexdegerichts, durch die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrages sei kein Vertragsteil beschwert, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich inzwischen allgemein durchgesetzt hat und an der festzuhalten ist. Selbst bei Genehmigung eines offensichtlich nichtigen Vertrages kann, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom* 22. Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Üoernehmer werde nach Erteilung der Genehmigung den Hof nach seinem Gutdünken ausnutzen und sich zu dem Nachteil der Übergeberin wirtschaftliche Vorteile verschaffen, obwohl mit Sicherheit davon auszugehen sei, daß er den Hof nach dem Abschluß des Prozesses wieder herausgeben müsse, vermag ein Beschwerderecht nicht zu begründen. Der Ausnahmefall, in dem die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist - wenn nämlich für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Ge- Q nehmigung ein Rechtsverlust eintreten wurde (vgl. Gegenüber der Annahme der Rechtsbeschwerde, ein wirksamer Antrag auf Erteilung der Genehmigung habe, nachdem Frau ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen habe, überhaupt nicht mehr Vorgelegen, mag darauf hingewiesen werden, daß bei einem Vertrag jeder Vertragsteil die Genehmigung beantragen kann, wobei es unerheblich ist, ob über die Rechtsgültigkeit des Vertrages Streit besteht. Zu einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des liechtsbeschwerdeverfahrens (§ Abs. 1 LwVG) besteht kein Anlaß, weil der Rechtsbesehwerdegegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist.
v blwJöZ52 > Beschluß In der LandwirtschaftsSache in Bi Beschwerde- und Bechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Bechtsanwalt gegen den Bauunternehmer und Landwirt Augustin in Hl Antragsteller, Beschwerde- und Hechts-beschwerdegegner, - vertreten durch Bechtsanwalt in H| wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1C, November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Raither beschlossen; Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Ferienzivilsenats in Kassel des Oberlandeisgerichts Frankfurt (Main) vom 11. August 1959 wird auf Kosten der Bechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt. G r Und e : Die Ehefrau Paula L^H^ geb. hat durch nota- riellen Vertrag vom 6. Februar 1958 ihren Grundbesitz«in Größe von **,8 ha mit einem Einheitswert von 3 000 DM dem Antragsteller Übertragen, der die im Vertrag näher aufgeführten Gegenleistungen übernommen hat. Im Verfahren vor dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat Frau den Geneh- migungsantrag zurückgenoramen mit der Begründung, daß der Vertrag infolge Anfechtung und wegen Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin nichtig sei. Sie hat beantragt, das Genehmigungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung'“über die von ihr erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages auszusetzen, während der Übernehmer den Genehmigungsantrag aufrechterhalten hat. Das Amtsgericht hat den Vertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Übergeberin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde der Ehefrau ; i Die Hechtsbeschwerde ist gemäß § 2h Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat ein Beschwerderecht der übergeberin mit Hecht verneint. Die Auffassung des Beschwexdegerichts, durch die uneingeschränkte Genehmigung eines Vertrages sei kein Vertragsteil beschwert, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, die sich inzwischen allgemein durchgesetzt hat und an der festzuhalten ist. Selbst bei Genehmigung eines offensichtlich nichtigen Vertrages kann, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom* 22. September 1953 (V BLw 53/53» KdL 1953, 326) zutreffend ausführt, ein Beschwerderecht nicht bejaht werden, weil das Gericht im Genehmigungsverfahren die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts nicht zu prüfen 7r braucht. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Üoernehmer werde nach Erteilung der Genehmigung den Hof nach seinem Gutdünken ausnutzen und sich zu dem Nachteil der Übergeberin wirtschaftliche Vorteile verschaffen, obwohl mit Sicherheit davon auszugehen sei, daß er den Hof nach dem Abschluß des Prozesses wieder herausgeben müsse, vermag ein Beschwerderecht nicht zu begründen. Der Ausnahmefall, in dem die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vertrages im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist - wenn nämlich für einen am Vertrag nicht Beteiligten durch die Ge- Q nehmigung ein Rechtsverlust eintreten wurde (vgl. Beschluß des Senats vom 8. November 1955» V BLw 31/55» RdL 1956» 87) -» ist nicht gegeben. Gegenüber der Annahme der Rechtsbeschwerde, ein wirksamer Antrag auf Erteilung der Genehmigung habe, nachdem Frau ihren Genehmigungsantrag zurückgenommen habe, überhaupt nicht mehr Vorgelegen, mag darauf hingewiesen werden, daß bei einem Vertrag jeder Vertragsteil die Genehmigung beantragen kann, wobei es unerheblich ist, ob über die Rechtsgültigkeit des Vertrages Streit besteht. Es muß der Rechtsbeschwerdeführerin überlassen bleiben, die vermeintliche Nichtigkeit des Vertrages und ihre hieraus sich etwa ergebenden Ansprüche im Prozeßwege weiter zu verfolgen. • 1 Die Rechtsbeschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden. Wenn die Ehefrau wie die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, auch jetzt noch geschäftsunfähig sein sollte, wäre das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGHZ 1?, 262). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 3^5 ^ LwVG. Zu einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des liechtsbeschwerdeverfahrens (§ Abs. 1 LwVG) besteht kein Anlaß, weil der Rechtsbesehwerdegegner im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten ist. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock