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BGH · V-BLw 43/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw 43/56

und nur hei einem dieser Gründe eine Abweichung ^ vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf j der Abweichung«' dieser vertreten durch Rechtsanwalt in Antragsteller, zu 2) Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer, wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftssachen in der Sitzung vom 11« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche, der Bundesrichter Dr«. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesen, der mit der Rechtsbeschwerde die .Aufhebung der Vorentscheidungen und die Genehmigung des Vertrages erstrebt* Die Rechtsbeschwerde, ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§,24 Abs 1 LwVG) und auch keiner der Palle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG gegeben ist, nur zulässig, wenn das. Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das Oberlandesgericht hat auf.Grund der Feststellung, daß der vereinbarte Kaufpreis von 19 000 DM nur etwa die liehen Grundstücks die Genehmigung zu versagen ist, wenn de Gegenwert, in einem .groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht* Bas Beschwerdegericht*führt dazu aus, daß ein grobes Mißverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht nur bei einem überhöhten“Preis, sondern auch bei Vereinbarung eines zu niedrigen Entgelts vorliegen könne, weil der Gesetzgeber. Biese Auffassung des Beschwerde gerichts weicht ab von der Ansicht, die das Oberlandesgericht Frankfurt in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß vom, 16. der Genehmigung auch auf die Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 1 der bayerischen Verordnung Nr 127 .zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 gestützt, wonach einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung auch versagt werden soll, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, was insbesondere der Fall sein kann, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der nicht ais Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist3 Das Beschwerdegericht führt dazu aus, der Käufer sei dadurch, daß er im Wege der Zwangsversteigerung ein kleines Anwesen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 8 Tagewerken im Landkreis Deggendorf erworben habe, weder hauptberuflich Landwirt noch Forstwirt geworden« Die Grundlage sei-' ner Existenz werde nicht dieser kleinbäuerliche Betrieb, sondern weiterhin der Holzhandel sein,zu demal da der Käufer schon « wegen der räumlichen Entfernung nicht in der Lage sei, die erworbenen Grundstücke seinem landwirtschaftlichen Betrieb organisch einzugliedern« Der Versagungsgrund des § 9 Abs 1 Nr 1 VO Nr 127 bildet sccjjit neben der Anwendung des Art IV Abs 4 Buchst b KRG Nr 45 eine Grundlage der Entscheidung, wobei es unerheblich ist, ob beide Begründungen selbständig nebeneinander oder im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegründung zueinander stehen (vgl Wöhrmann-Herminghausen aaO)„.Das Oberlandesgericht würde dem Vertrag, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Genehmigung auch dann verweigert haben, wenn es.die Voraussetzungen des Art IV Abs 4 Buchst b KRG Nr 45,verneint hätte« Infolgedessen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der von der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt abweichenden Gesetzesauslegung durch das Beschwe'rdegericht«.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückKäuferAbweichungOberlandesgerichtLwVGGenehmigungBeschlußNrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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für dag Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlimgl
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Gesetz:	LwVG	§	24	Abs	2	Nr	1	.
Rechtssatz; Wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts
 auf zwei verschiedene Gründe gestützt ist	r	t
und nur hei einem dieser Gründe eine Abweichung ^ vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf j der Abweichung«'
Aktenzeichen:	V	BLw 43/56
Beschluß des BGH vom 110 Dezember 1956
AG Viechtach * OLG München
 Ol* 13/56
Beschluß
 In der Landwirtschaftssaehe betreffend die Genehmigung des Vertrages vom 6« Mai 1954 (TO Kr 520 des Notars von GflHHHl in Viechtach)
Beteiligtes
1.
Gastwirt Wilhelm Kfll^ in straße 0? als Verkäufer,
 Holzhändler Herbert TflHB in R( itraße	als	Käufer,
B
dieser vertreten durch Rechtsanwalt
 in
Antragsteller, zu 2) Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
 wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftssachen in der Sitzung vom 11« Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche, der Bundesrichter Dr«. Hückinghaus und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Meyer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
2. Zivilsenat^ des Oberlandesgerichts München
 vom 26, März 1956 wird auf Kosten des Rechtsbe-
»
schwerdeführers als unzulässig verworfen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19 000 DM festgesetzt«

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer mehrerer Waldgrundstücke in Gesamtgröße von 9>899 ha* Br hat diese Grundstücke durch Vertrag vom 6* Mai 1954 zu dem Preise von 9000 DM an den Beteiligten zu 2 verkauft, nachdem dieser bereits im Jahre 1953 von dem auf stehenden Holz 500 fm zu dem Preise von 25 000 DM gekauft hatte*
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Kaufvertrag, obwohl durch eine Vereinbarung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1954 der Kauf-r preis auf 19 000 DM erhöht wurde, die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß auch der erhöhte Kaufpreis weit unter dem wirklichen Wert der Grundstücke liege und zu diesem Wert in einem groben Mißverhältnis stehe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Käufers zurückgewiesen, der mit der Rechtsbeschwerde die .Aufhebung der Vorentscheidungen und die Genehmigung des Vertrages erstrebt*
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Die Rechtsbeschwerde, ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§,24 Abs 1 LwVG) und auch keiner der Palle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG gegeben ist, nur zulässig, wenn das. Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor*
Das Oberlandesgericht hat auf.Grund der Feststellung, daß der vereinbarte Kaufpreis von 19 000 DM nur etwa die
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Hälfte des wirklichen Wertes der Grundstücke erreiche, in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Versagungsgrund des Art IV Abs. 4 Buchst b KRG N 45 für gegeben erachtet, wonach der Veräußerung eines land- öder forstwirtschaft-. liehen Grundstücks die Genehmigung zu versagen ist, wenn de Gegenwert, in einem .groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht* Bas Beschwerdegericht*führt dazu aus, daß ein grobes Mißverhältnis im Sinne dieser Vorschrift nicht nur bei einem überhöhten“Preis, sondern auch bei Vereinbarung eines zu niedrigen Entgelts vorliegen könne, weil der Gesetzgeber. sowohl einer Übervorteilung des Käufers wie auch Jeglicher Spekulation mit landwirtschaftlichem Grund und Boden entgegentreten wolle., Biese Auffassung des Beschwerde gerichts weicht ab von der Ansicht, die das Oberlandesgericht Frankfurt in dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß vom, 16. Bezember 1949 (RechtdBandw 1951.* 92) vertreten hat, wonach die Vorschrift des Art IV Abs 4 Buchs
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KRG Nr 45 nur bei Vereinbarung eines zu hohen Preises angewandt werden könnte, Während eine zu geringe Gegenleistung keinen Anlaß* zu einer Versagung der Genehmigung biete« Eine Abweichung im Sinne des .§ 24 Abs' 2. Nr 1 LwVG liegt somit vo
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Biese- AbW-eichun'g veimag gedoeh Uie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist, daß der angefochtene Beschluß auch auf der Abweichung be-
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ruht. Bie Abweichung muß also für di.e Entscheidung ursäch-
lieh gewesen sein. Biese Ursächlichkeit ist nur dann zu be
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jähen, wenn das Obeflahde,sgericht ohne die geltend gemachte Abweichung anders “entschieden haben würde (vgl Barnstedt LwVG § .24 Anm 7; . Lange-Wulff LwVG § 24 Anm 3; Wöhrmann-IIer-minghausen LwVG § 24 Anm’15).' Bies trifft im vorliegenden Pall nicht zu; denn das Beschwerdegericht hat die Versagung
 
der Genehmigung auch auf die Vorschrift des § 9 Abs 1 Nr 1 der bayerischen Verordnung Nr 127 .zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 gestützt, wonach einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung auch versagt werden soll, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, was insbesondere der Fall sein kann, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der nicht ais Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist3 Das Beschwerdegericht führt dazu aus, der Käufer sei dadurch, daß er im Wege der Zwangsversteigerung ein kleines Anwesen mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 8 Tagewerken im Landkreis Deggendorf erworben habe, weder hauptberuflich Landwirt noch Forstwirt geworden« Die Grundlage sei-' ner Existenz werde nicht dieser kleinbäuerliche Betrieb, sondern weiterhin der Holzhandel sein,zu demal da der Käufer schon « wegen der räumlichen Entfernung nicht in der Lage sei, die erworbenen Grundstücke seinem landwirtschaftlichen Betrieb organisch einzugliedern« Der Versagungsgrund des § 9 Abs 1 Nr 1 VO Nr 127 bildet sccjjit neben der Anwendung des Art IV Abs 4 Buchst b KRG Nr 45 eine Grundlage der Entscheidung, wobei es unerheblich ist, ob beide Begründungen selbständig nebeneinander oder im Verhältnis von Haupt- und Hilfsbegründung zueinander stehen (vgl Wöhrmann-Herminghausen aaO)„.Das Oberlandesgericht würde dem Vertrag, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, die Genehmigung auch dann verweigert haben, wenn es.die Voraussetzungen des Art IV Abs 4 Buchst b KRG Nr 45,verneint hätte« Infolgedessen beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf der von der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt abweichenden Gesetzesauslegung durch das Beschwe'rdegericht«.

Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da sonstige Abweichungen nicht geltend gemacht sind, ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
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Die Kostenentscheidungberuht auf §§ 34? 44 LwVG.
Dr. Tasche	Dr.	Hiickinghaus	Dr. Piepenbrock
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