* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Beide Vertragsparteien haben daraufhin bei dem Amtsgericht (.Landwirtschaftsgericht) auf gerichtliche Entscheidung angetragenp Zur Begründung ihres Antrages auf Genehmigung des Kaufvertrages haben sie vorgebracht % Der verstorbene Ehemann der Verkäuferin habe das Grundstück im Jahre 1942 von dem damaligen Ortsbauernführer in Ste^fHH^ erworben«, Damals sei die Eigentums Übertragung genehmigt worden, obwohl der Erwerber nicht Landwirt, sondern Metzger gewesen sei«, Seit dem Erwerb des Grundstücks hätten Sie Eheleute W^|P und später die Witwe W^^ allein stets den Ertrag der Obstbäume geerntet, während das Grundstück im übrigen an eine Frau Se^p in Ste^^H^p verpachtet sei, die dort eine Landwirtschaft betreibe«, Diese entrichte Das Amtsgericht hat die Entscheidung des Landwirtschafts-amts aufrechterhalten« Es hat die Versagung der Genehmigung gebilligt-, weil nach § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 landwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich in der Hand von Landwirten bleiben oder in ihre Hände kommen sollen« Das Amtsgericht hält ein Abweichen von diesem Grundsatz für möglich, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gesichert erscheint» Das ist nach seiner Ansicht hier nicht der Pall? Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Verkäuferin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht; Der Grundsatz des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 könne durchbrochen werden, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gesichert erscheine oder die bisherigen Bewirtschaftungsverhältnisse ein Abgehen von ihm rechtfertigten® Beide Gründe seien hier gegeben«, Das Beschwerdegericht ist von seiner ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach der dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte unter den heutigen Verhältnissen in aller Regel ein erhebliches öffentliches verneint« Es hat unterstellt» daß der Käufer zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks gewillt sei, jedoch als entscheidend angesehen, daß dieser die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch im Nebenberuf aus-übe0 Las Oberlandesgericht hat auch eine Durchbrechung’ des Grundsatzes des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 im Hinblick auf den gebotenen Kaufpreis abgelehnt, weil das dazu führen würde, daß ein immer größerer Teil des landwirtschaftlich ■ nutzbaren Grund und Bodens an Kreise gelange, die kapitalkräftiger seien als die interessierten Landwirte,. und das Gesetz diese für die Volksernährung äußerst schädliche Entwicklung gerade verhindern wolle* Demgegenüber muß nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur das Interesse .des berufsfremden Erwerbers» sondern auch das der Verkäuferin zurückstehen« Deren Ansicht, daß die Versagung der Genehmigung einer Enteignung gleichkomme hat das Beschwerdegericht als irrig bezeichnet, weil es sich bei dieser Verfügungsbeschränkung nicht um einen den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Einzeleingriff, sondern um eine allgemeine Begrenzung der Verfügungsmacht aller Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke handle, die im Interesse des Ganzen unerläßlich sei und sich im Rahmen der sozialen Bindung des Eigentums halte« seine Entscheidung beruhe auch auf dieser Abweichung, »Sie wirft dem Oberlandesgericht vor, allein darauf abgestellt zu haben, daß der Käufer nicht Landwirt im Hauptberuf oder im Nebenberuf sei, und sein Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, nach dem er den Grasertrag weiterhin der Pächterin gegen "Düngung des Grundstücks überlassen und nach seinem Eintritt in den Ruhestand in etwa zwei Jahren die Bäume selbst pflegen wolle, er auch das Grundstück schon seit 4 Jahren für die Verkäuferin verwalte Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, daß unter diesen Umständen für die Anwendung des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 kein Raum sei. Sie weist auf die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Freiburg hin, nach der diese Vorschrift nicht grundsätzlich jede Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an Nichtlandwirte verhindern wolle vielmehr entscheidend sein solle, ob das Grundstück wie bisher seinen Beitrag zur Volksernährung leisten werde* Wenn letzteres gewährleistet sei, könne nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Freiburg auch ein Nichtlandwirt landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben, was in besonderem Maße auf den Obstbau zutreffe, Die Rechtsbeschwer-de bezieht sich darauf, daß das genannte Oberlandesgericht deshalb den Erwerb eines 44 a großen Grundstücks durch einen höheren Beamten genehmigt habe, der die Pflege der Bäume selbst übernehmen und die Grasnutzung einem Bauern überlassen wollte«, Sie weist darauf hin, daß der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde gelegen habe, dem hier gegebenen außerordentlich ähnle, in jenem Falle* das Grundstück aber fast 3-m.al sc groß gewesen sei wie hier und das Oberlandesgericht Oldenburg den Verkauf eines Stücks Weideland von über 40 a an einen Schlächtermeister genehmigt habe* Die Rechtsbeschwerde meint, die Auslegung... die § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 durch diese beiden Ober-~ landesgerichte gefunden habe, sei der Auslegung des Ober-landesgerichts Stuttgart vorzuziehen, da diese Vorschrift als &usnahmevorschrift eng ausgelegt werden müsse und es nicht ihr Sinn sei, die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an Nichtlandwirte völlig zu unterbinden» Weiter ist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, die Landwirtschaft könne auf die Dauer auf einen Kapitalzufluß von außen nicht verzichten, da sie im allgemeinen nicht liquid sei«, Im übrigen hält die Rechtsbeschwerde eine Versagung der Genehmigung nur für zulässig, wenn durch den Erwerb die Volksernährung gefährdet erscheint, was bei Obstgrundstücken selten der Pall sein werde, da erfahrungsgemäß Obstbäume von den Bauern nicht besser gepflegt würden als von an der Obstzucht interessierten Nichtland-wirten» Die Verkäuferin verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Pall nur zulässig 'sein kann, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung hierauf beruht, da das Oberlandes-gericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und ein Pall der Unzulässigkeit der Beschwerde oder des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist» Sie stützt sich denn auch auf die von ihr angezogenenEntscheidungen der Oberlandesgerichte in Preiburg und Oldenburg, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein solle daß in beiden Fällen die Genehmigung zu dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks erteilt worden ist« obwohl es sich in dem einen Falle um einen höheren Beamten und in dem anderen um einen Metzgermeister handelte, dessen Wirtschaftsfähigkeit zwar bejaht worden ist, der aber im Hauptberuf das Metzgerhandwerk aus übte,. Diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht denn auch in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt; denn es hat an seiner Auffassung festgehalten, daß dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte unter den heutigen Verhältnissen in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe«, Es hat dabei nicht verkannt, daß im Einzelfall möglicherweise ein solches Interesse der Genehmigung nicht entgegenstehen könne, und folgerichtig geprüft, ob die hier gegebene Sachlage eine. Ausnahme von dem Grundsatz zulasse, daß landwirtschaftlich genutzter Boden in die Hände von Landwirten gehörefc Das Oberlandesgericht in Freiburg hat dagegen in dem von ihm entschiedenen Falle gemäß der Vorschrift des § 5 Abs 1 Buchst a der Landesverordnung vom 11„ Dezember 1948 darauf abgestellt, ob der Erwerber als höherer Beamter zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des von ihm gekauften, rund 40 a großen und mit 47 Obstbäumen bestellten Geländes, das er selbst bewirtschaften wolle, in der Lage sei«, Es hat ausgeführt, entscheidend sei nicht, ob der Erwerber gelernter "Wirtschaft 1 er" sei oder nicht, vielmehr komme es darauf an, Das Beschwerdegericht hat sich dagegen in dem vorliegenden Falle mit der Frage, ob der Käufer zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Baumwiese in der Lage ist, überhaupt nicht befaßt und hatte dazu von seinem Standpunkt aus auch keine Veranlassung, Den Entscheidungen der beiden Gerichte liegt danach nicht dieselbe Rechtsfrage zugrunde.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückKäuferLandwirtGenehmigungBeschwerdegerichtNrRechtsbeschwerdeVerkäuferin

Volltext der Entscheidung

In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 22, Juli 1954 geschlossenen Kaufvertrages zwischen
 der Witwe Rosine WflB geb»	in	St^mp-O«.	L|
straße als Verkäuferin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr„ MUK in
 und
dem Koch Christoph S^HPin Stl straße Wk9 als Käufer,
 lö(
hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8.. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Tasche, der Bundesriehter Lr, Hückinghaus und Br- Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel
 beschlossen?
I, Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des U Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27c Juni 1955 wird auf Kosten der Verkäuferin als unzulässig verworfene
II» Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 800,— DM festgesetzte
ü_ n d _e_2.
Die Witwe Rosine Wp^^ist Eigentümerin des im Grundbuch von	Bezirksnotariat	WaflHI^K	Grundbuch-
Heft Nr 629 in Abteilung I unter Nr 26 eingetragenen Grundstücks, einer mit etwa 14 Obstbäuraen bestandenen Wiese in
 
Größe von 17,43 a«, Dieses Grundstück hat sie von ihrem am 4. Februar 1952 verstorbenen Ehemann., dem Metzgermeister Eugen Wft geerbt*
Die Witwe	hat	dieses	Grundstück	durch	notariel-
len Vertrag vom 22» Juli 1954 (Urkundenrolle Nr 103/1934 des Notars Dr* Kul^^^P in St^Hl^P) an den Koch Christoph zu dem Preise von 800>- DM verkauft«.
Das Landwirtschaftsamt in HeH|[B^]:la^ diesem Vertrag die Genehmigung versagt * weil der Käufer nicht Landwirt im Sinne des § 11 Abs 1 Nr 1 der Verordnung Nr 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr 45 über die Aufhebung der Erb-hofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land-und forstwirtschaftliche Grundstücke sei und deshalb die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gefährdet erscheine *
Beide Vertragsparteien haben daraufhin bei dem Amtsgericht (.Landwirtschaftsgericht) auf gerichtliche Entscheidung angetragenp Zur Begründung ihres Antrages auf Genehmigung des Kaufvertrages haben sie vorgebracht % Der verstorbene Ehemann der Verkäuferin habe das Grundstück im Jahre 1942 von dem damaligen Ortsbauernführer in Ste^fHH^ erworben«, Damals sei die Eigentums Übertragung genehmigt worden, obwohl der Erwerber nicht Landwirt, sondern Metzger gewesen sei«, Seit dem Erwerb des Grundstücks hätten Sie Eheleute W^|P und später die Witwe W^^ allein stets den Ertrag der Obstbäume geerntet, während das Grundstück im übrigen an eine Frau Se^p in Ste^^H^p verpachtet sei, die dort eine Landwirtschaft betreibe«, Diese entrichte
7 7
 
keine Barpachts das überlassungsentgelt bestehe vielmehr darin-, daß sie das Grundstück und damit auch die Obstbäume dünge * Diese seit 1942 bestehende Nutzungsart wolle der Käufer solange beibehalten, bis ei* sich in einigen Jahren zur Ruhe setzen werdeo Dann wolle er das Grundstück selbst bewirtschaften« Die Pächterin sei offenbar eben-falls geneigt, das Grundstück zu erwerben-, doch wolle sie nur die Hälfte des genehmigten Kaufpreises zahlen«, '
Das I»andwirt3chaftsamt hat sich gegen die Genehmigung des Kaufvertrages ausgesprochen«
Das Amtsgericht hat die Entscheidung des Landwirtschafts-amts aufrechterhalten« Es hat die Versagung der Genehmigung gebilligt-, weil nach § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 landwirtschaftliche Grundstücke grundsätzlich in der Hand von Landwirten bleiben oder in ihre Hände kommen sollen« Das Amtsgericht hält ein Abweichen von diesem Grundsatz für möglich, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gesichert erscheint» Das ist nach seiner Ansicht hier nicht der Pall? weil der Käufer das Grundstück nach einigen Jahren in Selbstbewirtschaftung nehmen wolle, ein Grundstück von dieser Größe aber von einem Nichtlandwirt erfahrungsgemäß nicht intensiv und rentabel bewirtschaftet werden könne«
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde hat die Verkäuferin in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend gemacht; Der Grundsatz des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 könne durchbrochen werden, wenn die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gesichert erscheine oder die bisherigen Bewirtschaftungsverhältnisse ein Abgehen von ihm rechtfertigten® Beide Gründe seien hier gegeben«,
«MN
Tis handle sich um ein Grundstücks, das die für die Genehmigungspflicht bestehende Mindestgröße nur um rund 2 a übersteige und mit Gras und Obstbäumen bestanden sei „ Das Gras; das jetzt die Pächterin mähe,, könne der Käufer ebenso gut mähen, wenn er später das Grundstück in Eigenbewirtschaftung nehme, da das keine besonderen landwirtschaftlichen Kenntnisse voraussetze. Die Obstbäume würden, aber schon um des eigenen Nutzens willen in jedem Jahr gepflegt, wie es auch in jedem Privatgarten geschehe - Die Bewirtschaftung des Grundstücks würde daher ebenso ordnungsmäßig vorgenommen werden, wie wenn ein Landwirt Grundstückseigentümer wäre, da sich ein solcher auch des zuständigen Baumwarts zu bedienen pflegec. Wenn unter diesen Umständen die Genehmigung des Vertrages versagt werde, so bedeute das einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Verkäuferin und einen Verstoß gegen Art H GrundG» Der Verkäuferin könne auch angesichts ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Bedürftigkeit nicht zugemutet werden, das Grundstück zu behalten oder zu einem billigeren Preis an einen Landwirt abzugeben»
Das Beschwerdegericht hat nach Anhörung des Landwirt-sehaftsamts die Beschwerde der Verkäuferin zurückgewiesen,. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Verkäuferin, mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrages erstrebt„
ii„
Das Beschwerdegericht ist von seiner ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach der dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte unter den heutigen Verhältnissen in aller Regel ein erhebliches öffentliches

Interesse entgegensteht, und hat die Präge, ob der vorliegende Pall eine Ausnahme von diesem Grundsatz aulaase? verneint« Es hat unterstellt» daß der Käufer zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks gewillt sei, jedoch als entscheidend angesehen, daß dieser die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch im Nebenberuf aus-übe0 Las Oberlandesgericht hat auch eine Durchbrechung’ des Grundsatzes des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 im Hinblick auf den gebotenen Kaufpreis abgelehnt, weil das dazu führen würde, daß ein immer größerer Teil des landwirtschaftlich ■ nutzbaren Grund und Bodens an Kreise gelange, die kapitalkräftiger seien als die interessierten Landwirte,. und das Gesetz diese für die Volksernährung äußerst schädliche Entwicklung gerade verhindern wolle* Demgegenüber muß nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht nur das Interesse .des berufsfremden Erwerbers» sondern auch das der Verkäuferin zurückstehen« Deren Ansicht, daß die Versagung der Genehmigung einer Enteignung gleichkomme hat das Beschwerdegericht als irrig bezeichnet, weil es sich bei dieser Verfügungsbeschränkung nicht um einen den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Einzeleingriff, sondern um eine allgemeine Begrenzung der Verfügungsmacht aller Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke handle, die im Interesse des Ganzen unerläßlich sei und sich im Rahmen der sozialen Bindung des Eigentums halte«
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 11 Abs I N-r 1 der VO Nr 166 und meint, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Freiburg vom 12c Februar 1951 (W1 26/50v RechtdLandw 1951, 194) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6« Januar 1955 (WLw 166/54, DNotZ 1955, 257) abgewichon
 
und. seine Entscheidung beruhe auch auf dieser Abweichung, »Sie wirft dem Oberlandesgericht vor, allein darauf abgestellt zu haben, daß der Käufer nicht Landwirt im Hauptberuf oder im Nebenberuf sei, und sein Vorbringen nicht berücksichtigt zu haben, nach dem er den Grasertrag weiterhin der Pächterin gegen "Düngung des Grundstücks überlassen und nach seinem Eintritt in den Ruhestand in etwa zwei Jahren die Bäume selbst pflegen wolle, er auch das Grundstück schon seit 4 Jahren für die Verkäuferin verwalte Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, daß unter diesen Umständen für die Anwendung des § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 kein Raum sei. Sie weist auf die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Freiburg hin, nach der diese Vorschrift nicht grundsätzlich jede Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an Nichtlandwirte verhindern wolle vielmehr entscheidend sein solle, ob das Grundstück wie bisher seinen Beitrag zur Volksernährung leisten werde*
Wenn letzteres gewährleistet sei, könne nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Freiburg auch ein Nichtlandwirt landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben, was in besonderem Maße auf den Obstbau zutreffe, Die Rechtsbeschwer-de bezieht sich darauf, daß das genannte Oberlandesgericht deshalb den Erwerb eines 44 a großen Grundstücks durch einen höheren Beamten genehmigt habe, der die Pflege der Bäume selbst übernehmen und die Grasnutzung einem Bauern überlassen wollte«, Sie weist darauf hin, daß der Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde gelegen habe, dem hier gegebenen außerordentlich ähnle, in jenem Falle* das Grundstück aber fast 3-m.al sc groß gewesen sei wie hier und das Oberlandesgericht Oldenburg den Verkauf eines Stücks Weideland von über 40 a an einen Schlächtermeister genehmigt habe* Die Rechtsbeschwerde meint, die Auslegung...
 
die § 11 Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 durch diese beiden Ober-~ landesgerichte gefunden habe, sei der Auslegung des Ober-landesgerichts Stuttgart vorzuziehen, da diese Vorschrift als &usnahmevorschrift eng ausgelegt werden müsse und es nicht ihr Sinn sei, die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an Nichtlandwirte völlig zu unterbinden» Weiter ist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, die Landwirtschaft könne auf die Dauer auf einen Kapitalzufluß von außen nicht verzichten, da sie im allgemeinen nicht liquid sei«, Im übrigen hält die Rechtsbeschwerde eine Versagung der Genehmigung nur für zulässig, wenn durch den Erwerb die Volksernährung gefährdet erscheint, was bei Obstgrundstücken selten der Pall sein werde, da erfahrungsgemäß Obstbäume von den Bauern nicht besser gepflegt würden als von an der Obstzucht interessierten Nichtland-wirten»
III»
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig,.
Die Verkäuferin verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Pall nur zulässig 'sein kann, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gekennzeichneten Gerichte abgewichen ist und seine Entscheidung hierauf beruht, da das Oberlandes-gericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und ein Pall der Unzulässigkeit der Beschwerde oder des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist» Sie stützt sich denn auch auf die von ihr angezogenenEntscheidungen der Oberlandesgerichte in Preiburg und Oldenburg, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein solle
— 8 -•
Die Verkäuferin meint? dieses habe die Vorschrift des § 'i'! A.bs 1 Nr 1 der VO Nr 166 rechtsirrig anders aus-gelegt, als die beiden angeführten Oberlandesgerichte die ihren Entscheidungen zugrunde liegenden entsprechenden Vorschriften« Die von ihr angenommenen Abweichungen liegen indessen nicht vor«
Richtig ist? daß in beiden Fällen die Genehmigung zu dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks erteilt worden ist« obwohl es sich in dem einen Falle um einen höheren Beamten und in dem anderen um einen Metzgermeister handelte, dessen Wirtschaftsfähigkeit zwar bejaht worden ist, der aber im Hauptberuf das Metzgerhandwerk aus übte,.
Aus der Tatsache der Erteilung der Genehmigung in diesen beiden Fällen folgt die Zulässigkeit der Rechtsbesehwer-de noch nicht« Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 5* Juli 1955 (V BLw 79''54* RechtdLandw 195?» 251) ausgeführt■ die Abweichungsrechtsbeschwerde sei nicht schon dann gegeben? wenn gleiche oder ähnliche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren hätten? vielmehr sei erforderlich, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage anders beantwortet habe., als es seitens eines der hier in Betracht kommenden Gerichte geschehen sei« Die Abweichung muß sich also auf dieselbe Rechtsfrage beziehen? die auch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden Gesetze gegeben sein kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Oktober.1955, V BLw 32/55; ferner BGHZ 7» 339 /'34l/342‘:; 9, 179 /Töj/jo Im vorliegenden Falle liegen ddn drei Entscheidungen verschiedene Gesetzesbestimmungen zugrunde«
Das Beschwerdegericht hat die Genehmigung auf Grund des § ii Abs 1 Nr 1 der VO Nr 166 versagt« Nach dieser
 Vorschrift darf die Genehmigung nach Art IV und VI KHG Nr 45 außer in den Pallen des Art IV Abs 4 Buchst a) und b) nur versagt werden* wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, was insbesondere der Pall sein kann, wenn das zura Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheblichem Maße im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung seiner Familienmitglieder ausübt« Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Freiburg beruht dagegen auf der Landesverordnung über Grundstücksverkehr* Landbewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe (LVO zu dem ICRG Nr 45) vom 11* Dezember 194& (Bad«GVBI 1948* Seite 217 ff)« Nach § 5 dieser Verordnung darf die Genehmigung zur Verfügung oder Verpachtung (Art IV und VI des Gesetzes) nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Art IV Abs 4 Buchst a) oder b) vorliegen« Die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Grundstücks gilt im Sinne des Art JV Abs 4 Buchst a) insbesondere als gefährdet, wenn der Erwerber das Grundstück nicht selbst oder durch Familienangehörige ordnungsmäßig zu .bewirtschaften vermag«, Beide Vorschriften decken sich nicht« Während die badische Landesverordnung es bei den Versagungsgründen des Kontrollratsge-setzes Nr 45 belassen hat, hat die Verordnung Nr 166 eben-
t
so, wie es durch die Ausführungsverordnungen zu dem Kontrolle ratsgesetz Nr 45 in .den übrigen Ländern der früheren Amerikanischen Besatzungszone geschehen ist, als weiteren Versagungsgrund das "sonstige erhebliche öffentliche Interesse11 eingeführt„ Durch diese Generalklausel des entgegenstehenden öffentlichen Interesses ist, wie der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung vom 5o Juli 1955 (V BLw 79;/54) ausgeführt hat, den mit der Genehmigung befaßten Stellen ein weiter Ermessensspielraum gewährt worden*; denn die Frage, ob ein erhebliches öffentliches Interesse äer
10	-
Genehmigung entgegensteht« kann nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden0 Soweit in § 11 Abs 1 der V0 Nr 166 unter den Nummern 1 bis 3 besondere Tatbestände angeführt sind, handelt es sich nur um Beispiele., die besonders prägnante Fälle kennzeichnen, in denen regelmäßig die Genehmigung zu versagen sein -wird,, wobei aber die Möglichkeit offengeblieben ist, daß im Einzelfall das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, obwob] der Beispielsfall gegeben ist« § 11 Abs 1 Nr 1 der VC)
Nr 166 will., indem er auf die Ausübung der Landwirtschaft im Hauptberuf oder doch in erheblichem Maß im Nebenberuf abstellt/ eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung durch den Übergang ]andwirtschaftlich genutzten Landes in die Hände von Nichtlandwirten verhindern. Diesen Gesichtspunkt hat das Beschwerdegericht denn auch in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellt; denn es hat an seiner Auffassung festgehalten, daß dem Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Nichtlandwirte unter den heutigen Verhältnissen in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe«, Es hat dabei nicht verkannt, daß im Einzelfall möglicherweise ein solches Interesse der Genehmigung nicht entgegenstehen könne, und folgerichtig geprüft, ob die hier gegebene Sachlage eine. Ausnahme von dem Grundsatz zulasse, daß landwirtschaftlich genutzter Boden in die Hände von Landwirten gehörefc Das Oberlandesgericht in Freiburg hat dagegen in dem von ihm entschiedenen Falle gemäß der Vorschrift des § 5 Abs 1 Buchst a der Landesverordnung vom 11„ Dezember 1948 darauf abgestellt, ob der Erwerber als höherer Beamter zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des von ihm gekauften, rund 40 a großen und mit 47 Obstbäumen bestellten Geländes, das er selbst bewirtschaften wolle, in der Lage sei«, Es hat ausgeführt, entscheidend sei nicht, ob der Erwerber gelernter "Wirtschaft 1 er" sei oder nicht, vielmehr komme es darauf an,
11
«-• b er Gewähr dafür biete, daß das Grundstück seinen Beitrag zur Volksernährung leisten werde- Das Oberlandesge-ricfet Freiburg hat in jenem Falle die Fähigkeit des Erwerbers zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des gekauften Grundstücks bejaht und die nachgesuchte Genehmigung eus diesem Grunde erteilt.. Das Beschwerdegericht hat sich dagegen in dem vorliegenden Falle mit der Frage, ob der Käufer zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Baumwiese in der Lage ist, überhaupt nicht befaßt und hatte dazu von seinem Standpunkt aus auch keine Veranlassung, Den Entscheidungen der beiden Gerichte liegt danach nicht dieselbe Rechtsfrage zugrunde. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG ist danach nicht gegebene
 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht auch nicht in einer Rechtsfrage von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abgewichene Auch diese beiden Entscheidungen beruhen nicht auf derselben Gesetzesbestimmung- In dem von dem Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Falle hatte ein Schlächtermeister, der hauptberuflich als solcher tätig war und nur nebenbei auf Pächtiändereien auch Weidemast betrieb ein Stück Weideland von 4>6692 ha gekauft. Das Oberlandesgericht, das die Wirtschaftsfähigkeit des Käufers bejahte und eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes verneinte hat diesem Vertrage die Genehmigung erteilt, obwohl der Pächter des Grundstücks gewillt war, dieses zu erwerben, und ein Kaufangebot gemacht hatte0 Es hat den Fall auf Grund des Art III Nr 5 Buchst b) MilRegVO Nr 84 geprüft, der die Versagung der Genehmigung vorschreibt, wenn die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führto Es hat erwogen, ob etwa ein solcher Fall vorliege,
12
wenn der Schlächtermeister einem als Käufer in Betracht kommenden Landwirt vorgesogen werde, Wenn die hier zu •vergleichenden Entscheidungen danach auch nicht auf dieselbe gesetzliche Vorschrift zurüclcgehen, so haben sie doch letzten Endes die gleiche Rechtsfrage? nämlich die Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung? zu dem Gegenstand u Gleichwohl kann daraus?, daß das Beschwerclege-rieht die nachgesuchte Genehmigung versagt und das Ober-landesgericht Oldenburg sie erteilt hat? keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG hergeleitet werdeno Beide Gerichte sind davon 'ausgegangen? daß grundsätzlich landwirtschaftlich genutztes Land in die Hand von Landwirten gehört? haben also in der Kernfrage keinen verschiedenen Standpunkt eingenommen,, Baß sie gleichwohl zu einem unterschiedlichen Ergebnis gekommen sind, beruht auf den Besonderheiten der entschiedenen Fälle.. Das Be-schiverdegericht hat im vorliegenden Falle keinen Anlaß gesehen, von dem Grundsatz? daß landwirtschaftlich genutztes Land den Landwirten vorzubehalten ist? abzugehen., während das Oberlandesgericht Oldenburg die Genehmigung nur wegen der Besonderheiten des damals zu entscheidenden Falles erteilt hat, die darin bestanden? daß das Weideland schon seit Februar 1952 zu dem Verkauf stand, die Verkaufsab-sicht auch wiederholt bekannt gemacht worden war?, sich aber außer dem Schlächtermeister und dem Pachter, der nur einen nicht unbeträchtlich geringeren Preis als den als angemessen genehmigten zahlen wollte? kein Interessent für das Grundstück gefunden hatte« In der grundsätzlichen Einstellung beider Gerichte zu der Frage des Erwerbs landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens durch Nichtlandwirte besteht danach keine Meinungsverschiedenheit? vielmehr wird die Rechtsfrage von beiden Gerichten übereinstimmend dahin beantwortet?, daß regelmäßig eine ungesunde Ver-
teilung der Bodennutzung vorliegt, wenn landwirtsehafk-lieh genutztes Land an einen Nichtlandwirt veräußert wird* daß aber dieser Versagungsgrund dann ausscheidet, wenn im Einzelfall besondere Gründe die Veräußerung des Landes an einen Nichtlandwirt rechtfertigen* Eine Abweichung in der entschiedenen Rechtsfrage, die die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnte, .liegt danach nicht vor«
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 24 LwVG nicht gegebeno Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen«,
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG«,
Dr, Tasche
 Dr„ HUckinghaus
 Dr„ Piepenbrock