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BGH · X SLw 43/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X SLw 43/53

Grundbesitz seines Vaters und seiner Stiefmutter Erbhof gewesen sei und der Erbfall den Vorschriften der Höfeordnung unterliege, weil bei deren Inkrafttreten ein Rechtsstreit über die Erbfolge vor dem Landgericht in Münster anhängig gewesen sei, die Feststel3.ung begehrt, dass er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe oder wenigstens Nacherbe geworden sei» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit dem weiteren Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin nach dem Tode ihres Mannes Vorerbin des Hofes geworden sei. Danach findet die Rechtsbeschwerde, sofern es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DU übersteigt (§2 Abs 1 und 3 LVR). Die Zulässigkeit der Rechtabeschwerde hängt deshalb, da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist,von der* Höhe des Beschwerdewertes ab, der gemäß § 2 Abs 4 LVR in Verbindung mit § 44 Abs 4 Buchst b LVO und § 18 Abs 1 KostO dem Einheitswert nach Abzug der Schulden entspricht. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht nachwei-sen können, dass die für Emil W^H| eingetragene Abfindung von 500 GM getilgt sei. Die Annahme des Bechtsbeschwerdefährers, dass es sich bei der für Emil m eingetragenen Abfindung nur um eine "Schattenlast" handele, die in Wirklichkeit nicht bestehe, ist unzutreffend. Dies gilt aber nur dann, wenn er von seinem Übernahmerecht auch tatsächlich Gebrauch macht; andernfalls bleibt ihm der Abfindungsanspruch erhalten, Es ist richtig, dass hiernach die Abfindungsforderung entfällt, wenn Emil Wifll den Grundbesitz seiner Mutter bekommt, oder wenn ihm die ganze Besitzung zufallen sollte. Wenn der Antragsteller, wie er geltend macht, nach dem Tode des Vaters Hoferbe oder Nacherbe geworden wäre, würde die für Emil WflB eingetragene Abfindung bestehen bleiben. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass dieser Abfindungsanspruch, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufrechterhalten wird, höchstwahrscheinlich demnächst fortfallen werde.

Zitierte Normen: § 10 LVO
GrundbesitzEmileingetragenAbfindungFriedrich

Volltext der Entscheidung

2369 097
flLu'l
X SLw 43/53
Beschluss
 In der Landwirtschaftssache
 des Maschinenführers Wilhelm
 Antragstellers, Beschwei'de- und Rechtsbeschwerdeführers ,
vertreten durch die Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe des Landwirts Friedrich B verw, WflMin	A
Wilhelmine geh
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Re cht she schwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Feststellung des Hoferhen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br» HUckinghaus und Br. Piepenhrock
 beschlossen*
Die Rechtsheschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom' 15. April 1933 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat der Antragsgeg-nerin auch die außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
 
*7
G r Und e s
Der am 24- Februar 1945 verstorbene Landwirt Friedrich Bflm war Eigentümer der im Grundbuch von	Bd	(6
Bl #9 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 5,5144 ha. Er war in erster Ehe mit der im Jahre 1906 verstorbenen Mutter des Antragstellers, in zweiter Ehe mit der Antragsgegnerin verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Sohn namens Friedrich hervorgegangen, der am 16. Dezember 1942 unverheiratet und kinderlos verstorben ist. Die Antragsgegnerin, die aus ihrer ersten Ehe einen Sohn namens Emil	hat,	ist
 Eigentümerin von 1,7610 ha Land» Diese Grundstücke, die im Grundbuch von	^d	®1	Bl me eingetragen sind, wurden
 nach der Heirat der Antragsgegnerin von der Besitzung ihres Ehemannes aus mitbewirtschaftet» Der beiderseitige Grundbesitz der Elieleute BflBBH, der nicht als Erbhof in der Erbhöf er olle eingetragen war, hat eine Größe von insgesamt 7,2754 ha» Der .^inheitswert beträgt 6.300 DM. Im Grundbuch Bd *6 Bl «9 ist für den Antragsteller eine Abfindung von 230 GM, im Grundbuch von Lflg^^p Bd ffl Bl (fß für Emil eine Abfindung von- 300 GM eingetragen.
Der Antragsteller hat mit der Begründung, dass der
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Grundbesitz seines Vaters und seiner Stiefmutter Erbhof gewesen sei und der Erbfall den Vorschriften der Höfeordnung unterliege, weil bei deren Inkrafttreten ein Rechtsstreit über die Erbfolge vor dem Landgericht in Münster anhängig gewesen sei, die Feststel3.ung begehrt, dass er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe oder wenigstens Nacherbe geworden sei» Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit dem weiteren Antrag auf Feststellung, dass die Antragsgegnerin nach dem Tode ihres Mannes Vorerbin des Hofes geworden sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde und auch den neuen Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass die Antragsgegnerin nach bürgerlichem Recht Vollerbin des auf
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den Namen ihres Ehemannes eingetragenen Anwesens geworden sei« Hiergegen richtet sich die Rechtsheschwerde des Antragstellers.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 58 des am 1, Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Danach findet die Rechtsbeschwerde, sofern es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DU übersteigt (§2 Abs 1 und 3 LVR). Die Zulässigkeit der Rechtabeschwerde hängt deshalb, da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist,von der* Höhe des Beschwerdewertes ab, der gemäß § 2 Abs 4 LVR in Verbindung mit § 44 Abs 4 Buchst b LVO und § 18 Abs 1 KostO dem Einheitswert nach Abzug der Schulden entspricht. Maßgebend für die Bemessung des Geschäftswertes ist der Zeitpunkt des Erbfalles. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht nachwei-sen können, dass die für Emil W^H| eingetragene Abfindung von 500 GM getilgt sei. Im übrigen muss nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers, angenommen werden, dass die Abfindung, wenn eine..Tilgung erfolgt sein sollte, erst nach dem Tode des Vaters des Antragstellers gezahlt ist.
Die Annahme des Bechtsbeschwerdefährers, dass es sich bei der für Emil m eingetragenen Abfindung nur um eine "Schattenlast" handele, die in Wirklichkeit nicht bestehe, ist unzutreffend. Nach dem Testament der Eheleute vom 22.,Januar 1937 hat Emil	das	Hecht,	den
 Grundbesitz seiner Mutter in Anrechnung auf seinen Erbteil
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su übernehmen* Die Abfindungsforderung soll fortfallen, wenn Friedrich BflflHl nicht Erbe wird und Emil Wl|HMU Lebzeiten der Eltern die Abfindung noch nicht erhalten hat» Emil soll dann damit, dass er den Grundbesitz der Mutter übernehmen kann, abgefunden sein. Dies gilt aber nur dann, wenn er von seinem Übernahmerecht auch tatsächlich Gebrauch macht; andernfalls bleibt ihm der Abfindungsanspruch erhalten, Es ist richtig, dass hiernach die Abfindungsforderung entfällt, wenn Emil Wifll den Grundbesitz seiner Mutter bekommt, oder wenn ihm die ganze Besitzung zufallen sollte.
Es mag auch unterstellt werden, dass Emil Wfl| die Erbschaft nicht ausschlagen wird. Darauf kommt es Jedoch nicht an. Bei der Beurteilung ist von dem Vorbringen des Antragstellers und dem von ihm vertretenen Standpunkt auszugehen. Wenn der Antragsteller, wie er geltend macht, nach dem Tode des Vaters Hoferbe oder Nacherbe geworden wäre, würde die für Emil WflB eingetragene Abfindung bestehen bleiben. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass dieser Abfindungsanspruch, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufrechterhalten wird, höchstwahrscheinlich demnächst fortfallen werde. Entscheidend ist, dass die Abfindungsforderung im Zeitpunkt des Erbfalles bestanden hat.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt somit 6,300 - 750 = 5.550 DM. Da die im § 2 Abs 1 LVR vorgesehene Beschwerdesumme nicht erreicht wird, musste die Rechtsbeschwerde, ohne dass eine sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung erfolgen konnte, als unzulässig verworfen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Satz 2 LVG,
§ 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Es erschien
 
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auch angemessen, dem Rechtsbeschwerdeführer die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen (§51 LVO)o
Dr. Tasche Dr. Kückinghaus Dr. Piepenbrock
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