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BGH

Gericht: BGH

.Der Antragsteller pachtete die den Antragsgegnern gehörige , in Bilshausen gelegene Gärtnerei von rund 5 Morgen fü£ die Zeit vom 1, Oktober 1942 bis zu dem 30* September 19 SO und mietete zugleich in dem auf dem Gärtnereigrundstück stehenc en Ilause eine Wohnung* Anlässlich eines Rechtsstreits schlössen die Vertragsparteien im Jahre 1947 einen Vergleich, ii dem sie vereinbarten, dass der Pachtvertrag am 30* September 1951. Im Februar 1951 hat der Antragsteller beantragt, das Pachtverhältnis um wenigstens ein Jahr, also bis zu dem 30. Die Äntragsgegner haben diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und gebeten, das Pachtverhältnis mit dem .30. Schrift Rechtsbe-schwerde eihgelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stajid gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gebeten hat. antrages hat er vorgebracht: Er habe die Entscheidung des Beschwerdlegerichts nebst Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller zjugesandt, von dem er sodann den Auftrag nur Einlegung der. Da er die Rechtsmittelbelehrung nicht zur Hand gehabt habe, habe er irrtümlich angenommen, die Rechtsbeschwerde sei ebenso wie nach der Zivilprozessordnung bei dem Cericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht entsprochen werden. Dabei wird eine Versäumung der Prist, die in dem Verschulden eines Vertreters i]|iren Grund hat, als.eine unverschuldete nicht angesehen. im vorliegenden Palle scheidet ein Verschulden des Antragstellers selbst aus, da die Versäumung der Rechtsbesihwerdefrist-auf das-Verhalten des Vertreters ---------- Der Vertreter des Antragstellers konnte daher nicht annehmen, dass sich die Einlegung |der Rechtsbeschwerde nach Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, sondern hätte höchstens davon ausgehen können, dass § 21 RFGG zur Anwendung komme, nach dem die leschwerde bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt v/erden kann. Der Vertreter des Antragstellers kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ei|n Rechtsanwalt nicht alle Spezialgesetze kennen könne. Das ist zwar an sich richtig, doch muss von jedem Vertreter verlangt werden, dass er sich über den Inhalt voij Spezialgesetzen unterrichtet, wenn sie in vertretenen Sache eine Rolle spielen. Im vorliegenden Falle kann sich .der Vertreter des Antragstellers caher nicht d^amit.entschuldigen, dass er die Rechtsmittjelbelehrung seinem Mandanten zugesandt bei welchem Gericht die Rechtsbeschwerwar, konnte der Vertreter des Antragstellers ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15* Oktober 1948 Klarheit gewinnen. Für den Wert des Beschwerdegegenstands sind nicht,* wie die Rechtsbeschv.erde annimmt, Vorschriften der Zivilprozessordnung massgebend, vielmehr kommen gemäss §j 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des § 44 LVO- zur Anwendung. Nach § 44 Abs 6 Buchst a LVO bestimr.it sich der Geschäftswert in Pachtschutzsachen, die eine Verlängerung eines Pachtvertrages zu dem Gegenstand haben, nach dem Wert der'Leistungen des Pächters während zweier Jahre, falls nicht jpch den Anträgen ein kürzerer Zeitraum zu Grunde zu legen ist. § 44 Abjs 9 LVO nach den §§ 17, 24, 23 XostO und, da ein Vertrag,von unbestimmter Dauer gegenständ des Streits sein wü::de,' noch dem V/ert der Leidangen des Pächters, während dreier Jahre bestimmen, sich danach auf 3600.-DU

Zitierte Normen: § 10 LVO
VorschriftLVRVertreterVersäumungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

y BLw 43-152
2362 058
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des Gär timers Paul B Haus Hr ^0,
1l ®- ®. 9. ft i. £. JL 9.
In der Landwirtschaftssache
 in
•vertreten durch Hechtsanwalt
 gegen
1•) den Gärtner Faul A
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 Pächters und Antragstellers, Beschwerde-gegners und Hechtsbeschv.erdeflihrers,
 in •■■■■■■■I,
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2.) seine Ehefrau Marie A ebendjort,
 Haus
Verpächter und Antragsgegner, Beschwerde
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führer und Rechtsbesckwerdegegner, vertreten* durch Rechtsanwalt	in
 wegen PachtSchutzes
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Laridvirtschaftssacken in der Sitzung vom 1. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Irof. Br. Pritsch sowie der Bundesrichter Br. iiückingliaus und Br. Tasche beschlossen:
lie Rechtsbesckwerde gegen den Beschluss ces 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25* Februar 1952 wird auf kosten der; Antragstellers als unzulässig •verworfen. Ber Antragsteller hat den Antragsgegnern die ihnen ausserhalb des hechtsbeschv.erdeverftlirens entstandenen dosten zu erstatten.

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Gründe
.Der Antragsteller pachtete die den Antragsgegnern gehörige , in Bilshausen gelegene Gärtnerei von rund 5 Morgen fü£ die Zeit vom 1, Oktober 1942 bis zu dem 30* September 19 SO und mietete zugleich in dem auf dem Gärtnereigrundstück stehenc en Ilause eine Wohnung* Anlässlich eines Rechtsstreits schlössen die Vertragsparteien im Jahre 1947 einen Vergleich, ii dem sie vereinbarten, dass der Pachtvertrag am 30* September 1951. enden solle. Ausserdem v;urde das Ent-
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gelt für diejGärtnerei und die Wohnung auf insgesamt 100.-
RM erhöht. i
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Im Februar 1951 hat der Antragsteller beantragt, das Pachtverhältnis um wenigstens ein Jahr, also bis zu dem 30. September 19|52, zu verlängern. Das Amtsgericht hat diesem . Antrag gegen den Widerspruch der Antragsgegner stattgegeben. Die Äntragsgegner haben diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und gebeten, das Pachtverhältnis mit dem .30. September 1951 oder zu einem nahe bevorstehenden Termin, jedenfalls noch vor Ablauf des Jahres zu beendigen. Das Oberlendesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Liassgabe zurückgewiesen, dass das Pachtverhältnis über der Gärtnereibetrieb und das LIietverhültnis über die. Wohnräunfe zu dem 30. September 1952 endgültig aufgehoben
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werden und der Antragsteller das Gärtnereigrundstück und die Wohnung*zu diesem Zeitpunkt an die Antragsgegner her-:;auszugeben hat.
Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 10. März 1952 zugestelit worden, der durch eine am 29. April.1952 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene. Schrift Rechtsbe-schwerde eihgelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stajid gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gebeten hat. Zur Begründung des Wiedereinsetzungs-
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antrages hat er vorgebracht: Er habe die Entscheidung des Beschwerdlegerichts nebst Rechtsmittelbelehrung dem Antragsteller zjugesandt, von dem er sodann den Auftrag nur Einlegung der. Rechtsbeschv.erde erhalten habe. Da er die Rechtsmittelbelehrung nicht zur Hand gehabt habe, habe er irrtümlich angenommen, die Rechtsbeschwerde sei ebenso wie nach der Zivilprozessordnung bei dem Cericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Diese Auffassung sei zwar irrig,, aber vertretbar gewesen; kein Rechtsanwalt könne im jübrigen alle Spezialgesetze kennen. Die Rechtsbeschwer deslchrift sei am 1Ö. April 1952 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Erst durch ein Schreiben dieses Gerichts vom 16. April habe er erfahren, dass die Rechtsbezchwerde nur - bei-dlem-^undesgeriehtehof-~e4nge3ragt-wer4en- könne.- -Durchu—
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die Pristjyersäumnis sei eine Verzögerung tatsächlich nicht eingetretsn, da der Bundesgerichtshof ohne Beiziehung der Aliten des Beschwerdegerichts keine Sachentscheidung habe fällen können. Der Wiedereinsetzungsantrag sei danach gerechtfertigt, zu demal da eine Partei in ihrem materiellen . Recht möglichst keinen Schade.n erleiden solle.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht entsprochen werden.
Nach § 10 LVR in Verbindung mit § 12 LVO finden auf den Antrag aut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Vorschriften des § 22 Abs 2 R?GG Anwendung, nach denen einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die :Trist einzuhalten, auf Antrag die \7iedereinset-zung in den vorigen Stand zu erteilen ist. Dabei wird eine Versäumung der Prist, die in dem Verschulden eines Vertreters i]|iren Grund hat, als.eine unverschuldete nicht angesehen. im vorliegenden Palle scheidet ein Verschulden des Antragstellers selbst aus, da die Versäumung der
 Rechtsbesihwerdefrist-auf das-Verhalten des Vertreters ----------
zurückzufiühren ist und dieses als entschuldbar nicht an-

gesehen werdeif kann. Dieser hat den Antragsteller im ersten und zweiten Rechtszug vertreten. Er musste daher wissen, dass sich das Verfahren in Landwirtschafts-sachen nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirts.chaftfs sacken und gemäss 5 12 LVÖ ergänzend nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet. Der Vertreter des Antragstellers konnte daher nicht annehmen, dass sich die Einlegung |der Rechtsbeschwerde nach Vorschriften der Zivilprozessordnung richte, sondern hätte höchstens davon ausgehen können, dass § 21 RFGG zur Anwendung komme, nach dem die leschwerde bei dem Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt v/erden kann. Selbst diese Annahme wäre nicht zu entschuldigen, denn derjenige,-der die Vertretung in Landwirt schaftsSachen übernimmt, muss sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen. Der Vertreter des Antragstellers kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ei|n Rechtsanwalt nicht alle Spezialgesetze kennen könne. Das ist zwar an sich richtig, doch muss von jedem Vertreter verlangt werden, dass er sich über den Inhalt voij Spezialgesetzen unterrichtet, wenn sie in vertretenen Sache eine Rolle spielen.
Im vorliegenden Falle kann sich .der Vertreter des Antragstellers caher nicht d^amit.entschuldigen, dass er die Rechtsmittjelbelehrung seinem Mandanten zugesandt
 bei welchem Gericht die Rechtsbeschwerwar, konnte der Vertreter des Antragstellers ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen vom 15* Oktober 1948 Klarheit gewinnen. Die Versäumung der Rechtsbesohweifdefrist' konnte daher als unverschuldet
 habe. Darüber, de einzulegen
 nicht angesehe
n werden. Dem Anträge auf V/idereinsetzung
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in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist konnte danach nicht stattgegeben werden«
Pile Rechtsbeschwerde musste daher gemäß § 9 LVR schon! wegen Versäumung der Rechtsbeschv/erdefrist als unzulässig verworfen werden«.
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Die Rechtsbeschwerde irrt ferner in der Annahme, dass die Be schwer de summe erreicht sei. ITach § 2 LVR findet die Rechtsbeschverde nur statt, wenn sie in der Ent-
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Scheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder
 der üert des Beschwerdegegenstands 6000.-Dfcl übersteigt.
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Das Oljerlandesgericht hat die Rechtsbeschv.erde nicht zu-gelassen. Für den Wert des Beschwerdegegenstands sind nicht,* wie die Rechtsbeschv.erde annimmt, Vorschriften der Zivilprozessordnung massgebend, vielmehr kommen gemäss §j 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des § 44 LVO- zur Anwendung. Nach § 44 Abs 6 Buchst a LVO bestimr.it sich der Geschäftswert in Pachtschutzsachen, die eine Verlängerung eines Pachtvertrages zu dem Gegenstand haben, nach dem Wert der'Leistungen des Pächters während zweier Jahre, falls nicht jpch den Anträgen ein kürzerer Zeitraum zu Grunde zu legen ist. Im vorliegenden Palle ist die Verlängerung um ein Jahr streitig. Danach würde der Beschwerdewert nur 1200,- i£M betragen. Wenn man der Rechtsbeschwerde darin folgen Wollte, dass es sich hier ausserdem um eine Pacht-rechtss-treitigkeit, nämlich die Aufhebung des Pachtverhältnisses handle, so würde sich der Geechüftswert gem*.:ss § 44 Abjs 9 LVO nach den §§ 17, 24, 23 XostO und, da ein Vertrag,von unbestimmter Dauer gegenständ des Streits sein wü::de,' noch dem V/ert der Leidangen des Pächters, während dreier Jahre bestimmen, sich danach auf 3600.-DU belaufen. Die Rechtsbeschwerde ist infolgedessen auch deshalb unzulässig, weil der wert des Beschwerdegegenstands (000.- LII keinesfalls übersteigt*

Die Rechtsbesc.verde musste daher als unzulässig verworfen Werden,
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Angesichts der völligen Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschverde erschien es angemessen, dem Antragsteller auch die dhn Antragsgegnern ausserhalb des Rechtsbeschwer-deverfahrerjs entstandenen Rosten aufzuerlegen»
Dr. Pritsch	Dr.	Hüclcinghaus	Dr*	Tasche
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