Zur Veräusöerung von Anteilen einer II senschaft in Preise Siegen ist eine G den Vorschriften über den Verkehr mit forstwirtschaftlichen Grundstücken er wenn mit den Anteilsrechten der Genos Gewinnung natürlicher Früchte aus bunden ist0 (Kreis den Direktor der Landwirtsctiaftskammer (als obere nandwirtschaftsbehörde) in Rechtsbeschwerdegegner, wegen Genehmigung eines Kaufvertrages über Haubergsanteile hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für '"Landwirtschaftssachen in der Sitzung, vom 29* April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk Zivilsenats dös Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Kai 1951 aufgehobene Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe.„chwerdever-fahrens übertragen wird 0 den Antrags tel ler zu 2 die in Grundbuch .von BPHflP Bd Bl PP unter Hr 11 des Bestandsverzeichnisses auf geführten 160/4- Zoll an den in 51 056/4 Zoll geteilten Interessenten hauberg zun Preise von 400 DU verkaufte Den von den Antra stellern bei der unteren Landwirtschaftsbehörde gestellt Antrag auf Genehmigung gemäss uontrollratsge.setz Hr 45 und Verordnung ITr 84' der britischen Ililitärregierung hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 31 Abs 5 BVO dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zur Entscheidung vorgelegt» Dieses hat die Genehmigung versagt, weil die Ausführung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde» Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der d ie Antragstellerin zu T ihr Antrag auf Genehmigung weiterverfolgt, der Antragste ler zu‘.2 aber in erster Linie sich auf ‘den Standpunkt gestellt hat, dass der Kaufvertrag vom .7„ Eebfuai einer Genehmigung nicht;bedürfe/-weil es sich bei allteilen nicht um Grundstücke handle, und mit, der der tragsteiler zu 2 weiter den Standpunkt des Amtsgerichts kämpft hat, dass die Ausführung des Kaufvertrages zu eine ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, hat .Oberlandesgericht zurückgewiesen.-.'Mit der Reohtsbeschwerd erstrebt der Antragsteller.zu Die vom Kammergerieht eingehend begründete und auch vom Beschwerdegerieilt vertretene Auffassung, dass es s ich be den Eaubergsgenossenschaften des Kreises’Siegen auf G-run der Haubergordnung vom 17° März 1879 um juristische Personen handle, verdient Zustimmung» 20 Wenn damit auch die zur Genossenschaft gehörigen Waldgrundstücke als solche im ■ Eigentum der juristic ;.' sehen Person der Waldgenossenschaft und nicht im Gessmt-oder Miteigentum der einzelnen Genossen stehen, so gelten doch die Anteile der einzelnen Genossen als Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs° ITach Art 40 Pr AGBGB gelten " für Gerechtigkeiten, di.e nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung indie gerichtlichen Bücher und der Verpfandung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, renn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat« Unter den gleichen Voraussetzungen finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung"*, Die Haub ergs an teile des Kreises Siegen gehören zu diesen selbständigen Gerechtigkeiten (Crusen-Müller, Kommentar zu dem Preußischen AGBGB, 1901 S 348 Ben II A Schlußabsatz zu Art 40)7 Vor allem genügen die Das ist, wie das Beschwerdegeri cht auf Grund e iner v on ihm heim landge-ri.chtspräsidenten in Siegen veranlassten Nachprüfung fest-gestellt hat, ausnahmslos bei allen Haübergsanteilen im Kreise Siegen der Falle Das B es chwerd egerich't wertet das als eine "seit so langer Zeit'bestehende tatsächliche Übung, dass sie sich zun Gewohnheitsrecht entwickelt hat"?“ oder auch als "Bruchteile" bezeichnet wurden, war ein "Spezialfoliun" des Hypothekenbuchs anzulegen« Das Hsuptfolium wies ausser den Barzellen, aus denen der'Ilauberg besteht, nur die Besitzer und deren Idealanteile, den Generalbesitztitel der Genossenschaft und die auf dem ganzen Hauberg oder einzelnen Parzellen desselben haftenden Einschränkungen, Lasten und Hypotheken nach« Auf dem Spezialfoliun (des Hypothekenbuches) auf dem "auch andere Grundstücke desselben Besitzers vor- „ Die Instruktion aus dem Jahre 184-1 /wurde mit Abschaffung der- Hypotliekenbücher und Einführung der Grundbücher in Preußen (durch das Ei geh t üöis erne rb s ge setz und die Grund buchördnung, beide vom 5-bfai 1872, PrGS 433 u 446) geg stands 1 os „ S eitder.i selbständige Gerechtigkeiten angelegt werden, und die Veräußerung vo: selbständigen Gerechtigkeiten richtete sich dann nach d Vorschriften der beiden genannten gesetzlichen Regelung (§ 69 des Eigentumsemverbsgesetzes« § 3 der Grundbücher nung)„ An dieser grunebuehmühigen Behandlung der selbständigen' G:rechtigkeiteri-und damit auch der Haubergs-a nt eile nach der vlia über gor dnung für d er : kreis Siegen vom 17» Ilärz 1879 ist bei Einführung der Eeichsgrund-buchordmmg nichts geändert werden (Art 27 Abs 2 des Pr sehen Ausführungsgesetzes zürvGrundbuchordnung vom 26VV tember 1899, PrGS 307)« Venn Gü.tine-friebel vom Jahre 1872 allgemein für., selbständige Gerechtigkeiten (geltenden Vorschriften :sich auf die Führung von Grund-l'buciierh für -die .Haubergsanteile nach der Haube rgordnung vorn |.:l7o Llärz 1879 miterstreckten* Deswegen' fehlt es in der '"Kaubergordnung "vom 17o":: Harz 1879 an einer - Regelung über die grundbuchmäßige';3ehäaidliihg der Haubergsanteile • sie : jefit als selbstverständlich davon"aus, dass die. Juni 1887 (PrGS 289 ) vertrat dagegen Ja noch das Stockbuch (8tockbuchgesetz von 15» Hai 1851) die Holle des'.Grundbuchs (§ 10 Abs 2 u 5 daselbst)» für dieses zun.ehemaligen Herzogtum Kassau gehörige und w 1866 Preußen eingegliederte C-ebiet ist deswegen später 1 W hinsichtlich der grundbuchmäßigen Behandlung der Ha ubergeiß eine besondere .Hegelung getroffen worden (Art 55 der 70 M betr das Grundbuchwesen von 15»Eovenber 1899? sondern, weil sum Re- n gierungsbezirk ICoblens gehörig, ein für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein durch Gesetz vom 50» Hai i 1375 (PrGS 207) besonders geregeltes Grundbuchwesen» hie bedurfte es daher im § 44 der A7 vom 20».Hovember 1899 (§ 48 der A7 vom 19» Eovenber 1951) einer Aufrechterhai-tung der durch § 8 Abs 2 der Haubergordnung vom 9» April J| 1899 dem Justizminister eingeräumten Ermächtigung zu dem Erlass einer weiteren Regelung. Weder die Erwähnung die- ■* ser Gesetzesbestimmung in § 44 (§ 48) aaO noch die ähnliche Aufrechterhaltung der daselbst erwähnten Ermächti- M gung für den Justizminister zu dem Erlass einer Anweisung für die - Einrichtung des Grundbuches für Jahnschaf ten und ‘j Konsortenstücke -im .Kreise Olpe (§ : 18 Abs ;2, ;§ 24 Abs ol d<: Gesetzes vom :5» August 1897? PrCO 285) lassen daher den vM Beschwerdegericlit und von■Güthe-Priebel gesogenen Schluss zu, dass es für die grundbuchmäßige Behandlung der Hauber® anteile im Kreise Siegen an einer Regelung fehle* Kreise Sieben die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches0 Dementsprechend ist auch die Übertragung von insoweit vergleichbaren selbständigen Eohlenabbaub erechtigungen (./.rt 58 PrAGBCE) vom Reichsfinanzhof (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 15,’ Dezember 1Q22. «Grundstücken in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gleich-■Ästchen und zu deren Übertragung es daher auch einer Auf-' jlassung entsprechend § 925 BGB bedarf (vgl Art 22, 28 WPg^RrAGGB0 von 26. September 1899, ?pGS 507), und auch nicht ur die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung eine Genehmigung nach den hontrollratsgesetz ilr '45 und der britischen ililitilrr.cgiermigsverordnung den Psir der Nutzungen in Gel- erhalten, so nenn man die .I!aui1 r:r;jbere041ig’ung des 'einzelnen Genossen nicht als e i.ussiuigsrecnt an einem land- eher forstvrirtscha.f ~7y -.mehr mehr enthalten um findet oich auch nicht in den jetat geltenden Vorschriften (Art IV ERG Ihr 45 und Art III BrliilRegVO JTr "84) * 2s ist daher nunmehr Cache der richterlichen Gesetzesauslegung, oh und v;cpn die Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen bedarf* »7enn aber mit der selbständigen Berechtigung ein Recht-auf Bev/irtcchaf tung von V, aid flächen und auf Brr,'erb net Uri idler Früchte aus diesen Flächen verbunden ist- kann non die Übertragung solcher Berechtigungen nicht anders behandeln als-' die Übertragung realer Forstflächen« Allerdings list das Reichsgericht im Urteil vom 27c kürz 1956 (RdRIT 195.6, 419) einer selbständigen ICohlenabbaugerechtigkeit - für die nach Art 58 PrAGBGB die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften de,. Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie bereits oben hervorgehoben, ebenfalls gelten - die Eigenschaft eines Grundstücks im Sinne der Grund s tu oliv erkehrsb ekanntma ciiung von 15,- llärz 1918 abgesprochen« In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall handelte es sich aber einmal nicht um die Übertragung einer bereits bestehenden, sondern erst um die Begründung (die Bestellung) einer selbständigen Fohlenabbaugerechtig-keit, so dass nicht schon ein einem Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichstehendes und im fege einer 'Auflassung- zu übertragendes Rechtsgebilde in Frage stand, und zu dem andern stellt die Einräumung einer ICohlenabbauge-:rechtigkeif nicht die Überlassung zu landwirtschaftlicher IHutzung, sondern, wie das Reichsgericht hervorhobt5 zur Ge-jwinnung unterirdischer Bocenbestandtsile dar, die ausser-(halb der landwirtschaftlichen Fruchtziehung liegt; gerade aus den Zweckgedanken der gesetzlichen Regelung heraus hat bedeutet keine Ausdehnung des Gesetzes auf in ihm nicht geregelte Tatbestände, Vielmehr stellt eine solche selbstün dige Der:clitiguhg, wie dargelegt A im Rechtssinne ein -forstwirtschaftliches - Grundstück dar, zu dessen ubertra es"einer Auflassung bedarf AtEs erübrigt sich damit eine. Stellungnahme zu den Bedenken, die gegen die'Anwendbarkei ■ des 'Art IV Abs 1 ARG auf die ohne Auflassung sich voll-ziehende'Übertragung von Erbanteilen (§ 2033.BGB? Juli 1951« Rechtdlandw 1951, 300 = DllotZ 1.9519 356 mit ablehnender Besprechung• von Ilaegele daselbst 559 : Lange-Vulff aaO f; 443/4) oder a uf die Bestellung eines Erbbaurechts erhoben werden (vgl OLG Cell vom 4. Ob es sich jedoch bei den hie in Drage stehenden Haübergsanteilen um gerechtigungen handelt, mit denen ein Recht auf Gewinnung natürlicher Früchte aus den Aaübexgsv/alidungen verbunden ist« hat das Beschwerdegericht nicht weiter festgestellta Es führt hierzu lediglich aus: Die Häubergcwirtschaft im Siegerlande sei in erster Linie dazu bestimmt gewesen, den kle bäuerlichen Besitz zu stärken, wie die Art der Bewirt- der ubergang zu Hochwald aiigestrebt wurde, ec sei damit doch noch nicht gesagt, dass es gleichgültig sein iiläfeikönne« in wessen fand sich die einzelnen Anteile befänden» |Auch dann, wenn die Bewirtschaftung durch die Genossen-1, schaft in eigener Verwaltung er mit sich bringe, dass der ^einzelne Genosse als ITutzung nur noch, einen Geldbetrag erhalte, bleibe anzustreben, dass auch in dieser Perm die -Hauberge wirtschaftlich einen Rückhalt für die Siegerländer Landwirtschaft abgäben» Line Überfremdung - der Genossenes cha ft durch nichtLandwirte berge die Gefahr in sich, dass ■‘die Ha über ge ihrem eigentlichen Zweck, der Stärkung der ''.-kleinbäuerlichen Betriebe, entfremdet würdeho Die Haubergsanteile gehörten deshalb grundsätzlich in die Hände von kklllr- Landwirten, Der Rechtsbesch-,verdeführer hatte zu dieser Präge im mm von ihm entschiedenen Sache (10 T7L\v 110/50 = V BLv; 53/5|§ des erkennenden Senats) ausgeführt hat, in: südlichen ur westlichen feil des Siegerlandes sich der Brauch entwickelt hat, dass ein grosser feil der Hä ub ergs genes s ei nicht mehr selbst im Hauberg nitarbeitet', das Holz vie mehr auf dem Stemm verkauft und der Brios unter d.i.e Genossen entsprechend ihren Anteilen verteilt wird, und Burbach im südlichen Teil des Preises Siegen liegt, ist der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, dass-der Besitz von Haubergsanteilen für die Teilnahme an der Gewinnung natürlicher Früchte und an der Bearbeitung des hierbf in Frage stehenden Haubergs ohne jede Bedeutung ist,, aus dem Ilauberg in Gestalt von Fichenlohe, Brennholz odi auch Anbau von Roggen auf der zur Bearbeitung und Bruch gewinnung für ein Jahr zugeteilten Fläche und auch kein|§M Vorrecht auf Teilnahme an der Hutung, dann kann man auch® nicht mehr davon sprechen,' dass den IIaubergairfceilsberech|Ä tigungen die Eigenschaft: forstwirtschaftlicher Grund- -jEH stücke in Rechts sinne zukoimne <.Haben die Eaub ei'gs genö c öMj in Hinblick auf Bearbeitung und Bruchtgev/innung im Hau-Iff berg keinerlei Vorrechte mehr vor den übrigen Gemeinde*-•ärgern, dann erschöpft sich ihr Recht darin, nach dem rerhältnis ihrer /.nteile an den nach Abzug der Unkosten verbleibenden 'Überschuß teilzunehmen,- der ihnen in Gestalt von Geld zufließt; die Haubergordnung vom l7o litlrz 1879 als solche würde einer derartigen Handhabung nicht n Y/ege stehen (§§ 8, 14 Ur 5, 18 ITr 6, 52) und auch nicht dis auf Grund von § 52 von der Regierung in Arnsberg erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Bewirtschaftung der Genossenschaftshauberge von 27o Dezember 18800 Hs liegt dann kein Anlass vor, die Übertragung von Haubergsanteilen anders zu behandeln als die Übertragung von einzelnen Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Kuxen von juristischen Personen, denen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz gehört und bei denen nur der Pall der Übertragung sämtlicher Anteile eine Genehmigungspflicht auslösen kann (RG vom 20. 5 =>■ Ist eine• Genehmigung 'zu:'dem'Kaufvertrag' vom 7-ruar 1950 erforderlich, so kommt es ebenfalls auf llgeneine agrarpolitische Erwägungen darüber nicht an, ob der Erw'erb der Anteile durch den Antragsteller zu 2 ls Kaufmann unerwünscht ist, sondern darauf, ob der Erwerb der Anteile durch ihn zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt {Art III Ur 5 b BrHiiRegVO ITr 84) „ Oh das der' Pall ist und ob unter Umstünden Anlass besteht’* von der Sollvorschrift des Art III ITr 5 b BrI.IilP.egYO ITr 8 aus besonderem Grunde keinen Gebrauch zu machen (etwa wei sonst kein geeigneter Käufer vorhanden sein würde, ein Ve kauf aber durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des An teilsbesitzers erforderlich ist), war nach den YerhUltni im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beurteilen, nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses® Im übrigen ist bei der.«Präge einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung folgendes zu beachten; Der Antragsteller zu 2 und seine Ehefrau haben bereits 84,28 + 52,89 = 137*17 ar landwirtschaftlichen' Grundbesitz,zu Eigentum(und-ausserdem Haubergsanteile übe 16,98 + 5*51 = 22,89 ha, wenn man ihre Haübergsanteile mit der Gesamtfläche des Haubergs' vergleicht» In der Regel ist eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zu bejahen, ■ wenn ein Grund Stücks erv/erber bereits Landbesitz in eigener Bewirtschaftung und damit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (vgl OGIIZ 2, 192 ff % OGIIZ 2,V; Insofern erweisen daher hier im Ergebnis die Angriffe der Reclitsbeschwerde den Standpunkt des Beschwerdegerichts als unbegründet, auch die Erwägungen des'Beschwerdegerichts über die eitsverhältnisse und ihre Verschiebungen (Überfremdung) einer Raubergsgenossenschaft zu Bedenken Anlass geben; se Erwägungen stellt das Peschv/erdegericht jedoch ertlich nur zur Unterstützung seiner Auffassung an, dass ein kauf an den Antragsteller zu 2 als Uichtlandwirt nicht hraigt werden könne0 6» Hach.den Ausführungen unter 4 reichen die Eest-11ungen des Beschwerdegerichts nicht aus, um eine Ge-gungsbedürftigkeit hinsichtlich des Kaufvertrages-7o Februar 1950 zu bejahen» Auf die Rechtsbe-sclr,.erde te deshalb der angefochtene Beschluss aufgehoben und die e zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwer-ericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen Dro Prits ch Br p-Hückinghaus Br o l’asche
msmamam
KRG Hr 45 Art IV; BrllilRegVO Hr 8.4 PrAGBGB Art 40
Zur Veräusöerung von Anteilen einer II senschaft in Preise Siegen ist eine G den Vorschriften über den Verkehr mit forstwirtschaftlichen Grundstücken er wenn mit den Anteilsrechten der Genos Gewinnung natürlicher Früchte aus bunden ist0
auh ergsgenos nehraigung land- und forderlich; senschaft d
en; V BLw 43/51
des BGH v, 29o April 1952
A Go Burhaoh OlGo Hamm '
hschlagewerk! tliche Sammluns!
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In der nandwirtschaftssache
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Antragsteller und Beschwerdeführer, zu 2 auch R e c h t s b e schwe r d e führ e r,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
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den Direktor der Landwirtsctiaftskammer (als obere nandwirtschaftsbehörde) in
Rechtsbeschwerdegegner,
wegen Genehmigung eines Kaufvertrages über Haubergsanteile
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für '"Landwirtschaftssachen in der Sitzung, vom 29* April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berk
/beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 wird, der Beschluss des 10. Zivilsenats dös Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Kai 1951 aufgehobene
Bie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe.„chwerdever-fahrens übertragen wird 0
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7/, 'Die 'Antragstellerin zu; i "hat 'durch notariellen , s tückska uf v er t r agfr.. v om 7« Februar. 1950 an. den Antrags tel ler zu 2 die in Grundbuch .von BPHflP Bd Bl PP unter Hr 11 des Bestandsverzeichnisses auf geführten 160/4- Zoll an den in 51 056/4 Zoll geteilten Interessenten
hauberg zun Preise von 400 DU verkaufte Den von den Antra stellern bei der unteren Landwirtschaftsbehörde gestellt Antrag auf Genehmigung gemäss uontrollratsge.setz Hr 45 und Verordnung ITr 84' der britischen Ililitärregierung hat die untere Landwirtschaftsbehörde nach § 31 Abs 5 BVO dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zur Entscheidung vorgelegt» Dieses hat die Genehmigung versagt, weil die Ausführung des Vertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde» Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der d ie Antragstellerin zu T ihr Antrag auf Genehmigung weiterverfolgt, der Antragste ler zu‘.2 aber in erster Linie sich auf ‘den Standpunkt gestellt hat, dass der Kaufvertrag vom .7„ Eebfuai einer Genehmigung nicht;bedürfe/-weil es sich bei allteilen nicht um Grundstücke handle, und mit, der der tragsteiler zu 2 weiter den Standpunkt des Amtsgerichts kämpft hat, dass die Ausführung des Kaufvertrages zu eine ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, hat .Oberlandesgericht zurückgewiesen.-.'Mit der Reohtsbeschwerd erstrebt der Antragsteller.zu 2 eine Entscheidung entsprechend seinem Vorbringen in Besohwerdeverfaliren» Der Direktor der Landwirtschaftskammer Y,als obere Landwirtschaftsbehörde bittet um Zurückweisung der
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Sie .Reciitsbeschwerde mußte zur Aulfnebung des s.%p~ fochfenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen!
1C Der.Kaufvertrag vorn. 7» Februar .1950 über die Haubergsanteile bedarf nur dann dermon den;Torinstanzen versagten in t Genehmigung;, . wenn er d ie Verpflichtung' zur; Übereignung eines land- oder forstv/irtschaffliehen Grundstücks ■zu dem .■ Gegenstand hat (Art IV; KRG ITr .45 ; Art; in. BrllilRegVO ITr 84) 0 Das "Beschwerdegericht und auch die Rechtsbeschwerde gehen übereinsti mend davon au 3 der r/sr Kaubs 1 "• 1
schaff des Burbacher Interessentenhaubergs gehörige Valübe-) sitz im Eigentum dieser Genossenschaft als einer selbstän-k ‘ di gen ;iuristls eiten Person und .nicht ■ etv/a im Gesamt- . oder Miteigentum der Haubergsgenössen stehe* Sie folgen da-
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Schluss vom. 13. Oktober 1938 (JPG 18, 230 ff = JV IS38, 3119) anhand der Bestimmungen der Eaubergordnung für'deni-kreis Siegen vom 17» Harz 1879 (PrGS? 228) ? die auf Grund ); a - ‘ Vc -h Vcj te i 01. hl 1 eehr nach
dem Inkrafttreten des' Bürgerlichen Gesetzbuches in Geltung -geblieben ist , eingehend begründet hat { sie steht mit der :
Re cht spr e chu;<
vgl
Preußisches- Oberver 1,a 11urigsge-
i"icht vom 25* Hovember. IS 10,: PrOVG- 57,.167) und Rechtslehr.e (vgl die in der Entscheidung1 des-'Kammergerichts :aaO .;
£2,337 aufgeführteh(Werke) ■ imtEinklahgVnur des Ober- ) tili)®
landesgericht Hamm hat frühe Hovember 1914 (KGJ 4r 272)
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vertreten, nämlich den einzelnen Haubergsgenossen Miteigentum zu ideellen Anteilen zugesprochen, ohne sich aher mit allen einschlägigen Bestimmungen der Hauherg-• Ordnung auseinanderzusetzen und;die bis dahin einhellige gegenteilige Rechtsprechung und Rechtslehre zu beachten). Die vom Kammergerieht eingehend begründete und auch vom Beschwerdegerieilt vertretene Auffassung, dass es s ich be den Eaubergsgenossenschaften des Kreises’Siegen auf G-run der Haubergordnung vom 17° März 1879 um juristische Personen handle, verdient Zustimmung»
20 Wenn damit auch die zur Genossenschaft gehörigen Waldgrundstücke als solche im ■ Eigentum der juristic ;.' sehen Person der Waldgenossenschaft und nicht im Gessmt-oder Miteigentum der einzelnen Genossen stehen, so gelten doch die Anteile der einzelnen Genossen als Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs° ITach Art 40 Pr AGBGB gelten " für Gerechtigkeiten, di.e nach den bisherigen Gesetzen in Ansehung der Eintragung indie gerichtlichen Bücher und der Verpfandung den Grundstücken gleichstehen (selbständige Gerechtigkeiten), die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, renn die Gerechtigkeit ein Grundbuchblatt erhalten hat« Unter den gleichen Voraussetzungen finden die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften auf eine solche Gerechtigkeit entsprechende Anwendung"*, Die Haub ergs an teile des Kreises Siegen gehören zu diesen selbständigen Gerechtigkeiten (Crusen-Müller, Kommentar zu dem Preußischen AGBGB, 1901 S 348 Ben II A Schlußabsatz zu Art 40)7 Vor allem genügen die
i-fl.i'reisg_ Siegen der. Erfordernis, dass sie ein.Grundbüchblätt^erhaltendhaben« Das ist, wie das Beschwerdegeri cht auf Grund e iner v on ihm heim landge-ri.chtspräsidenten in Siegen veranlassten Nachprüfung fest-gestellt hat, ausnahmslos bei allen Haübergsanteilen im Kreise Siegen der Falle Das B es chwerd egerich't wertet das als eine "seit so langer Zeit'bestehende tatsächliche Übung, dass sie sich zun Gewohnheitsrecht entwickelt hat"?“ .Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen die Rüge, dass durch eine auf einer irrtümlichen Annahme beruhende 'Übung ein Gewohnheitsrecht nicht entstehen könne0 Diese Rüge greift nicht durch; denn in Wirklichkeit beruht die grundbuch*» näßige Behändlung der Eaubergsariteile im ICreise Siegen nicht bloß auf einer tatsächlichen Übung, sondern auf einer entsprechenden gesetzlichen Regelung« Zur Haubergordnung
vom 6, Dezember 1834 ( ABL Arnsberg 1835, 7) war am 24«
.
Oktober 1841 eine "Instruktion zur Regulierung des Hypo-iiiekenwesens der im Departement des Ober la nd e oge r i cht s zu Arnsberg belegenen Hauberge" erlassen« Danach erhielt jeder.Hauberg als Ganzes ein-Hauptfolium des Hypotheken-buches (damals galt in' Preußen noch das Hypothekenbucli-systen), und über die einzelnen Anteile der Eaübergs-genossen, die als "Idealanteile." oder auch als "Bruchteile" bezeichnet wurden, war ein "Spezialfoliun" des Hypothekenbuchs anzulegen« Das Hsuptfolium wies ausser den Barzellen, aus denen der'Ilauberg besteht, nur die Besitzer und deren Idealanteile, den Generalbesitztitel der Genossenschaft und die auf dem ganzen Hauberg oder einzelnen Parzellen desselben haftenden Einschränkungen, Lasten und Hypotheken nach« Auf dem Spezialfoliun (des Hypothekenbuches) auf dem "auch andere Grundstücke desselben Besitzers vor-
kommen können”, wurden "der Besitztitel.der Idealanteil die a uf äs sen ■'besonders haf t enden Beschwerungen » 0 » „ e tragen”* Im Hauptfoliun wurde auf die Spezialfolien, ” der -Idealanteil «jedes einzelnen besonders eingetragen v erwies en, S nätere ”B e sitzveräiid e run gen b ei Idealanteil wurden .a uf dem Haupt folium, sobald die Umschreibung auf Spezialfoliüm erfolgte, gleichzeitig nachgetragen.” „ Die Instruktion aus dem Jahre 184-1 /wurde mit Abschaffung der- Hypotliekenbücher und Einführung der Grundbücher in Preußen (durch das Ei geh t üöis erne rb s ge setz und die Grund buchördnung, beide vom 5-bfai 1872, PrGS 433 u 446) geg
stands 1 os „ S eitder.i konhten ■ QrundbüaJler.für_ selbständige
Gerechtigkeiten angelegt werden, und die Veräußerung vo: selbständigen Gerechtigkeiten richtete sich dann nach d Vorschriften der beiden genannten gesetzlichen Regelung (§ 69 des Eigentumsemverbsgesetzes« § 3 der Grundbücher nung)„ An dieser grunebuehmühigen Behandlung der selbständigen' G:rechtigkeiteri-und damit auch der Haubergs-a nt eile nach der vlia über gor dnung für d er : kreis Siegen vom 17» Ilärz 1879 ist bei Einführung der Eeichsgrund-buchordmmg nichts geändert werden (Art 27 Abs 2 des Pr sehen Ausführungsgesetzes zürvGrundbuchordnung vom 26VV tember 1899, PrGS 307)« Venn Gü.tine-friebel (Grundbuclior .nungj 6. Aufl 1937, 1678 '-Anm 2 ;. zu § 48 der Preußischen . gemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung " 19» ITovember 1931, J'.IBl 373; ursprünglich > 44 der ' sehen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der :GrundbucJ oronuug v or. 80. Ilovernber 1899, JI-IB1 3L3) unter Hinweis a die :m 3 4/ (j 18) ausgesprochene Aufrechterhaltung der sonoeren "äorschr:! Pten über eie Einrichtung der Grundbüe für die Pa merge im Preise; Alter ki rohen (lla übergor dnung
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«• So April 1890. PrCS 55, 5 8 Abs -2) sowie für die üahnschuften and lions or teilst licke in lire is e Olpe (Gesetz be-treffend die Begebung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe usvn vom ;h August 1897? PrGS 285,
§ 18 Abs 2. § 24 Abs l)" ihrer Auffassung dahin Ausdruck ge'ben^ dass es auch im kreise Siegen Ilsüberge gebe, dass für sie jedoch Vorschriften über die Hinrichtung der ''Grundbücher nicht gegeben seien,,' so verkennen sie die Bechtslage, wenn sie damit - entsprechend der Auffassung des Beschwerdegerichts - 2um"'Ausdruck bringen wollen, i dass es an Vorschriften über die grundbuchmäßige.Behandlung der Ilauberge und Haubergsanteile im kreise Siegen überhaupt fehle (so anscheinend auch Delius, Ilauberge und Haubergsgenossenschaften des Siegerlandes, 1910 S 84/55 insbesondere Fußnote 2), Besondere Vorschriften über die grundbuchmäßige Behandlung der Hauberge im kreise Siegen sind allerdings nicht erlassen worden; sie erübrigten sich infolge der a i.-gernein für selbständige berechtig-!■ keiten geltenden Begebungen, und zwar schon sur Zeit des ■ Anlasses der Haubergordnung vom *17, kürz 1879, weil die iim Figehtumserwer b"sgesetz ■und in-derHypothekenordhuhg
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vom Jahre 1872 allgemein für., selbständige Gerechtigkeiten (geltenden Vorschriften :sich auf die Führung von Grund-l'buciierh für -die .Haubergsanteile nach der Haube rgordnung vorn |.:l7o Llärz 1879 miterstreckten* Deswegen' fehlt es in der '"Kaubergordnung "vom 17o":: Harz 1879 an einer - Regelung über die grundbuchmäßige';3ehäaidliihg der Haubergsanteile • sie : jefit als selbstverständlich davon"aus, dass die. Ilaubergs-inteile "im Grundbuch eingetragen" sind ' (§ 10 Abs 5 u "4)o .
der der Haubergordnung für den kreis Siegen nacligebil-leten Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwester-
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v/a ld kreis von /;«. Juni 1887 (PrGS 289 ) vertrat dagegen Ja noch das Stockbuch (8tockbuchgesetz von 15» Hai 1851) die Holle des'.Grundbuchs (§ 10 Abs 2 u 5 daselbst)» für dieses zun.ehemaligen Herzogtum Kassau gehörige und w 1866 Preußen eingegliederte C-ebiet ist deswegen später 1 W hinsichtlich der grundbuchmäßigen Behandlung der Ha ubergeiß eine besondere .Hegelung getroffen worden (Art 55 der 70 M betr das Grundbuchwesen von 15»Eovenber 1899? PrGS 519;..11 Art 44'70- vom 110 Dezember 1899? PrGS 595 ; § 29 A7 vorn 7» Hai 1900, PrJHEl 1900 hinter S 426). Ebenso galt für die im § 44 der A7 vom 20. Hovember 1899 (3 40 der A7 vonfi
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19» Eovenber 1951) erwähnten I-s über ge im Preise Altenkirchen auf Grund der Haubergordnung vom 9» April 1899 (PrGS 55) nicht das allgemeine Grundbuchrecht der .proußisef Grundbuchorünung vom 5» Hai 1372.. sondern, weil sum Re- n gierungsbezirk ICoblens gehörig, ein für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein durch Gesetz vom 50» Hai i 1375 (PrGS 207) besonders geregeltes Grundbuchwesen» hie bedurfte es daher im § 44 der A7 vom 20».Hovember 1899 (§ 48 der A7 vom 19» Eovenber 1951) einer Aufrechterhai-tung der durch § 8 Abs 2 der Haubergordnung vom 9» April J| 1899 dem Justizminister eingeräumten Ermächtigung zu dem Erlass einer weiteren Regelung. Weder die Erwähnung die- ■* ser Gesetzesbestimmung in § 44 (§ 48) aaO noch die ähnliche Aufrechterhaltung der daselbst erwähnten Ermächti- M gung für den Justizminister zu dem Erlass einer Anweisung für die - Einrichtung des Grundbuches für Jahnschaf ten und ‘j Konsortenstücke -im .Kreise Olpe (§ : 18 Abs ;2, ;§ 24 Abs ol d<: Gesetzes vom :5» August 1897? PrCO 285) lassen daher den vM Beschwerdegericlit und von■Güthe-Priebel gesogenen Schluss zu, dass es für die grundbuchmäßige Behandlung der Hauber® anteile im Kreise Siegen an einer Regelung fehle*
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Hiernach gelten für die Kaubergssnteile im. Kreise Sieben die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches0 Dementsprechend ist auch die Übertragung von insoweit vergleichbaren selbständigen Eohlenabbaub erechtigungen (./.rt 58 PrAGBCE) vom Reichsfinanzhof (Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 15,’ Dezember 1Q22. RH! 11. 157 /T587)als grunderwer'bsteuer-pflichtig angesehen worden (§ 1 des Grunderverbsteuer-gesetzes von 12, September 1919, RGBl 1617, und idP vom 11. LRlrz 1527? RGBl I, 72) o Denn,, wie der Antragsteller zu 2 im, ersten äechtszug geltend gemacht hat. der Eeichsfinanz-I hof dahin-"entschieden hatHdass" der Erwerb voh' Haubergs-W und üaldanteileh des Siegerlandes grundervverbsteuerfrei B7 sei. so handelt es sich dabei offenbar um eine ■Entscheidühg mM aus späterer'Zeit, für die bereits das Grunderwerbsteuer-gesetz id? ' vorn. 29»5 Ll&rz 11940 (RGBl I, 1585) a ns uw enden war5 nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung-(§ 1 Abs VEr 2 daselbst) werden solche selbständige Berechtigungen nicht P?.’mehr zu den Grundstücken gerechnet (vgl B o rut t a u-Ki ein.
Grund er w erbst e'ue r ge c e t z, 3>:;Aufl 1951 § 2 Arm' 5 > .ebenso für die selbständige hohl c-nabbsugerechtigkeit für die durch die genannte Entscheidung von 15. Dezember 1922 noch die Grunderwerbsteuerfreiheit verneint worden war, Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 13° kürz 1941? RStBl 576).-,
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5c ITun wird man aber nicht ohne weiteres ausnahmslos
JJzur Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten, die * ■
«Grundstücken in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches gleich-■Ästchen und zu deren Übertragung es daher auch einer Auf-' jlassung entsprechend § 925 BGB bedarf (vgl Art 22, 28
WPg^RrAGGB0 von 26. September 1899, ?pGS 507), und auch nicht
ur die Verpflichtung zu einer solchen Übertragung eine
Genehmigung nach den hontrollratsgesetz ilr '45 und der
britischen ililitilrr.cgiermigsverordnung ITr 84 für erforc
hlich :halten;.hcnneno -Soweit wollen sicher "auch Lange-5'
(HöfeOrdnung, 5, null Lnn 410 Schlussabsatz) -.nicht geh
Vielmehr5 kann eine GQrehvif\nn£ nach den vorgenannten G
setzeshestimmungen nur dann erforderlich sein, wenn n it
sell)sX"liäi£;^]\_pnimcjitigdceit ein P.ccht zun Prverb nathrl_
. Früchte sung einem land- oder forstv.'irtschaftlicherg Grund
chthrg ygugnind en. iq;fc„ wird die Bev/irtschaf iung and' natür-
li u-c .Pruchtzienung nur von der juristischen Person der
ha.,0ergsgenosuenschaPt vorgenommen, nehmen die Genossen .
daran selbst also nicht teil,, sondern nur an den Ihr! rung
aas haur. ergs in der Pcirm, dass re den auf si s ' entfallen
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den Psir der Nutzungen in Gel- erhalten, so nenn man die .I!aui1 r:r;jbere041ig’ung des 'einzelnen Genossen nicht als e i.ussiuigsrecnt an einem land- eher forstvrirtscha.f 11ichen Grüne svue r. an sehen«. Kann man es 'umgekehrt aber als ein s or ones ..;.tzungsreqht an einen land-,, oder f orstv/irtso .'Lichen Grundstück .ansehen, g0nn geircsko kein Lhlsss, die G-enej-r.::' gungspflicht aozule]nler ( ghLrcnd der Gurtung der Grundst ückverkehrsbekanntmachu-ig'.von 11 v Lärs 191B (ltG-Bl sonnte man allerdings aus c. er. gest.in.mng des <} 8 Los 2 2 ilalbsaos, wonach d inland e c z entralbehörd en die Vor sehr if oen der Verordnung auj. Bereehtngungen. ausdehnen konnten, l'rür welche die auf Grunds hg. -e sich beziehenden VorneJir gelten'-1 j schließen, daß dir Ggertragung-solcher'selbst ciger Gerechtigkeigen graig Tugehsrechts nicht einer1 Ge nehrnigung bedürfe? nine _ so.j.c,..e jjestinruung war ob.er be~ rc_i.ts in der Passung der G;:• ,r, sgückvernehrst;ekanntmachu voi;i 28, Januar 1957 (PGB1 g. ~7y -.mehr mehr enthalten um
findet oich auch nicht in den jetat geltenden Vorschriften (Art IV ERG Ihr 45 und Art III BrliilRegVO JTr "84) * 2s ist daher nunmehr Cache der richterlichen Gesetzesauslegung, oh und v;cpn die Übertragung solcher selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen bedarf* »7enn aber mit der selbständigen Berechtigung ein Recht-auf Bev/irtcchaf tung von V, aid flächen und auf Brr,'erb net Uri idler Früchte aus diesen Flächen verbunden ist- kann non die Übertragung solcher Berechtigungen nicht anders behandeln als-' die Übertragung realer Forstflächen« Allerdings list das Reichsgericht im Urteil vom 27c kürz 1956 (RdRIT 195.6, 419) einer selbständigen ICohlenabbaugerechtigkeit - für die nach Art 58 PrAGBGB die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften de,. Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie bereits oben hervorgehoben, ebenfalls gelten - die Eigenschaft eines Grundstücks im Sinne der Grund s tu oliv erkehrsb ekanntma ciiung von 15,- llärz 1918 abgesprochen« In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall handelte es sich aber einmal nicht um die Übertragung einer bereits bestehenden, sondern erst um die Begründung (die Bestellung) einer selbständigen Fohlenabbaugerechtig-keit, so dass nicht schon ein einem Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichstehendes und im fege einer 'Auflassung- zu übertragendes Rechtsgebilde in Frage stand, und zu dem andern stellt die Einräumung einer ICohlenabbauge-:rechtigkeif nicht die Überlassung zu landwirtschaftlicher IHutzung, sondern, wie das Reichsgericht hervorhobt5 zur Ge-jwinnung unterirdischer Bocenbestandtsile dar, die ausser-(halb der landwirtschaftlichen Fruchtziehung liegt; gerade aus den Zweckgedanken der gesetzlichen Regelung heraus hat
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also das Reichsgericht eine Anwendbarkeit der Grundstück verkehrsbekanntmachmig auf die "Bestellung einer ICohlenab baügerechtigkeit sbgelehntA
Die Anwendung des Art IT Abs 1 ZEIG auf die übertrag von Haubergsanteilen,. mit denen ein Recht auf: Gewinnung5 natürlicher Früchte aus einem Ilauberg verbunden ist. bedeutet keine Ausdehnung des Gesetzes auf in ihm nicht geregelte Tatbestände, Vielmehr stellt eine solche selbstün dige Der:clitiguhg, wie dargelegt A im Rechtssinne ein -forstwirtschaftliches - Grundstück dar, zu dessen ubertra es"einer Auflassung bedarf AtEs erübrigt sich damit eine. Stellungnahme zu den Bedenken, die gegen die'Anwendbarkei ■ des 'Art IV Abs 1 ARG auf die ohne Auflassung sich voll-ziehende'Übertragung von Erbanteilen (§ 2033.BGB? vgl .. OLG Stuttgart vom;24. Juli 1951« Rechtdlandw 1951, 300 = DllotZ 1.9519 356 mit ablehnender Besprechung• von Ilaegele daselbst 559 : Lange-Vulff aaO f; 443/4) oder a uf die Bestellung eines Erbbaurechts erhoben werden (vgl OLG Cell vom 4. Dezember 1950 mit IJachweisungen Rechtdlandw 1951?
9Ö.' ff'" = DllotZ 1951 ? 139 Amit ; ablehnender Besprechung von Baur daselbst 142 ff; weiter Baur DIJotZ 1951« 310 ff),
4, Insoweit erweisen sich daher die Angriffe der Rech Beschwerde als unbegründet. Ob es sich jedoch bei den hie in Drage stehenden Haübergsanteilen um gerechtigungen handelt, mit denen ein Recht auf Gewinnung natürlicher Früchte aus den Aaübexgsv/alidungen verbunden ist« hat das Beschwerdegericht nicht weiter festgestellta Es führt hierzu lediglich aus: Die Häubergcwirtschaft im Siegerlande sei in erster Linie dazu bestimmt gewesen, den kle bäuerlichen Besitz zu stärken, wie die Art der Bewirt-
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chaftung erkennen lasse» Denn auch in verschiedenen Seilen
|tlS|^cles Siegerlandes die alte Art der Eev/irt schaf tung von WxmP'
mimmmMxeüerwald durch die Genossen in Auflösung begriffen sei
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der ubergang zu Hochwald aiigestrebt wurde, ec sei damit doch noch nicht gesagt, dass es gleichgültig sein iiläfeikönne« in wessen fand sich die einzelnen Anteile befänden» |Auch dann, wenn die Bewirtschaftung durch die Genossen-1, schaft in eigener Verwaltung er mit sich bringe, dass der ^einzelne Genosse als ITutzung nur noch, einen Geldbetrag erhalte, bleibe anzustreben, dass auch in dieser Perm die -Hauberge wirtschaftlich einen Rückhalt für die Siegerländer Landwirtschaft abgäben» Line Überfremdung - der Genossenes cha ft durch nichtLandwirte berge die Gefahr in sich, dass ■‘die Ha über ge ihrem eigentlichen Zweck, der Stärkung der ''.-kleinbäuerlichen Betriebe, entfremdet würdeho Die Haubergsanteile gehörten deshalb grundsätzlich in die Hände von kklllr- Landwirten,
Der Rechtsbesch-,verdeführer hatte zu dieser Präge im
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Beschv/efdeverfahren vorgetragen: Die Bewirtschaftung des Haubergs durch die Genossen selbst habe immer mehr nachgelassen«, Im Jahre 1950 sei kaum Bichenlohe geschält und
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nur noch vereinzelt im Hauberg gehackt worden« Selbst die Bewohner des Dorfes, die landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschafteten, bearbeiteten den Heuberg nur soweit, wie
1|||P|§e3 nötig sei, um gerade ihren eigenen Brennholzbedarf zu BBud ecken« Alles was darüber hinaus gehe, sei für sie genau so
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Bfcgut eine Hapitalsanlage wie für jeden anderen Hann, der
keine Landwirtschaft betreibe» Insbesondere die Brennliolz-Öaeschaffung sei., in den letzten 20 Jahren bei den meisten Haubergsgenossenschaften in folgender Leise gehandhabt worden:
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Die Brennholzschläge, zugleich Lohschläge, würden in kleinere Lose aufgeteilt, die je nach Bedarf an Brenn-ljj§ holz in der betreffenden Gemeinde jährlich versteigert würden»' Jeder sei berechtigt, das benötigte Brennholz zu ersteigern ohne Rücksicht darauf, ob er Haübergsge-nosse sei oder nicht» ' ' t
Da, wie das Besckwerdegerieht. in einer gleichzsit.i von ihm entschiedenen Sache (10 T7L\v 110/50 = V BLv; 53/5|§ des erkennenden Senats) ausgeführt hat, in: südlichen ur westlichen feil des Siegerlandes sich der Brauch entwickelt hat, dass ein grosser feil der Hä ub ergs genes s ei nicht mehr selbst im Hauberg nitarbeitet', das Holz vie mehr auf dem Stemm verkauft und der Brios unter d.i.e Genossen entsprechend ihren Anteilen verteilt wird, und Burbach im südlichen Teil des Preises Siegen liegt, ist der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, dass-der Besitz von Haubergsanteilen für die Teilnahme an der Gewinnung natürlicher Früchte und an der Bearbeitung des hierbf in Frage stehenden Haubergs ohne jede Bedeutung ist,,
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Haben aber die Haubergsgenossen auf Grund ihrer Anteilsbep^lR rechtigung keinerlei Vorrechte mehr hinsichtlich der Teilnahme an der Bearbeitung und der Gewinnung der Frücht*®®**? aus dem Ilauberg in Gestalt von Fichenlohe, Brennholz odi auch Anbau von Roggen auf der zur Bearbeitung und Bruch gewinnung für ein Jahr zugeteilten Fläche und auch kein|§M Vorrecht auf Teilnahme an der Hutung, dann kann man auch® nicht mehr davon sprechen,' dass den IIaubergairfceilsberech|Ä tigungen die Eigenschaft: forstwirtschaftlicher Grund- -jEH stücke in Rechts sinne zukoimne <. Haben die Eaub ei'gs genö c öMj in Hinblick auf Bearbeitung und Bruchtgev/innung im Hau-Iff
berg keinerlei Vorrechte mehr vor den übrigen Gemeinde*-•ärgern, dann erschöpft sich ihr Recht darin, nach dem rerhältnis ihrer /.nteile an den nach Abzug der Unkosten verbleibenden 'Überschuß teilzunehmen,- der ihnen in Gestalt von Geld zufließt; die Haubergordnung vom l7o litlrz 1879 als solche würde einer derartigen Handhabung nicht n Y/ege stehen (§§ 8, 14 Ur 5, 18 ITr 6, 52) und auch nicht dis auf Grund von § 52 von der Regierung in Arnsberg erlassenen allgemeinen Vorschriften über die Bewirtschaftung der Genossenschaftshauberge von 27o Dezember 18800 Hs liegt dann kein Anlass vor, die Übertragung von Haubergsanteilen anders zu behandeln als die Übertragung von einzelnen Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Kuxen von juristischen Personen, denen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz gehört und bei denen nur der Pall der Übertragung sämtlicher Anteile eine Genehmigungspflicht auslösen kann (RG vom 20. kürz 1926, RGZ 113, 165 ff)-/Hit Recht rügt daher die Rechtsbesciiv/erde, dass die Feststellungen des eechwsrclegerichts nicht ausreichend um eine Genehmigungsbedürf tigkeit der Übertragung von Anteilen der hier in • Frage stehenden Ileubergsgehossenschaft zu bejahen, und dass mit allgemeinen agrarpolitischen Erwägungen, der Verbleib der Haübergsanteile in der Hand der Landwirtschaft ei zur Stärkung derselben erwünscht, eine Gehehmigimgsbe-tigkeit nicht begründet //erden kann*
5 =>■ Ist eine• Genehmigung 'zu:'dem'Kaufvertrag' vom 7-ruar 1950 erforderlich, so kommt es ebenfalls auf llgeneine agrarpolitische Erwägungen darüber nicht an, ob der Erw'erb der Anteile durch den Antragsteller zu 2 ls Kaufmann unerwünscht ist, sondern darauf, ob der Erwerb
der Anteile durch ihn zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt {Art III Ur 5 b BrHiiRegVO ITr 84) „ Oh das der' Pall ist und ob unter Umstünden Anlass besteht’* von der Sollvorschrift des Art III ITr 5 b BrI.IilP.egYO ITr 8 aus besonderem Grunde keinen Gebrauch zu machen (etwa wei sonst kein geeigneter Käufer vorhanden sein würde, ein Ve kauf aber durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des An teilsbesitzers erforderlich ist), war nach den YerhUltni im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beurteilen, nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses® Im übrigen ist bei der.«Präge einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung folgendes zu beachten; Der Antragsteller zu 2 und seine Ehefrau haben bereits 84,28 + 52,89 = 137*17 ar landwirtschaftlichen' Grundbesitz,zu Eigentum(und-ausserdem Haubergsanteile übe 16,98 + 5*51 = 22,89 ha, wenn man ihre Haübergsanteile mit der Gesamtfläche des Haubergs' vergleicht» In der Regel ist eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zu bejahen, ■ wenn ein Grund Stücks erv/erber bereits Landbesitz in eigener Bewirtschaftung und damit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (vgl OGIIZ 2, 192 ff % OGIIZ 2,V;
314 ff /5l67 ii 2.76 ff £2-11/&/) »I Ausserdem' .ist' der Antrag steiler nicht Landwirt,(sondern Kaufmann (Mitinhaber eine Gesellschaft, die ein Dampfsägewerk und eine Hoizhandlung betreibt)o Bei der ausserordentlich großen Zahl der aus d Osten vertriebenen Landwirte .besteht nun aber ein so gr Landhunger? dass der verfügbare land- und Lorstwirtechs liehe Grundbesitz grund nützlich Landwirten zukomuen und Vorbehalten bleiben muß, die•ihn selbst bewirtschaften len» Ein Erwerb durch ITichtlandwirte- ist daher zu verhi dern und entsprechenden Kaufverträgen; die Genehmigung a
gen, weil solche Landerv/erbungen Kapitalsanlagen dar-en (iahge-Uulff,. aaO. Anm 433? wchrmann, Landwirtschaf ts-C 214/5? "Pelka, Rechtdlandw 1951, 189; AG Üettrcann .vom ' LTov ember 1951; RechtdLandw 1952, 47). Insofern erweisen daher hier im Ergebnis die Angriffe der Reclitsbeschwerde den Standpunkt des Beschwerdegerichts als unbegründet, auch die Erwägungen des'Beschwerdegerichts über die eitsverhältnisse und ihre Verschiebungen (Überfremdung) einer Raubergsgenossenschaft zu Bedenken Anlass geben; se Erwägungen stellt das Peschv/erdegericht jedoch ertlich nur zur Unterstützung seiner Auffassung an, dass ein kauf an den Antragsteller zu 2 als Uichtlandwirt nicht hraigt werden könne0
6» Hach.den Ausführungen unter 4 reichen die Eest-11ungen des Beschwerdegerichts nicht aus, um eine Ge-gungsbedürftigkeit hinsichtlich des Kaufvertrages-7o Februar 1950 zu bejahen» Auf die Rechtsbe-sclr,.erde te deshalb der angefochtene Beschluss aufgehoben und die e zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwer-ericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen
Dro Prits ch
Br p-Hückinghaus
Br o l’asche