August 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. April 1978 hat die Kreisstelle Minden-Lübbecke der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe April 1978 hat der Beteiligte zu 2 bei der Kreisstelle Herford-Bielefeld der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe beantragt, ihm nach § 22 GrdstVG eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß der Kaufvertrag nebst Auflassung durch Fristablauf genehmigt sei (§ 6 Abs. 2 und 3 GrdstVG). 1. den Bescheid der Kreisstelle Minden-Lübbecke vom 4. April 1978 für nichtig zu erklären, hilfsweise aufzuheben und die Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu erteilen, 2. den Bescheid der Kreisstelle Herford-Bielefeld vom 23. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen diese gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. Der Rechtsbeschwerdeführer meint zwar, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen, "wo die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden des Grundstückverkehrsgesetzes ... als Grundlage für die Entscheidungen der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörden ausdrücklich oder stillschweigend angenommen wird"; außerdem weise der angefochtene Beschluß Abweichungen von elementaren und höchstrichterlichen Grundsätzen des Rechtes ab.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 42/79 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: 1. Landwirt Gustav G 2. Rechtsanwalt und Notar Dr. - Praxis: Käufer und Rechtsbeschwerdeführer 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 20. Dezember 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1979 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 11 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 - vertreten durch den Kaufmann Heinrich BflHHHi - verkaufte durch notariellen Vertrag vom 31. Januar/9. Februar 1978 dem Beteiligten zu 2 das im Grundbuch von WHHBHi^Blatt 4HV eingetragene Waldgrundstück Gemarkung W4BHHBV Flur^ Flurstück 44/1. Durch Bescheid vom 4. April 1978 hat die Kreisstelle Minden-Lübbecke der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz mit der Begründung versagt, daß der mit seinem Waldbesitz an das verkaufte Waldgrundstück angrenzende Haupter-werbslandwirt Einhaus an dem Erwerb der Waldfläche interessiert sei und deshalb die Veräußerung an den Beteiligten zu 2 als einen Nichtlandwirt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeute. Unter dem 29. April 1978 hat der Beteiligte zu 2 bei der Kreisstelle Herford-Bielefeld der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe beantragt, ihm nach § 22 GrdstVG eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß der Kaufvertrag nebst Auflassung durch Fristablauf genehmigt sei (§ 6 Abs. 2 und 3 GrdstVG). Die Kreisstelle Herford-Bielefeld hat am 23. Mai 1978 diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil für die Erteilung eines solchen Zeugnisses die Kreisstelle Minden-Lübbecke zuständig sei. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten, 1. den Bescheid der Kreisstelle Minden-Lübbecke vom 4. April 1978 für nichtig zu erklären, hilfsweise aufzuheben und die Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu erteilen, 2. den Bescheid der Kreisstelle Herford-Bielefeld vom 23. Mai 1978 aufzuheben und festzustellen, daß die beantragte Genehmigung als erteilt gelte, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seine Anträge weiter. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen diese gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechts beschwerde nicht gerecht. 5 Der Rechtsbeschwerdeführer meint zwar, das Beschwerdegericht sei von Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abgewichen, "wo die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungsbehörden des Grundstückverkehrsgesetzes ... als Grundlage für die Entscheidungen der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörden ausdrücklich oder stillschweigend angenommen wird"; außerdem weise der angefochtene Beschluß Abweichungen von elementaren und höchstrichterlichen Grundsätzen des Rechtes ab. In der Rechtsbeschwerdebegründung werden aber weder Vergleichsentscheidungen noch in ihnen abweichend vom angefochtenen Beschluß beantwortete Rechtsfragen benannt. Es fehlt mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung. Die Rechtsbeschwerde mußte folglich ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden