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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerinnen auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Oktober 1978 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1979 ging beim Bundesgerichtshof ein Antrag vom 27. Januar 1979 ein die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - sie beträgt nach § 26 Abs. 2 LwVG einen Monat - um ein halbes Jahr zu verlängern. a) Nach § 26 Abs. 5 LwVG gelten u.a. hinsichtlich der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 FGG sinngemäß. b) Es ist zunächst schon zweifelhaft, ob die Rechtsbeschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht haben, daß der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist - der gemäß § 26 Abs. 2 LwVG bis zu dem 29« Januar 1979 beim Bundesgerichtshof hätte eingehen müssen - so recht zeitig abgesandt worden ist, daß er bei normalem Postverkehr vor Ablauf der Begründungsfrist dem Senat vorge legen hätte. Im Wiedereinsetzungsantrag ist darüber hinaus angegeben, die Fristverlängerung sei mit Schriftsatz vom 20. c) Nach dem sinngemäB anzuwendenden § 22 Abs. 2 FGG erfordert ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag, daß die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung eingereicht wird. Ist damit der Wiedereinsetzungsantrag mangels rechtzeitiger Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen, so mußte auch die Rechtsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen werden (§§ 27 Abs. 2 LwVG i.V. m.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 22 FGG § 26 LwVG § 22 FGG § 26 LwVG
RechtsbeschwerdeFristLwVGunzulässigRechtsbeschwerdeführerinnenSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V BL» 42/78 BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache betreffend Hoffeststellung
 Beteiligte:
1.	Frau Hildegard S
2.	Frau Angelika C beide wohnhaft
 Beschwerdeführerinnen - auch hin sichtlich der Rechtsbeschwerde -
- vertreten durch Rechtsanwalt	Kf^straße	-

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat als Senat für Landwirtschaftssachen am 28. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof.Dr.Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
I. Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerinnen auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1978 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18 635,33 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
1. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1978 - zugestellt am 5. Dezember 1978 - mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1978 - beim Bundesgerichtshof am 29. Dezember 1978 eingegangen - Rechtsbeschwerde eingelegt.
 
Am 30. Januar 1979 ging beim Bundesgerichtshof ein Antrag vom 27. Januar 1979 ein die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - sie beträgt nach § 26 Abs. 2 LwVG einen Monat - um ein halbes Jahr zu verlängern. Der Antrag wurde abgelehnt, da die Frist bereits vor Eingang des Antrags abgelaufen sei.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 1979 - eingegangen am 7. Februar 1979 - beantragen die Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig:
a)	Nach § 26 Abs. 5 LwVG gelten u.a. hinsichtlich der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in § 22 Abs. 2 FGG sinngemäß.
b)	Es ist zunächst schon zweifelhaft, ob die Rechtsbeschwerdeführerinnen glaubhaft gemacht haben, daß der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist - der gemäß § 26 Abs. 2 LwVG bis zu dem 29« Januar 1979 beim Bundesgerichtshof hätte eingehen müssen - so recht zeitig abgesandt worden ist, daß er bei normalem Postverkehr vor Ablauf der Begründungsfrist dem Senat vorge legen hätte. Der Verlängerungsantrag trägt das Datum vom 27. Januar 1979 - einem Sonnabend -; der Briefumschlag, in dem der Antrag übersandt worden ist, ist mit einem vom Absender mittels Postalia selbst aufgebrachten Poststempel vom 26. Januar 1979 versehen. Im Wiedereinsetzungsantrag ist darüber hinaus angegeben, die Fristverlängerung sei mit Schriftsatz vom 20. Januar 1979 beantragt worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 1979 wird dann ausgeführt, bei dem Schriftsatz vom 20. Januar 1979 handele es sich in Wirklichkeit um den vom 27. Januar 1979. Dieser sei aber bereits am 26. Januar 1979 gefertigt und abgesandt worden. Zur Glaubhaftmachung wird eine eidesstattliche Versicherung einer in Ausbildung befindlichen Gehilfin beigefügt.
Angesichts der mehrfachen Unstimmigkeiten in den Angaben der Rechtsbeschwerdeführerinnen und mit Rücksicht auf eine vom Senat eingeholte Auskunft der Bundespost, wonach ein abends bis 18 Uhr in	abgestempelter
 Brief in der Regel den Empfänger am folgenden Werktag erreicht, erscheint es fraglich, ob ein Irrtum der Anwaltsgehilfin hinsichtlich der Fertigung und - vor allen Dingen - Absendung des Fristverlängerungsantrags ausgeschlossen werden kann. Diese Frage kann jedoch auf Grund der nachfolgenden Ausführungen letztlich unbeantwortet bleiben.
c)	Nach dem sinngemäB anzuwendenden § 22 Abs. 2 FGG erfordert ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag, daß die Rechtsbeschwerdebegründung innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung eingereicht wird. Ein Antrag auf Fristverlängerung reicht nicht aus (vgl, hierzu auch BGH VR 1974, 656). Das Gesetz verlangt ausdrücklich die Einlegung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen. Für die sinngemäße Anwendung auf die nach § 26 Abs. 2 LwVG erforderliche Rechtsbeschwerdebegründung bedeutet "Beschwerdeeinlegung* die Vorlage der Rechtsbeschwerdebegründung .
Ist damit der Wiedereinsetzungsantrag mangels rechtzeitiger Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung als unzulässig zu verwerfen, so mußte auch die Rechtsbeschwerde mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen werden (§§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m.
 § 554 a ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden