Auf die sofortige Beschwerde der Land-und Porstwirtschaftskammer Kurhessen in Kassel hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Genehmigung versagt, weil der Preis völlig unangemessen sei und die Verkäuferin sich auch nicht auf die Härteklausel des § 9 Abs, 7 GrdstVG berufen könne. Das Rechtsmittel ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben sind, also entweder eine Zulassung des Rechtsmittels durch das Besehwerdegericht ausgesprochen worden ist, oder einer der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt. Eine Zulassung ist seitens des Beschwerdegerichts nicht ausgesprochen worden. Wenn die Verkäuferin vorträgt, die Zulassung liege darin, daß das Beschwerdegericht in der Beschwerdebelehrung ausgeführt hat: "Gegen diesen Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe zulässig”, so kann dem nicht beigetreten werden- Es hätte der Belehrung in dieser Form gar nicht bedurft, wenn die Zulassung seitens des Beschwerdegerichts im Sinne des § 24 Abs« 1 BwVG ausgesprochen werden sollte. Das Beschwerdegericht wollte vielmehr mit der Belehrung offenbar nur auf die Möglichkeiten des § 24 Abs. 2 I-hingewiesen haben.
V BLw 42/63 2171 026 Beschluß In der Landwirtschaftssache Beteiligte^ 1. 2, 3. Beschwerdeführerin, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs alh Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 26. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Mattem sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Garstensen und Schmidt beschlossen; Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) als Beschwerdegericht für Landwirts chafts Sachen vom 31• Oktober 1963 wird als unzulässig verworfen. /; v Bie.Rechtsbeschwerdeführerin hat die Gerichts-kosten des Rechtsbeschwerdeverfahreris zu tragen und dem Beteiligten zu 2) die diesem im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 45 000 BM festgesetzt. Gründe : Die Ehefrau (Beteiligte zu 1) hat durch nota- riellen Vertrag vom 22« April 1963 ein ihr gehöriges Grundstück in Größe von 1,1210 ha zu dem Preise von 45 000 DM an den Landwirt (Beteiligter zu 2) verkauft, der mit einem zu seinem Hof gehörenden Grundstück an das verkaufte Grundstück angrenzt. Dem Vertrag wurde die Genehmigung versagt, weil der vereinbarte Kaufpreis in grobem Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks stehe (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG). Gegen diesen Bescheid hat die Verkäuferin gerichtliche Entscheidung beantragt und beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) Erfolg gehabt. Der Vertrag wurde genehmigt, weil er mit einem zwischen Zuschlag und dem Treibstoffgroßhändler Lorenz geschlossenen Kaufvertrag in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehe, letzterer Vertrag aber genehmigt worden sei. Auf die sofortige Beschwerde der Land-und Porstwirtschaftskammer Kurhessen in Kassel hat das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Genehmigung versagt, weil der Preis völlig unangemessen sei und die Verkäuferin sich auch nicht auf die Härteklausel des § 9 Abs, 7 GrdstVG berufen könne. Gegen diese Entscheidung hat die Verkäuferin Rechtsbeschwerde formund fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben sind, also entweder eine Zulassung des Rechtsmittels durch das Besehwerdegericht ausgesprochen worden ist, oder einer der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt. Eine Zulassung ist seitens des Beschwerdegerichts nicht ausgesprochen worden. Wenn die Verkäuferin vorträgt, die Zulassung liege darin, daß das Beschwerdegericht in der Beschwerdebelehrung ausgeführt hat: "Gegen diesen Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 24 LwVG Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe zulässig”, so kann dem nicht beigetreten werden- Es hätte der Belehrung in dieser Form gar nicht bedurft, wenn die Zulassung seitens des Beschwerdegerichts im Sinne des § 24 Abs« 1 BwVG ausgesprochen werden sollte. Das Beschwerdegericht wollte vielmehr mit der Belehrung offenbar nur auf die Möglichkeiten des § 24 Abs. 2 I-hingewiesen haben. Me Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet keine Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Sie führt auch nicht aus, inwiefern der angefoch-tene Beschluß auf einer Abweichung beruht. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 BwVG vor. Auch hierüber verhält sich die Rechts be schwer de nicht. Der Rechtsbeschwerde fehlt es daher an der Zulässigkeit, weshalb sie schon aus diesem Grunde verworfen werden muß, so daß die sachlichen Beschwerdegründe nicht nachgeprüft werden können. Demgemäß war zu erkennen, wie geschehen. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33* 45 LwVG. Der Geschäftswert entspricht dem Verkaufspreis. Br. Augustin Br. Piepenbrock Br. Mattem