Der Grundsatz* daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen kann, gilt nicht, wenn der Erwerber die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibt (Ergänzung zu V BLw 20/60, RdL 1961, 229 = MDR 1961, 925). Um den Erwerb des 1,1922 ha großen Ackerstückes "achter dem Boomswege" bemühten sich der Landwirt Erich ßflHHBund der Maurermeister und Landwirt Nikolaus beide aus Nachdem bis zu einem Kaufpreis von 10 200 DM daß die vorhandenen Landreserven zur Aufstockung der bäuerlichen Kleinbetriebe nicht ausreichten und deshalb auf die Ländereien aufgelöster Betriebe zurückgegriffen werden müsse, der Käufer der seine Haupte innahmen aus seinem handwerklichen Beruf erziele, daher zurückstehen müsse, solange der große Landbedarf bei kleinbäuerlichen Betrieben bestehe. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und geltend gemacht, er wolle seinen landwirtschaftlichen Betrieb für den Pall des Machlassens der Baukonjunktur ausbauen. Der Antragsteller betreibe danach die Landwirtschaft nur im Nebenberuf.SqHHH sei zu dem Erwerb der Parzelle nach wie vor bereit. Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und vorgebracht: Er betreibe auch die Landwirtschaft als Hauptberuf und wolle für seinen jetzt 14-jährigen Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen. Nach dem hier in Frage kommenden Versagungsgrund solle die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn der Grundstückserwerb nach den ganzen Umständen "eine ungesunde Erscheinung" darstelle. Eine solche sei nach der Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde, es sei denn, daß der Erwerb zu Zwecken erfolge, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft zugebilligt werden müsse, oder daß Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden seien. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß er den Erwerb zu dem planmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen Ausbau der von ihm als selbstwirt-schaftenden Landwirt bereits seit Jahren betriebenen Landwirtschaft vorgenoinmen habe. Dann könne aber der Erwerb der jetzt streitigen Parzelle durch den Käufer nicht als eine "ungesunde Erscheinung" angesehen werden. Bei der Beurteilung der Präge, ob eine solche vorliege, komme es auf die bei dem Erwerber selbst bestehenden Verhältnisse an und es sei nicht zu prüfen, ob etwa ein anderer Landwirt vorhanden sei, der viel.; Das würde indessen der Pall sein, wenn unter dem Gesichtspunkt einer agrarpolitischen Strukturverbesserung die Genehmigung von Grundetiiekskäufen selbstwirtschaftender Landwirte von einer Prüfung des Aufstockungsbedarfs der einzelnen Bewerber abhängig gemacht werden würde. Sie beruhe aber auf den verschiedensten Gründen, die sich von dem Bestreben nach Schaffung einer besseren Ernährungsgrundlage bis zur Ermöglichung einer rationellen Betriebsführung durch Einsatz eines größeren Maschinenparks erstreckten. Eine Prüfung dieser Gesichtspunkte sei gegenüber dem Erwerb von Land durch einen selbatwirtschaftenden Landwirt.bei der Beantwortung der Präge, ob der Erwerb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, nur ausnahmsweise geboten. Nach der Zusammenstellung in der Beschwerdebegründung gehöre der Betrieb des Bewerber® Schlacke bei einer Größe von 13,8674 ha Eigenland und 3 ha Pachtland zu den Spitzenbetrieben, für die eine Aufstockung in Betracht komme. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung hier nicht gegeben seien, sei die sofortige Beschwerde unbegründet. Juli 1961 unter Einschränkung seiner früher vertretenen Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Landwirt sich in aller Regel nicht als eine ungesunde Erscheinung, also auch nicht als eine ungesunde Verteilung der Bodennut- auch wenn andere Landwirte desselben Gebietes dringender auf eine Vergrößerung ihrer Betriebe angewiesen seien» Dieser Ansicht sei beizutreten, sofern es sich bei dem Erwerber um einen ausschließlich die Landwirtschaft be-treibcndeii Berufslandwirt handele. Der Entscheidung des Senats sei zu entnehmen, daß sie nur für den hauptberuflich tätigen Landwirt gelten solle. Der Antragsteller sei aber nach den getroffenen Feststellungen kein Berufslandwirt,, sondern Maurermeister und Inhaber eines größeren Baugeschäf-tos, der die Landwirtschaft lediglich als Bebenerwerb betreibe, so daß auf ihn die in der angeführten Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht anwendbar seien. Danach könnten, wenn es sich um die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke handle, Landwirte im Haupt- und Nebenberuf keineswegs gleichgestellt werden; denn für den hauptberuflich wirtschaftenden Ladnwirt bilde der Betrieb die Existenzgrundlage, während es sich bei dem Inhaber einer Nebenerwerbsstelle lediglich um die T* rzielung einer Aufbesserung seiner im übrigen aus anderer Quelle fließenden Lebensbedürfnisse handle. Demgegenüber könnten Hinweise darauf, daß der Antragsteller bestrebt sei, einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen und den Erwerb zu dem planmäßigen und landwirtschaftlich sinnvollen Ausbau der von ihm betriebenen Landwirtschaft vorgenommen habe, nicht durchgreifen. Daß der Antragsteller etwa einen Berufswechsel zur Landwirtschaft hin erstrebe, sei von ihm nicht behauptet und in dem angefochtenen Beschluß auch nicht festgestellt worden. Ein Erwerb hingegen, der nur dazu bestimmt sein könne, die bereits hinreichend gesicherte und gefestigte Lage eines Maurermeisters weiter zu verbessern, stelle sich als eine ungesunde Erscheinung dar und sei deshalb nicht zu billigen. Solchen Erkenntnissen habe neuerdings auch der Gesetzgeber Ausdruck verliehen, indem er in § 9 Abs. 2 GrdstVG bestimmt habe, daß eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens in der Regel dann vorliege, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche. Da der Vertrag, um dess^i Genehmigung es sich hier handelt, bereits am 5» Juli I960 geschlossen worden ist, sind der Entscheidung nicht die Vorschriften des neuen Grundstücks-verkohrsgc3ctzos vom 28. Das Beschwerdegericht legt, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses zeigt, entscheidendes Gewicht darauf, daß der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt, den er selbst bewirtschaftet. Das Oberlandesgericht kann sich für seine Meinung nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 11. Der Antragsteller ist aber nicht Landwirt im Hauptberuf» Sein landwirtschaftlicher Betrieb um faßt nach den Feststellungen des Beschv/erdegerichts nur rund 20 Morgen und ist bei diesem Umfang nicht in der Lage, eine Existenzgrundlage für den Antragsteller und seine Familie zu bilden» Seinen Lebensunterhalt bestreitet dieser, wie sein eigenes Vorbringen ergibt, im wesentlichen aus den Einnahmen aus seinem Baugeschäft, in dem er regelmäßig zehn Fachund Hilfsarbeiter beschäftigt« Zutreffend hat die Antragsgegnerin danach geltend gemacht, daß die Landv/irtschaft des Antragstellers ein reinex* Hebenbetrieb sei. Es mag zutreffen, daß er seinen landwirtschaftlichen Besitz zu einem selbständigen, lebensfähigen Betrieb ausbauen möchte und der Erwerb der Ackerparzelle - so gesehen - wirtschaftlich sinnvoll ist Der Käufer hat selbst nicht behauptet, daß er sein Baugeschäft aufgeben und künftig die Landwirtschaft im Hauptberuf betreiben wolle» Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß frühere Kaufverträge, durch die er landwirtschaftliche Grundstücke erworben habe, genehmigt worden seien. Hier fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Antragsteller im Hauptberuf selbständiger Bauhandwerker ist und die Landwirtschaft nur nebenher .betreibt« Nach der Entscheidung des Senats vom 11. November 1958 (V BLw 24/58, RdL 1959, 12 - NJVM959, 100 = LM Nr. 28 zu KKG Nr. 45 Art.IV) können Landwirte im Haupt- und im Nebenberuf nicht ohne weiteres gleichgestellt werden, wenn es sich um die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftl: eher Grundstücke handelt; denn für den hauptberuflichen Landwirt stellt sein Betrieb die Existenzgrundlage dar, während der Eigentümer einer Neben-erwerbsstelle.seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus einer anderweitigen Betätigung zieht. Der /ersagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung wird danach in der Regel gegeben sein, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Landwirt im Neben:eruf veräußert wird, obwohl hauptberufliche Landwirte vorhanden sind, deren Betriebe dringend der Aufstockung bedürfen und. die auch zu dem Erwerb des Grundstücks gewillt und in der Lage sind. Unter diesen Umständen würde aber der Erwerb des Grundstücks durch den Antragsteller eine ungesunde Erscheinung darstellen, zu demal da er schon jetzt seinen landwirtschaftlichen Besitz nicht allein bewirtschaften kann, sondern sich nach seiner eigenen Einlassung bei den größeren Arbeiten der Hilfe seines Bruders bedienen muß. Nach alledem hat das Beschwerdegericht in dem Erwerb dos Grundstücks durch den Antragsteller zu Unrecht keine ungesunde Erscheinung erblickt; vielmehr sind die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung hier gegeben. Da danach dem Kaufvertrag vom 5» Juli I960 die Genehmigung zu versagen war, mußten der angefochtenc Beschluß und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2205 101 KRG 45 Art. IV Abs. 4 Buchst. c; BrMilRegVO 84 Art. III Nr. 5 Buchst, b Der Grundsatz* daß die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Landwirt nur ausnahmsweise zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen kann, gilt nicht, wenn der Erwerber die Landwirtschaft nur im Nebenberuf betreibt (Ergänzung zu V BLw 20/60, RdL 1961, 229 = MDR 1961, 925). Die Genehmigung früherer Grundstückskäufe eines Landwirts im Nebenberuf ist kein durchschlagender Grund zur Genehmigung eines weiteren Landerwerbs. BGH, Besohl, v. 10. Juli 1962 - V BI<w 42^61 - 015 Celle AG Dorum Beschluß V BTav 42/61 In der LandwirtschaftsSache der Landwirtschaftskammer str, Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechts-heschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br. itr. - gegen den Maurermeister und Landwirt Nikolaus S Nr.#, in N| Antragsteller, Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegner, wegen Genehmigung eines Kaufvertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 10. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Biepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Meyer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. August 1961 und des Amtsgerichts in Borum vom 30. Bezember I960 aufgehoben. Bern Kaufvertrag vom 5« Juli I960 zwischen der Ehefrau Anna Beter und dem Landwirt Nikolaus S#BBI in IflB versagt. Bas Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. (UR.Nr. 216/1960 des Notars Br. B|_____ Kreis W^HIHIB) wird die Genehmigung Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschv/erdever-fahren wird auf 10 300 BM festgesetzt. Gründe ; I. Die aus drei Miterben bestehende, aus NflHHB stammende und jetzt in den Vereinigten Staaten von Nordamerika lebende Erbengemeinschaft FÜ^Vhat ihre im Grundbuch von NfliB Band 11 Blatt eingetragene, ursprünglich 7,3793 ha große Abbaustelle Nr. 74 in in siner am 22. Juni I960 abgehaltenen freiwilligen Versteigerung aufgeteilt ausgeboten. Um den Erwerb des 1,1922 ha großen Ackerstückes "achter dem Boomswege" bemühten sich der Landwirt Erich ßflHHBund der Maurermeister und Landwirt Nikolaus beide aus Nachdem bis zu einem Kaufpreis von 10 200 DM mitgeboten hatte, sah er von weiteren Geboten ab, da er den gebotenen Preis für reichlich hielt und mit der Überbietung auch eines höheren Gebots rechnete. Infolgedessen erhielt der Bewerber SfflHB (Antragsteller) den Zuschlag auf das von ihm zuletzt abgegebene Gebot von 10 300 DM. -Er schloß am 5« Juli I960 mit der Erbengemeinschaft einen entsprechenden Grundstückskaufvertrag ab (UH.Nr» 216/60 des Notars Dr. SflB in L^BM* Bereits am 23- Juni I960 bewarb sich der Landwirt Erich UcflHBbei der Kreislandwirtschaftsbehörde um die Ackerpar zelle, v/eil er mit ihr seinen Hof von rund 13 ha auf stocken wollte. Nach Ermittlungen über die Verhältnisse des Käufers und des Bewerbers ScflHülHsowie über die Aufstockungsmöglichkeit und -Bedürftigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben in der Gemeinde Nfl|H^iVersagte die untere Landwirtschaftsbehörde dem Kaufvertrag vom 5. Juli I960 die Genehmigung mit der Begründung, daß er zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. Sie begründete diese Entscheidung damit, daß die vorhandenen Landreserven zur Aufstockung der bäuerlichen Kleinbetriebe nicht ausreichten und deshalb auf die Ländereien aufgelöster Betriebe zurückgegriffen werden müsse, der Käufer der seine Haupte innahmen aus seinem handwerklichen Beruf erziele, daher zurückstehen müsse, solange der große Landbedarf bei kleinbäuerlichen Betrieben bestehe. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und geltend gemacht, er wolle seinen landwirtschaftlichen Betrieb für den Pall des Machlassens der Baukonjunktur ausbauen. Sr habe den von seinem Vater ererbten Grundbesitz auf 18 bis 19 Morgen vergrößert, ohne daß diese Neuerwerbungen beanstandet worden seien. Br habe seinen Grundbesitz auch stets ordnungsmäßig bewirtschaftet. Bin großer Teil der Landwirte in NiflHHIBkabe in ähnlicher Weise wie er begonnen. Ihre Besitzungen würden heute als aufstockungswürdige Betriebe aner-•kannt. Ihm dürfe daher eine Erweiterung seiner Landwirtschaft nicht versagt werden. Sc^HHI sei zu dem Eintritt in den Kaufvertrag finanziell nicht in der Lage. Im übrigen sei die Erbengemeinschaft nicht bereit, diesem das Ackerland zu verkaufen. Das Amtsgericht (landwirtschaftsgericht) hat nach Anhörung der Beteiligten und weiteren Ermittlungen den Kaufvertrag vom 5. Juli I960 genehmigt. Es hat die Ansicht vertreten, daß echtes landwirtschaftliches Interesse die Triebfeder für den Ankauf des Grundstücks durch dessen Wirtschafts- weise keinen Anlaß zu Bedenken gebe. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb der Erwerb derParzelle durch den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen solle. Wolle man einen Grenzfall annehmen, so müsse im Hinblick auf die sonst freie Wirtschaft dem ungelenkten Grundstücksverkehr vor dem gelenkten der Vorzug gegeben werden. Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Versagung der Genehmigung betreibt, hat die Landwirtschafts- kamraer geltend gemacht: Der Bewerber übe . die Land- wirtschaft im Hauptberuf aus. Sr besitze rund 15 ha, zu denen er 3 ha hinzugepachtet habe. Der Antragsteller sei dagegen Inhaber eines gutgehenden Baugeschäftes, in dem er regelmäßig etwa 10 Fachund Hilfsarbeiter beschäftige. Br sei Eigentümer von rund 4 ha landwirtschaftlich genutzten Bodens, zu denen er noch 1,25 ha hinzugepachtet habe. Der Antragsteller betreibe danach die Landwirtschaft nur im Nebenberuf. SqHHH sei zu dem Erwerb der Parzelle nach wie vor bereit. Unter diesen Umständen führe die Veräußerung an einen Bauhandwerker zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung. Das gelte umso mehr, als in NflHHHI nunmehr eine Flurbereinigung durchgeführt werden solle, für die aber nicht genug Ländereien*zur Verfügung ständen. Die Landwirte im Hauptberuf müßten unter diesen Umständen bei dem Erwerb von Ländereien gegenüber anderen Bewerbern bevorzugt werden. Der Antragsteller hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und vorgebracht: Er betreibe auch die Landwirtschaft als Hauptberuf und wolle für seinen jetzt 14-jährigen Sohn einen landwirtschaftlichen Betrieb aufbauen. Fremde Arbeitskräfte beschäftige er in der Landwirtschaft nicht. Größere Arbeiten, z.B. das Ackern, würden ihm von seinem Bruder abgenommen, der den väterlichen Hof in NflÜHHI übernommen habe. Br benötige das gekaufte Ackerland dringend zur Beseitigung des zur Zeit zwischen dem Acker- und Grünland bestehenden Mißverhältnisses. Das Beschwerdegericht hat weitere Ermittlungen über die persönlichen und v/irtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und des Landwirts ScflHÄ ^gestellt und dabei folgendes festgcstellt: ScflHB sei 49 Jahre alt. Er habe im Jahre 1925 als Erbe seines Vaters die Anbauerstelle Nr. 73 in NfÜHHH erworben. Durch Zuerwerb von Moor- und Grünland in den Jahren 1959 und I960 habe er seine Besitzung auf ihren gegenwärtigen Bestand von 13»8674 ha gebracht. Die unbelastete Stelle bestehe aus 6 ha Ackerland und 7,86 ha Gründland, die zugepachtete Fläche von 3 ha aus 0,75 ha Acker und 2,25 ha Grünland. Außerdem gehöre zu ihr ein Anteil an der Forstinteressen-schaft, der eine;n knappen Morgen eigener Holzung entspreche, aber baureifes Holz zur Zeit nicht aufv/eise. ScflHHI bewirtschafte die Stelle ohne fremde Hilfskräfte mit seiner 48 Jahre alten Ehefrau, seiner ledigen Tochter von 22 Jahren und seinem 17-;jährigen Sohn. Die Zugarbeiten v/ürden mit Hilfe eines Hanom; (19 FS) durchgeführt. An Vieh seien im Juni 1961 vorhanden gewesen 8 Milchkühe, 3 tragende 2-jährige Rinder, 4 einjährige Rinder und 8 Kälber sowie 10 Schweine von etwa 140 Pfund. Der Einheitsv/ert der Besitzung habe im Jahre 1945 11 000 KM be- tragen. Der Antragsteller habe 1940 einen Bauplatz von 20,11 a gekauft und 1948 von dem vätei’lichen Hofe drei Ackerstücke in Große von 64,61 a, 50,21 a und 46,12 a erhalten. Im Jahre 1949 habe er 57,66 a Grünland gekauft. Y/eiteres Grünland in Größe von 65,28 a habe er 1952 und 1,1270 ha Weideland 1954 erworben. Schließlich habe er I960 1,0011 ha Moor für einen Scheunenbau erhalten. Auf diese Y/eise habe er einen aus 5,1660 ha bestehenden Grundbesitz erlangt, von dem etwa 1,5 ha auf Ackerland, 2,5 ha auf Grünland und 1 ha auf Moorland entfielen. Hinzuge-pachtot habe er 0,25 ha Acker und 1 ha Grünland. Der Antragsteller halte auf der Stelle 3 Kühe, 1 Rind und 4 Schweine. Größoro Arbeiten würden von seinem Bruder ausgeführt. Im übrigen bediene er sich lediglich der Mithilfe seiner Ehefrau. Der Sohn (13 Jahre) und die Tochter (9 Jahre) besuchten noch die Schule. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zu-gelasaene Rechtsbeschwerde der Landwirtschaftskammer, mit der diese ihren Antrag auf Versagung der Genehmigung weiter verfolgt. Der Antragsteller hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt. II. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß die Genehmigung nur beim Vorliegen im einzelnen festgelegter Voraussetzungen versagt werden solle. Damit werde bezweckt, landwirtschaftlich genutztes Land diesem Verwendungszweck zu erhalten und ungeeignete Elemente von dem Erwerb landwirtschaftlichen Besitzes fernzuhalten. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmungen sei abzulehnen. Im vorliegenden Falle komme als einziger Grund für die Versagung der Genehmigung der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung in Betracht. Denn bezüglich der Wirtschaftsfähigkeit des Käufers habe die Antragsgegnerin, welche die Aufteilung des Grundbesitzes der Erbengemeinschaft FflHBIbillige, keine Einwendungen erhoben. Der Kaufpreis sei zwar hoch, biete aber keinen ausreichenden Anlaß zur Beanstandung. Nach dem hier in Frage kommenden Versagungsgrund solle die Genehmigung nicht erteilt werden, wenn der Grundstückserwerb nach den ganzen Umständen "eine ungesunde Erscheinung" darstelle. Eine solche sei nach der Rechtsprechung regelmäßig zu bejahen, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde, es sei denn, daß der Erwerb zu Zwecken erfolge, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft zugebilligt werden müsse, oder daß Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden seien. Hier handelt es sich nicht um eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt, sondern um eine solche an einen das Bau- gewerbe ausübenden zweiten Bauernsohn, der sich daneben als solbstwirtschaftender Landwirt betätige und offensichtlich bestrebt sei, sich durch Erweiterung der ihm von dem väterlichen Hof gewährten Landabfindung einen selbständigen land-wirtschaftlichen Betrieb aufzubauen. Dafür, daß der Käufer lediglich eine Kapitalanlage beabsichtige, hätten sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Ebensov/enig sei feststen-bar, daß er bereits über Ackerland in einem Umfang verfüge, der den Erwerb eines etwa 5 Morgen großen Ackerstückeo bei seinen Betriebsverhältnisoen als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt erscheinen lasse. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, daß er den Erwerb zu dem planmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen Ausbau der von ihm als selbstwirt-schaftenden Landwirt bereits seit Jahren betriebenen Landwirtschaft vorgenoinmen habe. Die Landv/irtSchaftsbehörde habe dieses Unternehmen durch Erteilung der Genehmigung mindestens der letzten vier Grundstückserwerbungen als billigenswert anerkannt. Dann könne aber der Erwerb der jetzt streitigen Parzelle durch den Käufer nicht als eine "ungesunde Erscheinung" angesehen werden. Bei der Beurteilung der Präge, ob eine solche vorliege, komme es auf die bei dem Erwerber selbst bestehenden Verhältnisse an und es sei nicht zu prüfen, ob etwa ein anderer Landwirt vorhanden sei, der viel.; sicht noch dringender auf das verkaufte Grundstück angewiesen sei. Die Entscheidung über die Genehmigung müsse sich deshalb auf den zur Genehmigung vorgelegten Vertrag beschränlcen und könne nicht dazu benutzt werden, den Grundstücksverkehr durch Berücksichtigung der Interessen anderer Personen, die dasselbe Grundstück erwerben möchten, zu lenken. Das würde indessen der Pall sein, wenn unter dem Gesichtspunkt einer agrarpolitischen Strukturverbesserung die Genehmigung von Grundetiiekskäufen selbstwirtschaftender Landwirte von einer Prüfung des Aufstockungsbedarfs der einzelnen Bewerber abhängig gemacht werden würde. Sicherlich sei die Ver- 8 größerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die unter dem Sammelv/ort Aufstockung zusammengefaßt werde, für viele Betriebe erwünscht. Sie beruhe aber auf den verschiedensten Gründen, die sich von dem Bestreben nach Schaffung einer besseren Ernährungsgrundlage bis zur Ermöglichung einer rationellen Betriebsführung durch Einsatz eines größeren Maschinenparks erstreckten. Dabei werde sich die optimale Betriebsgröße stets nach den Verhältnissen des Einzelfalles richten. Eine Prüfung dieser Gesichtspunkte sei gegenüber dem Erwerb von Land durch einen selbatwirtschaftenden Landwirt.bei der Beantwortung der Präge, ob der Erwerb zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, nur ausnahmsweise geboten. Ein solcher Pall liege hier nicht vor. Nach der Zusammenstellung in der Beschwerdebegründung gehöre der Betrieb des Bewerber® Schlacke bei einer Größe von 13,8674 ha Eigenland und 3 ha Pachtland zu den Spitzenbetrieben, für die eine Aufstockung in Betracht komme. Nach den eigenen Angaben Schlackes handle es sich bei ihm um einen reinen Familienbetrieb, der strukturell ausgeglichen sei. Daß dieser dringend einer Aufstockung seines Betriebes bedürfe, sei nicht ersichtlich. Das Anwesen habe jedenfalls bisher seine Aufgabe, einer bäuerlichen Familie eine Existenzgrund?age zu gewähren, erfüllt. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung hier nicht gegeben seien, sei die sofortige Beschwerde unbegründet. Die Antragsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vors Der beschließende Senat habe in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1961 unter Einschränkung seiner früher vertretenen Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Landwirt sich in aller Regel nicht als eine ungesunde Erscheinung, also auch nicht als eine ungesunde Verteilung der Bodennut- zung darstelle. Einem Landwirt dürfe es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen Betrieb in angemessenem Umfang zu vergrößer.;, auch wenn andere Landwirte desselben Gebietes dringender auf eine Vergrößerung ihrer Betriebe angewiesen seien» Dieser Ansicht sei beizutreten, sofern es sich bei dem Erwerber um einen ausschließlich die Landwirtschaft be-treibcndeii Berufslandwirt handele. Der Entscheidung des Senats sei zu entnehmen, daß sie nur für den hauptberuflich tätigen Landwirt gelten solle. Der Antragsteller sei aber nach den getroffenen Feststellungen kein Berufslandwirt,, sondern Maurermeister und Inhaber eines größeren Baugeschäf-tos, der die Landwirtschaft lediglich als Bebenerwerb betreibe, so daß auf ihn die in der angeführten Entscheidung entwickelten Rechtsgrundsätze nicht anwendbar seien. Hier kamen vielmehr für die Beurteilung der Genehmigungsfrage die Gesichtspunkte in Betracht, die der Senat in seiner Entscheidung vom 11 o November. 1958 herausge.stellt habe. Danach könnten, wenn es sich um die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke handle, Landwirte im Haupt- und Nebenberuf keineswegs gleichgestellt werden; denn für den hauptberuflich wirtschaftenden Ladnwirt bilde der Betrieb die Existenzgrundlage, während es sich bei dem Inhaber einer Nebenerwerbsstelle lediglich um die T* rzielung einer Aufbesserung seiner im übrigen aus anderer Quelle fließenden Lebensbedürfnisse handle. Ein Fall der letztgenannten Art sei hier gegeben, da der Antragsteller als Inhaber eines größeren Bauge-schafteo auf eine Verbesserung seiner Lebenshaltung durch landwirtschaftlichen Nebenerwerb nicht angewiesen sei. Wolle man ihm einen solchen als ländlichem Handwerker dennoch zubilligen, so könne da3 äußerstenfalls in einem durch die Umstände begrenzten Rahmen geschehen. So sei es zu verstehen, daß die früheren geringfügigen Landankäufe des Antragstellers die Billigung der LandwirtSchaftsbehörde gefunden hätten. V/enn im vorliegenden Falle die Genehmigung versagt worden sei, 10 - oo beruhe dao auf der richtigen Erkenntnis, daß nunmehr die Grenze erreicht sei, deren Überschreitung mit den gegebenen Notwendigkeiten nicht mehr vereinbar sei« Nach dem VorplanungsberiQht zu dem Flurbereinigungsverfahren der Gemeinde Neuenwalde sei ein Aufstockungsbedarf bei den Betrieben von 5 bis 20 ha festgestellt worden«. Dort sei weiter hervorgehoben, daß die voraussichtlich verfügbaren Flüchen zur Deckung des Bedarfs gerade ausreichen wurden» Es liege auf der Hand, daß die Durchführung dieses sorgsam aufgcstellten Planes und das damit im volkswirtschaftlichen Interesse erstrebte Ziel einer größtmöglichen Verbesserung der Agrarstruktur empfindlich gestört, ja gefährdet werde, solange zweckfremde GrundStückserwerbe zugelassen würden. Ein solcher liege hier vor, da der Erwerb lediglich der weiteren Vergrößerung einer bereits mindestens ausreichend großen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle dienen solle. Demgegenüber könnten Hinweise darauf, daß der Antragsteller bestrebt sei, einen selbständigen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen und den Erwerb zu dem planmäßigen und landwirtschaftlich sinnvollen Ausbau der von ihm betriebenen Landwirtschaft vorgenommen habe, nicht durchgreifen. Daß der Antragsteller etwa einen Berufswechsel zur Landwirtschaft hin erstrebe, sei von ihm nicht behauptet und in dem angefochtenen Beschluß auch nicht festgestellt worden. Eine solche Absicht könnte auch angesichts der gekennzeichneten Notwendigkeiten nicht gebilligt werden und sei daher nicht för&erungswürdig; denn soweit der Antragsteller Landwirtschaft betreibe, sei und bleibe dieser Betrieb ein reiner Nebenbetrieb. In NflBHHB sei außer dem Betrieb eine Anzahl weiterer hauptberuflicher Landwirte dringend aufstockungsbedürftig. Nicht nur ScflBB, sondern auch andere Landwirte seien bereit und in der Lage, die streitige Fläche zu erwerben. Nur ein solcher Erwerb sei sinnvoll, da er der 11 dringend erstrebenswerten Verbesserung der Agrarstruktur diene. Ein Erwerb hingegen, der nur dazu bestimmt sein könne, die bereits hinreichend gesicherte und gefestigte Lage eines Maurermeisters weiter zu verbessern, stelle sich als eine ungesunde Erscheinung dar und sei deshalb nicht zu billigen. Solchen Erkenntnissen habe neuerdings auch der Gesetzgeber Ausdruck verliehen, indem er in § 9 Abs. 2 GrdstVG bestimmt habe, daß eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens in der Regel dann vorliege, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspreche. Nach alledem müsse die Genehmigung versagt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 BwVG zulässig. Ihr war der Erfolg nicht zu versagen. Da der Vertrag, um dess^i Genehmigung es sich hier handelt, bereits am 5» Juli I960 geschlossen worden ist, sind der Entscheidung nicht die Vorschriften des neuen Grundstücks-verkohrsgc3ctzos vom 28. Juli 1961 zugrunde zu legen, vielmehr sind nach § 32 Abs. 2 GrdstVG die bisher geltenden Vorschriften ansuwenden. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, hier komme lediglich der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (MilRegVO BZ Nr. 8^ Art. III Nr.5 Buchst, b) in Betracht, ist zutreffend. Seiner Auffassung, die Voraussetzungen dieses Versagungsgrundes seien im vorliegenden Ralle nicht gegeben, kann indessen nicht beigetreten werden. Das Beschwerdegericht legt, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses zeigt, entscheidendes Gewicht darauf, daß der Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzt, den er selbst bewirtschaftet. Das darf aber für die Frage der Genehmigung des Vertrages allein nicht ausschlaggebend sein. Das Oberlandesgericht kann sich für seine Meinung nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 12 1961 (V BLw 20/60, RdL 1961, 229 = MDR 1961, 925 = NJW 1961, 1720 /nur Leitsatz/) berufen» Der Senat hat dort allerdings ausgesprochen, daß der Erwerb eines landv/irtschaftlichen Grundstücks durch einen Berufslandv/irt in aller Regel nicht zu beanstanden sei und dies auch gelten müsse, wenn der Käufer bereits über eine ausreichende und gesicherte bäuerliche Existenz verfüge und andere erwerbswillige und erwerbsfähige Landwirte das Grundstück dringender benötigten» In dieser Entscheidung ist indessen deutlich zu dem Ausdruck gekommen, daß das dort Gesagte nur im Palle der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen hauptberuflichen Landwirt gelte. Der Antragsteller ist aber nicht Landwirt im Hauptberuf» Sein landwirtschaftlicher Betrieb um faßt nach den Feststellungen des Beschv/erdegerichts nur rund 20 Morgen und ist bei diesem Umfang nicht in der Lage, eine Existenzgrundlage für den Antragsteller und seine Familie zu bilden» Seinen Lebensunterhalt bestreitet dieser, wie sein eigenes Vorbringen ergibt, im wesentlichen aus den Einnahmen aus seinem Baugeschäft, in dem er regelmäßig zehn Fachund Hilfsarbeiter beschäftigt« Zutreffend hat die Antragsgegnerin danach geltend gemacht, daß die Landv/irtschaft des Antragstellers ein reinex* Hebenbetrieb sei. Aus welchen Gründen der Antragsteller dieseii zu erweitern wünscht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Es mag zutreffen, daß er seinen landwirtschaftlichen Besitz zu einem selbständigen, lebensfähigen Betrieb ausbauen möchte und der Erwerb der Ackerparzelle - so gesehen - wirtschaftlich sinnvoll ist Der Käufer hat selbst nicht behauptet, daß er sein Baugeschäft aufgeben und künftig die Landwirtschaft im Hauptberuf betreiben wolle» Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß frühere Kaufverträge, durch die er landwirtschaftliche Grundstücke erworben habe, genehmigt worden seien. Der Ansicht des Beschv/erdegerichts, daß v/egen der Genehmigung dieser früheren Rechtsgeschäfte der Erwerb des 13 - Ackergrundstücks durch den Antragsteller keine ungesunde Erscheinung darstellen könne, ist nicht beizutreten, Aus der Genehmigung der vorausgegangenen Landankäufe läßt sich kein durchschlagender Grund für die Genehmigung weiteren Landerwerbs herleiten. Über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung kann im übrigen nur nach der besonderen Lage des einzelnen Palles entschieden werden« Hier fällt entscheidend ins Gewicht, daß der Antragsteller im Hauptberuf selbständiger Bauhandwerker ist und die Landwirtschaft nur nebenher .betreibt« Nach der Entscheidung des Senats vom 11. November 1958 (V BLw 24/58, RdL 1959, 12 - NJVM959, 100 = LM Nr. 28 zu KKG Nr. 45 Art.IV) können Landwirte im Haupt- und im Nebenberuf nicht ohne weiteres gleichgestellt werden, wenn es sich um die Genehmigung des Erwerbs landwirtschaftl: eher Grundstücke handelt; denn für den hauptberuflichen Landwirt stellt sein Betrieb die Existenzgrundlage dar, während der Eigentümer einer Neben-erwerbsstelle.seinen Lebensunterhalt vorwiegend aus einer anderweitigen Betätigung zieht. Der /ersagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung wird danach in der Regel gegeben sein, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Landwirt im Neben:eruf veräußert wird, obwohl hauptberufliche Landwirte vorhanden sind, deren Betriebe dringend der Aufstockung bedürfen und. die auch zu dem Erwerb des Grundstücks gewillt und in der Lage sind. Bas ist aber hier der Pall. Benn nach den getroffenen PestStellungen hat sich der Landwirt Sc|H alsbald nach der Versteigerung der Ackcrparzelle um deren Erwerb bei der Landwirtschaftsbehörde bemüht. Bie Antragsgegnerin hat zudem in ihrer Beschwor dc'b,egründung unwidersprochen vorgetragen, daß in Neuenwalde zahlreiche Betriebe vorhanden sind, die der Aufstockung dringend bedürfen und deren Eigentümer die Landwirtschaft im Hauptberuf betreiben. Sie hat weiter darauf hingewiesen, daß die Gemeinde Durchführung eines Plurbereini- H - gungsverfahrene beantragt und die Außenstelle Stade der Landwirt schaftskamraer bereite einen Planungsbericht erstellt habe Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend dargetan, daß zahl- des Ackergrundstücks interessiert sind, zu demal da der Antrag- bedürftige Betriebe vorhanden sind. Unter diesen Umständen würde aber der Erwerb des Grundstücks durch den Antragsteller eine ungesunde Erscheinung darstellen, zu demal da er schon jetzt seinen landwirtschaftlichen Besitz nicht allein bewirtschaften kann, sondern sich nach seiner eigenen Einlassung bei den größeren Arbeiten der Hilfe seines Bruders bedienen muß. Nach alledem hat das Beschwerdegericht in dem Erwerb dos Grundstücks durch den Antragsteller zu Unrecht keine ungesunde Erscheinung erblickt; vielmehr sind die Voraussetzungen des Versagungsgrundes der ungesunden Verteilung der Bodennutzung hier gegeben. Da danach dem Kaufvertrag vom 5» Juli I960 die Genehmigung zu versagen war, mußten der angefochtenc Beschluß und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Dezember I960 aufgehoben werden. reiche hauptberufliche Landwirte in N an dem Erwerb steiler selbst eingeräumt hat, daß in N aufstockungs -15- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34, 45 Lv/VGr, § 131 Abs. 1 und 5 KostO« Dr« fasche Dr« Hückinghaus Dr. Piepenbroc] ÄV