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BGH

Gericht: BGH

Er hat diesen Hof bisher mit seiner kürzlich verstorbenen und unverheiratet gewesenen Halbschwester Auguste -B^UBBUBI-; die aus der zweiten Ehe seiner Mutter hervorgegangen ist. Die untere Landwirtsehaftabehörde hat die Genehmigung dieses Vertrages abgelehnt, weil es sich um einen Hofübergabevertrag handle und infolgedessen das Landwirtschaftsgericht zuständig sei« zudem die Ehefrau Irma für sich und ihre Familienangehörigen Ansprüche auf den Hof erhebe. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag genehmigto Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und beantragt, den Antrag der Antragsteller auf Genehmigung des Übergabevertrages zurückzuweisen. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er im wesentlichen vorgebracht s Der Antragsteller zu 1 habe ihn als einzigen Hoferben-bereehtigten nicht übergehen dürfen; denn der Hof stamme von seiner Urgroßmutter, der Mutter des Antragstellers zu 1» Dieser sei auch bei Abschluß des Übergabevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Das Beschwerdegericht unzulässig verworfen hat die sofortige Beschwerde als Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschv/ercfe als unzulässig erachtete, weil dem Antragsgegner die nach § 22 LwVG in Verbindung mit § 20 EGG erforderliche Beschwerdeberechtigung nicht zustehe. Es hat ausgeführt % Der Antragsgegner sei durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt; denn er habe kein Recht und auch keine Anwartschaft auf den späteren Erwerb des Hofes» wenn der Bauer den Hof einer anderen Person überti*agen habe- Der Antragsgegner als Enkel der Halbschwester des Eigentümers habe ein solches Recht dagegen nicht» Das habe das Amtsgericht verkannt? in seiner Eigenschaft als Berufsrichter an der Be-Schlußfassung mitgewirkt hat* Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist allerdings nur von zwei Berufsrichtern unter-schrieben worden. Die Rechtsbeschwerde rügt ferher, Ver1etzung des §15 LwVG, k weil das Oberlandesgericht ohne vorausgegangene mündliche Ver- j handlung entschieden hat. Ihr ist zuzugeben, daß auf Antrag eine solche auch dann stattfinden muß, wenn es sich lediglich um die Zulässigkeit der Beschwerde handelt. Die Rechtsbeschwer-de behauptet aber selbst nicht, daß einer der Beteiligten eine j mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt habe. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, daß über Beweisanträge auf jeden Fall mündlich verhandelt werden müsse, ist irrig. Im Verfahren in Landwirtschaftssachen hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wozu die Beteiligten allerdings durch eingehende Darstellung der Tatsachen beitragen müssen (vgl, z.B. den Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1956, V BLw .35/56) c Über Art und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (Beschluß des Senats vom 22o November 1956. ist danach keineswegs gewährleistet, daß das Landwirtschaftsgericht Beweisanträgen durch Erhebung der angebotenen Beweise stattgibt, ln Beweisanträgen allein kann daher ein Antrag auf Anordnung- einer mündlichen Verhandlung nicht gefunden werden« Eine Verletzung des § .5 LwVG-liegt danach nicht vor» Die Hechtsbeschwerde kann sich auch darauf nicht mit Erfolg berufen., daß nach § 15 Abs. 5 LwVG-über das Ergebnis einer Beweisaufnahme stets mündlich zu verhandeln ist* wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten; denn eine Beweisaufnahme hat im vorliegenden Halle nicht stattgefunden» Einer solchen bedurfte es nach den folgenden Ausführungen auch nicht. Sie beruft sich einmal darauf, daß der Antragsteller zu 1 durch ein privatschriftliches (Testament vom 15° Dezember 1936 den Vater des Antragsgegners zu dem Anerben eingesetzt habe. Die Ansicht der Hechtsbeschwerde, der Antragsgegner sei durch den Übergabevertrag vom 2, November 1957 als Hof-fc-lgeberechtigter zu Unrecht übergangen worden, ist ebenfalls irrig. Sie stützt sich für ihre Auffassung auf Lange-V/uiff (HöfeOrdnung, 4» Aufi, Seite 215 ff), die den Standpunkt vertreten, der Hofeigentümer, der keine Abkömmlinge, aber hof-fc3_geberechtigte Angehörige der 2, bis 1 Ordnung habe, könne keine Person zu dem Hoferben bestimmen, die nicht zu den gesetz- und der Antragsgegner hierdurch auch nicht in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt worden ist. der Übergabevertrag vom 2o November 1957 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig und hätte auch aus diesem Grunde nicht genehmigt werden ; dürfen. Selbst im Falle offensichtlicher Nichtigkeit wäre das Beschwerdegericht nicht genötigj gewesen, ■ diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Genehmigung zu versagen, vielmehr hätte es die Frage der privatrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages dahingestellt sein lassen und es dem Antragsgegner überlassen können, die angebliche privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages in einem besonderen dafür offen , stehenden Verfahren geltend zu machen (vgl, die Beschlüsse des Senats vom 22» September 1953? 32^ r, MBR "954r ^9 und vom i5* Dezember ’953, V BLw 70/53)« Selbst eine offensichtliche Nichtigkeit, des Übergabevertrages hätte danach nicht zur Versagung der Genehmigung führen müssen. Bas Beschwerdegericht brauchte danach der behaupteten Sittenwidrigkeit des Vertrages und der Frage der Geschäfts Antragstellers zu *; nicht nachzugehen, sondern konnte es dem Antragsgegner überlassen, die Wirksamkeit des Vertrages im * Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vorliegt, und dem' Antragsgegner die Geltendmachung der Nichtigkeit, des Vertrages in einem anderen Verfahren unbenommen, bleibt, liegt eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht vor und ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein .Beschwerderecht nicht gegeben» Auch mit der Rüge, daß der Antragsteller zu 2 nicht wirt-sonaftsfähig sei, kann die Reehtsbeschwerde nicht durchdringen * Die untere Landwirtschaftsbehörde hat auf Anfrage des Amtsgerichts die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers bejaht, Barauf,. Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner endlich darauf, daß sein Vater nach Ansicht des Antragstellers zu ", wirtschafte-unfähig sei. Sollte das der Fall sein, so würde er als Anerbe auf G-rund des Testaments vom 15« Dezember "936 ausscheiden,. das der Antragsteller zu 1 ohnehin inzwischen widerrufen hat» Mangels Wirtschaftsfähigkeit.seines Vaters würde der Antrags-gegner aber nicht als Erbe an dessen Stelle getreten sein, da das Testament eine Berufung des Antragsgegners zu dem Ersatzerben nicht enthalt» Auf den Erbvertrag vom 17» • Dezember "948 kann sich der Antragsgegner aber nicht berufen, weil dieser Vertrag aufgehoben worden ist.

Zitierte Normen: § 22 LwVG § 5 HoefeO
HofGenehmigungAntragsgegnersAntragsgegnerBeschwerdegerichtVertragesRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2164 055
B
U iD
in der Landwirtschaftssao.be
 des minderjährigen Ernst BflHHpHfe? gesetzlich vertreten durjii seine Mutter., die gesSE^dene Irma Bs 3mm in AtiHP hei 0<
geh
 Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers
20 der geschiedenen Irma	geh,	ebendort.
An s ch 1 u ßr e o h t s b e s c h w e r d e f Uh r e r i n,
~ zu 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt	in
 gegen
den Bauer Heinrich
2o den Bauer Friedrich R
Hr.	Kreis	M
Nr«. % Kreis
 zu 1 und 2 Antragsteller., Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdegegner„
- zu 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt	in	-
wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2„ Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche? der Bundesrichter .Br. Huekinghau s und Br«, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel beschlossen? ,,
Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerd gegen den Beschluß des 3° Zivilsenats - Senats für Land-Wirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom !6e Juli 1959 werden auf Kosten der Rechtsbesehwerde-fihrers die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben« zurückgewiesen*
Ber Geschäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf :8 300'BM festgesetzt.
2
Grand8 s
Der Bauer Heinrich kBIB? der unverheiratet ist und keine Abkömmlinge hat, ist Eigentümer des in	Nr, ^
"Gelegenen* im Grundbuch von H^BBBB Band IV Blatt 79 eingetragenen Hofes von etwa 10 ha mit einem Einheitswert von 18 300 DM. Er hat diesen Hof bisher mit seiner kürzlich verstorbenen und unverheiratet gewesenen Halbschwester Auguste -B^UBBUBI-; die aus der zweiten Ehe seiner Mutter hervorgegangen ist. bewirtschafteto Auguste B^^BBB hatte einen außerehelich geborenen Sohn Otto	im	Jahre
’948 Irma	geheiratet	hat. Aus dieser inzwischen ge-
schiedenen Ehe ist der Antragsgegner hervorgegangeno
 Am 17. Dezember ':948 schloß der Bauer Heinrich mit seinem Schwester söhn Otto B^BBHiB	Erbvertrag?
durch den er diesen zu seinem alleinigen Erben und zu dem Hof~ erben seines. Hof es in HtBflBBP einsetzte. Für den Fall, daß der eingesetzte.Erbe vor ihm versterben sollte? berief er die etwa aus der Ehe des Otto B^BBBB^ hervorgehenden Kinder zu Ersatzerben. Außerdem ordnete er an? daß? falls dieser Ehe keine Kinder entspringen sollten? die Ehefrau seines Erben Ersatzerbin sein solle. Dieben Erbvertrag hoben die Vertragsparteien am 2. November 1957 auf.
Durch einen Übergabevertrag vom selben Tage (Hr, 431/57 der Urkundenrolle des Notars	iri Iv®BBP Heinrich K[
seinen Hof auf den Bauer Friedrich	einen entfernten
 Verwandten? (Antragsteller zu 2) übertragen und sich als Gegenleistung insbesondere freie Wohnung und Versorgung auf dem Hofe für sich und seine Schwester Auguste sowie monatliche Geldzahlungen ausbedungen„

Die untere Landwirtsehaftabehörde hat die Genehmigung dieses Vertrages abgelehnt, weil es sich um einen Hofübergabevertrag handle und infolgedessen das Landwirtschaftsgericht zuständig sei« zudem die Ehefrau Irma	für sich
 und ihre Familienangehörigen Ansprüche auf den Hof erhebe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag genehmigto
 Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und beantragt, den Antrag der Antragsteller auf Genehmigung des Übergabevertrages zurückzuweisen. Zur Begründung des Rechtsmittels hat er im wesentlichen vorgebracht s Der Antragsteller zu 1 habe ihn als einzigen Hoferben-bereehtigten nicht übergehen dürfen; denn der Hof stamme von seiner Urgroßmutter, der Mutter des Antragstellers zu 1» Dieser sei auch bei Abschluß des Übergabevertrages nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Zudem habe der Antragsteller zü '! den Erbvertrag
 vom
'.7
Dezember i948 im Einverständnis mit Otto
 aufgehobenV um ihn und seine Mutter mit ihren Rechten■auszu-sehiießen. •
Die Antragsteller, sind den Darlegungen des Antragsgegners entgegengetreten und haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
Das Beschwerdegericht unzulässig verworfen
 hat die sofortige Beschwerde als
 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. mit der er die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstrebt. Seine Mutter hat sich der Rechtsbeschwerde unterstützend angeschlossen« Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Rechtsmittel, .
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Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschv/ercfe als unzulässig erachtete, weil dem Antragsgegner die nach § 22 LwVG in Verbindung mit § 20 EGG erforderliche Beschwerdeberechtigung nicht zustehe. Es hat ausgeführt % Der Antragsgegner sei durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt; denn er habe kein Recht und auch keine Anwartschaft auf den späteren Erwerb des Hofes»
Kaeh § 7 in Verbindung mit den §§ 16? 17 HÖfeO könne der Eigentümer eines Hofes den Hofnachfolger. dem er den Hof durch Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zuwenden wolle» frei bestimmen»-Wenn. ..dieZustimmung. zu einem derartigen Vertrage erteilt werde» könne sich dagegen nach § 38 Abs» 4 Satz 1 LVO in Verbindung mit § 7 Abs» 2 HÖfeO allenfalls ein übergangener Abkömmling beschweren? wenn der Bauer den Hof einer anderen Person überti*agen habe- Der Antragsgegner als Enkel der Halbschwester des Eigentümers habe ein solches Recht dagegen nicht» Das habe das Amtsgericht verkannt? wenn es meine? der Antragsgegner könne deshalb keine Einwendungen gegen den ttbergabevertrag erheben? weil er nicht zu den nach den §§ 5? 6 HÖfeO zur Erbfolge berufenen Personen gehöre? da der Hof nicht aus der Familie seiner Urgroßmutter? sondern aus der Eamilie Kötter stamme.
Die Rechtsbeschwerde? die nach § 24 Abs» 2 Er» 2 LwVG zulässig ist? rügt zunächst? daß das Beschwerdegericht nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen sei? weil bei der Entscheidung nur zwei Berufsrichter mitgewirkt hatten» Diese Rüge ist unbegründet. denn nach dem Rubrum des angefochtenen Beschlusses haben der Senatspräsident, ein Oberlandesgerichtsrat? ein Landgerichtsrat und zwei Oberlandwirtschaftsrichter bei der Beschlußfassung mitgewirkt. Es kann danach kein Zweifel daran bestehen? daß der Landgericbtsrat. der offenbar dem 3« Zivil-
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senat des Oberlandesgerichts Oldenburg als Hilfsrichter angehört ? in seiner Eigenschaft als Berufsrichter an der Be-Schlußfassung mitgewirkt hat* Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist allerdings nur von zwei Berufsrichtern unter-schrieben worden. Das genügte, da die Unterschrift sämtlicher mitwirkenden Berufsrichter nicht erforderlich war (Keidel,	\
FGrGr? 7. Aufl. § 25 Anm« 3, Seite 406; Schlegelberger, FGG-.?
6, Aufl, § 25 Anm. VI); denn § 21 Abs, 3 t,yo ist durch § 60	'
Abs, 2 Nr. 4 LwVG- aufgehoben worden.	1
Die Rechtsbeschwerde rügt ferher, Ver1etzung des §15 LwVG, k weil das Oberlandesgericht ohne vorausgegangene mündliche Ver- j handlung entschieden hat. Ihr ist zuzugeben, daß auf Antrag eine solche auch dann stattfinden muß, wenn es sich lediglich um die Zulässigkeit der Beschwerde handelt. Die Rechtsbeschwer-de behauptet aber selbst nicht, daß einer der Beteiligten eine j mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt habe. Sie will einen-Antrag des Antragsgegners auf Anberaumung einer solchen darin . j finden, daß In der Beschwerdeschrift und in den zweitinstanz-
lichen Schriftsätzen des Antragsgegners Beweisanträge gestellt worden seien. Dieser Ansicht.kann nicht beigetreten werden. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, daß über Beweisanträge auf jeden Fall mündlich verhandelt werden müsse, ist irrig. Im Verfahren in Landwirtschaftssachen hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wozu die Beteiligten allerdings durch eingehende Darstellung der Tatsachen beitragen müssen (vgl, z.B. den Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1956, V BLw .35/56) c Über Art und Umfang der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (Beschluß des Senats vom 22o November 1956. V BLw 12/56; Fritsch« Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 14 Anm. F, I, e). Es .
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ist danach keineswegs gewährleistet, daß das Landwirtschaftsgericht Beweisanträgen durch Erhebung der angebotenen Beweise stattgibt, ln Beweisanträgen allein kann daher ein Antrag
 auf Anordnung- einer mündlichen Verhandlung nicht gefunden werden«
Eine solche muß vielmehr ausdrücklich beantragt werden*
Das ist hier nicht geschehen. Eine Verletzung des § .5 LwVG-liegt danach nicht vor» Die Hechtsbeschwerde kann sich auch darauf nicht mit Erfolg berufen., daß nach § 15 Abs. 5 LwVG-über das Ergebnis einer Beweisaufnahme stets mündlich zu verhandeln ist* wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten; denn eine Beweisaufnahme hat im vorliegenden Halle nicht stattgefunden» Einer solchen bedurfte es nach den folgenden Ausführungen auch nicht.
Die Hechtsbeschwerde meint ferner, das Oberlandesgericht habe dem Antragsgegner die Beschwerdeberechtigung zu Unrecht aberkannt. Sie beruft sich einmal darauf, daß der Antragsteller zu 1 durch ein privatschriftliches (Testament vom 15° Dezember 1936 den Vater des Antragsgegners zu dem Anerben eingesetzt habe. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das in der Hechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann, kann der Antragsgegner aus diesem (Testament keinesfalls eigene Hechte herleiten, da sein Vater.noch lebt und sich infolgedessen höchstens Otto	auf	dieses	Testament
 stützen könnte. Der. Erbvertrag vom 17, Dezember 1948, in dem der- Antragsgegner als. Ersatzerbe vorgesehen war, steht ihm ebenfalls nicht zur Seite, da dieser. Vertrag inzwischen wirk-, sam von den Vertragsschließenden aufgehoben worden ist*
Die Ansicht der Hechtsbeschwerde, der Antragsgegner sei durch den Übergabevertrag vom 2, November 1957 als Hof-fc-lgeberechtigter zu Unrecht übergangen worden, ist ebenfalls irrig. Sie stützt sich für ihre Auffassung auf Lange-V/uiff (HöfeOrdnung, 4» Aufi, Seite 215 ff), die den Standpunkt vertreten, der Hofeigentümer, der keine Abkömmlinge, aber hof-fc3_geberechtigte Angehörige der 2, bis 1 Ordnung habe, könne keine Person zu dem Hoferben bestimmen, die nicht zu den gesetz-
liehen Hoffolgeberechtigten gehöre. Her Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 18« Januar ’950 (II BLw :5/49; OGHZ 3? '.73 ff-RdL '1950* 88) mit dieser Meinung auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt? daß in dem gedachten Palle der Erblasser bei der Bestimmung des Hoferben weder auf den im § 5 HöfeO bezeichneien Personenkreis beschränkt noch an die darin angegebene Rangfolge der Berufungen gebunden sei. Diesem Rechtsstandpunkt hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 30* Januar 1951 (V BLw 53/49? BGHZ 1, 116,
 '120 - RdL 1951 > 96) angeschiossen. Der Senat sieht keine Veranlassung? von dieser Ansicht? die in Rechtsprechung und Rechtslehre weit- ■ überwiegend geteilt wird (vgl. Wöhrmann? Landwirtschaftsrecht? Seite 127/" 28) ?. abzugehen. Das Beschwerdegericht hat danach mit zutreffender Begründung dargeiegt ? daß der Antragsteller zu 1 rechtlich nicht gehindert war? seinen Hof auf den Antragsteller zu 2 zu übertragen? und der Antragsgegner hierdurch auch nicht in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Das würde nach dem Gesagten auch nicht der Pali sein? wenn der Antragsgegner zu dem Personenkreis des § 5 HofeO. gehören spllte.
Die . Reehtsbeschwerde meint ferner? der Übergabevertrag vom 2o November 1957 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig und hätte auch aus diesem Grunde nicht genehmigt werden ; dürfen. Die Richtigkeit dieses Vertrages leitet sie außerdem -daraus her? daß der Antragsteller zu 1 infolge seines hohen Alters bei dessen Abschluß geschäftsunfähig gewesen sei*
Auch diesen Rügen war der Erfolg zu versagen«
Das Landwirtschaftsgericht kann allerdings nach der Recht-
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sprechung des Senats offensichtlich nichtigen Verträgen die Genehmigung versagen (vgl. z.B. BGHZ 7? 161, 163/164).- Die Berück-
sichtigung einer offensichtlichen Nichtigkeit wird aus sats einer gesunden Prozeßökonomie hergeleitet? der es
 dem Grund-nicht zu~
j.äßtr das Gericht dazu zu nötigen? eine offensicht
 che Nichtig-
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keit zu übersehen und eine für die Rechtsstellung der Beteiligten offensichtlich bedeutungslose Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen» Baß hier eine offensichtliche Nichtigkeit des ÜbergabeVertrages vorliege, behauptet die Rechtsbeschwerde selbst nicht, die dem Oberlandesgericht gerade zu dem Vorwurf macht, den Fragen der Sittenwidrigkeit und der Geschäftsunfähigkeit nicht nachgegangen zu sein und dadurch seine Ermittlungpflicht verletzt zu haben. Selbst im Falle offensichtlicher Nichtigkeit wäre das Beschwerdegericht nicht genötigj gewesen, ■ diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Genehmigung zu versagen, vielmehr hätte es die Frage der privatrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages dahingestellt sein lassen und es dem Antragsgegner überlassen können, die angebliche privatrechtliche Unwirksamkeit des Vertrages in einem besonderen dafür offen , stehenden Verfahren geltend zu machen (vgl, die Beschlüsse des Senats vom 22» September 1953? V BLw 53/53, RdL 1953? 32^ r, MBR "954r ^9 und vom i5* Dezember ’953, V BLw 70/53)« Selbst eine offensichtliche Nichtigkeit, des Übergabevertrages hätte danach nicht zur Versagung der Genehmigung führen müssen. Bas Beschwerdegericht brauchte danach der behaupteten Sittenwidrigkeit des Vertrages und der Frage der Geschäfts Antragstellers zu *; nicht nachzugehen, sondern konnte es dem Antragsgegner überlassen, die Wirksamkeit des Vertrages im	*
Prozeßwege anzugreifen» jöa die Genehmigung durch das. Landwirtschaftsgericht nur besagt, daß keiner.der im öffentlichen. Interesse gesetzlich festgelegten Versagungsgründe vorliegt, und dem' Antragsgegner die Geltendmachung der Nichtigkeit, des Vertrages in einem anderen Verfahren unbenommen, bleibt, liegt eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht vor und ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein .Beschwerderecht nicht gegeben»
Auch mit der Rüge, daß der Antragsteller zu 2 nicht wirt-sonaftsfähig sei, kann die Reehtsbeschwerde nicht durchdringen * Die untere Landwirtschaftsbehörde hat auf Anfrage des Amtsgerichts die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers bejaht, Barauf,. ob der Antragsteller zu 2 den Hof selbst bewirtschaften oder
 ihn verpachten will.- kommt es nicht an. da diese Frage die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers nicht berührt»
Zu Unrecht beruft sich der Antragsgegner endlich darauf, daß sein Vater nach Ansicht des Antragstellers zu ", wirtschafte-unfähig sei. Sollte das der Fall sein, so würde er als Anerbe auf G-rund des Testaments vom 15« Dezember "936 ausscheiden,. das der Antragsteller zu 1 ohnehin inzwischen widerrufen hat» Mangels Wirtschaftsfähigkeit.seines Vaters würde der Antrags-gegner aber nicht als Erbe an dessen Stelle getreten sein, da das Testament eine Berufung des Antragsgegners zu dem Ersatzerben nicht enthalt» Auf den Erbvertrag vom 17» • Dezember "948 kann sich der Antragsgegner aber nicht berufen, weil dieser Vertrag aufgehoben worden ist.	;
Nach alledem sind die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde unbegründet. Sie waren daher zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVG-* Dr» Tasche	Dr» Hückinghaus	Dr» Piepenbrock