- vertreten wegen Pachtv hat der Vo Z vom 17„ Dez Dr* Tasche brock beschlb ivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung epber 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten wie der Bundesrichter Dr. Augustin und Dr» Piepen-ssen: e Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des ensenats des Oberlandesgerichts Nürnberg August 1958 wird auf Kosten der Antrag-, die dem Antragsgegner die aufiergerichtli* ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erhaben, als unzulässig verworfen»^ Das Oberlandesgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Pachtschutzantrag für verspätet, weil das Pachtverhältnis spätestens mit der Zustellung der Klage gekündigt, der Pachtschutzantrag jedoch nicht innerhalb der nach § 8 Abs.3 Buchst, a LPG vorgeschrie-von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung ge-Eine'nachträgliche Zulassung des Pachtschützan-nach § 8 Abs.3 LPG erfolgen kann, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint, hat das Beschwerdegerieht abgelehnt, weil die Antragsteller ein Ver- D:Le Rechtsbesehwerde ist, da sie vom Oberlandesgerich'c nicht iSugelassen ist (§ 2k Abs* 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 2^ Abs. 2 Nr* 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oborlandesgericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der ln § 2k Abs. 2 Nr. 1 LwVG bozeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben* Es ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht Aufgab<i des Hechtsbeschwerdegerichts, bei der Prüfung der Zulässigleit der Hechtsbesehwerde von sich aus festzustellen, ob das Beschwerdegericht von Irgendeiner Entscheidung eines der nach § 2k Abs* 2 Nr* 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte abgewichen ist. RdL 195 *•, 331)* Die einzige in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung ist der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 13« Februar 1951 (RdL 1951, 138 Nr* 18 - nur Leitsatz), in dem die Auffassung vertreten wird,* die Gründe für die nachträgliche Zulassung eines Pachtschutzantrages seien nicht die gleichen, d:.e Die Prüfung de fen werden des Oherlandesgerichts Celle gestützt und den Be-unbilligen Härte zu. Eine Ab-die eine unterschiedliche Beantwortung einer Bechts-utet, würde vorliegen, wenn das Beschwerdegericht den r unbilligen Härte anders 'ausgelegt hätte» als dies geführten Entscheidung geschehen ist. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr auffassung des Oberlandesgerichts Celle angeschlos-rigen ist eine Abweichung im Sinne des § 2k Abs.2 nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.
V 3IjW k’A/18 Besch luS 2381 021 / M In der Landwirtschaftssache der Eheleute Paul und Jänilie C flMHR in Straße vertreten s- Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer (Pächter), h JRecti durch Rechtsanwalt Dr» tiraße1 in g e ge n den Ingenieur Straße - vertreten wegen Pachtv hat der Vo Z vom 17„ Dez Dr* Tasche brock beschlb ivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung epber 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten wie der Bundesrichter Dr. Augustin und Dr» Piepen-ssen: so Di 2o Feri vom 11 steiler chen statten Kos Rudolf W Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner (Verpächter), durch Rechtsanwalt erlängerung e Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des ensenats des Oberlandesgerichts Nürnberg August 1958 wird auf Kosten der Antrag-, die dem Antragsgegner die aufiergerichtli* ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erhaben, als unzulässig verworfen»^ Dejr Geschäftswert für das 'Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 bis *t00 EM festgesetzt» fi gehörenden ner das Pa Gründe Die Aiitragsteller sind Pächter eines dem Antragsgegner Grundstücks« Am 26. Juni 1957 hat der Antragsgeg-(khtverhältnis, das auf unbestimmte Zeit lief, zu dem 30. September 1957 gekündigt. Auf die Klage des Antragsgegners - zugestellt am 12. August 1957 - hat das Amtsgericht die An-tragstelle3' verurteilt, das Grundstück zu dem 31. März 1958 an den Verpächter herauszugeben, weil die Kündigung erst zu diesem Zeitpunkt wirksam sei. Gegen dieses Urteil haben die Antragsteller Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 18. März 1958 den Antragstellern anheim gegeben, eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts gemäß Buchst, a LPG beizubringen. Mit Schriftsatz vom 26. März 1958 - eingegangen am 27. März 1958 - haben die Antragsteller Pachtschutz begehrt. Sie haben beantragt, die Kündigung^f ir unwirksam zu erklären und das Pachtverhältnis su verlängern, hilfsweise den Pachtvertrag wieder setzen. tun 3 Jahre in Kraft zu Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge als unzuläs sig' zurückgewiesen.. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den Pachtschutzantrag für verspätet, weil das Pachtverhältnis spätestens mit der Zustellung der Klage gekündigt, der Pachtschutzantrag jedoch nicht innerhalb der nach § 8 Abs. 3 Buchst, a LPG vorgeschrie-von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung ge-Eine'nachträgliche Zulassung des Pachtschützan-nach § 8 Abs. 3 LPG erfolgen kann, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint, hat das Beschwerdegerieht abgelehnt, weil die Antragsteller ein Ver- der Fristversäumung treffe und deshalb die Zurück-Antrages wegen Verspätung keine unbillige Härte der Bechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller benen Frist stellt sei. träges, die schulden an Weisung des bedeute. Mit ihre sung dd ■pträge weiter* Der Antragsgegner bittet um Zurtickwei-s Rechtsmittels. D:Le Rechtsbesehwerde ist, da sie vom Oberlandesgerich'c nicht iSugelassen ist (§ 2k Abs* 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 2^ Abs. 2 Nr* 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oborlandesgericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der ln § 2k Abs. 2 Nr. 1 LwVG bozeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben* Es ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht Aufgab<i des Hechtsbeschwerdegerichts, bei der Prüfung der Zulässigleit der Hechtsbesehwerde von sich aus festzustellen, ob das Beschwerdegericht von Irgendeiner Entscheidung eines der nach § 2k Abs* 2 Nr* 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte abgewichen ist. Vielmehr muß nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, welche die Abweichungsrechtsbeschwerde erfahren hat, die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, in der Hechtsbeschwerdebegründung angegeben werden. Dabei ist auch die abweichend beantwortete Rechtsfrage zu bezeichnen und weiter darzulegen, inwiefern beide Entscheidungen voneinander abweichen und wieso die angefochtene Ent-scheiduig auf dieser Abweichung beruht (vgl* Beschluß des Senats vom 5* Oktober 1951*, V BLw k5/9**<> BGHZ 1?, 10 = RdL 195 *•, 331)* Die einzige in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung ist der Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 13« Februar 1951 (RdL 1951, 138 Nr* 18 - nur Leitsatz), in dem die Auffassung vertreten wird,* die Gründe für die nachträgliche Zulassung eines Pachtschutzantrages seien nicht die gleichen, d:.e für eine Verlängerung des Pachtverhältnisses in Betracht kommen* Zu Unrecht glaubt die Hechtsbeschwerde, die Zulässigkeit des Rechtsmittels damit begründen zu kühnen, das Beschwerdegericht habe sich in unzutreffender Weise auf die Ent- - k - Scheidung griff der weichung, frage bedd Begriff de in der an doch nich der Hechts sen« Im ü Hr. 1 LwVGI Die Prüfung de fen werden des Oherlandesgerichts Celle gestützt und den Be-unbilligen Härte zu. weit eingeschränkt. Eine Ab-die eine unterschiedliche Beantwortung einer Bechts-utet, würde vorliegen, wenn das Beschwerdegericht den r unbilligen Härte anders 'ausgelegt hätte» als dies geführten Entscheidung geschehen ist. Dies ist jeder Fall. Das Beschwerdegericht hat sich vielmehr auffassung des Oberlandesgerichts Celle angeschlos-rigen ist eine Abweichung im Sinne des § 2k Abs. 2 nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Bechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nach-v angefochtenen Entscheidung als unzulässig verwor- Die Ksstenentscheidung beruht auf §§ 3^, Mf, k$ Lv/VG. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock