AiDril 1955 mit Genehmigung des Landwirt Schaft samts 0,3 ha Land erworben« Zur Begründung des Grundstückslca.ufs, der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, haben sie vorgetragen: Sie seien bestrebt, gemeinsam mit den Eltern der Frau, die demnächst ihrer Tochter als ein-zigem Kinde alles übertragen würden, einen Grundbesitz in Größe von 10 bis 15 Morgen zu bewirtschaften. unter allen Umständen in Uleiben und habe aus diesem Grunde nicht nur dis Stelle eines Leiters im Innendienst der Polizei in Wiesbaden, sondern auch die geplante Berufung als Lehrer an die Polizeischule in Hofgeismar ausgeschlagen, weil er sich nach seiner mit 60 Jahren zu erwartenden Pensionierung mit seiner Familie ganz der LandwirtSchaft widmen wolle. Auf die sofortige Beschwerde der Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-' Nassau hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen.Beschlusses die Entscheidung der Landwirt Schaftsbehörde bestätigt. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Hechtsbeschwerde, mit der die Vertragsteile den Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiterverfolgen. nung zu dem Kontrollratsgesetz Hr, 45 vom 11, Juli 1947 (GrVBl 44) - HessDV - soll* einer Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke die nach Art, IV ERG Nr» 45 erforderliche Genehmigung außer in den zwingenden Rallen des Arto IV.Abs.4 Buchst, a und b des Gesetzes (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks), < versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts, ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegen- .* ^ steht.» 1» Bas Öberlandesgericht ist; der Auffassung, daß nach der Grundtendenz der Regelung des Grundstücksverkehrs, den nach Kriegsende in beschränktem Umfang verbliebenen landwirtschaftlichen Grund und Boden nach Möglichkeit seiner Zweckbestimmung zu erhalten, die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwirt in der Regel als Verstoß gegen ein erhebliches öffentliches Interesse anzusehen sei. Ah dem Erw'erb derlaier fraglichen Grundstücke seien jedoch mehrere landzulagebedürftige Landwirte interes sierto Es könne dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um einen bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb handeln würde, da ein solcher hier nicht vorhanden sei, sondern nach der Absicht der Erwerber, die einmal das Anwesen der Eltern der Ant ragst ellerin zu , zu genehmigen, ist, wenn keiner der im Gesetz bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, und daß die Genehmigung auch . und b-dös*Gesetzes die* Genehmigung zu versagen ist, wenn das Rechtsgeschäft gegen eine von dem zuständigen Zonenbefehlshaber gemäß Art, XI des Gesetzes erlassene Vorschrift verstößt (Buchst, c),- In den auf Grund ' ' dieser Ermächtigung in den Ländern der früheren amerika- * nischen Zone ergangenen Durchführungsvorschriften ist - ent-* sprechend der früheren Regelung nach § 5 der Grundstück«5-Verkehrsbekanntmachung vom 26. Die. Bestimmung,,/ daß die Genehmigung außer in den Fällen des Art. IV Abs.4 Buchst, a und b REG Nr, 45 “versagt werden soll” (Bayern und Hessen) öder “nur.versagt werden darf" (Württemberg- ■ Baden), wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonst!- > ges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, bedeutet" keine inhaltliche Abweichung,' da nach dem Sinn der Regelung'-bei einem entgegenstehenden erheblichen öffentlichen InteressTeV* die Genehmigung nicht erteilt werden darfa Sämtliche vorerwähnten Durchfuhrungsvorschriften bezeichnen an** schließend einige Fälle, in denen ein der Genehmigung entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse vorliegt oder vorliegen kann» Aus der Fassung der Bestimmfungens "Dies ist insbesondere der Fall" (Hessen) oder "Dies kann insbesondere (auch) der Fall sein (Bayern und Württemberg-Baden), wenn o...,M ergibt sich, daß es sich bei den angeführten Fällen nur um Beispiele handelt, die den Begriff des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses erläutern und, wenn sie* gegeben sind, regelmäßig zu einer Versagung der. Der Versagungsgrund des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses ist aber nicht auf die angeführten Fälle beschränkt; er kann vielmehr auch dann, wenn keiner der Beispielsfälle vorliegt, zu bejahen sein» Im Gegensatz zur Regelung in Bayern (§ 9 Abs» 1 Hr. 1 VO Nr. 127) und im früheren Bande Württemberg-Baden (§ 11 Abs. 1 Hr. 1 VO Hr. 166), wonach ein erhebliches öffentliches Interesse der Genehmigung insbesondere entgegenstehen kann, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der nicht als Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist bzw. Interesse als gegeben an, wann das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft' nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibt.* 1 HessDV gegeben sind, nicht erörtert, insbesondere den Antragstellern zu 2 und 3 die Fähigkeit, das zu erwerbende Land ordnungsmäßig zu ' ' Der eigentliche Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 HessDV ist • das entgegenstehende öffentliche Interesse. BdL 1951, 201, 202 und den oben bereits erwähnten Beschluß vom 11 .'Oktober 1955), den mit der.Entscheidung über die -Genehmigung befaßten Stellen einen weiten Brmessensspiel-raum, da die Frage, ob der Genehmigung ein erhebliches öffentliches Interesse, entgegensteht, nur nach Lage des * . Zweck des Genehmigungsverfahrens ist, wie jRi edel (aaO) zutreffend bemerkt, die Gewährleistung einer stabilen landwirtschaftlichen Entwicklung im Interesse einer dauerhaften Sicherung der Volksernährungo-“Biese Zweckbestimmung, die •den Versagungsgründen des Kontrollratsgesetzes Nr* 45 und seiner Burchführungsvorschriften zugrunde liegt, rechtfertigt die Auffassung*’des Beschwerdegerichts, daß die’-Veräußerung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwijrfc, der,noch keine r|;.landv/irt schaft-lichen Betrieb besitzt;* grundsätzlich nicht zu billigen sei, da die Schaffung neuer landwirtschaftlicher Kleinbetriebe, die keine ausreichende Existenzgrundlage bilden, nicht im öffentlichen Interesse liegt« Bie* Frage, ob die Käufer demnächst einmal das kleine Anwesen der Eltern bzw, Schwiegereltern erhalten werden, kann nicht entscheidend sein, da bei der Beurteilung von der gegenwärtigen Sachlage auszugehen ist. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht den Erwerbsabsichten der Antragsteller zu 2 und 3 die im allgemeinen Interesse liegende Stärkung der bereits vorhandenen land- '* wie das Oberlandesgericht feststellt, mehrere landzulege-bedlirftige Landwirte an dem Erwerb der Grundstücke, die den Gegenstand des Verfahrens, bilden, interessiert sind. Wenn auch § 8 Abs. 1 HessDV eine entsprechende Bestimmung nicht enthält, so bestehen doch keine Bedenken, die.ungesunde Verteilung der Bodennutzung unter dem Gesichtspunkt des der Genehmigung entgegenstehenden erheblichen.öffentlichen.Interesses zu würdigen, wie es das Beschw erd eg eiricht im Ergebnis getan hat. verstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht trotz der von den Antragstellern zu 2 und 3 angeführten Gründe für den Erwerb der Grundstücke die Genehmigung versagt hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß, auch wenn einer der Fälle vor liegt, in denen in def Hegel die Genehmigung versagt werden soll, aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden können. Eies bedeutet, daß dann' in dem betreffenden Fall, obwohl der Beispielsfall an sich gegeben ist, ein der Genehmigung entgegenstehendes öffentliches Interesse verneint wird. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich nicht um die Beurteilung eines der in § 8 Abs. 1 Hr. 1 bis 3 HessDV angeführten Beispielsfälle, so daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon abgewichen: werden darf, dahingestellt bleiben kann. daß trotz der von den Käufern vorgetragenen' Gründe für den Erwerb der Grundstücke der Genehmigung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe, ist frei •von Kechtsirrtum.
I 7 BI» 42/57 2364 036 A Beschluß lu a er Landwirtschaft ssache d erWitw e Ida Am all e Hi 2, des Polizeiobermeisters Otto 3» der Ehefrau Lieselotte Regina IMBfcgeb. Pf! beide in SÄBBlstraße Jfll, Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt " 5*v 'S* . ^ . . -.v* : i s • ■'i. : - .1 : . 1 1" ' v*'* | i: gegen die Land- und Forstwirtschaftskaramer Hessen-Nassau in Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin* wegen Genehmigung eines Grund stückslcaüf vertrag es hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen*in der Sitzung vom "0. Dezember 1957 > unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 190 Juni 1957 wird auf Kosten der Antragsteller . zurückgewieseno ... Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3*300 - 3*400 DM festgesetzt* t, .*** .M ... „i JÄ iK* • ** * * ■ 2 Cf rü n d- e s i- \ i r i » .Io Die Aut ragst ellerin zu 1, die nicht seihst die Landwirtschaft betreibt, ist'Eigentümerin der im Grund-' huch von Bd. 5 Bl« VMIeingetragenen ♦ « * Ackergrundstlicke in Größe von 5218 ha. Sie hat diese Grundstücke durch notariellen'Vertrag vom 1. Dezember 1955 zu dem Preise von 3391?70 DU an die Antragsteller zu 2 und . 3 *je zur'Hälfte verkauft und*aufgelassene Der Vater der Antragstellerin zu 3, Fabrikarbeiter Wendelin in IflHI-EMBi'; ist Eigentümer eines Wohnhauses mit * einem Stall für Schweine, Ziegen und Hühner und einem-kleinen Schuppen, in dem Heu und Strohvorräte für die Schrceine-und Kleintierhaltüng untergebracht werden können. Er bewirtschaftet 1,25 ha Eigenland mit Hilfe seines in unmittelbarer Kähe wohnenden Schwagers, eines Obst- und Gemüsehändlers, der nebenbei eine kleine Landwirtschaft betreibt und einen Schlepper sowie die erforderlichen landwirtschaftlichen Geräte besitzt. Die Eheleute KMfr haben bereits durch Kaufvertrag vom 6. AiDril 1955 mit Genehmigung des Landwirt Schaft samts 0,3 ha Land erworben« Zur Begründung des Grundstückslca.ufs, der den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, haben sie vorgetragen: Sie seien bestrebt, gemeinsam mit den Eltern der Frau, die demnächst ihrer Tochter als ein-zigem Kinde alles übertragen würden, einen Grundbesitz in Größe von 10 bis 15 Morgen zu bewirtschaften. Der jetzt 48jährige Antragsteller zu 2 stamme aus Schlesien, wo sein Vater ein Landgut von 80 Morgen besessen habe. Von dort habe er die Liebe zur Landwirtschaft mitgebraoht. Er wolle i - •' t: t - 3 •• unter allen Umständen in Uleiben und habe aus diesem Grunde nicht nur dis Stelle eines Leiters im Innendienst der Polizei in Wiesbaden, sondern auch die geplante Berufung als Lehrer an die Polizeischule in Hofgeismar ausgeschlagen, weil er sich nach seiner mit 60 Jahren zu erwartenden Pensionierung mit seiner Familie ganz der LandwirtSchaft widmen wolle. Schon jetzt wolle er sich einen Kleinschlepper anschaffen. Die Grundstücke, die er von der Antragstellerin zu 1 gekauft habe, seien etwa 3 Ion von dem Anwesen seiner Schwiegereltern entfernt. Es sei beabsichtigt, die Grundstücke bei der bevorstehenden Flurbereinigung gegen entsprechenden Grundbesitz in' NMHMHSflHHMl einzutauschen. Nach einer Verlautbarung der hessischen Regierung werde die Schaffung kleinerer Familienbetriebe in der Größe unter 7,5 ha allgemein erstrebt, so daß der Erwerb des Landes durchaus im Rahmen des Regierungsprogramtns liege. . Die Landwirtschaftsbehörde hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt; das Amtsgericht (Landwirtschafts-gerioht) auf den Antrag der Käufer auf gerichtliche Entscheidung den Kaufvertrag genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde der Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-' Nassau hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen.Beschlusses die Entscheidung der Landwirt Schaftsbehörde bestätigt. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Hechtsbeschwerde, mit der die Vertragsteile den Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiterverfolgen. r II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. ? LwVG zulässig, jedoch nicht begründet. Hach § 8 Abs, 1 der bosnischen Durchführungenererd- ^ nung zu dem Kontrollratsgesetz Hr, 45 vom 11, Juli 1947 (GrVBl 44) - HessDV - soll* einer Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke die nach Art, IV ERG Nr» 45 erforderliche Genehmigung außer in den zwingenden Rallen des Arto IV.Abs. 4 Buchst, a und b des Gesetzes (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks), < versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts, ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegen- .* ^ steht.» ' . ' — 1» Bas Öberlandesgericht ist; der Auffassung, daß nach der Grundtendenz der Regelung des Grundstücksverkehrs, den nach Kriegsende in beschränktem Umfang verbliebenen landwirtschaftlichen Grund und Boden nach Möglichkeit seiner Zweckbestimmung zu erhalten, die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwirt in der Regel als Verstoß gegen ein erhebliches öffentliches Interesse anzusehen sei. Von diesem Grundsatz, so führt das Beschwerdegericht aus, könnten im Binzelfall zwar Ausnahmen zugelassen werden, wenn besondere Umstände dies recht-* fertigten. Solche besonderen Umstände lägen jedoch bei dem. , Grundstückser»erb der Antragsteller zu 2 und 3 nicht vor. Möge der Ehemann EVfe auch aus der Landwirtschaft stammen und sich zu dem 3eruf seines Vaters hingezogen fühlen und möge auch ‘ein naher Angehöriger das bereits vorhandene und weiteres Land mitbewirt schäften, so dürfe doch nicht . außer acht’gelassen werden, daß EflHl den* Beruf eines Polizeibeamten gewählt habe. Es bestehe ein erhebliches öffent-liebes Interesse daran, «die noch vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen Berufslandwirten zu erhalten und ihnen die . . . Vergrößerung ihrer Betriebe und deren Festigung gegen 5 *' * t s , < -Rrisenzeiten durch Hinzuerwerb zu ermöglichen* Hiebe . Möglichkeit würde unterbunden werden, wenn, wie im vorliegenden Pall, landwirtschaftliche Flächen in Größe, von etwa 2 Morgen einem Nichtlandwirt überlassen würden. Hie kaufer könnten sich auch nicht darauf berufen, .daß die Landwirtschaftsbehörde den vorhergegangenen Erwerb von' 0,3. ha Land genehmigt habe* Im Rahmen der Bodenreform könne zwar der Erwerb vpn landwirtschaftlichen Flächen in Größe von höchstens 1/2 bis 1 ha je Familie zugelassen werden, sofern für diesen Zweck hinreichend Land zur Verfügung stehe. Ah dem Erw'erb derlaier fraglichen Grundstücke seien jedoch mehrere landzulagebedürftige Landwirte interes sierto Es könne dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn es sich um einen bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb handeln würde, da ein solcher hier nicht vorhanden sei, sondern nach der Absicht der Erwerber, die einmal das Anwesen der Eltern der Ant ragst ellerin zu , 3. erhalten würden, erst geschaffen werden solle. Hie Schaffung neuer landwirtschaftlicher Kleinbetriebe liege nicht im Öffentlichen Interesse, vielmehr sei die Erhaltung rentabler und krisenfester landwirtschaftlicher Betriebe an * zustreben. . 2. Hie Einwendungen der Rechtsbeschwerde hiergegen sind nicht begründet, f * \ • Hie Rechtsbescbwerde geht von dem Grundsatz aus$ daß jeder Grundstückseigentümer frei über seinen Grundbesitz verfügen könne, .Sie übersieht jedoch, daß diese Verfügungsfreiheit durch die Genehmigungsvorschriften eingeschränkt . ist.* Ein Grundeigentümer kann allerdings nicht gezwungen werden, seinen Grundbesitz an eine bestimmte . Person zu veräußern. Has Genehmigungsverfahren ist ledig-. ... 5 — ' ,fs * , )•» 's lieh dazu bestimmt, eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte ^ Veräußerung zu verhindern,, Richtig ist, daß nach den C Gruhdstückverkehrsvorschriften eine Grundstücksveräußerung * X zu genehmigen, ist, wenn keiner der im Gesetz bezeichneten Versagungsgründe vorliegt, und daß die Genehmigung auch . nur aus den im Gesetz angeführten Gründen verweigert wer- 'densdarf* Dies hat das Beschwerdegericht nicht verkannt .'V . * ' . . * * denn es stützt seine Entscheidung darauf, daß der Genebmi- . guhg ein.erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des % 8 Abs« 1 sHessDV .entgegenstehe. Das Eontrol-lratsgesets * Nr. 45 enthält keine abschließende Regelung der Versagungsgründe* Es bestimmt, daß außer.1 in den Rallen' des Art. IV .Abs* 4 Buchst, a. und b-dös*Gesetzes die* Genehmigung zu versagen ist, wenn das Rechtsgeschäft gegen eine von dem zuständigen Zonenbefehlshaber gemäß Art, XI des Gesetzes erlassene Vorschrift verstößt (Buchst, c),- In den auf Grund ' ' dieser Ermächtigung in den Ländern der früheren amerika- * nischen Zone ergangenen Durchführungsvorschriften ist - ent-* sprechend der früheren Regelung nach § 5 der Grundstück«5-Verkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 (RG Bl. I 35) ~ als weiterer Versagungsgrund der Gesichtspunkt des der Genehmigung e'ntgegenstehenden erheblichen öffentlichen Inheres-ses eingeführt worden (vgl. für Bayern: § 9 VO Nr. 127; für Hesöen: § 8 HessDV; für das frühere Land Württemberg-Baden: § 11 VO Kr. 166). Fassung und Inhalt dieser Vorschriften: weichen in einigen Funkten voneinander ab. Die. Bestimmung,,/ daß die Genehmigung außer in den Fällen des Art. IV Abs. 4 Buchst, a und b REG Nr, 45 “versagt werden soll” (Bayern und Hessen) öder “nur.versagt werden darf" (Württemberg- ■ Baden), wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonst!- > ges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, bedeutet" keine inhaltliche Abweichung,' da nach dem Sinn der Regelung'-bei einem entgegenstehenden erheblichen öffentlichen InteressTeV* «. «7 .. J-* 1 . i ■f-\ die Genehmigung nicht erteilt werden darfa Sämtliche vorerwähnten Durchfuhrungsvorschriften bezeichnen an** schließend einige Fälle, in denen ein der Genehmigung entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse vorliegt oder vorliegen kann» Aus der Fassung der Bestimmfungens "Dies ist insbesondere der Fall" (Hessen) oder "Dies kann insbesondere (auch) der Fall sein (Bayern und Württemberg-Baden), wenn o...,M ergibt sich, daß es sich bei den angeführten Fällen nur um Beispiele handelt, die den Begriff des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses erläutern und, wenn sie* gegeben sind, regelmäßig zu einer Versagung der. Genehmi-:gung führen«. Der Versagungsgrund des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses ist aber nicht auf die angeführten Fälle beschränkt; er kann vielmehr auch dann, wenn keiner der Beispielsfälle vorliegt, zu bejahen sein» Im Gegensatz zur Regelung in Bayern (§ 9 Abs» 1 Hr. 1 VO Nr. 127) und im früheren Bande Württemberg-Baden (§ 11 Abs. 1 Hr. 1 VO Hr. 166), wonach ein erhebliches öffentliches Interesse der Genehmigung insbesondere entgegenstehen kann, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der nicht als Landwirt im Hauptberuf anzusehen ist bzw. die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheblichem Maße im Nebenberuf selbst, oder unter Heranziehung seiner Familienmitglieder ausübt, sieht-§ 8 Abs. 1 Nr. 1 HessDV ein der Genehmigung entgegenstehendes erhebliches öffentliches' Interesse als gegeben an, wann das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft' nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibt.* Dieser Versagungsgrund bezieht sich nicht auf 4 .-;X tmrnmmw »> 8 die Präge der haupt-- oder nebenberuflieben Tätigkeit in der Landwirtschaft, sondern betrifft die Wirtschafts** fähigkeit, nämlich die Frage, ob der Erwerber in der Lage ist, wie ein ordentlicher Landwirt, also ordnungsmäßig zu wirtschaften (vgl; Baur, Der Verkehr mit land- und forst- * I 4 % 1 wirtschaftlichen Grundstücken, S. 51; Priese, Landwirt- '*'! schaftsrecht'der amerikanischen Besatzungszone, So 164; . . * - # Ol ' ' '«» Beschluß des erkennenden Senats vom 11# Oktober 1955? V BLw 24/55)* Die Wirt Schafts fähigkeit der Grundstücks-erwerber spielt iii gegenwärtigen Verfahren keine Eolle; . denn das Beschwerdegericht hat die Präge, ob .die Vor- * *•*«*„✓,*» s** 0 aussetzungen des § 8'Abs. 1 Er«. 1 HessDV gegeben sind, nicht erörtert, insbesondere den Antragstellern zu 2 und 3 die Fähigkeit, das zu erwerbende Land ordnungsmäßig zu ' ' bewirtschaften, nicht abgesprochen«. Die Ausführungen der Rechtsb'eschwerde, die sich mit der Frage befassen, ob die Käufer zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Grundstücke in der Lage sind, liegen deshalb neben der Sache. Der eigentliche Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 HessDV ist • das entgegenstehende öffentliche Interesse. Hierauf hat £ auch das Bescbwerdegericht seine Entscheidung gestützt. ^ Die Generalklausel'des entgegenstehenden erheblichen öf- " fentliehen Interesses gewährt, wie der Senat schon wieder- _> c * , ' holt ausgesprochen hat (vgl* z.B. Beschluß vom 5* Juli 1955, V BI« 79/54, BdL 1955, 251', 254 mit Hinweis auf Riedel , ' ' • :/ BdL 1951, 201, 202 und den oben bereits erwähnten Beschluß vom 11 .'Oktober 1955), den mit der.Entscheidung über die -Genehmigung befaßten Stellen einen weiten Brmessensspiel-raum, da die Frage, ob der Genehmigung ein erhebliches öffentliches Interesse, entgegensteht, nur nach Lage des * . Einzelfalles entschieden werden kann* Ob jedes entgegen- . stehende öffentliche Interesse scialechthin einen Versa- . - ;gungsgrund bildet, mag dahingestellt bleihen. Jedenfalls . j sind im Genehmigungsverfahren in erster Linie die Öffent- •'£ ' v „ ' v* :> - 9 r 9 I H lichen Interessen zu berücksichtigen, die durch land-wirtschaftliche und ernährungspolitische Tendenzen bestimmt werden (vgl. Baur aaO So 48 Bern. 67). Zweck des Genehmigungsverfahrens ist, wie jRi edel (aaO) zutreffend bemerkt, die Gewährleistung einer stabilen landwirtschaftlichen Entwicklung im Interesse einer dauerhaften Sicherung der Volksernährungo-“Biese Zweckbestimmung, die •den Versagungsgründen des Kontrollratsgesetzes Nr* 45 und seiner Burchführungsvorschriften zugrunde liegt, rechtfertigt die Auffassung*’des Beschwerdegerichts, daß die’-Veräußerung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwijrfc, der,noch keine r|;.landv/irt schaft-lichen Betrieb besitzt;* grundsätzlich nicht zu billigen sei, da die Schaffung neuer landwirtschaftlicher Kleinbetriebe, die keine ausreichende Existenzgrundlage bilden, nicht im öffentlichen Interesse liegt« Bie* Frage, ob die Käufer demnächst einmal das kleine Anwesen der Eltern bzw, Schwiegereltern erhalten werden, kann nicht entscheidend sein, da bei der Beurteilung von der gegenwärtigen Sachlage auszugehen ist. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht den Erwerbsabsichten der Antragsteller zu 2 und 3 die im allgemeinen Interesse liegende Stärkung der bereits vorhandenen land- '* wirtschaftlichen Betriebe gegenüberstellt und darin ein * ' * « . # der Genehmigung entgegenstehendes erhebliches öffent-.. liches Interesse erblickt. Bies gilt erst recht, wenn, . wie das Oberlandesgericht feststellt, mehrere landzulege-bedlirftige Landwirte an dem Erwerb der Grundstücke, die den Gegenstand des Verfahrens, bilden, interessiert sind. , In einem solchen Fall führt die Veräußerung der Grundstücke an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, die im Bereich der früheren • britischen Zone als besonderer Versagungsgrund ausdrücklich anerkannt ist (Art* III Abs. 5 Buchst, b BrMilRegVO Hr. 84). Wenn auch § 8 Abs. 1 HessDV eine entsprechende Bestimmung nicht enthält, so bestehen doch keine Bedenken, die.ungesunde Verteilung der Bodennutzung unter dem Gesichtspunkt des der Genehmigung entgegenstehenden erheblichen.öffentlichen.Interesses zu würdigen, wie es das Beschw erd eg eiricht im Ergebnis getan hat. Ein Hechts- . verstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht trotz der von den Antragstellern zu 2 und 3 angeführten Gründe für den Erwerb der Grundstücke die Genehmigung versagt hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß, auch wenn einer der Fälle vor liegt, in denen in def Hegel die Genehmigung versagt werden soll, aus besonderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden können. Eies bedeutet, daß dann' in dem betreffenden Fall, obwohl der Beispielsfall an sich gegeben ist, ein der Genehmigung entgegenstehendes öffentliches Interesse verneint wird. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich nicht um die Beurteilung eines der in § 8 Abs. 1 Hr. 1 bis 3 HessDV angeführten Beispielsfälle, so daß die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon abgewichen: werden darf, dahingestellt bleiben kann. Entscheidend ist allein, ■,b ein im Rahmen der CGruhdfcttickvei’kehrsvorschriften zu berücksichtigendes erhebliches Öffentliches Interesse, der Genehmigung entgegensteht. Dabei handelt es sich imwe-. sentlicben um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung * Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Käufer nicht unberücksichtigt gelassen. Seine Auffassung., daß trotz der von den Käufern vorgetragenen' Gründe für den Erwerb der Grundstücke der Genehmigung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe, ist frei •von Kechtsirrtum. - 11 hi .H Die Rechtsbeschwerde «mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden« t . V i i . t si h i 71 AI L • J* - 1 ft * I r' Die J^os ten ent Scheidung beruht auf §§ 34* 44 DwtVGo } Dr« lasche Dr, Hückinghaus Dr0 Piepenbrock V= -1 P t U fmmm«ffsyre-