Durch Beschluß vom 6, Juli 1938 stellt* das Anerbengericht rechtskräftig fest, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Erbhof sei, weil sie keine Ackernahrung darstelle® Der Erbhofvermerk wurde daraufhin am 2, August 1938 gelöscht Durch Beschluß des Anerbengerichts vom 2® März 1938 wurde der Witwe des Erblassers die Genehmigung zur Verpach tung der Besitzung und zur Veräußerung des lebenden und toten Inventars erteilt, weil die Witwe des Erblassers damali bereits 83 Jahre alt, daher zur Bewirtschaftung des Landes nicht mehr in der Lage war und der auf dem hof lebende Soiai Karl als Invalide den Hof auch nicht bewirtschaften konnte« Die Genehmigung zu dem Verkauf des Inventars wurde davon abhängig gemacht, daß der :Birlös zu Gunsten des Anerben hinterlegt werde und dieser über das Guthaben nur zu dem Zwecke des Erwerbs von Hofinventar verfügen dürfe® Dementsprechend wurde der aus der Veräußerung des Inventars erzielte Erlös hinterlegt® Im Jahre 1946 teilten ihn die noch lebenden Mit glieder der Erbengemeinschaft unter sich auf® Die zu der Besitzung gehörigen Ländereien wurden im Jahre 1938 langfristig an zwei benachbarte Landwirte verpachtet® Da3 Wohnhaus wurde an zwei Familien vermietet® Die Wirtschaftsgebäude fanden seitdem als Geräteschuppen und Lagerraum Verwendung«, gebracht, daß es sieh um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne dieser Vorschrift handle, da eine Hof st eile sowie Ländereiefc vorhanden seien, die früher von ersterer aus bewirtschaftet worden seien und von ihr aus wieder bewirtschaftet werden könnteno Die Antragstellerin hat behauptet, sie sei willens und auch in der Lage, den gesamten Grundbe- • sitz wieder von der Hof stelle aus zu bewirtschaften, und weiter vorgebracht, sie könne die Geldmittel zur Instandsetzung der Hofstelle und zur Beschaffung des nötigen Inventars unschwer mit Hilfe ihres Ehemannes aufbringen0 Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten» Sie haben geltend gemachts Der Grundbesitz sei keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84, da es an einer Hof st eile fehle; denn die vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude hätten ihren früheren Charakter als Hofstelle verlor en*«- Seit zwei Jahrzehnten sei von der ehemaligen Hof st eile aus keine Landwirtschaft mehr betrieben wordene Bas Wohnhaus sei jetzt ein reines Mietwohnhaus* Die Scheune diene als Garage und zu dem * Unterstellen von Strandkörben* Eine Hof stelle verliere ihre Eigenschaft als solche auch, wenn - wie hier - kein ' Inventar vorhanden sei und dieses nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden könne* . Letzteres ergebe sich daraus, daß das I Inventar versteigert und der Erlös unter den Miterben auf- I geteilt worden sei, die Ländereien auf lange Sicht an Landwirte verpachtet und die Bäume des Wohnhauses zwei Familien als Mietwohnungen überlassen worden seien« Daß die Heuerrichtung einer Hof stelle heute an sich noch möglich sei. stellerin, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder in Sang I zu bringen, allein nicht genüge, um das Fehlen der Hof st el- I le nachträglich als einen nur vorübergehenden Zustand arzu- I sehen« Im übrigen erscheine es auch zweifelhaft, ob die Antrag stellerin wirklich wieder die Landwirtschaft betreiben wolle, da sie schon 64 Jahr alt sei und nur eine Tochter habe, die mit* einem Hichtlandwirt verheiratet sei. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß das Aner bengericht die Erbhofeigenschaft de3 Grundbesitzes durch seinen Besohin3 vom 6„ Juli 1938 rechtskräftig verneint hat, dieser daher beim Inkrafttreten der Höfeordnung kein Erbhof gewesen und, da er im Eigentum einer Erbengemeinschaft ge- . 'der landwirtschaftlichen Besitzung setze voraus, daß landwirt** schaftlich genutzte Grundstücke mit einer dazugehörigen Hof-stelle vorhanden seien« Entweder müßten die landwirtschaftlichen Grundstücke von dieser Hofstelle aus bewirtschaftet werden oder doch die Möglichkeit bestehen, die Grundstücke von dieser Hofstelle aus zu bewirtschaften« Hier sei die Hofstelle, nämlich das Wohnhaus mit anschließenden Ställen und Scheune, noch vorhanden« Die Grundstücke würden aber schon seit dem Jahre 1938 nicht mehr von diesen Gebäuden aus Damals sei die Genehmigung zu dieser Verpachtung und zur Ve*] äusserung des Inventars deshalb erteilt worden, weil die Wit we des Erblassers wegen ihres hohen Alters und ihr einziger Sohn Karl wegen seines Leidens zur Bewirtschaftung des Hofesj nicht in der Lage gewesen seien« Pur die Erteilung der Genei migung seien also rein persönliche Gründe ausschlaggebend gewesen« Im Jahre 1933 habe man noch damit gerechnet, daß der Hof als Ganzes wieder einmal in Bewirtschaftung genommen werde« Deshalb habe der Erlös aus dem Verkauf des Inven~| tars hinterlegt werden müssen und nur zu dessen Wiederbeschaffung verwendet werden sollen« Diesen Erlös hätten die Miterben im Jahre 1946 unter sich geteilt« Daß dies etwa in Hinblick auf die erst zwei Jahre später durchgeführte Währungsreform geschehen sei, lasse sich nicht feststellen« Die Aufteilung des zur Wiederbeschaffung des Inventars bestimmten Erlöses führe zu der PestStellung, daß spätestens damals die Miterben insgesamt die Absicht aufgegeben hätten, den Hof jemals wieder als Ganzes zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen« Darin habe eine endgültige Stillegung der Gebäude.als Hof stelle gelegen und sei die Absicht zu dem Ausdruck gekommen, das Haus und die dazugehörigen weiteren Gebäude nur noch als Miethaus mit Hebengebäuden ansehen zu »ollen« Es komme hinzu, daß von 1946 bis 1953 keiner der Miterbc die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke von der Hof st eile aus verlangt oder veran-r laßt habe« Bis zu dem Jahre 1953 hätten sämtliche Miterben die Verpachtung der Ländereien und die Benutzung der Gebäude zu Mi et- und gewerblichen Zwecken gutgeheißen und damit- zu dem ten® Es sei auch nach der Lage der Gebäude innerhalb von Wohnhäusern an der Hauptstraße eines Badeortes nicht vorstellbar, daß auf der Stelle ein landwiftschaftlieher Betrieb neu eröffnet werden könne, der notwendigerweise mit Viehhaltung und der Verbreitung unangenehmer Gerüche verbunden sei« Deshalb komme eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke von diesen Gebäuden aus unter den gegebenen Umständen nicht in Frage« #s erscheine endlich auch zweifelhaft, ob die Antragsteller in bei ihrem Alter noch die Bewirtschaftung.der landwirtschaftlichen Grundstücke von den vorhandenen Gebäuden aus vornehmen werde, wogegen spreche, daß sie in den früheren Jahren keine Anstalten in dieser Hinsicht gemacht habe« Sei aber nach alledem die Hofstelle endgültig stillgelegt, so sei der Grundbesitz keine landwirtschaftliche Besitzung und die Zuweisung an einen der Hiterben nicht zulässig« Die Antragstellerin stützt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG« Sie meint, das Beschwerdegericht sei von mehreren Ent Scheidungen des erkennenden Senats abgewichen, der ebenso wie das Oberlaudesgericht Gelle für eine landwirtschaftliche Besitzung das Vorhandensein eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirt schaf tsräumen erfordere und in seiner Entscheidung vom 27o Januar 1953 (V BLw 106/52, RechtdLandw 1953, 109 - MDR 1953, 287) den Rechtssatz atifge-stellt habe, daß die Hofstelle durch Stillegung allein ihre Zugehörigkeit zu dem landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht ver-> liere, daß dies vielmehr erst der Fall sei, wenn sie zu gewerblichen Zwecken umgebaut sei und nur noch diesen Zwecken diene® Die Antragstellerin meint, es komme danach entscheidend darauf an', ob die Hof st eile für gewerbliche Zwecke umgebaut worden sei und nur noch diesen Zwecken diene® Sie ist der Auffassung, daß das Beschwerdegericht von diesen Rechtsgrundsätzen des . Hovember 1952 (V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 - RechtdLandw 1953, 16 = HJW 1953, 342 =* MHR 1953, 91) ausgeführt hat, eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßten Ländereien erfolgt und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet« Hach den Feststellungen des Be schwer degerichts sind im vorliegenden Falle die Gebäude, von denen aus die verpachteten Ländereien bis zu dem Jahre 1938 bewirtschaftet worden sind, noch vorhanden und ist es aüch möglich, sie mit nicht allzu hohen Geldmitteln wieder für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke herzurichten. Her hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich danach grundlegend von den Fällen, in denen es an einer Hof stelle fehlt, weil sie abgebrannt oder* wegen Baufälligkeit abgerissen worden ist oder ihre Eigenschaft al3 solche durch einen Umbau zwecks anderweitiger Verwendung verloren hat. Seiner Ansicht, es fehle hier gleichwohl an einer Hofstelle, weil die Erbengemeinschaft diese endgültig stillgelegt habe, ist beizutreten, Das Beschwerdegericht, stellt einmal auf den Willen der Mit erben ab, d.h, auf ihre von ihm angenommene Absicht, die ßebäude niemals wieder als Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden zu wollen. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß es Bälle gibt, in denen dem Willen des Grundstückseigentümers erhebliche Bedeutung zukommt So hat das Reichs erbhofgericht die Erbhofeigenschaft einer Besitzung verneint, deren Hofstelle im Jahre 1926 abgebrannt und bis zu dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes nicht j sondern auch aus seinem ganzen Verhalten geschlossen werden kann« Ist die Hof stelle hingegen noch vorhanden und wird sie nunmehr lediglich zu anderen Zwecken verwendet, wie es hier seit 1958 oder 1939 der Pall ist, so kann sie nicht allein durch den ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen des Eigentümers, sie nicht wieder als Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden zu wollen, ihrer Eigenschaft als Hofsteile entkleidet werden, Eurch eine solche Willensrichtung des Eigentümers ändert sich hoch nichts an dem landwirtschaftlichen Charakter der Gebäude; denn diese verlieren dadurch noch nicht ihre Eignung als Hof stelle« Der erkennende Senat hat in seiner von der Rechtsbeschwerde angezogenen Entscheidung vom 27* Januar 1953 bereits dargelegt, die Hofstelle verliere nicht schon durch ihre Stillegung ihre Eigenschaft als zur Landwirtschaft gehörig« Damit hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß noch weitere Momente hinzukommen müssen, um der bisherigen Hof st eile ihre Eigenschaft als solche zu nehmen. Die Antragstellerin nimmt offenbar an, der Senat habe dabei lediglich an eine wesentliche Umgestaltung der früheren Hof stelle durch Umbau für gewerbliche Zwecke und an den Pall gedacht, daß die Hofsteile infolge ihrer Stillegung in erheblichem Maße verfallen und mit dem Portbestand dieses Zustands für längere Zeit zu rechnen sei« Damit verkennt sie den Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27« Januar 1953; denn in ihr ist keineswegs zu dem Ausdruck gekommen, daß die Wohn- und. Der Verfall der Hofstelle ist dort lediglich als mögliche naheliegende•Polge ihrer Stillegung erwähnt und zugleich dargelegt worden, unter welchen Voraussetzungen der Verfall den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden die Eigenschaft als Hofstelle nehmen kann» Zu dem Pall des Umbaus der Hof st eile für gewerbliche Zwecke hatte der Senat Stellung zu nehmen, weil in der damals entschiedenen Sache die Landwirtschaft von der Hof stelle aus nicht mehr betrieben wurde und diese selbst für die Zwecke eines Sägewerks und einer Kistenfabrik gänzlich umgestaltet worden war* Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung aber mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht, daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude nur in den beiden dort erwähnten Fällen, ihres Charakters als Hofstelle verlustig gehen« Die Antrag st eil er in kann danach aus der Tatsache, daß im vorliegenden Falle die Gebäude der Hof st eile weder verfallen noch in nennenswertem Maße umgestaltet worden sind, nichts für die von ihr behauptete Abweichung voii der Hechtsprechung des erkennenden Senats herleiteno ' . ‘ Wesentlich für den Verlust der Hofeigenschaft ist, daß der Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst ist« Eine solche Folge können aber nicht nur der Verfall der Hofstelle oder ihr Umbau für andere Zwecke zeitigen, vielmehr können auch’ andere Umstände hierzu führen« Das hat das Beschwerdegericht richtig erkannt« Es hat seine Entscheidung nämlich nicht allein auf die von ihm festgestellte endgültige Stillegung der Höfstelle gegründet, sondern weiter geprüft,' ob die vorhandenen Gebäude sich noch jetzt als Hofstelle verwenden lassen, d«h« ob es möglich ist, dort wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten. unmittelbarer Nähe des Strandes liegt, dienen heute vorne lieh zur Unterbringung von Kurgästen, so daß die Hofstelle als Fremdkörper unter ihnen wirkt« Dies alles besagt, dafi sich die Einwohner des Ortes und nicht zuletzt die nähere Nachbarschaft inzwischen, auf seinen Charakter als Badeort eingestellt haben und dabei davon ausgegangen sind, die Landwirtschaft werde von der früheren Hof st eile aus künftig nicht mehr betrieben werden, da das schon seit 1938 nicht mehr geschehen sei und das Wohnhaus seitdem als Hiethaus Verwendung finde« Bei dieser Entwicklung der Verhältnisse hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, daß die Hof stelle heute als solche nicht mehr verwendbar sei« Wenn das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, daß ein. landwirtschaftlicher Betrieb notwendigerweise mit Viehhaltung und der Verbreitung unangenehmer Gerüche verbunden sei, so hat es damit offensichtlich sagen wollen, daß er nicht in den Rahmen eines Kurortes passe und die Nachbarschaft sich gegen solche Einwirkungen, mit denen sie seit langem nicht zu rechnen brauchte, wehren, auch die Gemeinde Duhnen wegen ihres Charakters als Badeort' gegen die Wiedererrichtung eine landwirtschaftlichen Betriebes inmitten des Ortes mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln angehen werde« Die von dem Beschwerdegericht daraus gezogene Folgerung, daß unter allen diesen Umstände eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke von der bisherigen Hof st eile aus nicht mehr in Frage komme, diese also nicht mehr geeignet sei, den Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bilden, ist nicht zu beanstanden« Demgegenüber vorsagt auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, daß sich/buhnen noch andere landwirtschaftliche Betriebe befänden« Das trifft zwar nach dem Gutachten des Landwirtschaftsrats F^Hfe zu, doch haben diese Betriebe nicht stillgelegen und war mit ihrem Vorhandensein infolgedessen stets zu rechnen© Bas Beschwerdegericht hat nach alledem seine Entscheidung nicht allein auf die Stillegung der Hof stelle ahgestellt, sondern darüber hinaus geprüft, ob die Gebäude nach den örtlichen Gegebenheiten noch jetzt als Hofstelle verwendbar sind* Es befindet sich danach in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27* Januar 1953, nach der die Eigenschaft als Hofstelle nicht schon durch die Stillegung verloren geht, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen, die ihr die Eignung als Hofstelle nehmen«
Für das Nachschlagewerk! Nicht.für die Amtliche Sammlung] 2ü36 037 A Gesetz* HöfeO § 1 Ahs 1 BrMilRegVO Nr 84 Art VI lSr 17 Recht as at zs Die Eigenschaft als Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes entfällt im Falle ihrer Stillegung erst, wenn sonstige Umstände hinzu*-treten, die ihre Eignung als Hofstelle aus*-schließen (Ergänzung zu dem Beschluß vom 27o Januar 1953* V BBw 106/52, RechtdLandw 1953, 109 - MDR .1953, 287)* Aktenzeichens V BBw 42/56 AG Cuxhaven Beschluß des BGH vom 22. November 1956 * OLG Celle V BLw 42/56 e s_ c^ h_ 1^ u^ ß in der Landwirtschaftssache 4 / » der Ehefrau Martha HBP geh« WeflBjMweg Nr B, Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, vertretet!durch die Rechtsanwälte Br« OB und BB in gegen in G 1« den Invaliden Karl RiB^ in fl 2, die Witwe Emmy KuBBBIB 6e^° Bl Ca4BBBPstraJäe B? 5• die Ehefrau Annemarie StBfe gebc B, 4« die unbekannten Erben der verstorbenen Ehefrau Aline QBHBB gebcRBB’ zuletzt wohnhaft in MB Y|B~ BBB GBIB KBB, BBfc HaBBstraße« in G Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - zu 1 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt wegen Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 22« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche, der Bundesrichter BroHückinghaus und Br »piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Müller und Schädel beschlossen? . ... Io Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7o Zivilsenats - Senats für Landwirt schafts Sachen -des Oberlandesgerichts in Celle vom 15• Juni r~* 2 ” . > -v ! 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen* Ile Rer Geschäftswert wird für die Rechtsheschwerde-instanz auf 12 000,- RM festgesetzt« ift «—* ^ r« //lt,. Gr r il n d e % •? \ Der am 23c September 1919 verstorbene Dandwirt Jan Jacob Hf|^ war Eigentümer der im Gfrundbuch von Band II Blatt 37, Band YI Blatt 158 und Band X Blatt 300 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung von 15*6853 ha mit einem Einheitswert von 12 000 EMU *¥r war mit Anna Maria Dorothea Rj|^ gebo verheiratet» Aus dieser Ehe sind 8 Kinder hervorgegangen, von denen zwei Töchter in frühester Jugend verstorben sind.» Eins weitere Tochter, Waldine, ist im Jahre 1936 ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben« Der im Jahre 1882 geborene Sohn Karl (Antragsgegner zu 1) ist ledig und befindet sich in einem Altersheim, da er krank und arbeitsunfähig ist. Die im Jahre 1884 geborene • Tochter Emmi (Antragsgegnerin zu 2) war mit dem Töpfermeister Johann KuflfHHH) verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen0 ^er zweite Sohn, Ernst, war Tischlermeister. Er ist am 14o Juli 1917 gefallen. Aus-, seiner Ehe ist eine Tochter, Annemarie, (Antrag3gegnerin zu 3) hervorgegangen, die mit dem Kaufmann Albert StfBW verheiratet ist. Die weitere Tochter Martha (Antragstell er in) ist im Jahre 1892 geboren und mit dem Zimmermeister und Rentner Hermann verheiratet. Dieser Ehe ist eine Toch- ter entsprungen, die mit einem Schlosser verheiratet ist. Die jüngste Tochter Aline ist im Jahre 1896 geboren und am 13 o Juni 1935 verstorben« Sie war mit dem Musiker verheiratet. Sie ist vor vielen Jahren nach Amerika ausgewandert. Sie hat zwei Töchter hinterlassen. Ihre Erben 3ind noch nicht bekannt. Die Eheleute Jan Jacob Anna Maria Dorothea errichteten am 2. September 1919 ein gemeinschaftliche» Testament, in dem sie sich gegenseitig als Yorerben und ihre gemeinschaftlichen Kinder Waldine, Karl, Emmi, Martha und Aline sowie die Tochter ihres gefallenen Sohnes Emst (An- - 4 ~ tragsgegnerin zu 3) als Nacherben zu sechs gleichen Teile® einsetzten. Nach ihrem beiderseitigen Tode sollte ihr Soh® Karl das Hecht haben, die Ländereien und Grundstücke zu einem bestimmten Kaufpreis zu übernehmen® Karl machte von diesem Hecht keinen Gebrauch, Der Grundbesitz des Erblassers mirde in die Erbhöfe-rolle eingetragen. Durch Beschluß vom 6, Juli 1938 stellt* das Anerbengericht rechtskräftig fest, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Erbhof sei, weil sie keine Ackernahrung darstelle® Der Erbhofvermerk wurde daraufhin am 2, August 1938 gelöscht Durch Beschluß des Anerbengerichts vom 2® März 1938 wurde der Witwe des Erblassers die Genehmigung zur Verpach tung der Besitzung und zur Veräußerung des lebenden und toten Inventars erteilt, weil die Witwe des Erblassers damali bereits 83 Jahre alt, daher zur Bewirtschaftung des Landes nicht mehr in der Lage war und der auf dem hof lebende Soiai Karl als Invalide den Hof auch nicht bewirtschaften konnte« Die Genehmigung zu dem Verkauf des Inventars wurde davon abhängig gemacht, daß der :Birlös zu Gunsten des Anerben hinterlegt werde und dieser über das Guthaben nur zu dem Zwecke des Erwerbs von Hofinventar verfügen dürfe® Dementsprechend wurde der aus der Veräußerung des Inventars erzielte Erlös hinterlegt® Im Jahre 1946 teilten ihn die noch lebenden Mit glieder der Erbengemeinschaft unter sich auf® Die zu der Besitzung gehörigen Ländereien wurden im Jahre 1938 langfristig an zwei benachbarte Landwirte verpachtet® Da3 Wohnhaus wurde an zwei Familien vermietet® Die Wirtschaftsgebäude fanden seitdem als Geräteschuppen und Lagerraum Verwendung«, * « Die Witwe des Erblassers ist am 31 o Juli 1939 verstürbe* r-» 5 ^ w Im Mai 1953 hat die Ant rags teller in beantragt, ihr den Grundbesitz ihres Vaters auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO . Nr 84 zuzuweisen* Zur Begründung dieses Antrages hat sie vor-. gebracht, daß es sieh um eine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne dieser Vorschrift handle, da eine Hof st eile sowie Ländereiefc vorhanden seien, die früher von ersterer aus bewirtschaftet worden seien und von ihr aus wieder bewirtschaftet werden könnteno Die Antragstellerin hat behauptet, sie sei willens und auch in der Lage, den gesamten Grundbe- • sitz wieder von der Hof stelle aus zu bewirtschaften, und weiter vorgebracht, sie könne die Geldmittel zur Instandsetzung der Hofstelle und zur Beschaffung des nötigen Inventars unschwer mit Hilfe ihres Ehemannes aufbringen0 * Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten» Sie haben geltend gemachts Der Grundbesitz sei keine landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84, da es an einer Hof st eile fehle; denn die vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäude hätten ihren früheren Charakter als Hofstelle verlor en*«- Seit zwei Jahrzehnten sei von der ehemaligen Hof st eile aus keine Landwirtschaft mehr betrieben wordene Bas Wohnhaus sei jetzt ein reines Mietwohnhaus* Die Scheune diene als Garage und zu dem * Unterstellen von Strandkörben* Eine Hof stelle verliere ihre Eigenschaft als solche auch, wenn - wie hier - kein ' Inventar vorhanden sei und dieses nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden könne* . > Bie Antragsgegner haben ferner darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin nicht wirtschaftsfähig sei und sie (Antragsgegner) vorläufig von einer Erbauseinandersetzung absehen möchten* Bas Amtsgericht hat ein Gutachten des Landwirtschaftsrats 1(^1 über den Wert des Grundbesitzes eingeholt und - v4>- M < >£ »».Sv « 6 « eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Es hat sodann den Zuwei-J sungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung seiner Ent- I Scheidung ausgeführt: Der Begriff der landwirtschaftlichen I Besitzung setze das Vorhandensein einer Hofstelle voraus, I An einer solchen fehle es hier. Die Erben hätten die Hof- I stelle im Jahre 1938 in der Absicht aufgelöst, sie nicht I wieder zu errichten. Letzteres ergebe sich daraus, daß das I Inventar versteigert und der Erlös unter den Miterben auf- I geteilt worden sei, die Ländereien auf lange Sicht an Landwirte verpachtet und die Bäume des Wohnhauses zwei Familien als Mietwohnungen überlassen worden seien« Daß die Heuerrichtung einer Hof stelle heute an sich noch möglich sei. sei unerheblich, da sich die Mehrheit der Erben gegen eine j solche Maßnahme ausgesprochen habe und der Wille der Antrag* stellerin, den landwirtschaftlichen Betrieb wieder in Sang I zu bringen, allein nicht genüge, um das Fehlen der Hof st el- I le nachträglich als einen nur vorübergehenden Zustand arzu- I sehen« Im übrigen erscheine es auch zweifelhaft, ob die Antrag stellerin wirklich wieder die Landwirtschaft betreiben wolle, da sie schon 64 Jahr alt sei und nur eine Tochter habe, die mit* einem Hichtlandwirt verheiratet sei. Es komme hinzu,, daß einige der Hachlaßgrundstücke im Aufbaugebiet der Stadt-lägen und daher über kurz oder lang von dieser Stadt für ihre kommunalpolitischen Aufgaben in Anspruch .genommen werden würden. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin sfri vor allem gegen die Ansicht des Amtsgerichts gewandt, daß di« Hofsteile'im Jahre 1938 endgültig stillgelegt worden sei« Sie hat darauf hingewiesen, daß das Anerbengericht von der späteren Fortführung des Betriebes ausgegangen 3ei und deshalb die Hinterlegung des Erlöses aus dem Verkauf des Inventars angeordnet habe« Sie hat für sich in Anspruch genommen, } * * ' * Wirt schaf tsfihig zu sein, und geltend gemacht, von den Mit erben komme nur sie für die Zuweisung der Besitzung in Betracht « - 7 ~ Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwer-de gebeten, im wesentlichen ihr bisheriges Vollbringen wiederholt und geltend gemacht, die treibende Kraft in diesem Verfahren sei der Ehemann der Antragstellerin, der mit dep Zuweisung spekulative Absichten verfolge« Das Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Hechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin den Zuweisungsantrag weiter verfolgt® Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels« IX. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß das Aner bengericht die Erbhofeigenschaft de3 Grundbesitzes durch seinen Besohin3 vom 6„ Juli 1938 rechtskräftig verneint hat, dieser daher beim Inkrafttreten der Höfeordnung kein Erbhof gewesen und, da er im Eigentum einer Erbengemeinschaft ge- . standen habe, auch kein Hof im Sinne der Höfeordnung geworden ist. Es hat die Frage, ob der Grundbesitz eine landwirt-. schaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Er 17 BrBtilRegVO Er 84 bildet, verneint, und. hierzu ausgeführts Der Begriff 4 'der landwirtschaftlichen Besitzung setze voraus, daß landwirt** schaftlich genutzte Grundstücke mit einer dazugehörigen Hof-stelle vorhanden seien« Entweder müßten die landwirtschaftlichen Grundstücke von dieser Hofstelle aus bewirtschaftet werden oder doch die Möglichkeit bestehen, die Grundstücke von dieser Hofstelle aus zu bewirtschaften« Hier sei die Hofstelle, nämlich das Wohnhaus mit anschließenden Ställen und Scheune, noch vorhanden« Die Grundstücke würden aber schon seit dem Jahre 1938 nicht mehr von diesen Gebäuden aus > bewirtschaftet, die mit nicht allzu hohen Geldmitteln wieder '£ * V V ' i'f- iy \ \ für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstilcl hergerichtet werden könnten« Diese Hofstelle sei indessen endgültig stillgelegt worden« Das sei allerdings noch nicht im Jahre 1938 hei. der Verpachtung der Ländereien geschehen. Damals sei die Genehmigung zu dieser Verpachtung und zur Ve*] äusserung des Inventars deshalb erteilt worden, weil die Wit we des Erblassers wegen ihres hohen Alters und ihr einziger Sohn Karl wegen seines Leidens zur Bewirtschaftung des Hofesj nicht in der Lage gewesen seien« Pur die Erteilung der Genei migung seien also rein persönliche Gründe ausschlaggebend gewesen« Im Jahre 1933 habe man noch damit gerechnet, daß der Hof als Ganzes wieder einmal in Bewirtschaftung genommen werde« Deshalb habe der Erlös aus dem Verkauf des Inven~| tars hinterlegt werden müssen und nur zu dessen Wiederbeschaffung verwendet werden sollen« Diesen Erlös hätten die Miterben im Jahre 1946 unter sich geteilt« Daß dies etwa in Hinblick auf die erst zwei Jahre später durchgeführte Währungsreform geschehen sei, lasse sich nicht feststellen« Die Aufteilung des zur Wiederbeschaffung des Inventars bestimmten Erlöses führe zu der PestStellung, daß spätestens damals die Miterben insgesamt die Absicht aufgegeben hätten, den Hof jemals wieder als Ganzes zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen« Darin habe eine endgültige Stillegung der Gebäude.als Hof stelle gelegen und sei die Absicht zu dem Ausdruck gekommen, das Haus und die dazugehörigen weiteren Gebäude nur noch als Miethaus mit Hebengebäuden ansehen zu »ollen« Es komme hinzu, daß von 1946 bis 1953 keiner der Miterbc die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke von der Hof st eile aus verlangt oder veran-r laßt habe« Bis zu dem Jahre 1953 hätten sämtliche Miterben die Verpachtung der Ländereien und die Benutzung der Gebäude zu Mi et- und gewerblichen Zwecken gutgeheißen und damit- zu dem * Ausdruck gebracht, daß die Gebäude als Hof stelle für die . landwirtschaftliche Besitzung endgültig stillgelegt sein solH ten® Es sei auch nach der Lage der Gebäude innerhalb von Wohnhäusern an der Hauptstraße eines Badeortes nicht vorstellbar, daß auf der Stelle ein landwiftschaftlieher Betrieb neu eröffnet werden könne, der notwendigerweise mit Viehhaltung und der Verbreitung unangenehmer Gerüche verbunden sei« Deshalb komme eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke von diesen Gebäuden aus unter den gegebenen Umständen nicht in Frage« #s erscheine endlich auch zweifelhaft, ob die Antragsteller in bei ihrem Alter noch die Bewirtschaftung.der landwirtschaftlichen Grundstücke von den vorhandenen Gebäuden aus vornehmen werde, wogegen spreche, daß sie in den früheren Jahren keine Anstalten in dieser Hinsicht gemacht habe« Sei aber nach alledem die Hofstelle endgültig stillgelegt, so sei der Grundbesitz keine landwirtschaftliche Besitzung und die Zuweisung an einen der Hiterben nicht zulässig« Die Antragstellerin stützt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG« Sie meint, das Beschwerdegericht sei von mehreren Ent Scheidungen des erkennenden Senats abgewichen, der ebenso wie das Oberlaudesgericht Gelle für eine landwirtschaftliche Besitzung das Vorhandensein eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäuden oder Wirt schaf tsräumen erfordere und in seiner Entscheidung vom 27o Januar 1953 (V BLw 106/52, RechtdLandw 1953, 109 - MDR 1953, 287) den Rechtssatz atifge-stellt habe, daß die Hofstelle durch Stillegung allein ihre Zugehörigkeit zu dem landwirtschaftlichen Betrieb noch nicht ver-> liere, daß dies vielmehr erst der Fall sei, wenn sie zu gewerblichen Zwecken umgebaut sei und nur noch diesen Zwecken diene® Die Antragstellerin meint, es komme danach entscheidend darauf an', ob die Hof st eile für gewerbliche Zwecke umgebaut worden sei und nur noch diesen Zwecken diene® Sie ist der Auffassung, daß das Beschwerdegericht von diesen Rechtsgrundsätzen des . erkennenden Senats abgewichen sei, der in jener Entscheidung auch ausgesprochen habe, daß erst dann, wenn infolge der Stillegung ein Verfall der Gebäude in erheblichem Umfang eingetreten und für längere Zeit mit dem Fortbestand eines sol- chen Zustands zu rechnen sei, die bisherige Hof stelle ihren Charakter als geeignete Hofstelle im Sinne des § 1 HöfeO verliere. III. 1. Hie Hechtsbeschwerde ist unzulässig, da die von der Antragstellerin angenommenen Abweichungen im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG nicht vorliegen und die Fälle des § 24 Abs 1 und Abs 2 Hr 2 LwVG hier nicht gegeben sind» 2. Hie landwirtschaftliche Besitzung im Sinne des Art VI Hr 17 BrMilRegVO Hr 84 erfordert nach wohl einhelliger Meinung neben landwirtschaftlichen Grundstücken eine Hofstelle. Unter einer solchen ist, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26. Hovember 1952 (V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 - RechtdLandw 1953, 16 = HJW 1953, 342 =* MHR 1953, 91) ausgeführt hat, eine mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche zu verstehen, von der aus die Bewirtschaftung der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßten Ländereien erfolgt und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet« Hach den Feststellungen des Be schwer degerichts sind im vorliegenden Falle die Gebäude, von denen aus die verpachteten Ländereien bis zu dem Jahre 1938 bewirtschaftet worden sind, noch vorhanden und ist es aüch möglich, sie mit nicht allzu hohen Geldmitteln wieder für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke herzurichten. Her hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich danach grundlegend von den Fällen, in denen es an einer Hof stelle fehlt, weil sie abgebrannt oder* wegen Baufälligkeit abgerissen worden ist oder ihre Eigenschaft al3 solche durch einen Umbau zwecks anderweitiger Verwendung verloren hat. Im vorliegenden Falle haben die Gebäulichkeiten zwar seit dem Tode der Vorerbin eine andere 11 - Verwendung gefunden als die, für die sie..ursprünglich be- | stimmt waren. Da sie aber in unverändertem Zustand erhalten geblieben sind, ist der Zusammenhang zwischen den Ländereien und der früher zu ihnen gehörigen Hof st eile nicht in einer. Weise unterbrochen worden, die ihre Wiedervereinigung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ohne weiteres ausschließt, Das hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Seiner Ansicht, es fehle hier gleichwohl an einer Hofstelle, weil die Erbengemeinschaft diese endgültig stillgelegt habe, ist beizutreten, Das Beschwerdegericht, stellt einmal auf den Willen der Mit erben ab, d.h, auf ihre von ihm angenommene Absicht, die ßebäude niemals wieder als Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden zu wollen. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß es Bälle gibt, in denen dem Willen des Grundstückseigentümers erhebliche Bedeutung zukommt So hat das Reichs erbhofgericht die Erbhofeigenschaft einer Besitzung verneint, deren Hofstelle im Jahre 1926 abgebrannt und bis zu dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes nicht j wieder auf gebaut-worden war, weil der Eigentümer nach dem j Brande die Ländereien verpachtet, sie letztwillig seinen j mit Erbhofbauern verheirateten Töchtern zugewandt urxd sich j ai\sschließlich dem Viehhandel gewidmet hatte, auch an einen anderen Ort verzogen war,. woselbst er ein Haus gekauft hatte (Beschluß des Reichserbhofgerichts vom 5* November 1935, . REHG 2, 117) & Es hat au3 diesen Maßnahmen den Willen des Eigentümers abgeleitet, daß die abgebrannte Hofstelle weder von ihm noch von seinen Erben wiederauf gebaut werden solle® In allen Bällen, in denen die für eine Hof st eile erforderlichen Gebäude und Räume tatsächlich nicht mehr vorhanden sind, eine Hof stelle alsQ zur Zeit wirklich fehlt, erhebt l sich die Brage, ob dieser Zustand nur ein vorübergehender . ] ist oder ob es bei ihm sein Bewenden haben wird® Bas hängt aber regelmäßig nicht zuletzt von dem Willen des Grundstückseigentümers ab, auf den nicht nur aus dessen Erklärungen, . w . i V v \ ! sondern auch aus seinem ganzen Verhalten geschlossen werden kann« Ist die Hof stelle hingegen noch vorhanden und wird sie nunmehr lediglich zu anderen Zwecken verwendet, wie es hier seit 1958 oder 1939 der Pall ist, so kann sie nicht allein durch den ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Willen des Eigentümers, sie nicht wieder als Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes verwenden zu wollen, ihrer Eigenschaft als Hofsteile entkleidet werden, Eurch eine solche Willensrichtung des Eigentümers ändert sich hoch nichts an dem landwirtschaftlichen Charakter der Gebäude; denn diese verlieren dadurch noch nicht ihre Eignung als Hof stelle« Der erkennende Senat hat in seiner von der Rechtsbeschwerde angezogenen Entscheidung vom 27* Januar 1953 bereits dargelegt, die Hofstelle verliere nicht schon durch ihre Stillegung ihre Eigenschaft als zur Landwirtschaft gehörig« Damit hat der Senat zu dem Ausdruck gebracht, daß noch weitere Momente hinzukommen müssen, um der bisherigen Hof st eile ihre Eigenschaft als solche zu nehmen. Die Antragstellerin nimmt offenbar an, der Senat habe dabei lediglich an eine wesentliche Umgestaltung der früheren Hof stelle durch Umbau für gewerbliche Zwecke und an den Pall gedacht, daß die Hofsteile infolge ihrer Stillegung in erheblichem Maße verfallen und mit dem Portbestand dieses Zustands für längere Zeit zu rechnen sei« Damit verkennt sie den Sinn der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27« Januar 1953; denn in ihr ist keineswegs zu dem Ausdruck gekommen, daß die Wohn- und. Wirtschaftsgebäude ihren Charakter als Hofstelle nur in den Pallen des Verfalls und des Umbaus verlieren. Der Verfall der Hofstelle ist dort lediglich als mögliche naheliegende•Polge ihrer Stillegung erwähnt und zugleich dargelegt worden, unter welchen Voraussetzungen der Verfall den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden die Eigenschaft als Hofstelle nehmen kann» Zu dem Pall des Umbaus der Hof st eile für gewerbliche Zwecke hatte der Senat «i 13 - /'7 Stellung zu nehmen, weil in der damals entschiedenen Sache die Landwirtschaft von der Hof stelle aus nicht mehr betrieben wurde und diese selbst für die Zwecke eines Sägewerks und einer Kistenfabrik gänzlich umgestaltet worden war* Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung aber mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht, daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude nur in den beiden dort erwähnten Fällen, ihres Charakters als Hofstelle verlustig gehen« Die Antrag st eil er in kann danach aus der Tatsache, daß im vorliegenden Falle die Gebäude der Hof st eile weder verfallen noch in nennenswertem Maße umgestaltet worden sind, nichts für die von ihr behauptete Abweichung voii der Hechtsprechung des erkennenden Senats herleiteno ' . ‘ Wesentlich für den Verlust der Hofeigenschaft ist, daß der Zusammenhang zwischen den Ländereien und der Hofstelle endgültig unterbrochen und damit die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst ist« Eine solche Folge können aber nicht nur der Verfall der Hofstelle oder ihr Umbau für andere Zwecke zeitigen, vielmehr können auch’ andere Umstände hierzu führen« Das hat das Beschwerdegericht richtig erkannt« Es hat seine Entscheidung nämlich nicht allein auf die von ihm festgestellte endgültige Stillegung der Höfstelle gegründet, sondern weiter geprüft,' ob die vorhandenen Gebäude sich noch jetzt als Hofstelle verwenden lassen, d«h« ob es möglich ist, dort wieder einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten. Diese Frage hat e3 mit zutreffender Begründung verneint; denn auch eine Verändeimag der örtlichen Verhältnisse seit der Stillegung der Hofstelle kann * ;* ihrer Wiederverwendung für die Zwecke eines landwirtschaft- „• liehen Betriebes entgegenstehen« Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat sich die Gemeinde Duhnen inzwischen zu einem Badeort entwickelt« Die Wohnhäuser des Oftes, in :\* dessen Mitte die frühere Hofstelle an der Hauptstraße in •"* 14 « i unmittelbarer Nähe des Strandes liegt, dienen heute vorne lieh zur Unterbringung von Kurgästen, so daß die Hofstelle als Fremdkörper unter ihnen wirkt« Dies alles besagt, dafi sich die Einwohner des Ortes und nicht zuletzt die nähere Nachbarschaft inzwischen, auf seinen Charakter als Badeort eingestellt haben und dabei davon ausgegangen sind, die Landwirtschaft werde von der früheren Hof st eile aus künftig nicht mehr betrieben werden, da das schon seit 1938 nicht mehr geschehen sei und das Wohnhaus seitdem als Hiethaus Verwendung finde« Bei dieser Entwicklung der Verhältnisse hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, daß die Hof stelle heute als solche nicht mehr verwendbar sei« Wenn das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, daß ein. landwirtschaftlicher Betrieb notwendigerweise mit Viehhaltung und der Verbreitung unangenehmer Gerüche verbunden sei, so hat es damit offensichtlich sagen wollen, daß er nicht in den Rahmen eines Kurortes passe und die Nachbarschaft sich gegen solche Einwirkungen, mit denen sie seit langem nicht zu rechnen brauchte, wehren, auch die Gemeinde Duhnen wegen ihres Charakters als Badeort' gegen die Wiedererrichtung eine landwirtschaftlichen Betriebes inmitten des Ortes mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln angehen werde« Die von dem Beschwerdegericht daraus gezogene Folgerung, daß unter allen diesen Umstände eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke von der bisherigen Hof st eile aus nicht mehr in Frage komme, diese also nicht mehr geeignet sei, den Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes zu bilden, ist nicht zu beanstanden« Demgegenüber vorsagt auch der Hinweis der Antragstellerin darauf, daß sich/buhnen noch andere landwirtschaftliche Betriebe befänden« Das trifft zwar nach dem Gutachten des Landwirtschaftsrats F^Hfe zu, doch haben diese Betriebe nicht stillgelegen und war mit ihrem Vorhandensein infolgedessen stets zu rechnen© 15 * »• Bas Beschwerdegericht hat nach alledem seine Entscheidung nicht allein auf die Stillegung der Hof stelle ahgestellt, sondern darüber hinaus geprüft, ob die Gebäude nach den örtlichen Gegebenheiten noch jetzt als Hofstelle verwendbar sind* Es befindet sich danach in Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27* Januar 1953, nach der die Eigenschaft als Hofstelle nicht schon durch die Stillegung verloren geht, sondern weitere Umstände hinzutreten müssen, die ihr die Eignung als Hofstelle nehmen« Bas Beschwerdegericht ist nach alledem von der seitens der Antragstell er in angeführten Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht abgewichenc Bie Rechtsbeschwerde war daher • ^ als unzulässig zu verwerfen« Bie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 BwVG* Br o Tasche Br c Hü c kinghaus Br «Fiepenbrock c „•***