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BGH

Gericht: BGH

Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde führers, das Land Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch das Landessiedlungsamt in Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erdegegner, wegen Aufhebung eines Vorbescheides hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine gänzliche Aufhebung .des Vorbescheides. Dezember 1949 (GVB1 NRhWf 1950, 8) ist bestimmt, dass im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entscheiden und dass (Abs 3 daselbst) anstelle der Landwirtschaftsund Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mitwirken, die gemäss 5 20 daselbst ernannt werden und je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber zu entnehmen sind. Eine Rechtsbeschwerde (oder eine weitere Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehen. Der Rechtsbeschwerdeführer verkennt diese gesetzliche Regelung nicht, ,er meint aber, aus den im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 vorgebrachten Gründen ergebe sich trotzdem die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen im Lande Nordrhein-Westfalen. In der gleichzeitig zur Entscheidung gelangenden Sache V BLw 74/51 hat sich der erkennende Senat mit den Gründen auseinandergesetzt, die für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ins Feld geführt werden können, die Gründe aber nicht für durchschlagend erachtet. Dem Antragsteller auch die 3rstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Rosten aufzuerlegen (5 51 LVO), bestand kein Anlass, zu demal da der Antragsgegner im Rechtsbeschv/erdeverfähren bisher auch noch nicht weiter tätig geworden ist und ihm daher keine Kosten entstanden sein werden.

Zitierte Normen: § 10 LVO
KostenVorbescheidBrBoRGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V_BLw 42/J2
2362 oro >f2
Beschluss
 In der Bodenreformsache
 des Rittergutsbesitzers Regierungspräsident a.B. Clemens
 Freiherr v# 00 in Haus F|
bei L
)
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde führers,
 das Land Nordrhein-V/estfalen, vertreten durch das Landessiedlungsamt in
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschv/erdegegner,
 wegen Aufhebung eines Vorbescheides
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter tlitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. .Pritsch, der Bundesrichter Br. Hüclcinghaus und Br. Pasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann undFrnst beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Februar 1952 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Br
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 und Br
 in
gegen
2
G r ü n d e s
Durch Vorbescheid vom 24. Februar 1952 hat das Kreissiedlungsamt für die Landkreise Afl^ und St^P-
dem Antragsteller eröffnet, dass er Eigentümer von Grundbesitz über 100 ha sei und mit diesem Grundeigentum der Bodenreform unterliege, und ihn gemäss §. 19 BoRG (Gesetz Über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in ITordrhein-Y/estfalen vom 19. Mai 1949, GVB1 NRhWf, 1949,.' Seite 84) von der Einleitung des Verfahrens zwecks Enteignung des die gesetzlich zugelassene Grösse Übereinigenden Teiles seines Grundeigentums in Kenntnis gesetzt; Gleichzeitig hat es ihn aufgefordert, innerhalb zwei Y.'ochen eine Freistellung gemäss § 10 BoRG zu beantragen und innerhalb eines Ilonats das Y/ahlrecht aus § 1 Abs 2 BoRG auszuüben, ob der von der Enteignung auszunehmende Teil des Grundeigentums nach der Flächen-grösse von 100 ha oder nach der Y/ertgrösse von 130 000 DM Einheitswert bezw 200.000 DM bei Y/aldgütern bemessen werden solle.
Der Antragsteller.hat gegen diesen Vorbescheid das Gericht- angerufen. Das Amtsgericht hat den Vorbescheid bestätigt, das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Vorbescheid insoweit aufgehoben, als dem Antragsteller darin die Ausübung des \7ahlrechts aufgegeben worden ist; im übrigen hat es die sofortige Beschwerde zur lickgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller eine gänzliche Aufhebung .des Vorbescheides.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
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Nach § 17 BoRG sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich hei Durchführung des Bodenreformgesetzes ergehen, die nach Art VI Nr 15 BrllilRegVO Nr 84 gebildeten Gerichte zuständig und werden Einzelheiten durch Durchführungs- und Ausfährungsbestimmungen geregelt. Nach § 29 BoRG findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde an das Oherlandesgericht statt. Im § 18 Abs 1 der 3- Durchführungsverordnung ("Verfahrens-Ordnung") vom 5. Dezember 1949 (GVB1 NRhWf 1950, 8) ist bestimmt, dass im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht entscheiden und dass (Abs 3 daselbst) anstelle der Landwirtschaftsund Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mitwirken, die gemäss 5 20 daselbst ernannt werden und je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber zu entnehmen sind. Eine Rechtsbeschwerde (oder eine weitere Beschwerde) gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehen. Der Rechtsbeschwerdeführer verkennt diese gesetzliche Regelung nicht, ,er meint aber, aus den im Rechtsbeschwerdeverfahren V BLw 74/51 vorgebrachten Gründen ergebe sich trotzdem die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen im Lande Nordrhein-Westfalen. Das ist jedoch nicht der Rail. In der gleichzeitig zur Entscheidung gelangenden Sache V BLw 74/51 hat sich der erkennende Senat mit den Gründen auseinandergesetzt, die für eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ins Feld geführt werden können, die Gründe aber nicht für durchschlagend erachtet. Die vorgenannte Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen. Einer näheren Stellungnahme zur Frage der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es daher hier nicht.
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Die Re chtsbe schwer de war hiernach als unzulässig
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zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit 5§ 42, 43» 50 LVO. Dem Antragsteller auch die 3rstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Rosten aufzuerlegen (5 51 LVO), bestand kein Anlass, zu demal da der Antragsgegner im Rechtsbeschv/erdeverfähren bisher auch noch nicht weiter tätig geworden ist und ihm daher keine Kosten entstanden sein werden.	:	*.
• , = »>• Dr. Pritsch Dr. Hiickinghaus Dr. Tasche.