Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht § in Schleswig vom 8, Hai 19$1 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Besitzung war zunächst gegen den Willen des Erblassers im Jahre 1935 in die Erbhöferolle eingetragen worden; am 18.11,1941 erlangte er jedoch einen Beschluss des Anerbengeli chts, dass die Besitzung infolge Nichterreichung einer Acker-nahrung kein Erbhof sei* Daraufhin wurde sic in der Erbhöferolle gelöscht. sei es ungeteilt - Öffentlich zu versteigern oder zu ver kaufen, sobald die -7irtschaftlichen Verhältnisse für einen Verkauf günstig erschienen und Krieg und Inflation nicht mehr zu befürchten seien* Über die Verteilung des Nachlasses hat der Erblasser eingehende.Bestimmungen getroffen* Dem Bestreben des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen, ist der Sohn mit dem Antrag entgegengetreten, ihm die Besitzung auf Grund von Nr 17 MilRegVO Nr 84 nach den Regeln •der BÖfeordnung ungeteilt zu übertragen* Amtsgericht und Oberlandesgericht haben diesen Antrag abgelehnt, weil ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden sei. Die Vorinstanzen haben die letztii lügen Verfügungen des Erblassers aus den Jahren 1942/43 als rechtsgültig angesehen, sind also davon ausgegangen, dass die Besitzung - entsprechend dem rechtskräftigen Beschluss des Anerbengerichts vom 18* November 1941 - kein Erbhof gewesen sei. Wäre der Ausgangspunkt der Vorinstanzen nicht richtig, hätte es sich nämlich bei der Besitzung im Zeitpunkt der Errichtung der Testamente und des Todes des Erblassers um einen Erbhof gehandelt,•dann wären die testamentarischen Bestimmungen rechtsungültig und der Antragsteller wäre kraft Erbhofrechts, wenn er bauernfähig war, (andernfalls ein anderer bauernfähiger Erbe) Anerbe der Besitzung und damit Alleineigentümer geworden (§ 24 REG); ein Zuweisungsverfahren entfiele also aus dem Grunde, weil der Hof nicht zu einer lliterbengemeinschaft gehörte« Auch wenn man den Erbfall als nicht geregelt ansehen würde, weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung das vom Antragsteller im Jahre 1944 beantragte Verfahren auf Feststellung der ?Lrbhofeigehschaft noch anhängig war (§ 58 Abs 2 Buchst b LVO), würde auf den zu Unrecht in der Erbhöferolle gelöschten Erbhof entweder die Höfeordnung für den Erbfall anzuwenden (so BGII rum Ganz abgesehen davon, dass ein Verfahren auf Feststellung der' Erbhof-eigenschaft nach Aufhebung des Erbhof rechts nicht-mehr zulässig ist, hätte ein bei Inkrafttreten der’Verfahrensordnung für LandwirtSchaftsSachen beim Anerbengericht anhängiges Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten auf das Amtsgericht übergehen können (§ 56 Abs 4 LVO); es hätte also nicht von Amts wegen fortgesetzt werden können. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen (§10 LVR in Verbindung mit §§ 50, 51 LVO)# Da die Antragsgegner sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben, bestand kein Anlass, dem Rechtsbeschwerdeführer die Erstattung aussergerichtlicher Kosten aufzuerlegen#
2331 Dll Beschluss In der Landwirtschaftssache des Landwirts Sax Knud Antragstellers, Beschwerde- und Rechts beschwerdeführers, Frozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ««r gegen 1«) die unverehelichte Ingeborg in ver- treten durch ihren Pfleger, den Malermeister Marius A0B in HpBBl bei pü 'Xreis 20) den Rechtsanwalt Dr« in H^P als Te st ament s- Vollstrecker über den Nachlass des am 15» April 1944 in BMflBfllB verstorbenen Landwirts Heinrich Thomas Antragsgegner, Beschwerde- und Rechts be schwerdegegner, hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt sc hafts sachen in der Sit *,ung vom 30«, Oktober 1951 unter jiitwirkung des Senatspräsidenten Fr of, Dr, Fritsch, der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten LandwirtSchaftsrichter Frintrop und Berk beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3* Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht § in Schleswig vom 8, Hai 19$1 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. - 2 Gründe: I. Zum Nachlass des am 15. April 1944 ia verstorbenen Landwirts Heinrich Thomas gehört die im Grundbuch von Sch^|^P Bd£ Bl 82 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung, die eine Grösse von 7,4727 ha hat und deren Einheitswert im Beschluss des Oberlandesgerichts mit 6700 RH angegeben ist. Die Besitzung war zunächst gegen den Willen des Erblassers im Jahre 1935 in die Erbhöferolle eingetragen worden; am 18.11,1941 erlangte er jedoch einen Beschluss des Anerbengeli chts, dass die Besitzung infolge Nichterreichung einer Acker-nahrung kein Erbhof sei* Daraufhin wurde sic in der Erbhöferolle gelöscht. Aus der Ehe des Erblassers mit Luise T^BIB (vor-:verstorben im Jahre 1916) sind drei Kinder hervorgegangen: die im Jahre 1879 geborene Tochter Dorothea, ein Sohn (der in Jahre 1881 geborene Antragsteller) und die im Jahre 1885 geborene Tochter Ingeborg (Antragsgegnerin zu 1). In einem am 14, Zförz 1912 errichteten gemeinschaftlichen Testament hatte die Hutter im Falle ihres Vorversterbe ns den Vater zu dem alleinigen Erben eingesetzt; Erben des Längstlebenden sollten, falls dieser keine andere Verfügung treffe, die drei Kinder sein, und zwar der Sohn zu 4/10 und die Töchter zu je 3/10. Auf Grund des Vorbehalts im Testament hat der Erblasser nach Löschung der Besitzung in der . rb-höferolle drei Testamente (am 20.6, und 1.8,1942 und am 6,2.1943) errichtet und darin den Rechtsanwalt Dr. in (Antragsgegner zu 2) zu dem Testamentsvoll- strecker ernannt; er hat diesem ua die Verpflichtung auf-erlegt, die ganze Besitzung - sei es in einzelnen Teilen, I« - 3 ~ sei es ungeteilt - Öffentlich zu versteigern oder zu ver kaufen, sobald die -7irtschaftlichen Verhältnisse für einen Verkauf günstig erschienen und Krieg und Inflation nicht mehr zu befürchten seien* Über die Verteilung des Nachlasses hat der Erblasser eingehende.Bestimmungen getroffen* Dem Bestreben des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen, ist der Sohn mit dem Antrag entgegengetreten, ihm die Besitzung auf Grund von Nr 17 MilRegVO Nr 84 nach den Regeln •der BÖfeordnung ungeteilt zu übertragen* Amtsgericht und Oberlandesgericht haben diesen Antrag abgelehnt, weil ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden sei. Mit der Rechts beschwerde erstrebt der Antragsteller eine Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts oder eine Zurückverweisung. Die Antragsgegner haben im Rechtsbeschv/erde-verfahren keine Erklärung abgegeben. II* Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet« Die Vorinstanzen haben die letztii lügen Verfügungen des Erblassers aus den Jahren 1942/43 als rechtsgültig angesehen, sind also davon ausgegangen, dass die Besitzung - entsprechend dem rechtskräftigen Beschluss des Anerbengerichts vom 18* November 1941 - kein Erbhof gewesen sei. ist dieser Ausgangspunkt richtig, dann steht dem Antrag des Antrags tellers, ihm allein die Besitzung nach den Regeln der Höfeordnung auf Grund der akv-' Vorschrift der Nr 17 Jlill'egvo Nr 84 zu übertragen,, der Umstand im Wege, dass ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ista Denn das Zuweisungsverfahren auf Grund von Nr 17 setzt ein gemäss §§ 86 ff EGG zulässiges Srbauseinandersetzungsverfahren voraus, da das Landwirtschaftsgericht bei landwirtschaftlichen Besitzungen nur an die Stelle des sonst für das Erbauseinandersetzungsverfahren zuständigen Nachlaßgerichts tritt9 Ein Erbaureinanderset-zunjsverfahren ist aber nicht zulässig, wenn ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist (§ 86 Abs 1 EGG; vgl OGHZ 3> 291 = RechtdLandw 1950, 134; BGH vom 12«6pl951, V 3Lw 127/49; Lange-Wulff, HöfeO, 3. Aufl Anm 353 S 389). Wäre der Ausgangspunkt der Vorinstanzen nicht richtig, hätte es sich nämlich bei der Besitzung im Zeitpunkt der Errichtung der Testamente und des Todes des Erblassers um einen Erbhof gehandelt,•dann wären die testamentarischen Bestimmungen rechtsungültig und der Antragsteller wäre kraft Erbhofrechts, wenn er bauernfähig war, (andernfalls ein anderer bauernfähiger Erbe) Anerbe der Besitzung und damit Alleineigentümer geworden (§ 24 REG); ein Zuweisungsverfahren entfiele also aus dem Grunde, weil der Hof nicht zu einer lliterbengemeinschaft gehörte« Auch wenn man den Erbfall als nicht geregelt ansehen würde, weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung das vom Antragsteller im Jahre 1944 beantragte Verfahren auf Feststellung der ?Lrbhofeigehschaft noch anhängig war (§ 58 Abs 2 Buchst b LVO), würde auf den zu Unrecht in der Erbhöferolle gelöschten Erbhof entweder die Höfeordnung für den Erbfall anzuwenden (so BGII rum u ~ 5 - vom 20.2.1951, V BLw 74/49, 'BGHZ 1, 188 ff = DITotZ 1951, 356) und deswegen einer der Erben Alleiheigenttimer der Besitzung (Hoferbe) geworden sein (§ 4 HöfeO), womit ebenfalls die Voraussetzungen für ein Zuweisungsverfähren nach Nr 17 LTilRegVO ITr 84 entfallen wären, oder es würde eine Vererbung nach den Vorschriften des BGB auf mehrere Erben stattgefunden haben (so Höteimann in seiner Besprechung der vorbezeichneten Entscheidung des BGH, DNotZ 1951, 359/6o) und sich damit wieder die Ernennung des Testamentsvollstreckers als rechtsgültig ergeben.*Keine der hiernach in Betracht kommenden rechtlichen möglich- i.« keiten ist daher geeignet, den Zuweisungsantrag des Antragstellers aus ITr 17 riilRegVO Nr 84 als zulässi g’ an zusehen. 1 Bei dieser Rechtslage ist auch 'die 'Verfahrensrüge des Antragstellers unbegründet, das Amtsgericht hätte zunächst das im Jahre 1944 ia Gang gebrachte Verfah ren auf Feststellung der Erbhöfe igsnschaft beenden müssen und erst danach hätte’ das Beschwerdegericht im gegenwärtigen Verfahren in der Sache entscheiden dürfen (§ 12 LVO in Verbindung mit § 12 FGG). Ganz abgesehen davon, dass ein Verfahren auf Feststellung der' Erbhof-eigenschaft nach Aufhebung des Erbhof rechts nicht-mehr zulässig ist, hätte ein bei Inkrafttreten der’Verfahrensordnung für LandwirtSchaftsSachen beim Anerbengericht anhängiges Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten auf das Amtsgericht übergehen können (§ 56 Abs 4 LVO); es hätte also nicht von Amts wegen fortgesetzt werden können. Wenn der Antragsteller nunmehr (gemäss seinem Schriftsatz vom 6.9*195!) einen Antrag baim Amts- gericht auf Feststellung der Lrbhofeigenschaft gestellt hat, so kann ein solches Verfahren, wie sich aus den obigen Darlegungen bereits ergibt, den Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens nicht beeinflussen# Ein Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht, den Testanentsvollstrek-ker abzuberufen, ist bereits vom Amtsgericht durch Beschluss vom 18*1#1951 (Bl 77/8 der Testamentsalcten IV 114/ 42) abgelehnt worden; Beschwerde dagegen hat der Antragsteller nach § 20 FOG nicht erhoben, üenn der Schriftsatz des Antragstellers vom 6.9*1951 dahin zu verstehen ist, dass er inzwischen ein neues Verfahren auf Abberufung des Testamentsvollstreckers eingeleitet habe, so ändert das nichts daran, dass zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung der Testamentsvollstrecker noch im Amte war, so dass die Beschwerdeentscheidung jedenfalls nicht auf einem Rechtsverstoss beruht. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen (§10 LVR in Verbindung mit §§ 50, 51 LVO)# Da die Antragsgegner sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben, bestand kein Anlass, dem Rechtsbeschwerdeführer die Erstattung aussergerichtlicher Kosten aufzuerlegen# Dr.Pritsch Dr.Hückinghaus Dr.Tasche