Antragsteller, Beschwerde- und * Re ch t sb e s chv/e r d e ge gner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Br. wegen Genehmigung eines HofÜbergabevertrages hat der V. Aus seiner Ehe sind 3 Kinder'hervorgegangen, und zwar der Antragsgegner Heinrich B^B als ältester Sohn, der Antragsteller zu 2), Bernhard S^p), sowie die jetzige Ehefrau Elisabeth geh. Der Antragsgegner hat beantragt, diesem Vertrage die von den Vertragsparteien nachgesuchte Genehmigung zu versagen und zur Begründung seines Antrages geltend gemacht: Im Bezirk .von gelte Er selbst habe sich nichts su Schulden kommen lassen, und das Verhalten seiner Ehefrau sei nicht zuletzt auf die Behandlung surücksuführen, die sie seitens seines Vaters und Bruders erfahren habe. Mit der von ihm hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner in erster Linie die Versagung der Genehmigung und hilfsweise die Festsetzung einer höheren Abfindung begehrt, * Das Beschwerdegericht hat dein Antragsgegner hinsichtlich des Antrages auf Versagung der Genehmigung die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgesprochen. weil er durch die Erteilung der Genehmigung nicht beschwert sei, und hierzu ausgeführt: Nach den §§ 7, 17 KöfeO könne der Eigentümer den Koferben durch letztwillige Verfügung oder durch übergabevertrag frei bestimmen, sofern er dabei nicht seine sämtlichen Abkömmlinge übergehe* T/enn.er einen von ihnen auswähle, ergebe sich für die. Der Antragsgegner sei daher durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert und habe infolgedessen nach § 23 LVO kein Beschwerderecht, da einer der Fälle des § 38 Abs 4 EVO hier nicht yorliege. Heirat auf dem Hofe gestattet, ihm auch den Kof wiederholt versprochen und die Arbeit des Antragsgeg- Aus seinem früheren Verhalten läßt sich daher höchstens eine moralische Verpflichtung des'Antragstellers zu 1) gegenüber dem .Antragsgegner, nicht aber ein Anwartschaftsrecht auf den Hof herleiten. April 1951 (BGHZ 1, 343 /54j>7 « RechtdLcndv/ 19519 191 = MotZ 1951, 352) bereits dargelegt, daß dem ältesten Sohn, der zu Unrecht übergangen sein will, kein Recht zusteht, dessen Beeinträchtigung in Betracht kommen könnte, da der Hofeigentümer nach § 7 Abs 1 HöfeO berechtigt sei, unter seinen Abkömmlingen den Hoferben frei zu bestimmen,* daß der einzelne Abkömmling daher keine rechtlich geschützte Aussicht habe, von den mehreren Abkömmlingen Hoferbe zu werden, und daß eine rechtlich nicht geschützte Aussicht nicht: als ein "Recht11 angesehen werden könne. Mit Recht hat das Beschwer-degericht daher angenommen, daß es hinsichtlich des Hauptantrages des Antragsgegners’an der Beeinträchtigung eines Rechts fehle und ihm daher ein Beschwerderecht nicht zustehe. Das Beschwerdegericht hat hingegen bezüglich des Hilfsantrages auf Erhöhung der Abfindung ein Be-gchwcrderecht des Antragsgegners bejaht, der Beschwerde jedoch die sachliche Berechtigung abgesprochen, ' Pie Hechtsbeschwerde sieht auch in diesen Ausführungen eine Gesetzesverletzung und vertritt den ' Standpunkt, das Gericht könne die Genehmigung des Überfabevertrages von ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung der Existenz des Antragsgegners abhängig machen, der sich eine solche ohne die Zurverfügungstellung entsprechender Mittel aus dem Hofe nicht aufbauen könne. Verhaltens und der Übertragung des Hofes auf den jüngeren Sohn die Gründung einer neuen Existenz ermögliche und ihm dementsprechend eine höhere Abfin-dung zubillige. Pie Bechtsbeschworde sieht es ferner als sittenwidrig an, daß die langjährige Arbeitsleistung des Antragsgegners auf dem Hofe in dem Vertrage bei der Bemessung der Abfindung bewußt, übergangen worden sei. vor dem Eigentumsübergang oder zu demindest vor der Rechtskraft•des Genehmigungsbeschlusses keine Hechte aus dem Übergahevertrage zustehen und daß daher Hechte der weichenden Erben durch die ßenehmigungsentscheidung nicht betroffen werden können. Der Senat hat daher ein Beschwerde-, .recht der weichenden, an dem öbergabevertrag nicht beteiligten Erben verneint.
g/to 233b uü7 / Beschluß In der Landwirtschafttssache dps Landwirts Heinrich in NrJ0p Antragsgegners, Beschwerde- und ; Rechtsheschv/erdeführers.’ . vertreten durch Rechtsanwalt Br. in gegen 0. r’r?L'ri-s/v;. * . . . : v X% 1.7 den Bauer Wilhelm in' 2 r; den Landwirt Bernhard ebendort wohnhaft,- Antragsteller, Beschwerde- und * Re ch t sb e s chv/e r d e ge gner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Br. wegen Genehmigung eines HofÜbergabevertrages hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtsfchaftssachen in der Sitzung vom 9* Oktober ±951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br.Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Thee uhd Hesemann beschlossen: Die Pwechtsbeschv/erde des Antragsgegners gegen den Beschluß des IO, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26.- April 1950 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen* daß die sofortige Beschv/erde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Borken vom 16. September 1949 in vollem Umfang als unzu-l&usig verworfen wird. Die Kosten des Hechtsbeschv/erdeverfahrens werden dem Antragsgegner' auferlegt. Eine Erstattung der den Antragstellern ausserhalb des Hechtsbeschv/erdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt. Gründe : Der Bauer Wilhelm B^p ist Eigentümer des in i, Hr.gelegenen Hofes von tund 120 Morgen mit einem Einheitsv/ert von 16000,- BM. Aus seiner Ehe sind 3 Kinder'hervorgegangen, und zwar der Antragsgegner Heinrich B^B als ältester Sohn, der Antragsteller zu 2), Bernhard S^p), sowie die jetzige Ehefrau Elisabeth geh. Am 14. Mai 1949 hat der Bauer Wilhelm . mit seinem Sohn Bernhard einen notariellen Hofübergabevertrag geschlossen«, durch den er sein An- - 3 wesen mit sämtlichem Zubehör nebst lebendem und totem Inventar auf seinen Sohn Bernhard unter Aus-’bedingung eines Altenteils übertragen hat* In diesem "/ertrage hat der Übernehmer sich verpflichtet, seinem Bruder Heinrich ein bestimmtes Aekergrund-ntücfc in Größe von 1,41? 61 ha lastenfrei aufzulassen und einen Betrag von 1500,- DM zu zahlen* Für die Schwester des Übernehmers wurde als restliche Abfindung die Zahlung eines Betrages von 2000,- DM vereinbart. Der Antragsgegner hat beantragt, diesem Vertrage die von den Vertragsparteien nachgesuchte Genehmigung zu versagen und zur Begründung seines Antrages geltend gemacht: Im Bezirk .von gelte .5.1 testenrecht* 3s würde daher als Unrecht empfunden, dass er als ältester Sohn entgegen dem dort eingewurzelten Brauch übergangen werden solle. Das sei umso mehr'der Fall, als er, von der Seit seines .. Wehrdienstes und seiner Kriegsgefangenschaft abgesehen,. ständig auf dem Hof gearbeitet und dort auch geheiratet habe* Bs komme hinzu, dass er früher als Kofnachfolger ausersehen gewesensei und ,sich deshalb um keine andere Existenz bemüht, sondern auf <.• dem Hofe in Erwartung des späteren Hofanfalls eine Familie gegründet habe. Sein Vater habe ihn denn auch in einem - später all er d ings^aufgefaben Testament zu dem Anerben eingesetzt gehabt. Dass sein Vater anderen Sinnes gevjorden sei, beruhe lediglich 6' darauf, daß sich seine Ehefrau während der Zeit seiner Abwesenheit als \7ehrmachtsangehöriger nicht ganz einwandfrei geführt habe. Er selbst habe sich nichts su Schulden kommen lassen, und das Verhalten seiner Ehefrau sei nicht zuletzt auf die Behandlung surücksuführen, die sie seitens seines Vaters und Bruders erfahren habe. Auch sei die für ihn vorgesehene Abfindung viel zu gering. Angesichts .seiner jahrzehntelangen Arbeit auf dem Hofe müsse er etwa 30 borgen und die Mittel zu dem Bau eines kleinen Wohnhauses mit Stallung und Einrichtung sowie zur Beschaffung.angemessenen lebenden und toten Inventars erhalten. Das Amtsgericht in Borken hat den tibergabevertrag genehmigt. Mit der von ihm hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner in erster Linie die Versagung der Genehmigung und hilfsweise die Festsetzung einer höheren Abfindung begehrt, * Bas Oberlandesgericht in Hamm hat durch Beschluss vom 26. April 1950 die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Auswahl des Hoferben richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen.als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seine im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter verfolgt,’; :;v.. * - ' « ’ •v r. «I — «**• Die Antragsteller 'bitten um Zuritckv/'eisung-der Reehtsbeschv/erde. Der Rechtebe schwer de war der Erfolg zu versagen. Das Beschwerdegericht hat dein Antragsgegner hinsichtlich des Antrages auf Versagung der Genehmigung die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde abgesprochen. weil er durch die Erteilung der Genehmigung nicht beschwert sei, und hierzu ausgeführt: Nach den §§ 7, 17 KöfeO könne der Eigentümer den Koferben durch letztwillige Verfügung oder durch übergabevertrag frei bestimmen, sofern er dabei nicht seine sämtlichen Abkömmlinge übergehe* T/enn.er einen von ihnen auswähle, ergebe sich für die. übrigen Abkömmlinge keine Möglichkeit, diese Auswahl durch das Gericht korrigieren zu lassen. Der Antragsgegner sei daher durch die Entscheidung des Amtsgerichts nicht beschwert und habe infolgedessen nach § 23 LVO kein Beschwerderecht, da einer der Fälle des § 38 Abs 4 EVO hier nicht yorliege. Die Dechtsbeschwerde verkennt nicht, daß der Hofeicentümer an sich den Hof erben unter seinen Äb*- .. v 'ivh . •' derlich, -wenn sich der Ubertragsgeber durch Ife'ejtnev . frühere Handlungsweise festgelegt habe, wie es.im ; vorliegenden Fall.geschehen sei, indem, der Antrags steiler su 1) dem Antragsgegner im Jahre 1942 die . Heirat auf dem Hofe gestattet, ihm auch den Kof wiederholt versprochen und die Arbeit des Antragsgeg- ners und seiner Ehefrau als im Interesse des Hofes liegend angosehen habe. Die Heehtsbeschwerde glaubt, der Antragsgegner, habe hierdurch ein Anwartschaftsrecht auf die Stellung des ’Hofnachfolgers ^rwprbeh, dessen er nicht dadurch verlustig gehen kö^d^daH: • • ■%'% -'V'»''-'?'. s'- •' dem Antragsteller zu 1) die Schwiegertochter:^bht\ ■passe. * : H..- Diese Darlegungen können der Heehtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Das frühere Verhalten des Antragstellers zu 1) gegenüber dem Antragsgegner könnte nur dann von Be-. deütimg sein, wenn es in rechtserheblicher !7eise seinen Hiederschlag gefunden hätte. Das ist aber nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners nicht geschehen. Der Übertragsgeber hat zwar in einem Testament vom 3. September 1943 seinen ältesten Sohn zu dem alleinigen Erben und Anerben seines Hofes eingesetzt. diese letztwillige Verfügung, aber späterhin wieder aufgehoben. Da er .mit dem Antragsgegner weder einen Erb- noch einen Übergäbeveftrag geschlos sen hat-, lag eine rechtliche. Bindung des Antragstellers zu 1). zugunsten des Antragsgegners bei Abschluß des Vertrages vom 14• Mai 1949 nicht vor. Eine rechtliche geschlitzte- Anwartschaft auf die Hof- , • . V nachfQlge hat.danach entgegen der Ansicht der Hechts »T i beschwerde nicht bestanden. Aus seinem früheren Verhalten läßt sich daher höchstens eine moralische Verpflichtung des'Antragstellers zu 1) gegenüber dem .Antragsgegner, nicht aber ein Anwartschaftsrecht auf den Hof herleiten. Der Senat hat.in seiner Entscheidung vom 3. April 1951 (BGHZ 1, 343 /54j>7 « RechtdLcndv/ 19519 191 = MotZ 1951, 352) bereits dargelegt, daß dem ältesten Sohn, der zu Unrecht übergangen sein will, kein Recht zusteht, dessen Beeinträchtigung in Betracht kommen könnte, da der Hofeigentümer nach § 7 Abs 1 HöfeO berechtigt sei, unter seinen Abkömmlingen den Hoferben frei zu bestimmen,* daß der einzelne Abkömmling daher keine rechtlich geschützte Aussicht habe, von den mehreren Abkömmlingen Hoferbe zu werden, und daß eine rechtlich nicht geschützte Aussicht nicht: als ein "Recht11 angesehen werden könne. Mit Recht hat das Beschwer-degericht daher angenommen, daß es hinsichtlich des Hauptantrages des Antragsgegners’an der Beeinträchtigung eines Rechts fehle und ihm daher ein Beschwerderecht nicht zustehe. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig ist daher in Ansehung des Hauptantrages zu Recht erfolgt. Das Beschwerdegericht hat hingegen bezüglich des Hilfsantrages auf Erhöhung der Abfindung ein Be-gchwcrderecht des Antragsgegners bejaht, der Beschwerde jedoch die sachliche Berechtigung abgesprochen, weil der Ubergabevertrag die Hechte des Antragsgegners nicht beeinträchtige, da er nur einen Anspruch auf den Pflichtteil habe, dieser aber durch die in dem 'Vertrage für ihn vorgesehene Abfindung, bei weitem überschritten werde und die Vertragsparteien nicht geswungen werden könnten, die etwaigen Ansprüche des Antragsgegners auf Vergütung der von ihm für den Hof geleisteten Arbeit in dem Übergabevertrag su regeln. ' Pie Hechtsbeschwerde sieht auch in diesen Ausführungen eine Gesetzesverletzung und vertritt den ' Standpunkt, das Gericht könne die Genehmigung des Überfabevertrages von ausreichenden Maßnahmen zur ** * . • * , « Sicherung der Existenz des Antragsgegners abhängig machen, der sich eine solche ohne die Zurverfügungstellung entsprechender Mittel aus dem Hofe nicht aufbauen könne. Pie Hechtsbeschwerde meint, der Än-tragsgegner habe einen Hechtsanspruch darauf, daß der Antragsteller zu 1) ihm wegen seines früheren % . Verhaltens und der Übertragung des Hofes auf den jüngeren Sohn die Gründung einer neuen Existenz ermögliche und ihm dementsprechend eine höhere Abfin-dung zubillige. Pie Bechtsbeschworde sieht es ferner als sittenwidrig an, daß die langjährige Arbeitsleistung des Antragsgegners auf dem Hofe in dem Vertrage bei der Bemessung der Abfindung bewußt, übergangen worden sei. Auch mit seinem Hilfsanträge konnte der Antrags- gegner keinen Erfolg haben. Das Beschv/erdegericht hat’ allerdings in ständiger Rechtsprechung den weichenden Abkömmlingen in begrenztem Umfang ein Beschwerderecht wegen ihrer Ab-firidungsansprliche auch dann zugestanden, wenn sie an dem ü’bergabevertrag nicht beteiligt waren. Kit dieser .'vcechtsprechung hat sich der Senat bereitsin seiner oben angeführten Entscheidung auseinandergesetzt, so-daß v/egen der Einzelheiten auf sie verwiesen werden kann. Der Senat hat dort ausgeführt,- daß es für die. Frage der ^eschwerdeberechtigung der weichenden Abkömmlinge darauf ankomme, ob ihnen bereits während des Genehmigungsverfahrens Hechte wegen ihrer Abfindungen zustehen und ob. diese Hechte durch die Genehmigungsentscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung dieser Präge ist der Senat zu dem Ergebnis'gelangt, daß den weichenden Erben nach der Höf eordnung. vor dem Eigentumsübergang oder zu demindest vor der Rechtskraft•des Genehmigungsbeschlusses keine Hechte aus dem Übergahevertrage zustehen und daß daher Hechte der weichenden Erben durch die ßenehmigungsentscheidung nicht betroffen werden können. Der Senat hat daher ein Beschwerde-, .recht der weichenden, an dem öbergabevertrag nicht beteiligten Erben verneint. An dieser Hechtsauffas-. sung hält der Senat fest. Bas Beschwerdegericht hat danach zu Unrecht ein Beschwerderecht‘des Antrags-gegners wegen des seine Abfindung betreffeiiden * * . . ••• Hilfsairsrages angenommen und hätte auch insoweit die sofortige Beschwerde als unzulässig verwerfen müssen, .. 10a hiernach auf die Sache selbst überhaupt nicht pinzugehen war, mußte die Hechtsbeschv/erde als unbegründet zurüclcgev/iesen werden, wobei die sofortige Beschwerde als. in vollem Umfang;unzulässig zu kennzeichnen war. Bie SostenentScheidung beruht auf den §§10 172, 42, 43, 50 .170. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 170 bestand keine Veranlassung. Br. Pritsch Dr.Hückinghaus Br. ‘Pasche