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BGH · V BLw 42/49

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 42/49

grossen Erbhofes in SflBä mit einem Einheitswert von 884o EU» Aus der Ehe des Erblassers sind neben Töchtern 4 Söhne hervo*jesangen, von denen der älteste, Gerhard, im Jahre 1906 und der jüngste, Josef, im Jahre 1919 geboren sind» Gerhard ist Landwirt geworden und hat fast ständig auf dem elterlichen Hof gearbeitet, während Josef HflBl das Metzgerhandwerk erlernt hat* Hach' dem Tode des Erblassers ist dem Landwirt Gerhard ein .Hoffol'geZeugnis dahin ausgestellt worden, dass er Anerbe des Hofes geworden sei» Im Jahre 1947 hat Josef HflU die Einziehung dieses Hoffolgezeugnisses mit der Begründung beantragt, dass es unrichtig sei, weil er als jüngster Sohn Anerbe geworden sei* Eie hiergegen bei dem Ober lande sgerioht in Hamm eingelegte sofortige Beschwerde des Josef ist ebenfalls zurückgewiesen worden* Daraufhin hat Josef bei dem Amtsgericht in Gütersloh beantragt, festzustellen, dass er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden sei* Gerhard d hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten* Eas Landwirtschaftsgericht in Gütersloh hat den Feststellungsantrag durch Beschluss vom 2o* September 1948 zuriiokge-wiesen. Eie von Josef B0K/K0 gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlaqdesgerioht in Hamm durch Beschluss vom 22* März 1949 zurückgewiesen* Gleichzeitig hat es festgestellt, dass Gerhard H4 nach dem Todes seines Vaters Hoferbe geworden sei* Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Reohts-beschwerde gebeten und geltend gemacht, dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei, da noch eine Schuld’ von 31o7«74 DM bestehe, zu der die noch nicht getilgten gesetzlichen Abfindungsansprüche seiner Geschwister und die VersorgungsansprÜohe der Mütter hinzukämen. Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das Oberlandesgerioht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und der in § 2 Abs. 1 LVR vorgeschriebene Beschwerdewert nicht erreicht ist. nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden« Für den We.rt des Hofes ist nach § 42 LVO., der letzte Einheitswert massgebend, der hier unstreitig .884o.- DM beträgt• Von diesem Werte sind die vorhandenen Schulden abzuziehen* Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner noch Abfindungsansprüche seiner Gesohwister und Versorgungsansprüche seiner Mutter zu befriedigen hat und auf welchen Betrag sich diese gegebenenfalls belaufen« Aus der von dem Antragsgegner überreichten Aufstellung vom 8« Juli 1949 ergibt sich nämlich, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch Sohulden in Höhe von 31o7.74 DM auf dem Hofe lasteten« Demnach trifft die Behauptung des Rechtsbesohwcrdeführers, sämtliche Schulden seien bereits vor der Währungsreform getilgt worden, nicht zu. Erklärung* zur Frage der bestehenden Schulden abgegeben, obwohl ihm eine Abschrift der Aufstellung der Ländlichen Centralkasse vom 0*7*49 zur Äusserung innerhalb dreier Wochen im Juli 195o übersandt worden ist* Aus diesem Verhalten ist zu folgern, dass der Rechtsbeschwerdeführer den Bestand der in der Aufstellung angeführten Verbindlichkeiten nicht in Zweifel ziehen kann* Von dem Einheitswert von 884o*- DM ist daher mindestens die Summe von 31o7*74 DM in Abzug zu bringen.

Zitierte Normen: § 42 LVO
HofJosefSchuldeAntragsgegnerBrGerhardEinheitswertLVO

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
2362*02? r

V BLw 42/49 Beschluss
 ssassssssssssssssssssssasss
 In der Landwirtsshaftssaohe
 des Metagermeisters Josef H	in	BflHRHt
 NrT*,
Antragstellers, Beschwerdeführers und Hechtsbeschwerdeführers,
-vertreten durch f\ie Hechtsanwälte DnflHVI)
Br.	und	Br.	0	in	i*W.	,-
gegen
 den Bauer Gerhard H	in	Nr.
Antragsgegner, Beschwerdegegner und Bechts.beschwerdegegner,
-vertreten duroh den Hechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6. Januar 1931 unter Mitwirkung des Senatspr äs identen Prof. Br. Pritsch und der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche beschlossen:
Bie Hechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in Hamm, Zivilsenat 4 b, vom 22. März 1949 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Bieser hat dem Hechtsbeschwerdegegner die ihm ausserhalb des Hechtsbesohwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe :
Ber am 14. Mai 1941 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbene Bauer August H	war	Eigentümer	eines	rund	55	Morgen
 
grossen Erbhofes in SflBä mit einem Einheitswert von 884o EU» Aus der Ehe des Erblassers sind neben Töchtern 4 Söhne hervo*jesangen, von denen der älteste, Gerhard, im Jahre 1906 und der jüngste, Josef, im Jahre 1919 geboren sind» Gerhard	ist	Landwirt	geworden und
 hat fast ständig auf dem elterlichen Hof gearbeitet, während Josef HflBl das Metzgerhandwerk erlernt hat* Hach' dem Tode des Erblassers ist dem Landwirt Gerhard ein .Hoffol'geZeugnis dahin ausgestellt worden, dass er Anerbe des Hofes geworden sei» Im Jahre 1947 hat Josef HflU die Einziehung dieses Hoffolgezeugnisses mit der Begründung beantragt, dass es unrichtig sei, weil er als jüngster Sohn Anerbe geworden sei*
Diesen Antrag hat das Amtsgericht in Gütersloh zurüekgew . wiesen. Eie hiergegen bei dem Ober lande sgerioht in Hamm eingelegte sofortige Beschwerde des Josef	ist
 ebenfalls zurückgewiesen worden*
Daraufhin hat Josef	bei	dem	Amtsgericht
 in Gütersloh beantragt, festzustellen, dass er nach dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden sei* Gerhard d hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten* Eas Landwirtschaftsgericht in Gütersloh hat den Feststellungsantrag durch Beschluss vom 2o* September 1948 zuriiokge-wiesen. Eie von Josef B0K/K0 gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlaqdesgerioht in Hamm durch Beschluss vom 22* März 1949 zurückgewiesen* Gleichzeitig hat es festgestellt, dass Gerhard H4 nach dem Todes seines Vaters Hoferbe geworden sei*
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~ 3 -
Gegen diese ihm am 14. April 1949 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 11 • Hai 1949 Rechts-beschwerde eingelegt, die er am 9* Juni 1949 begründet hat. Er hat geltend gemacht, der Besohwerdewert betrage 884o.- DM, und. hier zu ausgeführt, es seien zwar früher Schulden vorhanden gewesen. Diese seien indessen vor der Währungsreform beglichen worden. Der Antragsgegner habe die eingetragenen Verbindlichkeiten bisher nicht löschen lassen, um aus den Belastungen in diesem Verfahren Vorteil zuziehen.
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Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Reohts-beschwerde gebeten und geltend gemacht, dass der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei, da noch eine Schuld’ von 31o7«74 DM bestehe, zu der die noch nicht getilgten gesetzlichen Abfindungsansprüche seiner Geschwister und die VersorgungsansprÜohe der Mütter hinzukämen. Er hat eine Bescheinigung der Ländliohen "entral-kasse in	vom	8. Juli 1949 eingereicht, nach der
 der Antragsgegner der Spar- und Darlehnskasse Schfl^ am 2o.6.48 noch 31o7«74 DM schuldete, die nach § 16 UStG« in eine Forderung der Spar- und Darlehns-kae.se von 31o.77 DM und in eine Ausgleiohsgrundschuld für den Lastenausgleich in Höhe von 2796 «97 DM auf geteilt sind.
Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das Oberlandesgerioht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und der in § 2
Abs. 1 LVR vorgeschriebene Beschwerdewert nicht erreicht ist.
~ 4 -
Es handelt sieh in der vorliegenden Sache um ein Feststellungsverfahren nach § 37 Abs* 1, f LVO* Der Geschäftswert bestimmt sich daher nach § 2 Abs* 4 LVR,
§ 44 Ziffer 4,b LVO >. nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden« Für den We.rt des Hofes ist nach § 42 LVO.,
§ 18 XostQ. der letzte Einheitswert massgebend, der hier unstreitig .884o.- DM beträgt• Von diesem Werte sind die vorhandenen Schulden abzuziehen* Es konnte dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner noch Abfindungsansprüche seiner Gesohwister und Versorgungsansprüche seiner Mutter zu befriedigen hat und auf welchen Betrag sich diese gegebenenfalls belaufen« Aus der von dem Antragsgegner überreichten Aufstellung vom 8« Juli 1949 ergibt sich nämlich, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch Sohulden in Höhe von 31o7.74 DM auf dem Hofe lasteten« Demnach trifft die Behauptung des Rechtsbesohwcrdeführers, sämtliche Schulden seien bereits vor der Währungsreform getilgt worden, nicht zu. Er hat denn auch keine weitere
• i
Erklärung* zur Frage der bestehenden Schulden abgegeben, obwohl ihm eine Abschrift der Aufstellung der Ländlichen Centralkasse vom 0*7*49 zur Äusserung innerhalb dreier Wochen im Juli 195o übersandt worden ist* Aus diesem Verhalten ist zu folgern, dass der Rechtsbeschwerdeführer den Bestand der in der Aufstellung angeführten Verbindlichkeiten nicht in Zweifel ziehen kann* Von dem Einheitswert von 884o*- DM ist daher mindestens die Summe von 31o7*74 DM in Abzug zu bringen. Das ergibt einen Betrag von 5732.26 DM als Be schwer de wer t - Da dieser mithin die Summe von
*
 
6ooo.~ DM nicht übeisteigt, ist der in § 2 Abs, 1 LVR* vorausgesetzte Wert nicht erreicht«
Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die KostencntScheidung beruht auf den §§ 42, 43, 5o, 51 LVO.
gez. Dr.' Pritsch	gez.	Dr.	Hückinghaus
 Buüdesrichter Dr. Tasche ist erkrankt und daduroh an der Unterschrift verhindert.
gez. Dr. Pritsch
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtsh''.;..,-