Oktober 1977 hat der Landkreis O^m^^den Vertragsparteien mitgeteilt, das Amt für Agrarstruktur habe sein Vorkaufsrecht ausgeübt, der Vertrag gelte zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten als genehmigt. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß das Amt für Agrarstruktur als Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag vom 29. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 weiterhin die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1.II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. vinter ausdrücklichem Hinweis auf die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats dargelegt, es könne davon ausgegangen werden, daß die Genehmigungsbehörde auch nach Eingang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes die in den Zwischenbescheiden zugrunde liegende Auffassung aufrechterhalten habe. Da hiernach keine Abweichung der bezeichneten Art dargelegt ist, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF v bl» 41/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung eines Kaufvertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: 1. Landwirt Helmut M Weg®, Verkäufer, 2. Kaufmann Philipp Käufer und Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde - - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. III, E^HHNtraße 0, r 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 14. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senats für Landwirtschafts Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 132 036 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 2 hat durch notariellen Vertrag vom 29. Juni 1977 vom Beteiligten zu 1 landwirtschaftliche Grundstücke in der Gesamtgröße von 4.40.12 ha gekauft . Mit Zwischenbescheiden vom 15. August und 20. September 1977 hat der Landkreis dem beurkundenden Notar mitgeteilt, daß sich die Frist gemäß § 6 GrdstVG auf insgesamt drei Monate verlängere, weil der Genehmigungsantrag gemäß Beschluß des Grundstücksverkehrsausschusses dem Amt für Agrarstruktur zur Ausübung des Vorkaufsrechts zugeleitet werde. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1977 hat der Landkreis O^m^^den Vertragsparteien mitgeteilt, das Amt für Agrarstruktur habe sein Vorkaufsrecht ausgeübt, der Vertrag gelte zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten als genehmigt. Die Veräußerung an den Beteiligten zu 2 stelle eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar. Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß das Amt für Agrarstruktur als Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag vom 29. Juni 1977 eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 weiterhin die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der r Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGH2 15, 5, 9 ff). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Februar 1964, RdL 1964, 122, abgewichen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß aber nicht in einer Rechtsfrage von der angeführten Entscheidung ab. In dieser ist ausgeführt (RdL 1964, 124), der Zwischenbescheid gemäß §§ 6, 12 GrdstVG sei eine verfahrensleitende Verfügung der Genehmigungsbehörde. Von der ihm zugrunde liegenden Auffassung über das Bestehen von Versagungs- gründen könne die Genehmigungsbehörde im weiteren Verlauf des Genehmigungsverfahrens abgehen; sie müsse es, wenn sie sich nachträglich von der Fehlerhaftigkeit ihrer bisherigen Auffassung überzeugt habe. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß keine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten. Es hat insbesondere nicht angenommen, die Genehmigungsbehörde könne von der den Zwischenbescheiden zugrunde liegenden Auffassung nachträglich nicht abweichen oder die Genehmigungsbehörde sei zur nachträglichen Überprüfung ihres Standpunktes nicht verpflichtet. Es hat vielmehr . vinter ausdrücklichem Hinweis auf die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats dargelegt, es könne davon ausgegangen werden, daß die Genehmigungsbehörde auch nach Eingang der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes die in den Zwischenbescheiden zugrunde liegende Auffassung aufrechterhalten habe. III. Da hiernach keine Abweichung der bezeichneten Art dargelegt ist, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Hagen Linden