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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin, die auf Grund des Testaments zunächsl die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erbeten hatte, hat, nachdem der Antragsgegner einen Mißbrauch der Testierfreiheit durch den Erblasser geltend gemacht hatte, die Feststellung ihrer Hoferbfolge beantragt. Es hat die Hoferbfolge der Antragstellerin festgestellt, weil die Voraussetzungen für eine formlos wirksame Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben nicht gegeben^seien. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Erbeinsetzung der Antragstellerin wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts für unwirksam erklärt und fest-gestellt, daß der Antragsgegner nach dem Tode des Vaters kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei. 1. Die Eheleute haben den Beschluß des Amtsgerichts, in dem die Hoferbfolge der Antragstellerin festgestellt und der Erbvertrag als wirksam aufgehoben angesehen wird, nicht angefochten. Dies ist der Fall, wenn der Mißbrauch des Bestimmungsrechts, gerade daraus hergelei tet wird, daß der Erblasser sich einem Abkömmling gegenüber in einer Weise verhalten habe, daß darin eine bindende Bestimmung dieses Abkömmlings zu dem Hoferben zu erblicken sei. In der Bejahung eines Mißbrauchs des Bestimmungsrechts , die mit dem Verhalten des Erblassers dem Übergangenen gegenüber begründet wird kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß der Erblasser hinsichtlich der Bestimmung seines Hofnachfolgers nicht mehr frei ist (vgl. Das Beschwerdegericht hat zwar den Sachverhalt ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts geprüft, in Wirklichkeit die Entscheidung jedoch zutreffend darauf abgestellt, ob der Erblasser sich durch sein Verhalten dem Antragsgegner gegenüber in einer Weise gebunden hat, daß er in der Bestimmung seines Hofnachfolgers nicht mehr frei war. Wenn nicht ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer vorliegt, kann eine Bindung des Erblassers regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn der in Aussicht genommene Hofnachfolger im Vertrauen auf die Ernstlichkeit der Zusage des Erblassers ein erhebliches Opfer gebracht, z.B. eine Existenz für sich und seine Familie aufgegeben oder auf eine sichere in Aussicht stehende Existenz außerhalb des Hofes verzichtet und sich in seiner ganzen Lebens gestaltung auf die spätere Übernahme des Hofes eingerichtet hat und nach dem Verhalten des Erblassers einrichten konnte, so daß die Verneinung einer Bindung zu einem schlechthin untrag baren Ergebnis führen würde. Fest steht, daß der Antragsgegner im Juni 1951 mit seiner Familie auf Wunsch des Vaters auf den Hof gekommen ist in der Erwartung, der Hof werde ihm oder seinem Sohn Gerhard zufallen. Welche Zusagen der Erblasser dem Antragsgegner, als er ihn auf den Hof holte, abgesehen davon, daß er ihm die Wirtschaftsführung und Nutznießung des Hofes überlassen wollte, hinsichtlich der Hofnachfolge gemacht hat, geht aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht eindeutig hervor. Er hat sowohl behauptet, der Vater habe ihm den Hof versprochen, wie auch vorgetragen, der Vater habe von vornherein die Übertragung des Hofes an seinen Sohn Gerhard in Aussicht gestellt. Demgemäß geht auch das Oberlandesgericht in den Gründen des angefochtene Beschlusses davon aus, daß der Erblasser seinen Hof dem Antrags gegner oder seinem Sohn zugesagt habe. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, Nach der abschließenden Fest Stellung des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe dem Antragsgegner die Übertragung der HofBewirtschaftung und die Übertragung des Hofeigentums an seinen Sohn versprochen und dadurch seinen Zuzug auf den Hof veranlaßt, muß davon ausgegangen werden, daß der Erblasser dem Antragsgegner^ als er ihn auf den Hof holte, die Übertragung der Wirtschaftsführung und die Hofnachfolge seines Sohnes Gerhard in Aussicht gestellt hat. Der Antragsgegner hat auf dem Hof nicht die Stellung eines künftigen Hofeigentümers gehabt. Eine Übertragung der Wirtschaftsführung hat nicht stattgefunden, weil der Vater sich mit dem Antragsgegner nicht vertragen konnte, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob dies darauf zurückzuführen ist, daß der Antragsgegner nicht nach den Anweisungen seines Vaters arbeiten wollte0 Jedenfalls ist es seit Herbst 1951 fortlaufend zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und dem Erblasser gekommen« Unerheblich ist, wer die Streitigkeiten verschuldet hat, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bindung des Erblassers eingetreten war. Es handelt sich um den Hof des Zeugen BBHi) bei dessen Verpachtung der Antragsgegner unter 11 Bewerbern den Vorrang gehabt hätte, so daß er, wenn er den erforderlichen Kredit bekommen haben würde, mit einer Pachtung des Hofes hätte rechnen können. Im übrigen kann bei dem Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner jederzeit auf einem anderen Hof eine Existenz für sich und seine Familie hätte finden können und auch jetzt noch finden kann. Der Antragsgegner wollte, wie das Cberlandesgericht feststellt, seinen Vater vor die Wahl stellen, die Übertragung des Hofes auf seinen Sohn vozunehmen oder ihm die Möglichkeit zu gewähren, sich eine andere Stellung zu verschaffen. Wenn der Antragsgegner sich gleichwohl nicht um eine andere Stellung bemüht hat und weiter auf dem Hof geblieben ist, so wird er das in der Erwartung getan haben, er oder sein Sohn werde doch noch den Hof bekommen, zu demal da der Antragsgegner als der einzige dem Erblasser verbliebenen Sohn der gesetzliche Hof erbe war. Für die Annahme, durch das Verhalten des Erblassers in der Folgezeit sei eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragsgegners oder seines Sohnes zustandegekommen, liegen keine aus- Schon das eigene Vorbringen des Antragsgegners reicht nicht aus für die Annahme, daß der Vater durch sein Verhalten die Absicht einer Bindung hinsichtlich der Hofnachfolge zu erkennen gegeben habe* Auch wenn das Verhältnis zu dem Vater nach den Vorgängen im Jahre 1952 wieder erträglicher geworden war, so ist es doch, wie der Antragsgegner selbst vorträgt, im November 195^ wieder zu Streitigkeiten gekommen, wobei der Erblasser der Ehefrau des Antragsgegners gegenüber handgreiflich geworden sein soll, so daß der Antragsgegner und seine Ehefrau die Arbeit auf dem Hof eingestellt haben. Das Oberlandesgericht meint nun, der Antragsgegner habe sein großes Interesse für den Hof vor allem dadurch gezeigt, daß er trotz seiner sonstigen Arbeitsleistungen im Jahre 1955 noch 9 Morgen Weide für den Hof gepachtet und auf Veranlassung des Vaters kultiviert habe. wie das Beschwerdegericht ausführt, zu erkennen gegeben haben sollte, er werde den Antragsgegner zu dem Hoferben einsetzen, so kann dies doch für die Annahme einer Bindung des Erblassers an den Antragsgegner als Hoferben nicht ausreichen, zu demal da damals noch der Erb- und Pachtvertrag mit den Eheleuten Knorr bestand. Der Antragsgegner kann hieraus nach Lage der Sache nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er mit seiner Familie auf dem Hof lebte und es selbstverständlich erscheint, daß er und auch seine Ehefrau den Eltern Hilfe leisteten. Er kannte nach den Feststellungen des Beschverdegerichts seine Wankelmütigkeit und Unentschlossenheit, so daß er sich auf mündliche Zusicherungen, die nicht durch ein tatsächliches Verhalten von längerer Dauer bestätigt wurden, nicht verlassen durfte. den Hof bekommen werde, auch wenn der Erblasser im Jahre 1956 irgendwelche Schritte, die eine Abweichung von der gesetzlichen Hoferbfolge zu dem Gegenstand gehabt hätten, nicht unternommen hat. Die Tatsache, daß der Erblasser den Antragsgegner und seinen Sohn durch die Erbeinsetzung der Antragstellerin von der Hoferbfolge ausgeschlossen hat, stellt danach entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts dar. Soweit das Beschwerdegericht die Möglichkeit erörtert, daß die Antragstellerin den zur Zeit der Testamentserrichtung schwerkranken Erblasser unter Ausnutzung ihrer Stellung als in der Not herbeigerufene Hilfe und in dem Bestreben, den Hof an sich zu bringen, zu der in dem Testament getroffenen Begelung in sittenwidriger Weise beeinflußt habe, handelt es sich lediglich um Vermutungen, für die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht gegeben sind.

Zitierte Normen: § 13 BGB
HofVaterHoferbenFeststellungAntragsgegnerErblasserSohnAntragsgegners

Volltext der Entscheidung

V BLw hl/59
2206 044
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der Bhefrau Anna bei BflHIHRb
 geb. K<

Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Hechtsanwalt Herbert
 in
gegen
 den Landwirt Hermann K
in
 Nr.
bei
 Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner ,
- vertreten durch Rechtsanwalt v.d.
m
wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7* Juli i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Feldmann beschlossen:
Auf die Hechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Crlle vom 28. April 1959 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Langen vom 16. Januar 1959 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragsteilerin zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 900 DM festgesetzt.
?
 
Gründe :
I.
Der Bauer Christoph	in	war	Eigentümer	einer
 landwirtschaftlichen Besitzung. Der Grundbesitz, der 10,3057 ha groß ist und einen Einheitswert von 8 900 DM hat, war als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Christoph	ist	am	flHHHIHfe
1957 i® Alter von ?2 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist vor ihm am	1957	ebenfalls	im Alter von 72 Jahren gestor-
ben. Von den aus der Ehe hervorgegangenen 7 Kindern sind der im Jahre 1911 geborene älteste Sohn Johann und der im Jahre 1917 geborene jüngste Sohn Hinrich im Jahre 19*+2 gefallen. Der im Jahre 1913 geborene Zweitälteste Sohn Christoph ist als Wehrmacht sangehöriger seit dem Jahre 19^5 vermißt. Die übrigen vier Kinder leben noch, und zwar
1.	Marie, geboren am 4HHHV 1910, seit 1933 verhei-
ratet mit dem Landwirt und Ziegeleilokomotivführer Hinrich	derseit	19^5	vermißt	ist.	Aus der
 Ehe ist ein am	1935	geborener	Sohn	hervor-
gegangen.
2.	Hermann (Antragsgegner), Landwirt in A^IBfc geboren am tBBHÜ 191?« Er ist seit dem 18 . August 19^5 verheiratet und hat 6 eheliche, in den Jahren 19^-7 bis 1955 geborene Kinder, darunter einen am
I9W7 geborenen Sohn namens Gerhard. Außerdem ist er Erzeuger eines im Oktober 19M+ in Oberschlesien geborenen unehelichen Sohnes.
3- Anna (Antragstellerin), geboren am (flHHHHRfe 1920, seit dem 25» August 19^5 verheiratet mit dem Gärtner Willi	der	sich	aber	auch	in	der Landwirtschaft
 sowie als Straßenund Bauarbeiter betätigt hat. Die . Eheleute haben im Jahre 1951 ein am flHBBB^19^7 geborenes Mädchen an Kindes Statt angenommen.
Grete, geboren am IHHHHi 1923) seit dem 25» August 195*+ verheiratet mit dem Landarbeiter Hi chard Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
 
Durch Erbvertrag vom 13» Januar 1955 hat Christoph seine jüngste Tochter Grete	als	Erbin	seines
 gesamten Nachlasses bestimmt und deren Ehemann, der beim Abschluß des Erbvertrages beteiligt war, ein Altenteil ausgesetzt. Durch Vertrag vom selben Tage hat der Erblasser den Hof den Eheleuten	verpachtet, die am 1. März 1955
die Bewirtschaftung des Hofes übernahmen. In einer notariellen Urkunde vom 13- Dezember 1955 haben der Erblasser und Grete	die Aufhebung des Erbvertrages erklärt. Auch
 das Pachtverhältnis mit den Eheleuten	wurde damals
 aufgelöst.
Durch ein 10 Tage vor seinem Tode, am 15- Oktober 1957 in Gegenwart der Antragstellerin und ihres Ehemannes vor dem Bürgermeister in A^|p errichtetes Nottestament hat Christoph die Antragstellerin als Hoferbin eingesetzt. Nach dem Testament soll die Hoferbin den Geschwistern Marie und Hermann ein Jahr nach dem Erbfall die sich aus der Höfeordnung ergebende gesetzliche Abfindung zahlen. Die Tochter Grete soll nur den Pflichtteil bekommen, weil sie für die Aufhebung des Pachtvertrages über den Hof bereits 3 Q00 IM ausgezahlt erhalten habe. Sein Barvermögen hat der Erblasser der Antragstellerin zugewandt mit Ausnahme von 2 000 DM, die gleichmäßig unter die drei Übrigen Kinder verteilt werden sollen.
Die Antragstellerin, die auf Grund des Testaments zunächsl die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erbeten hatte, hat, nachdem der Antragsgegner einen Mißbrauch der Testierfreiheit durch den Erblasser geltend gemacht hatte, die Feststellung ihrer Hoferbfolge beantragt. Auch der Antragsgegner hat die Feststellung begehrt, daß er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei. Er hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bestritten und geltend gemacht, der Vater habe im Jahre 1951 ihm bzw. seinem Sohn Gerhard die Übertragung des Hofes zugesagt und ihn dadurch veranlaßt, seine Stellung als landwirt-
- if -
;
schaftlicher Vorarbeiter in der Heimat seiner Frau, wo er auch Aussicht auf eine Hofpachtung gehabt habe, aufzugeben. Die Ehefrau Grete	die	sich	zunächst	ebenfalls an dem Ver-
fahren beteiligen wollte, weil der Erbvertrag nicht rechts-wirksam aufgehoben und sie deshalb Hoferbin geworden sei, hat ihren Antrag auf Feststellung ihrer Hoferbfolge, nachdem ihr das Armenrecht bewilligt worden war, zurückgenommen und für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) geht davon aus, daß der Erbvertrag mit Grete	wirksam	aufgehoben sei.
Es hat die Hoferbfolge der Antragstellerin festgestellt, weil die Voraussetzungen für eine formlos wirksame Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben nicht gegeben^seien. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Erbeinsetzung der Antragstellerin wegen Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts für unwirksam erklärt und fest-gestellt, daß der Antragsgegner nach dem Tode des Vaters kraft Gesetzes Hoferbe geworden sei. Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Feststellungsantrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 2*+ Abs. 1 LwVG zulässig.
1. Die Eheleute	haben den Beschluß des Amtsgerichts,
 in dem die Hoferbfolge der Antragstellerin festgestellt und der Erbvertrag als wirksam aufgehoben angesehen wird, nicht angefochten. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist also den Eheleuten Knorr gegenüber rechtskräftig geworden. Im übrigen sind auch gegen die Auffassung, daß der Erbvertrag rechtswirksam aufgehoben sei, rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
 
2. Die Beantwortung der Frage, wer nach dem Tode des Erblassers Hoferbe geworden ist, hängt von der Wirksamkeit des Testaments ab, durch das der Erblasser die Antragstellerin als Hoferbin eingesetzt hat«,
Der Hofeigentümer ist bei der Auswahl des Hoferben an die gesetzliche Hoferbenordnung nicht gebunden« Er kann vielmehr nach § 7 Abs. 1 HöfeC den Hoferben durch Verfügung^von Todes wegen frei bestimmen. Eines triftigen Grundes oder überhaupt der Angabe von Gründen bei der Übergehung des gesetzlichen Hoferben bedarf es nicht. Nur dann, wenn der Hofeigen-tümer seine sämtlichen Abkömmlinge als Hof erben übergehen will, ist die Zustimmung des Gerichts erforderlich (§ 7 Abs. 2 HÖfeO) die nur erteilt werden darf, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Es ist anerkannt, daß der Hofeigentümer sein freies Bestimmungs recht nicht mißbrauchen darf und eine unter Mißbrauch dieses Rechts getroffene Erbeinsetzung unwirksam ist. Wann ein Miß-:-brauch des freien Bestimmungsrechts vorliegt, läßt sich nicht allgemein sagen. Eine mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 13& BGB). Der Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts kann mit einer formlos wirksamen Hoferbenbestimmung, wie sie der Senat in besonderen Ausnahmefällen für möglich hält, im Zusammenhang stehen. Dies ist der Fall, wenn der Mißbrauch des Bestimmungsrechts, gerade daraus hergelei tet wird, daß der Erblasser sich einem Abkömmling gegenüber in einer Weise verhalten habe, daß darin eine bindende Bestimmung dieses Abkömmlings zu dem Hoferben zu erblicken sei. In der Bejahung eines Mißbrauchs des Bestimmungsrechts , die mit dem Verhalten des Erblassers dem Übergangenen gegenüber begründet wird kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß der Erblasser hinsichtlich der Bestimmung seines Hofnachfolgers nicht mehr frei ist (vgl. BGHZ 12, 286, 298)0 Infolgedessen kann bei Verneinung einer Bindung
 
des Erblassers, wenn sonstige Nichtigkeitsgründe ausscheiden, kein Mißbrauch des Bestimmungsrechts angenommen werden, auch wenn der übergangene Abkömmling der gesetzliche Hoferbe ist.
Das Beschwerdegericht hat zwar den Sachverhalt ausdrücklich nur unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts geprüft, in Wirklichkeit die Entscheidung jedoch zutreffend darauf abgestellt, ob der Erblasser sich durch sein Verhalten dem Antragsgegner gegenüber in einer Weise gebunden hat, daß er in der Bestimmung seines Hofnachfolgers nicht mehr frei war.
3.	Die Feststellungen des Beschwerdegerichts reichen für eine formlos wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragsgegners nicht aus.
Der Senat hat schon wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß an die Wirksamkeit einer formlosen Hoferbenbestimmung strenge Anforderungen zu stellen sind. Wenn nicht ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Dauer vorliegt, kann eine Bindung des Erblassers regelmäßig nur dann bejaht werden, wenn der in Aussicht genommene Hofnachfolger im Vertrauen auf die Ernstlichkeit der Zusage des Erblassers ein erhebliches Opfer gebracht, z.B. eine Existenz für sich und seine Familie aufgegeben oder auf eine sichere in Aussicht stehende Existenz außerhalb des Hofes verzichtet und sich in seiner ganzen Lebens gestaltung auf die spätere Übernahme des Hofes eingerichtet hat und nach dem Verhalten des Erblassers einrichten konnte, so daß die Verneinung einer Bindung zu einem schlechthin untrag baren Ergebnis führen würde. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Sachverhalt nicht. Fest steht, daß der Antragsgegner im Juni 1951 mit seiner Familie auf Wunsch des Vaters auf den Hof gekommen ist in der Erwartung, der Hof werde ihm oder seinem Sohn Gerhard zufallen. Welche Zusagen der Erblasser dem Antragsgegner, als er ihn auf den Hof holte, abgesehen
 davon, daß er ihm die Wirtschaftsführung und Nutznießung des Hofes überlassen wollte, hinsichtlich der Hofnachfolge gemacht hat, geht aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht eindeutig hervor. Der Antragsgegner hat hierüber im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben gemacht. Er hat sowohl behauptet, der Vater habe ihm den Hof versprochen, wie auch vorgetragen, der Vater habe von vornherein die Übertragung des Hofes an seinen Sohn Gerhard in Aussicht gestellt. Demgemäß geht auch das Oberlandesgericht in den Gründen des angefochtene Beschlusses davon aus, daß der Erblasser seinen Hof dem Antrags gegner oder seinem Sohn zugesagt habe. Offensichtlich ist der Antragsgegner selbst im Zweifel darüber gewesen, ob er oder sein Sohn der Hofnachfolger sein sollte. Die Frage, ob der Erblasser etwa seinen Enkel deshalb als Hofnachfolger in Aussicht genommen hatte, um jede Inanspruchnahme des Hofes durch das im Jahre 19^ geborene uneheliche Kind des Antragsgegners auszuschließen, läßt das Oberlandesgericht offen. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, Nach der abschließenden Fest Stellung des Beschwerdegerichts, der Erblasser habe dem Antragsgegner die Übertragung der HofBewirtschaftung und die Übertragung des Hofeigentums an seinen Sohn versprochen und dadurch seinen Zuzug auf den Hof veranlaßt, muß davon ausgegangen werden, daß der Erblasser dem Antragsgegner^ als er ihn auf den Hof holte, die Übertragung der Wirtschaftsführung und die Hofnachfolge seines Sohnes Gerhard in Aussicht gestellt hat. Der Auffassung des Oberlandesgerichts, der Erblasser habe bereits mit dieser Zusage eine Vorentscheidung über die Hofesnachfolge getroffen, von der er sich nicht ohne triftigen Grund habe lossagen können, kann nicht gefolgt werden.
 
Der Antragsgegner hat auf dem Hof nicht die Stellung eines künftigen Hofeigentümers gehabt. Eine Übertragung der Wirtschaftsführung hat nicht stattgefunden, weil der Vater sich mit dem Antragsgegner nicht vertragen konnte, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob dies darauf zurückzuführen ist, daß der Antragsgegner nicht nach den Anweisungen seines Vaters arbeiten wollte0 Jedenfalls ist es seit Herbst 1951 fortlaufend zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und dem Erblasser gekommen« Unerheblich ist, wer die Streitigkeiten verschuldet hat, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bindung des Erblassers eingetreten war. Der Tatsache, daß der Antragsgegner, als er auf den Hof zog, seine Stelle als Vorarbeiter auf dem etwa 200 Morgen großen Hof der Frau GBIHHl auf gegeben hat, kommt entgegen der Auffassung des Oberlandesr-gerichts keine entscheidende Bedeutung zu. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat Frau	als	sie von
 den Zwistigkeiten des Antragsgegners mit dem Vater hörte, dem Antragsgegner bei einem Besuch erklärt, daß er gern wiederkommen könne. Der Antragsgegner hätte also die Möglichkeit gehabt, auf den Hof der Frau GBHIB zurückzukehren. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, daß er durch die Rückkehr auf den väterlichen Hof eine sichere Lebensstellung verloren habe. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Antragsgegner eine gute Pachtung hätte übernehmen können. Es handelt sich um den Hof des Zeugen BBHi) bei dessen Verpachtung der Antragsgegner unter 11 Bewerbern den Vorrang gehabt hätte, so daß er, wenn er den erforderlichen Kredit bekommen haben würde, mit einer Pachtung des Hofes hätte rechnen können. Die Sache war jedoch im Jahre 1951 noch nicht spruchreif. Der Zeuge
 hat seinen Hof erst im Herbst 1952 verpachtet. Damals war es bereits zu ernstlichen Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und seinem Vater gekommen, die sogar zu einem Rechts streit vor dem Arbeitsgericht geführt haben. Wenn der Antrags-
 
gegner auch im Jahre 1951 mit der Übersiedlung auf den Hof des Vaters die Absicht einer Pachtung des Hofes	auf-
gegeben hat, so hätte er doch im Sommer 195-2» als er die Mitarbeit auf dem väterlichen Hof bereits eingeschränkt hatte, noch die Möglichkeit gehabt, den Hof des Zeugen	zu
 pachten. Es trifft deshalb nicht zu, daß der Antragsgegner dadurch, daß der Vater ihn auf den Hof geholt hat, anderweitige Existenzmöglichkeiten endgültig verloren habe. Im übrigen kann bei dem Mangel an landwirtschaftlichen Arbeitskräften ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner jederzeit auf einem anderen Hof eine Existenz für sich und seine Familie hätte finden können und auch jetzt noch finden kann.
Hinzu kommt, daß der Erblasser im Sommer 1952, als der Antragsgegner die Übertragung des Hofes verlangte, das Ansinnen des Antragsgegners ausdrücklich abgelehnt hat. Der Antragsgegner wollte, wie das Cberlandesgericht feststellt, seinen Vater vor die Wahl stellen, die Übertragung des Hofes auf seinen Sohn vozunehmen oder ihm die Möglichkeit zu gewähren, sich eine andere Stellung zu verschaffen. Die ablehnende Haltung des Vaters gab dem Antragsgegner die gewünschte Klarheit. Wenn der Antragsgegner sich gleichwohl nicht um eine andere Stellung bemüht hat und weiter auf dem Hof geblieben ist, so wird er das in der Erwartung getan haben, er oder sein Sohn werde doch noch den Hof bekommen, zu demal da der Antragsgegner als der einzige dem Erblasser verbliebenen Sohn der gesetzliche Hof erbe war. Nach den vorangegangenen Streitigkeiten konnte der Antragsgegner jedoch nicht mehr ernstlich damit rechnen, daß der Vater ihm oder seinem Sohn den Hof Übertragen werde, nachdem er dies ausdrücklich abgelehnt hatte. Für die Annahme, durch das Verhalten des Erblassers in der Folgezeit sei eine wirksame Vereinbarung über die Hofnachfolge des Antragsgegners oder seines Sohnes zustandegekommen, liegen keine aus-
J
 
reichenden Anhaltspunkte vor. Schon das eigene Vorbringen des Antragsgegners reicht nicht aus für die Annahme, daß der Vater durch sein Verhalten die Absicht einer Bindung hinsichtlich der Hofnachfolge zu erkennen gegeben habe* Auch wenn das Verhältnis zu dem Vater nach den Vorgängen im Jahre 1952 wieder erträglicher geworden war, so ist es doch, wie der Antragsgegner selbst vorträgt, im November 195^ wieder zu Streitigkeiten gekommen, wobei der Erblasser der Ehefrau des Antragsgegners gegenüber handgreiflich geworden sein soll, so daß der Antragsgegner und seine Ehefrau die Arbeit auf dem Hof eingestellt haben. Infolgedessen hat der Erblasser im Januar 1955 mit seiner jüngsten Tochter Grete und deren Ehemann einen Erbvertrag und Pachtvertrag geschlossen, ohne daß der Antragsgegner hiergegen Vorstellungen erhoben hat. Inwiefern der Erblasser, wie das Oberlandesgericht meint, zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit den Eheleuten	eine	Erbfolge seines Enkels
 nicht endgültig habe aüsschließen wollen, ist nicht ersichtlich. Auseinandersetzungen mit den Eheleuten	die	am
1. März 1955 die Bewirtschaftung des Hofes übernommen hatten, führten allerdings Ende 1955 zu einer Lösung, des Vertragsverhältnisses. Wenn der Erblasser bei dieser Gelegenheit dem Antragsgegner gegenüber erklärt hat, er möge auf dem Hof ’’weiter machen”, so kann darin noch keine den Erblasser bindende Bestätigung der ursprünglich zugesagten Hofnachfolge des Antragsgegners oder seines Sohnes erblickt werden, zu demal da der Antragsgegner auch in der Folgezeit seine Arbeit außerhalb des Hofes beibehielt, auch wenn er in seiner Freizeit wieder auf dem Hof geholfen hat* Die Stellung des Antragsgegners auf dem Hof hat sich dadurch nicht geändert.
Das Oberlandesgericht meint nun, der Antragsgegner habe sein großes Interesse für den Hof vor allem dadurch gezeigt, daß er trotz seiner sonstigen Arbeitsleistungen im Jahre 1955 noch 9 Morgen Weide für den Hof gepachtet und auf Veranlassung des Vaters kultiviert habe. Selbst wenn der Erblasser damit
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wie das Beschwerdegericht ausführt, zu erkennen gegeben haben sollte, er werde den Antragsgegner zu dem Hoferben einsetzen, so kann dies doch für die Annahme einer Bindung des Erblassers an den Antragsgegner als Hoferben nicht ausreichen, zu demal da damals noch der Erb- und Pachtvertrag mit den Eheleuten Knorr bestand. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß der Antragsgegner unter Duldung seines Vaters im Februar 1956 die Wohnung vollständig instand gesetzt hat, wobei die Kutter geäußert hat, daß ja doch alles der Familie des Antragsgegners gehöre.
Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, daß der Antragsgegner im Sommer 1956 den Erblasser nach einer Handverletzung arbeitsmäßig entlastet hat und daß auch seine Ehefrau, nachdem die Mutter im September 1956 einen Schlaganfall erlitten hatte, ihre Mitarbeit in erhöhtem Umfang zur Verfügung gestellt hat. Der Antragsgegner kann hieraus nach Lage der Sache nichts zu seinen Gunsten herleiten, da er mit seiner Familie auf dem Hof lebte und es selbstverständlich erscheint, daß er und auch seine Ehefrau den Eltern Hilfe leisteten. Es fehlt jedenfalls an einem eindeutigen Verhalten des Erblassers, das zu einer Bindung an den Antragsgegner oder seinen Sohn als Hofnachfolger hätte führen können. Daß der Erblasser auch nach der Lösung des Vertragsverhältnisses mit den Eheleuten nicht den Antragsgegner oder seinen Sohn als künftigen Hoferben in Aussicht genommen hat, geht auch daraus hervor, daß der Erblasser nach der Auseinandersetzung mit den Eheleuten seine älteste Tochter Marie	als	Hoferbin in Betracht ge-
zogen hat. Der Antragsgegner wußte, daß mit seinem Vater schwer auszukommen war. Er kannte nach den Feststellungen des Beschverdegerichts seine Wankelmütigkeit und Unentschlossenheit, so daß er sich auf mündliche Zusicherungen, die nicht durch ein tatsächliches Verhalten von längerer Dauer bestätigt wurden, nicht verlassen durfte. Der Antragsgegner konnte sich nach Lage der Sache nicht darauf einstellen, daß er oder sein Sohn
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den Hof bekommen werde, auch wenn der Erblasser im Jahre 1956 irgendwelche Schritte, die eine Abweichung von der gesetzlichen Hoferbfolge zu dem Gegenstand gehabt hätten, nicht unternommen hat. Äußerungen der Antragstellerin selbst, daß dem Antragsgegner doch der Hof zustehe, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Tatsache, daß der Erblasser den Antragsgegner und seinen Sohn durch die Erbeinsetzung der Antragstellerin von der Hoferbfolge ausgeschlossen hat, stellt danach entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts dar.
Soweit das Beschwerdegericht die Möglichkeit erörtert, daß die Antragstellerin den zur Zeit der Testamentserrichtung schwerkranken Erblasser unter Ausnutzung ihrer Stellung als in der Not herbeigerufene Hilfe und in dem Bestreben, den Hof an sich zu bringen, zu der in dem Testament getroffenen Begelung in sittenwidriger Weise beeinflußt habe, handelt es sich lediglich um Vermutungen, für die ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte nicht gegeben sind.
b* Die Erbeinsetzung der Antragsteilerin kann danach, da auch ihre Wirtschaftsfähigkeit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht zu verneinen ist, nicht als unwirkslb angesehen werden.
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mußte somit die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den die Hofnachfolge der Antragstellerin feststellenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33,
Dp. Tasche	Dr«	Hiickinghaus
3^, b* LwVG.
Dr. Piepenbro