Per Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn das Gericht eine gemeinsame Begut*-* echtung durch mehrere Sachverständige anordnet, jedoch nur einer von ihnen dem Gericht gegenüber auftritt und lediglich das Ergebnis der gemeinsamen Begutachtung wie« dergibt. AflM (Antragsgegnerin zu 1) sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar eine amJBHB1 1909 geborene Tochter (Antragsgegnerin zu 2) und ein am MHIHP 1916 geborener Sohn (Antragsteller)« Die Tochter ist auf dem väterlichen Hof aufgewachsen und im Jahre 1930 nach Hgmp gezogen, w0 sie mehrere Jahre als Köchin tätig war. an abgesehen von seiner Militärdienstzeit - bis zu dem Herbst 1956 auf dem Hof gelebt und gearbeitet und in den letzten Jahren die Wirtschaft selbständig geführt« Er ist seit 1944 verheiratet und hat vier Kinder« Als in den Jahren 1954/55 durch Überschwemmungen Ernteschäden eingetreten waren, nahm der Antragsteller Kredite auf, die den Betroffenen als staatliche Hilfe zur Verfügung gestellt wurden« Zur Sicherung der Kredite waren die beiden Grundschulden bestimmt, die auf Grund der Bewilligungen des Antragstellers vom 9« März 1955 und 29« August 1955 im Grundbuch eingetragen worden sind« Biese Eintragungen wurden dadurch ermöglicht, daß der Antragsteller und sein Vater den gleichen Vornamen hatten, der Vater mit dem Zusatz "jun." als Eigentümer im Grundbuch vermerkt war und der Notar bestätigt hatte, daß die Eintragungsbewilligungen von Hans junior unterzeichnet seien« Ein nach dem Tode des Erblassers gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung wurde aus subjektiven Gründen eingestellt« Als der Vater von der Eintragung der Grundschulden Kenntnis erhalten hatte, ließ er im September 1956 durch seinen Rechtsanwalt dem Antragsteller mitteilen, daß er kein Vertrauen mehr zu ihm haben könne und die Bewirtschaftung des Hofes wieder selbst übernehmen werde« Ber Sohn habe seiner Aufforderung, klare. Verhältnisse zu schaffen, nicht entsprochen« Nun lehne er es ab, ihm den Hof schon jetzt zu Übertragen, weil er befurchten müsse, zu kurz zu kommen« Per Sohn möge sich nach einer anderen Arbeit umsehen« Per Antragsteller antwortete darauf mit einem Zettel ohne Anrede und Unterschrift folgenden Inhalts: "Brief soeben erhalten« Ihr könnt sofort anfangen. Wenn Pu uns eino andere Wohnung nachweist, ziehen wir sofort aus«" Auf telegraphische Bitte des Vaters kam die Antragsgegnerin zu 2 auf den Hof und half mehrmals für einige Wochen im Betrieb« Per Antragsteller nahm eine Stelle als Landarbeiter an. Während des letzten Aufenthalts der Tochter auf dem Hof wurde der Vater krank und verstarb« Zu einer Aussöhnung zwischen Vater und Sohn ist es nicht gekommen. Am 4« Mai 1957 hat der Erblasser, als er sich bereits im Krankenhause befand, ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau zur Hoferbin einsetzte und weiter bestimmte, daß nach dem Tode der Ehefrau die Tochter Katharina (Antragsgegnerin zu 2) den Hof erben solle. Daraufhin hat der Antragsteller ein Verfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß er Hoferbe sei« Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Schwester sei nicht wirtschaftsfähig. Ber Vater habe, indem er ihn seit der Schulentlassung auf dem Hof besehäftigt und er (Antragsteller) sich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und dort eine Familie gegründet habe, zu erkennen gegeben, daß er später den Hof bekommen solle. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs« 1 LwVO) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Hr. 2 LwVG vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr.' 1 IwVG bezeichne-ten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die Witwe des Erblassers als Hofvorerbin eingesetzt, diese Erbeinsetzung jedoch durch die rechtskräftige Versagung der Zustimmung nicht wirksam geworden ist. Es verneint eine bindende Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben und führt aus, der Antragsteller könne nur dann Hof-erbe geworden sein, wenn die Antragsgegnerin zu 2 mangels Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbin ausscheide. Im Gegensatz zu dem Amtsgericht hat das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Frau Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hatte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angeordnet, daß die Antragsgegnerin zu 2 sich einer Prüfung ihrer Wirtscfaaftsfähigkeit zu unterziehen habe. Diese Anordnung wurde auf Anregung der landwirtschafts-bebörde dahin abgeändert, daß die Prüfung von dem Direktor der landwirtschaftsschule (oder seinem Vertreter) und zwei von ihm auszuwählenden landwirtschaftlichen lehr-herren vorgenommen werden sollte, fermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht war auf den 11«September 1957 bestimmt worden. Hierbei war der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin zu 2 zugegen, während der Antragstel-ler und sein Vertreter nicht erschienen waren, weil sie von dem Zeitpunkt der Prüfung keine Nachricht erhalten hatten. Es habe zwar nicht den Absichten des Senats entsprochen, daß der Vertreter der Antragsgegnerin zu 2 hei der Prüfung auf dem Hof zugegen gewesen sei. Den landwirtschaftlichen Beisitzern des Senats sei Gelegenheit gegeben worden, mit Rücksicht auf die vor dem Landwirtschaftsgericht gegebenen Antworten der Antragsgegnerin zu 2 ihrerseits Fragen zu stellen. 2» Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdege-rieht die Entscheidung Uber die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme gestutzt habe, an der teilzunehmen der Antragsteller keine Gelegenheit gehabt habe. Sie erblickt darin eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und macht geltend, das Beschwerdegericht sei damit von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Es bestehe die Möglichkeit, daß bei einer die Einzelheiten des Gutachtens angreifenden Stellungnahme durch den Antragsteller das Beschwerdegericht die Frage der Wirtschaft sfähigke it der Antragsgegnerin zu 2 anders beurteilt' hätte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, daß in einem gerichtlichen Vorfahren den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden muß, daß insbesondere einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dlirfen, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit hatten. Br; Jonas hat keine Zeugen- '..der Parteivernehmung durobge-führto Es handelt ■ sich; ged och'bin beiden: Pällen -umtdie fglei-R' che Rechtsfrage, nämlich um “den Grundsatz;:der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme/: .Von. der Auslegung dieses;Grundsatzes durch das angeführte Urteil' ist das;Beschwerdege-rieht dadurch abgewichen, daß es lediglich den Obmann der Prüfungskommission als Sachverständigen gehört und die von diesem wiedergegebene Beurteilung der beiden anderen Sachverständigen so gewürdigt hat, als ob auch sie vom Gericht vernommen wären, Der angefochtene Beschluß beruht auf dieser ■ Abweichung., Beweisaufnahme vor; dem Ge™;;;4; rieht.oder einem Mitglied‘des; Gerichts erfolgt ; (§ 355’ AbSo 1 ZPO, § 16 Satz 1 IwVG), gilt auch für: das, Verfah™; ' ;,; ren in Landwirtschaftssacheno Zu einer : förmlichen ,Ver™ i nehmung von Zeugen und Sachverständigen ist nur der Richter - befugt (§ 16 Satz 3 Lv/VGr)» Der Grundsatz der, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn das Gericht eine Begutachtung durch mehrere Sachverständige anordnet, jedoch nur einen von ihnen vernimmt und sich hinsichtlich der Begutachtung durch die übrigen Sachverständigen mit der Wiedergabe ihrer Beurteilung durch den vernommenen Sachverständigen begnügte Schon das Reichsgericht (BGZ 156,1 334358) hat es für unzulässig erklärt, daß ein Sachver-* / Es betrifft einen Pall, in den ein Sachverständiger • zur Vorbereitung seines Gutachtens im Einverständnis mit den Parteien Zeugen vernommen hatte» Ein solcher Pall liegt hier nicht vor»; Die beiden 1 ardwirtsci:ai11 iehen Ichrh-er rem sind auch nicht lediglich als Hilfskräfte zur Vorbereitung eines etwa nur von dem Direktor der Landwirt sc haf t s-schule zu erstattenden Gutachten terar.gczogen worden» Vielmehr sollten sämtliche drei Mitglieder der Kommission in eige n e r Vera:: t \v o r t u n g die Wir t e c fc a ft s f ä h i g k eit der .Pra u Mcnarcha prüfen» In - einem solchen .Pall ist cs nicht zulässig, daß nur einer von ihnen als Sachverständiger vom Gericht vernommen wird» Das vom Eeschwerdegericht eilige-soblagene Verfahren hat zur Polge gehabt, caß die Begutachtung durch die beiden nicht vernommenen Sachverständigen so gewürdigt worden ist, als ob sie vom Gericht vernommen wären» Bin solches Verfahren kann nicht gebilligt werden. Sachverständiger gestutzt werden soll, müssen sämtliche Sach» verständigen auch dem Gericht gegenüber die Verantwortung für ihr Gutachten Übernehmen und deshalb vom Gericht jeden» falls dann vernommen werden, wenn sie, wie es hier der Fall ist, nicht sämtlich dem Gericht gegenüber ein schriftliches Gutachten abgegeben haben.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein 2388 OfO IiwVQ- § 15 Abs. 4? ZPO §§ 402, 355 Abs. 1 Per Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn das Gericht eine gemeinsame Begut*-* echtung durch mehrere Sachverständige anordnet, jedoch nur einer von ihnen dem Gericht gegenüber auftritt und lediglich das Ergebnis der gemeinsamen Begutachtung wie« dergibt. BGH* Besohl, v. 5» Mai 1959 ~ V Blw 41/58 ~ OLG Schleswig 7 BIw 41/58 B e Schluß 4 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Hans in HoflHHP, Kreis Sch^^^, Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsheschwerde' fiihrers, vertreten durch die Rechtsanwälte Brund in gegen 1* die Witwe Wiebke Katharina Kreis Sei in Hi in 2. die Antragsgegnerinnen, zu 2 Beschwerdefahrerin, zu 1 und 2 Rechtsbeschweräegegnerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Reststellung des Hoferben hat der 7» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fOr Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5« Hai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hlickinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Br.Töpsch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats fUr Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts •Ln Schleswig vom 11. September 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur erneuten 7erhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurUckyerwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsbeachwerdeverfahrens Übertragen wird. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 800 DM festgesetzt. t «*• 2 ** Gründe % I. ' Der am 28« Mai 1957 verstorbene Bauer Hans jj^war Eigentümer der im Grundbuch von Bd. YIXX Bl. 197 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 7,8502 ha groß ist und einen Einheitswert von 7100 DM hat. Der Grundbesitz, der zu dem weitaus Überwiegenden feil aus Grünland besteht - nur 2,20 ha sind Ackerland —, war als Erbhof in.der Erbhöferolle eingetragen und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Zu dem Hof gehört auch der Miteigentumsanteil an der im Grundbuch von &WP Bd. iz Bl. 164 verzeichneten Heide- und Moorparzelle in Größe von 84,97 a. Der Hof ist mit zwei Grundschulden in Höhe von 2500 und 1000 DM zugunsten der Spar- und Darlehenskasse sowie mit einer Entschuldungsrente von 90 HM jährlich belastet. Aus der Ehe deB Erblassers mit Wiebke Katharina geb. AflM (Antragsgegnerin zu 1) sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar eine amJBHB1 1909 geborene Tochter (Antragsgegnerin zu 2) und ein am MHIHP 1916 geborener Sohn (Antragsteller)« Die Tochter ist auf dem väterlichen Hof aufgewachsen und im Jahre 1930 nach Hgmp gezogen, w0 sie mehrere Jahre als Köchin tätig war. Später heiratete sie dort einen gelernten Tischler, der jedoch wegen einer schweren Kriegsverletzung seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Antragsgegnerin zu 2 hat eine Tochter, die in HJHBI die höhere Handelsschule besucht. Der Antragsteller hat von der Schulentlassung •»« ... 5 an abgesehen von seiner Militärdienstzeit - bis zu dem Herbst 1956 auf dem Hof gelebt und gearbeitet und in den letzten Jahren die Wirtschaft selbständig geführt« Er ist seit 1944 verheiratet und hat vier Kinder« Als in den Jahren 1954/55 durch Überschwemmungen Ernteschäden eingetreten waren, nahm der Antragsteller Kredite auf, die den Betroffenen als staatliche Hilfe zur Verfügung gestellt wurden« Zur Sicherung der Kredite waren die beiden Grundschulden bestimmt, die auf Grund der Bewilligungen des Antragstellers vom 9« März 1955 und 29« August 1955 im Grundbuch eingetragen worden sind« Biese Eintragungen wurden dadurch ermöglicht, daß der Antragsteller und sein Vater den gleichen Vornamen hatten, der Vater mit dem Zusatz "jun." als Eigentümer im Grundbuch vermerkt war und der Notar bestätigt hatte, daß die Eintragungsbewilligungen von Hans junior unterzeichnet seien« Ein nach dem Tode des Erblassers gegen den Antragsteller eingeleitetes Strafverfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung wurde aus subjektiven Gründen eingestellt« Bas Verhältnis zwischen Vater und Sohn war seit Frühjahr 1956 getrübt, so daß der Sohn den Eltern die Geburt von Zwillingen im August 1956 nicht anzeigte und sie nicht zur Taufe einlud, während die Eltern ihre nach » der Niederkunft in Lebensgefahr schwebende Schwiegertochter nicht besuchten. Als der Vater von der Eintragung der Grundschulden Kenntnis erhalten hatte, ließ er im September 1956 durch seinen Rechtsanwalt dem Antragsteller mitteilen, daß er kein Vertrauen mehr zu ihm haben könne und die Bewirtschaftung des Hofes wieder selbst übernehmen werde« Ber Sohn habe seiner Aufforderung, klare. 4 %** Verhältnisse zu schaffen, nicht entsprochen« Nun lehne er es ab, ihm den Hof schon jetzt zu Übertragen, weil er befurchten müsse, zu kurz zu kommen« Per Sohn möge sich nach einer anderen Arbeit umsehen« Per Antragsteller antwortete darauf mit einem Zettel ohne Anrede und Unterschrift folgenden Inhalts: "Brief soeben erhalten« Ihr könnt sofort anfangen. Wenn Pu uns eino andere Wohnung nachweist, ziehen wir sofort aus«" Auf telegraphische Bitte des Vaters kam die Antragsgegnerin zu 2 auf den Hof und half mehrmals für einige Wochen im Betrieb« Per Antragsteller nahm eine Stelle als Landarbeiter an. Er hatte bei Abgabe der Wirtschaft lose Betriebsschulden in Höhe von fast 8 000 PM hinterlassen, zu deren Tilgung der Vater einen Teil des Inventars verkaufte. Während des letzten Aufenthalts der Tochter auf dem Hof wurde der Vater krank und verstarb« Zu einer Aussöhnung zwischen Vater und Sohn ist es nicht gekommen. Per Antragsteller hat seinen Vater auch nicht am Krankenlager besucht« In einem privatschriftlichen Testament vom 3. Januar 1957 hatten die Eheleute Hans 40) sich gegenseitig zu Erben eingesetzt in der Weise, daß der Uberlobende Ehegatte Vorerbe sein solle (8 IV 271/58). Am 4« Mai 1957 hat der Erblasser, als er sich bereits im Krankenhause befand, ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine Ehefrau zur Hoferbin einsetzte und weiter bestimmte, daß nach dem Tode der Ehefrau die Tochter Katharina (Antragsgegnerin zu 2) den Hof erben solle. Pie Übergehung seines Sohnes begründete der Erblasser damit, daß dieser nicht in der Lage gewesen sei, den Betrieb, den er im Bachtbesitz gehabt habe, aufrechtzuerhalten« Er habe erhebliche Schulden gemacht und ihn (den Erblasser) in die größten wirtschaftlichen Schwierigkeiten gebracht. Er müsse befürchten, daß der Hof in den Händen des Sohne? zu dem Zwangsverkauf kommen werde. Aus diesem Grunde müsse seine Ehefrau Hoferbin werden, damit sie auf diese Weise auch den notwendigen Lebensunterhalt finde« Burch rechtskräftigen Beschluß des Landwirtschafts-gerichts vom 10. Bezember 1957 ist der Einsetzung der Witwe des Erblassers als Hoferbin oder Hofvorerbin die Zustimmung versagt worden (3 IwH 43/57). Daraufhin hat der Antragsteller ein Verfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, daß er Hoferbe sei« Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Schwester sei nicht wirtschaftsfähig. Er sei der gesetzliche Hoferbe. Ausserdem sei er auch als Hoferbe vorgesehen gewesen. Ber Vater habe, indem er ihn seit der Schulentlassung auf dem Hof besehäftigt und er (Antragsteller) sich auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und dort eine Familie gegründet habe, zu erkennen gegeben, daß er später den Hof bekommen solle. Dadurch sei . ein formloser Vorvertrag zu einem Hofübergabevertrag oder ein Erbvertrag zwischen ihm und dem Erblasser zustande gekommen. Bis Bestimmung der Ehe~ frau oder Tochter des Erblassers als Hoferbin verstoße gegen die guten Sitten. Die AntragBgegnerinnen haben um Zurückweisung des Antrages gebeten. Die Antragsgegnerin zu 2 hat weiter beantragt festzustellen, daß sie Hoferbin sei. Die Antragsgegnerin zu 1 hat beantragt festzustellen, daß ihr an dem Hof das lebenslängliche Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zustehe und daß sie Alleinerbin des hof-, freien Vermögens sei. t • • g ■*» Die Antragsgegnerin zu 2 macht geltend, sie habe bis' zu ihrem 18» Lebensjahr auf dem Hof gelebt und gearbeitet« Im Anschluß daran sei sie bis zu dem Jahre 1950 in landwirtschaftlichen Haushalten tätig gewesen» In der Folgezeit habe sie zwar in Stiebt und dort 1939 einen Tischler geheiratet. Aber schon im Jahre 1943 sei sie, nachdem sie ausgebombt gewesen sei, wieder auf den Hof gekommen und dort ein Jahr geblieben« Im Jahre 1944 sei sie nach Schleswig gezogen, weil ihr Hann dort Arbeit gefunden habe und es auf dem Hof zu eng gewesen sei« Im Jahre 1949 oder 1930 sei sie wieder nach Über- gesiedelt, habe sich aber,' als der Vater sie gerufen habe, wieder dem Hof zur Verfügung gestellt und sich an allen vorkommenden Arbeiten beteiligt« Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Anträgen des Antragstellers und seiner Hutter entsprochen und den Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu 2 zurückgewiesen« Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag des Antragstellers abgewiesen und dem Feststellungsantrag der Antragsgegnerin zu 2 stattgegeben« Hit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter« Die Antragsgegnerinnen bitten um Zurttckwei-sunddes Rechtsmittels» II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs« 1 LwVO) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Hr. 2 LwVG vorliegt, nur dann zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr.' 1 IwVG bezeichne-ten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind gegeben. . 1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß die Witwe des Erblassers als Hofvorerbin eingesetzt, diese Erbeinsetzung jedoch durch die rechtskräftige Versagung der Zustimmung nicht wirksam geworden ist. Es verneint eine bindende Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben und führt aus, der Antragsteller könne nur dann Hof-erbe geworden sein, wenn die Antragsgegnerin zu 2 mangels Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbin ausscheide. Im Gegensatz zu dem Amtsgericht hat das Oberlandesgericht die Wirtschaftsfähigkeit der Frau Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hatte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angeordnet, daß die Antragsgegnerin zu 2 sich einer Prüfung ihrer Wirtscfaaftsfähigkeit zu unterziehen habe. Als Prüfer waren ursprünglich der Kreisbauernvorsteher, der Kreislandwirtschaftsrat und der Direktor der Landwirtschaftsschule in Aussicht genommen, die sich Uber das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu äussern hatten. Der Direktor der landwirtschaftsschule sollte zwecks Erläuterung der Äusserung zu dem Verhandlungstermin geladen werden. Diese Anordnung wurde auf Anregung der landwirtschafts-bebörde dahin abgeändert, daß die Prüfung von dem Direktor der landwirtschaftsschule (oder seinem Vertreter) und zwei von ihm auszuwählenden landwirtschaftlichen lehr-herren vorgenommen werden sollte, fermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht war auf den 11«September 1957 bestimmt worden. Am Tage vor dem Termin h&t . 8 ^ der Direktor der Landwirtscbaftsschule, Oberlandwirt-schaftarat Dr. zusammen mit dem Kreispräsidenten Jürgen und dem Bürgermeister Johannes p(P^auf dem Hofe des Erblassers die Antragsgegnerin zu 2 auf ihre Wirt» schaftsfähigkeit geprüft. Hierbei war der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin zu 2 zugegen, während der Antragstel-ler und sein Vertreter nicht erschienen waren, weil sie von dem Zeitpunkt der Prüfung keine Nachricht erhalten hatten. Oberlandwirt schaftsrat Dr. JflBM ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Gegenwart der Beteiligten und ihrer Vertreter als Sachverständiger gehört worden. Er hat erklärt, die drei Prüfer seien nach sinstündiger Unterhaltung mit der Antragsgegnerin zu 2 zu der Überzeugung gelangt, daß Frau IfflHBBP wirtschaftsfähig sei. In Bezug auf die Vieh- und Milchwirtschaft, die den Schwerpunkt des Betriebes bilde, besitze sie ausreichende Kenntnisse. Hinsichtlich der Ackerwirtschaft seien ihre praktischen Kenntnisse zwar nicht ausrei' * chend. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an, weil in solchen Verhältnissen die Bestellung des Ackerlandes durch Nachbarn mitbesorgt zu werden pflege, was durch Arbeitsleistung ausgeglichen werden könne. Weitere Einzelheiten enthält auch die von dem Sachverständigen im Termin überreichte schriftliche Äusserung nicht. Der Antragsteller widersprach der Verwertung des Gutachtens, weil er zu dem Termin auf dem Hof nicht geladen worden sei, während ausser dem Vertreter der Gegenseite auch der in erster Instanz vernommene Zeuge Ha(0| zugegen gewesen sei. Dieser sei mit dem Kommissionsmitglied T0P befreundet, den er offenbar beeinflußt habe. Das Oberlandes-gericht führt dazu auss Die Prüfung auf dem Hof sei ... 9 - wertvoller als rein theoretische Fragestellungen im Gerichtssaal, die leicht unter Befangenheit der Beteiligten leiden könnten. Es habe zwar nicht den Absichten des Senats entsprochen, daß der Vertreter der Antragsgegnerin zu 2 hei der Prüfung auf dem Hof zugegen gewesen sei. Es sei jedoch nicht anzunehmen, daß diese Anwesenheit den Direktor der Landwirtschaftsschule und zwei praktische Bauern (Lehrherren) in ihrem Urteil Uber die landwirtschaftlichen Fähigkeiten der Frau hätten beeinflussen können. Es handele sich um einen kleinen Grünlandbetrieb mit wenig Ackerland. Das Schwergewicht bei der Bewirtschaftung ruhe auf der Fähigkeit, die Vieh-und Michwirtschaft zu betreiben und die hier vorkommenden Arbeiten zu verrichten. Die Uirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 für diesen Betrieb werde zwar durch die fehlenden Kenntnisse in der Ackerwirtschaft beeinträchtigt, jedoch nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin zu 2 werde sich auch einarbeiten und dadurch ihre Wirt-Schaftsfähigkeit vervollkommnen. Den landwirtschaftlichen Beisitzern des Senats sei Gelegenheit gegeben worden, mit Rücksicht auf die vor dem Landwirtschaftsgericht gegebenen Antworten der Antragsgegnerin zu 2 ihrerseits Fragen zu stellen. Sie hätten dies jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen und wegen der Art des kleinen Betriebes nicht für nötig erachtet. Da die Beweisaufnahme auch im Übrigen ergeben habe, daß die Antragsgegnerin zu 2 alle vorkommenden Arbeiten auf dem Hof verrichten könne und verrichtet habe, könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Antragsgegnerin zu 2 in der Lage sei, den Hof zu bewirtschaften. Ob vielleicht der Antragsteller auf Grund umfassenderer landwirtschaftlicher Kennt- nisse der bessere Landwirt sei, spiele keine Rolle. 2» Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Beschwerdege-rieht die Entscheidung Uber die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 2 auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme gestutzt habe, an der teilzunehmen der Antragsteller keine Gelegenheit gehabt habe. Sie erblickt darin eine Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG enthaltenen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und macht geltend, das Beschwerdegericht sei damit von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1936 (NJW 1936, 1923K des Oberlendesgerichts Hamm vom 19. Juni 1936 (MDR 1956, 687) und 17. April 1957 (JWBlHRhW 1957, 159) sowie des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. September 1957 (HdsRpfl 1958, 17) und auch des Bundesgerichtshofs vom 10..Oktober 1951 (BGHZ 3, 215), vom 29. Januar 1955 (IV ZR 125/54 NJT7 1955, 671) und 6. Dezember 1957 (5 StR 536/57 RJW 1958, 350 Br. 20) abgewichen. Es bestehe die Möglichkeit, daß bei einer die Einzelheiten des Gutachtens angreifenden Stellungnahme durch den Antragsteller das Beschwerdegericht die Frage der Wirtschaft sfähigke it der Antragsgegnerin zu 2 anders beurteilt' hätte. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, daß in einem gerichtlichen Vorfahren den Beteiligten Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden muß, daß insbesondere einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dlirfen, zu denen Stellung zu nehmen die Beteiligten Gelegenheit hatten. Ob das Oberlandesge-rioht bei der Auslegung dieses Grundsatzes von den angeführten Entscheidungen abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben, Jedenfalls ist das Beschwerdegericht, ; sowei'tlt'/tl; ; es sieh um den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-Vh'/t aufnahme handelt; von dem Urteil des Bundesgerichtshofs 'vom-; 29p Januar 1 955 abgewichen0: Das Urteil betrifft';einen /Ehe-scheidungsrechtsstreit? in dem das Berufungsgericht vom Kläger bestrittene Behauptungen der^Beklagten als •bewiesen'' an--gesehen hatte; weil die' Beklagte sie vor dem'Sachverständigen bestätigt und dieser ihre, ihm gegenüber gemachten An-'; gaben: als ,richtig unterstellt Hatte,'Der Bundesgerichtshof t hat ''dieses' Verfahren beanstandet und dazu ausgeführt ,;. es V sei mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaüfnah-t me nicht vereinbar, wenn .ein Sachverständiger:in (Vertretung : des Richters . Zeugen oder Parteien über wesentliche Stf eit^; t;. punkte vernehme und das Gericht das'Ergebnis;einer solchen t; Vernehmung so' würdige, als :ob die Ver nehmung;äurch:: den-Richter erfolgt wäret)- Der angefochtenen 'Entscheidung liegtl zwar ein anderer Sachverhalt;' zugrunde Der Sachverständige . Br; Jonas hat keine Zeugen- '..der Parteivernehmung durobge-führto Es handelt ■ sich; ged och'bin beiden: Pällen -umtdie fglei-R' che Rechtsfrage, nämlich um “den Grundsatz;:der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme/: .Von. der Auslegung dieses;Grundsatzes durch das angeführte Urteil' ist das;Beschwerdege-rieht dadurch abgewichen, daß es lediglich den Obmann der Prüfungskommission als Sachverständigen gehört und die von diesem wiedergegebene Beurteilung der beiden anderen Sachverständigen so gewürdigt hat, als ob auch sie vom Gericht vernommen wären, Der angefochtene Beschluß beruht auf dieser ■ Abweichung., weil die Entscheidung' im wesentlichen auf das von dem Sachverständigen Br» Jonas wiedergegebene Ergebnis der Prüfungskommission gestützt ist, u 3o Die Rechtsbeschwerde ist auch begründe I„ ;1 Dem Oberlandesgericht ist/darin zuzustimmen,- daß die J Feststellung.der Hoferbfolge von der Wirtschaf bsfähigkeit der Beschwerdeführerin abhängig ist» Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Beteiligten ist Aufgabe des Tat-richters, an "dessen Entscheidung das Rechtsbcschwerdege- . . rieht gebunden ist, sofern:;sie nicht:auf einem Rechtsverstoß beruhte Das vom. Beschwerdegericht eingeschlagene- Verfahrehvil gibt zu rechtlichen BeanstandungeniAnlaßoiAuf;dasJerfahren| in landwirtschaftssachen sind gemäß § 9 IwVG, soweit nichts anderes bestimmt ist, die! Dorschriften.des^Gesetses über die Angelegenheiten der freiwilligen;Gerichtsbarkeit'^ gemäß" anzuwendena Hach; § 1 5 EGG- finden' im .Verfahren ...der l freiwilligen;Gerichtsbarkeit die Vorschriften der Zivil™..-' pr o z e ß o r 1 nu ng üb e r , d e nB e w e i s •: d u r c h ■ Augen s c he in, über Iden TW* Zeugen beweis •; u n d ü b e r d e n: ■ B e w e i. s; durch', Sachverstand ig e;r e n t ~ A sprechende Anwendung«' Daneben ist für die Beweisaufnahme1 Dp: in landwirtschaftssachen die Anwendbarkeit einiger Vor™ ' Schriften, der Zivilprozeßordnung noch besonders" hervorge™ v|; hoben (§ 15 Abs« 4 IwVG) o Danach ist den; Beteiligten ge- ■;;;; stattet, der Beweisaufnahme ceizuwchnen (§ 357 Acs: 1 ZFO)tl; Die Beteiligten haben auch Idas, Recht,' den . Zeug eil.'.'und." SacH-fff; verstand igeii diejenigen Fragen 'vorlegen; zu lassen, die'. ";;i ;u.A sie zur Aufklärung der Daöhe, für dienlich Verachten (§§ 3S~’? 402 ZPO) o Der Grundsatz der; trnmittelb'arkeithder;;Be\veis~h-auf nähme, der besagt, daß: die". Beweisaufnahme vor; dem Ge™;;;4; rieht.oder einem Mitglied‘des; Gerichts erfolgt ; (§ 355’ AbSo 1 ZPO, § 16 Satz 1 IwVG), gilt auch für: das, Verfah™; ' ;,; ren in Landwirtschaftssacheno Zu einer : förmlichen ,Ver™ i nehmung von Zeugen und Sachverständigen ist nur der Richter - ! , ..... . . = ■ ' ... . 7V befugt (§ 16 Satz 3 Lv/VGr)» Der Grundsatz der, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist verletzt, wenn das Gericht eine Begutachtung durch mehrere Sachverständige anordnet, jedoch nur einen von ihnen vernimmt und sich hinsichtlich der Begutachtung durch die übrigen Sachverständigen mit der Wiedergabe ihrer Beurteilung durch den vernommenen Sachverständigen begnügte Schon das Reichsgericht (BGZ 156,1 334358) hat es für unzulässig erklärt, daß ein Sachver-* / ständiger Zeugen oder Parteien über wesentliche Streitpunkte vernimmt"» Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom'29« Januar 1955 angeschlossen0 Es handelt sich im vorliegenden lall zwar um einen anderen -Sachverhalt, der jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in gleicher Weise zu behandeln ist0 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30» Januar 1957 (PGHZ-23, 207) steht hiermit nicht in Wider-.rpr'uch» Es betrifft einen Pall, in den ein Sachverständiger • zur Vorbereitung seines Gutachtens im Einverständnis mit den Parteien Zeugen vernommen hatte» Ein solcher Pall liegt hier nicht vor»; Die beiden 1 ardwirtsci:ai11 iehen Ichrh-er rem sind auch nicht lediglich als Hilfskräfte zur Vorbereitung eines etwa nur von dem Direktor der Landwirt sc haf t s-schule zu erstattenden Gutachten terar.gczogen worden» Vielmehr sollten sämtliche drei Mitglieder der Kommission in eige n e r Vera:: t \v o r t u n g die Wir t e c fc a ft s f ä h i g k eit der .Pra u Mcnarcha prüfen» In - einem solchen .Pall ist cs nicht zulässig, daß nur einer von ihnen als Sachverständiger vom Gericht vernommen wird» Das vom Eeschwerdegericht eilige-soblagene Verfahren hat zur Polge gehabt, caß die Begutachtung durch die beiden nicht vernommenen Sachverständigen so gewürdigt worden ist, als ob sie vom Gericht vernommen wären» Bin solches Verfahren kann nicht gebilligt werden. Wenn die Entscheidung auf ein Gutachten mehrerer \y * c» »* Sachverständiger gestutzt werden soll, müssen sämtliche Sach» verständigen auch dem Gericht gegenüber die Verantwortung für ihr Gutachten Übernehmen und deshalb vom Gericht jeden» falls dann vernommen werden, wenn sie, wie es hier der Fall ist, nicht sämtlich dem Gericht gegenüber ein schriftliches Gutachten abgegeben haben. Bei den beiden nicht vernommenen Sachverständigen handelt es sich um praktische Landwirte, deren Urteil zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit naturgemäß erhebliches Gewicht hat. Bern Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kam gerade im vorliegen-den Fall besondere Bedeutung zu, weil der Antragsteller kei» ne Gelegenheit hatte, der FrUfung der Beschwerdeführerin beizuwohnen. Die Wirtschaftsfähigkeit der Beschwerdeführerin bedarf deshalb, vor allem auch im Hinblick auf die Feststellungen des Amtsgerichts, einer erneuten Prüfung. Dabei wird zu be~ achten sein, daß für die Wirtschaftsfähigkeit der Frau der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend ist. Das Oberlandesgericht hat offenbar ~ ebenso wie die Sachverständig gen - der Beurteilung den Zeitpunkt der Prüfung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin kann jedoch nur dann Hof» erbin geworden sein, wenn sie beim lode des Vaters wirtschaftsfähig war, dagegen nicht, wenn sie erst später die Wirtschaftsfähigkeit erlangt haben sollte. Wie die Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit zweckmässigerweise vor» zunehmen ist, muß der Entschließung des Beschwerdegerichts überlassen bleiben. Es mag nur darauf hingewiesen werden, daß der Senat schon wiederholt eine Prüfung in einer Verhandlung an Ort und Stelle unter Zuziehung der landwirt» ~ 15 ... schaftlichen Beisitzer als geeignetes Mittel zur Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet hat. Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschr/erdegericht zurückverwie-scn werden, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des RechtsbeschwendeVerfahrens zu übertragen war. < Dr. Tasche Dr. HUckinghaus Dr.Piepenbrock »\» .3