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BGH · V BLw 41/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 41/54

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29- März 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der dem Antragsgegner die aussergerichtliehen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbe- -schwerdeinstanz auf 246«- BM festgesetzt. Zur Be-gHindung dieses Antrages wies er darauf hin, daß den Eltern des Antragsgegners das Anwesen in Wef^Hi von de^ Bayerischen BauernSiedlung nur unter der Auflage verpachtet worden sei, daß sie ihm ihr eigenes Anwesen in RBHHB pachtweise überließen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, daß er Plüchtrling sei und sich durch die Pachtung des Anwesens in BH|eine neue Existenz aufgebaut habe, die er bei Beendigung des Pachtverhältnisses verlieren würde. Er hat ferner den Standpunkt vertreten, daß eine Verlängerung des Vertrages gar nicht zulässig sei. Ein wichtiger Grund könne nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, daß die ursprüng liehen Verpächter sich in ihrem Pachtvertrag mit der Bauernsiedlung über das Anwesen in verpflichtet hätten, für die Dauer dieses Pachtverhältnisses ihre Besitzung in an den Antragsteller zu verpach- kommen seien und die Familie KflMi - wenn auch nur vorübergehend - zwei Anwesen in Besitz haben werde, obwohl den Eltetrn iCHB zugemutet werden könne, in Ausübung des ihnen eingeräumten Leibgedinges auf das ihrem Sohn übergebene Anwesen in zieiierie’ Das Beschwerdegericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Verlängerung des Pachtvertrages dringend geboten ist, und angenommen, zutreffendenfalls käme eine Verlängerung doch nur in Betracht, wenn daneben bei Abwägung der Interessen der Parteien die für die Verlän- Bei dieser Interessenabwägung hat das Beschwerdegericht als Partei auf der Verpächterseite nicht die Eltern des Antrags-sondera diesen selbst angesehen, weil er da- Bas Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, daß der Antragsteller, der Flüchtling sei, in seiner Existenz bedroht werde, wenn er den Hof räumen müsse, da es fraglich sei, ob und wann dr einen anderen Hof übernehmen öder auf einer Sied-lerstdlle arigesetzt werden könne* Es hat dem Antragsteller geglaubt, daß seine bisherigen Bemühungen in dieseil Richtung erfolglos verlaufen seien, und ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, daß der Antragsteller dije Besitzung einwandfrei bewirtschaftet habe, so daß unjter dem Gesichtspunkt, der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung die Vert'ragsveriängerung nicht abzulehne#. wäre* [Diesen für den Antragsteller sprechenden Momenten hat das Beschwerdegericht gegenübergestellt, daß der Antragsgegner erst im Sommer 1949 aus, russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und als Spätheimkehrer L'as Beschwerdegericht hat sich dahin ausgesprochen, daß, wenn der Antragsgegner jetzt als Eigentümer seinen Hof selbst, bewirtschaften wolle, sein Interesse pn der Beendigung des Pachtverhältnisses gegenüber dem deS Antragstellers an der Verlängerung überwiege, daß mindestens nicht gesagt.werden könne, daß es umgekehrt jseio Nur in letzterem Falle wäre nach der Auf- . sen der Vertragsteile$ denn der erkennende Senat habe in dei* angeführten Entscheidung ausgeführt, daß sich diese beiden Voraussetzungen vielfach nicht scharf voneinander trennen ließen und die Entscheidung daher vorwiegend von der beiderseitigen Interessenabwägung ab- Zu seinen Gunsten spreche auch die bessere Bewirtschaftung der Besitzung durch ihn und die Tatsache, daß mit Ablauf des Pachtvertrages die Pamilie K^lin den Besitz zweier Anwesen kommen und dies auf Kosten seiner Existenz der Pall sein würde. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist allein, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von der in der Begründung angeführten Entscheidung des anderen Gerichts abgewichen ist und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es trifft zu, daß der Senat in diesem Beschluß die beiden Erfordernisse für eine Verlängerung herausgestellt und ausgesprochen hat, beide ließen sich nicht immer scharf voneinander abgrenzen. Voraussetzungen für eine Verlängerung ebenfalls herausgestellt« Bei ihrer Prüfung hat es nun nicht etwa dem wichtigen Grunde für die Verlängerung den Vorrang vor der Inte^essenabwägung eingeräumt, sondern im Gegenteil dahingestellt sein lassen, ob ein wichtiger Grund für die Verlängerung vorliegt, und seine Entscheidung auf die Interessenabwägung abgestellt« Damit befindet es sich aber gerade in »Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat, deir in jenem Beschluß ausgesprochen hat, daß die Entscheidung vorwiegend von einer Abwägung der beiderseitigen ^Interessen abhängen werde«, Es kann dem Antragsteller auch nicht zugegeben werden, daß ein Verkennen der Grenzen des Ermessens des. Gesetzesverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, kann aber für sich allein die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen« Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung die Grenzen des dem Gericht zu-stehenden Ermessens nicht gezogen, was generell auch garnicht iaöglich gewesen wäre, sondern hat lediglich geprüft, ob in dem ihm damals zur Entscheidung vorliegenden Palle eine Gesetzesverletzung ersichtlich sei« Richtlinien, von denen das Beschwerdegericht im gegenwärtigen Verfahren abgewichen sein könnte, hat der Senat also hinsichtlich des gerichtlichen Ermessens nicht aufgestellt«. Der Antragsteller kann infolgedessen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht daraus herleiten, daß das Oberlandesgerieht- unter Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats die Grenzen seines Er-messens verkannt habe«, Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu Unrecht auch daraus her, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14* August 1952 (RechtdLandw 1952, 292) abgewichen sei* Er meint, dieses Gericht habe dort ausgesprochen, daß der drohende Existenzverlust des Pächters regelmäßig eine Verlängerung des Pachtvertrages erfordere« Einen so allgemein gehaltenen Rechtssatz hat das Oberlandesgericht München in dieser Ent- Es hat dort im Gegenteil ein erhebliches Interesse des Verpächters an der alsbaldigen Beendigung des Pachtverhältnisses anerkannt und trotz des drohenden Existenzverlustes des Pächters den Vartrag nur kurzfristig verlängert, um einerseits zu vermeiden, daß auch nur eine Zeitlang ein vertragsloser Zustand eintrete, und andererseits die Abwicklung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden recht-liehen Beziehungen im beiderseitigen Interesse möglichst zu beschleunigen* Eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt umso weniger vor, als in dem damals entschiedenen Palle lediglich die wirtschaftliche Grundlage des Pächters auf dem Spiele stand, während im vorliegenden Pall der Existenzver-nichtuing des Pächters die fehlende Existenzgrundlage' des Verpächters gegenübersteht, wodurch die Sachlage erheblich von der durch das Oberlandesgericht München beurteilten abweicht* Es trifft danach nicht zu, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung diesel Gerichts abgewichen ist* .

Zitierte Normen: § 34 LwVG
VerlängerungAnwesenAntragsgegnerBeschwerdegerichtPächterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 41/54
2355 066 sfi
 Beschluß«
In der Landwirtschaftssache

des Landwirts Karl W
in
__ Nr m?
Antragstellers,Beschwerde-und Hechts-beschwerdeführers, vertreten durch die Rechtsanwälte Br, ■■■ und sowie Br« ■■■■■Hi in
 gegen
den Landwirt	Anton	K wKEttb in WeHH|fc	Nr
,	Antragsgegner,Beschwerde-und	Rechts-
'	heschwerdegegner,
 vertreten durch	die	Hechtsanwälte £r.	und	BBk-
in MBBHB,
wegpn Pachtverlängerung
 hat1der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für:Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29«September! 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br,1 Tasche sowie der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br«;Piepenbrock beschlossem
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Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29- März 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der dem Antragsgegner die aussergerichtliehen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat,
 Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbe- -schwerdeinstanz auf 246«- BM festgesetzt.
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Gründe*
Die 'Bheleute Johann und Anna KM|; die Eltern des Antrejgsgegners, haben durch notariellen Vertrag vom 80 Jüli 1946 mit der Bayerischen Bauern Siedlung das Anwesen Nr 0 in We^m^ pachtweise übernommen«. Auf Grund einer in diesem Vertrage getroffenen Vereinbarung verpachteten sie ihr eigenes, in B^^H^Nr^l gelegene^ landwirtschaftliches Anwesen in Größe von 5,76 ha durch Vertrag vom 23* Juli 1'949 für die Zeit vom 1* Oktober 1948 bis zu dem 30« September 1951 zu einem jährlichen Pachtzins von 123'.-' BM an den Antragsteller.
Nachdem das Pachtverhältnis stillschweigend um ein Jahr fortgesetzt worden war, hat Johann	am
29. September 1952 gegen den Antragsteller Klage er-
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hoben mit dem Anträge, den Antragsteller wegen Ablaufs der Pachlizeit zu verurteilen, die weitere Bewirtschaftung des lAnwesens in	zu unterlassen«.
In diesen! Rechtsstreit schlossen die Vertragsparteien im Dezember 1952 einen gerichtlichen Vergleich} in dem sie übereinstimmend erklärten, daß das Pachtver-
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hältnis mit Ablauf des 30. September 1953 beendet sei, daß 'aber dem Antragsteller die Geltendmachung der ihm nlach dem Landpachtgesetz etwa zustehenden Rechte Vorbehalten bleiben solle.
Die jEheleute	übertrugen	das	Anwesen	in
Ä durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1952 auf den Antragsgegner, der am 29. April 1953 als Eigentümer der Besitzung im Grundbuch eingetragen wurde.	1
Im J1uli 1953 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Pacht
 
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vertrag auf angemessene Zeit zu verlängern. Zur Be-gHindung dieses Antrages wies er darauf hin, daß den Eltern des Antragsgegners das Anwesen in Wef^Hi von de^ Bayerischen BauernSiedlung nur unter der Auflage verpachtet worden sei, daß sie ihm ihr eigenes Anwesen in RBHHB pachtweise überließen. Der Antragsteller hat geltend gemacht, daß er Plüchtrling sei und sich durch die Pachtung des Anwesens in BH|eine neue Existenz aufgebaut habe, die er bei Beendigung des Pachtverhältnisses verlieren würde.
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Erihat behauptet, es sei ihm trotz eifrigen Bemühens ni^ht gelungen, einen anderen Bauernhof zu pachten
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od^r anzukaufen.
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Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Ter-lähgerungsanträges gebeten und diesen Antrag darauf gestützt, daß er als Spätheimkehrer und Familienva-
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ter ohne Existenz und'infolgedessen auf die Bewirtschaf tuijg seines eigenen Anwesens angewiesen sei. Er hat ferner den Standpunkt vertreten, daß eine Verlängerung des Vertrages gar nicht zulässig sei.
Bas Amtsgericht hat den Verlängerungsantrag zu-rückgewiesen, weil es sich um eine vorübergehende Verpachtung gehandelt habe und eine. Verlängerung daher nicht möglich sei.
Ber Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen*-Im'zweiten Rechtszuge haben beide Beteiligten im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
:	Bas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwer-
de ;des Antragstellers zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Es hat im Gegensatz zu dem Amtsgericht eine Verlängerung des Pachtvertrages für möglich erachtet und auch den verspätet gestellten Verlange rung san trag nachträglich zugelassen. In. dej? Sache
 selbst bat es ausgeführts Hach § 8 Abs 1 LPG komme es darauf in, ob die Verlängerung dringend geboten erscheine und <t>b bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwögen. Durch das erstgenannte Erfordernis solle der Grundsatz der Vertragstreue betont werden«, Die Verlängerung sei nur dann dringend geboten, wenn ein wichtiger Grund hierfür gegeben sei«, Sie müsse die Ausnahme gegenüber der Nicht-Verlängerung bilden. Ein wichtiger Grund könne nicht ohne weiteres daraus abgeleitet werden, daß die ursprüng liehen Verpächter sich in ihrem Pachtvertrag mit der Bauernsiedlung über das Anwesen in	verpflichtet
 hätten, für die Dauer dieses Pachtverhältnisses ihre Besitzung in	an	den Antragsteller zu verpach-
ten • denn diese Verpflichtung hätten sie nicht dem Antragsteller, sondern nur der BauernSiedlung gegenüber übernommen* Es sei daher aiich nicht entscheidend, ob die Eheleute	das	Anwesen	auf	Grund	einer
 ihnen gegenüber ausgesprochenen Kündigung an die Verpäch terin herausgeben müßten. Es müsse der Siedlungsbehörde überlasten bleiben, welche Polgerungen sie daraus ziehen wolle, daß die Eheleute	ihren	vertraglichen	Ver-
pflichtungen gegenüber ihrer Verpächterin nicht nachge-
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kommen seien und die Familie KflMi - wenn auch nur vorübergehend - zwei Anwesen in Besitz haben werde, obwohl den Eltetrn iCHB zugemutet werden könne, in Ausübung des ihnen eingeräumten Leibgedinges auf das ihrem Sohn übergebene Anwesen in	zieiierie’
Das Beschwerdegericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Verlängerung des Pachtvertrages dringend geboten ist, und angenommen, zutreffendenfalls käme eine Verlängerung doch nur in Betracht, wenn daneben bei Abwägung der Interessen der Parteien die für die Verlän-
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gerund sprechenden Gründe Uberwiegen würden. Bei dieser Interessenabwägung hat das Beschwerdegericht als Partei auf der Verpächterseite nicht die Eltern des Antrags-sondera diesen selbst angesehen, weil er da-
durch J daß er Eigentümer des Anwesens geworden sei, in den Pachtvertrag eingetreten sei«
Bas Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, daß der Antragsteller, der Flüchtling sei, in seiner Existenz bedroht werde, wenn er den Hof räumen müsse, da es fraglich sei, ob und wann dr einen anderen Hof übernehmen öder auf einer Sied-lerstdlle arigesetzt werden könne* Es hat dem Antragsteller geglaubt, daß seine bisherigen Bemühungen in dieseil Richtung erfolglos verlaufen seien, und ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, daß der Antragsteller dije Besitzung einwandfrei bewirtschaftet habe, so daß unjter dem Gesichtspunkt, der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung die Vert'ragsveriängerung nicht abzulehne#. wäre* [Diesen für den Antragsteller sprechenden Momenten hat das Beschwerdegericht gegenübergestellt, daß der Antragsgegner erst im Sommer 1949 aus, russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt und als Spätheimkehrer
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mit seiner Familie zur Zeit ohne jede Existenzgrundlage ist, so daß er aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden muß. L'as Beschwerdegericht hat sich dahin ausgesprochen, daß, wenn der Antragsgegner jetzt als Eigentümer seinen Hof selbst, bewirtschaften wolle, sein Interesse pn der Beendigung des Pachtverhältnisses gegenüber dem deS Antragstellers an der Verlängerung überwiege, daß mindestens nicht gesagt.werden könne, daß es umgekehrt jseio Nur in letzterem Falle wäre nach der Auf- . fassung des Eeschwerdegerichts eine Verlängerung möglich gewesen*	'*
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers*
Dib formund fristgerecht eingelegte Rechtsbe-
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schwerd^ ist unzulässig.
Dej? Antragsteller verkennt nicht, daß die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 LwVG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben sind. Er hält di^ Rechtsbeschwerde indessen für zulässig, weil
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das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erken-
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nenden Renats vom 20. Dezember 1953 (V BLw 48/53? Rechtd-Landw 1^54? 11) abgewichen sei und seine Entscheidung hierauf'beruhe. Der Antragsteller weist darauf hin, daß es sich1 nach der Entscheidung des Senats bei der Inte-ressenabwägung zwar um eine Ermessensentscheidung hand-
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le, daß'diese aber u. a. dann der Nachprüfung durch das Reclxtsbeschwerdegericht unterliege, wenn das Be-schwerd^gericht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens verkannt habe. Letzteres ist nach der Auffassung des Antragstellers der Pall« Er führt hierzu auss Wenn das Bes^hwerdegericht die Interessen des Antragsgegners
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als Eigentümer des Hofes höher bewertet habe als seine,
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so habe:es ofiensichtlich verkannt, daß in erster Linie zu prüfen sei, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles bedroht sei. Bedroht sei aber nur seine Existenz, nicht die des Antragsgegners, dessen Eltern nach wie vor das Anwesen in We^|^ bewirtschafteten, das nicht nur den Eltern des Antragsgegners, sondern auöh ihm selbst eine wirtschaftliche Grundlage biete. Die1Interessenabwägung könne daher ausschließlich
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und eindeutig nur zu seinen, des Antragstellers, Gunsten ausfallfen, zu demal da bei der Interessenabwägung und der Prüfung der Existenzbedrohung der Antragsgegner nicht isoliert für sich allein betrachtet werden dürfe, sondern alle Umstände berücksichtigt werden müßten, die
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für seine wirtschaftliche Lebensgrundlage von Bedeutung seien. Das Beschwerdegericht habe dahe!r in Verkennung
 der Grenzen seines Ermessens za Unrecht bei gleicher Interessenlage.dem Eigentümer kraft seines stärkeren Rechts gegenüber dem Pächter den Vorzug gegeben. Zu beanstanden sei auch die Trennung zwischen dem Vorliegen eines!wichtigen Grundes und der Abwägung der Interes-
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sen der Vertragsteile$ denn der erkennende Senat habe in dei* angeführten Entscheidung ausgeführt, daß sich diese beiden Voraussetzungen vielfach nicht scharf voneinander trennen ließen und die Entscheidung daher vorwiegend von der beiderseitigen Interessenabwägung ab-
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hängen werde. Zu seinen Gunsten spreche auch die bessere Bewirtschaftung der Besitzung durch ihn und die Tatsache, daß mit Ablauf des Pachtvertrages die Pamilie K^lin den Besitz zweier Anwesen kommen und dies auf Kosten seiner Existenz der Pall sein würde.
•^ür die hier allein interessierende Präge der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist es ohne Bedeutung, ob deiri Beschwerdegericht etwa die eine oder die andere Geset^esverletzung unterlaufen ist, die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müßte. Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist allein, daß das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von der in der Begründung angeführten Entscheidung des anderen Gerichts abgewichen ist und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Der Auffassung des Antragstellers, das Beschwerde gericht sei hier von der angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen, kann nicht beigetreten werden. Es trifft zu, daß der Senat in diesem Beschluß die beiden Erfordernisse für eine Verlängerung herausgestellt und ausgesprochen hat, beide ließen sich nicht immer scharf voneinander abgrenzen. Insoweit liegt keine
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Abweichung vor. Das Oberlandesgericht hat die beiden
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Voraussetzungen für eine Verlängerung ebenfalls herausgestellt« Bei ihrer Prüfung hat es nun nicht etwa dem wichtigen Grunde für die Verlängerung den Vorrang vor der Inte^essenabwägung eingeräumt, sondern im Gegenteil
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dahingestellt sein lassen, ob ein wichtiger Grund für die Verlängerung vorliegt, und seine Entscheidung auf die Interessenabwägung abgestellt« Damit befindet es sich aber gerade in »Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat, deir in jenem Beschluß ausgesprochen hat, daß die Entscheidung vorwiegend von einer Abwägung der beiderseitigen ^Interessen abhängen werde«, Es kann dem Antragsteller auch nicht zugegeben werden, daß ein Verkennen der Grenzen des Ermessens des. Beschwerdegerichts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen vermag®
Ein Verkennen der Ermessensgrenzen kann, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist? als. Gesetzesverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, kann aber für sich allein die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen« Der erkennende Senat hat in der angeführten Entscheidung die Grenzen des dem Gericht zu-stehenden Ermessens nicht gezogen, was generell auch garnicht iaöglich gewesen wäre, sondern hat lediglich geprüft, ob in dem ihm damals zur Entscheidung vorliegenden Palle eine Gesetzesverletzung ersichtlich sei« Richtlinien, von denen das Beschwerdegericht im gegenwärtigen Verfahren abgewichen sein könnte, hat der Senat also hinsichtlich des gerichtlichen Ermessens nicht aufgestellt«. Der Antragsteller kann infolgedessen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht daraus herleiten, daß das Oberlandesgerieht- unter Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats die Grenzen seines Er-messens verkannt habe«,
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Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu Unrecht auch daraus her, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14* August 1952 (RechtdLandw 1952, 292) abgewichen sei* Er meint, dieses Gericht habe dort ausgesprochen, daß der drohende Existenzverlust des Pächters regelmäßig eine Verlängerung des Pachtvertrages erfordere« Einen so allgemein gehaltenen Rechtssatz hat das Oberlandesgericht München in dieser Ent-
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Scheidung nicht aufgestellt. Es hat dort im Gegenteil ein erhebliches Interesse des Verpächters an der alsbaldigen Beendigung des Pachtverhältnisses anerkannt und trotz des drohenden Existenzverlustes des Pächters den Vartrag nur kurzfristig verlängert, um einerseits zu vermeiden, daß auch nur eine Zeitlang ein vertragsloser Zustand eintrete, und andererseits die Abwicklung der zwischen den Vertragsparteien bestehenden recht-liehen Beziehungen im beiderseitigen Interesse möglichst zu beschleunigen* Eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt umso weniger vor, als in dem damals entschiedenen Palle lediglich die wirtschaftliche Grundlage des Pächters auf dem Spiele stand, während im vorliegenden Pall der Existenzver-nichtuing des Pächters die fehlende Existenzgrundlage' des Verpächters gegenübersteht, wodurch die Sachlage erheblich von der durch das Oberlandesgericht München beurteilten abweicht* Es trifft danach nicht zu, daß das Beschwerdegericht von der Entscheidung diesel Gerichts abgewichen ist*	.	*

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Da nach alledem die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 ijiwVGr für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gejgeben sind, mußte diese gemäß § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden«
Die) Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 LwVGr,! die Festsetzung des Geschäftswertes auf den §§ 34 Abs 2, 35 Abs 1 Buchst d LwVG.
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Dr. Tasche Br, Hückinghaus Dr. Piepenbrock
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