'Vf Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13« April 1953, soweit er die Antragsgegnerin zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. Während der Strafhaft des Antragstellers erhielt dessen Ehefrau von den Antragsgegnerinnen Kartoffeln, Getreide und sonstige Naturalien, die sie sich in beliebiger Menge vom Hof’ holen konnte. Im Januar 1950, als der Antragsteller aus der Strafhaft beurlaubt war, wurde zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 2) vereinbart, daß die Ehefrau des Antragstellers jährlich 300 Ztr Kartoffeln. von ist im Jahre 1950 nur ein Teil geliefert worden* Wegen eines Briefes, den der Antragsteller aus der Strafhaft an die Antragsgegnerinnen geschrieben hatte, wurden die Naturallieferungen eingestellt* Zwischen den Parteien herrscht Streit über den Fortbestand des Pachtvertrages und die Verpflichtung zur Lieferung der Naturalien. Die vereinbarten Naturallieferungen seien eine Entschädigung für das während seiner Haftzeit zurückgegebene Pachtlando Der Antragsteller hat in erster Instanz, nachdem das Prozeßgericht sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landwirtschaftsgericht verwiesen hatte, lediglich beantragt, die Antragsgegnerinnen zur Rückgabe des Ackers von 2,5 ha einschließlich der Scheune und der Wiese zu verurteilen. Die Naturallieferungen seien auf Vorschlag *es Verwalters WeflD festgelegt worden, weil die wahllosen Entnahmen der Ehefrau des-Antragstellers aus den Getreide- und Putterbeständen des Hofes eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung sehr erschwert hätten. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Antragsgegnerin zu 2) den Pachtvertrag für die Antragsgegnerin zu 1), die Eigentümerin des Hofes, abgeschlossen habe und daß sie auch bei den späteren Verhandlungen mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau erkennbar lediglich für ihre Mutter aufgetreten sei. Es sei damals allen Beteiligten bekannt gewesen, daß der Antragsteller zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei, so daß seine Wiederkehr noch in weiter Perne gestanden habe* Bei dieser Sachlage sei es das Gegebene gewesen, daß die Ehefrau des Antragstellers das Pachtland endgültig an den Hof zurückgegeben habe. Die somit feststehende freiwillige und bedingungslose Rückgabe des gesamten Pachtlandes habe der Antragsteller während seines wiederholten Urlaubs-• aus der Strafhaft und auch bei der im Januar 1950 getroffenen Vereinbarung über die Naturallieferungen weder den Antragsgegnerinnen noch dem Verwalter WeUB gegenüber beanstandet und dadurch mindestens stillschweigend genehmigt» Damit sei das Pachtverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) im März 1948 erloschen, so daN aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Rückgabe des Pachtlandes hergeleitet werden könne. Aus dem Erlöschen des Pachtverhältnisses ergebe sich ferner, daß die im Januar 1950 getroffene Vereinbarung über die jährlichen Naturallieferungen entgegen der Darstellung des Antragstellers keine vertraglich vereinbarte Abstandssumme für das zurückgegebene Pachtland sein könne. Die Vereinbarung sei vielmehr nach den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Antragsgegnerin zu 2) und des Zeugen We0H ein - dem Antragsteller dabei auch deutlich erklärtes - vom aufgelösten Pachtverhältnis unabhängiges freiwilliges Versprechen auf Lieferung von Naturalien an die Ehefrau des Antragstellers , damit diese als Pflegetochter der Mutter bzw. Wenn aber die Vereinbarung rechtlichen Charakter gehabt haben sollte, könne es sich, da eihe Rechtspflicht zur Versorgung der Ehefrau des Antragstellers für die Antragsgegnerinnen nicht bestanden habe, nur um ein Schenkungsversprechen handeln, das wegen Fehlens der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nichtig sei«. 2« Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller seine Ansprüche lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1) weiterverfolgt, bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß das Pachtverhältnis erloschen sei und es sich bei der Vereinbarung über die Naturallieferungen um eine unverbindliche Zusage oder ein Schenkungsversprechen handele. Daß es sich nicht um eine endgültige Rückgabe des Landes gehandelt habe, ergebe sich aus dem Brief, den der Antragsteller am 6. Ordnung gewesen sei« Die entgegenstehenden Angaben der Antragsgegnerin zu 2) und die Aussage des Zeugen WefBH seien unrichtig« Die Rechtsbeschwerde erblickt einen Verfahrensverstoß in der Tatsache, daß das Oberlandesgericht weder dem Antrag auf eidliche Vernehmung der Antragsgegnerin zu 2)stattgegeben, noch ihn ausdrücklich abgelehnt habe. Wenn der Zeuge Wefl^ entsprechend seiner Aussage das für die Ehefrau des Antragstellers aufgesetzte Schreiben vom 20« September 1949 bewußt wahrheitswidrig abgefaßt habe, so stehe damit fest, daß er in der Lage sei, bewußt wahrheitswidrige Angaben zu machen. Der Rechtsbeschwerdeführer bestreitet, daß die Gegenseite oder der Zeuge We0H jemals ausdrücklich erklärt hätten, das Lieferungsversprechen sei eine vom aufgelösten Rechtverhältnis unabhängige Zusage ohne Rechtspflicht« Auch auf diesen Runkt habe sich der Antrag auf eidliche Vernehmung der . Soweit die ursprünglichen Anträge des Antragstellers, die auf Rückgabe des Pachtlandes und der Wiese sowie auf Lieferung von Naturalien für das Jahr 1950 gerichtet waren, in Präge kommen, kann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts schon deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, weil der Verweisungsbeschluß des Prozeßgerichts gemäß § 3 Abs 5 LVO in Verbindung mit § 276 Abs 2 ZPO für das Landwirtschaftsgericht bindend ist« Auch für die neuen in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. als unrichtig erweist, ist ohne Bedeutung (vgl Beschluß des Senats vom 15♦ Januar 1952, V BLw 5/5'i)« Nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei der Vereinbarung Über die Natur albeferungen nicht nur um ein mit dem Pachtverhältnis im Zusammenhang stehendes Abkommen, sondern um eine im Nahmen eines bestehenden Pachtvertrages getroffene Vereinbarung« Der Lieferungsanspruch betrifft deshalb eine Hechtsstreitigkeit aus einem Landpachtvertrag im Sinne des § 1 Buchst f LVO, für die zwar nach dem am 1« Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21« Juli 1953 (BGBl I, 667) die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht mehr gegeben ist, die jedoch gemäß § 56 Satz 1 des Gesetzes mach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt wird« c) Der in erster Linie erhobene Anspruch auf Lieferung von Naturalien wird ebenso wie der Peststellungsanspruch auf die Vereinbarung vom Januar 1950 gestützt,die nach der Darstellung des Antragstellers im Habmen eines bestehenden Pachtverhältnisses getroffen sein soll« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht, obwohl der unmittelbar aus dem Pachtvertrag hergeleitete Anspruch auf Rückgabe des Pachtlandes nur hilfsweise geltend gemacht ist, zunächst die Präge geprüft hat, ob das Pachtverhältnis noch fortbesteht oder durch Vereinbarung der Parteien sein Ende Wenn der Antragsteller davon ausgegangeli ist, daß seine Ehefrau das Land nur vorübergehend zurückgegeben habe, kann sein Schweigen nicht als Einverständnis mit der Auflösung des Pachtverhältnisses gewertet werden« Die im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen neuen Tatsachen können allerdings in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden« Das gilt insbesondere von dem Hinweis des Antragstellers auf den Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren überreichten Briefe vom 4« und 5«joyember*1.949 res angenommen werden, daß diesem Vorbringen eine entsprechende angebliche Darstellung der Ehefrau des Antragstellers ihm gegenüber zugrunde liegen sollte* In dem Stillschweigen des Antragstellers würde deshalb nur dann eine Genehmigung liegen, wenn feststeht, daß dem Antragsteller die vorbehaltlose Rückgabe des Landes bekannt war« Das Oberlandesgericht nimmt dies offenbar an, wenn es feststellt, der Antragsteller habe die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes weder den Antragsgegnerinnen noch dem Zeugen Wedig gegenüber beanstandet und damit stillschweigend genehmigt* Diese Feststellung entbehrt jedoch der ausreichenden Begründung» Es fehlt vor allem jede Feststellung darüber, daß der Antragsteller von der endgültigen Rückgabe des Landes durch seine Ehefrau Kenntnis gehabt habe« Der im Ortstermin vom 29« Juli 1952 vernommene Zeuge WeMH bat die Möglichkeit zugegeben, daß bei einer Unterhaltung, nach seiner Erinnerung aber nicht bei der Rückgabe des Pachtlandes, davon gesprochen worden sei, das Land solle, wenn der Antragsteller zurückkehre, wieder zurückgegeben werden« Wenn diese Unterhaltung in Gegenwart des Antragstellers stattgefunden haben sollte, würde dies mit der Feststellung, der Antragsteller habe die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes stillschweigend genehmigt, im Widerspruch stehen« Auch dieser Punkt bedarf der Klarstellung* Was die Beteiligten, insbesondere die Ehefrau des Antragstellers und der Zeuge WeflHbei der erneuten Vernehmung vor dem Besohwerdegericht erklärt haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich«*Das Protokoll enthält darüber nichts* In dem angefochtenen Beschluß heißt es lediglich, die Parteien, die Ehefrau des Antragstellers und der Zeuge We^H hätten im wesentlichen ihre früheren Ausführungen wiederholt« Diese allgemeine Bemerkung ermöglicht keine Nachprüfung» Hinzu kommt, daß die Ehefrau des Antragstellers, die nur als Zeugin hätte vernommen werden können, nach dem Inhalt der Protokolle weder im Ortstermin noch im der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als Zeugin gehört worden ist* Bei der Feststellung des Oberlandesgerichts j die Vereinbarung vom Januar 1950 sei ein - dem Antragsteller dabei auch deutlich erklärtes - vom aufgelösten Pachtverhältnis unabhängiges freiwilliges Versprechen auf Lieferung von Naturalien, liegt das Hauptgewicht offensichtlich in der Kennzeichnung der Freiwilligkeit der Lieferungen. Ob damit auch zu dem Ausdruck gebracht werden sollte; der Antragsteller sei ausdrücklich, ohne daB er dies beanstandet habe, auf die Auflösung des Pachtverhältnisses hingewiesen worden, ist aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Abgesehen von der Feststellung, wann und wie oft der Antragsteller aus der Strafhaft beurlaubt gewesen ist, wird eine Vernehmung seiner Ehefrau und der nicht mehr am Verfahren beteiligten Antragsgegnerin zu 2) als Zeuginnen weitere Aufklärung bringen können. wenn das Pachtverhältnis nicht erloschen sein sollte, auch die dem Antragsteller überlassene Wiese Gegenstand des Pachtvertrages ist und welche Bedeutung insoweit dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung (§§ 581 Abs 2, 566 BGB) zukommt« Die Entscheidung über den Anspruch auf Lieferung von Naturalien und den Feststellungsanspruch hängt davon ab, welchen Charakter die im Januar 1950 getroffene Vereinbarung • gehabt hat« Die Auslegung dieser Vereinbarung ist Sache des Tatrichters und deshalb für das Itechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daB sie auf einer Gesetzesverletzung beruht. Wenn das Pachtverhältnis im Januar 1950 noch bestanden haben sollte, kann die Vereinbarung möglicherweise eine andere Beurteilung erfahren, weil dann die Naturalleistungen, deren Wert nach den Angaben der Antragsgegnerin zu 2) 1500 DM betragen sollte, eine Gegenleistung für die vorzeitige Rückgabe des Pachtlandes darstellen können.
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V BLw 41/55
Beschluß
In der Landwirtschaftssache des Landwirts Karl SifB^ in E^H
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers.
- vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
1«. die Witwe Frieda S 2c die Bäuerin Annemarie
in
Antragsgegnerinnen, Beschwerdegegnerinnen und zu 1) RechtsheBchwer-degegnerin,
vertreten durch den Geschäftsführer des Kreisverbandes des Niedersächsischen Landvolks Dr, PI
in
wegen Lieferung von Naturalien, hilfsweise Rückgabe von Pachtland
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Thee
beschlossen;
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Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13« April 1953, soweit er die Antragsgegnerin zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
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Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin des im Grundbuch von EflB Bd I Bl fS eingetragenen Grundbesitzes, der 59,9524 ha groß ist und einen Einheitswert von 103 000 DM hat. Der Grundbesitz besteht aus dem AflBBH Nr 0, auf dem die beiden Antrags gegner innen wohnen, dem KflHHI Nr Sund dem GflHMV Nr^ Der Ehemann der Antragsgegnerin zu 1), der Landwirt Friedrich SofHfe, ist im Jahre 1934 verstorben. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Eheleute SodB hatten die Antragsgegnerin zu 2), deren Ehemann seit März 1945 vermißt ist, an Kindes Statt angenommen.
Der Vater der Antragsgegnerin zu 1), der Landwirt Georg WifmP, ist im Jahre 1910, die Mutter Sophie WifHHBam 3. Januar 1950 verstorben. Letztere hat im Jahre 1912 die jetzige Ehefrau des Antragstellers, Hanna SiflH. als Pflegetochter zu sich genommen, die nach ihrer Eheschließung waiter auf dem Hof gewohnt hat. Der Antragsteller, der am WtKtKl 1902 in geboren
ist, war in den Jahren 1927 bis 1932 landwirtschaftlicher Arbeiter, von 1933 bis 1937 Angestellter in einem Wehrmächte be trieb und von 1938 bis zu dem Zusammenbruch Telefonist beim Seit seiner Verheiratung hat er auf dem Nr£ in eUB gewohnt.
Am 19. Mai 1947 wurde er wegen Straftaten, die ihm als Führer eines sogenannten Rollkommandos der SA zur Last gelegt wurden, verhaftet und am 10. November 1947 durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren-verurteilt. Nach Verbüßung eines Teiles der Strafe wurde er am 20.
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Dezember 1951 aus der Strafhaft entlassen, nachdem er in der Zwischenzeit einige Male Urlaub gehabt hatte«
Durch Vertrag vom 15. Januar 1946 verpachtete die Antragsgegnerin zu 2) mit Zustimmung der Antragsgegne-rin zu 1) an den Antragsteller 2,5 ha land mit Wohnung, Stallung und Scheune auf dem Nr £ für die
Zeit vom 1« Oktober 1945 bis 30. September 1954* Als Pachtzins waren jährlich 350 HM vereinbart» Die damals noch lebende Mutter der Antragsgegnerin zu 1) überließ dem Antragsteller im Einverständnis mit ihrer Tochter eine Wiese von 5 Morgen zur unentgeltlichen Nutzung»
Der Pachtzins ist lediglich für das erste Pachtjahr gezahlt worden, und zwar in der Weise, daß er für vom Antragsteller ausgeführte Gebäudereparaturen verrechnet wurde. Der Antragsteller bewirtschaftete das Pachtland und die Wiese bis zu seiner Verhaftung. Er hielt zwei Kühe und einen geliehenen Ochsen. Nach der Verhaftung des Antragstellers wurden im Herbst 1947 dem Kleingärtnerverein in SflBvon dem gepachteten Land 4 Morgen übergeben« Das restliche Land und die Scheune gab die Ehefrau des Antragstellers im Frühjahr 1948 der Antragsgegnerin zu 2) zurück, die auch das Vieh eine Zeitlang unentgeltlich in Fütterung nahm, bis der Ochse von dem Eigentümer zurückgefordert und die Kühe von der Ehefrau des Antragstellers verkauft wurden. Während der Strafhaft des Antragstellers erhielt dessen Ehefrau von den Antragsgegnerinnen Kartoffeln, Getreide und sonstige Naturalien, die sie sich in beliebiger Menge vom Hof’ holen konnte. Im Januar 1950, als der Antragsteller aus der Strafhaft beurlaubt war, wurde zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 2) vereinbart, daß die Ehefrau des Antragstellers jährlich 300 Ztr Kartoffeln. 30 Ztr Futtergetreide und 10 Ztr Weizen erhalten sollte. Hier-
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von ist im Jahre 1950 nur ein Teil geliefert worden* Wegen eines Briefes, den der Antragsteller aus der Strafhaft an die Antragsgegnerinnen geschrieben hatte, wurden die Naturallieferungen eingestellt* Zwischen den Parteien herrscht Streit über den Fortbestand des Pachtvertrages und die Verpflichtung zur Lieferung der Naturalien.
Mit Antrag vom 25. August 1950 hat der Antragsteller beim Amtsgericht als Prozeßgericht zunächst die Rückgabe des ursprünglichen Pachtlandes von 2,5 ha nebst Scheune und der Überlassenen Wiese sowie die Lieferung von 30 Ztr Futterkorn, 10 Ztr Weizen und 300 Ztr Kartoffeln gef or-dert. Zur Begründung hat er vorgetragen’, die Verpachtung des Ackerlandes und die Überlassung der Wiese seien erfolgt, damit er sich eine Existenz habe gründen können. Während der Strafhaft habe seine Ehefrau die Grundstücke ohne seine Genehmigung zurückgegeben. Die 4 Morgen Acker, die der Kleingärtnerverein erhalten habe, seien seiner Ehefrau ohne deren Einwilligung von der Antragsgegnerin zu 2) ' abgenommen worden. Die Rückgabe des Landes und der Scheune habe nur bis zu seiner Rückkehr aus der Strafhaft gelten sollen. Die vereinbarten Naturallieferungen seien eine Entschädigung für das während seiner Haftzeit zurückgegebene Pachtlando
Der Antragsteller hat in erster Instanz, nachdem das Prozeßgericht sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landwirtschaftsgericht verwiesen hatte, lediglich beantragt, die Antragsgegnerinnen zur Rückgabe des Ackers von 2,5 ha einschließlich der Scheune und der Wiese zu verurteilen. Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung dieses Antrages beantragt und geltend gemacht, der Pachtvertrag sei nur deshalb abgeschlossen worden, damit der Antragsteller in der damaligen ernährungsschwierigen Zeit die Mög-
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lichkeit gehabt habe, als Selbstversorger zu gelten* Die Verpachtung sei überhaupt nur mit Rücksicht auf die Ehefrau des Antragstellers geschehen, weil sie sich dieser als Pflegetochter ihrer Mutter bzw. Großmutter gegenüber verantwortlich gefühlt hätten. Deshalb hätten sie auch die Überlassung der der Antragsgegnerin zu 1) gehörenden Wiese durah Frau Wi^HHl stillschweigend gutgeheißen.
Die Ehefrau des Antragstellers habe freiwillig und ohne jede Bedingung das Ackerland, die Wiese und die Scheune zurückgegeben. Sie habe von sich aus um Rücknahme gebeten, weil sie allein nicht mehr habe wirtschaften können. Der Antragsteller habe das Verhalten seiner Ehefrau gekannt und stillschweigend gebilligt, wodurch das Pachtverhältnis im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst worden sei. Die Ehefrau des Antragstellers sei in der Folgezeit laufend von ihnen unterstützt worden. Die Naturallieferungen seien auf Vorschlag *es Verwalters WeflD festgelegt worden, weil die wahllosen Entnahmen der Ehefrau des-Antragstellers aus den Getreide- und Putterbeständen des Hofes eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung sehr erschwert hätten. Es handele sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Ersatzleistung für den vorzeitig aufgelösten Pachtvertrag, sondern lediglich um eine Gefälligkeit gegenüber der Ehefrau des Antragstellers. Sie hätten die Naturallieferungen eingestellt, weil der Antragsteller ihnen einen häßlichen Brief geschrieben habe. Gleichwohl sei die Ehefrau des Antragstellers auch weiterhin von ihnen mit Lebensmitteln, Kleidung und Geld unterstützt worden. Schließlich hätten sie diese Unterstützungen eingestellt, weil der Antragsteller ihnen gegenüber unverschämt geworden sei. Sie ließen jedoch auch heute noch den Antragsteller mit Rücksicht auf seine Ehefrau auf dem Hofe wohnen und einen Garten bewirtschaften.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, indem er nunmehr in erster Linie die Lieferung der aus den Wirtschaftsjahren 1949/50, 1950/51 und 1951/52 noch rückständigen Naturalien (70 Ztr Buttergetreide, 25 Ztr. Weizen und 900 Ztr Kartoffeln) und weiter die Beststellung hegehrt hat, daß die Antragsgegnerinnen für die Wirtschafts-jahre 1952/53 und 1953/54 zur Lieferung von jährlich 300 Ztr Kartoffeln, 30 Ztr Butterkorn und 10 Ztr Weizen verpflichtet seien. Hilfsweise hat er (statt des Beststellungsantrages) die Rückgabe des Pachtlandes von 2,5 ha einschließlich der Scheune und der Wiese verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine bisherigen Anträge gegen die Antragsgegnerin zu 1) weiterverfolgt .
II.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Antragsgegnerin zu 2) den Pachtvertrag für die Antragsgegnerin zu 1), die Eigentümerin des Hofes, abgeschlossen habe und daß sie auch bei den späteren Verhandlungen mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau erkennbar lediglich für ihre Mutter aufgetreten sei. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht gegeben.
Das Beschwerdegericht hält auch die geltend gemachten Ansprüche, soweit sie gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtet sind, nicht für begründet. Es führt dazu aus:
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Das Pachtverhältnis sei mit der Rückgabe des Pachtlandes und der Scheune im gegenseitigen Einvernehmen erloschen* Rach den Aussagen der Antragsgegnerin zu 2) und des Zeugen We^Hhabe die Ehefrau des Antragstellers alsbald nach der Verhaftung ihres Mannes um Rücknahme der Hälfte des Pachtlandes gebeten. Diese Rücknahme sei dann im Herbst 1947 dadurch erfolgt, daß 4 Morgen Land an den Kleingärtnerverein in EflH abgegeben worden seien. Zusätzlich habe die Ehefrau des Antragstellers einen kleinen verunkrauteten Landstreifen an den Hof zurückgegeben. Im März 1948 habe sie um Rücknahme des restlichen Landes einschließlich der Scheune und der Wiese gebeten mit der'Begründung, daß sie nicht mehr weiter wirtschaften könne. Sie habe hierbei nichts davon erwähnt, daß die Rückgabe nur für die Dauer der Strafhaft ihres Mannes gelten solle. Sie habe trotz der Präge der Antragsgegnerin zu 2), ob sie sich das auch richtig überlegt habe, ausdrücklich auf Rücknahme bestanden. Erst daraufhin habe die Antragsgegnerin zu 2) das restliche Land, die Scheune und die Wiese zurückgenommen:
Es sei damals allen Beteiligten bekannt gewesen, daß der Antragsteller zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei, so daß seine Wiederkehr noch in weiter Perne gestanden habe* Bei dieser Sachlage sei es das Gegebene gewesen, daß die Ehefrau des Antragstellers das Pachtland endgültig an den Hof zurückgegeben habe. Ihre entgegenstehenden Angaben seien nicht glaubwürdig. Das an den Kleingärtnerverein gerichtete Schreiben vom 20. September 1949, in dem die Ehefrau des Antragstellers als Pächterin der abgegebenen 4 Morgen Ackerland bezeichnet werde, habe keine Bedeutung, da der Zeuge WeflB, der das Schreiben aufgesetzt habe, nach seiner glaubwürdigen Aussage den Inhalt des Schreibens bewußt wahrheitswidrig so abgefaßt habe, um die Rückgabe des Landes an den Hof zu erreichen. Die somit feststehende freiwillige und bedingungslose Rückgabe des gesamten Pachtlandes habe der Antragsteller während
seines wiederholten Urlaubs-• aus der Strafhaft und auch bei der im Januar 1950 getroffenen Vereinbarung über die Naturallieferungen weder den Antragsgegnerinnen noch dem Verwalter WeUB gegenüber beanstandet und dadurch mindestens stillschweigend genehmigt» Damit sei das Pachtverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) im März 1948 erloschen, so daN aus dem Pachtvertrag kein Anspruch auf Rückgabe des Pachtlandes hergeleitet werden könne. Dasselbe gelte für die Wiese, wenn man insoweit zugunsten des Antragstellers das Zustandekommen eines Pachtvertrages unterstellen wolle.
Aus dem Erlöschen des Pachtverhältnisses ergebe sich ferner, daß die im Januar 1950 getroffene Vereinbarung über die jährlichen Naturallieferungen entgegen der Darstellung des Antragstellers keine vertraglich vereinbarte Abstandssumme für das zurückgegebene Pachtland sein könne. Dies sei auch deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die festgelegten Mengen in gar keinem Verhältnis zu dem Ertrag der 2,5 ha Ackerland stehen würden. Die Vereinbarung sei vielmehr nach den übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Antragsgegnerin zu 2) und des Zeugen We0H ein - dem Antragsteller dabei auch deutlich erklärtes - vom aufgelösten Pachtverhältnis unabhängiges freiwilliges Versprechen auf Lieferung von Naturalien an die Ehefrau des Antragstellers , damit diese als Pflegetochter der Mutter bzw. Großmutter der Antragsgegnerinnen während der Strafhaft des Antragstellers eine Lebensmöglichkeit auf dem Hofe gehabt habe. Rechtlich stelle diese Vereinbarung sich als ein freiwilliges und aus Gutmütigkeit entsprungenes Entgegenkommen dar. Die Festsetzung bestimmter Jahresleistungen sei, wie die Verhandlung ergeben habe, darauf zurückzuführen, daß der Verwalter WeflBB die bisherigen beliebigen Entnahmen der Ehefrau des Antragstellers
als Störung einer geordneten Hofeswirtschaft empfunden und deshalb die Festsetzung bestimmter Mengen gewünscht habe. Dadurch habe sich jedoch an dem Charakter der Naturalentnahmen als einer völlig freiwilligen Leistung nichts geändert. Wenn aber die Vereinbarung rechtlichen Charakter gehabt haben sollte, könne es sich, da eihe Rechtspflicht zur Versorgung der Ehefrau des Antragstellers für die Antragsgegnerinnen nicht bestanden habe, nur um ein Schenkungsversprechen handeln, das wegen Fehlens der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nichtig sei«. Bei diesem Ergebnis könne es dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Lieferung von Naturalien nicht ohnehin wegen der Begrenzung des Lieferungsversprechens auf die Zeit der Strafhaft des Antragstellers zu dem großen Teil ungerechtfertigt gewesen wäre.
2« Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller seine Ansprüche lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1) weiterverfolgt, bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß das Pachtverhältnis erloschen sei und es sich bei der Vereinbarung über die Naturallieferungen um eine unverbindliche Zusage oder ein Schenkungsversprechen handele. Sie führt dazu aus: Es sei zwar richtig, daß die Rückgabe der Grundstücke an den Hof zunächst das Gegebene gewesen sei. Die endgültige Abgabe des Landes sei aber nicht das einzig Denkbare und Wahrscheinliche gewesen. Der Antragsteller habe von vornherein Gesuche um Wiederaufnahme des Verfahrens und Begnadigung eingereicht. Er habe durchaus die Hoffnung haben können, daß seinen Anträgen in irgendeiner Form stattgegeben werde. Daß es sich nicht um eine endgültige Rückgabe des Landes gehandelt habe, ergebe sich aus dem Brief, den der Antragsteller am 6. November 1949 aus der Strafhaft an seine Ehefrau als Antwort auf deren Brief vom 4* November 1949 geschrieben
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habe« Daß der Antragsteller während seines mehrmaligen Urlaubs die Rückgabe des Landes nicht beanstandet habe? besage nichts; denn er habe keinen Grund zur Beanstandung gehabt« Seine Brau habe ihm erklärt, sie habe das Land für die Dauer seiner Haft zurückgegeben, so daß die Sache, von ihm aus gesehen, vollkommen in. Ordnung gewesen sei« Die entgegenstehenden Angaben der Antragsgegnerin zu 2) und die Aussage des Zeugen WefBH seien unrichtig« Die Rechtsbeschwerde erblickt einen Verfahrensverstoß in der Tatsache, daß das Oberlandesgericht weder dem Antrag auf eidliche Vernehmung der Antragsgegnerin zu 2)stattgegeben, noch ihn ausdrücklich abgelehnt habe. Wenn der Zeuge Wefl^ entsprechend seiner Aussage das für die Ehefrau des Antragstellers aufgesetzte Schreiben vom 20« September 1949 bewußt wahrheitswidrig abgefaßt habe, so stehe damit fest, daß er in der Lage sei, bewußt wahrheitswidrige Angaben zu machen. Es verstoße gegen die Denkgesetze, wenn man dann gleichzeitig annehmen wolle, daß die Aussage des Zeugen im gegenwärtigen Verfahren der Wahrheit entspreche«
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Vereinbarung über die Naturalisierungen stelle eine freiwillige Leistung dar, beruhe auf der irrigen Annahme, daß' ein Rechtverhältnis nicht mehr bestanden habe. Der Rechtsbeschwerdeführer bestreitet, daß die Gegenseite oder der Zeuge We0H jemals ausdrücklich erklärt hätten, das Lieferungsversprechen sei eine vom aufgelösten Rechtverhältnis unabhängige Zusage ohne Rechtspflicht« Auch auf diesen Runkt habe sich der Antrag auf eidliche Vernehmung der .
* Antragsgegnerin zu 2) bezogen« Der Antragsteller verweist ‘ Weiter auf einen Brief an die Antragsgegnerin zu 2) vom 18. Januar 1950. Er will aus der darin zu dem Ausdruck gebrachten Befürchtung, der Zeuge WeflB| könne die Vereinbarung über die
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Lieferung der Naturalien nicht einhalten, folgern, daß es sich um ein Abkommen mit einer rechtlichen Verpflichtung gehandelt habe«
Lie Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die Vereinbarung vom Januar 1950 ein Schenkungsversprechen darstelle« Sie macht dazu geltend, daß der Antragsteller die zu liefernden Naturalien als Gegenleistung für das zurückgegebene Pachtland angesehen habe« Eine Schenkung erfordere, daß * beide Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung sich einig seien« Daran fehle es, wenn auch nur eine Partei in dem (irrigen) Glauben gehandelt habe, daß eine Verpflichtung rechtlicher Art bestehe.
3* Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Gegen die’ Zuständigkeit des Landwirtschaftsge-richts hat die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben, Gleichwohl ist die Präge der Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Soweit die ursprünglichen Anträge des Antragstellers, die auf Rückgabe des Pachtlandes und der Wiese sowie auf Lieferung von Naturalien für das Jahr 1950 gerichtet waren, in Präge kommen, kann die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts schon deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, weil der Verweisungsbeschluß des Prozeßgerichts gemäß § 3 Abs 5 LVO in Verbindung mit § 276 Abs 2 ZPO für das Landwirtschaftsgericht bindend ist« Auch für die neuen in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge ist das Landwirtschaftsgericht zuständig. Der Anspruch auf Lieferung der Naturalien wird zwar nicht auf den Pachtvertrag, sondern auf die Vereinbarung vom Januar 1950 gestützt. Entscheidend für die Präge der Zuständigkeit ist der Sachvortrag des Antragstellers. Ob der Gegner den vorgetragenen Sachverhalt bestreitet und der Saohvortrag sich
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als unrichtig erweist, ist ohne Bedeutung (vgl Beschluß des Senats vom 15♦ Januar 1952, V BLw 5/5'i)« Nach dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich bei der Vereinbarung Über die Natur albeferungen nicht nur um ein mit dem Pachtverhältnis im Zusammenhang stehendes Abkommen, sondern um eine im Nahmen eines bestehenden Pachtvertrages getroffene Vereinbarung« Der Lieferungsanspruch betrifft deshalb eine Hechtsstreitigkeit aus einem Landpachtvertrag im Sinne des § 1 Buchst f LVO, für die zwar nach dem am 1« Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21« Juli 1953 (BGBl I, 667) die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht mehr gegeben ist, die jedoch gemäß § 56 Satz 1 des Gesetzes mach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt wird«
b) Soweit die Bechtsbeschwerde einen Mangel des Verfahrens darin erblickt, daß das Oberlandesgericht weder
dem Antrag auf eidliche Vernehmung der Antragsgegnerin zu -2) stattgegeben noch ihn ausdrücklich abgelehnt habey erübrigt
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sich eine Stellungnahme, da, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, die Rechtsbeschwerde aus anderen Gründen Erfolg hat und im übrigen die als Verfahrensbeteiligte
inzwischen ausgeschiedene Antragsgegnerin zu 2 im erneuten
m % Beschwerdeverfahren als Zeugin vernommen werden kann«
c) Der in erster Linie erhobene Anspruch auf Lieferung von Naturalien wird ebenso wie der Peststellungsanspruch auf die Vereinbarung vom Januar 1950 gestützt,die nach der Darstellung des Antragstellers im Habmen eines bestehenden Pachtverhältnisses getroffen sein soll« Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht, obwohl der unmittelbar aus dem Pachtvertrag hergeleitete Anspruch auf Rückgabe des Pachtlandes nur hilfsweise geltend gemacht ist, zunächst die Präge geprüft hat, ob das Pachtverhältnis noch fortbesteht oder durch Vereinbarung der Parteien sein Ende
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gefunden hat* Hierbei handelt es sich im wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts.. Das Rechts-beschwerdegericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen Peststellungen des Beschwerdegerichts gebunden, es sei denn, daß diese Peststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen (§11 Abs 1 LVR). Die Peststellung, daß die Ehefrau des Antragstellers das Pachtland bedingungslos zurückgegeben habe, läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen« Die Ehefrau des Antragstellers hat zwar das Gegenteil bekundet* Das Oberlandesgericht hat ihren Angaben jedoch keinen Glauben geschenkt« Die darin liegende Beweiswürdigung ist einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen, da insoweit eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist« Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme des Beschwerdegerichts,
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daß der Antragsteller die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes stillschweigend genehmigt habe* Der Antragsteller konnte durch Stillschweigen nur eine Handlungsweise seiner Ehefrau genehmigen, die ihm bekannt war. Wenn der Antragsteller davon ausgegangeli ist, daß seine Ehefrau das Land nur vorübergehend zurückgegeben habe, kann sein Schweigen nicht als Einverständnis mit der Auflösung des Pachtverhältnisses gewertet werden« Die im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragenen neuen Tatsachen können allerdings in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht berücksichtigt werden« Das gilt insbesondere von dem Hinweis des Antragstellers auf den Inhalt der im Rechtsbeschwerdeverfahren überreichten Briefe vom 4« und 5«joyember*1.949 ‘-and 18« Januar 1950« Der Antragsteller hat zwar die Behauptung, daß seine Ehefrau ihm gesagt habe, sie habe das Land nur für die Dauer seiner Haft zurückgegeben, ausdrücklich erst in^der Rechtsbeschwerdebegründung aufgestellt« Es handelt sich hierbei in Wirklichkeit aber nicht um eine neue tatsächliche Behauptung« Da der Antragsteller von vornherein vorgetragen hat, seine Ehefrau habe das Land nur für die Dauer seiner Haft zurückgegeben, kann ohne weite-
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res angenommen werden, daß diesem Vorbringen eine entsprechende angebliche Darstellung der Ehefrau des Antragstellers ihm gegenüber zugrunde liegen sollte* In dem Stillschweigen des Antragstellers würde deshalb nur dann eine Genehmigung liegen, wenn feststeht, daß dem Antragsteller die vorbehaltlose Rückgabe des Landes bekannt war« Das Oberlandesgericht nimmt dies offenbar an, wenn es feststellt, der Antragsteller habe die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes weder den Antragsgegnerinnen noch dem Zeugen Wedig gegenüber beanstandet und damit stillschweigend genehmigt* Diese Feststellung entbehrt jedoch der ausreichenden Begründung» Es fehlt vor allem jede Feststellung darüber, daß der Antragsteller von der endgültigen Rückgabe des Landes durch seine Ehefrau Kenntnis gehabt habe« Der im Ortstermin vom 29« Juli 1952 vernommene Zeuge WeMH bat die Möglichkeit zugegeben, daß bei einer Unterhaltung, nach seiner Erinnerung aber nicht bei der Rückgabe des Pachtlandes, davon gesprochen worden sei, das Land solle, wenn der Antragsteller zurückkehre, wieder zurückgegeben werden« Wenn diese Unterhaltung in Gegenwart des Antragstellers stattgefunden haben sollte, würde dies mit der Feststellung, der Antragsteller habe die bedingungslose Rückgabe des Pachtlandes stillschweigend genehmigt, im Widerspruch stehen« Auch dieser Punkt bedarf der Klarstellung* Was die Beteiligten, insbesondere die Ehefrau des Antragstellers und der Zeuge WeflHbei der erneuten Vernehmung vor dem Besohwerdegericht erklärt haben, ist aus den Akten nicht ersichtlich«*Das Protokoll enthält darüber nichts* In dem angefochtenen Beschluß heißt es lediglich, die Parteien, die Ehefrau des Antragstellers und der Zeuge We^H hätten im wesentlichen ihre früheren Ausführungen wiederholt« Diese allgemeine Bemerkung ermöglicht keine Nachprüfung» Hinzu kommt, daß die Ehefrau des Antragstellers, die nur als Zeugin hätte vernommen werden können, nach dem Inhalt der Protokolle weder im Ortstermin noch im der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht als
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Zeugin gehört worden ist* Bei der Feststellung des Oberlandesgerichts j die Vereinbarung vom Januar 1950 sei ein - dem Antragsteller dabei auch deutlich erklärtes - vom aufgelösten Pachtverhältnis unabhängiges freiwilliges Versprechen auf Lieferung von Naturalien, liegt das Hauptgewicht offensichtlich in der Kennzeichnung der Freiwilligkeit der Lieferungen. Ob damit auch zu dem Ausdruck gebracht werden sollte; der Antragsteller sei ausdrücklich, ohne daB er dies beanstandet habe, auf die Auflösung des Pachtverhältnisses hingewiesen worden, ist aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht mit Sicherheit zu entnehmen.
Der Sachverhalt bedarf deshalb einer weiteren Aufklärung und nochmaligen Prüfung. Abgesehen von der Feststellung, wann und wie oft der Antragsteller aus der Strafhaft beurlaubt gewesen ist, wird eine Vernehmung seiner Ehefrau und der nicht mehr am Verfahren beteiligten Antragsgegnerin zu 2) als Zeuginnen weitere Aufklärung bringen können. Sodann wird auch zu prüfen sein; eb? wenn das Pachtverhältnis nicht erloschen sein sollte, auch die dem Antragsteller überlassene Wiese Gegenstand des Pachtvertrages ist und welche Bedeutung insoweit dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung (§§ 581 Abs 2, 566 BGB) zukommt«
Die Entscheidung über den Anspruch auf Lieferung von Naturalien und den Feststellungsanspruch hängt davon ab, welchen Charakter die im Januar 1950 getroffene Vereinbarung • gehabt hat« Die Auslegung dieser Vereinbarung ist Sache des Tatrichters und deshalb für das Itechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daB sie auf einer Gesetzesverletzung beruht. Das Oberlandesgericht hat, nachdem es das Erlöschen des Pachtvertrages ^festgestellt hat, die Vereinbarung nur unter dem Gesichtspunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses gewürdigt und deshalb das Abkommen als eine unverbindli-
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che Zusage auf Lieferung von Naturalien bezeichnet* Für die Beurteilung der Vereinbarung kann die Frage des Fortbestehens oder der Auflösung des Pachtvertrages von Bedeutung sein. Wenn das Pachtverhältnis im Januar 1950 noch bestanden haben sollte, kann die Vereinbarung möglicherweise eine andere Beurteilung erfahren, weil dann die Naturalleistungen, deren Wert nach den Angaben der Antragsgegnerin zu 2) 1500 DM betragen sollte, eine Gegenleistung für die vorzeitige Rückgabe des Pachtlandes darstellen können.
Der angefochtene Beschluß mußte deshalb, soweit er die Antragsgegnerin zu 1) betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Dr. Tasche Dr, Hückinghaus Dr. Piepenbrock