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BGH · V BLw 41/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 41/52

Juni 1942 bis sum 31® Hai 1951 gegen einen Ehrlichen Pachtzins von 1300 FJ,;/ILI in bar sowie Übernahme der Lasten, Abgaben und Feuerversicherungsprü-mien gepachtet® rer Vater, der die ehemännliche Zustimmung zu der Verpachtung eitcilt hat, ist im Jahre 1945 verstorben® Während der Pachtzeit ist es wiederholt zu Streit zwischen den Vi.rtragsteilen gekommen, vor allem wegen der Entrichtung des Pachtzinses und der Zahlung der Feuerversicherungsprämien o LIit Einschreiben vom 30® Kai 1950 hat die Antrcgsgegnerin den Pachtvertrag zu dem 31® Hai 1951 gekündigt® Da der Antragsteller den Kof am 31® Hai 1951 nicht zurückgab, hat die Antragsgegnerin beim Landgericht in Lübeck für eine Flage auf KLickgabe' .und Zahlung von Pacht Zinsrückständen in Hohe von rund 2700 ELI um das Ar-menrecht nachgesucht® Darauf hat der Antragsteller au , las Öber-landesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers surückgewiesen und sich auf den Standpunkt ge-stellt, eine nachträgliche Zulassung des Pachtverlänge-rungsantrages sei überhaupt nicht möglich, weil er erst nach fristgemäßem Ablauf des Pachtvertrages gestellt worden sei. eine nachträgliche Zulassung nach § 41 Abs 4 IVO nicht gegeben seien; weder zur Vermeidung einer unbilligen Härte noch aus volkswirtschaftlichen Gründen sei eine :nachträgliche Zulassung gebotene Das Beschv/erdege-?;icht'hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, im Palle eines fristgemessen Vertragsablaufs (Pall des § 3 Abs 1 Nr 2 RPO), wie er hier in Präge stehe, sei ein PachtSchutzantrag, nach Ablauf des Vertrages rechtlich überhaupt nicht mehr möglich und für den erst am 210 Juli 1951 gestellten Pachtverlängerungsantrag daher eine nachträgliche Zulassung schlechthin unzulässig, nachdem der Vertrag bereits mit dem 31® Hai 1951 fristgemäß ab4-gelaufen sei«, Die Eechtsbeschverde hält den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts für nicht zutreffend« Das Beschwerdegericht hat sich eingehend mit der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Präge befaßt, ob und in welchen Fällen ein Antrag auf Pachtverlfingerung noch nach Ablauf eines Pachtvertrages als zulässig an-; erkannt worden ist« Es hat, beginnend-mit der Reichspachtschutzordnung vom 23o Juli 1925 (RGBl I, 153) und der preußischen Pachtschutzordnung. pfcchtverlängerung nach Ablauf des Pachtvertrages schlechthin für unzulässig gehalten worden sei« Die Auffassung, daß wenigstens bei fristloser Kündigung noch nach Ablauf des Pachtvertrages ein pachtverliingerungsantrag gestellt werden könne, habe Anerkennung gefunden in der Reichspacht-schutzordnung vom 30* Juli 1940, v/ie den Erläuterungswer-ken der -damaligen Sachbearbeiter im ReichsJustizministerium (Pritsch, Pachtnotrecht, § 3 Bern 0 II, 4 . S 34/35 u und IIopp, Reiclispachtschutzordnung, § 3 Bern 3 a) zu entnehmen seio Das Beschwerdegericht erwogt dazu,'so gerechtfertigt es auch sei, gegenüber einer fristlosen Kündigung, die den Pächter völlig überraschend treffen könne, ein Pachtschutzverfahren zuzulassen, so unzweckmäßig wäre das bei einem fristgemäß ohne Kündigung ablaufenden Vertrag, auf dessen Ablauf sich der Pächter einrichten könne« Der Gesetzgeber habe deshalb im i 21 Abs 3 F.PO ausdrücklich ausgesprochen, daß im Falle des § 3 Abs 1 Kr 2 der PachtSchutzantrag nach Vertregsablauf nicht mehr zugelassen werden könne • An sich hätten die fristgemäß (ohne Kündigung) abläufenden Pachtverträge und die auf Grund fristgemäßer Kündigung äblaufenden gleich behandelt werden müssen, weil in beiden Fällen der Pächter sich rechtzeitig auf das Pachtende einstellen oder vor Ablauf des Pachtvertrages einen PachtSchutzantrag stellen könne; die Kündigungsfrist bei Pachtverträgen sei durchweg so bemessen, daß dem Pächter in dieser Hinsicht ausreichend Zeit bleibe« Eine solche aus logischen und praktischen Gründen angemessene Gleichbchand-lung beider Gruppen von Pachtverträgen sei nur durch die positive Bestimmung des § 21 Abs 3 Satz 2 £?0 ver- hindert, worden* Dieses Hindernis sei jedoch fortgefallen, nachdem § 41 Abs 4 LVO die Beschränkung auf die Fälle des .§ 3 Abs 1 Nr 2 EPO gestrichen habe* Das Be-schv/erdegericht .faßt daher die durch § 41 LVO eingetretene Änderung dahin auf, daß der Grundsatz, einmal ab-gelaufene Verträge könnten nicht verlängert werden, auch über den Fall des § 3 Abs 1 Nr 2 EPO.hinaus für alle diejenigen Fälle gelte,, in denen der Ablauf des Vertrages zeitlich vörauszubestimmen sei, also auch für die Fälle fristgemäßer Kündigung«, Nach § 21 Abs. 1 P.PO war der Antrag auf “Verlängerung” des Pachtverhältnisses (unter “Verlängerung” werden hier die Pälle einer Verlängerung im engeren Sinne - vorstehend unter b) - wie auch die Fälle der Unwirksamkeitserklürung einer Kündigung und der Wiederinkraftsetzung eines Vertrages - vorstehend unter a) und c)- verstanden) nur zulässig, wenn er in den Pallen: 3* unter c) spätestens zwei Mönate nach Eintritt des Grundes beim Pachtamt einging« Nach § 21 Abs 3 F.PO konnte der Antrag nachträglich zugelassen werden, wenn der Pächter ohne sein oder seines Vertreters Verschulden verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, oder wenn es zur Vermeidung einer unbilligen I-Iärte oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten war« Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Prist, in den Füllen b nach Ablauf des Vertrages, war eine nachträgliche Zulassung aus- ters oder seines gesetzlichen Vertreters gestrichen und im übrigen ganz allgemein und unterschiedslos für alle Gruppen bestimmt worden: "ras Gericht kann .den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Eärte oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist« Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist die nachträgliche Zulassung ausgeschlossen. .auch auf die Fälle des Vertragsablaufs auf Grund fristgemäßer Kündigung auszudehnen sei, so .verkennt es bei seihen rein gedanklichen Erwägungen die Lage, aus der heraus die VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen erlassen worden und daher, auszulegen ist. Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtsclmftungs- und l'ntschul-dungsrecht vom II« Oktober 1944'(RGBl I, 245) konnte ein ohne Kündigung an sich ablaufender Pachtvertrag* bis ein Jahr nach Kriegsende nicht ablaufen und bis dahin auch nicht vom Verpächter gekündigt werden; für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrüge galt die gleiche Kündi-gungsbeschränkung. 3egr zur LVO in ZentrJBl 1948, 32 /JT/ und Sondernummer I.:ai 1948 der ITds Rpfl S 26)0 Alle diese im.Jah-re 1947 getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zielten darauf ab, mit Rücksicht auf die damals besonders bedrohliche Ernährungslage des deutschen Volkes im Interesse der ErnährungsSicherung nach Möglichkeit einen Fortbestand von Pachtverträgen zu erreichen und damit jeden erfahrungsgemäß ■ mit einem V/irtschafterwechscl cintretenden Erzeugungsausfall zu vermeiden; vor allem sollte an FristVersäumnieseri ein Fortbestand.von Pachtverträgen nicht scheiterno Mit einer solchen klar erkennbaren ma-teriellrechtlichen wie insbesondere auch verfahrensmässigen Besserstellung der Pächter, wäre es nicht vereinbar, aus dem Wegfall der Lionderbestimriung in § 21 P.P0, daß bei einem fristgemäß bereits abgelaufenen Pachtvertrag eine Pschtverlängerung schlechthin unzulässig sei, . Las Beschwerdegericht hat hiernach zu Unrecht den Pachtschützantrag des Antragstellers als schlechthin unzulässig angesehen« Es hätte - wie das Amtsgericht -prüfen müssen, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung gegeben waren (womit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sich erübrigt hätte)« • Per angefochtene Beschluß hätte daher an sich aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ah das Beschwerdegericht zuriickverwieson werden müssen (§ 11 -Abs 3 LVPw)« iluh ist aber mit Wirkung vom 1« Juli 1952 das Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 (BGBl I, 343) ’’ in Traft getreten« Dieses bestimmt für anhängige Pacht-schutzsachen, daß eine nachträgliche Zulassung eines Pachtschutzantrages nur bei noch nicht abgelaufenen Vertrügen in Präge kommt (§ 15 Abs 1 Büchst ä in. ge setz gestutzten Begründung neu erlassen mils sen * In solchen rällen ist es in Abweichung von der Hegel, daß die Beschv.erdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf nachsuprüfen ist, ob das zur Seit des Erlasses' der Berjchv.erdcentscheidung geltende Recht richtig ange-wendet worden ist (§ 4 LVR), zulässig, Gesetzesänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung getroffen sind, in der Eechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen und die sich »aus der veränderten Gesetzeslage ergebende Entscheidung bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu erlassen (vgl entsprechend für das Revisionsverfahren BGHS 2, 324 /?2Ö7) • Demgemäß war die Rechtsbe-schwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 41 LVO
nachträglichGrundfällen®KündigungPächterLVO

Volltext der Entscheidung

V BLw 41/52
2362
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051
Besbhluß
 In äer Landv^irt schaftssache des Landwirts Karl	in
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers vertreten durch Rechtsanwalt Br<
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gegen
 die Litwe Auguste L^HBH^ gebe	in GflK/HI
Antregsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwordegcgnerin vertreten durch Rechtsanwalt Br*	in
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wegen Pachtverl’lngerung
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8o Juli 1952 unter L'itwirfcung des Senatspräsidenten Prof. Br0 Pritsch, . der Bundesrichter Br* Hüclcinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter PeLdmann ^und ürnet
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschv/erde gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. TJlrz 1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren sind im Rechtcbeochwerdcverfahren nicht zu erheben. Außerhalb des Rcchtsbeschwerdovorfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe :
Der 56 Jahre alte Antragsteller hat von der A.ntra,gs-gegnerin, seiner 79 Jahre alten Butter,- den dieser gehörigen Höf in	(Grundbuch	Bd	11	Bl	280	von	G0M , der
 eine G:-.öße von 15,3757 ha und einen Sinheitswert von 21 400 ELI hat, durch notariellen Vertrag vom 3® Juni 1942 und notariellen Ergänzungsvertrag vom 14« »September 1942
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für die Zeit vom 1. Juni 1942 bis sum 31® Hai 1951 gegen einen Ehrlichen Pachtzins von 1300 FJ,;/ILI in bar sowie Übernahme der Lasten, Abgaben und Feuerversicherungsprü-mien gepachtet® rer Vater, der die ehemännliche Zustimmung zu der Verpachtung eitcilt hat, ist im Jahre 1945 verstorben® Während der Pachtzeit ist es wiederholt zu Streit zwischen den Vi.rtragsteilen gekommen, vor allem wegen der Entrichtung des Pachtzinses und der Zahlung der Feuerversicherungsprämien o LIit Einschreiben vom 30® Kai 1950 hat die Antrcgsgegnerin den Pachtvertrag zu dem 31® Hai 1951 gekündigt® Da der Antragsteller den Kof am 31® Hai 1951 nicht zurückgab, hat die Antragsgegnerin beim Landgericht in Lübeck für eine Flage auf KLickgabe' .und Zahlung von Pacht Zinsrückständen in Hohe von rund 2700 ELI um das Ar-menrecht nachgesucht® Darauf hat der Antragsteller au ,
21. Juli 1951 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, den Pachtvertrag um drei Jahre zu verlängern® Hit Schriftsatz vom 25® Oktober 1951 hat er weiter gebeten, den Antrag nachträglich zuzulassen® Pr mach geltend: Eie nachträgliche Zulassung entspreche der Billigkeit, weil er den Hof gut bewirtschaftet habe und als ältester Sohn der natürliche IToferbe sei® Sein Vater habe auch
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erklärt« er solle die Hofstelle zu Alleineigentum haben.
Es wurde volkswirtschaftlicher Planung widersprechen, wenn der Hof noch für wenige Jahre in die Hand eines fremden Wirtschafters komme; die Antragsgegnerin sei bei ihrem Alter zur Selbstbewirtschaftung nicht mehr in der Lage. 3i)s entspreche der Sicherung der Volksern'lhrung und einer gesunden Bewirtschaftung des Bodehs, wenn er die Hofstelle weiter bewirtschafte. Tie Anträgsgegnerin hat um Zurückweisung des Pachtverringerungsantrages gebeten und zur Begründung vor allem vorgebracht: Bef Antragsteller habe den Betrieb vollkommen verwirtschaftet, er verstehe von der Landwirtschaft nicht viel und zeige such wenig Interesse dafür. Sein Hauptinteresse gelte der von ihm betriebenen Autovermietung. Eine PortSetzung des Pachtverhältnis ees könne ihr auf keinen Pall cuger.utet werden, da der Antragsteller seinen Vertragspflichten schon seit Jahren nicht nachkomme und sie außerdem wiederholt bedroht und mißhandelt habe.
Bas Amtsgericht hat den Pachtverlüngerungsantrag zurückgewiesen., weil eine nachträgliche Zulassung des .Pachtschutzantrages nicht gerechtfertigt sei. las Öber-landesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers surückgewiesen und sich auf den Standpunkt ge-stellt, eine nachträgliche Zulassung des Pachtverlänge-rungsantrages sei überhaupt nicht möglich, weil er erst nach fristgemäßem Ablauf des Pachtvertrages gestellt worden sei. Hit der F.e chtsbe schwer de verfolgt der Antragsteller seine Anträge aus dem ersten Kechtccug weiter. Bie Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerdeo
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Das Amtsgericht hat den PachtSchutzantrag nachträglich nicht zugelasren, weil die sachlichen Voraussetzungen för. eine nachträgliche Zulassung nach § 41 Abs 4 IVO nicht gegeben seien; weder zur Vermeidung einer unbilligen Härte noch aus volkswirtschaftlichen Gründen sei eine :nachträgliche Zulassung gebotene Das Beschv/erdege-?;icht'hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, im Palle eines fristgemessen Vertragsablaufs (Pall des § 3 Abs 1 Nr 2 RPO), wie er hier in Präge stehe, sei ein PachtSchutzantrag, nach Ablauf des Vertrages rechtlich überhaupt nicht mehr möglich und für den erst am 210 Juli 1951 gestellten Pachtverlängerungsantrag daher eine nachträgliche Zulassung schlechthin unzulässig, nachdem der Vertrag bereits mit dem 31® Hai 1951 fristgemäß ab4-gelaufen sei«, Die Eechtsbeschverde hält den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts für nicht zutreffend«
Das Beschwerdegericht hat sich eingehend mit der rechtsgeschichtlichen Entwicklung der Präge befaßt, ob und in welchen Fällen ein Antrag auf Pachtverlfingerung noch nach Ablauf eines Pachtvertrages als zulässig an-; erkannt worden ist« Es hat, beginnend-mit der Reichspachtschutzordnung vom 23o Juli 1925 (RGBl I, 153) und der preußischen Pachtschutzordnung. vom 19« September 1927 (PrGS 177) dargelegt, daß im Laufe der Zeit sich . die Auffassung durchgesetst habe, wenigstens bei fristloser Kündigung sei eine pachtverl'ingerung noch nach der durch die fristlose Kündigung herbeigeführten Aufhebung des Pachtverhältnisses zulässig, daß darüber hinaus aber eine
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pfcchtverlängerung nach Ablauf des Pachtvertrages schlechthin für unzulässig gehalten worden sei« Die Auffassung, daß wenigstens bei fristloser Kündigung noch nach Ablauf des Pachtvertrages ein pachtverliingerungsantrag gestellt werden könne, habe Anerkennung gefunden in der Reichspacht-schutzordnung vom 30* Juli 1940, v/ie den Erläuterungswer-ken der -damaligen Sachbearbeiter im ReichsJustizministerium (Pritsch, Pachtnotrecht, § 3 Bern 0 II, 4 . S 34/35 u und IIopp, Reiclispachtschutzordnung, § 3 Bern 3 a) zu entnehmen seio Das Beschwerdegericht erwogt dazu,'so gerechtfertigt es auch sei, gegenüber einer fristlosen Kündigung, die den Pächter völlig überraschend treffen könne, ein Pachtschutzverfahren zuzulassen, so unzweckmäßig wäre das bei einem fristgemäß ohne Kündigung ablaufenden Vertrag, auf dessen Ablauf sich der Pächter einrichten könne« Der Gesetzgeber habe deshalb im i 21 Abs 3 F.PO ausdrücklich ausgesprochen, daß im Falle des § 3 Abs 1 Kr 2 der PachtSchutzantrag nach Vertregsablauf nicht mehr zugelassen werden könne • An sich hätten die fristgemäß (ohne Kündigung) abläufenden Pachtverträge und die auf Grund fristgemäßer Kündigung äblaufenden gleich behandelt werden müssen, weil in beiden Fällen der Pächter sich rechtzeitig auf das Pachtende einstellen oder vor Ablauf des Pachtvertrages einen PachtSchutzantrag stellen könne; die Kündigungsfrist bei Pachtverträgen sei durchweg so bemessen, daß dem Pächter in dieser Hinsicht ausreichend Zeit bleibe« Eine solche aus logischen und praktischen Gründen angemessene Gleichbchand-lung beider Gruppen von Pachtverträgen sei nur durch die positive Bestimmung des § 21 Abs 3 Satz 2 £?0 ver-

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hindert, worden* Dieses Hindernis sei jedoch fortgefallen, nachdem § 41 Abs 4 LVO die Beschränkung auf die Fälle des .§ 3 Abs 1 Nr 2 EPO gestrichen habe* Das Be-schv/erdegericht .faßt daher die durch § 41 LVO eingetretene Änderung dahin auf, daß der Grundsatz, einmal ab-gelaufene Verträge könnten nicht verlängert werden, auch über den Fall des § 3 Abs 1 Nr 2 EPO.hinaus für alle diejenigen Fälle gelte,, in denen der Ablauf des Vertrages zeitlich vörauszubestimmen sei, also auch für die Fälle fristgemäßer Kündigung«,
Diese Gedankengänge des Beschwerdegerichts sind abzulehnen o Bis zu dem Erlaß der P.eichspachtschutcordnung . hatte der Gesetzgeber die Pachteinigungsümter ermächtigt, zu bestimmen, daß gekündigte Verträge .K fort zusetzen11 seien und ohne Kündigung ablaufcnde Verträge "verlängert” würden (§ 1 Abs 3 der F.eichspachtschutzorönung vom 23,o Juli 1925, F.GB1 I, 152; § 3 der preußischen Pachtschutzordnung vom 300 September 1925, PrGS 141), also nur zwei Gruppen unterschieden, wobei in die erste Gruppe fristgemäße wie fristlose Kündigungen fielen«, Die Eeichspacht-schutzordnung vom 30«, Juli 1940 unterscheidet dagegen drei Gruppen:	.	i
a)	Unwirksamkeitserklärung einer Kündigung (§ 3 Abs 1 ' • ITr 1 EPO), womit die fristgemäße wie die fristlose Kündigung erfaßt \ urde (außer den vom’Beschwerdegericht erwähnten Erl:Luterungewerken spricht sich auch das Erläuterungswerk .von Sauer-Veisser, Eeichs-pachtschutcordnung, 2«,.Aufl 1943, § 3 Anm 18, dafür aus, daß die fristlose Kündigung unter § 3 Abs .	1 Ur 1 EPp.zu rechnen sei);
b)	Verlängerung eines ohne Kündigung fristgemäß ablaufenden Pachtvertrages;
c)	Wiederinkraftsetzung eines aus einem anderen Grunde
(als durch Kündigung oder fristgemäßen Ablauf)’abgelaufenen Pachtvertrages (z,B. Eintritt eines Ereignisses, oder einer Bedingung, etwa Tod des Pächters;. Pritsch aaO, § 3 Bern DI, 2b; Hopp aaO, § 3 Bern 3 c; Sauer-y/eisser .aaO, § 3 Anm 29 u 30)*
Nach § 21 Abs. 1 P.PO war der Antrag auf “Verlängerung” des Pachtverhältnisses (unter “Verlängerung” werden hier die Pälle einer Verlängerung im engeren Sinne - vorstehend unter b) - wie auch die Fälle der Unwirksamkeitserklürung einer Kündigung und der Wiederinkraftsetzung eines Vertrages - vorstehend unter a) und c)- verstanden) nur zulässig, wenn er in den Pallen:
1. unter a) spätestens zwei Ilonate nach Zugang der Kündigung;
2 c unter b) bei* Verpachtung eines IIofe.s spätestens zwei Jahre, im Übrigen spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages;
3* unter c) spätestens zwei Mönate nach Eintritt des Grundes
 beim Pachtamt einging« Nach § 21 Abs 3 F.PO konnte der Antrag nachträglich zugelassen werden, wenn der Pächter ohne sein oder seines Vertreters Verschulden verhindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, oder wenn es zur Vermeidung einer unbilligen I-Iärte oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten war« Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Prist, in den Füllen b nach Ablauf des Vertrages, war eine nachträgliche Zulassung aus-
 
geschlossen«. Diese Eegelung der Reichspachtschutzordnung ist bis zu dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung fUr Landwirt Schafts Sachen vom 20 Dezember 1947 (1* Januar-1948;
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 § 64 Abs 1 LVO) bestehen geblieben; auch danach sind die .Vorschriften des* § 3 EPO (unverändert .geblieben, jedoch ist .der § 21 EDO durch § 41 LVO ersetzt worden (vgl § 60 Abs 4 LVO)c Bei dieser Ersetzung des £ 21 Abs.1 EPO durch 5 41 Abs 2 LVO ist ausdrücklich f*fr.die Fälle unter b die Antragsfrist einheitlich auf sechs donate festgesetzt, also zugunsten des Pächters verkürzt .worden« Bei der Ersetzung des § 21 Abs 3 EPO durch § 41 Abs 4 LVQ ist die
 nachträgliche Zulassung wegen Hichtverschuldens des Pftch-
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ters oder seines gesetzlichen Vertreters gestrichen und im übrigen ganz allgemein und unterschiedslos für alle Gruppen bestimmt worden: "ras Gericht kann .den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Eärte oder aus volkswirtschaftlichen Gründen geboten ist« Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist die nachträgliche Zulassung ausgeschlossen. w Wenn das Beschwerdegericht aus dem Wegfall der Sonderbehandlung der Fälle b in § 21 Abs-.3 EPO,- bei denen nach .Vertragsablauf ein PachtSchutzantrag unzulässig war, den Schluß, zieht, daß diese Sonderbehand--
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lung doch noch stattzufinden, habe und (folgerichtig)
.auch auf die Fälle des Vertragsablaufs auf Grund fristgemäßer Kündigung auszudehnen sei, so .verkennt es bei seihen rein gedanklichen Erwägungen die Lage, aus der heraus die VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen erlassen worden und daher, auszulegen ist. Nach Inkrafttreten der Verordnung über außerordentliche
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Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtsclmftungs- und l'ntschul-dungsrecht vom II« Oktober 1944'(RGBl I, 245) konnte ein ohne Kündigung an sich ablaufender Pachtvertrag* bis ein Jahr nach Kriegsende nicht ablaufen und bis dahin auch nicht vom Verpächter gekündigt werden; für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vertrüge galt die gleiche Kündi-gungsbeschränkung. An diese Regelung knüpften die Vorschriften der Hr 21 BrUilRegVO Hr 84 (vom 24. April 1947) an, indem eine Kündigung für den Verpächter frühestens zu dem Schluß des in der Zeit' nach dem 1. Juli 1948 ablaufenden Pachtjahres wieder zugelassen wurde (I7r 21 Buchst e). .Außerdem wurdö zu dem Nachteil des Verpächters der Fortbestand von Pachtverträgen in der Hand des Pächters !,im Hinblick auf die Sicherung der Volksernährung*** begünstigt (Nr 21 Buchst c). Und vor allem v.urde festgelegt, daß die Antragsfristen für Pachtschutzantrüge entsprechend der allgemeinen Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen nicht liefen (Nr 21 Buch.st b); diese Fristhemmung hat bis
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zu dem 30. Juni 1949 bestanden (VO vom 13. Januar 1949 und vom 24’. August 1949; V0B1 BZ’,' 19 und 329; vgl VIII Abs 2 der Amt! 3egr zur LVO in ZentrJBl 1948, 32 /JT/ und Sondernummer I.:ai 1948 der ITds Rpfl S 26)0 Alle diese im.Jah-re 1947 getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zielten darauf ab, mit Rücksicht auf die damals besonders bedrohliche Ernährungslage des deutschen Volkes im Interesse der ErnährungsSicherung nach Möglichkeit einen Fortbestand von Pachtverträgen zu erreichen und damit jeden erfahrungsgemäß ■ mit einem V/irtschafterwechscl cintretenden Erzeugungsausfall zu vermeiden; vor allem sollte an FristVersäumnieseri ein Fortbestand.von Pachtverträgen
 
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nicht scheiterno Mit einer solchen klar erkennbaren ma-teriellrechtlichen wie insbesondere auch verfahrensmässigen Besserstellung der Pächter, wäre es nicht vereinbar, aus dem Wegfall der Lionderbestimriung in § 21 P.P0, daß bei einem fristgemäß bereits abgelaufenen Pachtvertrag eine Pschtverlängerung schlechthin unzulässig sei, . den Schluß zu ziehen, daß trotz Streichung diese Bes tim-' • mung in Kraft geblieben und sogar noch auf nach fristgemäßer Kündigung abgelaufene Verträge auszudehnen sei; . vielmehr ist der umgekehrte Schluß geboten, daß für beide Gruppen auch noch noch Vertragsablauf.ein Pachtschutzantrag gestellt werden kann« Auch Fischer (GeouH 1948 Heft 49) LV0 § 41 Anm 3) zieht aus der Streichung der bisherigen Sonderregelung im § 21 Abs 3 RPO für die Fälle des fristgeinässen Vertragsablaufs die vorstehend ent-, wickelte Rechtsfolge0 Daß an der Wortfassung des § 3 Abs 1 Hr 2 RPO, der nur von einem "ablaufenden", nicht auch .• von einem "abgelaufenen” Vertrage spricht, die hier vertretene Auffassung nicht--scheitern kann, folgt allein schon daraus, daß die Pachtämter auch während der Geltung des 5 21 R?o nicht gehindert waren, auf einen vor Vertragsablauf gestellten Antrag noch nach Ablauf des Vertrages eine Tachtverlängerung auszusprechen, obwohl der Vertrag in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand und daher streng genom!. en nicht mehr verlängert,, sondern, nur mehr wieder in Kraft gesetzt werden konnte, sofern nicht das Pachtamt mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung (auf Grund von § 27 RPO) einen vorläufigen Fortbestand des Pachtvertrages angeordnet hatte, eine Befugnis,. von der aber
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1947 veränderten Lage 'auf' ernährungswirtschaftlichem und. agrarpolitischem Gebiet Schlüsse in der Richtung zu ziehen, wie sie das•Beschwerdegericht gezogen hat, muOte dem Gesetzgeber überlassen bleiben«
Las Beschwerdegericht hat hiernach zu Unrecht den Pachtschützantrag des Antragstellers als schlechthin unzulässig angesehen« Es hätte - wie das Amtsgericht -prüfen müssen, ob die sachlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung gegeben waren (womit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sich erübrigt hätte)« •
Per angefochtene Beschluß hätte daher an sich aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung ah das Beschwerdegericht zuriickverwieson werden müssen (§
 11 -Abs 3 LVPw)« iluh ist aber mit Wirkung vom 1« Juli 1952 das Landpachtgesetz vom 25« Juni 1952 (BGBl I, 343) ’’ in Traft getreten« Dieses bestimmt für anhängige Pacht-schutzsachen, daß eine nachträgliche Zulassung eines Pachtschutzantrages nur bei noch nicht abgelaufenen Vertrügen in Präge kommt (§ 15 Abs 1 Büchst ä in. Verbindung mit § 8 Abs 3 Satz 2 daselbst)« Pas Gesetz hat sich also insoweit rückwirkende Traft bei schwebenden Pachtschutzverfahren beigelegt ünd hat.damit für das gesamte Bundesgebiet sofort einheitliches Rocht geschaffen (ausserhalb der britischen Zone galt bisher noch die Vorschrift des § 21 Abs 3 R?0)o Lürde bei dieser Rechtslage auf Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverweicung der Sache in die Vorinstanz-erkannt, so müßte das Beschwerde-gericht die neue Rechtslage berücksichtigen und es würde seine bisherige Entscheidung mit einef auf das Landpacht-
 
ge setz gestutzten Begründung neu erlassen mils sen * In solchen rällen ist es in Abweichung von der Hegel, daß die Beschv.erdeentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf nachsuprüfen ist, ob das zur Seit des Erlasses' der Berjchv.erdcentscheidung geltende Recht richtig ange-wendet worden ist (§ 4 LVR), zulässig, Gesetzesänderungen, die nach Erlass der angefochtenen Entscheidung getroffen sind, in der Eechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen und die sich »aus der veränderten Gesetzeslage ergebende Entscheidung bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu erlassen (vgl entsprechend für das Revisionsverfahren BGHS 2, 324 /?2Ö7) • Demgemäß war die Rechtsbe-schwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen«
Nach § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO hat der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen« Es schien jedoch geboten, ihn auf Grund von § 48 Abs 2 LVO gänzlich von Gerichtsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren freizustellen« Ein Anlass, ihm die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), be-
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