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BGH · V BLw 41/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 41/51

Bie Hechtsbeochwerde des J^aufüanns Alfred Jünemann gegen den Beschluss des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 17* April 1951 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen* mann Alfred JflHHBl gehört, waren Uiteigöntümer des oben angeführten Grundbesitzes in ungeteilter Erbengemeinschaft* Bas Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluss vom 14« Dezember 1949 gemäss Art VI, ITr - 17 HilBegVO ITr 84 diese Ländereien dem Landwirt Alois «JflHIHfc zugewiesen und die Sache dung von 2000,- DL£ zugesproclien» Seine sich hiergegen richtende, auf eine‘'Abfindung in Land abzielende sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss von 17® April 1951 zurückgewiesen o Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf diese Verfügung hin nichts unternommen und auch das von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel nicht zurückgenommen * .

Zitierte Normen: § 10 LVO
RechtsmittelBrLVRRechtsbeschwerdeführerBlattAlfred®unzulässig

Volltext der Entscheidung

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J V BLw 41/51
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In der Landv/irtscheftssache
 betreffend die Zuweisung des der Erbengemeinschaft
 gehörenden, in	gelegenen	Grund-
besitzes, eingetragen im Grundbuch von Band 18, Blatt 70, von BflHP Band 80, Blatt 3375 , und von LQHHHHP Band 10, Blatt 435 und Blatt 436,
hat der Perienzivil senat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 24o Juli 1951 unter Uitwirkung de3 Senatspräsidenten Prof« Br* Pritsch sowie der Bundesrichter Br* Hacking-haus und Br* Heck beschlossen:
Bie Hechtsbeochwerde des J^aufüanns Alfred Jünemann gegen den Beschluss des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle von 17* April 1951 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen*
Gründe :
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Bie Geschwister	zu	denen	der	Eouf-
mann Alfred JflHHBl gehört, waren Uiteigöntümer des oben angeführten Grundbesitzes in ungeteilter Erbengemeinschaft* Bas Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluss vom 14« Dezember 1949 gemäss Art VI, ITr - 17 HilBegVO ITr 84 diese Ländereien dem Landwirt Alois «JflHIHfc zugewiesen und die Sache
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in übrigen wegen der Pest Stellung der Abfindungsbeträge an das Amtsgericht zurüchverwiesena Die-
dung von 2000,- DL£ zugesproclien» Seine sich hiergegen richtende, auf eine‘'Abfindung in Land abzielende sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss von 17® April 1951 zurückgewiesen o
Gegen diese ihm am 12« uti 1951 zugestcllte Entscheidung hat Alfred	durch	eine von
 ihm geschriebene und unterschriebene Beschwerde-schrift Hechtsbeschwerde eingelegt, die am 12• Juni 1951 bei den Bundesgerichtshof eingegangen ist« Durch eine Verfügung von gleichen Tage, die ihm am 14o Juni 1951 zugestellt worden ist, ist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen nässe und daß er gegebenenfalls die Bewilligung des Arnenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nachsuchen könne• Zugleich ist der Rechtsbeschwerdeführer über die Beschwerde- und die Begründungsfrist belehrt worden*. Der Rechtsbeschwerdeführer hat auf diese Verfügung hin nichts unternommen und auch das von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel nicht zurückgenommen * .
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig»
Sie ist zwar innerhalb der im § 5 Abs 1 LVR vorgeschriebenen Prist und gemäss § 5 Abs 1 LVR
ses hat dem Kaufmann Alfred
 eine Abfin
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durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt worden. Der Rechtsbe schwerdeftüir er konnte indessen das Rechtsmittel nicht seihst einlegen, sondern musste sich nach § 6 Abs 1 LVR durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Da das nicht geschehen ist*, ist die Einlegung des Rechtsmittels nicht formgerecht erfolgt» Die Rechtsbeschwerde war daher genass § 9 LVR als unzulässig zu verwerfen*
Die Ro st enent Scheidung beruht auf den $§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO.
Dr» Eritsch
 Dr» EUckinghaus
 Dr» Ileck