November 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. "Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, daß der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann Jede Partei verlangen, daß der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird." Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht in einer Rechtsfrage von der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab. In dieser ist ausgeführt, § 7 LPG sei, wie sich aus § 10 LPG ergebe, nur insoweit zwingenden Rechts, als die Parteien nicht auf das Recht, eine Änderung des Landpachtvertrages zu beantragen, verzichten könnten. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die von den Parteien vereinbarten Änderungsvoraussetzungen zugrunde gelegt. Es hat nämlich die "allgemeine Änderung der wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse", wie sie in § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages angesprochen ist, bejaht und daraus eine bestimmte Erhöhung der Jahreslandpacht gefolgert. Da hiernach nicht dargelegt ist, daß der angefoch-tene Beschluß in einer Rechtsfrage von einer Vergleichsentscheidung abweicht, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF v BLw 40/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Neufestsetzung von Pachtzins Beteiligte: 1. Landwirt Fritz 9 Antragsteller und Beschwerdeführer - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde ^vertreten durch Rechtsanwalt Leonhard ^Bstraße^, DflP ~ 2. Landwirt Johannes S 9 Antragsgegner und Beschwerdegegner - auch hinsichtlich der Rechtsbeschwerde - vertreten durch die Rechtsanwält und Dr. 2 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 14. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 1978 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9 000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer, der Beteiligte zu 2 Pächter einer 18,5 ha großen Ackerfläche. In dem Pachtvertrag zwischen dem Beteiligten zu 2 und der Rechtsvorgängerin des Beteiligten zu 1 ist in § 3 Abs. 2 bestimmt : "Ändern sich die wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse allgemein in dem Maße, daß der vereinbarte Pachtpreis für den Verpächter oder Pächter nicht mehr angemessen ist, so kann Jede Partei verlangen, daß der dann angemessene Pachtpreis neu festgesetzt wird." Das Landwirtschaftsgericht hat den Jährlichen Pachtzins mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 von 400 DM Je ha auf 650 DM Je ha heraufgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Erhöhung auf 900 DM Jährlich Je ha beantragt hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat es den Jährlichen Pachtzins auf 550 DM Je ha festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Festsetzung des Jährlichen Pachtzinses auf 800 DM Je ha. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechts- - It - frage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die ange-fochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 ff). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht sei in dem angefochtenen Beschluß von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 1973, Agrarrecht 1973, 302, abgewichen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluß nicht in einer Rechtsfrage von der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab. In dieser ist ausgeführt, § 7 LPG sei, wie sich aus § 10 LPG ergebe, nur insoweit zwingenden Rechts, als die Parteien nicht auf das Recht, eine Änderung des Landpachtvertrages zu beantragen, verzichten könnten. Das bedeute aber nicht, daß die Vertragsparteien die Änderung des Vertrages nicht von leichteren Voraussetzungen als sie in § 7 LPG geregelt seien, abhängig machen könnten. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat insbesondere nicht die Auffassung vertreten, § 7 LPG schließe die Vereinbarung leichterer Abänderungsvoraussetzungen aus. Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht seiner Entscheidung die von den Parteien vereinbarten Änderungsvoraussetzungen zugrunde gelegt. Es hat nämlich die "allgemeine Änderung der wirtschaftlichen oder geldlichen Verhältnisse", wie sie in § 3 Abs. 2 des Pachtvertrages angesprochen ist, bejaht und daraus eine bestimmte Erhöhung der Jahreslandpacht gefolgert. III. Da hiernach nicht dargelegt ist, daß der angefoch-tene Beschluß in einer Rechtsfrage von einer Vergleichsentscheidung abweicht, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Hill Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden