stellerin müsse daher notwendig zu dem finanziellen Zusammenbruch führen» Es würden infolgedessen auch die Abfindungen der beiden jüngsten Töchter gefährdete Insbesondere müsse die Versorgung ihrer Schwester Christa sichergestellt werden, die sich zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Hofe als Gutssekretärin betätigt habe» Palls sie, die Antragsgegnerin, Hoferbin werde, könne sie mit Hilfe ihres Ehemannes Geldmittel in den Hof einschießen«, Sie sei auch bereit, für ihre minderjährigen Geschwister und ihre kranke Schwester Christa Leistungen zu erbringen» Es spreche daher alles für die Versagung der beantragten Zustimmung» Der Senat hat daraufhin den Beschluß des Ober-landesgerichts vom 30» November 1961 durch seinen Beschluß vom 10» Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdogericht zurückverwiesen, weil das Beschwerdegericht bei der Feststellung und Begründung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller in von Entscheidungen des Bundesgerichtj hofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und der Oberlandesgerichte Hamm und Celle abgewichen sei» . hätten nach Ansicht der Beisitzer von hinreichenden Kenntnissen und dem für die Bewirtschaftung dos Hofes erforderlichen Verständnis gezeugte Die Antragstellerin sei auch in der Lage, einen Bewirtschaftungsplan, so wie ihn dieser Hof erfordere, aufzustellen und durch-zuführen» Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, daß sie sich namentlich bei der Aufstellung des Düngeplans, aber auch in sonstigen Fragen der Bewirtschaftung des Hofes vom früheren Direktor der Landwirt schaftsschule in Dr« beraten lasse» Sie sei durchaus in der Lage, den Rat eines Dritten kritisch zu beurteilen und ihre Entscheidungen danach frei-zu treffen» Das habe, auch der Sachverständige de la eingeräumt o 2» a) Die Antragsgegnerin rügt, daß das Beschwerdegericht es auch nach der Zurückverweisung an ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteilerin habe fehlen lassen» Es habe eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt o Die umfassende Befragung der Antragstellerin sei besonders deshalb erforderlich gewesen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen de la fest- Die Antragsgegnerin sieht darin, daß eine solche eingehende Prüfung nicht stattgefunden hat, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29® April 1951 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270, 271), vom 20» Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) und von dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 10» Juli 1962 (V BLw 2/62, BdL 1962, 237)o In diesen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, es genüge in der Regel zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit desjenigen, der diese Fähigkeit in Das Oberlandes ge rieht hat nach der Zurückverweisung von der Antragstellerin eine nähere Darlegung der Verhältnisse ihres elterlichen Hofes, ihres Werdeganges, sowie ihrer Tätigkeit im elterlichen Betrieb und nach ihrer Heirat auf dem Hof des Erblassers verlangt und erhalten» Bas Beschv/erdegericht hat ferner den Hof und die umliegenden Ländereien im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 10» Oktober 1963, in der die Beisitzer ihr Fragerecht ausübten, in Augenschein genommen» Bei dieser Hofbegehung hat das Oberlandesgericht bereits festgestellt, daß die Antragsteilerin über die Bewirtschaftung des Hofes auch in Einzelheiten g e n a u unterrichtet war» Sie hat sich über die Fruchtfolge auf den einzelnen Ackerflächen, über die Güte der einzelnen Ländereien und ihre Eignung als Ackerland geäußert» Vernehmung des Steuerbevollmäehtigten der Antragstollerin als Zeugen über die finanzielle Entwicklung des Hofes haben die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts die Antragstellerin weiter auf ihre Wirtschaftsfähigkeit geprüft« Wenn sie sich nach den vorausgegangenen Ermittlungen dabei auf die Bewirtschaftung des Hofes, insbesondere die Fruchtfolge, die Düngung, die Art und das beabsichtigte Ausmaß einer Vergrößerung des Viehbestands namentlich an Milchkühen beschrankten, so ist darin eine ausreichende Prüfung zu sehen» fas Beschwerdegericht hat die Rechtsgrundsätze der angezogenen Entscheidungen zu dem Umfang seiner Ermittlung spf licht befolgt und insoweit keine unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten» Insbesondere ist daraus, daß das Oberlandesgericht die Ausweitung der Prüfung anhand einer von der Antragsgegnerin überreichten Liste .von 50 fragen - darunter der Frage: Welche Spurweite haben Schlepper- und Ackerwagen? - ablehnte, keine die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde herbeiführende Abweichung zu entnehmen» Der Senat hat in den angeführten Beschlüssen zu dem Ausdruck gebracht, daß die eingehende mündliche Prüfung durch die Beisitzer e i n Erkenntnismittel unter mehrereh ist und sich das Ausmaß der Erörterung danach richtet, ob bereits Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit gegeben sind» Letzteres war hier insbesondere nach der Hofbegehung durch den vollbesetzten Senat der Fall» W io der Tatrichter im einzelnen bei der mündlichen Prüfung vorgeht, bleibt grundsätzlich seinem Ermessen überlassen (Beschluß des Senats vom 29» April 195*0 ° ln dieser Sache hat der Senat im Beschluß vom 10» Juli 1962 (S» 15) ausgeführt, das Beschwerdogericht sei dadurch, daß ca b) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht sei vom Beschluß vom 10» Juli 1962 (So H) insofern abgewichen, als es verkannt habe, daß zur Wirtschaftsfähigkeit gehöre, daß der Bewerber in der Lage sei, die erkannten Mängel in wirksamer Weise abzustellen» Rach dem Gutachten des Sachverständigen de la stehe fest, daß das hinsichtlich der Behandlung des Rindviehbestandes offensichtlich nicht der Fall gewesen sei» Die Erträgnisse im Vich-verkauf und in der Milchhaltung seien von Jahr zu Jahr zurückgegangeno Die Antragstellerin habe keine Maßnahmen gegen diesen Rückgang getroffen» Das Oberlandesgericht ist von jenem Beschluß des Senats nicht abgewichen» Es hat unter Berücksichtigung des erwähnten Gutachtens und seiner mündlichen Er-läuterung im einzeInen öargelegt (Be schwerdebe Schluß So 13 ff), wie es zu der Annahme gelangt ist , die Antragstellern werde die schwierige Lage meistern und damit auch erkannte Mängel in wirksamer Weise abstellen» Seine Ausführungen ergeben insoweit keine andere Re cht sauffas sung zu dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit als sie die angezogene Entscheidung zu dem Ausdruck bringt» In Wahrheit stellt diese Rüge einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts dar0 daß das Oberlandesgericht nach ihrer Behauptung ohne eigene Nachprüfung den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Elternhaus und auf dem Hof des Erblassers zu dessen Lebzeiten in die Begründung übernommen hat0 Es fehle außerdem an konkreten Feststellungen, wie weit die Antragstellerin in ihrer 21 jährigen Ehe die Wirtschaftsfähigkeit erv/orbeh habe» Der angefochtene Beschluß ergehe sich hier nur in Vermutungen» Bas Oberlandesgericht ist von den angezogenen Beschlüssen nicht abgewichen» Bort ist lediglich gesagt 9 in der Regel könne die Niederlegung nur der wichtigsten Baten aus dem Werdegang des Bewerbers in der Entscheidung nicht als eine ausreichende Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht angesehen werden» Erforderlich seien auf Tatsachen gegründete Feststellungen, wonach der Bewerber in der läge ist» den Hof selbständig in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entsteheno Grundsätze zu der Frage, wie der Tatrichter zu den Angaben über den Werdegang Stellung zu nehmen, insbesondere inwieweit er sie nachzuprüfen hat, zeigen die Vergleichsentscheidungen nicht auf» Eine solche Stellungnahme unterfüllt der freien Beweiswürdigung des Tat rieht ers» Bazu sei bemerkt: Artund tJmf ang der Ermittlungen richten sich nach der Jage des einzelnen Falles (§ 9 LwVG, § 12 FGG)» Bas Gericht entscheidet darüber nach freiem Ermessen» Nach dem Grundsatz der Amtsormittlung hat das Gericht alle zur Aufklärung schluß schließe nicht aus, daß das Gericht die Tätigkeit der Antragstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes und die während dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers berücksichtigt habe» In jener Entscheidung zu § 16 Abso 5 HÖfeO hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nur der wirtschaftsfähig sei, der bereits im Zeitpunkt des Erbfalls auf Grund seiner Vorbildung die Fähigkeit besitze, den in Betracht kommenden Hof selbständig zu bewirt schäften., Das Beschwerdegericht ist von diesem Rechtsgrundsatz, der auch im Rahmen des § 7 HöfeO Geltung beanspruchen darf (vgl» Lange/V/ulff, HöfeO 1954 § 7 Randnote 94) nicht abgewichen» Bas Oberlandesgericht hat ausdrücklich (Beschwerdebeschluß S, 11, 12 und 16) seine Feststellungen für den Zeitpunkt des Erbfalls getroffen und sich danach in dieser von der Rechtsbeschwerdeführerin herausgestellten Rechtsfrage der Auffassung des Obersten Gerichtshofs abgeschlossen. Eine Abweichung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs liegt auch nicht etwa darin, daß das Beschwerdegericht aus den von ihm jetzt getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls gezogen hat. Der angefochtene Beschluß vertritt auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage keine unterschiedliche Auffassun, Br hat sich mit der Fähigkeit der Antragstellerin zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplans ausdrücklich befaßt und sie bejaht (Beschwerdebeschluß So 12)* Zu einer derartigen Feststellung ist das Oberlandesgericht gekommen, weil es ersichtlich zu der Überzeugung gelangt ist, die Antragstellerin habe sich in dieser Beziehung während ihrer Tätigkeit auf dein elterlichen Hof und auf dem Hof des Erblassers praktisch und theoretisch geübt» Das zeigen insbesondere die Ausführungen auf S* 10 des Beschwerdebeschluss es o Jeden falls hat. f) Sodann wirft die Reehtsbesehwerdeführerin dem Beschwerdegericht vor, die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu Unrecht deshalb bejaht zu haben, weil es den Begriff der finanziellen Wirt-schaftsfähigkeit verkannt habe» Das Oberlandesgericht sei insoweit von den Entscheidungen des Senats vom 22» Hai 1951 (V BBw 26/50) und vom 20» November 1951 (V BLw 80/50) abgewichen» Dort sei der Grundsatz aufgestellt, es fohle an der finanziellen Wirtschaftsfähigkeit , wenn Jemand einen Hof mit einer Schuldenlast Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat» Auf die nach diesen Beschlüssen wesentlichen Gesichtspunkte ist das Beschwerde-gericht aber eingegangen» Es hat ein betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung dazu gehört» Es hat mit ihm und dem Vertreter der Kreislandwirtschaftsbehörde einen Weg zur Verringerung der Schuldenlast erörtert und ihn in der Abveräußerung von 10 ha Grünland erblickt« Das Oberlandesgericht glaubt, daß danach eine geordnete technische und finanzielle Bewirtschaftung durch die Antragstellerin möglich sein wird, daß sie insbesondere auch in der Lage sein wird, Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten auch für Notfälle bereit zu halten» Wenn die Antragsgegnerin aus der bisherigen Betriebsführung der Antragsteilerin andere Schlüsse zieht und die künftige Entwicklung des Hofes unter ihrer Leitung anders beurteilt als das Oberlandesgericht, so vermag sie damit nicht eine unterschiedliche Rechts-auffassung hinsichtlich der finanziellen Wirtschafts- Hieran ändert der weitere Hinweis der Antragsgegnerin nichts, das Beschwerdegericht verstoße insoweit auch gegen den in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 10» Juli 1962, als es nach angeblich mangelhafter Aufklärung des Tatbestandes feststellt, daß "die Abveräußerung von 10 ha von dem Betrieb möglich sei”„ bejaht hat, erwogen: Die Einsetzung der Ehefrau zur Hoferbin sei auch im Hinblick auf die Familienver-hältnisse eine verständige Maßnahme des Erblassers gewesen« Dio schwierigste Zeit habe der Hof wohl auch deshalb bald überstanden, v/eil die Tochter Karen-Elisabeth, die den Hof später Übernehmen solle, sich bald mit dem Landwirt Edgar der schon seit einigen Jahren als Wirtschafter auf dem Hof arbeite, verheiraten werde« Es sei wohl schon beim Erbfall damit zu rechnen gewesen, daß eine Erleichterung dieser Art durch die Heirat einer zur HofÜbernahme geeigneten Tochter in nicht allzu ferner Zeit eintreten werde« de la habe dazu erklärt, wenn der Ehemann der Antragsgegnerin nicht ein ganz ungewöhnlich, auch organisatorisch befähigter Landwirt sei, dann sei die Bewirtschaftung des Hofes in von Stflmfc aus mit einem ganz großen Risiko belastet» Dafür, daß der Ehemann der Antragsgegnerin diese außergewöhnlichen Fähigkeiten besitze, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor* Unter Berücksichtigung aller Umstände würde ein verständiger Bauer nicht die Antragsgegnerin, deren Ehemann Iigent ümer e in es Hofes ist und die daher versorgt sei, als Hoferbin einsetzen» Er würde vielmehr, wie der Erblasser es getan habe, seine Ehefrau zur Hoferbin bestimmen, damit sie zu vgegebener Zeit den Hof auf die Tochter übertragen könne, die sich für die Landwirtschaft interessiere und als geeignet dafür erweise, und zwar auch auf die Gefahr hin, daß die Ehefrau zur Sanierung des Hofes und zur Überbrückung der schwierigen Zeit bis zu dem Heranwachsen der Töchter Land veräußern müßte» seiner Abkömmlinge und unter Umständen auch die der sonst auf dem Hofe lebenden Angehörigen und deren Einstellung zueinander eine Rolle* Insoweit liege auch ein Verstoß gegen den Beschluß des Senats in dieser Sache vom 10o Juli 1962 rieht sei ferner auf den darin vor. mit dessen Hilfe der Hof des Erblassers nach dem Vorbringen der Rechtsbeschv/erde-führerin zu halten und zu sanieren ist0 Das Beschwerdegericht hält seine Abwägung dabei durchaus in dem vor-gezeichneten Rahmen der Entscheidung vom 10o Juli 1962 und steht zu dem vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Rechtsgrundsatzo In Übereinstimmung mit dem vom Oberlandesgericht Celle geäußerten RechtsStandpunkt bejaht das Beschwerdegericht einen triftigen Grund für die Erteilung der Zustimmung, weil nach dem Ergebnis seiner Abwägung aller Umstände ein verständiger Bauer zweckmäßiger- und gerechterweise wie der Erblasser nicht die Antragsgegnerin, sondern seine Ehefrau, die Antragstellerin, als Hoferbin bestimmen würdeo Bas Oberlandesgericht ist schließlich auch nicht dadurch von der früheren Entscheidung in dieser Sache (Beschluß vom IO» Juli 1962, So 22) abgewichen, daß es "auf die Belange der weichenden Erben nicht eingegangen ist"0 Der Senat hat aaO nur die "unversorgten" Abkömmlinge erwähnte Ihrer hat das Oberlandesgericht aber in dem Beschwerdebeschluß und dem darin in Bezug genommenen Beschluß vom 30» November 1961 gedachte In Wirklichkeit richten sich auch all diese Angriffe wieder gegen die der Antragsgegnerin ungünstige tatrichterliche Würdigungo Sie könnten aber erst zu dem Zuge kommen, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ware»
BUNDESGERICHTSHOF 40/64 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Zustimmung zu dem am 19» April 1954 von den Eheleuten Bernhard und Margarete gebe Oh(BP in Gr^B errichteten gemein- schaftlichen Testament Beteiligte: Io die Witwe Margarethe K Hof Bost V ' Antragsteilerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerde.ge.gnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt m 2 o Brau Gertrud K r in Post Hu ge b 0 K( Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Br0 im und 2 u Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 25° März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin, der Bundesriehter Dr« Piepenbrock und Dr» Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Brückel und Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3o Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen -des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom IQ» September 1964 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 93»000 DM festgesetzt o G r ü n d e Io Der Bauer Bernhard KflP war Eigentümer des im Grundbuch von A^BB Hand ■ Blatt B verzeichneten Hofes in der Größe von 75,9461 ha mit einem Einheitswert von 93»000 DM« Der Hof ist mit dem Entschuldungsvermerk belastet o Bernhard K00 war zweimal verheiratet» Aus der ersten Ehe mit Frieda K^0 geh» Th00000 stammen drei Töchter: Io Frau Gertrud Kr0000 geh, K00, geh» am SflBl 1922, 2o Christa K00, geb» am 0» ^0000 1923? 3o Inge E000 geb» K00, geh0 am0^ 00 1928» Frau Frieda K00 geh» Th0000 ist am 0° 1936 gestorben» Am 0 00000 1936 hat der Erb die Antragstellerin, Frau Margarethe K0P geh 0 geheiratet» Aus dieser Ehe stammen zwei weitere Töchter: Io Margret K00? geh» am0i> 0[0 1943? 2o Karen-Blisabeth K00, geb» am 000^ 1945* Die älteste Tochter des Erblassers? Frau Gertrud Kr0000, geb» K0P, hat im Jahre 1939/40 die Landfrauen schule besucht o Anschließend war sie bis zu dem Ende des Krieges LandjahrfUhrerin» Im Jahre 1948 hat sie den Landwirt Xr0|^0P geheiratet» Die zweite Tochter? Christa K^0? ist unverheiratet» Sie hat ein doppelseitiges Hilft leiden » Sie lebt normalerweise mit auf dem Hof, weilt aber zeitweise bei ihrer Schwester Inge E000 in St0000 zu Besucho Inge K0p ist seit dem 0o 000 1950 nach Sch000 verheiratet und wohnt in St00000, Die Töchter des Erblassers aus zweiter Ehe sind unversorgt» Margret K00 besucht die Graphik- I schule in Karen-Elisabeth hat die Mittelschule in besucht« Seit Frühjahr 1964 arbeitet sie auf dem Hof mit, Sie hat sich nach den Angaben der Antragstellerin mit dem derzeitigen Wirtschafter des Hofes, Edgar in der Absicht baldiger Heirat verlobt « Bernhard ist aifl« 1959 gestorben« Er hat mehrere Testamente hinterlassen« Bas privatschriftliche Testament vom 3» Februar 1954 hat folgenden Wortlaut: "Sollte ich zuerst aus der Welt gehen, so soll meine Frau meine einzige Erbin sein« Sie wird für Christa, für Margret und Karen Rnrffpn . '* In dem zweiten, ebenfalls privatschriftlichen Testament vom 19° April 1954, das der Erblasser gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin, errichtet hat, ist bestimmt: "Wir bekundeh hiermit: Seilte ich, der Ehemann, zuerst aus der Welt gehen, so soll meine Frau meine einzige Erbin sein« Sollte ich, die Ehefrau, zuerst aus der Welt gehen, so soll mein Mann mein einziger Erbe sein«" Die Witwe des Erblassers hat beantragt, dem Testament vom 19° April 1954, durch das die Abkömmlinge des Erblassers übergangen werden, zuzustimmen« Sie hat vorgebracht: Der Erblasser habe gewünscht, daß der Hof später einer seiner beiden jüngsten Töchter zufallen solle0 Wegen des jugendlichen Altero dieser Töchter habe er sich nicht dazu entschließen können, eine von ihnen damals schon als Hofnachfolgerin zu bestimmen® Deshalb habe er sie, die Antragstellerin, zu seiner alleinigen Erbin eingesetzte Sic habe bis zu dem Ableben des Erblassers rund 21 1/2 Jahre ununterbrochen auf dem Hof gewirkt und ihm ihre ganze Arbeitskraft gewidmeto Der Erblasser, der raehi-ere Ehrenämter bekleidet habe, die ihn sehr in Anspruch genommen hatten, .sei .öfter abwesend., gewesen0 In diesen Fällen habe er ihr die Verantwortung für den Hof überlassen«, Sie habe auch die Mutter des Erblassers, die bis zu ihrem Tode im Altenteil auf dem Hof gelebt habe, während der ganzen Zeit ihrer Ehe betreut0 Ferner habe sie ihr eigenes Vermögen in Höhe von rund 17 000 DM in den Hof gesteckt« Angesichts aller dieser Umstände sei es zweckmäßig und gerechtfertigt gewesen, daß der Erblasser sie zu seiner alleinigen Erbin eingesetzt habe® Die Antragsgegnerin hat gebeten, die Zustimmung zur Einsetzung der Antragstellerin als Vollerbin des Hofes, der sich seit dem Ende des 14« Jahrhunderts im B e s it z der Familie befinde, ab zulehnen« Sie hat geltend gemacht: Es sei kein triftiger G-rund vorhanden, sie als gesetzliche Hoferbin zu übergehen, da sie 37 Jahre alt und wirtschaftsfähig sei» Der Einsetzung der jetzt 57 Jahre alten Antragstellerin als Hoferbin stehe vor allem das Interesse des Hofes entgegen, der mit mindestens 100 000 DM verschuldet sei« Diese Schuldenlast könne aus•dem Ertrag der Besitzung nicht gedeckt werden. Die Bewirtschaftung des Hofes durch die Antrag- / J' — 6 — stellerin müsse daher notwendig zu dem finanziellen Zusammenbruch führen» Es würden infolgedessen auch die Abfindungen der beiden jüngsten Töchter gefährdete Insbesondere müsse die Versorgung ihrer Schwester Christa sichergestellt werden, die sich zu Lebzeiten des Erblassers auf dem Hofe als Gutssekretärin betätigt habe» Palls sie, die Antragsgegnerin, Hoferbin werde, könne sie mit Hilfe ihres Ehemannes Geldmittel in den Hof einschießen«, Sie sei auch bereit, für ihre minderjährigen Geschwister und ihre kranke Schwester Christa Leistungen zu erbringen» Es spreche daher alles für die Versagung der beantragten Zustimmung» Las Amtsgericht hat dem Testament durch Beschluß vom 28» April 1961 unter der Bedingung zugestimmt, daß die Antragstellerin mit ihren Töchtern einen Erbvertrag abschließe, durch den sichergestellt werde, daß eine der Töchter den Hof erhalte» Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit dem Anträge eingelegt, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und die Zustimmung zu dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und der Antragstellerin zu versagen» Lie Antragstellerin hat Um Zurückweisung der Beschwerde gebeten» Las Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen» Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerdo eingelegt» Der Senat hat daraufhin den Beschluß des Ober-landesgerichts vom 30» November 1961 durch seinen Beschluß vom 10» Juli 1962 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdogericht zurückverwiesen, weil das Beschwerdegericht bei der Feststellung und Begründung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteller in von Entscheidungen des Bundesgerichtj hofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und der Oberlandesgerichte Hamm und Celle abgewichen sei» . Nach der Zurückvexv/eisung der Sache hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag wiederholt, dem gemeinschaftlichen Testament dos Erblassers und der Antrag-steile rin die Zustimmung unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses zu versagen» Die Antragstellerin hat erheut gebeten, die Beschwer de zurückzuweiseni Nach weiteren Ermittlungen hat das Oberlandesgericht die Beschwerde wiederum zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulasseno Hiergegen hat die Antragsgegnerin erneut Rechtsbe-ochwerdc eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Vcrsagun/ der Zustimmung weiter verfölgt* 8 /J Die AntragstelXerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuv/eisen» II» Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs» 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs0 2 Nr« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs» 2 Nr» 1 Lv/VG bezeich-neten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abv/eichung beruht », Diese Voraussetzungen sind nicht A) Io Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Antragstellerin in der Bage sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Antragstellerin stamme von einem 38 ha großen Hofo 22 ha seien Ackerland gewesen Auf 4 ha sei eine Baumschule betrieben worden» An Vieh seien vorhanden gewesen: 3 Fferde, etwa 40 Rinder (darunter 15-18 Kühe), zwischen 20 und 200 Schweine,, In der Landwirtschaft seien durchweg drei fremde männliche Arbeiter und eine weibliche Kraft beschäftigt gewesen» Die Antragstellerin habe die Haushaltsschule besucht» 1923 sei sie als Haustochter in einen LandwirtSchafts-Baumschulenbetrieb gegangen» 1924 sei sie auf den elterlichen Hof zurück-gekehrt » Seit dem habe sie auf ihm bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1936 gearbeitet» Man habe sie zu allen landwirtschaftlichen Arbeiten, die Frauen zu verrichten pflegen, innerhalb und außerhalb des Elternhauses herangezogen0 Sie habe die schriftlichen Arbeiten für die Landwirtschaft und für den Baumschulen-betrieb erledigt und die Bücher geführt » Sie habe häufig an Besprechungen zwischen dem Vater und den Brüdern über den Bestellungsplan für die Landwirtschaft und die Baumschule teilgenommen und dadurch Einblick in die Betriebsführung und -planung genommen» Die Antragstellerin mache geltend, sie habe während ihrer 21-jährigen Ehe mit dem Erblasser nicht nur die einer Bauersfrau Üblicherweise zufallenden Arbeiten auf dem Hof verrichtet; sie habe vielmehr an der Aufstellung der Bewirtschaitungspläne teilgenommen und alle betriebswirtschaftlichen Prägen mit dem Erblasser besprochen» Im Jahre 1954 habe der Erblasser einen Herzinfarkt erlitten und deshalb längere Zeit im Krankenhaus gelegen» Seither sei er oft krank gewesen, so daß sie praktisch dem Hof habe vorstehen müssen» Da der Erblasser keine Sühne hatte, mit denen er den Hof und seine Bewirtschaftung betreffende Prägen hätte besprechen können und auch seine erwachsenen föchter mit Ausnahme der hüftleidenden Tochter Christa seit Jahren nicht mehr auf dem Hof lebten, sei durchaus anzunehmen, daß er sich mit seiner Ehefrau, die auf einem Hof aufgewachsen war, mehr noch als es allgemein unter Ehegatten üblich gewesen sei, beraten und sie an der Leitung und Bewirtschaftung des Hofes habe teilnehmen lassen» Da die Antragstellerin nach dem Herzinfarkt, den dor Erblasser erlitten hatte, längere Zeit den Betrieb habe leiten müssen und auch die Antragsgegnerin zugebe, daß der Erblasser bis zu seinem Tode oft krank gewesen sei, to wird es nach Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffen, daß der Antragstellerin die Betriebsleitung seit dem Jahre 1954 weitgehend obgelegen hat« Im übrigen habe auch die Prüfung durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats ergeben, daß die Antragstellerin die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur technisch richtigen Bewirtschaftung des Hofes beim E r b f all besessen habe» Bereits bei der Hofbegehung durch den - vollbesetzten - Senat habe sich gezeigt, daß die Antragstellerin über die Bewirtschaftung des Hofes auch in den Einzelheiten genau unterrichtet gewesen seil Sie habe sich in verständiger Weise über die Fruchtfolge auf den einzelnen Ackerflächen, über die Güte der einzelnen Ländereien und ihre Eignung oder Hichteignung als Ackerland geäußerte Im Viehstall habe sie sich über die durchschnittliche Milchleistung der Kühe, den Fettgehalt der Milch und Einzelheiten der Viehzucht genau unterrichtet gezeigte Der Zustand der Tiere habe keinen Anlaß zu Beanstandungen gegebene Der Stand der Herbstbestellung sei den Witterungsverhältnissen im Jahre 1963 entsprechend normal gewesen» Der Hofraum und die Hofgebäude hätten einen recht gepflegten Eindruck gemacht» Die anschließende Prüfung der Antragstellerin auf ihre Wirtschaftsfähigkeit durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats habe ein befriedigendes Ergebnis gezeitigt» Ihre Äußerungen über die Bewirtschaftung des Hofes9 insbesondere über die Fruchtfolge, die Düngung sowie die Art und das beabsichtigte Ausmaß einer Vergrößerung des Viehbestandes namentlich an Milchkühen 11 hätten nach Ansicht der Beisitzer von hinreichenden Kenntnissen und dem für die Bewirtschaftung dos Hofes erforderlichen Verständnis gezeugte Die Antragstellerin sei auch in der Lage, einen Bewirtschaftungsplan, so wie ihn dieser Hof erfordere, aufzustellen und durch-zuführen» Dieser Feststellung stehe nicht entgegen, daß sie sich namentlich bei der Aufstellung des Düngeplans, aber auch in sonstigen Fragen der Bewirtschaftung des Hofes vom früheren Direktor der Landwirt schaftsschule in Dr« beraten lasse» Sie sei durchaus in der Lage, den Rat eines Dritten kritisch zu beurteilen und ihre Entscheidungen danach frei-zu treffen» Das habe, auch der Sachverständige de la eingeräumt o Zwar hätten sich nach den Feststellungen dieses Sachverständigen die Betriebsverhältnisse des Hofes seit dem Tode des Erblassers verschlechtert» Am 30o Juni 1963 hatten die Schulden 127 531 DM erreicht» Außerdem habe zu dieser Zeit ein Nachholbedarf von 17 522 DM bestanden» Den hier obwaltenden Schwierig-keiten sei eine alleinstehende Bäuerin nicht gewachsen» Bei der Erläuterung seines Gutachtens habe der Sachverständige aber ergänzend erklärt, auch ein männlicher Betriebsleiter mit normalen Fähigkeiten wäre mit den Schwierigkeiten nicht fertig geworden; die Antragstellerin hätte ein besseres Ergebnis erzielen können, wenn es ihr möglich gewesen Aväre, wie ein freier Eigentümer zu wirtschaften, insbesondere Kredite aufzunehmen und sich etwa durch Abveräußerung von Land die Mittel zu beschaffen, die notwendig gewesen seien, um die druckenden Schulden zu tilgen und die erforderlichen Investierungen vorzunehmen» Auch jetzt könne sie den Hof der Familie erhalten, wenn sie sich durch Landverkauf etwa TOO 000 DM beschaffe» Eine Abveräußerung von etwa 10 ha Grünland könne der Hof ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Wirtschaftlichkeit ertragen» Danach liege auch die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit bei der Antragstellerin vor» 2» a) Die Antragsgegnerin rügt, daß das Beschwerdegericht es auch nach der Zurückverweisung an ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsteilerin habe fehlen lassen» Es habe eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt o Die umfassende Befragung der Antragstellerin sei besonders deshalb erforderlich gewesen, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen de la fest- st ehe , daß die Antragstellerin Jahr für Jahr mit geringem Erfolg gewirtschaftet habe» Zwar stehe das Ausmaß der Prüfung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das Oberlandesgericht habe aber dieses pflichtgemäße Ermessen nicht geübt» Die Antragsgegnerin sieht darin, daß eine solche eingehende Prüfung nicht stattgefunden hat, eine Abweichung von den Entscheidungen des Senats vom 29® April 1951 (V BLw 112/51, RdL 1952, 270, 271), vom 20» Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) und von dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 10» Juli 1962 (V BLw 2/62, BdL 1962, 237)o In diesen Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, es genüge in der Regel zur Begründung der Wirtschaftsfähigkeit desjenigen, der diese Fähigkeit in - 13 Anspruch nehme, nicht, die wichtigsten Baten aus seinem Werdegang anzuführen, sofern sich aus ihnen nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit ergäben» Ein geeignetes Erkenntnis-mittel sei ln dieser Hinsicht die eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung» Ton diesen Hechtsgrundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen» Das Oberlandes ge rieht hat nach der Zurückverweisung von der Antragstellerin eine nähere Darlegung der Verhältnisse ihres elterlichen Hofes, ihres Werdeganges, sowie ihrer Tätigkeit im elterlichen Betrieb und nach ihrer Heirat auf dem Hof des Erblassers verlangt und erhalten» Bas Beschv/erdegericht hat ferner den Hof und die umliegenden Ländereien im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 10» Oktober 1963, in der die Beisitzer ihr Fragerecht ausübten, in Augenschein genommen» Bei dieser Hofbegehung hat das Oberlandesgericht bereits festgestellt, daß die Antragsteilerin über die Bewirtschaftung des Hofes auch in Einzelheiten g e n a u unterrichtet war» Sie hat sich über die Fruchtfolge auf den einzelnen Ackerflächen, über die Güte der einzelnen Ländereien und ihre Eignung als Ackerland geäußert» Im Viehstall wüßte die Antragsteilerin ebenfalls genau über die durchschnittliche Milchleistung der Kühe, den Fettgehalt der Milch und Einzelheiten der Viehzucht Bescheid» Der Zustand der Tiere war nicht zu beanstanden, Hofraum und Hofgebäude machten einen gepflegten Eindruck, der Stand der Herbstbestellung war normal» Hach der / Vernehmung des Steuerbevollmäehtigten der Antragstollerin als Zeugen über die finanzielle Entwicklung des Hofes haben die landwirtschaftlichen Beisitzer des Beschwerdegerichts die Antragstellerin weiter auf ihre Wirtschaftsfähigkeit geprüft« Wenn sie sich nach den vorausgegangenen Ermittlungen dabei auf die Bewirtschaftung des Hofes, insbesondere die Fruchtfolge, die Düngung, die Art und das beabsichtigte Ausmaß einer Vergrößerung des Viehbestands namentlich an Milchkühen beschrankten, so ist darin eine ausreichende Prüfung zu sehen» fas Beschwerdegericht hat die Rechtsgrundsätze der angezogenen Entscheidungen zu dem Umfang seiner Ermittlung spf licht befolgt und insoweit keine unterschiedliche Rechtsauffassung vertreten» Insbesondere ist daraus, daß das Oberlandesgericht die Ausweitung der Prüfung anhand einer von der Antragsgegnerin überreichten Liste .von 50 fragen - darunter der Frage: Welche Spurweite haben Schlepper- und Ackerwagen? - ablehnte, keine die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde herbeiführende Abweichung zu entnehmen» Der Senat hat in den angeführten Beschlüssen zu dem Ausdruck gebracht, daß die eingehende mündliche Prüfung durch die Beisitzer e i n Erkenntnismittel unter mehrereh ist und sich das Ausmaß der Erörterung danach richtet, ob bereits Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit gegeben sind» Letzteres war hier insbesondere nach der Hofbegehung durch den vollbesetzten Senat der Fall» W io der Tatrichter im einzelnen bei der mündlichen Prüfung vorgeht, bleibt grundsätzlich seinem Ermessen überlassen (Beschluß des Senats vom 29» April 195*0 ° ln dieser Sache hat der Senat im Beschluß vom 10» Juli 1962 (S» 15) ausgeführt, das Beschwerdogericht sei dadurch, daß ca von der Möglichkeit;, die Antragstellerin durch die Beisitzer prüfen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht habe? obwohl sich eine solche Erörterung bezüglich der Wirtschaftsfähigkeit geradezu aufdrängte, von früheren Entscheidungen des Senats abgewichen» Dem Hinweis ist das Beschwerdegericht jetzt nachgekommen» b) Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Oberlandesgericht sei vom Beschluß vom 10» Juli 1962 (So H) insofern abgewichen, als es verkannt habe, daß zur Wirtschaftsfähigkeit gehöre, daß der Bewerber in der Lage sei, die erkannten Mängel in wirksamer Weise abzustellen» Rach dem Gutachten des Sachverständigen de la stehe fest, daß das hinsichtlich der Behandlung des Rindviehbestandes offensichtlich nicht der Fall gewesen sei» Die Erträgnisse im Vich-verkauf und in der Milchhaltung seien von Jahr zu Jahr zurückgegangeno Die Antragstellerin habe keine Maßnahmen gegen diesen Rückgang getroffen» Das Oberlandesgericht ist von jenem Beschluß des Senats nicht abgewichen» Es hat unter Berücksichtigung des erwähnten Gutachtens und seiner mündlichen Er-läuterung im einzeInen öargelegt (Be schwerdebe Schluß So 13 ff), wie es zu der Annahme gelangt ist , die Antragstellern werde die schwierige Lage meistern und damit auch erkannte Mängel in wirksamer Weise abstellen» Seine Ausführungen ergeben insoweit keine andere Re cht sauffas sung zu dem Begriff der Wirtschaftsfähigkeit als sie die angezogene Entscheidung zu dem Ausdruck bringt» In Wahrheit stellt diese Rüge einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts dar0 c) Eine Abweichung von den am 20» Februar 1951 und 1Oo Juli 1962 ergangenen Beschlüssen sieht die Bechtsbeschwerde weiter darin? daß das Oberlandesgericht nach ihrer Behauptung ohne eigene Nachprüfung den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Elternhaus und auf dem Hof des Erblassers zu dessen Lebzeiten in die Begründung übernommen hat0 Es fehle außerdem an konkreten Feststellungen, wie weit die Antragstellerin in ihrer 21 jährigen Ehe die Wirtschaftsfähigkeit erv/orbeh habe» Der angefochtene Beschluß ergehe sich hier nur in Vermutungen» Bas Oberlandesgericht ist von den angezogenen Beschlüssen nicht abgewichen» Bort ist lediglich gesagt 9 in der Regel könne die Niederlegung nur der wichtigsten Baten aus dem Werdegang des Bewerbers in der Entscheidung nicht als eine ausreichende Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht angesehen werden» Erforderlich seien auf Tatsachen gegründete Feststellungen, wonach der Bewerber in der läge ist» den Hof selbständig in einer Weise zu bewirtschaften, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen der Acker- und Viehwirtschaft entsteheno Grundsätze zu der Frage, wie der Tatrichter zu den Angaben über den Werdegang Stellung zu nehmen, insbesondere inwieweit er sie nachzuprüfen hat, zeigen die Vergleichsentscheidungen nicht auf» Eine solche Stellungnahme unterfüllt der freien Beweiswürdigung des Tat rieht ers» Bazu sei bemerkt: Artund tJmf ang der Ermittlungen richten sich nach der Jage des einzelnen Falles (§ 9 LwVG, § 12 FGG)» Bas Gericht entscheidet darüber nach freiem Ermessen» Nach dem Grundsatz der Amtsormittlung hat das Gericht alle zur Aufklärung dienlichen Beweise zu erheben» Eine Aufklärungsund Ermittlungspflicht kann dem Gericht aber nur auf erlegt werden* soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich auf drängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (BGHZ 16, 378, 383, 384; 40, 54, 57)» Abgesehen davon, daß sich das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin geäußert hat, vermag die Antragsgegnerin die Durchführung ihrer Rechtsbeschwerde durch Berufung auf Verfahrensverstöße überhaupt nicht zu erreichen., d) Die Rechtsbeschwerde meint sodann, das Ober- landesgericht sei von dem Beschluß des Obersten Gerichts hofs für die Britische Zone in Köln vom 14* Juni 1950, II Hay 101/49 (RdL 1950, 235) insofern ab gewichen, als es offensichtlich nicht seiner Aufgabe gerecht geworden sei, die Wirtschaftsfähigkeif für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu überprüfen» Der Beschwerdebe- schluß schließe nicht aus, daß das Gericht die Tätigkeit der Antragstellerin nach dem Tod ihres Ehemannes und die während dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Zeitpunkt des Todes des Erblassers berücksichtigt habe» In jener Entscheidung zu § 16 Abso 5 HÖfeO hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß nur der wirtschaftsfähig sei, der bereits im Zeitpunkt des Erbfalls auf Grund seiner Vorbildung die Fähigkeit besitze, den in Betracht kommenden Hof selbständig zu bewirt schäften., Das Beschwerdegericht ist von diesem Rechtsgrundsatz, der auch im Rahmen des § 7 HöfeO Geltung beanspruchen darf (vgl» Lange/V/ulff, HöfeO 1954 § 7 Randnote 94) nicht abgewichen» Bas Oberlandesgericht hat ausdrücklich (Beschwerdebeschluß S, 11, 12 und 16) seine Feststellungen für den Zeitpunkt des Erbfalls getroffen und sich danach in dieser von der Rechtsbeschwerdeführerin herausgestellten Rechtsfrage der Auffassung des Obersten Gerichtshofs abgeschlossen. Eine Abweichung von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs liegt auch nicht etwa darin, daß das Beschwerdegericht aus den von ihm jetzt getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zur Zeit des Erbfalls gezogen hat. Jener Beschluß befaßt sich nicht mit der Frage, ob sich aus tatsächlichen Feststellungen, die für die Zeit nach Eintritt des Erbfalls getroffen worden sind, etwas für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit zu dem allgemein maßgebenden Zeitpunkt herleiten laßt» In der angezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist darüber hinaus nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß derartige Rückschlüsse unzulässig seien» e) Weiter führt die Rechtsbeschwerdeführerin an, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in Köln von 28» September 1949, II BEw 41/49 (BdL 1950,92) abgev/ichen0 Bärin sei gesagt, bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit müsse ein strenger Maßstab angelegt werden» Es müsse bei dem Erv/erber die Fähigkeit zur Aufstellung und Burchführung eines Wirtschaftsplans vorhanden sein» Bie Fähigkeit habe niemand, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt sei» Der angefochtene Beschluß vertritt auch hinsichtlich dieser Rechtsfrage keine unterschiedliche Auffassun, Br hat sich mit der Fähigkeit der Antragstellerin zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplans ausdrücklich befaßt und sie bejaht (Beschwerdebeschluß So 12)* Zu einer derartigen Feststellung ist das Oberlandesgericht gekommen, weil es ersichtlich zu der Überzeugung gelangt ist, die Antragstellerin habe sich in dieser Beziehung während ihrer Tätigkeit auf dein elterlichen Hof und auf dem Hof des Erblassers praktisch und theoretisch geübt» Das zeigen insbesondere die Ausführungen auf S* 10 des Beschwerdebeschluss es o Jeden falls hat. das Beschwerdegericht den vom Obersten Ge- richtshof (aaO) - und vom Senat in seiner in dieser Sache ergangenen Entscheidung vom 10o Juli 1962 (So 16) -ausgesprochenen Rechtsgrundsatz klar erkannt und übernommen» Die Frage, ob die auf Jener Rechtsanschauung vorgenommene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beanstanden ist , wie die Rechtsbeschwerde meint, spielt für die Prüfung der Abweichung im Sinne des § 24 Abso 2 Nr» 1 LwVG keine Rolle» f) Sodann wirft die Reehtsbesehwerdeführerin dem Beschwerdegericht vor, die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu Unrecht deshalb bejaht zu haben, weil es den Begriff der finanziellen Wirt-schaftsfähigkeit verkannt habe» Das Oberlandesgericht sei insoweit von den Entscheidungen des Senats vom 22» Hai 1951 (V BBw 26/50) und vom 20» November 1951 (V BLw 80/50) abgewichen» Dort sei der Grundsatz aufgestellt, es fohle an der finanziellen Wirtschaftsfähigkeit , wenn Jemand einen Hof mit einer Schuldenlast übernehmen müsse, der er finanziell nicht gewachsen sei» Die Wirtschaftsfähigkeit setze die Sicherstellung einer geordneten Geldwirtschaft voraus; der Bewirtschafter müsse in der läge sein, den Hof finanziell-richtig zu leiten, d,h» die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbindlichkeiten pünktlich zu erfüllen, für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgelaufenen Schuldenlast zu sorgen und die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten und auch für Notfälle bereit zu halten» Richtig ist, daß der Senat sich in den angeführten Entscheidungen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinne geäußert hat» Auf die nach diesen Beschlüssen wesentlichen Gesichtspunkte ist das Beschwerde-gericht aber eingegangen» Es hat ein betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung dazu gehört» Es hat mit ihm und dem Vertreter der Kreislandwirtschaftsbehörde einen Weg zur Verringerung der Schuldenlast erörtert und ihn in der Abveräußerung von 10 ha Grünland erblickt« Das Oberlandesgericht glaubt, daß danach eine geordnete technische und finanzielle Bewirtschaftung durch die Antragstellerin möglich sein wird, daß sie insbesondere auch in der Lage sein wird, Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten auch für Notfälle bereit zu halten» Wenn die Antragsgegnerin aus der bisherigen Betriebsführung der Antragsteilerin andere Schlüsse zieht und die künftige Entwicklung des Hofes unter ihrer Leitung anders beurteilt als das Oberlandesgericht, so vermag sie damit nicht eine unterschiedliche Rechts-auffassung hinsichtlich der finanziellen Wirtschafts- - 21 fähigkeit zwischen den angezogenen Entscheidungen und dem angefochtenen Beschluß darzutun, der sich ersichtlich an die Hechtsausführungen des Senats im Beschluß vom 1 Oo Juli 1 962 halten will«, g) Die Hechtsbeschwerde rügt außerdem, daß das Beschwerdegericht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9o Juni 1964 - 7 WLw 77/63 (RdL 1964? 214) abgewichen sei» Es übersehe, daß bei einer Abveräußerung von 10 ha Band Ergänzungsansprüche nach §13 HÖfeO entständen» In jenem Beschluß hat das Oberlandesgericht Celle zu § 13 AbSo 2 HöfeO ausgesprochen, daß eine Teilveräußerung , durch die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Hofes in Frage gestellt werde, nicht "zur Erhaltung des Hofs" erforderlichsein könne» Die Hüge ist nicht stichhaltigP Das Beschwerdegericht hat nicht entgegen jener vom Oberlandesgericht Celle geäußerten Ansicht die Meinung vertreten, eine Teilveräußerung, durch die die wirtschaftliche 1ebens-fähigk'eit des Hofs in Ir age gestellt werde, könne "zur Erhaltung des Hofs erforderlich" sein» Nichts spricht ferner dafür, daß es die Vorschrift des § 13 Abs» 2 HöfeO übersehen hätte» Es hat vielmehr ausdrück-1i ch festgest e11t, daß der Hof durch dio AbveräuB©rung des entfernt liegenden Grünlandes in seiner Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Notwendigkeit des Verkaufs zur Erhaltung des Hofs bejaht» Die Antragsgegnerin würdigt wiederum unter Bezug- - 22 / / nähme auf das betriebswirtSchaftliehe Gutachten des Sachverständigen die Abveräußerung in ihrer Bedeutung für die Lage des Hofs und den Befähigungsnachweis der Antragstellerin anders als der Beschwerdebeschluß„ Damit kann aber die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründet werden,. Hieran ändert der weitere Hinweis der Antragsgegnerin nichts, das Beschwerdegericht verstoße insoweit auch gegen den in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 10» Juli 1962, als es nach angeblich mangelhafter Aufklärung des Tatbestandes feststellt, daß "die Abveräußerung von 10 ha von dem Betrieb möglich sei”„ Der Senat hat in seinem früheren Beschluß die Präge als aufklärungsbedürftig bezeichnet, ob im vorliegenden Pall die Möglichkeit bestehe, daß ohne wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Be-tx-iebs Grundstücke verkauft würden und sich dabei ein Erlös erzielen lasse, mit dem die Schuldenlast fühlbar verringert werden könne» Das Beschwerdegericht ist der Frage nachgegangen und hat die Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und dem Vertreter der Kreislandwirtschaftsbehörde bejahto In der Rech t s frage ist das Oberlandesgericht mithin nicht abgewichen* Eine nach Meinung der Antragsgegnerin mangelhafte Aufklärung des Tatbestands allein kann, wie oben bereits ausgeführt, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht herbeiführen* B) Io Das Oberlandesgericht hat, nachdem es die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin für diesen Hof -23 - bejaht hat, erwogen: Die Einsetzung der Ehefrau zur Hoferbin sei auch im Hinblick auf die Familienver-hältnisse eine verständige Maßnahme des Erblassers gewesen« Dio schwierigste Zeit habe der Hof wohl auch deshalb bald überstanden, v/eil die Tochter Karen-Elisabeth, die den Hof später Übernehmen solle, sich bald mit dem Landwirt Edgar der schon seit einigen Jahren als Wirtschafter auf dem Hof arbeite, verheiraten werde« Es sei wohl schon beim Erbfall damit zu rechnen gewesen, daß eine Erleichterung dieser Art durch die Heirat einer zur HofÜbernahme geeigneten Tochter in nicht allzu ferner Zeit eintreten werde« Auf der anderen Seite wäre die Erhaltung des Hofs für die Familie und die Versorgung der Kinder des Erblassers bei einer Versagung der Zustimmung nicht mehr gewährleistet« Der Hof des Ehemanns der Antragsgegnerin sei nicht schuldenfrei« Bei einer Große von etwa 55 ha und einem Einheitswert von 80 700 DT.T sei er mit GBdndschulden von 70 000 DM und einem Altenteil belastet« Der Ehemgtjin ErÄHHIB könne sich bei dieser Schuldenlast kaum ohne Veräußerung von Land die Geldmittel beschaffen, die zur Tilgung der den Hof in Hanredder belastenden Schulden erforder1ich seien, ohne seinen eigenen Hof in Stzu gefährden« Der Ehemann der Antragsgegnerin beabsichtige, auf dem Hof des Erblassers, falls seine Frau ihn erbe, eine reine Grünlandwirtschaft einzurichten« Er habe vor, diesen Betrieb von Steinkamp aus derart mit zuverwalt en, daß er in jeder Woche etwa einmal von dort aus nach dem 80 km entfernten HaflHHHl komme« Der Sachverständige i -V* - 24 de la habe dazu erklärt, wenn der Ehemann der Antragsgegnerin nicht ein ganz ungewöhnlich, auch organisatorisch befähigter Landwirt sei, dann sei die Bewirtschaftung des Hofes in von Stflmfc aus mit einem ganz großen Risiko belastet» Dafür, daß der Ehemann der Antragsgegnerin diese außergewöhnlichen Fähigkeiten besitze, lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor* Unter Berücksichtigung aller Umstände würde ein verständiger Bauer nicht die Antragsgegnerin, deren Ehemann Iigent ümer e in es Hofes ist und die daher versorgt sei, als Hoferbin einsetzen» Er würde vielmehr, wie der Erblasser es getan habe, seine Ehefrau zur Hoferbin bestimmen, damit sie zu vgegebener Zeit den Hof auf die Tochter übertragen könne, die sich für die Landwirtschaft interessiere und als geeignet dafür erweise, und zwar auch auf die Gefahr hin, daß die Ehefrau zur Sanierung des Hofes und zur Überbrückung der schwierigen Zeit bis zu dem Heranwachsen der Töchter Land veräußern müßte» 2» a) Die Rechtste schwerde meint, das Beschwerdegericht sei vom Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 80 Januar 1959 - 10 V/Lw 107/58 (RdL 1959, 152) abge-v/ichen, weil es bei der Prüfung der frage, ob ein triftiger Grund für die Zustimmung zur Übergehung der Abkömmlinge vorliege, unterlassen habe, die von den Beteiligten vorgebrachten Gründe und Gegengründe gegen-einander abzuwag%n0 Ferner sei der Beschwerdebeschluß von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 9 o Juni 1956 - 7 WLw 141/57 (RdL 1958, 264) abgewichen, in der es h^iße, ein triftiger Grund für die Zustimmung müsse bejaht werden? wenn die vom Erblasser getroffene Regelung vom Standpunkt eines verständig urteilenden Bauern aus zweckmäßig und gerecht erseheine0 Dabei spielten sowohl die Interessen des Hofes als auch die Wünsche und persönlichen Verhältnisse des Erblassers? seiner Abkömmlinge und unter Umständen auch die der sonst auf dem Hofe lebenden Angehörigen und deren Einstellung zueinander eine Rolle* Insoweit liege auch ein Verstoß gegen den Beschluß des Senats in dieser Sache vom 10o Juli 1962 rieht sei ferner auf den darin vor. i Beschwerdege-enthaltenen Hinweis? daß auch die PBelange der weichenden Erben zu berücksichtigen seien? nicht eingegangen0 Die Antragsgegnerin hat die Rechtsansichten der angeführten Oberlandesgerichte richtig wiedergegeben„ Davon ist das Beschwerdegericht aber nicht abgev/icheno Es hat die vom Oberlandesgericht Hamm für erforderlich gehaltene Abwägung der für und wider die Erteilung der Zustimmung sprechenden Gründe vorgenommen0 Nachdem sich der Beschwerdeboschluß eingehend mit der Lage der Antragstellerin? insbesondere auch ihrer Familienverhältnisse befaßt hat? wenden sich seine Überlegungen der Wirtschaftskraft des dem Ehemann der Antragsgegnerin gehörenden Hofes zu? mit dessen Hilfe der Hof des Erblassers nach dem Vorbringen der Rechtsbeschv/erde-führerin zu halten und zu sanieren ist0 Das Beschwerdegericht hält seine Abwägung dabei durchaus in dem vor-gezeichneten Rahmen der Entscheidung vom 10o Juli 1962 und steht zu dem vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Rechtsgrundsatzo In Übereinstimmung mit dem vom Oberlandesgericht Celle geäußerten RechtsStandpunkt bejaht das Beschwerdegericht einen triftigen Grund für die Erteilung der Zustimmung, weil nach dem Ergebnis seiner Abwägung aller Umstände ein verständiger Bauer zweckmäßiger- und gerechterweise wie der Erblasser nicht die Antragsgegnerin, sondern seine Ehefrau, die Antragstellerin, als Hoferbin bestimmen würdeo Bas Oberlandesgericht ist schließlich auch nicht dadurch von der früheren Entscheidung in dieser Sache (Beschluß vom IO» Juli 1962, So 22) abgewichen, daß es "auf die Belange der weichenden Erben nicht eingegangen ist"0 Der Senat hat aaO nur die "unversorgten" Abkömmlinge erwähnte Ihrer hat das Oberlandesgericht aber in dem Beschwerdebeschluß und dem darin in Bezug genommenen Beschluß vom 30» November 1961 gedachte In Wirklichkeit richten sich auch all diese Angriffe wieder gegen die der Antragsgegnerin ungünstige tatrichterliche Würdigungo Sie könnten aber erst zu dem Zuge kommen, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ware» b) Schließlich rügt die Antragsgegnerin, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß die frage des triftigen Grundes auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu prüfen sei« Insoweit sei es vom Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in Köln, II BIw 101/45 (abgedruckt RdL 1950, 235) abgewichen0 Bas ist jedoch nicht der fallo Ber Beschwerdebeschluß (So 16) enthält im Rahmen der Abwägung zu dem triftigen Grund ausdrücklich den Hinweis, daß es insoweit auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls ankommeo - 27 G) Nach alledem muß die Hecht she schwer de ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verv/orf en werden0 Hie Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 Hv/VG «, Hr<> Augustin Hr0 Piepenbrock Hr0 Grell