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BGH · V BLw 40/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 40/59

Juni 1959 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der zweiten Ehe des Vaters sind außer dem Erblasser Johannes IflflflHBfc eine Tochter Bernhardine sowie die Söhne Heinrich und Konrad ent- In den Jahren 1958/1939 wurde der Erblasser wegen einer Erweiterung des Standortübungsplatzes in von seinem Hof in’ auf die Siedlerstelle Nr« 5 aus dem aufgesiedelten Gut bei SflHIK umgesiedelt. Am 16, Mai 1939 schloß der Erblasser mit seinem Bruder Heinrich einen notariellen Übergabevertrag über den Hof in B4HHHB» In diesem Vertrage erklärten die Vertragsparteien eingangs u.a. folgendes: § 5 Die Beteiligten sind darüber belehrt, daß dieser Vertrag der anerbengerichtlichen ^Genehmigung bedarf.Der Vertrag soll dem Anerbengericht aber erst dann zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die weiter genannte Bedingung für das Zustandekommen dieses Vertrages erfüllt ist. Diese Bedingung für das Zustandekommen dieses Vertrages wird deshalb gestellt, weil Heinrich den Hof seines Bruders Johann natürlich nur dann übernehmen kann und will, wenn er die Gastwirtschaft in nicht zu übernehmen gezwungen ist." Er hat vorgebracht; Der Erbvertrag vom 9» November 1950 sei nichtig, weil der Erblasser infolge eines Schlaganfalls nicht mehr testierfähig gewesen sei und der Antragsgegner auch seine Einsetzung zu dem Erben in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Y/eise und in Kenntnis des zwischen dem Erblasser und seinem Vater abgeschlossenen Übergabevertrages vom 16. Palls der Erbvertrag aber wirksam sein sollte, sei der Antragsgegner als Hechtsnachfolger des Erblassers auf Grund des Ubergabevertrages vom 16. Der § 6 des Ubergabevertrages habe es ausschließlich von dem' Willen seines Vaters abhängig gemacht, ob er den Hof in übernehmen wolle oder nicht. Er hat in Abrede gestellt, daß der Erblasser nicht testierfähig gewesen sei und der Abschluß des Erbvertrages wegen Erbschleicherei gegen die guten Sitten verstoße. Mai 1939 keine Kenntnis gehabt zu haben, und geltend gemacht, daß dieser Vertrag auch niemals wirksam geworden sei; denn einmal sei die Schankkonzession erteilt worden und außerdem habe sich sein Bruder Heinrich von dem Kaufvertrag über die Gastwirtschaft nicht zu lösen vermocht. geäußert, die Besitzung in aufgeben und den Hof übernehmen zu wollenDer Antragsteller, der die Realschule besucht und sich einem technischen Beruf zugewandt habe, habe danach keinen Anspruch auf den Hof.Das Amtsgericht (Bandwirtschaftsgerieht) hat eine schriftliche Äußerung des Notars über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrages eingeholt und mehrere Zeugen zu dieser Frage vernommen sowie den Antragsgegner gehört, der beschworen hat,.von dem Übergabevertrag vor dem Abschluß des Erbvertrages nichts gewußt zu haben. Das Amtsgericht hat sodann den Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und die Sache im übrigen an das Landgericht verwiesen. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und ist der Behauptung entgegengetreten, daß es sich bei dem Erbvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, aber die Entscheidung des Amtsgerichts durch die Feststellung ergänzt, daß der Antragsgegner Hof erbe des Hofes in B^HHIK geworden ist. Das Beschwerdegericht hat sodann die Wirksamkeit des Erbvertrages, aus dem der Antragsgegner seine Rechtsstellung als Hoferbe herleitet, untersucht. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat es auf Grund der Beweisaufnahme die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrages als erwiesen angesehen. Es hat weiter dargelegt, daß der Antragsgegner seine Bestimmung zu dem Hoferben auch nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise heybeigeführt habe. Weiter hat das Beschwerdegericht erwogen, daß Heinrich sich durch seine jahrelange Mitarbeit auf dem Hofe in D^Bfcdie Aussicht erworben habe, von dem Erblasser als Hoferbe bestimmt zu werden. Ber Antragsteller könne daher für sich nichts daraus herleiten, daß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in der Bauer und der Art einer Beschäftigung auf einem Hofe unter Umständen eine formlose, aber bindende Hoferbenbestimmung erblickt werden könne, die den Anspruch auf den Abschluß eines Übergabevertrages entstehen lasse. Es hat den Ubergabevertrag als endgültig unwirksam angesehen, weil Heinrich die Konzession erhalten habe und es ihm nicht gelungen sei, den Vertrag zur Auflösung zu bringen, er vielmehr gezwungen gewesen sei, die Gastwirtschaft zu übernehmen. Hach der Meinung des Oberlandesgerichts ist die endgültige Unwirksamkeit dieses Vertrages seit langem eingetreten und lassen die in den §§ 5 und 6 des Ubergabevertrages getroffenen Abmachungen nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck keine Auslegung dahin zu, daß Heinrich oder gar sein Rechtsnachfolger noch nach fast 20 Jahren das Recht Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Hoferben von beiden Vertragsschließenden aus verständigen Gründen ernstlich gewollt gewesen sei und von einem Scheingeschäft keine Rede sein könne. Auf Grund aller dieser Erwägungen hat das Beschwerdegericht die Wirksamkeit des Erbvertrages bejaht und aus ihm hergeleitet, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist. Der Antragsteller verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelaseen hat und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt. chung des Senats genügt es nicht, daß die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle bezeichnet wird, vielmehr muß ferner dargelegt werden, .welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Beschluß des Senats vom 5- Oktober 1954» V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 * RdL 1954, 531 = NJW 1954, 1888). Das Oberlandesgericht hat auf diese Beschlüsse des Senats bei der Prüfung der Frage, ob der Erblasser den Antragsteller etwa formlos, aber in bindender Weise zu dem Hofnachfolger bestimmt habe, ebenfalls Bezug genommen. Soweit er ganz allgemein geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der durch diese Beschlüsse gekennzeichneten Rechtsprechung des Senats zur Frage der formlosen, aber ausnahmsweise bindenden Bestimmung des Hoferben abgewichen, genügen seine Darlegungen nicht den Erfordernissen, die nach dem oben Gesagten an die Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellen sind, fehlt es insbesondere an der Auf-zeigung bestimmter Rechtsfragen, die das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Rechtsstandpunkt des Senats entschieden haben soll. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt aber noch nicht darin, daß das Beschwerdegericht die von dem Antragsteller angebotenen Beweise für die formlose Bestimmung seines Vaters zu dem Hofnachfolger nicht erhoben hat. Februar 1954 und 9» Februar 1955 für seine Ansicht angeführt hat, der Antragsteller könne aus dieser Rechtsprechung nichts für eine bindende Bestimmung seines Vaters zu dem Hoferben herleiten. Es hat nämlich die jahrelange Mitarbeit des Heinrich X^flHHfcauf dem Hofe in DflBi dahin gewertet, daß dieser hierdurch Aussicht gehabt habe, zu dem Hoferben be-stimmt zu werden, und ferner hervorgehoben, daß sich der Erblasser dem auch nicht verschlossen habe, wie der Abschluß des Übergabevertrages vom 16. Das Beschwerdegericht ist damit erkennbar der Rechtsprechung des Senats und insbesondere seiner Entscheidung vom 9« Februar 1955 gefolgt, in der zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß eine formlose Hoferbenbestimmung nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden könne und eine mündliche Vereinbarung über diese allein nicht ausreiche, sofern sie nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Bauer bestätigt werde oder doch derjenige, der für sich eine formlose Bestimmung zu dem Hofnachfolger in Anspruch nehme, erhebliche Opfer im Interesse des Hofes gebracht habe, indem er entweder von der Schaffung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung aufgegeben habe* Das Oberlandesgericht hat gerade die Gründung einer eigenen Existenz seitens des Heinrich als ausschlaggebend angesehen, hat damit aber ein Opfer, wie der Senat es in jener Entscheidung gefordert hat, nicht als gegeben erachtet und erkennbar aus diesem Grunde das sonstige Verhalten des Heinrich sowie etwaige mündliche Vereinbarungen und sonstige Äußerungen des Erblassers, seines Bruders Heinrich und anderer Personen sowie die gelegentliche Mitarbeit des Vaters des Antragstellers auf dem Hofe in allein als unzureichend angesehen und deshalb hierüber keine Beweise erhoben* Das Oberlandesgericht ist danach offensichtlich der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der an den Beweis einer in der Höfeordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Bindung der Bestimmung des Hoferben durch Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung an eine bestimmte Form strenge Anforderungen zu stellen sind. Der angefochtene Beschluß ergibt danach nichts dafür, daß das Beschwerdegericht hinsichtlich der Erfordernisse einer formlosen Hoferbenbestimmung eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als der beschließende Senat.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofVatervertragenAntragsgegnerErblasserBeschwerdegerichtHeinrich

Volltext der Entscheidung

V BLw 40/59
2205
Beschluß In der Landwirtschaftssache
 de^ am
r___	1940 geborenen Karl-Heinz	in
_____________Kreis	BfHBl), BjflHBstraße 4P, gesetzlich
 vertreten durch seine Mutter, die Ehefrau Luise	verv/
geh« sflto, ebendort,
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Gastwirt und Landwirt Konrad Kreis W^HppHP» 9
in
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.	in
 wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Feldmann beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2.
Juni 1959 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geechäftswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 43 000 DM festgesetzt«
G r ü n d e :
Der am tfHliHBHBi 1950 verstorbene Bauer Johannes war Eigentümer eines Erbhofes in Dflk bei den er nach dem Tode seines Vaters August L< im Jahre 1931 übernommen hatte. Er war der älteste Sohn aus der zweiten Ehe seines Vaters, aus dessen erster Ehe 7 Kinder hervorgegangen sind. Der zweiten Ehe des Vaters sind außer dem Erblasser Johannes IflflflHBfc eine Tochter Bernhardine sowie die Söhne Heinrich und Konrad	ent-
sprungen«
Der Erblasser war unverheiratet und hat keine Kinder hinterlassen. Seine Schwester Bernhardine war mit dem verstorbenen Bauer Johannes BtfHK in	verheiratet.
Sie hat zwei Töchter namens Maria und Gertrud. Sein Bruder Heinruch wurde im Jahre 1902 geboren. Er war mit Luise geb. Sflfe verheiratet „ Aus dieser Ehe sind der am
1940 geborene Sohn Karl-Heinz (Antragsteller) und die am	1943	geborene	Tochter	Marie-Luise hervorgegangen. Heinrich üfllBl ist am	1949	verstor-
ben. 8e$ne Witwe hat im Jahre 1953 den Gastwirt Franz geheiratet. Der jüngste Bruder des Erblassers Konrad I4HHHB (Antragsgegner) ist im Jahre 1904 geboren. Er ist verheiratet und Vater zweier Töchter, nämlich der am 22. November 1934 geborenen Maria	die mit
 einem Landwirt verheiratet ist, und der im Jahre 1937 geborenen Bernhardine LflKonrad L^HIHB ist auf dem Hof in D^0 aufgewachsen und hat zunächst dort mitgearbeitet Er hat sodann das Schlosserhandwerk erlernt, ein Technikum besucht und die Werkmeisterprüfung abgelegt. Nach mehrjäh-
 
riger Tätigkeit in einem Zementwerk ist er wegen Arbeitslosigkeit für einige Jahre auf den Hof in	zurückge-
kehrt. Er hat dann geheiratet und ein Anwesen in
 erworben, das aus einer Gastwirtschaft mit Kolonialwarenhandlung und 5 Morgen land besteht, die er selbst bewirtschaftet und auf denen er eine Kuh und Schweine hält.
In den Jahren 1958/1939 wurde der Erblasser wegen einer Erweiterung des Standortübungsplatzes in von seinem Hof in’	auf	die	Siedlerstelle Nr« 5 aus dem
 aufgesiedelten Gut	bei SflHIK umgesiedelt.
Der Hof	ist	ein	Hof	im Sinne der Höfeordnung; er
 umfaßt 24,72 ha, hat einen Einheitswert von 43 000 DM und ist unbelastet. Der Erblasser wurde auf Grund einer Auflassung vom 14« Januar 1950 am 16. Mai 1950 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Sein Bruder Heinrich, der bis zur Umsiedlung auf dem Hof in D^V tätig gewesen war, folgte dem Erblasser bei der Umsiedlung auf den Hof in B<
Durch Vertrag vom 10. Mai' 1939 kaufte Heinrich von dem Gastwirt	eine	Gastwirtschaft mit
 Kohlenhandelsgeschäft in	Die Hechtswirksam-
keit dieses Vertrages wurde von der Erteilung der Konzession abhängig gemacht, die Heinrich	nach vorheriger
 einstweiliger Erteilung am 17. Juni 1940 endgültig erhielt.
Am 16, Mai 1939 schloß der Erblasser mit seinem Bruder Heinrich einen notariellen Übergabevertrag über den Hof in B4HHHB» In diesem Vertrage erklärten die Vertragsparteien eingangs u.a. folgendes:
MJohann	57 Jahre alt und unverheiratet.
Er hat auch nicht die Absicht, noch zu heiraten.
- 4
Heinrich
 ist 36 Jahre alt und ebenfalls noch
 unverheiratet. Er ist bisher immer auf dem Hofe seines Bruders mit tätig gewesen. Er hat die Absicht, demnächst zu heiraten.
dung krank gewesen. Infolge der leutenot ist er nicht imstande, allein seine Besitzung zu bewirtschaften.
Um aber die Besitzung seiner Familie zu erhalten und um zugleich seinem Bruder Heinrich eine Existenzgrundlage zu schaffen, auf der dieser seine beabsichtigte Familiengründung auf bauen kann, hat Johann LflBM sich entschlossen, seine Besitzung auf seinen Bruder Heinrich zu übertragen.*
In den §§ 1 bis 4 des Vertrages wurden die Übergabebestimmungen geregelt. Die folgenden Paragraphen haben folgenden Wortlaut:
Johann
 ist bereits mehrmals an LungenentzUn-
ii
§ 5
Die Beteiligten sind darüber belehrt, daß dieser Vertrag der anerbengerichtlichen ^Genehmigung bedarf.
Der Vertrag soll dem Anerbengericht aber erst dann zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die weiter genannte Bedingung für das Zustandekommen dieses Vertrages erfüllt ist.
§ 6
Dieser Vertrag wird ferner von folgendem abhängig gemacht:
 
Heinrich LJUHBl hat in	Kreis
 eine Y/irtschaft gekauft mit der Bedingung, daß ihm die Konzession hierfür erteilt wird. Der Konzessionsantrag ist von ihm heim Land rat gestellt. Y/ird diesem Konzessionsantrag stattgegeben und damit der Vertrag über den Ankauf der Wirtschaft wirksam, so ist dieser Vertrag hinfällig. Dieser Vertrag bleibt also so lange schwebend unwirksam, bis über den Konzessionsantrag endgültig entschieden ist, und wird erst dann wirksam, wenn der Konzessionsantrag endgültig abgelehnt wird. Dieser Vertrag wird jedoch auch dann wirksam, wenn Heinrich	auf andere
 Weise seinen Vertrag über die Gastwirtschaft zur Auflösung bringt.
Diese Bedingung für das Zustandekommen dieses Vertrages wird deshalb gestellt, weil Heinrich den Hof seines Bruders Johann natürlich nur dann übernehmen kann und will, wenn er die Gastwirtschaft in nicht zu übernehmen gezwungen ist."
Heinrich	siedelte	im	Juli 1939 nach
 über. Br heiratete dort im November 1939 und wurde im März 1943 zur Y/ehrmacht eingezogen. Er kehrte im März 1946 krank aus der Gefangenschaft zurück und starb am 2. August 1949 im Krankenhaus in	nachdem	er dort am
18. und 24. Mai 1949 in zwei notariellen Testamenten sei-nen Sohn Karl-Heinz zu seinem alleinigen Erben bestimmt und zu Gunsten seiner Tochter und seiner Ehefrau Vermächtnisse ausgesetst hatte.
Der Erblasser Johannes	hatte	am 9» November
1950 in einem notariellen Erbvertrag, der im Krankenhaus
 
in	geschlossen	wurde, seinen Bruder Konrad zu dem
 Erben seines Vermögens und zu dem "Anerben" seines Hofes in bestimmt und seinen Nichten Maria und Gertrud GeldVermächtnisse ausgesetzt. Nach Genehmigung dieses Erbvertrages durch das Landwirtschaftsgericht ist Konrad	am	November	1951 als Eigentümer des
 Hofes in bBHHB im Grundbuch eingetragen worden.
In dem gegenwärtigen Verfahren macht der Antragsteller dem Antragsgegner das Eigentum an dem Hofe streitig. Er hat vorgebracht; Der Erbvertrag vom 9» November 1950 sei nichtig, weil der Erblasser infolge eines Schlaganfalls nicht mehr testierfähig gewesen sei und der Antragsgegner auch seine Einsetzung zu dem Erben in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Y/eise und in Kenntnis des zwischen dem Erblasser und seinem Vater abgeschlossenen Übergabevertrages vom 16. Mai 19359 zuwege gebracht habe. Palls der Erbvertrag aber wirksam sein sollte, sei der Antragsgegner als Hechtsnachfolger des Erblassers auf Grund des Ubergabevertrages vom 16. Mai 1939 verpflichtet, ihm (Antragsteller) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters den Hof zu übereignen. Der § 6 des Ubergabevertrages habe es ausschließlich von dem' Willen seines Vaters abhängig gemacht, ob er den Hof in übernehmen wolle oder nicht. Für seine Entschließung, ob er die Gastwirtschaft wieder abgeben wolle, sei kein Zeitpunkt festgelegt worden. Er (Antragsteller) als Erbe seines Vaters erkläre ausdrücklich, daß er alle Rechte auf den Gasthof in MflBBHBBl aufgebe, sobald er über den Hof in verfügen könne. Die Gastwirtschaft stelle für Ihn wegen des bis zu seinem 30. Lebensjahre bestehenden Verwaltungs- und Nutznießungsrechts seiner Mutter und ihres anschließenden lebenslänglichen Unterhaltsrechts sowie wegen der Erstat-
 
tungsaneprüche seines Stiefvaters keine Existenzgrundlage dar. Er sei deshalb auf die Übernahme des Hofes in B< angewiesen. Dieser habe seinem Vater angesichts seiner langjährigen Mitarbeit auf dieser Besitzung und dem früheren Hofe in D^l^ zugestanden. Der Antragsgegner habe dagegen niemals auf diesen Höfen gearbeitet.
Der Antragsteller hat beantragt,
1.	festzustellen, daß er Hoferbe des streitigen Hofes sei,
2.	hilfsweise,
a)	den Antragsgegner zu verurteilen, die Auflassung des Hofes an ihn zu bewilligen,
b)	festzustellen, daß der Erbvertrag vom 9» November 1950 unwirksam sei.
Der Antragsgegner hat gebeten, diese Anträge zurückzuweisen. Er hat in Abrede gestellt, daß der Erblasser nicht testierfähig gewesen sei und der Abschluß des Erbvertrages wegen Erbschleicherei gegen die guten Sitten verstoße. Er hat behauptet, bei dem Abschluß dieses Vertrages von dem übergnbevertrag vom 16. Mai 1939 keine Kenntnis gehabt zu haben, und geltend gemacht, daß dieser Vertrag auch niemals wirksam geworden sei; denn einmal sei die Schankkonzession erteilt worden und außerdem habe sich sein Bruder Heinrich von dem Kaufvertrag über die Gastwirtschaft nicht zu lösen vermocht. Dieser habe sich auch in* der Folgezeit ganz auf den Betrieb in	eingestellt.	Heinrich
 habe in den Jahren 1940 und 1943 übernommene Hypotheken zurückgezahlt und 1946 und 1947 in	Land	gekauft
 Sinn des Übergabevertrages sei im übrigen eine alsbaldige Entlastung des Erblassers bei dem Aufbau des Hofes in B( gewesen. Sein Bruder Heinrich habe außerdem niemals
 
geäußert, die Besitzung in	aufgeben	und den
 Hof übernehmen zu wollenDer Antragsteller, der die Realschule besucht und sich einem technischen Beruf zugewandt habe, habe danach keinen Anspruch auf den Hof.
Das Amtsgericht (Bandwirtschaftsgerieht) hat eine schriftliche Äußerung des Notars über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrages eingeholt und mehrere Zeugen zu dieser Frage vernommen sowie den Antragsgegner gehört, der beschworen hat,.von dem Übergabevertrag vor dem Abschluß des Erbvertrages nichts gewußt zu haben. Das Amtsgericht hat sodann den Antrag auf Feststellung, daß der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und die Sache im übrigen an das Landgericht verwiesen.
Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen abgewiesenen Feststellungsantrag weiter verfolgt, hat der Antragsteller unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens ergänzend geltend gemacht: Der Erbvertrag vom 9. November 1950 sei als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGrB nichtig. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge seien sich die Vertragsparteien darüber einig gewesen, daß eine Tochter des Antragsgegners den Hof erben solle, hätten sie diesen Willen aber in dem Erbvertrag nicht verlautbart, sondern den Antragsgegner als Hoferben bezeichnet, weil sie befürchtet hätten, die Landwirtschaftsbehörde würde zu der Hoferbenbestimmung der Tochter wegen ihrer dauernden Kränklichkeit die Zustimmung nicht erteilen-
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und ist der Behauptung entgegengetreten, daß es sich bei dem Erbvertrag um ein Scheingeschäft gehandelt habe.
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Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, aber die Entscheidung des Amtsgerichts durch die Feststellung ergänzt, daß der Antragsgegner Hof erbe des Hofes in B^HHIK geworden ist.
Hiergegen riohtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
XI.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß der kinderlose Erblasser nach § 7 HÖfeO den Hoferben frei bestimmen konnte. Es hat zunächst geprüft, ob der Antragsgeg-ner wirtschaftsfähig ist, und diese Frage bejaht. Das Beschwerdegericht hat sodann die Wirksamkeit des Erbvertrages, aus dem der Antragsgegner seine Rechtsstellung als Hoferbe herleitet, untersucht. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht hat es auf Grund der Beweisaufnahme die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrages als erwiesen angesehen. Es hat weiter dargelegt, daß der Antragsgegner seine Bestimmung zu dem Hoferben auch nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise heybeigeführt habe. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß der Übergabevertrag vom 16. Mai 1939 niemals wirksam geworden sei.
Weiter hat das Beschwerdegericht erwogen, daß Heinrich sich durch seine jahrelange Mitarbeit auf dem Hofe in D^Bfcdie Aussicht erworben habe, von dem Erblasser als Hoferbe bestimmt zu werden. Es hat ausgeführt: Dem habe
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sein Bruder auch Rechnung getragen, indem er ihm den Hof in habe übertragen wollen, um ihm eine Existenzgrundlage für sich und seine künftige Familie zu verschaffen»
Biese Übertragung habe aber Heinrich	selbst dadurch
 zunichte gemacht, daß er vorher das Anwesen in gekauft habe und es ihm nicht gelungen sei, von diesem Kaufverträge wieder loszukommen. Bamit habe er sich selbst von der Hoferbfolge gelöst und seine Existenz nach	ver-
legt. Ber Antragsteller könne daher für sich nichts daraus herleiten, daß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in der Bauer und der Art einer Beschäftigung auf einem Hofe unter Umständen eine formlose, aber bindende Hoferbenbestimmung erblickt werden könne, die den Anspruch auf den Abschluß eines Übergabevertrages entstehen lasse.
Im vorliegenden Falle sei der Übergabevertrag geschlossen worden, doch habe sich der Übernehmer bereits anderweitig gebunden gehabt.
Bas Beschwerdegericht hat ferner die Ansicht des Antragstellers, er könne Jetzt noch nachträglich seine Rechte an dem Anwesen in	aufgeben	und	dadurch	die	Be-
dingung für das Wirksamwerden des Übergabevertrages eintre-ten lassen, als irrig bezeichnet. Es hat den Ubergabevertrag als endgültig unwirksam angesehen, weil Heinrich die Konzession erhalten habe und es ihm nicht gelungen sei, den Vertrag zur Auflösung zu bringen, er vielmehr gezwungen gewesen sei, die Gastwirtschaft zu übernehmen. Hach der Meinung des Oberlandesgerichts ist die endgültige Unwirksamkeit dieses Vertrages seit langem eingetreten und lassen die in den §§ 5 und 6 des Ubergabevertrages getroffenen Abmachungen nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrem Sinn und Zweck keine Auslegung dahin zu, daß Heinrich	oder
 gar sein Rechtsnachfolger noch nach fast 20 Jahren das Recht
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haben sollte, die in	übernommene	und	ausgebaute
 Existenz aufzugeben und dafür den Hof zu übernehmen«,
Das Oberlandesgericht hat ferner angenommen, daß die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Hoferben von beiden Vertragsschließenden aus verständigen Gründen ernstlich gewollt gewesen sei und von einem Scheingeschäft keine Rede sein könne.
Auf Grund aller dieser Erwägungen hat das Beschwerdegericht die Wirksamkeit des Erbvertrages bejaht und aus ihm hergeleitet, daß der Antragsgegner Hoferbe geworden ist.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der Antragsteller verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelaseen hat und einer der Fälle des § 24 Abs. 2 Kr. 2 LwVG nicht vorliegt. Dagegen ist seine Annahme irrig, daß die Entscheidungen, von denen der angefochtene Beschluß abgewichen sein soll, bereits in der Begründung der sofortigen Beschwerde angeführt sein müssen. Hach seinem Sinn und Zweck erfordert § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vielmehr die Bezeichnung dieser Entscheidungen in der Rechtsbeschwerde-begriindung (Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 24 Anm. 16; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
§ 24 III c ß 2 Seite 331)* Im vorliegenden Falle kommen danach nur die in der Rechtsbeschwerdebegründung angezogenen Entscheidungen als Grundlage für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Betracht. Nach der Rechtspre-
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C'
chung des Senats genügt es nicht, daß die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle bezeichnet wird, vielmehr muß ferner dargelegt werden, .welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Beschluß des Senats vom 5- Oktober 1954» V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 * RdL 1954, 531 = NJW 1954, 1888).
Der Antragsteller hat in der Rechtsbeschwerdebegründung die Entscheidungen des Senats vom 16. Februar 1954 (V BLw 60/53, BGHZ 12, 286 * RdL 1954, 153 = NJW 1954, 1241 (nur Leitsatz)) und vom 9- Februar 1955 (V BLw 59/54, RdL 1955, 109 * NJW 1955, 1065) als Entscheidungen angeführt, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Das Oberlandesgericht hat auf diese Beschlüsse des Senats bei der Prüfung der Frage, ob der Erblasser den Antragsteller etwa formlos, aber in bindender Weise zu dem Hofnachfolger bestimmt habe, ebenfalls Bezug genommen. Die Entscheidung darüber, ob eine Vereinbarung über die Hofnachfolge zustande gekommen ist, insbesondere die Würdigung etwaiger Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Beteiligten sowie der Auswirkungen des Verhaltens auf ihre Lebensstellung und Lebensgrundlage, ist Aufgabe des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletzung beruhen, die vor allem dann vorliegt, wenn, worauf es hier ganz besonders ankommt, der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt und vollständig gewürdigt ist, allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet sind oder die Entscheidung sonst von Rechtsirrtum beeinflußt ist.
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Der Antragsteller erachtet Abweichungen von den von ihm angezogenen Entscheidungen des Senats für gegeben. Soweit er ganz allgemein geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der durch diese Beschlüsse gekennzeichneten Rechtsprechung des Senats zur Frage der formlosen, aber ausnahmsweise bindenden Bestimmung des Hoferben abgewichen, genügen seine Darlegungen nicht den Erfordernissen, die nach dem oben Gesagten an die Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde zu stellen sind, fehlt es insbesondere an der Auf-zeigung bestimmter Rechtsfragen, die das Beschwerdegericht unter Abweichung von dem Rechtsstandpunkt des Senats entschieden haben soll.
Der Antragsteller wirft dem Beschwerdegericht im einzelnen u.a. vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Er will damit offensichtlich eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 9- Februar 1955 geltend machen, in welcher dieser gerade für die Fälle, in denen eine formlos vorgenommene Hoferbenbestimmung vorliegen soll, eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts für nötig erachtet hat. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage liegt aber noch nicht darin, daß das Beschwerdegericht die von dem Antragsteller angebotenen Beweise für die formlose Bestimmung seines Vaters zu dem Hofnachfolger nicht erhoben hat. *
Ob darin eine Gesetzesverletzung zu finden ist, könnte nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit eine sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich wäre. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage könnte höchstens dann vorliegen, wenn das Beschwerdegericht hinsichtlich der Erfordernisse für die Feststellung einer formlosen Hoferbenbestimmung eine andere Auffassung vertreten hätte als der beschließende Senat. Eine solche Abweichung ist dem angefochtenen Beschluß indessen nicht zu entnehmen.
Es ist allerdings richtig, daß das Beschwerdegericht zahlreiche vom Antragsteller angebotenen Beweise.für die form-
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lose Bestimmung seines Vaters zu dem Hoferben nicht erhoben hat. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß das Oberlandesgericht einen anderen Hechtsstandpunkt eingenommen hat, als es seitens des beschließenden Senats geschehen ist. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß es die Entscheidungen des Senats vom 16. Februar 1954 und 9» Februar 1955 für seine Ansicht angeführt hat, der Antragsteller könne aus dieser Rechtsprechung nichts für eine bindende Bestimmung seines Vaters zu dem Hoferben herleiten. Dies zeigt nämlich deutlich, daß es die in den angeführten Entscheidungen enthaltenen Rechtsansichten zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Das geht auch aus der sonstigen Begründung seines Beschlusses hervor. Es hat nämlich die jahrelange Mitarbeit des Heinrich X^flHHfcauf dem Hofe in DflBi dahin gewertet, daß dieser hierdurch Aussicht gehabt habe, zu dem Hoferben be-stimmt zu werden, und ferner hervorgehoben, daß sich der Erblasser dem auch nicht verschlossen habe, wie der Abschluß des Übergabevertrages vom 16. Mai 1939 zeige. Das entscheidende Gewicht hat das Beschwerdegericht darauf gelegt, daß Heinrich Dsich bereits vor Abschluß des Ubergabevertrages durch den Kauf des Anwesens in	ge-
bunden hatte, sich hiervon nicht mehr lösen konnte und daraufhin folgerichtig für die Zukunft seine Existenz auf die Gastwirtschaft und das Kohl&nhandelageschäft in
 ausgerichtet hat, wofür das Beschwerdegericht nicht zuletzt die Rückzahlung übernommener Hypotheken und den Erwerb von Ländereien in	angeführt	hat.	Das
 Beschwerdegericht ist damit erkennbar der Rechtsprechung des Senats und insbesondere seiner Entscheidung vom 9« Februar 1955 gefolgt, in der zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß eine formlose Hoferbenbestimmung nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden könne und eine mündliche Vereinbarung über diese allein nicht ausreiche,
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sofern sie nicht durch ein entsprechendes Verhalten der Beteiligten von längerer Bauer bestätigt werde oder doch derjenige, der für sich eine formlose Bestimmung zu dem Hofnachfolger in Anspruch nehme, erhebliche Opfer im Interesse des Hofes gebracht habe, indem er entweder von der Schaffung einer anderweitigen Existenz Abstand genommen oder eine sichere Lebensstellung aufgegeben habe* Das Oberlandesgericht hat gerade die Gründung einer eigenen Existenz seitens des Heinrich	als	ausschlaggebend	angesehen, hat
 damit aber ein Opfer, wie der Senat es in jener Entscheidung gefordert hat, nicht als gegeben erachtet und erkennbar aus diesem Grunde das sonstige Verhalten des Heinrich
 sowie etwaige mündliche Vereinbarungen und sonstige Äußerungen des Erblassers, seines Bruders Heinrich und anderer Personen sowie die gelegentliche Mitarbeit des Vaters des Antragstellers auf dem Hofe in	allein	als
 unzureichend angesehen und deshalb hierüber keine Beweise erhoben* Das Oberlandesgericht ist danach offensichtlich der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der an den Beweis einer in der Höfeordnung nicht ausdrücklich vorgesehenen formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge im Interesse der Rechtssicherheit und angesichts der Bindung der Bestimmung des Hoferben durch Übergabevertrag oder letztwillige Verfügung an eine bestimmte Form strenge Anforderungen zu stellen sind. Der angefochtene Beschluß ergibt danach nichts dafür, daß das Beschwerdegericht hinsichtlich der Erfordernisse einer formlosen Hoferbenbestimmung eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als der beschließende Senat. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr* 1 LwVG war danach nicht festzustelleno
 Weitere Abweichungen im Sinne dieser Vorschrift zeigt die Rechtabeschv/erdebegründung nicht auf. Ihre Ausführungen
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liegen zu einem großen Teil auf tatsächlichem Gebiet und könnten im dritten Rechtszuge auch bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Soweit Gesetzesverletzungen gerügt werden, können sie nicht nachge-prüft werden, weil die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht dargelegt worden sind.
Nach alledem war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Koatenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45 IiwVG«.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr. Piepenbrock